Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
10 MB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
www.ecoda.de
ecoda
Landschaftspflegerischer Begleitplan
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe,
Kreis Düren
Fon 0231 5869 5690
Fax 0231 5869 9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeberin:
Gemeinde Langerwehe
Schönthaler Straße 4
52379 Langerwehe
Bearbeiter:
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr.
Dortmund, den 19. Oktober 2015
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung ................................................................................................................. 01
2 Kompensationsbedarf .......................................................................................................... 02
3 Pflege- und Entwicklungsplan............................................................................................. 03
3.1 Kompensationsflächen ..................................................................................................... 03
3.2 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ...................................... 03
3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ................................................................ 04
3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstück 120, Flur 29, Gemarkung Langerwehe) ................................... 04
3.3.2 Maßnahmenfläche B (Flurstücke 167 (tlw.), Flur 13, Gemarkung Langerwehe) ...................... 07
4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ............................................................................................... 08
4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 08
4.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 09
5 Zusammenfassung ............................................................................................................... 10
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Aufgabenstellung
1
01
Aufgabenstellung
Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) ist die geplante Errichtung und der Betrieb von drei
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (vgl. Karte 1.1).
Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von
138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m).
Auftraggeberin des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist die Gemeinde Langerwehe.
Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Eingriffsregelung für das Bauvorhaben zur
Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen sind. Im Rahmen des vorliegenden
Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ - auch wenn es sich dabei nicht um
Synonyme handelt - vereinfacht unter dem Begriff „Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies
nicht zu Missverständnissen führt.
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Kompensationsbedarf
2
02
Kompensationsbedarf
Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung (LBP Teil I) ermittelt (ECODA
2015b).
Der Bedarf zur Kompensation der Beeinträchtigung der Funktion von Biotopen beläuft sich nach dem
Verfahren des LANUV (2008) auf insgesamt 9.083 Punkte. Zur Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 2,715 ha Maßnahmen mit landschaftsästhetisch durchschnittlicher Wirkung durchgeführt werden.
Bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass
mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig
auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von
Maßnahmen (vgl. BREUER 1994, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2014). Beispielsweise kann man davon
ausgehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden / Flora (Biotopfunktionen) erreicht
werden wird. Umgekehrt können habitatverbessernde Maßnahmen für Vögel (z. B. Extensivierung der
landwirtschaftlichen Nutzung, Anlegen von Ackerrandstreifen) auch das Landschaftsbild - insbesondere
in ausgeräumten Agrarlandschaften – verbessern.
Bodenbrütende Vögel der offenen Feldflur (Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche)
Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von bodenbrütenden Vögeln der offenen Feldflur
(Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) sollten habitatverbessernde Maßnahmen auf 0,8 ha Fläche
durchgeführt werden.
Zur
Vermeidung
eines
Tatbestandes
nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
wegen
möglicher
betriebsbedingter Auswirkungen auf den Kiebitz sollten vorsorglich CEF-Maßnahmen auf 0,5 ha Fläche
durchgeführt werden, die zu einer Erhöhung der Habitatqualität auf bislang intensiv bewirtschafteten
und von der Windenergienutzung unbeeinflussten Flächen führen (ECODA 2015a, b).
Grundsätzlich sind - zumindest einige CEF-Maßnahmen für den Kiebitz - auch in der Lage erhebliche
Beeinträchtigungen für andere bodenbrütenden Arten des Offenlands (hier Rebhuhn und Feldlerche)
zu kompensieren. Bei einer entsprechenden Konzeption können die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz
auf den Kompensationsumfang angerechnet werden. In diesem Fall müssten zusätzlich nur auf einer
Fläche von 0,3 ha habitataufwertende Maßnahmen für die bodenbrütenden Arten des Offenlandes
durchgeführt werden.
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Pflege- und Entwicklungsplan
03
3
Pflege- und Entwicklungsplan
3.1
Kompensationsflächen
Zur Kompensation der erheblichen Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie in das
Landschaftsbild durch die drei geplanten WEA stehen insgesamt ca. 2,715 ha zur Verfügung
(Maßnahmen A und B; vgl. Tabelle 3.1). Nach LANUV (2014) liegen sowohl die Eingriffs- wie auch die
Kompensationsflächen im Kompensationsraum „K 02 Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht
(~D35)“.
