Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
18.03.10, 21:52
Aktualisiert
18.03.10, 21:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.03.2010
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Sh/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 166-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
23.03.2010
Rat
27.04.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Änderung und Anpassung der Sanierungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
hier: Satzungsbeschluss
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 166-IX
1. Sachverhalt:
Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 8. Dezember 2009 wurde die Verwaltung
beauftragt, einen geänderten Satzungsentwurf der Sanierungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
zu erarbeiten.
In der Ratsdrucksache 13-IX/2009 sind die Hintergründe und Details zur geplanten Änderung der
Sanierungssatzung erläutert.
Nun ist die vorliegende Satzung auf Grund der aktuellen Rechtsvorschriften des Besonderen
Städtebaurechts – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen – den §§ 136 bis 164b des
Baugesetzbuches (BauGB) angepasst worden.
Der Geltungsbereich (Abgrenzungen) des ursprünglich festgelegten Sanierungsgebietes ist
beibehalten worden, weil sich dieser als zweckmäßig erwiesen hat.
Insbesondere wurden die folgenden Punkte in der Satzung geändert:
¾ Nennung der aktuell gültigen Rechtsgrundlagen sowie Einarbeitung dieser in die
Sanierungssatzung.
¾ Bezeichnung des Sanierungsgebietes in der Sanierungssatzung. Dies wurde durch die
Hervorhebung mit der Bezeichnung „Kernstadt Bad Münstereifel“ erfüllt.
¾ Im Beschluss zur Satzung wird die Frist (Laufzeit) auf 10 Jahre festgelegt. Die Laufzeit darf
15 Jahre nicht überschreiten. Die Frist kann bei Bedarf gem. § 142 Abs. 3 BauGB
verlängert werden.
¾ Die Vorschriften des § 144-145 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung und
Rechtsvorgänge) werden in der Satzung ausgeschlossen, d. h. dass ein
Sanierungsvermerk beim Grundbuchamt nicht einzutragen ist.
¾ Bei der vorliegenden Satzung werden die Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB
(Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegungen,
Ausgleichsbetrag des Eigentümers, Überleitungsvorschriften zur Förmlichen Festlegung)
ebenfalls ausgeschlossen. Die Gemeinde kann diese Vorschriften ganz oder teilweise gem.
§ 142 Abs. 4 BauGB ausschließen. Aus praktischen Gründen wie auch zur vereinfachten
Handhabung der Satzung wurde von dieser Vorschrift gebrauch gemacht.
¾ Das Sanierungsgebiet und die betroffenen Grundstücke müssen eindeutig abgegrenzt
werden. Dies erfolgte im vorliegenden Fall durch die zeichnerische Darstellung mit
detaillierten lesbaren Plänen, die als Anlage zur Satzung beschlossen werden.
¾ Die verkürzte Frist für Verfahrens- und Formmängel von jetzt noch 1 Jahr, wird
entsprechend aufgenommen.
Begründung und Ziele:
Das vereinfachte Verfahren konnte für die Änderung Satzung angewandt werden, weil ein großes
Sanierungsgebiet
mit
gestreuten
städtebaulichen
Missständen
vorliegt,
punktuelle
Modernisierungsmaßnahmen anstehen und es vor allem der Anreizförderung dient.
Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152-156 BauGB) ist somit
weder erforderlich, noch würde sie die Durchführung voraussichtlich erleichtern. Sie sind deshalb
in der Satzung ausgeschlossen worden.
Die in § 2 der Sanierungssatzung genannten Ziele sollen vorrangig dem Erhalt des historischen
Ortskerns dienen, unter gleichzeitiger Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse und die
Steigerung der Wohnattraktivität des Kernstadtbereiches sowohl für die Bewohner als auch für
Zuziehende bewirken. Es soll außerdem ein zukunftsfähiger Wohnstandort auf der Basis des
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Angebotes von attraktivem Wohnraum, Infrastruktur, Nahversorgung sowie Einzelhandel und
Gastronomie geschaffen werden.
Des Weiteren soll altersgerechtes und generationsübergreifendes Wohnen gefördert werden.
Auch sollen Maßnahmen im öffentlichen Bereich z. B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
Parkplatzsituation, öffentliche Straßen, Aufwertung von Wegen, Plätzen und von Freiflächen
(Begrünung), erfolgen.
Die Instandsetzung und Modernisierung müssen denkmalgerecht und unter Berücksichtigung der
Gestaltungssatzung durchgeführt werden.
Private Modernisierungen sollen ausschließlich auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderungen
erfolgen.
Die Mitarbeiter des Amts für Stadtentwicklung werden beratend und unterstützend tätig sein und
den Bürgern als Anlaufstelle zur Verfügung stehen.
Sofern der Stadt für die zuvor genannten Maßnahmen finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wird
sie diese einsetzen oder über evtl. Zuschüsse weitergeben oder Förderprogramme, soweit es die
Haushaltslage zulässt, in Anspruch nehmen.
2. Rechtliche Würdigung
Auf Grundlage der aktuell gültigen Vorschriften des §§ 136-164b BauGB soll die Sanierungsatzung
geändert werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Für die Stadt gibt es derzeit keine finanziellen Auswirkungen, weil sie nicht an einer
Kofinanzierung eines Förderprogramms beteiligt ist und auch keine freiwilligen Zuschüsse an die
Gebäudeeigentümer gewährt.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Bei entsprechender Nachfrage seitens der Gebäudeeigentümer entsteht beim Amt für
Stadtentwicklung ein Mehraufwand für die Mitarbeiter, dieser müsste ggf. durch Mehrarbeit und
Verteilung von Aufgaben aufgefangen werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
/
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Durch die Sanierungssatzung können Anreize geschaffen werden, Gebäude zu modernisieren, um
Wohnungs- und Ladenleerstände zu beseitigen. Attraktiver Wohnraum bringt langfristig auch mehr
Bewohner, vor allem junge Leute, in die Innenstadt zurück. Auch kann altersgerechter Wohnraum
geschaffen werden. Durch Erhöhung der Bevölkerung werden auch der Handel und das Gewerbe
in der Innenstadt belebt.
7. Beschlussvorschlag:
(1) Die beiliegende Satzungsänderung zur Förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
„Kernstadt Bad Münstereifel“ und die dazugehörenden Anlagen 1 bis 5 wird als Satzung
beschlossen.
(2) Die Sanierungsmaßnahme wird bis zum 31.12.2020 durchgeführt.