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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 579/2013)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
209 kB
Datum
21.11.2013
Erstellt
28.10.13, 11:00
Aktualisiert
28.10.13, 11:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan Hochkirchen-Nord 5. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB BEGRÜNDUNG Stand: 13. Mai 2013 GEMEINDE NÖRVENICH - Planungsamt - sgp sgp architekten + stadtplaner BDA NAUMANN / HACHTEL / BAUER architekten + stadtplaner BDA NAUMANN / HACHTEL / BAUER Tel 0228 – 180 31 877 Tel 02225 - 2077 Riemannstraße 45 Fax 02225 - 17361 Neuer Markt 18 Fax 02225 - 17361 53125 Bonn info@sgp-architekten.de 53340 Meckenheim info@sgp-architekten.de www.sgp-architekten.com www.sgp-architekten.com GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB Begründung 1. SEITE -2 - SEITE Ziel und Zweck der Planung 3 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Ausgangssituation Städtebauliche Einbindung Bebauung und Nutzung Erschließung Ver- und Entsorgung Natur, Landschaft und Umwelt Eigentumsverhältnisse 3 3 4 4 4 4 4 3. 3.1 Planungsbedingungen Planungsrechtliche Ausgangssituation 4 4 4. 4.1 4.2 4.3 Planinhalt (Abwägung und Begründung) Nutzung der Baugrundstücke 4.1.1 Art der Nutzung 4.1.2 Maß der Nutzung 4.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 4.1.4 Zahl der Vollgeschosse 4.1.5 Nebenanlagen und Stellplätze 4.1.6 Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen Hinweise 4.3.1 Bodendenkmale 4.3.2 Energieversorgung 4.3.3 Freianlagen 4.3.4 Oberboden 4.3.5 Fluglärm 4.3.6 Kampfmittel 4.3.7 Erdbebengefährdung 4.3.8 Fällarbeiten 5 5 5 5 5 6 6 6 6 6 6 6 6 6 7 7 7 7 5. 5.1 Natur und Umwelt Belange von Natur und Landschaft 7 7 6. 6.1 6.2 6.3 Auswirkung der Planung Bodenordnende Maßnahmen Kosten und Finanzierung Flächenbilanz 8 8 8 8 7. 7.1 7.2 Verfahren Aufstellungsbeschluss Öffentliche Auslegung 8 8 9 SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB SEITE -3 - Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan Nörvenich-Hochkirchen-Nord, 5. Änderung Gemäß § 13 a BauGB Begründung Stand: Satzungsbeschluss (mit Ergänzungen im Rahmen der Offenlage, grau markiert) 1. Ziel und Zweck der Planung Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein seit langem bestehendes Baugebiet innerhalb der Siedlungsflächen des Ortsteils Hochkirchen. Die meisten Grundstücke sind bereits bebaut. Die Bebauung erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplanes Hochkirchen-Nord, der rechtskräftig ist. Da das Plangebiet innerhalb der beplanten Flächen ein noch unbebautes Restgrundstück ist, welches im bestehenden Rechtsplan als nicht bebaubar festgesetzt ist, soll es durch eine Erweiterung der Baugrenze im südlichen Teil als bebaubar neu festgesetzt werden. Ziel und Zweck der Planung ist es, eine Baumöglichkeit auf dem Grundstück im Plangebiet neu zu schaffen, um so die noch unbebaute Grundstücksfläche besser ausnutzen zu können. Da das Plangebiet dreiseitig von bestehenden Verkehrsflächen umschlossen ist, werden keine neuen Erschließungsflächen erforderlich. Nur an einer Stelle soll die bestehende Baugrenze um ca. 3 m nach Westen erweitert werden. Dadurch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, ist es vorgesehen, die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen. Alle Planungskosten werden vom Antragsteller übernommen, so dass der Gemeinde außer den üblichen Verwaltungskosten keine zusätzlichen Kosten entstehen. 2. Ausgangssituation 2.1 Städtebauliche Einbindung Das Plangebiet liegt zwischen Dorweiler Straße, Beethovenstraße und Mozartweg relativ zentral im Siedlungsbereich des Ortsteils Hochkirchen. Es ist eingebunden in die vorhandenen Einfamilienhaus- Wohngebiete und wird begrenzt - im Norden durch den Mozartweg im Westen durch die Beethovenstraße im Süden durch die Dorweiler Straße und im Osten durch Einfamilienhausgrundstücke, wobei nur das südliche Nachbargrundstück mit einer Grenzbebauung bebaut ist. Insgesamt umfasst das Plangebiet in der Gemarkung Hochkirchen im Flur 6 die Flurstücke 55, 56, 58 und 81. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 560 m², das entspricht ca. 0,06 ha. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB 2.2 SEITE -4 - Bebauung und Nutzung Das Plangebiet ist derzeit unbebaute Grundstücksfläche die begrünt ist. Sie weist jedoch keine nennenswerten Großgrünbestände auf. Im südlichen Teil des Plangebietes ist eine Grenzbebauung vorhanden bestehend aus einem 2geschossigen Wohnhaus mit Garage und Nebennutzungen. Im nördlichen Teil des Plangebietes sind die östlich ausschließenden Grundstücke noch unbebaut. 2.3 Erschließung Da das Plangebiet im Norden an den Mozartweg, im Westen an den Beethovenweg und im Süden an die Dorweiler Straße angrenzt, kann es problemlos durch die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen werden. Neue öffentliche Erschließungsflächen werden nicht erforderlich. 2.4 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet liegt innerhalb eines bestehenden und voll versorgten Wohnungsgebietes und betrifft nur einen untergeordneten Grundstücksbereich. Dieser ist 3-seitig von bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen umgrenzt. Ein problemloser Anschluss an die bestehenden Ver- und Entsorgungsnetze ist deshalb möglich. Festsetzungen zur Ver- und Entsorgung werden im Plangebiet nicht getroffen. 2.5 Natur, Landschaft und Umwelt Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes ist bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan als Baufläche festgesetzt, jedoch als nicht bebaubar. Die geänderte Festsetzung macht es jetzt möglich, einen Teilbereich zu bebauen. Durch diese Maßnahme werden jedoch keine nachhaltigen Eingriffe in Natur, Landschaft und in die Umwelt erfolgen. Da sich die Grundzüge der bestehenden Planung nicht ändern, wird das Planverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 2.6 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke im Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes befinden sich im Privatbesitz. Da der Eigentümer selbst die Änderung beantragt hat und diese entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten vorgesehen ist, wird von einer Zustimmung und weiteren Realisierung durch den Eigentümer ausgegangen. 3. Planungsbedingungen 3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt die Flächen der 5. Änderung des Bebauungsplanes als Bauflächen dar. Er differenziert dabei die Flächen im südlichen Teilbereich als gemischte Bauflächen (M) und die Flächen im nördlichen Tei als Wohnbauflächen (W). Entsprechend setzt der Bebauungsplan diese Teilflächen auch unterschiedlich als Dorfgebiet (MD) und Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Diese Differenzierung wird nicht verändert. Insofern werden SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB SEITE -5 - die Darstellungen des Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Planungsrechtliche Grundlage bildet insbesondere der rechtsverbindliche Bebauungsplan Hochkirchen-Nord. Dieser setzt für das Plangebiet nicht bebaubare Flächen als Dorfgebiet und als Allgemeines Wohngebiet fest. An den Grundzügen dieser Planung wird durch die 5. Änderung nichts verändert. Nur im südlichen Teilbereich soll eine Bebauung mit einem Haus ermöglicht werden. 4. Planinhalt (Abwägung und Begründung) 4.1 Nutzung der Baugrundstücke 4.1.1 Art der Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht geändert. Im südlichen Teil wird deshalb Dorfgebiet festgesetzt, um die hier vorhandene dorftypische Bebauung auf dem Grundstück im Plangebiet fortsetzen zu können. Der nördliche Teil des Plangebietes wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da sich hier ausschließlich vorrangig Wohnnutzungen entwickelt haben. An der bisherigen Planung und den daraus resultierenden Festsetzungen wird deshalb festgehalten. 4.1.2 Maß der Nutzung Entsprechend dem städtebaulichen Konzept des bestehenden Bebauungsplanes wird die Möglichkeit zur Errichtung eines Hauses vorgesehen, das an das in Grenzbebauung errichtete Nachbarhaus angebaut wird. Die bauliche Dichte wird ebenfalls aus dem gültigen Rechtsplan mit GRZ = 0,4 und GFZ = 0,6 übernommen. Damit liegen diese Werte deutlich unterhalb den möglichen baulichen Dichtewerten des § 17 BauNVO. 4.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Es wird wie im bestehenden Rechtsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt. Aufgrund der bestehenden geschlossenen Bauweise wurde das Haus auf dem benachbarten Grundstück an der Dorweiler Straße auf der Grundstücksgrenze errichtet, so dass einneues Gebäude hier direkt ohne Grenzabstand anschließen kann. Die Baugrenze ermöglicht es, im Plangebiet ein ca. 7,0 m breites Haus zu errichten. Die Festsetzungen im bestehenden Rechtsplan wurden so fortgeschrieben, dass zur Dorweiler Straße hin eine zwingend zweigeschossige Bebauung und zur Gartenseite hin eine maximal zweigeschossige Bebauung entstehen kann. Im nördlichen Teil des Plangebietes werden auf den Flächen des Allgemeinen Wohngebietes keine Baumöglichkeiten ausgewiesen, so dass hier großzügige Gartenflächen erhalten bleiben. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB 4.1.4 SEITE -6 - Zahl der Vollgeschosse Um der städtebaulichen Struktur im Baugebiet Rechnung zu tragen, wird die Anzahl der Vollgeschosse im südlichen zur Straße gewandten Teil mit zwingend zweigeschossig und zum Garten hin mit maximal zweigeschossig festgesetzt. Auf diese Weise werden die bisherigen Festsetzungen fortgeschrieben und die Bebauung zum Garten hin niedriger ermöglicht. 4.1.5 Nebenanlagen und Stellplätze Es werden keine zusätzlichen Festsetzungen zu Nebenanlagen und Stellplätzen getroffen. Gemäß Baunutzungsverordnung bedeutet dies, dass Stellplätze als auch Garagen auf den Bauflächen allgemein zulässig sind. 4.1.6 Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen Es wird festgesetzt, dass je Haus maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Dadurch soll der Charakter des Einfamilienhausgebietes erhalten bleiben, ohne dass die Möglichkeit, eine Einliegerwohnung zu errichten, behindert wird. 4.2 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen nicht vorhanden 4.3 Hinweise 4.3.1 Bodendenkmale Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). 