Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
314 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 26.10.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-177/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
1.) Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A und Fläche
D) im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord
(Fläche A) gemäß § 2 (1) BauGB;
2.) Anerkennung des Beschlusses vom 20.03.2014 über die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstiger Träger öffentlicher Belange
auf der Grundlage der Windpotentialstudie als frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1)
u. 4 (1) BauGB im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Bauleitplanverfahren;
3.) Beschluss, die in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und
Bedenken gemäß den Einzelvorschlägen abzuwägen;
4.) Beschluss der Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche
A+D) sowie des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord (Fläche A) gemäß §§ 3 (2) und
4 (2) BauGB.
Sachdarstellung:
1)
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in seiner Sitzung am 07.07.2011 in einem
Grundsatzbeschluss die Ausweisung weiterer Vorrangflächen für Windkraft grundsätzlich
befürwortet.
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
15.03.2012 die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A) im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord gemäß § 2 (1)
BauGB beschlossen.
Hintergrund dieser beiden Beschlüsse war ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes vom 05.04.2011, der zum Ziel hatte, östlich der Ortschaft Luchem, an der
Gemeindegrenze zur Stadt Düren, die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung von
Windenergieanlagen zu erwirken.
Die Gemeinde Langerwehe hat im Jahre 2004 – nach entsprechender Überprüfung
geeigneter Flächen im gesamten Gemeindegebiet- im Rahmen der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich der Halde Nierchen eine Konzentrationszone für
Windenergie ausgewiesen. Damit wurde festgelegt, dass nur innerhalb dieses Bereiches
Windkraftanlagen errichtet werden können, weil der Flächennutzungsplan als öffentlicher
Belang der Errichtung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszone regelmäßig
entgegensteht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Windpotentialstudie ist auf Basis der
aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage erstellt worden. Aus wesentlichen Änderungen der Rechtslage kann es gem. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich werden,
die Bauleitpläne in Verbindung mit der Windpotentialstudie entsprechend anzupassen.
Diese Windpotentialstudie wurde von einem von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro erstellt und in der Sitzung des Ausschusses am 20.03.2014 vorgestellt. Die Windpotentialstudie hatte folgende drei Potentialflächen zum Ergebnis:
Fläche A:
Die Fläche befindet sich östlich von Luchem an der Grenze zur Stadt Düren. Die Fläche
ist durch verschiedene Feldwege erschlossen und durch den benachbarten Windpark in
Düren sind Einspeisungsmöglichkeiten gegeben. Fläche A ist mit ca. 31,08 ha die größte
Fläche in Langerwehe. Es könnten etwa drei Windenergieanlagen errichtet werden.
Fazit: Fläche A wird zur Ausweisung empfohlen.
Fläche B:
Die Fläche befindet sich im westlichen Gemeindegebiet unterhalb der vorhandenen
Konzentrationszone „Halde Nierchen“ und ist mit 6,66 ha die zweitgrößte Potentialfläche.
Es könnten unter Umständen auch zwei Windenergieanlagen errichtet werden. Die Fläche
ist über zwei Feldwege erschlossen und aufgrund der Nähe zur bestehenden Konzentrationszone kann von guten Einspeisungsvoraussetzungen ausgegangen werden. Es besteht
durch die Nähe zu der bestehenden Konzentrationszone eine gewisse Vorbelastung der
Landschaft durch Windenergieanlagen im Umfeld der Fläche. Ihr ist aufgrund ihrer
Strukturarmut und Lage an der Kreisstraße kein hoher Erholungswert beizumessen.
Fazit: Fläche B wird zur Ausweisung empfohlen.
Fläche C:
Befindet sich westlich von Langerwehe an der Grenze zur Stadt Eschweiler; westlich der
Burg Holzheim und hat eine Größe von 2,8 ha. Fläche C ist damit die kleinste geeignete
Fläche. Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere in
Richtung Osten (Burg Holzheim) gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals
ist aufgrund der Sichtbeziehung nicht auszuschließen. Die Lage zwischen Burganlage und
Bovenberger Wald ist ein hoher Wert für die Erholung der Landschaft zuzusprechen.
Fazit: Aus den o. g. Gründen wird Fläche C nicht zur Ausweisung empfohlen.
Bestehende Konzentrationszone „Halde Nierchen“
Nordöstlich der Potentialfläche C existiert bereits eine im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Langerwehe dargestellte Konzentrationszone für Windenergie von ca. 20,45
ha. Parallel wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Die Konzentrationszone wurde
nachrichtlich in der Standortanalyse dargestellt.
2)
Festzustellen war also, dass neben der bestehenden Konzentrationszone „Halde
Nierchen“ die Flächen A und B als geeignete Potentialflächen vorhanden wären.