Tabelle 3.1:
Bezeichnung und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem
Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme
BezeichGemeinde
nung
A
B
Gemarkung
Langerwehe Langerwehe
Langerwehe Langerwehe
Flur Flurstück Maßnahmen
in Anspruch
genommene
Fläche (m²)
29
Ackerbrache durch
120 Selbstbegrünung,
Blühstreifen
Kiebitz (CEF),
Feldlerche,
Rebhuhn;
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
9.600
13
Anlage eines
artenreichen, extensiv
genutzten Grünlandes
167 mit Gehölzstrukturen
sowie Gestaltung eines
Quellbereiches mit
Kleingewässern
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
17.550
Summe
3.2
Kompensation für
27.150
Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Maßnahme A.1 auf der Maßnahmenfläche A (vgl. Kapitel 3.3.1) ist als CEF-Maßnahme konzipiert
und muss somit bis zum Eintritt der möglichen Störwirkung auf den Kiebitz - also die Inbetriebnahme
der WEA - umgesetzt sein. Die Herstellung, die Pflege und die Entwicklung der Maßnahmen A.1 und
A.2 werden von dem Flächeneigentümer im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH (Antragstellerin)
durchgeführt.
Die Detailplanung sowie die Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen für die Maßnahme B obliegt der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Die
Umsetzung der Maßnahme B ist für den Herbst 2015 geplant.
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Gewährleistung aller Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen
sowie zur Einhaltung der Anforderungen und Gebote auf die Dauer des Bestands und des Betriebs der
Windenergieanlagen.
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Pflege- und Entwicklungsplan
04
3.3
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen
3.3.1
Maßnahmenfläche A (Flurstück 120, Flur 29, Gemarkung Langerwehe)
ecoda
3.3.1.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die etwa 9.600 m² umfassende Fläche befindet sich ca. 1,5 km westlich des Vorhabens und wird
derzeit intensiv als Ackerland genutzt (Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120; Bezeichnung
nach Flurbereinigung). Die Fläche wird im Westen von einem für den öffentlichen Verkehr
zugelassenen asphaltierten Feldweg begrenzt. Das Verkehrsaufkommen wird als sehr gering
eingeschätzt. Im Südosten befindet sich entlang des von Süd-West nach Nord-Ost verlaufenden
Wirtschaftswegs Richtung Luchem ein 6 bis 7 m breiter Blühstreifen mit einer eingesäten
Grasmischung. Im Norden schließt sich Ackernutzung an.
Gehölzstrukturen existieren im Umfeld lediglich in Form von ca. 2 m hohen Büschen v. a. im Bereich
eines Streifens westlich des asphaltierten Feldwegs. Bäume befinden sich in einer Entfernung von
minimal 300 m entlang der Luchemer Straße östlich des Vorhabens. Weitere Gehölze, Siedlungen oder
große Hofanlagen halten mindestens 300 m Abstand zur Maßnahmenfläche (vgl. Karte 2).
Die Fläche liegt nach Darstellung des Landschaftsplans Nr. 8 Langerwehe (KREIS DÜREN 2014) in einem
Raum mit dem Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
mit
gliedernden
und
belebenden
Elementen
unter
besonderer
Berücksichtigung
der
Lebensraumfunktionen der offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und Erhalt der vorhandenen
Strukturelemente
insbesondere
der
schon
durchgeführten
Maßnahmen
im
Rahmen
von
Flurbereinigungen“.
Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen im Einklang.
Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für den Kiebitz folgende Anforderungen
erfüllen:
-
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen
ist sicherzustellen.
-
Aufgrund des Meideeffekts einzelner Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Wachtel) sollten etwa
500 m zu bestehenden oder geplanten WEA eingehalten werden.
-
Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und
geschlossene Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis ca. 200 m.
-
Keine Umwandlung von Grünland für die Maßnahme.
-
Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-) Wegen.
Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen.
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
05
3.3.1.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht
-
in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen,
-
der Aufwertung des Landschaftsbilds,
-
der Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für den Kiebitz (als CEFMaßnahme),
-
der Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche und Rebhuhn
durch Anlage einer Ackerbrache (Paket 5041 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz) sowie durch
Anlage eines Blüh- bzw. Schutzstreifens (Paket 5042 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz).
3.3.1.3 Herstellungs- und Pflegemaßnahmen
Ackerbrache durch Selbstbegrünung (Maßnahme A.1)
Laut Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz stellen u. a. Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche die
Zielarten der Anlage von Ackerbrachen durch Selbstbegrünung dar.