4.3.2 Energieversorgung Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt. 4.3.3 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten. 4.3.4 Oberboden Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB 4.3.5 SEITE -7 - Fluglärm Bedingt durch die Nähe des Militärflughafens Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hiezu die Festsetzung Immissionsschutz). 4.3.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. 4.3.7 Erdbebengefährdung Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der Unterklasse S. Die Vorgaben de DIN 4149-2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ sind zu beachten. 4.3.8 Fällarbeiten Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Bruststätten sowie als Zufluchtsort gem. § 664 Abs.1 LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. 4.3.9 Niederschlagswasserversickerung Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers darf nur über die belebte Bodenzone erfolgen. 4.3.10 Bergbau Das Bebauungsplangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Bergkohletagebauer noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsen Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 5. Natur und Umwelt 5.1 Belange von Natur und Landschaft Da es sich bei dem Plangebiet bereits nach derzeit geltendem Recht um Allgemeines Wohngebiet und Dorfgebiet handelt, werden die Änderungen entsprechend den Grundsätzen der Innenentwicklung vorgenommen. Gemäß dem begründeten vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB werden keine separaten Umweltprüfungen erstellt. Es sind keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Ortsbildes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Ein Umweltbericht wird wegen des vereinfachten Planverfahrens gemäß § 13 BauGB nicht erforderlich. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB SEITE -8 - Mit dem Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorgaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 BGBL I. S. 3316) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Da es sich bei dem Planungsvorhaben um eine geringfügige Erweiterung der Baumöglichkeiten eines bestehenden Einfamilienhausgebietes handelt, die im Sinne der bestehenden Planung in die bestehende Bebauung eingefügt werden und da keine Artenschutzprobleme erkennbar sind, gehen negative Umweltauswirkungen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der Bebauungsplan gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich. Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen. Das Plangebiet wird derzeit als Garten genutzt. FFH-Gebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Eine Gebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie 92/43/gem. § 19 der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) zum Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete EWG ist in der Umgebung zum Plangebiet nicht vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes ist kein Naturschutzgebiet gem. § 13a BNaTSchG ausgewiesen. 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Bodenordnende Maßnahmen Da sich die Flächen des Plangebietes in privatem Eigentum befinden, werden alle erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen privat veranlasst. Weitere derartige Maßnahmen werden nicht erforderlich. 6.2 Kosten und Finanzierung Die aus der Planung entstehenden Kosten werden durch den Antragsteller finanziert. Für die Gemeinde Nörvenich entstehen außer den üblichen Verwaltungskosten keine weiteren Kosten, die im Haushalt zu berücksichtigen sind. 6.3 Flächenbilanz Auf der Grundlage der digitalen Pläne werden folgende Flächen ermittelt: Plangebiet (Bruttobauland) davon Allgemeines Wohngebiet (WA) davon Dorfgebiet (MD) SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 560 qm 265 qm 295 qm 53340 MECKENHEIM 0,06 ha 0,03 ha 0,03 ha OKTOBER 2013 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG GEMÄß § 13 BAUGB SEITE -9 - Es ist der Bau eines Hauses möglich. 7. Verfahren 7.1 Aufstellungsbeschluss Der Rat der gemeinde Nörvenich hat auf Antrag des Eigentümers vom 16.01.2012 (Eingangsvermerk) in seiner Sitzung am 13.09.2012 den Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Hochkirchen-Nord gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Im weiteren Verfahren wurden die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer zu der beabsichtigten Bebauungsplanänderung befragt. Verschiedene Varianten wurden diskutiert. Die Ergebnisse wurden zusammengefasst und hieraus resultiert der im Planverfahren zugrunde gelegte städtebauliche Entwurf. 7.2 Öffentliche Auslegung Gemäß § 13 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Da im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird, wurde das Planverfahren mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung und deren Durchführung fortgesetzt. Meckenheim, den 25.10.2013 (mit Ergänzungen im Rahmen der Offenlage, grau markiert) Naumann/Wü/S-579/Begründung_ gez. Dr. D. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM OKTOBER 2013