Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
145 kB
Datum
20.08.2015
Erstellt
10.08.15, 18:06
Aktualisiert
10.08.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 03.07.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-119/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
1. Änderung des Bebauungsplanes F 13 „Fa. Schoeller“
hier: Ortsbesichtigung und anschließende Beratung sowie Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 (1) BauGB
Sachdarstellung:
Am 29.06.2015 ist bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung Düren ein
Bauantrag zur Errichtung eines Extruderturmes auf dem Grundstück Gemarkung
Langerwehe, Flur 10, Flurstücke 189 u. 509-511, Schönthaler Straße 55, eingegangen.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes F 13 „Fa. Schoeller“. Dieses
Bauvorhaben geht einer Beratungs- und Entscheidungsvergangenheit im Ausschuss für
Bau- und Planungsangelegenheiten voraus die sich wie folgt darstellen lässt:
Der Antragsteller betreibt in Langerwehe eine Firma zur Herstellung von hochwertigen
Verpackungslösungen. Um ihre Stellung auf dem Markt zu sichern bzw. weiter auszubauen wird beabsichtigt einen neuen Extruderturm (Maschine zur Herstellung von Kunstofffolien) anzuschaffen.
Am 19.11.2014 beantragte der Bauherr eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes für die Errichtung eines Extruderturmes mit einer baulichen Höhe von
18 m. Da der Bebauungsplan F 13 eine Firsthöhe von 12 m festsetzt, wurde eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Antrag wurde dem Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten (VL-185/2014)
in seiner Sitzung am 04.12.2014 zur Beratung vorgelegt. Im Ergebnis hatte der Ausschuss
daraufhin der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der
Überschreitung der Firsthöhe für den geplanten Extruder zugestimmt.
Das Ergebnis wurde dem Antragsteller am 07.01.2015 mitgeteilt.
Aktuell hat sich folgende Problematik ergeben:
Drucksache VL-119/2015
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Der nun vorliegende Antrag vom 29.06.2015 beinhaltet die Errichtung eines Extruderturmes mit einer Firsthöhe von 19 m und weicht somit
1. von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 13 ab und
2. von dem ursprünglich gestellten Befreiungsantrag und der damit erteilten Befreiung
durch den Bauausschuss.
Die bauliche Höhe von 19 m ist bedingt durch den Einbau eines kleinen Lastenaufnahmemittels zur leichteren Demontage von Walzen erforderlich, die die folgenden Vorteile
bringt:
- Arbeitsschutz für Mitarbeiter (Walzen müssen in bestimmten Abständen gewartet
werden, ein Lastaufnahmemittel hätte den Vorteil eine Walze auf den Boden abzulassen,
ohne dass der Mitarbeiter die Lasten tragen müsste)
- Kostenreduzierung durch geringere Wartungskosten
- Entspricht dem Stand der Technik
Die Kreisverwaltung Düren vertritt die Auffassung, dass für eine derartige Abweichung
eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich ist, weil besonders im Interesse der
Nachbarn die Überschreitung der FH um 7 m bauleitplanerisch gesichert werden sollte.
Sofern der Ausschuss einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung fasst, wäre der Kreis Düren im Vorgriff auf die geplante Änderung bereit,
einer Befreiung von den derzeitigen Festsetzungen zuzustimmen und die Baugenehmigung zu erteilen.
Gemäß § 1 (7) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Hierbei ist im Sinne einer gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d. h. an den
Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den
einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen.
Das Interesse des Antragstellers ist einleuchtend: Die Investition des Extruders trägt zur
Standortsicherung und Wettbewerbsfähigkeit bei. Damit verbunden ist ebenfalls die
Bindung bzw. Neubereitstellung von Arbeitsplätzen.
Dem privaten Interesse des Antragstellers steht das Interesse der Nachbarschaft
gegenüber, die durch die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer Firsthöhe von 19 m
beeinträchtigt werden könnte.
Hierzu ist auszuführen, dass das Betriebsgelände des Antragstellers am Ortsrand von
Langerwehe gelegen ist. In südlicher Richtung, also hinter der Firma gelegen erstreckt
sich das Waldgebiet, weshalb eine Beeinträchtigung der Bevölkerung aus den dahinter
liegenden Ortschaften nicht zu erkennen ist. Vor dem Betriebsgelände erstreckt sich die
Wohnbebauung auf der Schönthaler Straße und seitlich gesehen entlang des Hirkenweges. Die Ausrichtung der Wohnhäuser entlang der Schönthaler Straße ist als parallel
anzusehen. Eine direkte Ausrichtung der Wohnräume in Richtung des Betriebsgeländes
ist nicht zu erkennen. Die Wohnhäuser im Hirkenweg sind geschuldet ihrer Lage teilweise
in Richtung des Betriebes ausgerichtet. Der vorhandene Baumbestand stellt jedoch,
jedenfalls im belaubten Zustand, eine natürliche Abschirmung dar.
Insgesamt kann auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden, da
bereits heute Gebäudeteile mit einer Firsthöhe von 16 m vorhanden sind.
(Hierzu hatte der Kreis Düren im Jahr 1996 eine Befreiung erteilt).
Restriktionen mit Baudenkmälern sind ebenfalls nicht zu sehen.
Drucksache VL-119/2015
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Die Verwaltung weist daraufhin, dass die beabsichtigte Bebauungsplanänderung nicht die
Heraufsetzung der Firsthöhenbegrenzung für den gesamten Bebauungsplanbereich von
12 auf 19 m bedeutet, sondern lediglich eine Ausnahmeregelung für sog. „verfahrensbedingt technologische Aufbauten in senkrechter Richtung“ aufgenommen werden soll, die
das ursprüngliche festgesetzte Maß von 12 m überschreiten.
Die Architektin wurde gebeten, eine Visualisierung des nunmehr geplanten Gebäudeteiles
in Bezug auf das schon bestehende Gebäude einzureichen damit die Veränderung
gegenüber dem Ist-Zustand deutlich erkannt werden kann. Die eingereichte Visualisierung
ist als Anhang beigefügt. Der hellere Turm stellt die neu beantragte Höhe von 19 m dar.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hierzu wird der
Antragsteller vor Ort die Gründe für die Notwendigkeit einer baulichen Höhe von 19 m für
den Extruder erläutern.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Bei einem eventuellen Bauleitplanverfahren übernimmt der Antragsteller alle
anfallenden Kosten.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, die Aufstellung der 1.
Änderung des Bebauungsplanes F 13 „Fa. Schoeller“ gemäß § 2 (1) BauGB in dergestalt,
dass für „verfahrensbedingt technologische Aufbauten in senkrechter Höhe“ eine
Heraufsetzung der Firsthöhe von 12 m auf 19 m gilt.
Der Bürgermeister
(Göbbels)