Die auf einer Fläche von 0,84 ha geplante Kurzzeitbrache soll dem Bedarf an dauerhaft offenen bis
schwach/lückig bewachsenen Flächen gerecht werden und erfordert ein Flächenmanagement mit
regelmäßiger Bodenbearbeitung. In Anlehnung an das Paket 5041 des Anwenderhandbuchs
Vertragsnaturschutz sollte die Maßnahme wie folgt ausgestaltet werden:
-
Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung; Art der Bodenbearbeitung in Abhängigkeit von
Bodenart und eventuellen Problempflanzenbewuchs (schwere Böden/Problempflanzen = Pflügen;
leichte Böden/keine Problempflanzen = Grubbern, Eggen).
-
Die Bodenbearbeitung kann entweder im Spätsommer/Herbst (ab August) erfolgen, so dass für
die Überwinterung noch mindestens 30% Deckung an Ackerwildkräutern aufläuft oder im Frühjahr
bis spätestens zum 10. März.
-
Mechanische Distelbekämpfung ab Mitte Juli möglich.
In der naturschutzfachlich eher unkritischen Phase (20.09. bis 31.03.) kann (bei starkem Unkrautdruck
auf Nachbarflächen) auch eine wiederholte flache Bodenbearbeitung zugelassen werden. Dies kann
bei flächigen Anlagen vor allem in den Randbereichen zu Nachbarkulturen sinnvoll sein. Hier ist eine
Arbeitsbreite meist ausreichend.
Blüh- bzw. Schutzstreifen (Maßnahme A.2)
Entlang der nördliche Grenze der Maßnahmenfläche soll ein ca. 6 m breiter Blüh- bzw. Schutzstreifen
angelegt werden, wobei eine im Paket 5042 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz (LANUV
2015) empfohlene mehrjährige Mischung mit zertifiziertem Regiosaatgut Verwendung finden sollte.
Hier bietet sich die Mischung D gemäß Tabelle 4 im Anhang 2 des Anwenderhandbuchs an. Die
Zielsetzung dieser Mischung ist die Etablierung von Arten der Wegsäume und Feldraine mit ihrem für
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Darstellung der Kompensationsmaßnahme
06
ecoda
sie typischen Blütenreichtum. Falls kein zertifiziertes Regiosaatgut zur Verfügung steht, kann auf die
Mischung B zurückgegriffen werden (vgl. Anhang II).
Bodenvorbereitung:
- bei Frühjahrseinsaat vor dem Winter mit Grubber oder Pflug umbrechen. Pflügen ist bei einer zu
erwartenden Gefährdung durch Problemunkräuter, die sich über Rhizome ausbreiten, zu bevorzugen.
- vor der Einsaat abeggen, nach ca. 10 Tagen bei Bedarf wiederholen (Ackerunkrautbekämpfung,
Saatbettherstellung)
Aussaat:
-
Der Einsaatzeitraum umfasst bei den Mischungen B und D April bis 15. Mai.
-
Mais- oder Sojaschrot zur Streckung lockt Wildschweine. Deshalb nur mit Sand oder Sägemehl
strecken.
-
Aussaat obenauf mit hochgestellten Säscharen ohne Striegel. Keine mechanische Einarbeitung des
Saatgutes.
-
Bei Sämaschinen, bei denen es zur Entmischung des Saatgutes kommen kann, sollte das Saatgut
während der Aussaat häufig gemischt werden oder es sollten nur kleine Mengen eingefüllt
werden.
-
Mit Cambridge Walze oder Güttler Walze walzen, da die Feuchtigkeit durch Regen besser gehalten
wird und Erosion vermieden wird.
-
Mischungsaufstellung, Rechnung und ggf. Rückstellprobe aufbewahren.
Pflege:
In der Regel sind keine Pflegemaßnahmen erforderlich. Die mehrjährige Einsaat kann normalerweise
2-3 Jahre wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden.
Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat im Herbst nötig.
3.3.1.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel – Wachstumsregulatoren erlaubt
-
Verzicht auf Düngung
Kontrolle:
-
Mind.
