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Beschlussvorlage (LBP Teil 2)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
10 MB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05

Inhalt der Datei

www.ecoda.de ecoda Landschaftspflegerischer Begleitplan UMWELTGUTACHTEN Dr. Bergen & Fritz GbR Ruinenstr. 33 44287 Dortmund Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren Fon 0231 5869 5690 Fax 0231 5869 9519 ecoda@ecoda.de www.ecoda.de Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe Schönthaler Straße 4 52379 Langerwehe Bearbeiter: Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol. Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. Dortmund, den 19. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung ................................................................................................................. 01 2 Kompensationsbedarf .......................................................................................................... 02 3 Pflege- und Entwicklungsplan............................................................................................. 03 3.1 Kompensationsflächen ..................................................................................................... 03 3.2 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ...................................... 03 3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ................................................................ 04 3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstück 120, Flur 29, Gemarkung Langerwehe) ................................... 04 3.3.2 Maßnahmenfläche B (Flurstücke 167 (tlw.), Flur 13, Gemarkung Langerwehe) ...................... 07 4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ............................................................................................... 08 4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 08 4.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 09 5 Zusammenfassung ............................................................................................................... 10 Abschlusserklärung Literaturverzeichnis Anhang Aufgabenstellung 1 01 Aufgabenstellung Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) ist die geplante Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (vgl. Karte 1.1). Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m). Auftraggeberin des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist die Gemeinde Langerwehe. Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Eingriffsregelung für das Bauvorhaben zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen sind. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ - auch wenn es sich dabei nicht um Synonyme handelt - vereinfacht unter dem Begriff „Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies nicht zu Missverständnissen führt. ecoda Kompensationsbedarf 2 02 Kompensationsbedarf Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung (LBP Teil I) ermittelt (ECODA 2015b). Der Bedarf zur Kompensation der Beeinträchtigung der Funktion von Biotopen beläuft sich nach dem Verfahren des LANUV (2008) auf insgesamt 9.083 Punkte. Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 2,715 ha Maßnahmen mit landschaftsästhetisch durchschnittlicher Wirkung durchgeführt werden. Bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von Maßnahmen (vgl. BREUER 1994, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2014). Beispielsweise kann man davon ausgehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden / Flora (Biotopfunktionen) erreicht werden wird. Umgekehrt können habitatverbessernde Maßnahmen für Vögel (z. B. Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Anlegen von Ackerrandstreifen) auch das Landschaftsbild - insbesondere in ausgeräumten Agrarlandschaften – verbessern. Bodenbrütende Vögel der offenen Feldflur (Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von bodenbrütenden Vögeln der offenen Feldflur (Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) sollten habitatverbessernde Maßnahmen auf 0,8 ha Fläche durchgeführt werden. Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen möglicher betriebsbedingter Auswirkungen auf den Kiebitz sollten vorsorglich CEF-Maßnahmen auf 0,5 ha Fläche durchgeführt werden, die zu einer Erhöhung der Habitatqualität auf bislang intensiv bewirtschafteten und von der Windenergienutzung unbeeinflussten Flächen führen (ECODA 2015a, b). Grundsätzlich sind - zumindest einige CEF-Maßnahmen für den Kiebitz - auch in der Lage erhebliche Beeinträchtigungen für andere bodenbrütenden Arten des Offenlands (hier Rebhuhn und Feldlerche) zu kompensieren. Bei einer entsprechenden Konzeption können die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz auf den Kompensationsumfang angerechnet werden. In diesem Fall müssten zusätzlich nur auf einer Fläche von 0,3 ha habitataufwertende Maßnahmen für die bodenbrütenden Arten des Offenlandes durchgeführt werden. ecoda Pflege- und Entwicklungsplan 03 3 Pflege- und Entwicklungsplan 3.1 Kompensationsflächen Zur Kompensation der erheblichen Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie in das Landschaftsbild durch die drei geplanten WEA stehen insgesamt ca. 2,715 ha zur Verfügung (Maßnahmen A und B; vgl. Tabelle 3.1). Nach LANUV (2014) liegen sowohl die Eingriffs- wie auch die Kompensationsflächen im Kompensationsraum „K 02 Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht (~D35)“. Tabelle 3.1: Bezeichnung und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme BezeichGemeinde nung A B Gemarkung Langerwehe Langerwehe Langerwehe Langerwehe Flur Flurstück Maßnahmen in Anspruch genommene Fläche (m²) 29 Ackerbrache durch 120 Selbstbegrünung, Blühstreifen Kiebitz (CEF), Feldlerche, Rebhuhn; Biotopwertverlust; Landschaftsbild 9.600 13 Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes 167 mit Gehölzstrukturen sowie Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern Biotopwertverlust; Landschaftsbild 17.550 Summe 3.2 Kompensation für 27.150 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die Maßnahme A.1 auf der Maßnahmenfläche A (vgl. Kapitel 3.3.1) ist als CEF-Maßnahme konzipiert und muss somit bis zum Eintritt der möglichen Störwirkung auf den Kiebitz - also die Inbetriebnahme der WEA - umgesetzt sein. Die Herstellung, die Pflege und die Entwicklung der Maßnahmen A.1 und A.2 werden von dem Flächeneigentümer im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH (Antragstellerin) durchgeführt. Die Detailplanung sowie die Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Herstellungs- und Pflegemaßnahmen für die Maßnahme B obliegt der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Die Umsetzung der Maßnahme B ist für den Herbst 2015 geplant. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Gewährleistung aller Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen sowie zur Einhaltung der Anforderungen und Gebote auf die Dauer des Bestands und des Betriebs der Windenergieanlagen. ecoda Pflege- und Entwicklungsplan 04 3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen 3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstück 120, Flur 29, Gemarkung Langerwehe) ecoda 3.3.1.1 Lage und aktuelle Nutzung Die etwa 9.600 m² umfassende Fläche befindet sich ca. 1,5 km westlich des Vorhabens und wird derzeit intensiv als Ackerland genutzt (Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120; Bezeichnung nach Flurbereinigung). Die Fläche wird im Westen von einem für den öffentlichen Verkehr zugelassenen asphaltierten Feldweg begrenzt. Das Verkehrsaufkommen wird als sehr gering eingeschätzt. Im Südosten befindet sich entlang des von Süd-West nach Nord-Ost verlaufenden Wirtschaftswegs Richtung Luchem ein 6 bis 7 m breiter Blühstreifen mit einer eingesäten Grasmischung. Im Norden schließt sich Ackernutzung an. Gehölzstrukturen existieren im Umfeld lediglich in Form von ca. 2 m hohen Büschen v. a. im Bereich eines Streifens westlich des asphaltierten Feldwegs. Bäume befinden sich in einer Entfernung von minimal 300 m entlang der Luchemer Straße östlich des Vorhabens. Weitere Gehölze, Siedlungen oder große Hofanlagen halten mindestens 300 m Abstand zur Maßnahmenfläche (vgl. Karte 2). Die Fläche liegt nach Darstellung des Landschaftsplans Nr. 8 Langerwehe (KREIS DÜREN 2014) in einem Raum mit dem Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumfunktionen der offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen im Einklang. Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für den Kiebitz folgende Anforderungen erfüllen: - Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. - Aufgrund des Meideeffekts einzelner Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Wachtel) sollten etwa 500 m zu bestehenden oder geplanten WEA eingehalten werden. - Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und geschlossene Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis ca. 200 m. - Keine Umwandlung von Grünland für die Maßnahme. - Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-) Wegen. Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen. Darstellung der Kompensationsmaßnahme 05 3.3.1.2 Beschreibung des Maßnahmenziels Das Maßnahmenziel besteht - in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen, - der Aufwertung des Landschaftsbilds, - der Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für den Kiebitz (als CEFMaßnahme), - der Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche und Rebhuhn durch Anlage einer Ackerbrache (Paket 5041 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz) sowie durch Anlage eines Blüh- bzw. Schutzstreifens (Paket 5042 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz). 3.3.1.3 Herstellungs- und Pflegemaßnahmen Ackerbrache durch Selbstbegrünung (Maßnahme A.1) Laut Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz stellen u. a. Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche die Zielarten der Anlage von Ackerbrachen durch Selbstbegrünung dar. Die auf einer Fläche von 0,84 ha geplante Kurzzeitbrache soll dem Bedarf an dauerhaft offenen bis schwach/lückig bewachsenen Flächen gerecht werden und erfordert ein Flächenmanagement mit regelmäßiger Bodenbearbeitung. In Anlehnung an das Paket 5041 des Anwenderhandbuchs Vertragsnaturschutz sollte die Maßnahme wie folgt ausgestaltet werden: - Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung; Art der Bodenbearbeitung in Abhängigkeit von Bodenart und eventuellen Problempflanzenbewuchs (schwere Böden/Problempflanzen = Pflügen; leichte Böden/keine Problempflanzen = Grubbern, Eggen). - Die Bodenbearbeitung kann entweder im Spätsommer/Herbst (ab August) erfolgen, so dass für die Überwinterung noch mindestens 30% Deckung an Ackerwildkräutern aufläuft oder im Frühjahr bis spätestens zum 10. März. - Mechanische Distelbekämpfung ab Mitte Juli möglich. In der naturschutzfachlich eher unkritischen Phase (20.09. bis 31.03.) kann (bei starkem Unkrautdruck auf Nachbarflächen) auch eine wiederholte flache Bodenbearbeitung zugelassen werden. Dies kann bei flächigen Anlagen vor allem in den Randbereichen zu Nachbarkulturen sinnvoll sein. Hier ist eine Arbeitsbreite meist ausreichend. Blüh- bzw. Schutzstreifen (Maßnahme A.2) Entlang der nördliche Grenze der Maßnahmenfläche soll ein ca. 6 m breiter Blüh- bzw. Schutzstreifen angelegt werden, wobei eine im Paket 5042 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz (LANUV 2015) empfohlene mehrjährige Mischung mit zertifiziertem Regiosaatgut Verwendung finden sollte. Hier bietet sich die Mischung D gemäß Tabelle 4 im Anhang 2 des Anwenderhandbuchs an. Die Zielsetzung dieser Mischung ist die Etablierung von Arten der Wegsäume und Feldraine mit ihrem für ecoda Darstellung der Kompensationsmaßnahme 06 ecoda sie typischen Blütenreichtum. Falls kein zertifiziertes Regiosaatgut zur Verfügung steht, kann auf die Mischung B zurückgegriffen werden (vgl. Anhang II). Bodenvorbereitung: - bei Frühjahrseinsaat vor dem Winter mit Grubber oder Pflug umbrechen. Pflügen ist bei einer zu erwartenden Gefährdung durch Problemunkräuter, die sich über Rhizome ausbreiten, zu bevorzugen. - vor der Einsaat abeggen, nach ca. 10 Tagen bei Bedarf wiederholen (Ackerunkrautbekämpfung, Saatbettherstellung) Aussaat: - Der Einsaatzeitraum umfasst bei den Mischungen B und D April bis 15. Mai. - Mais- oder Sojaschrot zur Streckung lockt Wildschweine. Deshalb nur mit Sand oder Sägemehl strecken. - Aussaat obenauf mit hochgestellten Säscharen ohne Striegel. Keine mechanische Einarbeitung des Saatgutes. - Bei Sämaschinen, bei denen es zur Entmischung des Saatgutes kommen kann, sollte das Saatgut während der Aussaat häufig gemischt werden oder es sollten nur kleine Mengen eingefüllt werden. - Mit Cambridge Walze oder Güttler Walze walzen, da die Feuchtigkeit durch Regen besser gehalten wird und Erosion vermieden wird. - Mischungsaufstellung, Rechnung und ggf. Rückstellprobe aufbewahren. Pflege: In der Regel sind keine Pflegemaßnahmen erforderlich. Die mehrjährige Einsaat kann normalerweise 2-3 Jahre wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat im Herbst nötig. 