Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
13.10.15, 18:06
Aktualisiert
13.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 28.09.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-157/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 14.09.2015 ist bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung
Düren eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Schlich (Gemarkung
Schlich-D´horn, Flur 4, Flurstück 478) eingegangen.
Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Innenbereich gemäß § 34 BauGB.
Gemäß § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (…). Laut Kommentierung zum Baugesetzbuch ist hierbei zu prüfen, ob sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner
Umgebung hervorgehenden Rahmens hält.
Das Bauvorhaben soll in sog. „zweiter Reihe“ in einer Bautiefe von ca. 35 m hinter einem
bestehenden Wohnhaus errichtet werden.
Laut aktueller Rechtsprechung ist der o. g. Rahmen gegeben, wenn sich ein Vorhaben in
einem Umkreis von 150 m nach Bautiefe (Bautiefe = öffentliche Verkehrsfläche bis
Hinterkante Gebäude) und der Art der Nutzung einfügt. Dies ist dann gegeben, wenn ein
Nachweis vergleichbarer Bautiefen gehäuft (ca. 6 mal) nachgewiesen werden kann. Beim
Einfügen vergleichbarer Bautiefen ist zwischen Nebenanlagen und Hauptnutzung zu
unterscheiden, es muss sich also tatsächlich um ein Wohnhaus und nicht z. B. um ein
Gartenhaus handeln.
Die Verwaltung kommt hier zu dem Ergebnis, das dieser Rahmen vorliegend nicht
erkennbar ist, da keine vergleichbaren Bautiefen vorhanden sind. In der Umgebung von
150 m ist kein Wohnhaus in einer Bautiefe von 35 m errichtet. Der Antragsteller hat zwar
Beispiele vorgelegt, diese liegen aber zum einen außerhalb des 150 m Radius und zum
anderen handelt es sich nur um Nebengebäude. Im Bereich der Kreuzherrenstraße nennt
Drucksache VL-157/2015
Seite - 2 -
der Antragsteller zwar ein Haus in zweiter Reihe, dieses weist aber lediglich eine Bautiefe
von 17 m auf. Die Beispiele des Antragstellers sind beigefügt.
Es wird daher vorgeschlagen das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen, mit
dem Hinweis, dass, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach Prüfung zu einem anderen
Ergebnis gelangt, die Unterlagen erneut der Gemeinde zur Stellungnahme vorzulegen
sind.
Die entsprechenden Anlagen sind beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
nach § 36 BauGB nicht zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme in
dergestalt zu ergänzen, dass, wenn der Kreis Düren nach Prüfung zu einem anderen
Ergebnis gelangt, die Unterlagen erneut der Gemeinde zur Stellungnahme vorzulegen
sind.
Der Bürgermeister
(Göbbels)