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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
31 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
22.04.10, 18:30
Aktualisiert
22.04.10, 18:30
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 56-IX/Z-8)

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Inhalt der Datei

Anlage zu RD 56-IX/Z-8 31. Satzung vom __________ zur Änderung der Satzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am __________folgende 31. Satzung zur Änderung der Satzung der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen: §1 § 8 erhält folgende Fassung: Abwassergebühren „(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 Abs.2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: • die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) • die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW • die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).“ §2 § 9 erhält folgende Fassung: Gebührenmaßstäbe „(1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 10). D:\Programme\SD.Net-Citrix\BackSystems\tmp\anlagen\T2852.doc Seite 1 von 6 (3) Die Niederschlagswassergebühr teilt sich in eine Grundgebühr und eine Leistungsgebühr, wobei die Leistungsgebühr nach dem Flächenmaßstab (§ 11) bemessen wird. Dies gilt nicht für die Heranziehung von Straßenbaulastträgern öffentlicher Straßenflächen. In diesen Fällen wird ein einheitlicher Gebührensatz aufgrund des Flächenmaßstabs (§ 11) erhoben.“ §3 § 10 erhält folgende Fassung: Schmutzwassergebühren „(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 10 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 10 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 10 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentliche Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige D:\Programme\SD.Net-Citrix\BackSystems\tmp\anlagen\T2852.doc Seite 2 von 6 aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. (6) Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2010 je m³ Schmutzwasser jährlich 3,84 €. Vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,72 €, vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,76 € und vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,69 €.“ §4 Der jetzige § 11 wird § 13. §5 § 11 erhält folgende Fassung: Niederschlagswassergebühr „(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser (Leistungsgebühr) ist die Quadratmeterzahl (m²) der bebauten und /oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Bruchteile der Summe der Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks bis 0,50 m² werden auf volle Quadratmeter abgerundet und über 0,50 m² aufgerundet. (2) Als bebaute Fläche gilt die Grundfläche der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Vordächer und sonstige Überdachung überbauten Grundflächen (z.B. Balkone, Dachüberstände, Garagen, Carports u.ä.). (3) Als befestigte Fläche gilt die auf dem Grundstück betonierte, asphaltierte, gepflasterte, plattierte oder mit sonstigen wasserundurchlässigen Materialien befestigte Grundfläche, soweit sie nicht bereits in überbauten Grundstücksflächen enthalten ist (z.B. Hofflächen, Zugänge, Garagenzufahrten, Abstellplätze, Terrassen, Wege). Bei funktionstüchtig begrünten Dachflächen mit Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation und teilversiegelten Flächen (Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, Ökopflaster oder ähnliche Materialen) wird diese Fläche um 50 % ermäßigt. (4) Sofern von den angeschlossenen bebauten und/oder befestigten Flächen Niederschlagswasser über eine Zisterne (Auffangbehälter) zurückgehalten wird und als Brauchwasser im Haushalt (z.B.: Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) verwendet und durch diesen Gebrauch zu Schmutzwasser mit Einleitung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal wird, wird je 1 m³ des über Zwischenzähler gemessenen Brauchwassers ein Flächenabzug von 1 m² gewährt. Hinsichtlich des Zwischenzählers gilt § 10, Abs. 5, Sätze 3 – 8, entsprechend. (5) Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist daher verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück im Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlung D:\Programme\SD.Net-Citrix\BackSystems\tmp\anlagen\T2852.doc Seite 3 von 6 anzugeben (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan über die bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Stadt hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Werden die Angaben nicht erbracht oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale nach erstmaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber den Auskunftspflichtigen mit einer Frist von 1 Monat unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Gebührenpflichtigen schätzen lassen. Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der wiederkehrenden Veranlagung zu einer Niederschlagswassergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei ausschließlich die mit der Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabepflichtigen zu dulden. Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (6) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 11 Abs. 6 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist. (7) Die Leistungsgebühr beträgt ab dem 01.01.2010 für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche i.S.d. des Abs. 1 jährlich 0,40 €. Vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter und abflusswirksamer Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich 0,23 €. Vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter und abflusswirksamer Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich 0, 21€. Vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter und abflusswirksamer Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich 0,24 €. (8) Die Grundgebühr für die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, beträgt ab dem 01.01.2010 für die ersten 200 qm Fläche (Grundstaffel) 50,00 € und für jede weitere angefangene 100 qm Fläche 25,00 €. Die Grundgebühr für die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, beträgt vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 für die ersten 200 qm Fläche (Grundstaffel) 40,00 € und für jede weitere angefangene 100 qm Fläche 20,00 €. Die Grundgebühr für die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, beträgt vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 D:\Programme\SD.Net-Citrix\BackSystems\tmp\anlagen\T2852.doc Seite 4 von 6 für die ersten 200 qm Fläche (Grundstaffel) 40,00 € und für jede weitere angefangene 100 qm Fläche 20,00 €. Die Grundgebühr für die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann beträgt vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 für die ersten 200 qm Fläche (Grundstaffel) 40,00 € und für jede weitere angefangene 100 qm Fläche 20,00 €. Die Grundgebühr für die Grundstaffel wird um die Hälfte ermäßigt, wenn die tatsächlich bebaute und/oder befestigte Fläche weniger als 100 qm beträgt und das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. (9) Eine Grundgebühr wird auch für die mit dem Niederschlagswasser anschließbaren und anschlussverpflichteten Grundstücke, deren Anschluss des Niederschlagswassers der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche an die dafür bereitgestellte öffentliche Abwasseranlage ohne Zustimmung der Stadt unterblieben ist, erhoben. Die Grundgebühr dieser Grundstücke wird pauschal mit 200 qm berechnet und beträgt vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 40,00 €, vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 40,00 €, vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 40,00 € und ab 01.01.2010 50,00 €. (10) Die Leistungsgebühr für Straßenbaulastträger beträgt ab dem 01.01.2010 pro qm öffentlicher Straßenfläche, die in die öffentliche Kanalisation entwässert, jährlich 0,81€.“ §6 Der jetzige § 12 wird § 14. §7 § 12 erhält folgende Fassung: Beginn und Ende der Gebührenpflicht „(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.“ §8 Der jetzige § 13 wird § 15. §9 § 13 erhält folgende Fassung: Gebührenpflichtige „(1) Gebührenpflichtige sind D:\Programme\SD.Net-Citrix\BackSystems\tmp\anlagen\T2852.doc Seite 5 von 6 a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist c) der Straßenbaulastträger. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt Bad Münstereifel die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage feststellen oder überprüfen zu können. Die Stadt Bad Münstereifel bzw. von ihr Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.“ § 10 Der jetzige § 14 wird § 16. § 11 .Der jetzige § 15 wird § 17. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 dieser Änderungssatzung zum 01.01.2010 in Kraft. D:\Programme\SD.Net-Citrix\BackSystems\tmp\anlagen\T2852.doc Seite 6 von 6