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Beschlussvorlage (Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
70 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
26.11.13, 13:00
Aktualisiert
26.11.13, 13:00
Beschlussvorlage (Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Cr Vorlage 1093 /IX.L. Datum: 26.11.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 26.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 10.12.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 17.12.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der beigefügten Gebührenkalkulation die Benutzungsgebühr für die Winterwartung der Fahrbahnen (Straßenreinigungsgebühr) zum 01.01.2014 auf 1,10 Euro pro Frontmeter festzusetzen. Weiterhin beschließt der Gemeinderat eine 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.01.2010 entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf. Begründung: Auf der Grundlage der tatsächlichen Kostenentwicklung der Winterperiode 2012/2013 wurde in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund im Rahmen einer Gebührenkalkulation (siehe Anlage) die voraussichtliche Kostenentwicklung im Gebührenhaushalt „Straßenreinigung“ für das Haushaltsjahr 2014 überprüft. Zu den einzelnen Titeln ist erläuternd folgendes auszuführen: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 1. Dienstbezüge Von November bis März werden jeden Tag die Witterungsverhältnisse um 03.30 Uhr durch einen qualifizierten Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes festgestellt und festgehalten. Je nach Wetterlage erfolgt dann der Räum- und/oder Streueinsatz. Für die Räumung und Bestreuung der Fahrbahnen stehen im Bauhof ein LKW, ein Unimog (Wasserwerk) sowie ein Kleintraktor (Leihgerät, siehe Punkt 2) jeweils ausgestattet mit einem Schneepflug und einem Streuer zur Verfügung. LKW und Unimog sind im Einsatzfall mit einem Fahrer und einem Beifahrer besetzt. 3 Die Instandhaltung der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte wird in Eigenleistung des gemeindlichen Bauhofes sichergestellt. 2. Aufwendungen für Sachleistungen Unter diesem Titel wurden die Kosten für Lava und Salz sowie die Instandhaltungskosten für die Fahrzeuge/Geräteschaften, die ausschließlich im Rahmen der Winterwartung der Fahrbahnen eingesetzt werden (Streuer, Schneeschilder) kalkuliert. Da der Holder und das Förderband zum Beladen der Fahrzeuge aufgrund altersbedingter Verschleißerscheinungen ausgesondert werden mussten, werden als Ersatz Leihgeräte (Kleintraktor, Radlader) in Anspruch genommen. 3. Straßenreinigungsaufwand Die Winterwartung auf den überörtlichen Straßen im Zuge der Ortsdurchfahrten ist durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreis Euskirchen bzw. auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten werden durch den Kreis Euskirchen und den Landesbetrieb jährlich kalkuliert und der Gemeinde Nettersheim in Rechnung gestellt. Weiterhin wird der Unimog des Wasserwerkes im Rahmen der Winterwartung der Fahrbahnen eingesetzt, wobei pro Einsatzstunde eine Aufwandsentschädigung an das Wasserwerk zu entrichten ist. 4. Unternehmerkosten Winterdienst Aufgrund der mittlerweile begrenzten Personalkapazitäten des gemeindlichen Bauhofes werden seit einigen Jahren zwei ortsansässige Landwirte bei der Durchführung des Räum- und Streudienstes in folgenden Orten eingesetzt: Roderath, Bouderath, Holzmülheim, Frohngau, Buir, Zingsheim, Nettersheim, Pesch 5. Abschreibung und Verzinsung Für die kommende Winterperiode konnte eine gebrauchte Streukiste für den Unimog und ein gebrauchtes Schneeschild für den LKW kostengünstig erworben werden. 4 Diese „neuen Geräte“, die noch in einem guten Zustand sind, wurden bei der Berechnung der Abschreibung und Verzinsung entsprechend berücksichtigt. 6. Kostenanteil am Fuhrpark Unter diesem Titel wurden die Kosten für den LKW-Einsatz ermittelt. 7. Verwaltungsgemeinkosten Im Rahmen der Kalkulation wurde der Durchschnittswert der vergangenen beiden Jahren zugrunde gelegt. 8. Gesamtkosten und Eigenanteil Aufgrund der Gebührenkalkulation ist für das Jahr 2014 von einer Gesamtkostenentwicklung in Höhe von 173.220,00 Euro auszugehen. Diese Kosten dürfen aber nicht 1:1 auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Die Kommune ist dazu verpflichtet, einen Eigenanteil zu berechnen, da die Reinigung der Straßen nicht nur im Interesse der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke sondern auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Bis Ende 1997 war dieser Anteil durch § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW in der damaligen Fassung zwingend auf 25 % festgelegt, so dass 75 % der Kosten umgelegt werden durften. Diese Vorschrift ist jedoch in der Zwischenzeit entfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Eigenanteil der Kommune nicht mehr berücksichtigt werden muss. Die Höhe des Abzuges ist auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu bestimmen. Bei der Gebührenkalkulation wurde sich an der früheren Regelung des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW orientiert und ein Eigenanteil in Höhe von 25 % berechnet. Fazit In der Gemeinde Nettersheim sind nach derzeitigem Stand 119.148,81 Frontmeter veranschlagt. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten für das Jahr 2014 5 sowie des abzuziehenden Eigenanteils ergibt sich ein Gebührenbedarf von 1,10 Euro pro Frontmeter. Um die vorgeschriebene Kostendeckung zu erreichen, ist es daher auf der Grundlage der beigefügten Gebührenkalkulation notwendig, die Benutzungsgebühr für die Winterwartung der Fahrbahnen (Straßenreinigungsgebühr) von bisher 0,98 Euro auf 1,10 Euro zum 01.10.2014 anzuheben und eine 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.01.2010 entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf zu beschließen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister