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Beschlussvorlage (Änderung und Anpassung der Sanierungssatzung der Stadt Bad Münstereifel hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
18.03.10, 21:52
Aktualisiert
18.03.10, 21:52
Beschlussvorlage (Änderung und Anpassung der Sanierungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 02.03.2010 - Der Bürgermeister Az: 60.2 Sh/Wd Nr. der Ratsdrucksache: 166-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 23.03.2010 Rat 27.04.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Änderung und Anpassung der Sanierungssatzung der Stadt Bad Münstereifel hier: Satzungsbeschluss __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 166-IX 1. Sachverhalt: Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 8. Dezember 2009 wurde die Verwaltung beauftragt, einen geänderten Satzungsentwurf der Sanierungssatzung der Stadt Bad Münstereifel zu erarbeiten. In der Ratsdrucksache 13-IX/2009 sind die Hintergründe und Details zur geplanten Änderung der Sanierungssatzung erläutert. Nun ist die vorliegende Satzung auf Grund der aktuellen Rechtsvorschriften des Besonderen Städtebaurechts – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen – den §§ 136 bis 164b des Baugesetzbuches (BauGB) angepasst worden. Der Geltungsbereich (Abgrenzungen) des ursprünglich festgelegten Sanierungsgebietes ist beibehalten worden, weil sich dieser als zweckmäßig erwiesen hat. Insbesondere wurden die folgenden Punkte in der Satzung geändert: ¾ Nennung der aktuell gültigen Rechtsgrundlagen sowie Einarbeitung dieser in die Sanierungssatzung. ¾ Bezeichnung des Sanierungsgebietes in der Sanierungssatzung. Dies wurde durch die Hervorhebung mit der Bezeichnung „Kernstadt Bad Münstereifel“ erfüllt. ¾ Im Beschluss zur Satzung wird die Frist (Laufzeit) auf 10 Jahre festgelegt. Die Laufzeit darf 15 Jahre nicht überschreiten. Die Frist kann bei Bedarf gem. § 142 Abs. 3 BauGB verlängert werden. ¾ Die Vorschriften des § 144-145 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung und Rechtsvorgänge) werden in der Satzung ausgeschlossen, d. h. dass ein Sanierungsvermerk beim Grundbuchamt nicht einzutragen ist. ¾ Bei der vorliegenden Satzung werden die Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegungen, Ausgleichsbetrag des Eigentümers, Überleitungsvorschriften zur Förmlichen Festlegung) ebenfalls ausgeschlossen. Die Gemeinde kann diese Vorschriften ganz oder teilweise gem. § 142 Abs. 4 BauGB ausschließen. Aus praktischen Gründen wie auch zur vereinfachten Handhabung der Satzung wurde von dieser Vorschrift gebrauch gemacht. ¾ Das Sanierungsgebiet und die betroffenen Grundstücke müssen eindeutig abgegrenzt werden. Dies erfolgte im vorliegenden Fall durch die zeichnerische Darstellung mit detaillierten lesbaren Plänen, die als Anlage zur Satzung beschlossen werden. ¾ Die verkürzte Frist für Verfahrens- und Formmängel von jetzt noch 1 Jahr, wird entsprechend aufgenommen. Begründung und Ziele: Das vereinfachte Verfahren konnte für die Änderung Satzung angewandt werden, weil ein großes Sanierungsgebiet mit gestreuten städtebaulichen Missständen vorliegt, punktuelle Modernisierungsmaßnahmen anstehen und es vor allem der Anreizförderung dient. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152-156 BauGB) ist somit weder erforderlich, noch würde sie die Durchführung voraussichtlich erleichtern. Sie sind deshalb in der Satzung ausgeschlossen worden. Die in § 2 der Sanierungssatzung genannten Ziele sollen vorrangig dem Erhalt des historischen Ortskerns dienen, unter gleichzeitiger Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse und die Steigerung der Wohnattraktivität des Kernstadtbereiches sowohl für die Bewohner als auch für Zuziehende bewirken. Es soll außerdem ein zukunftsfähiger Wohnstandort auf der Basis des Seite 3 von Ratsdrucksache 166-IX Angebotes von attraktivem Wohnraum, Infrastruktur, Nahversorgung sowie Einzelhandel und Gastronomie geschaffen werden. Des Weiteren soll altersgerechtes und generationsübergreifendes Wohnen gefördert werden. Auch sollen Maßnahmen im öffentlichen Bereich z. B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Parkplatzsituation, öffentliche Straßen, Aufwertung von Wegen, Plätzen und von Freiflächen (Begrünung), erfolgen. Die Instandsetzung und Modernisierung müssen denkmalgerecht und unter Berücksichtigung der Gestaltungssatzung durchgeführt werden. Private Modernisierungen sollen ausschließlich auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderungen erfolgen. Die Mitarbeiter des Amts für Stadtentwicklung werden beratend und unterstützend tätig sein und den Bürgern als Anlaufstelle zur Verfügung stehen. Sofern der Stadt für die zuvor genannten Maßnahmen finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wird sie diese einsetzen oder über evtl. Zuschüsse weitergeben oder Förderprogramme, soweit es die Haushaltslage zulässt, in Anspruch nehmen. 2. Rechtliche Würdigung Auf Grundlage der aktuell gültigen Vorschriften des §§ 136-164b BauGB soll die Sanierungsatzung geändert werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Für die Stadt gibt es derzeit keine finanziellen Auswirkungen, weil sie nicht an einer Kofinanzierung eines Förderprogramms beteiligt ist und auch keine freiwilligen Zuschüsse an die Gebäudeeigentümer gewährt. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Bei entsprechender Nachfrage seitens der Gebäudeeigentümer entsteht beim Amt für Stadtentwicklung ein Mehraufwand für die Mitarbeiter, dieser müsste ggf. durch Mehrarbeit und Verteilung von Aufgaben aufgefangen werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen / 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Durch die Sanierungssatzung können Anreize geschaffen werden, Gebäude zu modernisieren, um Wohnungs- und Ladenleerstände zu beseitigen. Attraktiver Wohnraum bringt langfristig auch mehr Bewohner, vor allem junge Leute, in die Innenstadt zurück. Auch kann altersgerechter Wohnraum geschaffen werden. Durch Erhöhung der Bevölkerung werden auch der Handel und das Gewerbe in der Innenstadt belebt. 7. Beschlussvorschlag: (1) Die beiliegende Satzungsänderung zur Förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Kernstadt Bad Münstereifel“ und die dazugehörenden Anlagen 1 bis 5 wird als Satzung beschlossen. (2) Die Sanierungsmaßnahme wird bis zum 31.12.2020 durchgeführt.