Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
209 kB
Datum
21.11.2013
Erstellt
28.10.13, 11:00
Aktualisiert
28.10.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan Hochkirchen-Nord
5. Änderung
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
BEGRÜNDUNG
Stand: 13. Mai 2013
GEMEINDE NÖRVENICH
- Planungsamt -
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architekten + stadtplaner BDA
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GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-NORD; 5: ÄNDERUNG
GEMÄß § 13 BAUGB
Begründung
1.
SEITE -2 -
SEITE
Ziel und Zweck der Planung
3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Ausgangssituation
Städtebauliche Einbindung
Bebauung und Nutzung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Natur, Landschaft und Umwelt
Eigentumsverhältnisse
3
3
4
4
4
4
4
3.
3.1
Planungsbedingungen
Planungsrechtliche Ausgangssituation
4
4
4.
4.1
4.2
4.3
Planinhalt (Abwägung und Begründung)
Nutzung der Baugrundstücke
4.1.1
Art der Nutzung
4.1.2
Maß der Nutzung
4.1.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
4.1.4
Zahl der Vollgeschosse
4.1.5
Nebenanlagen und Stellplätze
4.1.6
Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
Hinweise
4.3.1 Bodendenkmale
4.3.2 Energieversorgung
4.3.3 Freianlagen
4.3.4 Oberboden
4.3.5 Fluglärm
4.3.6 Kampfmittel
4.3.7 Erdbebengefährdung
4.3.8 Fällarbeiten
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
5.
5.1
Natur und Umwelt
Belange von Natur und Landschaft
7
7
6.
6.1
6.2
6.3
Auswirkung der Planung
Bodenordnende Maßnahmen
Kosten und Finanzierung
Flächenbilanz
8
8
8
8
7.
7.1
7.2
Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Öffentliche Auslegung
8
8
9
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GEMÄß § 13 BAUGB
SEITE -3 -
Gemeinde Nörvenich
Bebauungsplan Nörvenich-Hochkirchen-Nord, 5. Änderung
Gemäß § 13 a BauGB
Begründung
Stand: Satzungsbeschluss
(mit Ergänzungen im Rahmen der Offenlage, grau markiert)
1.
Ziel und Zweck der Planung
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein seit langem bestehendes Baugebiet innerhalb der
Siedlungsflächen des Ortsteils Hochkirchen. Die meisten Grundstücke sind bereits bebaut. Die
Bebauung erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplanes Hochkirchen-Nord, der rechtskräftig
ist. Da das Plangebiet innerhalb der beplanten Flächen ein noch unbebautes Restgrundstück ist,
welches im bestehenden Rechtsplan als nicht bebaubar festgesetzt ist, soll es durch eine Erweiterung der Baugrenze im südlichen Teil als bebaubar neu festgesetzt werden.
Ziel und Zweck der Planung ist es, eine Baumöglichkeit auf dem Grundstück im Plangebiet neu
zu schaffen, um so die noch unbebaute Grundstücksfläche besser ausnutzen zu können.
Da das Plangebiet dreiseitig von bestehenden Verkehrsflächen umschlossen ist, werden keine
neuen Erschließungsflächen erforderlich.
Nur an einer Stelle soll die bestehende Baugrenze um ca. 3 m nach Westen erweitert werden.
Dadurch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da sich der aus der vorhandenen
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, ist
es vorgesehen, die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB durchzuführen.
Alle Planungskosten werden vom Antragsteller übernommen, so dass der Gemeinde außer den
üblichen Verwaltungskosten keine zusätzlichen Kosten entstehen.
2.
Ausgangssituation
2.1
Städtebauliche Einbindung
Das Plangebiet liegt zwischen Dorweiler Straße, Beethovenstraße und Mozartweg relativ zentral
im Siedlungsbereich des Ortsteils Hochkirchen. Es ist eingebunden in die vorhandenen Einfamilienhaus- Wohngebiete und wird begrenzt
-
im Norden durch den Mozartweg
im Westen durch die Beethovenstraße
im Süden durch die Dorweiler Straße und
im Osten durch Einfamilienhausgrundstücke, wobei nur das südliche Nachbargrundstück
mit einer Grenzbebauung bebaut ist.
Insgesamt umfasst das Plangebiet in der Gemarkung Hochkirchen im Flur 6 die Flurstücke 55,
56, 58 und 81.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 560 m², das entspricht ca. 0,06 ha.
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2.2
SEITE -4 -
Bebauung und Nutzung
Das Plangebiet ist derzeit unbebaute Grundstücksfläche die begrünt ist. Sie weist jedoch keine
nennenswerten Großgrünbestände auf.
Im südlichen Teil des Plangebietes ist eine Grenzbebauung vorhanden bestehend aus einem 2geschossigen Wohnhaus mit Garage und Nebennutzungen.
Im nördlichen Teil des Plangebietes sind die östlich ausschließenden Grundstücke noch unbebaut.
2.3
Erschließung
Da das Plangebiet im Norden an den Mozartweg, im Westen an den Beethovenweg und im Süden an die Dorweiler Straße angrenzt, kann es problemlos durch die vorhandenen öffentlichen
Verkehrsflächen erschlossen werden. Neue öffentliche Erschließungsflächen werden nicht erforderlich.