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hatte daraufhin in seiner Sitzung
am 20.03.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden auf Grundlage
der vorgestellten Ergebnisse der Windpotentialstudie beschlossen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat am 26.08.2014 im Rahmen einer Bürgerinformation
stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Datum
vom 19.08.2014 auf Grundlage der Windpotentialstudie um Stellungnahme bis zum
24.09.2014 gebeten.
Wie bereits zu Beginn angeführt, liegt für den Bereich der Fläche A ein Antrag vor. Unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung sollen nunmehr die
Bauleitplanverfahren fortgesetzt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden ist auf der Grundlage der Windpotentialstudie bereits erfolgt. Dieser
Verfahrensschritt reicht – nach Rücksprache und Zustimmung der Bezirksregierung Köln –
aus, um die Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A+D) im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord durchführen
zu können. Hierzu muss lediglich ein Anerkennungsbeschluss erfolgen.
3)
Sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Behörden und Trägern öffentlicher
Belange sind Anregungen und Bedenken zur Planung vorgetragen worden. Die
Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist eine Zusammenfassung
der Anregungen und Bedenken, jeweils versehen mit einem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag. Der Ausschuss muss über jede einzelne
Anregung beraten und eine entsprechende Beschlussempfehlung abgeben.
4)
Aufgrund der vorgelegten Anregungen und Bedenken wurde die Windpotentialstudie an
den Stellen, wo es erforderlich war, entsprechend fortgeschrieben.
Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Fläche A:
Fläche A wird weiterhin zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie
empfohlen (S. 35-37 der Standortuntersuchung).
Fläche B:
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde seitens der Fernleitungsbetriebsgesellschaft (Fbg) vorgetragen, dass eine Produktfernleitung die Fläche B
durchquert. Seitens der Fbg wird ein Mindestabstand zwischen der Produktfernleitung und
der WEA-Schutzstreifen gefordert, der sich aus der Nabenhöhe der WEA zuzüglich des
halben Rotordurchmessers zuzüglich eines Schutzstreifens von 5 m berechnet. Bei
Unterschreitung kann eine Beeinträchtigung der Fernleitung nicht ausgeschlossen
werden. In Bezug auf die Referenzanlage E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m
zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m, reduziert sich die Größe der Fläche B auf ca. 1,15
ha. Die Fläche bietet somit maximal Platz für eine WEA. In Bezug auf eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m reduziert sich
die Flächengröße der Fläche B sogar auf ca. 0,49 ha. Somit wäre nicht einmal für eine
WEA Raum gegeben.
Fläche B wird daher nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen (S.
37- 39 der Standortuntersuchung).
Fläche C:
Bereits vor der frühzeitigen Beteiligung wurde diese Fläche als nicht geeignet eingestuft.
Ausschlaggebender Punkt ist hier das Baudenkmal Burg Holzheim. Aufgrund der Größe,
der geringen Vorbelastung des Landschaftsbildes und der Nähe des Baudenkmals in der
näheren Umgebung wird die Fläche C nicht zur Ausweisung empfohlen (S. 39-40 der
Standortuntersuchung).
Bestehende Konzentrationszone Halde Nierchen (Fläche D):
Fläche D ist ein Teilbereich des derzeit bestehenden Sondergebietes SO-Windpark
„Halde Nierchen“. Dieses bestehende Sondergebiet umfasst derzeit eine Flächengröße
von 24,45 ha, auf der 4 Windenergieanlagen in Betrieb sind. Das Sondergebiet, in der
Form in der es derzeit besteht, konnte im Rahmen der Standortuntersuchung nur im
südlichen Teilbereich mit einer Flächengröße von ca. 10,38 ha bestätigt werden. Auf
diesem Teilbereich können ein bis zwei Anlagen errichtet werden.
Die Fläche D wird zur Ausweisung und Bestätigung der Konzentrationszone Halde
Nierchen empfohlen (S. 40-42 der Standortuntersuchung).
Exkurs Halde Nierchen:
Wie die Potentialstudie zeigt, kann die bestehende Konzentrationszone Halde Nierchen
nicht vollständig, sondern nur für einen Teilbereich bestätigt werden. Grund hierfür ist,
dass die Potentialstudie auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung erfolgte. Nach den
heute geltenden Kriterien wäre also nur noch ein Teilbereich für die Ausweisung einer
Konzentrationszone zulässig. Für genau diesen Teilbereich, der noch für die Errichtung
von Windenergieanlagen zulässig wäre, wird derzeit in einem anderen Verfahren
(F 18, 1. Änderung Repowering Halde Nierchen) eine entsprechende Bebauungsplanänderung für ein Repowering durchgeführt. Hierbei wird die SO-Fläche so verkleinert, dass
sich diese mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes deckt. Es steht also nachher
eine Windenergieanlage genau in dem Bereich, der auch durch die Potentialstudie
bestätigt wurde. Für den Bereich der Bestandszone, welcher nicht im Rahmen der
Potentialstudie bestätigt werden konnte, wird in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung für die Windkraft (SO-Fläche) um den Teil zurückgenommen, der
im Rahmen der Potentialstudie nicht bestätigt werden konnte.
