Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,1 MB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
UMWELTBERICHT ZUM
Bebauungsplan Nr. B3 –Windpark Nord-ENTWURF-
Gemeinde Langerwehe- Ortslage Luchem
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
VDH Projektmanagement GmbH
I / III
GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Impressum
Oktober 2015
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl. Ing. Marta Jakubiec
VDH Projektmanagement GmbH
II / III
INHALT
1
Einleitung .......................................................................................................................................................... 1
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes .............................................................................................. 1
1.2
Beschreibung der Plangebietsfläche .................................................................................................................................... 3
1.3
Beschreibung des Vorhabens .............................................................................................................................................. 4
1.4
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 4
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes........................................................................ 9
2
2.1
Schutzgut Mensch .............................................................................................................................................................. 12
2.2
Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................................. 26
2.3
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 27
2.4
Schutzgut Wasser ..........................................................................................................Fehler! Textmarke nicht definiert.
2.5
Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 45
2.6
Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 51
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 55
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 55
3
Entwicklungsprognosen ................................................................................................................................ 56
3.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ............................................... 57
3.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................................. 57
3.3
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 60
3.4
3.3.1
Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................................................................................. 60
3.3.2
Schutzgut Flora ....................................................................................................................................................... 60
3.3.3
Schutzgut Fauna ..................................................................................................................................................... 61
3.3.4
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................... 62
3.3.5
Schutzgut Landschaftsbild: ...................................................................................................................................... 66
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................................................. 66
4
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 66
5
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .................................................................................... 69
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................... 69
7
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 72
VDH Projektmanagement GmbH
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GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
1
EINLEITUNG
Das Plangebiet befindet sich am Rande des Gemeindegebiets der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das
Gebiet der Stadt Düren, südlich der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m
nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der
Ortslage Düren-Echtz.
Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft an. Das
Plangrundgebiet hat eine Größe von ca. 34,12 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und
von etwa 730 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Abbildung 1: Luftbild (Quelle: TIM online)
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits eine Konzentrationszone die Windenergie
ausweist (Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie). Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung
für das gesamte übrige Gemeindegebiet bereits erreicht.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde die Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
fortgeschrieben, um weitere geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in der
Standortuntersuchung als geeignet eingestuft und zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone für die Windenergie, zur Ansiedlung von
Windenergieanlagen im Plangebiet.
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Langerwehe eine
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Standortuntersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um die geeignetste Fläche zu finden. Diese
ist mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass das Plangebiet als Konzentrationszone ausgewiesen werden soll.
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe
wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als ersten Schritt werden die Flächen ermittelt,
auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere
zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ
festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen
Schutzbereiche mit berücksichtigt. Nach der Grobuntersuchung verblieben sieben Potentialflächen, für die in der
Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere
Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese
Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche
untersucht.
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen,
wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt.
Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie gehalten,
ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert um zu sehen,
wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie mehr Raum
geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen aus: 600 m zu
allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf
Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen.
Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen:
A: ca. 60,68 ha (ca. 31,08 ha)
B: ca. 10,83 ha (ca. 6,66 ha)
C: ca. 4,84 ha (ca. 2,80 ha)
D: ca. 2,51 ha (neu)
E: ca. 2,25 ha (neu)
F: ca. 2,12 ha (neu)
Rest der bestehenden Konzentrationszone: ca. 15,10 ha (ca. 10,11 ha)
Die neu entstehenden Flächen D-F sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies würde dem Ziel
der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen.
Fläche A nahe der Autobahn 4 bei Düren Echtz tatsächlich (Fläche A) nahezu verdoppeln. Dies würde zwar zu
einer Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch die
bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800m nur eine
teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Windenergienutzung bei
einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung durchsetzen kann, da die
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immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben wäre. Die Planung wäre somit
nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem Bereich nichtig.
Bei der Fläche B kommen rechnerisch 4,17 ha rechnerisch geeignete Flächen hinzu. Diese eignet sich aber
aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem gesamten Rotor innerhalb der
Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen WEA errichtet werden.
Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Da diese Fläche neben der Größe auch Gründen des
Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds nicht weiter verfolgt werden sollte, würde hier ebenfalls kein neues
Potential entstehen.
Der Rest der bestehenden Konzentrationszone würde sich von ca. 10,11 ha auf ca. 15,10 ha erweitern. Dies würde
die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage auf einem ca. 50-70m aus der
umgebenden Landschafts emporragenden Plateau und der heute üblichen Anlagenhöhen von 180 - 200m wären
Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung möglich. Hier wäre bei reduzierten Abständen eine
erdrückende Wirkung möglich.
Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände nicht mehr tatsächlich
nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen. Hier sollte die
Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m zu
Siedlungsbereichen beibehalten.
Insgesamt werden somit zwei Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 37,74 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies
entspricht etwa 1,0 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 93,1 % der Potentialflächen (ca. 40,54 ha).
Unter Einbeziehung der Fläche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 47,85 ha zur
Verfügung. Dies entspricht etwa 1,2 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 94,5 % der Potentialflächen inklusive
der bestehenden Konzentrationszone. Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Standortuntersuchung
nur teilweise bestätigt und soll daher angepasst werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen.
Insgesamt werden somit zwei Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 37,74 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies
entspricht etwa 1,0 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 93,1 % der Potentialflächen (ca. 40,54 ha).
Unter Einbeziehung der Fläche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 47,85 ha zur
Verfügung. Dies entspricht etwa 1,2 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 94,5 % der Potentialflächen inklusive
der bestehenden Konzentrationszone. Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Standortuntersuchung
nur teilweise bestätigt und soll daher angepasst werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen.
1.2
Beschreibung der Plangebietsfläche
Das Plangebiet (Potentialfläche A) wurde als weitere Fläche zur Ausweisung als Konzentrationszone für
Windenergie empfohlen.
Das Plangebiet (Potentialfläche A) selbst befindet sich am Rande des Gemeindegebiets der Gemeinde
Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren. Südlich der A 4 liegt es etwa 800 m östlich der Ortslage
Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich
und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 31,08 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und
von etwa 730 m von Ost nach West. Sie fällt leicht nach Norden ab und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Über vorhandene Wirtschaftswege ist die Fläche gut erreichbar. Die gute Erschließung über die vorhandenen
Wirtschaftswege und dem benachbarten Windpark in Düren ist zudem Einspeisemöglichkeiten gegeben.
Wasserschutzzonen und Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet (Potentialfläche A) nicht vorhanden. Die
Windhöffigkeit der Fläche liegt bei etwa 6,50-7,00 m/s.
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch Windenergieanlagen und durch eine
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Hochspannungsfreileitung (110 kV-Hochspannungsfreileitung), die Autobahn 4 und die geplante L12n vorbelastet.
bereits vorbelastet. . Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die
nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1.000 m entfernt.
1.3
Beschreibung des Vorhabens
Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone drei Windenergieanlagen
des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu
errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp
138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen
werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben.
Abbildung 2: geplanter Anlagentyp
Für alle Windenergieanlagen gilt, dass ihre Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht
überschreiten dürfen. Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer
Windenergieanlage wird auf 180 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im
Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante festgelegt. Die zulässige Grundfläche ergibt sich
jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche.
Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden. Zur Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden
Feldwegenetzes erforderlich.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins
Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist.