2.4
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet liegt innerhalb eines bestehenden und voll versorgten Wohnungsgebietes und
betrifft nur einen untergeordneten Grundstücksbereich. Dieser ist 3-seitig von bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen umgrenzt. Ein problemloser Anschluss an die bestehenden Ver- und
Entsorgungsnetze ist deshalb möglich. Festsetzungen zur Ver- und Entsorgung werden im Plangebiet nicht getroffen.
2.5
Natur, Landschaft und Umwelt
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes ist bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan als Baufläche festgesetzt, jedoch als nicht bebaubar. Die geänderte Festsetzung
macht es jetzt möglich, einen Teilbereich zu bebauen. Durch diese Maßnahme werden jedoch
keine nachhaltigen Eingriffe in Natur, Landschaft und in die Umwelt erfolgen. Da sich die Grundzüge der bestehenden Planung nicht ändern, wird das Planverfahren als vereinfachtes Verfahren
durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
2.6
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke im Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes befinden sich im
Privatbesitz. Da der Eigentümer selbst die Änderung beantragt hat und diese entsprechend den
vorhandenen Möglichkeiten vorgesehen ist, wird von einer Zustimmung und weiteren Realisierung durch den Eigentümer ausgegangen.
3.
Planungsbedingungen
3.1
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt die Flächen der 5. Änderung des Bebauungsplanes als Bauflächen dar. Er differenziert dabei die Flächen im südlichen Teilbereich als
gemischte Bauflächen (M) und die Flächen im nördlichen Tei als Wohnbauflächen (W). Entsprechend setzt der Bebauungsplan diese Teilflächen auch unterschiedlich als Dorfgebiet (MD) und
Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Diese Differenzierung wird nicht verändert. Insofern werden
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SEITE -5 -
die Darstellungen des Flächennutzungsplanes berücksichtigt. Der Bebauungsplan wird gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Planungsrechtliche Grundlage bildet insbesondere der rechtsverbindliche Bebauungsplan
Hochkirchen-Nord. Dieser setzt für das Plangebiet nicht bebaubare Flächen als Dorfgebiet und
als Allgemeines Wohngebiet fest. An den Grundzügen dieser Planung wird durch die 5. Änderung nichts verändert. Nur im südlichen Teilbereich soll eine Bebauung mit einem Haus ermöglicht werden.
4.
Planinhalt (Abwägung und Begründung)
4.1
Nutzung der Baugrundstücke
4.1.1
Art der Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht
geändert. Im südlichen Teil wird deshalb Dorfgebiet festgesetzt, um die hier vorhandene dorftypische Bebauung auf dem Grundstück im Plangebiet fortsetzen zu können. Der nördliche Teil des
Plangebietes wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da sich hier ausschließlich vorrangig Wohnnutzungen entwickelt haben.
An der bisherigen Planung und den daraus resultierenden Festsetzungen wird deshalb festgehalten.
4.1.2
Maß der Nutzung
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept des bestehenden Bebauungsplanes wird die Möglichkeit zur Errichtung eines Hauses vorgesehen, das an das in Grenzbebauung errichtete Nachbarhaus angebaut wird.
Die bauliche Dichte wird ebenfalls aus dem gültigen Rechtsplan mit GRZ = 0,4 und GFZ = 0,6
übernommen. Damit liegen diese Werte deutlich unterhalb den möglichen baulichen Dichtewerten des § 17 BauNVO.
4.1.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Es wird wie im bestehenden Rechtsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt. Aufgrund der
bestehenden geschlossenen Bauweise wurde das Haus auf dem benachbarten Grundstück an
der Dorweiler Straße auf der Grundstücksgrenze errichtet, so dass einneues Gebäude hier direkt
ohne Grenzabstand anschließen kann.
Die Baugrenze ermöglicht es, im Plangebiet ein ca. 7,0 m breites Haus zu errichten. Die Festsetzungen im bestehenden Rechtsplan wurden so fortgeschrieben, dass zur Dorweiler Straße hin
eine zwingend zweigeschossige Bebauung und zur Gartenseite hin eine maximal zweigeschossige Bebauung entstehen kann.
Im nördlichen Teil des Plangebietes werden auf den Flächen des Allgemeinen Wohngebietes
keine Baumöglichkeiten ausgewiesen, so dass hier großzügige Gartenflächen erhalten bleiben.
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4.1.4
SEITE -6 -
Zahl der Vollgeschosse
Um der städtebaulichen Struktur im Baugebiet Rechnung zu tragen, wird die Anzahl der Vollgeschosse im südlichen zur Straße gewandten Teil mit zwingend zweigeschossig und zum Garten
hin mit maximal zweigeschossig festgesetzt.
Auf diese Weise werden die bisherigen Festsetzungen fortgeschrieben und die Bebauung zum
Garten hin niedriger ermöglicht.
4.1.5
Nebenanlagen und Stellplätze
Es werden keine zusätzlichen Festsetzungen zu Nebenanlagen und Stellplätzen getroffen.