Die bestätigende Ausweisung der Fläche D ist erforderlich, um im Rahmen der 33.
Änderung des Flächennutzungsplanes für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet
die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen.
Als Ergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung lässt sich folglich zusammenfassen, dass
die Flächen A und D als mögliche Vorrangzonen für die Windenergie übrig bleiben.
Exkurs geplantes interkommunales Gewerbegebiet mit der Stadt Düren:
Die Gemeinde Langerwehe und die Stadt Düren beabsichtigen die Ausweisung eines
interkommunalen Gewerbegebietes entlang der L 12 n. In diesem Bereich ist auch die
Ausweisung der Fläche A geplant. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass ursprünglich
angedacht war, östlich der L 12 n ein Gewerbegebiet in einer Größenordnung von ca. 110
ha zu errichten. Dies wäre dann der komplette Bereich von dem derzeit im Bau befindlichem Kreisverkehr B 264/L12/L12 n bis zur Autobahnauffahrt gewesen. Zwischenzeitlich
hat die Bezirksregierung Köln signalisiert, dass derzeit allenfalls eine Ausweisung an
zusätzlichem Flächenbedarf für Gewerbe und Industrieflächen von maximal 40 ha
anerkannt werden können (siehe Punkt 11/2 der Niederschrift vom 16.06.2015).
Da diese Fläche laut Bezirksregierung ausschließlich vom Siedlungsschwerpunkt
Langerwehe (also Kreisverkehr B 264/L 12/L 12n) ausgewiesen werden dürfte, würde sich
rechnerisch an diese Fläche ein sog. „Puffer“ von ca. 40 ha zwischen Fläche A und der
Gewerbe- und Industriefläche ergeben.
Es stellt sich die Frage, welchen Einfluss die geplante Fläche A auf das ebenfalls geplante
interkommunale Gewerbegebiet hat.
Grundsätzlich ist es schwer zu sagen, welche Wechselwirkungen zwischen beiden
Planungen bestehen. Das Planungsrecht steht dem Vorhaben nicht entgegen, jedoch sind
die bauordnungsrechtlichen Belange zu berücksichtigen, die derzeit ohne entsprechende
Gutachten jedoch nur eingeschränkt zu bewerten sind.
Planungsrecht
Grundsatz:
Laut Windenergieerlass NRW sind in Regionalplänen festgesetzte Gewerbe- und
Industriebereiche (GIB) für die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung
geeignet, wenn ausreichend große Flächen für die Unterbringung, insbesondere von
emittierenden Industrie- und Gewerbegebieten entsprechend der Planzeichendefinition
verbleiben und der Betrieb der Windenergieanlagen die Nutzung des GIB nicht einschränkt.
Aussage Windpotentialstudie:
Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im
Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung. Sie wurden daher weder als harte
noch als weiche Tabuzonen in der Grobuntersuchung für die Windpotentialstudie
berücksichtigt.
- Gesunde wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen bei der Errichtung von WKA in
Gewerbe- und Industriebereichen gewahrt bleiben.
- Gewerbliche- und industrielle Flächen befinden sich in der Regel innerhalb der
Schutzabstände aus der Grobuntersuchung.
- Es muss in einer Einzelfalluntersuchung überprüft werden, inwiefern im Einzelfall
Gewerbe- und Industrieflächen dennoch von einer Windkonzentrationszone beeinflusst werden könnten.
Bauordnungsrecht
Zu beachten sind die Abstandsflächen, die sich nach § 6 (10) BauO berechnen. Die
Abstandsfläche bei Windkraftanlagen ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des
Mastes. Demzufolge ist bei gängigen Anlagentypen mit Abstandsflächen von 100 m um
die Anlage zu rechnen, die von einer Bebauung frei zu halten sind. Stellplätze und
Straßen sind hier jedoch möglich.
Hinsichtlich der Schallauswirkungen gibt es keine unmittelbaren Konflikte zwischen der
gewerblichen Nutzung und den Windkraftanlagen. In der Regel sind zwischen beiden
Gebieten keine Abstände erforderlich, vielmehr sind Windkraftanlagen im GIB (siehe
oben) grundsätzlich zulässig.
Konflikte bezüglich Lärms könnten möglicherweise durch die Addition des gewerblichen
Lärms im Bereich der nahgelegenen Wohngebiete entstehen. Besonders dann, wenn die
gewerbliche Nutzung auch in der Nachtzeit stattfindet.