1 x jährlich
Flächenbegehungen
Herstellungsmaßnahmen)
(Sichtkontrollen
bzgl.
der
Einhaltung
der
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.3.2
07
Maßnahmenfläche B (Flurstücke 167 (tlw.), Flur 13, Gemarkung Langerwehe)
Die für das Vorhaben beanspruchte Fläche der Maßnahme „Merbericher Acker“ der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft umfasst eine 1,715 ha große Teilfläche im Osten (vgl. Karte 3). Die Maßnahmenfläche
wird derzeit als Acker genutzt.
Der Maßnahmenkomplex umfasst die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit
Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölz-streifen) sowie
die Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern mit folgender Zielsetzung:
-
Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland
-
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten
-
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
-
Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten
-
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Die Beschreibungen der Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
übernommen und befinden sich im Anhang.
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
08
4
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
4.1
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Boden, Biotope
Als echter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora/Fauna (zusammengefasst in „Biotopfunktionen“) sollten voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte)
Flächen mit einer Größe von insgesamt 7.736 m² entsiegelt und v. a. in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine
biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert.
Durch die Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen sowie die Anpflanzung von Strukturgehölzen
werden die qualitativen Anforderungen an die Kompensation (Aufwertung von Biotopen) erfüllt.
Quantitativ wird durch die Maßnahmen ein Biotopwertgewinn in Höhe von 90.250 Punkten erzielt
(vgl. Tabelle 4.1). Der Biotopwertverlust durch die fünf geplanten WEA in Höhe von 9.083 Punkten
wird somit vollständig kompensiert. Die Biotopwertgewinne der einzelnen Maßnahmen sind in den
Tabellen 4.2 und 4.3 bilanziert.
Tabelle 4.1:
Gesamtbiotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen
Maßnahmefläche Fläche (m²) Biotopwertgewinn
Tabelle 4.2:
A
9.600
19.200
B
17.550
71.050
Summen
27.150
90.250
Biotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen A.1 und A.2
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Summen
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
9.600
2
19.200
9.600
19.200
P lan u n g
HB, ed2
Summen
Ackerwildkrautbrache auf
nährstoffreichen Böden
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
9.600
9.600
4
38.400
38.400
19.200
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Tabelle 4.3:
09
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme B
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
17.550
2
35.100
Summen
17.550
35.100
P lan u n g
ED, veg2
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
16.550
6
99.300
BF90, ta 1-2
Baumgruppe mit
lebensraumtypischen
Baumarten
850
7
5.950
150
17.550
6
900
106.150
HK2, ta 15a
Summen
Obstbäume,
Bewirtschaftung mit
Hochstämmen
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
71.050
Fauna
Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von bodenbrütenden Vögeln der offenen Feldflur
(Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) werden habitatverbessernde Maßnahmen auf 0,96 ha Fläche
durchgeführt (Maßnahmen A.1 und A.2). Die Maßnahme erfüllt die qualitativen und quantitativen
Anforderungen (vgl. Kapitel 2).
Die Ackerbrache (Maßnahme A.1) ist im Herbst vor der Inbetriebnahme der geplanten WEA
herzustellen, so dass sie als CEF-Maßnahme zur Vermeidung eines Tatbestandes nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen möglicher betriebsbedingter Auswirkungen auf den Kiebitz wirkt.
4.2
Landschaftsbild
Die Anlage eines Blühstreifens mit angrenzender Ackerbrache (Maßnahmen A.1 und A.2) sowie
Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen
sowie Kleingewässern (Maßnahme B) ist insgesamt als eine landschaftsästhetisch durchschnittlich
wirksame Maßnahme einzustufen. Durch die dargestellten Maßnahmen auf einer Fläche von ca.
2,715 ha werden somit die qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die
Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfüllt.
ecoda
Zusammenfassung
5
10
Zusammenfassung
Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Teil II) zu den drei geplanten
Windenergieanlagen stellt die im Zuge der Eingriffsregelung durchzuführenden Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen dar. Grundlage für die Berechnung der Eingriffs- und Kompensationsdimensionen
ist der Teil I des LBP (ECODA 2014).
Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche
von insgesamt 2,715 ha vor. Das Konzept beschreibt die notwendigen Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen. Die Maßnahmen werden auf ihre Eignung zur Aufwertung des Landschaftsbilds
und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geprüft und bilanziert.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang für den Kiebitz auf jeden Fall zu erhalten, wird eine 0,9 ha umfassende
Fläche ca. 1,5 km westlich des Vorhabens durch die Anlage einer Ackerbrache für den Kiebitz optimiert
(CEF-Maßnahme). Die CEF-Maßnahme (Maßnahme A.1) muss bis zum Eintritt der möglichen
Störwirkung auf den Kiebitz - also die Inbetriebnahme der WEA - umgesetzt sein. Angrenzend an
diese Fläche wird ein Blüh- bzw. Schutzstreifen angelegt (Maßnahme A.2).