Gemäß Baunutzungsverordnung bedeutet dies, dass Stellplätze als auch Garagen auf den Bauflächen allgemein zulässig sind.
4.1.6
Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen
Es wird festgesetzt, dass je Haus maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Dadurch soll der Charakter des Einfamilienhausgebietes erhalten bleiben, ohne dass die Möglichkeit, eine Einliegerwohnung zu errichten, behindert wird.
4.2
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
nicht vorhanden
4.3
Hinweise
4.3.1
Bodendenkmale
Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16
DSchG).
4.3.2
Energieversorgung
Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt.
4.3.3
Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten.
4.3.4
Oberboden
Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. §
202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten.
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GEMÄß § 13 BAUGB
4.3.5
SEITE -7 -
Fluglärm
Bedingt durch die Nähe des Militärflughafens Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hiezu
die Festsetzung Immissionsschutz).
4.3.6
Kampfmittel
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen.
4.3.7
Erdbebengefährdung
Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der Unterklasse S. Die Vorgaben de DIN 4149-2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ sind zu beachten.
4.3.8
Fällarbeiten
Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Bruststätten sowie als Zufluchtsort gem. §
664 Abs.1 LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu
fällen.
4.3.9
Niederschlagswasserversickerung
Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers darf nur über die belebte Bodenzone
erfolgen.
4.3.10 Bergbau
Das Bebauungsplangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“
Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Bergkohletagebauer noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den
nächsen Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
5.
Natur und Umwelt
5.1 Belange von Natur und Landschaft
Da es sich bei dem Plangebiet bereits nach derzeit geltendem Recht um Allgemeines Wohngebiet und Dorfgebiet handelt, werden die Änderungen entsprechend den Grundsätzen der Innenentwicklung vorgenommen. Gemäß dem begründeten vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB werden keine separaten Umweltprüfungen erstellt.
Es sind keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Ortsbildes und der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes zu erwarten. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Ein Umweltbericht wird wegen des vereinfachten Planverfahrens gemäß § 13
BauGB nicht erforderlich.
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SEITE -8 -
Mit dem Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die
europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch
(BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorgaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 BGBL I. S. 3316) werden die Kommunen verpflichtet,
bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
Da es sich bei dem Planungsvorhaben um eine geringfügige Erweiterung der Baumöglichkeiten eines bestehenden Einfamilienhausgebietes handelt, die im Sinne der bestehenden Planung in die bestehende Bebauung eingefügt werden und da keine Artenschutzprobleme erkennbar sind, gehen negative Umweltauswirkungen von der geplanten Bebauung nicht aus.
Da der Bebauungsplan gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein
Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich. Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen.
Das Plangebiet wird derzeit als Garten genutzt.
FFH-Gebiete sind durch die Planung nicht betroffen.
Eine Gebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie 92/43/gem. § 19 der Richtlinie zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) zum
Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere
dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete EWG ist in der Umgebung zum Plangebiet nicht vorhanden.
Im Umfeld des Plangebietes ist kein Naturschutzgebiet gem. § 13a BNaTSchG ausgewiesen.
6.
Auswirkungen der Planung
6.1
Bodenordnende Maßnahmen
Da sich die Flächen des Plangebietes in privatem Eigentum befinden, werden alle erforderlichen
bodenordnenden Maßnahmen privat veranlasst. Weitere derartige Maßnahmen werden nicht
erforderlich.
6.2
Kosten und Finanzierung
Die aus der Planung entstehenden Kosten werden durch den Antragsteller finanziert.
Für die Gemeinde Nörvenich entstehen außer den üblichen Verwaltungskosten keine weiteren
Kosten, die im Haushalt zu berücksichtigen sind.
6.3
Flächenbilanz
Auf der Grundlage der digitalen Pläne werden folgende Flächen ermittelt:
Plangebiet (Bruttobauland)
davon Allgemeines Wohngebiet (WA)
davon Dorfgebiet (MD)
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560 qm
265 qm
295 qm
53340 MECKENHEIM
0,06 ha
0,03 ha
0,03 ha
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GEMÄß § 13 BAUGB
SEITE -9 -
Es ist der Bau eines Hauses möglich.
7. Verfahren
7.1 Aufstellungsbeschluss
Der Rat der gemeinde Nörvenich hat auf Antrag des Eigentümers vom 16.01.2012 (Eingangsvermerk) in seiner Sitzung am 13.09.2012 den Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Hochkirchen-Nord gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, diesen
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Im weiteren Verfahren wurden die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer zu
der beabsichtigten Bebauungsplanänderung befragt. Verschiedene Varianten wurden diskutiert. Die Ergebnisse wurden zusammengefasst und hieraus resultiert der im Planverfahren
zugrunde gelegte städtebauliche Entwurf.
7.2 Öffentliche Auslegung
Gemäß § 13 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB abgesehen.
Da im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird, wurde das
Planverfahren mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung und deren Durchführung fortgesetzt.
Meckenheim, den 25.10.2013
(mit Ergänzungen im Rahmen der Offenlage, grau markiert)
Naumann/Wü/S-579/Begründung_
gez. Dr. D. Naumann
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