Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
13.10.15, 18:06
Aktualisiert
13.10.15, 18:06
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich)

öffnen download melden Dateigröße: 82 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 28.09.2015 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-157/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich Sachdarstellung: Mit Datum vom 14.09.2015 ist bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung Düren eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich (Gemarkung Schlich-D´horn, Flur 4, Flurstück 478) eingegangen. Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Gemäß § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (…). Laut Kommentierung zum Baugesetzbuch ist hierbei zu prüfen, ob sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Das Bauvorhaben soll in sog. „zweiter Reihe“ in einer Bautiefe von ca. 35 m hinter einem bestehenden Wohnhaus errichtet werden. Laut aktueller Rechtsprechung ist der o. g. Rahmen gegeben, wenn sich ein Vorhaben in einem Umkreis von 150 m nach Bautiefe (Bautiefe = öffentliche Verkehrsfläche bis Hinterkante Gebäude) und der Art der Nutzung einfügt. Dies ist dann gegeben, wenn ein Nachweis vergleichbarer Bautiefen gehäuft (ca. 6 mal) nachgewiesen werden kann. Beim Einfügen vergleichbarer Bautiefen ist zwischen Nebenanlagen und Hauptnutzung zu unterscheiden, es muss sich also tatsächlich um ein Wohnhaus und nicht z. B. um ein Gartenhaus handeln. Die Verwaltung kommt hier zu dem Ergebnis, das dieser Rahmen vorliegend nicht erkennbar ist, da keine vergleichbaren Bautiefen vorhanden sind. In der Umgebung von 150 m ist kein Wohnhaus in einer Bautiefe von 35 m errichtet. Der Antragsteller hat zwar Beispiele vorgelegt, diese liegen aber zum einen außerhalb des 150 m Radius und zum anderen handelt es sich nur um Nebengebäude. Im Bereich der Kreuzherrenstraße nennt Drucksache VL-157/2015 Seite - 2 - der Antragsteller zwar ein Haus in zweiter Reihe, dieses weist aber lediglich eine Bautiefe von 17 m auf. Die Beispiele des Antragstellers sind beigefügt. Es wird daher vorgeschlagen das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen, mit dem Hinweis, dass, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt, die Unterlagen erneut der Gemeinde zur Stellungnahme vorzulegen sind. Die entsprechenden Anlagen sind beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme in dergestalt zu ergänzen, dass, wenn der Kreis Düren nach Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt, die Unterlagen erneut der Gemeinde zur Stellungnahme vorzulegen sind. Der Bürgermeister (Göbbels)