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Zusatzerläuterung (Öff.-rechtl. Vereinbarung zwischen den Städten Euskirchen und Bad Münstereifel zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS); hier: Abschluss einer Folgevereinbarung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
08.04.10, 18:26
Aktualisiert
08.04.10, 18:26
Zusatzerläuterung (Öff.-rechtl. Vereinbarung zwischen den Städten Euskirchen und Bad Münstereifel zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS);
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 22.03.2010 - Der Bürgermeister Az: 42-10-02 Le Nr. der Zusatzerläuterung: 80-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 13.04.2010 Rat 27.04.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Öff.-rechtl. Vereinbarung zwischen den Städten Euskirchen und Bad Münstereifel zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS); hier: Abschluss einer Folgevereinbarung __________________________________________________________________________ Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften am: 01.12.2009 __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig 1. Sachverhalt: ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 80-IX/Z-1 Der Rat hatte am 21.12.2009 einstimmig beschlossen, die geltende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Euskirchen und Bad Münstereifel zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS) zum 31.12.2010 zu kündigen. Dies ist inzwischen fristgerecht geschehen und die Verwaltung hat auf Arbeitsebene mit der Stadt Euskirchen grundsätzliches Einvernehmen im Bezug auf eine Folgeregelung erzielt, so dass die in beiliegender Synopse als Anlage 1 aufbereitete Neuregelung bereits Entscheidungsreife erlangt hat. Zusammenfassend stellt sich die künftige Kooperation so dar, dass die Stadt-VHS Euskirchen die Programmplanung federführend gestaltet und die administrativen Aufgaben in der Geschäftsstelle in Euskirchen zentralisiert werden. Nachfolgende Gesichtspunkten gewährleisten dabei, dass die Weiterbildung im Stadtgebiet von Bad Münstereifel ihren Stellenwert behält: 9 9 9 9 Die Stadt Euskirchen übernimmt den gesetzlichen Weiterbildungsauftrag aus §§ 10, 11 WbG als Pflichtaufgabe auch für die Bürgerinnen und Bürger Bad Münstereifels. Im Fachausschuss der Stadt Euskirchen ist die Stadt Bad Münstereifel in beratender Funktion in die Entscheidungsprozesse eingebunden. Als zertifizierte VHS nach LQW III sind an Bedarfsermittlung und -auswertung sowie die Evaluation flächendeckend hohe Anforderungen gestellt, die gegenüber dem Zertifikatsgeber (Fa. ArtSet) belastbar nachzuweisen sind. Der Leiter der Außenstelle Bad Münstereifel nimmt an den Programmkonferenzen und im Prozess der Retestierung aktiv teil. In diesem Zusammenhang hat auf die Aufrechterhaltung ortsnaher und bedarfsgerechter Kursangebote zu achten und an deren Umsetzung mitzuwirken. Die Kursangebote werden im Rahmen eines gemeinsamen Programmheftes veröffentlicht und für Bad Münstereifel gesondert ausgewiesen. Die neugefasste öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll zum 1. Dezember 2010 in Kraft treten, da die Stadt Bad Münstereifel ihre Zweigstelle in der bisherigen Form aufgibt, keine Verrechnungen mehr stattfinden so wie es voraussichtlich noch bis zum 30.11.2010 der Fall sein wird. Die Veränderung zu diesem Zeitpunkt ist wegen der Gestaltung des Programms zum Sommersemester 2011 und der Herausgabe des Programmheftes zu Beginn des Jahres 2011 erforderlich. 2. Rechtliche Würdigung Gem. § 10 WbG ist die Weiterbildung eine Pflichtaufgabe, die Kreis Euskirchen und Stadt Euskirchen aufgrund ihrer Größenordnung bindet. Vorliegend ist geplant, dass die Stadt Euskirchen die Grundversorgung gem. § 11 WbG für das Stadtgebiet Bad Münstereifels übernimmt, so wie es die Kreis-VHS für die dort angeschlossenen übrigen kreisangehörigen Kommunen bereits praktiziert. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Höhe der Landeszuschüsse sowie auch die Anzahl der beizumessenden hauptamtlichen pädagogischen MitarbeiterInnen (HPM) hängt von der (hierzu kumulierten) Einwohnerzahl von mehr als 60.000 und der Anzahl der durchgeführten Pflichtstunden ab. Schon aus diesem Grunde hat auch die Stadt Euskirchen ein vitales Interesse an der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Stadt Bad Münstereifel und der Aufrechterhaltung eines umfangreichen Kursangebotes im "Marktgebiet" Bad Münstereifel. Angesichts der finanziellen Lage der Stadt Bad Münstereifel mit einem Haushaltsdefizit von rund 14.000.000,00 € in 2010 und der Restriktionen des Nothaushaltsrechts bleibt die Ausweisung einer produktscharfen Kostenneutralität oberstes Gebot. Ertragsseitig werden künftig keine anteiligen Seite 3 von Ratsdrucksache 80-IX/Z-1 Landeszuschüsse und Kursgebühren mehr erzielt, auf der Aufwandseite fallen Honorar-, Raumund Druckkosten weg. Der verbleibende Finanzierungsanteil für örtliche Kursangebote beschränkt sich folglich auf Raumkosten, die in stadteigenen Einrichtungen (Altbau SMG, Mehrzweckraum 80) entstehen. Die Kosten des eifelbades werden bereits verrechnet. Für die bisher nicht verrechneten Raumkosten sieht der Vertrag ausdrücklich eine entsprechende Mietregelung optional vor (s. § 6 Abs. 1, letzter Satz). Die Regelung in § 6 Abs. 2, dass jeder Vertragspartner den Finanzbedarf für seinen Bereich selbst deckt, beschränkt sich auf verbleibenden Aufwand, der seitens der Stadt Euskirchen pauschal mit 3.000,00 € jährlich subventioniert wird und verbleibende Aufgaben in der örtlichen abgeltet. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Für die Aufgaben der VHS-Geschäftsstelle ist seitens der Stadt Bad Münstereifel kein eigenes Personal mehr zu gestellen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Seitens des Kreises Euskirchen gibt es im Rahmen des Ausbaus interkommunaler Zusammenarbeit eine dahingehende Anfrage an die Stadt Euskirchen. Die Stadt Euskirchen reagierte darauf nach Abstimmung auf Bürgermeisterebene zurückhaltend gesprächsbereit. Aus der Sicht der Verwaltung wird sich – wie bereits a. a. O. dargestellt - ein Zusammenschluss in der Kreis-VHS für die Stadt Bad Münstereifel finanziell eher nachteilig auswirken. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Der Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule (VHS) zwischen den Städten Euskirchen und Bad Münstereifel wird in der als Anlage 2 zu dieser Ratsvorlage beigefügten Fassung zugestimmt.