1.4
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der
verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (§ 26 Abs. 2 LEPro, Kapitel
D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien
aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die
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Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung
erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang
einzustellen.
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan abweichend von den Vorgaben
der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen und der
Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen in Betracht
kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Daneben ist
eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz
der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf
die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.1 Diese Ziele der Raumordnung wurden
bereits in der im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Standortanalyse berücksichtigt.
Abbildung 3: ausschnitt aus dem Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet einen
„Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in erster Linie gemäß Regionalplan für die
Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht
beeinträchtigt.
1
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122.
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Flächennutzungsplan
Die Anpassung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der
Raumordnung wurde von der Bezirksregierung Köln unter Auflagen am 19.04.2012 erteilt.
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der
antragsgegenständlichen Flächen „landwirtschaftliche Flächen“ dar. In der 33. Änderung ist eine Darstellung als
„Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur vorgesehen.
Die bestehende Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen.
Abbildung 4: Vorentwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Der Landschaftsplan (LP 8) des Kreises Düren für Langerwehe befindet sich derzeit in der Aufstellung. Südwestlich
des Plangebiets befinden sich zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes,
Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe).
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Abbildung 5: Schutzgebiete (LSG=lila, geschützter Landschaftsbestandteil braun
Für die gesamte Fläche gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung einer Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der
besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der
Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von
Flurbereinigungen“. Entwicklungsziele sind Im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung
der Windenergieanlagen steht diesem Ziele nicht entgegen.
Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete vorhanden.
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Abbildung 6: Auszug aus dem Landschaftsplan
Natura 2000-Gebiete
Im Plangebiet sowie auch in der näheren Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete Das
nächstgelegene FFH- Gebiet befindet sich etwa 4,8 km nordöstlich des Vorhabens. Es handelt sich um das FFHGebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“
EU –Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen weiterer Umgebung nicht vorzufinden.
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind im Plangebiet und deren weiterer Umgebung nicht vorhanden (ca. 5 km-Umkreis).
Nationalparke
Der Nationalpark Eifel befindet sich in einer Entfernung von mehr als 30 km. Weitere Nationalparke existieren in
NRW nicht.
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
Biosphärenreservate existieren bislang noch nicht in NRW.
Süslich vom Luchem befinden sich in ca. 290 und ca. 650 m Entfernung zu den geplanten WEA, zwei
Landschaftsschutzgebiete. Diese decken sich zu einem großen Teil mit den Biotopkatasterflächen BK-5104-0005
und BK- 5104-0006.
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Die geplanten WEA werden im Landschaftsschutzgebiet südlich vom Luchem zu sehen sein. Der
Windenergieerlass NRW sieht zwischen Landschaftsschutzgebieten keine Schutzabstände vor. Da es sich bei dem
geplanten Windpark um ein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt „…ist eine Verunstaltung des
Landschaftsbildes […] nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und
Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild
handelt (BVerWG vom 18.3.2003, BauR 2204, 295). „Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes können dagegen ein priviligiertes Vorhaben nicht unzulässig machen“ (ThürOVG vom
29.5.2007 NuR 2007, 757, vgl. Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Studie zur allgemeinen
Vorprüfung des Einzelfalls, Juli 2012).
Es ist insgesamt auch aufgrund der Vorbelastung von keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes im Bereich des
Landschaftsschutzgebietes auszugehen.
Naturdenkmale
Innerhalb des Plangebiets und auch in der näheren Umgebung sind keine Naturdenkmale vorhanden.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Eine Beeinträchtigung
der geschützten Landschaftsbestandteile und schutzwürdigen Biotope im
Untersuchungsraum kann ausgeschlossen werden, da sich die Bauflächen in ausreichender Entfernung befinden.
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Das nächstgelegene gemäß § 30
BNatSchG bzw. § 62 LG gesetzlich geschützte Biotop befindet sich ca. 660 nordwestlich des Plangebietes (GB5104-0002), dass sich innerhalb des im Biotopkataster (von LANUV NRW) verzeichneten Biotop BK5104-0002
befindet. .
Es handelt sich um Baumreihen und -gruppen (meist kräftigen Pappeln, auch alte Stieleichen, Eschen) sowie
Baumhecken mit Kopfweiden. Alle weiteren gesetzlich geschützten Biotope sind
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Ca. 230 m nördlich der Plangebietsfläche befindet sich die Verbundfläche VB-K-5104-007 „Wehebach zwischen
Lucherberg und Langerwehe“.
Das Gebiet umfasst die Wehebachaue zwischen Lucherberg und Langerwehe sowie Pufferzonen im Süden des
Naturschutzgebietes Luchenberger See. Der größtenteils begradigte, von Ufergehölzen aus Weiden und Erlen
begleitete Wehebach durchfließt eine intensiv als Acker genutzte Landschaft. Nur die Bereiche, die westlich an das
NSG Lucherberger See angrenzen und um die nördlich von Langerwehe gelegene Ölmühle, werden noch von
größeren, durch Baumreihen, -gruppen, Einzelbäume und einigen Hecken stärker strukturierten Grünlandflächen
eingenommen. Die das Gebiet durchziehenden Gräben werden ebenfalls meist von Gehölzen begleitet. Der
Wehebach ist ein wichtiges Vernetzungselement zwischen der Indeniederung und den südlich angrenzenden,
ausgedehnten Waldgebieten (Meroder und Hürtgenwald).
Besondere Arten (Pflanzen): Populus nigra.
Es gelten für die Fläche folgende Schutz- und Entwicklungsziele:
Schutzziel:
Erhalt des Wehebachtales mit naturnahen Bachabschnitten, Ufergehölzen und durch landschaftstypische
Gehölzstrukturen gegliederte Grünlandstandorte.
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Entwicklungsziel:
-
Optimierung des Bachtales durch Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes der verbauten
und/oder begradigten Gewässerabschnitte, Förderung von extensiv genutztem (Feucht-) Grünland,
Rückführung von Ackerflächen in Extensivgrünland sowie Förderung von Auwald und Ufergehölzen.
-
Entwicklung strukturreicher Sekundärbiotope, insbesondere naturnahe Rekultivierung und Gestaltung von
Fließ- und Stillgewässern in der landwirtschaftlich intensiv genutzten Börde als Refugial- und
Vernetzungsbiotop.
Naturparke
Der nächstgelegene Naturpark liegt etwa 1,5 km südlich des Plangebietes. Es handelt sich um den Deutsch –
Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eife, NTP-008, der sich auf einer Fläche von ca. 153.626 ha erstreckt. er
Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn - Eifel vereint nicht nur zwei Staaten und zwei Bundesländer, sondern
auch viele landschaftliche Gegensätze: das Hohe Venn mit seinen hoch gelegenen Moorflächen im Westen und die
blühenden Wiesen der Kalkeifel im Osten; in der Hocheifel im Süden findet der Besucher scheinbar endlose
Wälder, im Norden trifft er auf Stauseen und spektakuläre Felsformationen in den tiefen Flusstälern der Rureifel.
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV)
Innerhalb des Plangebietes liegen keine schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters LANUV vor. Ca. 340 m
nördlich des Plangebietes liegt das BK-5104-0003 „Ehemaliges NSG Lucherberger See“.