3.3.1.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege - Verzicht auf Pflanzenschutzmittel – Wachstumsregulatoren erlaubt - Verzicht auf Düngung Kontrolle: - Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen Herstellungsmaßnahmen) (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Darstellung der Kompensationsmaßnahme 3.3.2 07 Maßnahmenfläche B (Flurstücke 167 (tlw.), Flur 13, Gemarkung Langerwehe) Die für das Vorhaben beanspruchte Fläche der Maßnahme „Merbericher Acker“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft umfasst eine 1,715 ha große Teilfläche im Osten (vgl. Karte 3). Die Maßnahmenfläche wird derzeit als Acker genutzt. Der Maßnahmenkomplex umfasst die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölz-streifen) sowie die Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern mit folgender Zielsetzung: - Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland - Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten - Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser - Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten - Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes Die Beschreibungen der Maßnahmen werden von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft übernommen und befinden sich im Anhang. ecoda Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 08 4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts Boden, Biotope Als echter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna (zusammengefasst in „Biotopfunktionen“) sollten voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Flächen mit einer Größe von insgesamt 7.736 m² entsiegelt und v. a. in Ackerland umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Durch die Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen sowie die Anpflanzung von Strukturgehölzen werden die qualitativen Anforderungen an die Kompensation (Aufwertung von Biotopen) erfüllt. Quantitativ wird durch die Maßnahmen ein Biotopwertgewinn in Höhe von 90.250 Punkten erzielt (vgl. Tabelle 4.1). Der Biotopwertverlust durch die fünf geplanten WEA in Höhe von 9.083 Punkten wird somit vollständig kompensiert. Die Biotopwertgewinne der einzelnen Maßnahmen sind in den Tabellen 4.2 und 4.3 bilanziert. Tabelle 4.1: Gesamtbiotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen Maßnahmefläche Fläche (m²) Biotopwertgewinn Tabelle 4.2: A 9.600 19.200 B 17.550 71.050 Summen 27.150 90.250 Biotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen A.1 und A.2 Be stan d Code Biotoptyp HA0, aci Acker, Wildkrautarten weitgehend fehlend Summen Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert 9.600 2 19.200 9.600 19.200 P lan u n g HB, ed2 Summen Ackerwildkrautbrache auf nährstoffreichen Böden Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn) 9.600 9.600 4 38.400 38.400 19.200 ecoda Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Tabelle 4.3: 09 Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme B Be stan d Code Biotoptyp HA0, aci Acker, Wildkrautarten weitgehend fehlend Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert 17.550 2 35.100 Summen 17.550 35.100 P lan u n g ED, veg2 Magerwiese/-weide, gut ausgeprägt 16.550 6 99.300 BF90, ta 1-2 Baumgruppe mit lebensraumtypischen Baumarten 850 7 5.950 150 17.550 6 900 106.150 HK2, ta 15a Summen Obstbäume, Bewirtschaftung mit Hochstämmen Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn) 71.050 Fauna Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von bodenbrütenden Vögeln der offenen Feldflur (Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) werden habitatverbessernde Maßnahmen auf 0,96 ha Fläche durchgeführt (Maßnahmen A.1 und A.2). Die Maßnahme erfüllt die qualitativen und quantitativen Anforderungen (vgl. Kapitel 2). Die Ackerbrache (Maßnahme A.1) ist im Herbst vor der Inbetriebnahme der geplanten WEA herzustellen, so dass sie als CEF-Maßnahme zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen möglicher betriebsbedingter Auswirkungen auf den Kiebitz wirkt. 