Die Maßnahmen A.1 und A.2 sind auch geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung für den Kiebitz als auch für Feldlerche und Rebhuhn zu kompensieren. Zudem führen
die Maßnahmen auch zu einer Aufwertung des Landschaftsbilds und sind entsprechend auf den
Kompensationsbedarf für das Landschaftsbild anzurechnen.
Zur vollständigen Kompensation der erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild wird auf eine
1,715 ha umfassende Teilfläche der Maßnahme „Merbericher Acker“ der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zurückgegriffen (Maßnahmenfläche B). Der Maßnahmenkomplex umfasst die Anlage
eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen sowie die Gestaltung eines
Quellbereiches mit Kleingewässern.
Die dargestellten Maßnahmen sind in der Summe als landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame
Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 2,715 ha umfassenden Maßnahmen werden somit die
qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfüllt.
Die Maßnahmen dienen zudem der Aufwertung von Biotopen. Der mit der Umsetzung der geplanten
Maßnahmen entstehende Biotopwertgewinn wird im Sinne der Multifunktionalität der Maßnahmen
zur Kompensation der Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts angerechnet.
Die Maßnahmen erfüllen insgesamt sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen.
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde.
Dortmund, den 19. Oktober 2015
_____________________
Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz
Literaturverzeichnis
BREUER, W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 14 (1): 1-60.
ECODA
(2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren)
im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“. Unveröffentl.
Gutachten im Auftrag der Gemeinde Kreuzau. Dortmund.
ECODA
(2015a): Fachbeitrag Artenschutz zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag
der juwi Energieprojekte GmbH. Dortmund.
ECODA
(2015b): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren. Unveröffentl.
Gutachten im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH. Dortmund.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2014): Infosysteme
und Datenbanken.
http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm
LANUV
(LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2015):
Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz - Erläuterungen und Empfehlungen zur Handhabung
der Bewirtschaftungspakete der Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz. Vorläufige Fassung. Stand Mai 2015. Recklinghausen.
MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2014): Arbeitshilfe (Entwurf) - Naturschutz und Windenergie/Hinweise
zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortplanung
und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 21.01.2014). Hannover.
NOHL, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im
Auftrag des MURL-NRW. München.
Anhang
I
Karten
Karte 1:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sowie der Standorte der
geplanten WEA
Karte 2:
Darstellung der Maßnahme A
Karte 3:
Darstellung der Maßnahme B
II Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen
III Maßnahmenkennblatt „Merbericher Acker“ (Maßnahmenfläche B)
! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
zu drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe,
Kreis Düren
Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe
! Karte 1
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen sowie der Standorte
der geplanten Windenergieanlagen
Neubau der Anschlussstelle A4
{
}
z
|
A
Standort einer geplanten Windenergieanlage (WEA)
{
}
z
|
A
Standort einer im räumlichen Zusammenhang
bestehenden WEA
WEA 7
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans
WEA 9
WEA 8
Abgrenzung der geplanten Maßnahmenflächen
Planfestgestellte Ortsumgehung Luchem (L12n)
! bearbeiteter Ausschnit der digitalen
Topographischen Karte 1:25.000 (DTK25)
Bearbeiter: Stefan Wernitz, 19. Oktober 2015
0
© Geobasis NRW 2015
Maßstab 1:25.000 @ DIN A3
1.250 Meter
´
! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
zu drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe,
Kreis Düren
Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe
! Karte 2
Darstellung der Maßnahmenfläche A
Maßnahme A.2 - Blüh- bzw. Schutzstreifen:
Einsaat einer merhjährigen Mischung möglichst
mit Regiosaatgut im Zeitraum April bis 15. Mai.
Abgrenzung der geplanten Maßnahmenfläche
Flächenbedarf: ca. 1.200 m²
Maßnahme A.1 - Ackerbrache durch Selbstbegrünung (CEF-Maßnahme):
Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung im Herbst
oder im Frühjahr bis spätestens zum 10. März.
Flächenbedarf: ca. 8.400 m²
! bearbeiteter Ausschnitt der digitalen Orthofotos (DOP40)
Bearbeiter: Stefan Wernitz, 19. Oktober 2015
0
© Geobasis NRW 2015
Maßstab 1:2.500
125 Meter
@ DIN A3
´
! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
zu drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe,
Kreis Düren
Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe
! Karte 3
Darstellung der Maßnahmenfläche B
Abgrenzung der beanspruchten Maßnahmenfläche
(Legende des Entwicklungsplans für die Maßnahme
"Merbericher Acker" der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
(Stand: 08.09.2015))
! bearbeiteter Ausschnitt des Entwicklungsplans für die
Maßnahme "Merbericher Acker" der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft (Stand: 08.09.2015)
Bearbeiter: Stefan Wernitz, 19. Oktober 2015
0
© Geobasis NRW 2015
Maßstab 1:2.500
125 Meter
@ DIN A3
´
Anhang II :
Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen
Anhang III :
Maßnahmenkennblatt „Merbericher Acker“ (Maßnahmenfläche B)
Maßnahmenkennblatt „Merbericher Acker“
(Stand: März 2015)
Bezeichnung:
Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölzstreifen) sowie Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern
Beschreibung:
Das Flurstück 128 (44.130 m²) in der Gemarkung Weisweiler ist bisher
neben einem bestehenden Gehölzstreifen (ca. 2.000 m²) und einem geschützten Landschaftsbestandteil (ca. 383 m²) zum Teil intensiv ackerbaulich
(ca. 22.556 m²) als auch zum Teil intensiv als Grünland (ca. 17.882 m²) genutzt worden (Stand: Herbst 2014). Eine über 150 Jahre alte, auf diesem
Flurstück stehende Stiel-Eiche, festgesetzt als geschützter Landschaftsbestandteil (Stand: 2004), ist nicht mehr existent. Die Ackerfläche wird mittels
Einsaat zertifizierten Regiosaatgutes in ein artenreiches Grünland umgewandelt sowie die Nutzung der gesamten Grünlandfläche extensiviert. Zusätzlich werden auf dieser Fläche hochstämmige Obstbäume alter und regionaler Sorten angepflanzt. Ein bestehender Laubbaum wird durch Anpflanzung
zweier weiterer Stiel-Eichen zu einer Baumgruppe ergänzt sowie drei weitere Baumgruppen mit jeweils drei hochstämmigen, bodenständigen Laubbäumen inselartig auf der Fläche verteilt angepflanzt. Alle Baumgruppen
wird ein ca. sechs Meter breiter Grünland-Saum umgeben.
Die Teilfläche des Flurstückes 167 (35.000 m²) ist neben einem bestehenden Gehölzstreifen (ca. 859 m²) und einem Quellbereich (ca. 982 m²) bisher
größtenteils intensiv ackerbaulich (ca. 29.420 m²) als auch zum Teil intensiv
als Grünland (ca. 3.739 m²) genutzt worden (Stand: Herbst 2014). Die
Ackerfläche wird ebenfalls mittels Einsaat zertifizierten Regiosaatgutes in ein
artenreiches Grünland überführt sowie die Nutzung der gesamten Grünlandfläche extensiviert. Zusätzlich wird ein auf der Fläche bestehender
Quellbereich erweitert und das Biotop hinsichtlich seiner Eignung als Lebensraum für Amphibien optimiert. Des Weiteren wird im Nordosten ein
Gehölzstreifen über natürliche Sukzession sowie einer Initialpflanzung entwickelt.
Das Flurstück 168 (305 m²) wurde bisher intensiv als Grünland genutzt.
Diese Grünlandfläche soll in ihrer Nutzung extensiviert werden.
Die Umsetzung aller beschriebenen Maßnahmen ist für den Herbst 2015
geplant.
Räumliche Lage:
StädteRegion Aachen, Gemeinde/Stadt Eschweiler, Gemarkung Weisweiler,
Flur 10, Flurstück 128 (44.130 m²),
Kreis Düren, Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 13,
Flurstück 167 (Teilfläche: 35.000 m²) und 168 (305 m²)
Flächengröße:
79.435 m² (hiervon eine Teilfläche in einer Größe von ca. 1,9000 ha als
Kompensationsfläche für den geplanten Windpark Langerwehe)
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Zielsetzung:
Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Bewirtschaftungsauflagen:
Generelle Auflagen:
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Ganzjährig sind jegliche Düngung (Ausnahme: betriebseigener Festmist in
bedarfsgerechter Menge) und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Flächen ist untersagt.