Der Lucherberger See ist durch den Braunkohlentagebau "Lucherberg3" entstanden und diente außerdem als
Wasserspeicher für das Braunkohle-Kraftwerk Weisweiler. Der Lucherberger See ist von der geplanten Erweiterung
des Tagebaus Inden betroffen und soll zwischen 2020 und 2025 entleert werden. Als Wasserfläche in der
wasserarmen Bördelandschaft ist der See von Bedeutung insbesondere für Wasservögel. Die steilen
Uferböschungen werden überwiegend von einem gepflanzten Feldgehölz mit heimischen und nicht heimischen
Arten eingenommen. Nur das Nordost-Ufer ist von einer Steinschüttung nahezu ohne Bewuchs und oberhalb von
einer Pappelreihe geprägt. Steinschüttungen finden sich auch an weiteren Uferabschnitten. Eine Röhrichtzone
fehlt. Im Altkataster werden lehmige Steilwände im Osten des NSG erwähnt, die für Höhlenbrüter (Eisvogel,
Uferschwalbe) erhalten bleiben sollen. Dieser Bereich ist inzwischen weitgehend von Gehölzen bestanden oder
durch Steinschüttungen verändert. Der See wird von einem Segelbootverein und von einem Angelverein genutzt.
Zur Zeit der Kartierung 2010 waren jedoch keine Segelboote vor Ort (es gibt außerdem keine Dauerliegeplätze),
Angler waren auf dem Gewässer mit einem Ruderboot. Im Sommer dürfte vor allem der Südteil als Badesee
genutzt werden. Laut Altbeschreibung wurden Nist- und Fledermauskästen im Gebiet angebracht und Arten wie
Steinkauz, Wasserfledermaus und Kleine Hufeisennase nachweislich angesiedelt. Das Gebiet hat auf Grund der
Störungen durch Menschen und wegen des Fehlens eines Röhrichtgürtels eine lokale Bedeutung für Wasservögel
als Brutgebiet sowie eine regionale als Durchzugs- und Überwinterungsgebiet. Das ehemalige NSG ist in der an
großen Stillgewässern armen Bördelandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop für Wasservögel.
Folgende Maßnahmenvorschläge existieren, die nur sinnvoll sind, falls der See entgegen der aktuellen Planung
nicht in den Tagebau Inden integriert wird:
Der See sollte ästhetisch aufgewertet und dabei auch für Wasservögel, Amphibien und Wasserinsekten optimiert
werden. Wo möglich sollten Flachwasserzonen vergrößert oder neu angelegt werden (z.B. durch kleinflächiges
Angraben von Böschungen) und initial mit Röhricht bepflanzt werden.
Die lehmigen Steilwände im Osten sollten von Gehölzen freigestellt werden, damit grabende Insekten (z.B.
Solitärbienen, Grabwespen) sowie Brutröhren grabende Vogelarten (etwa Uferschwalben) hier geeignete
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Voraussetzungen finden.
Die standortfremden Gehölze (Robinie, Hybridpappel etc.) sollten nach und nach durch einheimische,
standortgerechte Arten ersetzt werden.
Außerdem sollte geprüft werden, ob zumindest ein Teil des Sees für den Bootsverkehr gesperrt werden kann oder
eine zeitlich befristete Sperrung (begrenzt auf die Brutsaison vom Frühjahr bis Ende Juni) durchsetzbar ist, da
sonst eine erhebliche Scheuchwirkung auf Wasservögel den Wert des NSG für diese Tiere erheblich reduziert und
so nur weit verbreitete Arten und Neozooen (Nilgans) hier heimisch werden / bleiben. Ackernutzung grenzt meist
unmittelbar an den See, weshalb Pufferpflanzungen dort hilfreich sind.
Etwa 600 m nordwestlich befindet das im Biotopkataster erfasste Biotop BK-5104-0002 „Von Gehölzen
gegliederte Mühlenweide südlich Lucherberg“. Hierbei handelt es sich um eine erhaltengebliebene Mühlenweide
als Grünlandrest in der sonst überwiegend ackerbaulich genutzten Landschaft zwischen Waagmühle und
Lucherberger See. Das Grünland wird von Baumreihen und -gruppen (meist kräftige Pappeln, auch alte
Stieleichen, Eschen) sowie von Baumhecken mit Kopfweiden gegliedert. Es handelt sich um alte Weideflächen, nur
südlich des Wirtschaftsweges ist das Grünland neu eingesät.
Im Süden findet sich ein temporäres Kleingewässer unter Bruchweiden. 2010 wird südlich der Waagmühle auf
Ackerflächen beiderseits der L12 ein Baugebiet erschlossen, das unmittelbar an den Südwesten dieses Gebietes
grenzt. Für den Naturraum typischer und damit repräsentativer Biotopkomplex, der inzwischen durch Umbruch
sowie Ausdehnung der Siedlungsflächen selten geworden ist. Das kleine Gründlandgebiet ist als Trittsteinbiotop für
Arten des Grünlandes und von Kleingehölzen von Bedeutung. Entwicklungsziel ist zunächst die Erhaltung der
kulturhistorischen Strukturen wie extensiv genutztes Weidegrünland, alte Eichen-Baumgruppen, gliedernde
Baumhecken und Kleingewässer. Anzustreben ist ferner die Vergrößerung des Gebietes z.B. im Zuge von
Ausgleichsmaßnahmen.
Ca. 1,6 km nordwestlich des Plangebietes liegt das schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters LANUV BK-51040001 „Wehebach nördlich der A4 bis zur Mündung in die Inde“. Der Wehebach verläuft kurz vor der Mündung in
die Inde durch den ab 1991 neu erbauten Ort Inden/Altdorf. Der Bach hat einen naturnahen Verlauf und naturnahe
Gewässerstrukturen. Er wird beidseitig von einem breiten und dichten Ufergehölz mit Schwarzerlen und
Baumweiden (starkes Baumholz) begleitet. Angrenzend liegt auf Teilabschnitten ein relativ extensiv gepflegter Park
oder es beginnt unmittelbar die Bebauung, tlw. grenzen aber auch zunächst Feldgehölze mit Arten der Auwälder
an. Entlang des Baches führt kein Weg, abschnittsweise sind aber Trampelpfade im Ufergehölz zu erkennen. Der
erfasste Abschnitt wird 2x von Fußwegen, 2x von Straßen (Rathausstraße und Mittelstraße / Goltsteinstraße) sowie
1x von einem Wirtschaftsweg gekreuzt. Südlich anschließend kreuzt die Autobahn A4 Köln - Aachen den
Wehebach. Oberhalb (bei und in Luchem) ist der Verlauf des Wehebaches deutlich gestreckter.
Relativ naturnahe Bachläufe mit typischen Ufergehölzen und in einem insgesamt guten Erhaltungszustand sind in
der intensiv ackerbaulich genutzten Bördelandschaft selten. Daher ist der hier erfasste etwa 1,9 km lange
Wehebachabschnitt aus landschaftsökologischer Sicht besonders wertvoll und schützenswert.