4.2 Landschaftsbild Die Anlage eines Blühstreifens mit angrenzender Ackerbrache (Maßnahmen A.1 und A.2) sowie Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen sowie Kleingewässern (Maßnahme B) ist insgesamt als eine landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahme einzustufen. Durch die dargestellten Maßnahmen auf einer Fläche von ca. 2,715 ha werden somit die qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfüllt. ecoda Zusammenfassung 5 10 Zusammenfassung Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Teil II) zu den drei geplanten Windenergieanlagen stellt die im Zuge der Eingriffsregelung durchzuführenden Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen dar. Grundlage für die Berechnung der Eingriffs- und Kompensationsdimensionen ist der Teil I des LBP (ECODA 2014). Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche von insgesamt 2,715 ha vor. Das Konzept beschreibt die notwendigen Herstellungs- und Pflegemaßnahmen. Die Maßnahmen werden auf ihre Eignung zur Aufwertung des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geprüft und bilanziert. Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang für den Kiebitz auf jeden Fall zu erhalten, wird eine 0,9 ha umfassende Fläche ca. 1,5 km westlich des Vorhabens durch die Anlage einer Ackerbrache für den Kiebitz optimiert (CEF-Maßnahme). Die CEF-Maßnahme (Maßnahme A.1) muss bis zum Eintritt der möglichen Störwirkung auf den Kiebitz - also die Inbetriebnahme der WEA - umgesetzt sein. Angrenzend an diese Fläche wird ein Blüh- bzw. Schutzstreifen angelegt (Maßnahme A.2). Die Maßnahmen A.1 und A.2 sind auch geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für den Kiebitz als auch für Feldlerche und Rebhuhn zu kompensieren. Zudem führen die Maßnahmen auch zu einer Aufwertung des Landschaftsbilds und sind entsprechend auf den Kompensationsbedarf für das Landschaftsbild anzurechnen. Zur vollständigen Kompensation der erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild wird auf eine 1,715 ha umfassende Teilfläche der Maßnahme „Merbericher Acker“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zurückgegriffen (Maßnahmenfläche B). Der Maßnahmenkomplex umfasst die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen sowie die Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern. Die dargestellten Maßnahmen sind in der Summe als landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 2,715 ha umfassenden Maßnahmen werden somit die qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfüllt. Die Maßnahmen dienen zudem der Aufwertung von Biotopen. Der mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen entstehende Biotopwertgewinn wird im Sinne der Multifunktionalität der Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts angerechnet. Die Maßnahmen erfüllen insgesamt sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen. ecoda Abschlusserklärung Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Dortmund, den 19. Oktober 2015 _____________________ Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz Literaturverzeichnis BREUER, W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 14 (1): 1-60. ECODA (2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Gemeinde Kreuzau. Dortmund. ECODA (2015a): Fachbeitrag Artenschutz zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH. Dortmund. ECODA (2015b): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der juwi Energieprojekte GmbH. Dortmund. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2014): Infosysteme und Datenbanken. http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2015): Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz - Erläuterungen und Empfehlungen zur Handhabung der Bewirtschaftungspakete der Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz. Vorläufige Fassung. Stand Mai 2015. Recklinghausen. MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2014): Arbeitshilfe (Entwurf) - Naturschutz und Windenergie/Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 21.01.2014). Hannover. NOHL, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im Auftrag des MURL-NRW. München. Anhang I Karten Karte 1: Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sowie der Standorte der geplanten WEA Karte 2: Darstellung der Maßnahme A Karte 3: Darstellung der Maßnahme B II Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen III Maßnahmenkennblatt „Merbericher Acker“ (Maßnahmenfläche B) ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe ! Karte 1 Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sowie der Standorte der geplanten Windenergieanlagen Neubau der Anschlussstelle A4 { } z | A Standort einer geplanten Windenergieanlage (WEA) { } z | A Standort einer im räumlichen Zusammenhang bestehenden WEA WEA 7 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans WEA 9 WEA 8 Abgrenzung der geplanten Maßnahmenflächen Planfestgestellte Ortsumgehung Luchem (L12n) ! bearbeiteter Ausschnit der digitalen Topographischen Karte 1:25.000 (DTK25) Bearbeiter: Stefan Wernitz, 19. Oktober 2015 0 © Geobasis NRW 2015 Maßstab 1:25.000 @ DIN A3 1.250 Meter ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe ! Karte 2 Darstellung der Maßnahmenfläche A Maßnahme A.2 - Blüh- bzw. Schutzstreifen: Einsaat einer merhjährigen Mischung möglichst mit Regiosaatgut im Zeitraum April bis 15. Mai. Abgrenzung der geplanten Maßnahmenfläche Flächenbedarf: ca. 1.200 m² Maßnahme A.1 - Ackerbrache durch Selbstbegrünung (CEF-Maßnahme): Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung im Herbst oder im Frühjahr bis spätestens zum 10. März. Flächenbedarf: ca. 8.400 m² ! bearbeiteter Ausschnitt der digitalen Orthofotos (DOP40) Bearbeiter: Stefan Wernitz, 19. Oktober 2015 0 © Geobasis NRW 2015 Maßstab 1:2.500 125 Meter @ DIN A3 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren Auftraggeberin: Gemeinde Langerwehe ! Karte 3 Darstellung der Maßnahmenfläche B Abgrenzung der beanspruchten Maßnahmenfläche (Legende des Entwicklungsplans für die Maßnahme "Merbericher Acker" der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stand: 08.09.2015)) ! bearbeiteter Ausschnitt des Entwicklungsplans für die Maßnahme "Merbericher Acker" der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stand: 08.09.2015) Bearbeiter: Stefan Wernitz, 19. Oktober 2015 0 © Geobasis NRW 2015 Maßstab 1:2.500 125 Meter @ DIN A3 ´ Anhang II : Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen Anhang III : Maßnahmenkennblatt „Merbericher Acker“ (Maßnahmenfläche B) Maßnahmenkennblatt „Merbericher Acker“ (Stand: März 2015) Bezeichnung: Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölzstreifen) sowie Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern Beschreibung: Das Flurstück 128 (44.130 m²) in der Gemarkung Weisweiler ist bisher neben einem bestehenden Gehölzstreifen (ca. 2.000 m²) und einem geschützten Landschaftsbestandteil (ca. 383 m²) zum Teil intensiv ackerbaulich (ca. 22.556 m²) als auch zum Teil intensiv als Grünland (ca. 17.882 m²) genutzt worden (Stand: Herbst 2014). Eine über 150 Jahre alte, auf diesem Flurstück stehende Stiel-Eiche, festgesetzt als geschützter Landschaftsbestandteil (Stand: 2004), ist nicht mehr existent. Die Ackerfläche wird mittels Einsaat zertifizierten Regiosaatgutes in ein artenreiches Grünland umgewandelt sowie die Nutzung der gesamten Grünlandfläche extensiviert. Zusätzlich werden auf dieser Fläche hochstämmige Obstbäume alter und regionaler Sorten angepflanzt. Ein bestehender Laubbaum wird durch Anpflanzung zweier weiterer Stiel-Eichen zu einer Baumgruppe ergänzt sowie drei weitere Baumgruppen mit jeweils drei hochstämmigen, bodenständigen Laubbäumen inselartig auf der Fläche verteilt angepflanzt. Alle Baumgruppen wird ein ca. sechs Meter breiter Grünland-Saum umgeben. Die Teilfläche des Flurstückes 167 (35.000 m²) ist neben einem bestehenden Gehölzstreifen (ca. 859 m²) und einem Quellbereich (ca. 982 m²) bisher größtenteils intensiv ackerbaulich (ca. 29.420 m²) als auch zum Teil intensiv als Grünland (ca. 3.739 m²) genutzt worden (Stand: Herbst 2014). Die Ackerfläche wird ebenfalls mittels Einsaat zertifizierten Regiosaatgutes in ein artenreiches Grünland überführt sowie die Nutzung der gesamten Grünlandfläche extensiviert. Zusätzlich wird ein auf der Fläche bestehender Quellbereich erweitert und das Biotop hinsichtlich seiner Eignung als Lebensraum für Amphibien optimiert. Des Weiteren wird im Nordosten ein Gehölzstreifen über natürliche Sukzession sowie einer Initialpflanzung entwickelt. Das Flurstück 168 (305 m²) wurde bisher intensiv als Grünland genutzt. Diese Grünlandfläche soll in ihrer Nutzung extensiviert werden. Die