Das Ausbringen von Brannt- oder Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig.
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen.
Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen
und fachgerecht zu entsorgen.
Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt.
Eine Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres
ist nicht zulässig.
Nachtpferche dürfen nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden.
Eine Beweidung mit Pferden ist zulässig.
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
Das Mahdgut ist stets von den Flächen zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd
nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen der
Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.
Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten bzw. gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Brutzeit bzw. der Aussamung auf den
entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt
bei entsprechenden Hinweisen durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
Zusätzliche Auflagen für die Umwandlung von Acker in Grünland:
Der Saatbettbereitung geht eine wendende (konventionelle) Bodenbearbeitung mit dem Pflug auf Krumentiefe (bei Trockenheit Ende August/Anfang September) voran. Der Boden wird dadurch gelockert und
Pflanzenreste der Vorkultur sowie unerwünschte Unkräuter werden in
den Boden untergearbeitet. Anschließend ist ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett herzustellen. Das von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellte, zertifizierte Regiosaatgut wird daraufhin im September flach (max. 1 cm) ausgesät. Abschließend ist der Bo2
denschluss durch Anwalzen herzustellen.
Ein Schröpfschnitt kann nach vorheriger Absprache mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde bei 10-20 cm Bestandshöhe erfolgen, wenn im ersten Jahr
nach der Aussaat problematische Pflanzenarten (z. B. Weißer Gänsefuß),
die sich schneller als die ausgesäten Arten entwickelt haben, massiv auftreten und einen Erfolg der Ansaat gefährden. Der Mäher oder Mulcher
sollte dabei auf eine Höhe von 10 cm eingestellt sein.
Zusätzliche Auflagen für die Gehölzpflanzungen:
Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Pflanzenarten, Pflanzqualität und
Stückzahlen:
Baumgruppen
Qualität
Anzahl Art (wissenschaftl. Bezeichnung)
H 3xv mB StU 108 Quercus robur
12
H 3xv mB StU 106 Fagus sylvatica
12
Summe
14
Gehölzstreifen
Qualität
Anzahl Art (wissenschaftl. Bezeichnung)
Forstware 80-100
5 Quercus robur
Forstware 80-100
20 Prunus avium
Forstware 80-100
Forstware 80-100
Forstware 80-100
10 Acer campestre
15 Corylus avellana
20 Crataegus monogyna
Forstware 80-100
Forstware 80-100
25 Prunus spinosa
20 Cornus sanguinea
Forstware 80-100
Summe
25 Rosa canina
140
Trivialname
Stiel-Eiche
Rot-Buche
Trivialname
Stiel-Eiche
VogelKirsche
Feld-Ahorn
Haselnuss
Eingriffliger
Weißdorn
Schlehe
Blutroter
Hartriegel
Hunds-Rose
Obstgehölze alter und regionaler Sorten
Qualität
Anzahl Obstart Mögliche Sorten (je nach Verfügbarkeit)
H 2xv oB
58 Apfel
Cornely’s Gestreifter Hausapfel, Eifeler Rambur,
StU 10-12
Fey’s Rekord, Flandrischer Rambur, Gelbe
Schafsnase, Grauschale, Linnicher Bohnapfel, Peter
Broich, Rheinisches Seidenhemdchen, Schick’s
Rheinischer Landapfel, Schöner aus Elmpt
Gesamt
58
Die Obstgehölze und die in Gruppen gepflanzten Bäume sind mit Stützpfählen (Drei- bzw. Vierbock bei Beweidung mit Pferden) aus unbehandelten Eichenspalt- oder Robinienpfählen und Baumanbindern zu versehen.
Zudem wird bei Beweidung ein ausreichender Schutz z. B. aus Querlatten
um den Drei- bzw. Vierbock herum angebracht. Der Abstand des Dreibzw. Vierbocks zum Baumstamm muss so gewählt werden, dass ein Verbiss durch das Weidevieh ausgeschlossen ist. Nach Abstimmung mit der
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Unteren Landschaftsbehörde können auch andere Stütz- und Schutzvorrichtungen verwendet werden. Zusätzlich wird zum Schutz vor Wildverbiss an jedem Baum eine Verbissschutzmanschette befestigt. Bei den
Obstgehölzen wird außerdem ein Wühlmausschutz aus Drahtgeflecht
verwendet, um die Wurzeln zu schützen. Bei Bedarf sind die Bäume im
ersten Standjahr zu bewässern.