Weitere relativ naturnahe Abschnitte in der Börde und in der Eifel machen den Wehebach zu einem wichtigen
Biotopverbundelement. Die Wehebachtalsperre ist weiter oberhalb (im Hürtgenwald) jedoch eine wesentliche
Wanderbarriere für Fließgewässerorganismen. Ein aktuelles Beispiel für die Nutzung von relativ naturnahen
Fließgewässern als Wanderkorridor ist der Biber, der inzwischen seit seiner Ansiedlung ab 1981 in der Nähe der
Wehebachtalsperre an Inde und Rur einschließlich vieler Seitengewässer (und inzwischen auch darüber hinaus)
verbreitet ist. Allerdings kann der Biber auch recht naturferne Fließgewässerabschnitte zur Wanderung nutzen und
offensichtlich sogar besiedeln. Der hier erfasste Abschnitt des Wehebaches ist der noch naturnaheste längere
Abschnitt des Wehebaches im Flachland und sollte daher dringend etwa als geschützter Landschaftsbestandteil
gesichert werden. Das Gewässer und seine Ufergehölze sollten, soweit es die durch die beiderseits angrenzender
Bebauung geschaffenen Fakten erlauben, sich selbst überlassen werden.
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Ca. 300 m südwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0005 „Weiden mit Kleingehölzen NW
des Stütgerhofes“. Es handelt sich um eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, die nordwestlich des Stütgerhofes
verläuft, ober- und unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe
bestanden, die 2010 fehlt. Südlich schließt Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe an. Im
Westen und Nordwesten ist das Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80 cm
Brusthöhendurchmesser) begrenzt, außerdem alter Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes wurde ein
Teil einer Ackerfläche in Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu vergrößern.
Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden abgekippt.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft.
Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat Bedeutung als
Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei
extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch
Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen.
Weiter westlich (ca. 700 m vom Plangebiet) liegt das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen Langerwehe und
Luchem. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten Verlauf, wird jedoch ganz
überwiegend von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler Mühle am Nordrand von Langerwehe
und der weiter nördlich gelegenen Ölmühle sind zwischen dem Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten
Mühlengraben (ebenfalls von Ufergehölzen begleitet) Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich
von Langerwehe mündet der Mühlenteich in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten
mit steiniger Sohle und kleineren Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes, durchgehandes Ufergehölz aus
Baumweiden und Erlen, an das beiderseits Ackerflächen unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie
der Mühlenteich werden vorwiegend von Pappeln und Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet.
Durch die dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so dass sich eine typische Krautflora nur lokal
entwickeln kann.
1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264 gebaut, die das Biotop in West- Ost-Richtung
zerschneidet.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und dem Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit
repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und
des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop für Arten der Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch
durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb des hier betrachteten Abschnittes
eingeschränkt. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere die
Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage weiterer
Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesen- oder
Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden (Uferstreifen),
Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden.
Alle weiteren schutzwürdigen Biotope sind mehr als 2 km vom Plangebiet entfernt.
2
2.1
BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die
Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu
entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ
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ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um eine Ebene Plangebietsfläche. Im
nördlichen Bereich befindet sich die Autobahn A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem,
710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der
Ortslage Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft
an. Nördlich der Autobahn liegt die Gemeinde Inden. Die hier zu den Anlagen ungünstigste Ortslage ist
Lucherberg. Sie schließt unmittelbar westlich an den Luchersee an und wird im Süden durch die Autobahn A 4
begrenzt. Nördlich der Gemeinde Inden schließt der Tagebau Inden an. Geplant ist es, dieses Abbaugebiet östlich
an Lucherberg und an die Autobahn A4 zu führen. Im Osten soll dieser Bereich bis an die Ortslage Merken
heranreichen. Südwestlich des Plangebietes sind derzeit unversiegelte Bauflächen und Lagerflächen vorhanden. In
diesem Bereich wird ein Autobahnzubringer gebaut.
c) Vorbelastung
Das Plangebiet wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist zum durch die Nähe
zum Braunkohlentagebau Inden stark und zum anderen durch die Autobahn A 4 vorbelastet. Lärm, Staub und
Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen erzeugt. In unmittelbarer Umgebung der
drei geplanten WEA (Windenergieanlagen) sind weitere sechs WEA auf dem Gebiet der Stadt Düren, Stadtteil
Echtz beantragt. Diese insgesamt neun WEA werden vom Betrachter als ein Windpark wahrgenommen. Die
beantragten Anlagen werden bei den Immissionsprognosen (bezüglich Schatten- und Schallimmissionsprognose)
als Vorbelastungen berücksichtigt. Als Fremdgeräusche werden gemäß TA-Lärm alle Geräusche angesehen, die
nicht von den zu beurteilenden Anlagen ausgehen. Dies trifft für die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4
und den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden zu. Die geplante
Erweiterung der Landstraße L 12 N, ausgehend vom östlichen Ortsrand von Langerwehe, westlich entlang der
geplanten Windenergiestandorte bis hin zum Anschluss an die Bundesautobahn A 4 spielt aufgrund der geringeren
Verkehrszahlen nur eine untergeordnete Rolle.
d) Empfindlichkeit
Durch die Überformung der Landschaft mit weiteren vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen
(Sand- und Kiesabgrabungsfläche und Verkehrswege) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der
Landschaft infolge der Verkehrswege wurde die Eigenart der Landschaft bereits stark verändert. Es erfolgt kein
Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist die
Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein
schalltechnisches Gutachten (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015) für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
Im Bereich des Plangebietes (östlich von Luchem) bzw. nordöstlich von Langerwehe sind drei Windenergieanlagen
geplant. Als Referenz wurden die Anlagen vom Typ Enercon E 82 E2 TES (mit Serrations) herangezogen, die die
Anforderungen der maximale Nabenhöhe im Plangebiet einhält. Im Rahmen der schalltechnischen
Immissionsprognose soll überprüft werden, ob die Richtwerte der TA-Lärm an den nächstgelegenen
Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortslagen eingehalten werden können. Dabei sind die sechs beantragten
WEA in Düren/Echtz als Vorbelastung zu berücksichtigen.
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WEA 7-WEA 9
Anlagentyp
Enercon E 82 E2 TES
Nabenhöhe
138,4 m
Rotordurchmesser
82 m
Gesamthöhe
179,4 m
Nennleistung
2.300 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 1: geplanter Anlagentyp
Für den Anlagentyp Enercon E 82 E2 TES (BM 0s) liegen drei Messberichte vor.
Für die schalltechnische Berechnung gilt der Schallleistungspegel von Lw= 101,8 dB (A) (maximaler
Schallleistungspegel) für eine Windgeschwindigkeit von 9 m/sin einer Höhe von 10 m. Zuschläge für die Ton- und
Impulshaltigkeit sind gemäß dem Datenblatt nicht zu beachten.
Für den reduzierten Betriebsmodus mit einer Leistung von 2050 kW liegt eine einfache Vermessung vor. Diese legt
einen Schallleistungspegel (E82 E2 TES BM 2000 kW) von Lw = 99,4 dB (A) für eine Windgeschwindigkeit von 9
m/s in einer Höhe von 10 m dar.