Umsetzung aller beschriebenen Maßnahmen ist für den Herbst 2015 geplant. Räumliche Lage: StädteRegion Aachen, Gemeinde/Stadt Eschweiler, Gemarkung Weisweiler, Flur 10, Flurstück 128 (44.130 m²), Kreis Düren, Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 167 (Teilfläche: 35.000 m²) und 168 (305 m²) Flächengröße: 79.435 m² (hiervon eine Teilfläche in einer Größe von ca. 1,9000 ha als Kompensationsfläche für den geplanten Windpark Langerwehe) 1 Zielsetzung:  Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland  Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes Bewirtschaftungsauflagen: Generelle Auflagen:  Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.  Ganzjährig sind jegliche Düngung (Ausnahme: betriebseigener Festmist in bedarfsgerechter Menge) und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.  Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Flächen ist untersagt.  Das Ausbringen von Brannt- oder Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig.  Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen.  Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.  Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt.  Eine Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres ist nicht zulässig.  Nachtpferche dürfen nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden.  Eine Beweidung mit Pferden ist zulässig.  Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.  Das Mahdgut ist stets von den Flächen zu entfernen.  Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.  Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten bzw. gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Brutzeit bzw. der Aussamung auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt bei entsprechenden Hinweisen durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Zusätzliche Auflagen für die Umwandlung von Acker in Grünland:  Der Saatbettbereitung geht eine wendende (konventionelle) Bodenbearbeitung mit dem Pflug auf Krumentiefe (bei Trockenheit Ende August/Anfang September) voran. Der Boden wird dadurch gelockert und Pflanzenreste der Vorkultur sowie unerwünschte Unkräuter werden in den Boden untergearbeitet. Anschließend ist ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett herzustellen. Das von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellte, zertifizierte Regiosaatgut wird daraufhin im September flach (max. 1 cm) ausgesät. Abschließend ist der Bo2 denschluss durch Anwalzen herzustellen.  Ein Schröpfschnitt kann nach vorheriger Absprache mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde bei 10-20 cm Bestandshöhe erfolgen, wenn im ersten Jahr nach der Aussaat problematische Pflanzenarten (z. B. Weißer Gänsefuß), die sich schneller als die ausgesäten Arten entwickelt haben, massiv auftreten und einen Erfolg der Ansaat gefährden. Der Mäher oder Mulcher sollte dabei auf eine Höhe von 10 cm eingestellt sein. Zusätzliche Auflagen für die Gehölzpflanzungen:  Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Pflanzenarten, Pflanzqualität und Stückzahlen: Baumgruppen Qualität Anzahl Art (wissenschaftl. Bezeichnung) H 3xv mB StU 108 Quercus robur 12 H 3xv mB StU 106 Fagus sylvatica 12 Summe 14 Gehölzstreifen Qualität Anzahl Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Forstware 80-100 5 Quercus robur Forstware 80-100 20 Prunus avium Forstware 80-100 Forstware 80-100 Forstware 80-100 10 Acer campestre 15 Corylus avellana 20 Crataegus monogyna Forstware 80-100 Forstware 80-100 25 Prunus spinosa 20 Cornus sanguinea Forstware 80-100 Summe 25 Rosa canina 140 Trivialname Stiel-Eiche Rot-Buche Trivialname Stiel-Eiche VogelKirsche Feld-Ahorn Haselnuss Eingriffliger Weißdorn Schlehe Blutroter Hartriegel Hunds-Rose Obstgehölze alter und regionaler Sorten Qualität Anzahl Obstart Mögliche Sorten (je nach Verfügbarkeit) H 2xv oB 58 Apfel Cornely’s Gestreifter Hausapfel, Eifeler Rambur, StU 10-12 Fey’s Rekord, Flandrischer Rambur, Gelbe Schafsnase, Grauschale, Linnicher Bohnapfel, Peter Broich, Rheinisches Seidenhemdchen, Schick’s Rheinischer Landapfel, Schöner aus Elmpt Gesamt 58  Die Obstgehölze und die in Gruppen gepflanzten Bäume sind mit Stützpfählen (Drei- bzw. Vierbock bei Beweidung mit Pferden) aus unbehandelten Eichenspalt- oder Robinienpfählen und Baumanbindern zu versehen. Zudem wird bei Beweidung ein ausreichender Schutz z. B. aus Querlatten um den Drei- bzw. Vierbock herum angebracht. Der Abstand des Dreibzw. Vierbocks zum Baumstamm muss so gewählt werden, dass ein Verbiss durch das Weidevieh ausgeschlossen ist. Nach Abstimmung mit der 3     Unteren Landschaftsbehörde können auch andere Stütz- und Schutzvorrichtungen verwendet werden. Zusätzlich wird zum Schutz vor Wildverbiss an jedem Baum eine Verbissschutzmanschette befestigt. Bei den Obstgehölzen wird außerdem ein Wühlmausschutz aus Drahtgeflecht verwendet, um die Wurzeln zu schützen. Bei Bedarf sind die Bäume im ersten Standjahr zu bewässern. Der ca. sechs Meter breite, die Baumgruppen umgebende Grünland-Saum wir jedes dritte Jahr im August eines Jahres gemäht oder gemulcht, um eine Verbuschung zu verhindern. Der Gehölzstreifen (Flurstück 167 tlw., ca. 800 m²) soll über natürliche Sukzession entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden die o. g. Bäume und Sträucher in einem Pflanzverband von ca. 2m x 2m angepflanzt. Zum Schutz vor Wild-, Fege- und Verbissschäden sind die Gehölzpflanzungen durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Einzelstrauchschutz und Verbiss-Schutzmanschetten bei Bäumen) zu schützen. Der zu entwickelnde sowie der bereits bestehende Gehölzstreifen (Flurstück 128 u. 167 tlw.) sind bei Bedarf, z. B. mit einem Heckenmulcher, zu pflegen. Sofern die Gehölz-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Zusätzliche Auflagen für die Grünlandpflege:  Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem 31.03. eines Jahres durchzuführen.  Nutzung als Wiese: Eine Nutzung der Grünlandflächen als Wiese ist mit einer in der Regel zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt ab dem 16.06. eines Jahres erlaubt ist und der zweite Schnitt erst acht Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Je nach Pflanzenaufwuchs kann die zweischürige Mahd in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde auf eine einschürige Mahd reduziert werden. Nutzung als Weide: Bei einer Nutzung der Grünlandflächen als Weide bzw. Koppel ist ein ortsüblicher Weide- bzw. Koppelzaun aus unbehandelten Eichenspaltoder Robinienpfählen (mittlerer Pfahlabstand: ca. 4 Meter), analog zu den bereits auf Gut Merberich vorhandenen Koppelzäunen, zu errichten. Die zulässige Besatzdichte beträgt in der Regel zwei GVE/ha und muss sich stets am Pflanzenaufwuchs orientieren.  Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung der Grünlandflächen auch in Form einer Mähweide erfolgen. Dabei hat entweder zunächst eine Mahd ab dem 16.06. eines Jahres und nach acht Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung sowie anschließend nach Abtrieb des Weideviehs und einem mindestens 8-wöchigen Nutzungsverbot eine Nachmahd zu erfolgen. Zusätzliche Auflagen für die Pflege der Obstgehölze:  Jährlicher Erziehungsschnitt bis zum 10. Standjahr.  Ab dem 10. Standjahr: regelmäßige Pflegeschnitte alle 3-5 Jahre.  Kurzhalten der Baumscheiben (Wurzelbereich) in den ersten 5 Jahren.  Jährliche Kontrolle der Bäume, z. B. Anbindung, Verbissschutz, Schädlingsbefall. 4  Ausfallende Gehölze sind mit der nächsten Pflanzperiode durch neue zu ersetzen.  Je nach Menge des Schnittgutes: Anlage von einzelnen, kleinen Reisighaufen oder Entfernung von der Fläche.  Abstützen von fruchtbehangenen Ästen bei Astbruchgefahr.  Bei Beweidung weitgehendes Ernten bzw. Absammeln des anfallenden Obstes. Zusätzliche Auflagen für die Gestaltung und Pflege des Quellbereiches mit Kleingewässern:  Im ersten Jahr wird der Quellbereich durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft mit einem Minibagger so gestaltet, dass bestehende Kleingewässer hinsichtlich ihrer Eignung als Laichgewässer für Amphibien optimiert werden und zusätzlich auf der Erweiterungsfläche neue Kleingewässer entstehen.  Die Kleingewässer sind bis zu einer maximalen Ausdehnung von ca. 30 m² und mit einer maximalen Tiefe von ca. 1 m anzulegen.  Der Quellbereich ist grundsätzlich von Verbuschung freizuhalten.  Bei Beweidung ist der Quellbereich in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. eines Jahres entsprechend auszuzäunen (Auflagen bzgl. Weidezaun s. o.). Anschließend kann der Quellbereich bis zum 15.12. eines Jahres für eine Beweidung freigegeben werden. 5