Durch den Windpark Echtz alleine werden mittig in Echtz, Luchem und Obergeich ca. 37
db tagsüber erreicht. Somit könnten hier alleine durch das Gewerbe Überschreitungen
entstehen. Insbesondere für Luchem kann eine genaue Aussage nur durch ein weiteres
Gutachten getroffen werden.
Verschattungsproblematik bzw. Aussagen zu Lichtreflexionen sind zu beachten
(Ausrichtung der Arbeits- bzw. Wohnräume) können aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht
näher ausgelegt werden.
Diese Thematik war u. a. Inhalt einer Arbeitskreissitzung Energie am 07.05.2015.
Hierbei kam zum Ausdruck, dass der Ausweisung von Fläche A Vorrang vor Ausweisung
eines interkommunalen Gewerbegebietes geboten werden soll. Der Beschluss eine
Windpotentialstudie durchzuführen wurde vor dem Grundsatzbeschluss für das interkommunale Gewerbegebiet gefasst. Zudem gibt es einen Grundsatzbeschluss des Rates der
besagt, dass der Waldbereich von Langerwehe von der Ausweisung von Windkonzentrationszonen auszusparen ist. Um dieses Ziel aufrechtzuhalten, ist eine entsprechende
Ausweisung an einer Fläche außerhalb des Waldes erforderlich.
Fläche A ist nach jetzigem Ergebnis der Windpotentialstudie die einzig verbleibende
zusätzlich geeignete Potentialfläche. Bei Nichtausweisung dieser Potentialfläche als
Konzentrationszone würde der Windpotentialstudie nicht entsprochen werden. Die
Windpotentialstudie ist als gesamtstädtisches Planungskonzept das grundlegende
Gutachten zur Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung für das
übrige Gemeindegebiet. Bei Verzicht der Ausweisung der Potentialfläche A als Konzentrationszone besteht die Gefahr, dass der Windkraft auf dem Gemeindegebiet nicht in
substantieller Weise Raum verschafft wird. Daraus könnte die Unwirksamkeit des
Flächennutzungsplanes resultieren. Windenergieanlagen wären in diesem Fall im
gesamten Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 als privilegierte Vorhaben grundsätzlich
zulässig. Das Planungsziel der Konzentration von Windkraftanlagen auf bestimmte
Flächen würde nicht erreicht werden.
Dieser Einladung beigefügt sind die folgenden Unterlagen:
- Abwägungstabelle Behörden FNP
- Abwägungstabelle Öffentlichkeit FNP
- Abwägungstabelle Behörden Bplan
- Abwägungstabelle Öffentlichkeit Bplan
- Stellungnahmen Behörden
- Stellungnahmen Öffentlichkeit
- Standortuntersuchung
- Analysenplan Karte 1
- Analysenplan Karte 2
- Analysenplan Karte 2.1
- Analysenplan Karte 3
- 33. Änd. FNP – Zeichnung
- 33. Änd. FNP – Begründung
- 33. Änd. FNP – Umweltbericht
- Bplan B 3 – Zeichnung
- Bplan B 3 - Begründung
- Bplan B 3 – Textliche Festsetzungen
- Bplan B 3 – Umweltbericht
- Fachbeitrag Artenschutz
- Avifaunistisches Fachgutachten
- Fachgutachten Fledermäuse
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil 2: Kompensationsmaßnahmenplanung)
- Schattenwurfprognose
- Immissionsprognose
Hinweis: ein erneuter Aufstellungsbeschluss ist erforderlich, da der vorhandene
Aufstellungsbeschluss vom 15.03.2012 in Bezug auf die Flächennutzungsplanänderung
nur die Fläche A, nicht aber die Fläche D beinhaltet!
Das beauftragte Planungsbüro wird in der Sitzung das Vorhaben erläutern.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Es besteht ein städtebaulicher Rahmenvertrag zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Vorhabenträger bezüglich der durch das Bauleitplanverfarhen anfallenden
Planungskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt:
1.) die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A und
Fläche D) im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark
Nord (Fläche A) gemäß § 2 (1) BauGB;
2.) die auf Grundlage des Beschlusses vom 20.03.2014 durchgeführte frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange auf Grundlage der
Windpotentialstudie als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) Nr. 2
BauGB) u. sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB) für die unter
Ziffer 1 genannten Bauleitplanverfahren anzuerkennen.
3.) die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und
Bedenken gemäß den Einzelvorschlägen abzuwägen;
4.) die Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A+D) sowie
des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord (Fläche A) gemäß §§ 3 (2) und 4 (2)
BauGB.
Der Bürgermeister
(Göbbels)