Unsicherheit des Prognosemodells2 bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 0s) mit σprog=1,5 dB
Die Serienstreuung3 bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 0s) mit σP=0,5 dB
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 0s) mit σR=0,5 dB
Aus den Standardabweichungen berechnen sich für eine Vertrauenswahrscheinlichkeit folgender Zuschlag für den
Typ E 82 E2 TES (BM 0s) K = 2,1 dB
Unsicherheit des Prognosemodells4 bei dem Anlagentyp E82 E2 TES (BM 2000 kW) mit σprog=1,5 dB
Die Serienstreuung5 bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 2000 kW) mit σP=1,2 dB
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 2000 kW) mit σR=0,5
dB
Aus den Standardabweichungen berechnen sich für eine Vertrauenswahrscheinlichkeit folgender Zuschlag für den
2
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt,
die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen
Fertigungstoleranz auftritt
3
4
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt,
die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen
Fertigungstoleranz auftritt
5
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Typ E 82 E2 TES (BM 2000 kW) K = 2,5 dB
Der maximale Schalleistungspegel inklusive möglicher Zuschläge liegt bei 103,9 dB(A). Dieser Wert gilt für alle im
Vorhaben geplanten Anlagen (pro Anlage).
Folgender Anlagentyp ist für das WEA-Gebiet (6 WEA) in Düren-Echtz vorgesehen:
WEA 1-WEA 6
Anlagentyp
Enercon E 101
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
101 m
Gesamthöhe
185,9 m
Nennleistung
3.000 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 2: beantragter Anlagentyp in Düren-Echtz
Für die sechs geplanten und zu berücksichtigenden Anlagen vom Typ Enercon E101 sind entsprechend der
aktuellen Genehmigung mit folgenden Schallleistungspegeln und zu Zuschlägen zu berücksichtigen.
WEA 1,2,4 und 5 Lw = 104,8 dB (A) und dem Zuschlag K = 2,5 dB
WEA 3 und 6
Lw = 104,2 dB (A) und dem Zuschlag K = 2,5 dB
Die von modernen Anlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der
Wahrnehmungsschwelle des Menschen.
Der Zuschlag entspricht dem aufgeführten Zuschlag zur Genehmigung, so dass Einzelwerte zu den
Standardabweichungen entfallen können.
Die Kennwerte der geplanten WEA und Ihre Standortkoordinaten werden in den nachfolgenden Tabellen
zusammengefasst:
Kennzeichnung
Bezeichnung
Nabenhöhe
Rotordurchmesser
Standortkoordinaten (Gauß-Krüger)
Schallleistungspegel pro
Anlage Lw dB (A)]
Rechtswert
Hochwert
Tag (06.0022.00 Uhr)
Nachts
(22.0006.00 Uhr)
WEA 1
Enercon E-101
135,4
101
2.527.348
5.633.149
104,8
104,8
WEA 2
Enercon E-101
135,4
101
2.527.846
5.633.051
104,8
104,8
WEA 3
Enercon E-101
135,4
101
2.527.402
5.633.120
104,2
104,2
WEA 4
Enercon E-101
135,4
101
2.527.425
5.632.671
104,8
104,8
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WEA 5
Enercon E-101
135,4
101
2.527.843
5.632.624
104,8
104,8
WEA 6
Enercon E-101
135,4
101
2.527.268
5.632.658
104,2
104,2
WEA 7
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.207
5.632.845
103,9
103,9
WEA 8
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.430
5.632.317
103,9
103,9
WEA 9
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.006
5.632.328
103,9
101,9
Tabelle 3: Kennwerte der geplanten und beantragten WEA und ihre Standortkoordinaten
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015
Für die Durchführung der Begutachtung wurde am 17.05.2011 und am 19.06.2012 sowie am 01.08.2012 eine
Ortsbegehung im Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt. Dabei konnten auch die
Nutzungseinstufungen für die in diesem Bereich befindliche Wohnbebauung mit der Stadt Düren und den
Gemeinden Langerwehe und Inden abgestimmt werden. Zur Berechnung wurden die ungünstigsten
Immissionspunkte der verschiedenen Ortslagen gewählt:
IP
Ortslage
Str. Hausnr.
Koordinaten
Rechtswert
Hochwert
Nutzungseinstufung
Quelle
Immissionsrichtwerte gem. TALärm
Tags
in
dB (A)
Nachts
in
dB (A)
Merken
Quirinusstraße 1
2529492
5634386
WA
B-Plan
11/004
55
40
2
Echtz
Gebäude Ecke
Grube-AlfredStraße/ Breite
straße
2529178
5632209
WA
B-Plan 8/212
55
40
3
Echtz
St-Matthias-Straße
11
2529747
5632499
WR
B-Plan 8/3
50
35
4
Echtz
Grube-Alfred-Str. 91
2529747
5631818
WR
B-Plan 8/171
50
35
5
Geich/Obergeich
Herrengarten 38
2527894
5631589
WA
B-Plan 1
55
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
2526631
5631907
MI
60
45
7a
Langerwehe
Mühlenweg 4, NordFassade
2526241
5631497
WA
B-Plan
55
40
7b
Langerwehe
Mühlenweg 4, OstFassade
2526246
5631470
WA
B-Plan
55
40
7c
Langerwehe
Mögliches Gebäude
im B-Plan
2526290
5631515
WA
B-Plan
Vorabzug
55
40
8
Luchem
Dürener Weg 16
2526253
5633315
WA
Flächennutzu
ngsplan*
55
40
9
Luchem
Driesch 37A
2526335
5632887
MI
Flächennutzu
60
45
1
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ngsplan*
10
Lucherberg
Grenze des
ungünstigst
gelegenen
Bauplatzes
11
Lucherberg
In den Benden 38
2525856
5634158
WR
B-Plan 18
50
35
12
Echtz
Am Gieselspfad 9
2529368
5632714
MI
**
60
45
2526214
5633660
WA
B-Plan
55
40
Tabelle 4: Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015
*gem. Abstimmung mit Gemeinde Langerwehe
** gem. Abstimmung mit Kreis Düren
Abbildung 7: geplante und beantragte WEA-Standorte und Immissionsorte
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015
Bei den schalltechnischen Berechnungen werden insgesamt 12 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Richtwerte
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sollten vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raumes eingehalten werden.
Des Weiteren soll vermieden werden, dass einzelne Pegelspitzen den Tagesimmissionsrichtwert um mehr als
30 dB und Nachtimmissionsrichtwert um mehr als 20 dB überschreiten.
Die Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen wurde entsprechend den Anforderungen zur Erstellung
einer Prognose auf der sicheren Seite nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des
Schalls bei der Ausbreitung im Freien durchgeführt“ Die Beurteilung erfolgte nach den Vorgaben der TA-Lärm.
Entsprechend ist die Untersuchung unter Berücksichtigung aller gewerblichen Geräuschimmissionen
durchzuführen und zu gliedern in Zusatzbelastung (zusätzliche gewerbliche Geräuschimmissionen durch das
Planungsvorhaben), Vorbelastung (bestehende gewerbliche Geräuschsituation durch z.B. vorhandene WEA) und
Gesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung).
Gemäß Schallgutachten werden durch die Zusatzbelastung die Richtwerte an allen Immissionspunkten um > 4 dB
unterschritten. Da im Bereich der Stadt Düren, westlich der Ortslage Echtz, 6 weitere Windkraftanlagen vorhanden
sind, wurden diese als Vorbelastung im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt. Weiterhin wurden beim
Ortstermin am 17.05.2015 alle im Einflussbereich der Anlagen liegenden Wohnbereiche auf weitere mögliche
Vorbelastungen durch vorhandene Betriebe mit Aktivitäten zur Nachtzeit untersucht. Am südlichen Ortsausgang in
Merken befindet sich östlich der Roermonderstraße die Diskothek „Golden Gate“. Die von dort ausgehenden
Geräusche wirken maßgeblich auf die Südostfassaden der Gebäude westlich der Roermonderstraße ein. In Bezug
auf die Südwestfassade, von der aus freie Sicht auf die Windkraftanlagen besteht, ist daher eine deutliche
Abschirmung durch die Gebäude selbst vorhanden. Dieser Immissionspunkt würde als Mischgebiet eingestuft
werden und entfällt daher, da der IP Quirinusstraße 1 mit der Einstufung als WA ungünstiger liegt.
Für den Immissionspunkt 4 (Echtz, Grube-Alfred-Str. 91) wurde im Gutachten dargelegt, dass das Gebäude in der
Bauzeile unmittelbar an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet angrenzt. In Anlehnung an entsprechende
Gerichtsurteile gilt in solchen Fällen die Gemengelageregelung, der TA-Lärm. Der B-Plan 8/171 gibt vor, dass die
von Betrieben des angrenzenden Gewerbegebietes ausgehenden Emissionen „nicht zur Überschreitung der
Planungsrichtpegel von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts“ führen. Aufgrund der hier vorliegenden Gemengelage
sind gemäß dem Schallgutachten in diesem Bereich höchstens die Richtwerte eines Mischgebietes einzuhalten.
Da am nordwestlichen Ortsbereich zwischenzeitlich eine Biogasanlage genehmigt wurde, die den Richtwert am
nächstgelegenen Wohnhaus ausschöpfen darf, ist am IP 12 (Gieselspfad 9) der Immissionsrichtwert um mind. 6 dB
zu unterschreiten (Irrelevanzkriterium nach TA-Lärm).
Für alle Immissionspunkte im Bereich Merken und Lucherberg, an denen eine Vorbelastung durch den Tagebau in
Zukunft gegeben sein wird, ist der gültige Richtwert um mind. 6 dB zu unterschreiten (Irrelevanzkriterium nach TALärm).
Die TA-Lärm sagt unter Punkt 3.2.1 aus, dass die Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der
Immissionsrichtwerte nicht versagt werden darf, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine
zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilenden Anlagen zu befürchten sind. Hieran ist
die Bedingung geknüpft, dass die Anlagengeräusche weder eine Ton- oder Informations-, noch eine
Impulshaltigkeit aufweisen dürfen. Gemäß den Datenblättern sind entsprechende Zuschläge nicht zu erwarten. Als
Fremdgeräusche werden gemäß TA-Lärm alle Geräusche angesehen, die nicht von den zu beurteilenden Anlagen
ausgehen. Dies trifft für die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken
und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden zu. Die geplante Erweiterung der Landstraße L 12 N,
ausgehend vom östlichen Ortsrand von Langerwehe, westlich entlang der geplanten Windenergiestandorte bis hin
zum Anschluss an die Bundesautobahn A 4 spielt aufgrund der geringeren Verkehrszahlen nur eine
untergeordnete Rolle. Die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken
und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden wurden als Fremdgeräuschquellen berücksichtigt, jedoch ist
eine Verdeckung durch diese Fremdgeräusche aufgrund von Quer-/ Gegenwindbedingung von Autobahn und
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Tagebau zur entsprechenden Mitwindbedingung der Windenergieanlagen unwahrscheinlich. Von Verdeckung
spricht man nach TA-Lärm dann, wenn die Fremdgeräusche zu mehr als 95% der Betriebszeit der Anlagen in der
jeweiligen Beurteilungszeit höher als der Mittelungspegel der Anlagen sind. Es muss somit gewährleistet sein, dass
in der Nachtstunde mit dem geringsten Verkehrsaufkommen auf der Autobahn A 4 der Hintergrundgeräuschpegel
des Verkehrsgeräusches über dem Beurteilungspegel der Anlagen liegt. Für den Immissionspunkt 11 in
Lucherberg ist gemäß dem Schallgutachten eine Verdeckung zu erwarten. Die tatsächliche Verdeckung durch
Fremdgeräusche der Autobahn A 4 zur Plausibilisierung der im vorangegangenen Abschnitt ermittelten Werte
wurde im Rahmen einer Langzeitmessung vom 04.07. bis 31.07.2012 in Lucherberg durch den Schallgutachter
ermittelt. Dabei wurden die Messgrößen der leisesten Nachtstunde der Messtage ausgewertet. Für die Nacht von
Samstag auf Sonntag, die aufgrund des eingeschränkten LKW-Fahrverkehrs den kritischsten Wert darstellt, ergibt
sich für die untere Vertrauensbereichsgrenze ein Wert von:
Lu =41 dB (A)
Für die Gesamtheit aller Messtage liegt die untere Vertrauensbereichsgrenze bei einem Wert von:
Lu =43 dB (A)
Gemäß TA-Lärm können diese Werte durch die Anlagen ausgeschöpft werden.
In Bezug auf den Tagebau Inden wurde ein Verdeckungspegel von L 95= 38 dB (A) durch den Schallgutachter unter
Addition der Standardabweichung zum Korrekturwert ermittelt. Es wird dabei vorausgesetzt, dass der Unterschied
zwischen Nachmittelwert und leisester Stunde für den Verdeckungspegel (L 95) gleich hoch ist, wie für den
energieäquivalenten Dauerschallpegel zur Nachtzeit (Leq).
Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der Überlagerung der Vor- und Zusatzbelastung. In der Tabelle 5 sind die
Beurteilungspegel der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung aller gewerblichen Geräuschimmissionen
(Betriebe in Langerwehe) sowie der Immissionskontingente mit entsprechenden Zusatzkontingenten.
IP
1
Ortslage
Str. Hausnr.
Immissionskontingente in dB (A)
Immissionsrichtwerte in dB (A)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Merken
Quirinusstraße 1
39
33
55
40
2
Echtz
Gebäude ecke
Grube-AlfredStraße/ Breite
straße
44
39
55
40
3
Echtz
St-MatthiasStraße 11
42
36
50
35
4
Echtz
Grube-Alfred-Str.
91
40
33
50
35
5
Geich/Obergeich
Herrengarten 38
48
41
55
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
57
43
60
45
7a
Langerwehe
Mühlenweg 4,
Nord-Fassade
52
41
55
40
VDH Projektmanagement GmbH
Oktober 2015
19 / 73
GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
7b
Langerwehe
Mühlenweg 4,
Ost-Fassade
55
42
55
40
7c
Langerwehe
Mögliches
Gebäude im BPlan
54
41
55
40
8
Luchem
Dürener Weg 16
46
39
55
40
9
Luchem
Driesch 37A
47
41
60
45
10
Lucherberg
Grenze des
ungünstigst
gelegenen
Bauplatzes
44
37
55
40
11
Lucherberg
In den Benden
38
41
33
50
35
12
Echtz
Am Gieselspfad
9
42
39
60
45
Tabelle 5: Beurteilungspegel in Überlagerung aller vorgenannten gewerblichen Geräuschimmissionen
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015
Aufgrund der vorliegenden Vorbelastung durch weitere WEA (sechs beantragte WEA), den Tagebaubetrieb Inden
und das o. a. Gewerbegebiet in Echtz ist in der Ortschaft zur Nachtzeit das Irrelevanzkriterium der TA-Lärm
einzuhalten, d.h. dass dort durch die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um ≥ 6 dB unterschritten werden
darf. An allen 3 Immissionsorten in Echtz (IP2, 3 und 4) ist der Richtwert + 1dB eingehalten bzw. die
Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen halten das Irrelevanzkriterium (IP12) ein.
An den Immissionsort IP 7b „Mühlenweg 4, Ost-Fassade“ würde die Gesamtbelastung inklusive aller 9 Anlagen
und ohne Einschränkung der 3 geplanten Anlagen in Überlagerung mit der gewerblichen Vorbelastung maximal zu
einem Beurteilungspegel von Lr= 42 dB (A) nachts führen, sodass schallmindernde Maßnahmen erforderlich sind.
Die Überschreitung um 1 dB am Immissionspunkt IP 5 ist aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung
gemäß TA-Lärm zulässig. Am Immissionsort 11 wird der Beurteilungspegel von L rN = 33 dB (A) zur Nachtzeit durch
die Verkehrsgeräusche der A 4 verdeckt.
Zur Einhaltung des Richtwertes + 1 dB am Immissionsort IP 7b kann die Anlage WEA 9 nur im schallreduzierten
Betriebsmodus BM 2000 kW betrieben werden (vgl. Tab. 3). Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen
Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen.
IP
1
Ortslage
Str. Hausnr.
Immissionskontingente in dB (A)
Immissionsrichtwerte in dB (A)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Merken
Quirinusstraße 1
39
33
55
40
2
Echtz
Gebäude Ecke
Grube-AlfredStraße/ Breite
straße
44
39
55
40
3
Echtz
St-Matthias-
42
36
50
35
VDH Projektmanagement GmbH
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GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Straße 11
4
Echtz
Grube-Alfred-Str.
91
40
33
50
35
5
Geich/Obergeich
Herrengarten 38
48
41
55
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
57
43
60
45
7a
Langerwehe
Mühlenweg 4,
Nord-Fassade
52
41
55
40
7b
Langerwehe
Mühlenweg 4,
Ost-Fassade
55
41
55
40
7c
Langerwehe
Mögliches
Gebäude im BPlan
54
41
55
40
8
Luchem
Dürener Weg 16
46
39
55
40
9
Luchem
Driesch 37A
47
41
60
45
10
Lucherberg
Grenze des
ungünstigst
gelegenen
Bauplatzes
44
37
55
40
11
Lucherberg
In den Benden
38
41
33
50
35
12
Echtz
Am Gieselspfad
9
42
39
60
45
Tabelle 6: Beurteilungspegel in Überlagerung aller vorgenannten gewerblichen Geräuschimmissionen mit schallreduzierten Betriebsart der
WEA 9 (BM 2000 kW)
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015
Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 wird auch an Immissionspunkt IP 07b der
Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies
zulässig.
Schatten
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schattenwurfuntersuchung erstellt.6 Hierbei wurden die neu
geplanten drei WEA wie auch die bestehenden bzw. bereits beantragten sechs WEA als Vorbelastung
berücksichtigt. Durch den sogenannten Schlagschatten kann es zu einer Beeinträchtigung der menschlichen
Wahrnehmung in seiner Umgebung kommen. Daher hat der Länderausschuss für Immissionsschutz Richtwerte
festgelegt, wonach der Schattenschlag nicht länger als 30 Min am Tag bzw. 30 Stunden im Jahr auftreten soll.
Dieser Maximalwert entspricht, aufgrund von zeitweiser Bewölkung etc., einem astronomisch wahrscheinlichen
Wert von 8 h im Jahr.
6
Windtest grevenbroich Gmbh, 26.05.2015: Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten
Windenergieanlagenstandortes Langerwehe, Schattenwurfprognose
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UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
In der Schattenwurfberechnung wurden die folgenden WEA berücksichtigt:
WEA- Nr.
Bezeichnung
Nabenhöhe
Rotordurchmesser
Standortkoordinaten (Gauß-Krüger)
Beschattungsbereich
Bemerkung
[m]
Rechtswert
Hochwert
Tag
2.214
Vorbelastung
2.214
Vorbelastung
2.214
Vorbelastung
2.214
Vorbelastung
2.214
Vorbelastung
2.214
Vorbelastung
Zusatzbelastung
1
Enercon E-101
135,4
101
2.527.348
5.633.149
2
Enercon E-101
135,4
101
2.527.846
5.633.051
3
Enercon E-101
135,4
101
2.527.402
5.633.120
4
Enercon E-101
135,4
101
2.527.425
5.632.671
5
Enercon E-101
135,4
101
2.527.843
5.632.624
6
Enercon E-101
135,4
101
2.527.268
5.632.658
7
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.207
5.632.845
1.599
8
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.430
5.632.317
1.599
Zusatzbelastung
9
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.006
5.632.328
1.599
Zusatzbelastung
Tabelle 7: Anlagentypen für die Schattenwurfberechnung
Quelle: Windtest grevenbroich gmbh, 26.05.2015
Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in verschiedenen Himmelsrichtungen in °5 Abstand
gewählt. Für die Schattenwurfberechnung wurden insgesamt 25 relevante Immissionspunkte festgelegt. Zur
abschließenden Beurteilung des Standortes fand am 08.05.2015 eine Besichtigung der Immissionspunkte durch
den Schattenwurfgutachter statt.
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Abbildung 8: Darstellung der berücksichtigten Windenergieanlagen und Immissionsorte
Quelle: Windtest grevenbroich gmbh, 26.05.2015
Mit Hilfe des Simulationsprogramms WindPRO 2.9.269 kann der Schattenwurf, der durch die Rotation der
Rotorblätter verursacht wird, in der räumlichen Umgebung einer oder mehrerer Windenergieanlagen berechnet
werden. Anhand sogenannter „Schattenwurfrezeptoren“ wird dabei der Schattenwurf für einzelne Immissionsorte
(z.B. die nächstgelegenen Wohnbebauungen) berechnet.
Zur Übersicht der maximalen Schattenwurfimmissionen (worst-case) in der WEA werden Linien gleicher maximaler
Immissionen (Isolinien o. Isoflächen) berechnet. Die Berechnungen basieren auf horizontalen Rezeptoren. Die
Isolinien werden für eine Referenzhöhe (hier 2 m über Grund) berechnet und die Ergebnisse werden als maximale
Schattenwurfimmissionen in Stunden pro Jahr bzw. Stunden pro Tag tabellarisch dargestellt. Die Berechnung
basiert auf folgenden Annahmen:
Bei der worst-case-Betrachtung wird dabei vereinfacht angenommen, dass:
Die Sonne ist also punktförmige Lichtquelle anzunehmen und scheint während der gesamten Zeit zwischen
Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend (wolkenloser Himmel) an allen Tagen des Jahres
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GEMEINDE LANGERWEHE
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Die Windrichtung wird stets so angenommen, dass die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht
(maximaler Schatten),
Die WEA ist während der gesamten Zeit in Betrieb (100% Verfügbarkeit),
Es existieren keine Stillstandzeiten der WEA, es wird somit von durchgehend ausreichend starkem Wind
ausgegangen,
Es befinden sich keine sichtverstellenden Hindernisse zwischen IP und WEA (z.B. Wald, Einstellung
WindPro –ohne Hindernisse)
Die horizontalen Schattenwurfrezeptoren befinden sich in einer Bezugshöhe von 2 m, haben eine Größe
von 0,1 m x 0,1 m und sind in 360 ° -Richtung (Gewächshaus/Terrassenfläche) ausgerichtet und sind
daher punktförmig anzusehen.
