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Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Arloff, Flur 9, Flurstück 717 - Kirspenich, Siemensstraße 2a)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
10.06.10, 18:09
Aktualisiert
10.06.10, 18:09
Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Arloff, Flur 9, Flurstück 717 - Kirspenich, Siemensstraße 2a) Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Arloff, Flur 9, Flurstück 717 - Kirspenich, Siemensstraße 2a) Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Arloff, Flur 9, Flurstück 717 - Kirspenich, Siemensstraße 2a)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.05.2010 - Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl Nr. der Ratsdrucksache: 230-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 15.06.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Arloff, Flur 9, Flurstück 717 - Kirspenich, Siemensstraße 2a __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 230-IX 1. Sachverhalt: Das Grundstück Gem. Arloff, Flur 9, Flurstück Nr. 717, Kirspenich, Siemensstraße 2a, liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 37 „Kispenich-Flettenbergweg“, der folgende Festsetzungen enthält: WR, Anzahl der Vollgeschosse: II, GRZ 0,25, GFZ 0,50, Einzel-/Doppelhäuser, SD, Dachneigung 22 ° - 45 °. Es liegt ein Bauantrag zum Rückbau eines Zweifamilienwohnhauses vor. Es handelt sich hier um ein im Rahmen eines Freistellungsverfahrens errichtetes Gebäude, dessen Ausführung aber abweichend von den Bebauungsplanfestsetzungen erfolgte (Dreifamilienhaus, Überschreitung GRZ/GFZ, Gebäudehöhen, Abstandsflächen). Mit dem Bauherren, dessen Architekten und dem Kreis Euskirchen wurden mehrfach Gespräche hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit geführt. Mittlerweile wurde der o. a. Genehmigungsantrag für den Rückbau vorgelegt. Nach der eingereichten Planung werden folgende Festsetzungen im Bebauungsplan nach wie vor nicht eingehalten: Punkt 1.: GRZ-Festsetzung von 0,25 – geplant 0,26 Punkt 2.: GFZ-Festsetzung von 0,50 – geplant 0,68 Punkt 3.: Traufhöhe von max. 6,00 m talseits über vorhandenem Gelände – geplant 6,98 m Punkt 4.: Nichteinhaltung von Abstandsflächen Die vorgelegte Planung entspricht in den Punkten 2 – 4 nicht den getroffenen Absprachen. Das Dachgeschoss sollte so umgebaut werden, dass hier keine Aufenthaltsräume mehr möglich wären. Bedingt hierdurch würde nur noch eine geringfügige Überschreitung der GFZ sowie der Traufhöhe vorliegen. Das Dachgeschoss wurde zwar, wie im Rückbauantrag dargestellt, seitlich schon um einen Meter zurück gebaut, um die notwendigen Abstandsflächen zum Nachbarn einzuhalten, dies entspricht jedoch nicht den Absprachen. Die erhebliche GFZ-Überschreitung wird aber nach wie vor in Kauf genommen. Hierdurch wird sicher gestellt, dass im Dachgeschoss weiterhin eine attraktive Wohnung mit Dachgaube und Balkon beibehalten werden kann. Erforderlich ist hierfür die entsprechende Änderung des Bebauungsplanes. Diese ist aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar. Gem. der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die Festsetzung niedriger Ausnutzungsziffern eine lockere Bebauung ermöglicht werden. Das Bauvorhaben in dieser Form entspricht nicht dieser städtbaulichen Zielausrichtung. Zudem halten die im diesem Bereich errichteten Gebäude im wesentlichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung eine solche Änderung nicht zu vertreten ist. Es besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben so zu ändern, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem geringeren Maß überschritten und somit auch auch städtebaulicher Sicht vertretbar sind. Entsprechende Planunterlagen hierzu sind vorzulegen, auf deren Grundlage ist eine Änderung des Bebauungsplanes vorzubereiten. 2. Rechtliche Würdigung Das Bauvorhaben ist baugenehmigungspflichtig im Sinne des BauGB und der BauONW. Da das Vorhaben in einem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt, unterliegt es den hierin enthaltenen Festsetzungen. Seite 3 von Ratsdrucksache 230-IX Hinsichtlich dieser Festsetzungen können gem. § 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiuung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Druchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. In dem vorliegenden Fall sind die Grundzüge der Planung erheblich berührt und es ist auch nicht städtebaulich vertretbar, so dass eine Befreiung im Sinne § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich ist. Eine Genehmigungsfähigkeit im vorliegend Fall kann nur durch die Reduzierung des Dachgeschosses, verbunden mit einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes erreicht werden. Dem Bebauungsplan liegt derzeit die BauNVO 1977 zugrunde. Demnach sind Aufenthaltsräume einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräume in Nichtvollgeschossen der Geschossfläche zuzurechnen. Hier wäre eine Anpassung des Bebauungsplanes an die BauNVO 1990 erforderlich. Hier könnten diese Flächen unberücksichtigt bleiben. Für die Änderung von Bebauungsplänen ist ein Beschlus des Ausschusses erforderlich. 3. Finanzielle Auswirkungen ./. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen ./. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen ./. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel ./. 7. Beschlussvorschlag: 1. Dem Bauvorhaben wird in der beantragten Form nicht zugestimmt. 2. Der Antragsteller hat das Vorhaben entsprechend der Absprachen mit allen Beteiligten so umzuplanen, dass die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wesentlich geringer ausfallen. Auf der Grundlage solcher Planungen wird der Bürgermeister beauftragt, die hierfür erforderliche Änderung des Bebaungsplanes vorzubereiten und den Ausschuss hiermit in seiner nächsten Sitzung wieder zu befassen.