Der ca. sechs Meter breite, die Baumgruppen umgebende Grünland-Saum
wir jedes dritte Jahr im August eines Jahres gemäht oder gemulcht, um
eine Verbuschung zu verhindern.
Der Gehölzstreifen (Flurstück 167 tlw., ca. 800 m²) soll über natürliche
Sukzession entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden
die o. g. Bäume und Sträucher in einem Pflanzverband von ca. 2m x 2m
angepflanzt. Zum Schutz vor Wild-, Fege- und Verbissschäden sind die
Gehölzpflanzungen durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Einzelstrauchschutz und Verbiss-Schutzmanschetten bei Bäumen) zu schützen.
Der zu entwickelnde sowie der bereits bestehende Gehölzstreifen (Flurstück 128 u. 167 tlw.) sind bei Bedarf, z. B. mit einem Heckenmulcher, zu
pflegen.
Sofern die Gehölz-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind
diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
Zusätzliche Auflagen für die Grünlandpflege:
Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem
31.03. eines Jahres durchzuführen.
Nutzung als Wiese: Eine Nutzung der Grünlandflächen als Wiese ist mit
einer in der Regel zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt
ab dem 16.06. eines Jahres erlaubt ist und der zweite Schnitt erst acht
Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Je nach Pflanzenaufwuchs
kann die zweischürige Mahd in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde auf eine einschürige Mahd reduziert werden. Nutzung als
Weide: Bei einer Nutzung der Grünlandflächen als Weide bzw. Koppel ist
ein ortsüblicher Weide- bzw. Koppelzaun aus unbehandelten Eichenspaltoder Robinienpfählen (mittlerer Pfahlabstand: ca. 4 Meter), analog zu den
bereits auf Gut Merberich vorhandenen Koppelzäunen, zu errichten. Die
zulässige Besatzdichte beträgt in der Regel zwei GVE/ha und muss sich
stets am Pflanzenaufwuchs orientieren.
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung der Grünlandflächen auch in Form einer Mähweide erfolgen. Dabei hat entweder
zunächst eine Mahd ab dem 16.06. eines Jahres und nach acht Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung sowie anschließend nach Abtrieb
des Weideviehs und einem mindestens 8-wöchigen Nutzungsverbot eine
Nachmahd zu erfolgen.
Zusätzliche Auflagen für die Pflege der Obstgehölze:
Jährlicher Erziehungsschnitt bis zum 10. Standjahr.
Ab dem 10. Standjahr: regelmäßige Pflegeschnitte alle 3-5 Jahre.
Kurzhalten der Baumscheiben (Wurzelbereich) in den ersten 5 Jahren.
Jährliche Kontrolle der Bäume, z. B. Anbindung, Verbissschutz, Schädlingsbefall.
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Ausfallende Gehölze sind mit der nächsten Pflanzperiode durch neue zu
ersetzen.
Je nach Menge des Schnittgutes: Anlage von einzelnen, kleinen Reisighaufen oder Entfernung von der Fläche.
Abstützen von fruchtbehangenen Ästen bei Astbruchgefahr.
Bei Beweidung weitgehendes Ernten bzw. Absammeln des anfallenden
Obstes.
Zusätzliche Auflagen für die Gestaltung und Pflege des Quellbereiches mit Kleingewässern:
Im ersten Jahr wird der Quellbereich durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft mit einem Minibagger so gestaltet, dass bestehende Kleingewässer hinsichtlich ihrer Eignung als Laichgewässer für Amphibien optimiert werden und zusätzlich auf der Erweiterungsfläche neue Kleingewässer entstehen.
Die Kleingewässer sind bis zu einer maximalen Ausdehnung von ca. 30 m²
und mit einer maximalen Tiefe von ca. 1 m anzulegen.
Der Quellbereich ist grundsätzlich von Verbuschung freizuhalten.
Bei Beweidung ist der Quellbereich in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.
eines Jahres entsprechend auszuzäunen (Auflagen bzgl. Weidezaun s. o.).
Anschließend kann der Quellbereich bis zum 15.12. eines Jahres für eine
Beweidung freigegeben werden.
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