Zeiten, in denen die Sonne weniger als 3 ° über dem Horizont steht, werden wegen zu geringer
Strahlungsintensität (Strahlungsdichte kleiner ca. 120 W/m² bzw. Beleuchtungsintensität kleiner 389 lx)
nicht betrachtet.
In der Realität werden die worst-case-Annahmen in seinem gesamten Ausmaß nie auftreten. Bei möglichen
Überschreitungen der Richtwerte bei einer worst-case Betrachtung, werden auch real auftretende
Schattenwurfzeiten berücksichtigt.
Die Berechnungsergebnisse der Gesamtbelastung für die maximale und wahrscheinliche Schattenwurfbelastung
sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab.20):
Wind
PRO
Bez.
IP
Immissions-punkte
Koordinatensystem: GaußKrüger (Bessel, Zone 2)
Max. Schattenwurfbelastung [h/Jahr]
Max. Schattenwurfbelastung [h/Tag]
Wahrscheinliche
Schattenwurfbelastung [h/Jahr]
Rechts-wert
Hochwert
VB
ZB
GB
VB
ZB
GB
VB
ZB
GB
2.529.253
5.632.663
38:22
00:00
38:22
00:27
00:00
00:27
08:27
00:00
08:38
2.529.385
5.632.663
31:06
00:00
31:06
00.28
00:00
00.28
07:12
00:00
07:21
A
IP 01
B
IP
01/1
Windgengasse 57,
52353 Düren-Echtz
Am Gieselspfad 9,
52353 Düren-Echtz
C
IP
01/2
Breitestr. 61, 52353
Düren-Echtz
2.529.378
5.632.663
38:42
00:00
38:42
00.23
00:00
00.23
08:40
00:00
08:51
D
IP
01/3
Breitestr. 51, 52353
Düren-Echtz
2.529.343
5.632.663
32:01
00:00
32:01
00:22
00:00
00:22
07:08
00:00
07:18
E
IP 02
Windgengasse
6,
52353 Düren-Echtz
2.529.150
5.632.663
29:25
00:00
29:25
00:26
00:00
00:26
07:05
00:00
07:15
F
IP
02/1
Breitestr. 11, 52353
Düren-Echtz
2.529.242
5.632.663
28:33
00:00
28:33
00:34
00:00
00:34
06:56
00:00
07:04
G
IP
02/2
Breitestr. 9, 52353
Düren-Echtz
2.529.188
5.632.663
37:36
00:00
37:36
00:37
00:00
00:37
08:56
00:00
09:08
H
IP
02/3
Breitestr. 5a, 52353
Düren-Echtz
2.529.172
5.632.663
49:41
00:00
49:41
00:37
00:00
00:37
11:15
00:00
11:29
I
IP 03
Breitestr. 1a, 52353
Düren-Echtz
2.529.129
5.632.663
45:40
00:00
45:40
00:41
00:00
00:41
10:07
00:00
10:20
J
IP
03/1
Am Bilderstock 14,
52353 Düren-Echtz
2.529.155
5.632.663
29:41
00:00
29:41
00:29
00:00
00:29
06:36
00:00
06:44
K
IP 04
Gänsebeckelweg,
52379 Langerwehe-
2.528.233
5.631.605
00:00
08:49
08:49
00:00
00:15
00:15
00:00
01:54
01:50
VDH Projektmanagement GmbH
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GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Geich
L
IP 05
Herrengarten
38
52379 LangerweheGeich
2.527.894
5.631.589
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
M
IP 06
Stütgerhof,
Langerwehe
2.526.631
5.631.907
22:04
19.05
41:09
00:25
00:23
00:48
05:09
04:42
09:47
N
IP
06/1
Mühlenweg 40, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.288
5.632.032
31.11
32.37
63:48
00:32
00:26
00:56
07:20
08:22
15:31
O
IP 07
Driesch 24, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.326
5.632.751
28:57
22:27
51.24
00:28
00:30
00:37
06:53
04:49
11:38
P
IP
07/1
Driesch 39, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.292
5.632.864
24:42
20:01
44:43
00:35
00:22
00:35
05:39
03:56
09:32
Q
IP 08
Driesch 37a, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.335
5.632.887
26:47
22:02
48:49
00:38
00.22
00:38
06:05
04:09
10:09
R
IP
08/1
Driesch 31, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.266
5.632.915
23:27
18:52
42:19
00:36
00:21
00:36
05:13
03.30
08:40
S
IP
08/2
Driesch 21, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.244
5.632.980
22:35
18:07
40:42
00:36
00:20
00:36
04.54
03:06
07:57
T
IP
08/3
Driesch 9,
52379
Langerwehe-Geich
2.526.200
5.633.105
21:59
17:05
39:01
00:30
00:18
00:30
04:27
02:38
07:02
U
IP
08/4
Lennenstraße
10,
52379 LangerweheGeich
2.526.226
5.633.206
21:57
22:56
44:33
00:30
00:18
00:30
04:15
02:55
07:01
V
IP
08/5
Dürener Weg 10,
52379 LangerweheGeich
2.526.215
5.633.287
20:39
21:08
41:11
00:30
00.18
00:31
03:53
02:32
06:14
W
IP 09
Dürener Weg 16,
52379 LangerweheGeich
2.526.253
5.633.315
21:39
18:28
39:08
00:31
00:18
00:31
04:02
02:17
06:05
X
IP
09/1
Mittelstraße 51, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.210
5.633.521
17:29
05:07
20:05
00:28
00:16
00:29
02.53
00.50
03:22
Y
IP 10
Waagmühle,
Inden
2.526.326
5.633.795
29:30
11:49
37:06
00:31
00:16
00:31
03:44
01:10
04:33
52379
52459
Tabelle 8: Astronomisch mögliche jährliche und tägliche Schattenwurfdauer
Quelle: IEL GmbH (September 2014)
VB: Vorbelastung
ZB: Zusatzbelastung
GB: Gesamtbelastung
Im der Tabelle 20 sind die Prognoseergebnisse der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für die WEA-Standorte in
Langerwehe dargestellt.
Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass bei Betrachtung der Schattenwurfzeiten zwischen Vor- und Gesamtsowie zwischen Zusatz- und Gesamtbelastung voneinander abweichende Schattenwurfzeiten auftreten können.
Dies ist auf die unterschiedliche Betriebsdauer je WEA je Sektor zurückzuführen. Die Berechnungssoftware
WindPRO III verwendet eine mittlere Betriebsdauer für alle berücksichtigten WEA. Weiterhin wird gleichzeitig
Schattenwurf verursacht durch Vor- und Zusatzbelastung, in der Gesamtbelastung einfach gewertet.
Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101 Anlagen werden an acht
Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30 Stunden
Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und
IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden
Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird
durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten.
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GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt
(IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der
Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden
Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird
durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten.
Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06
bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten
(IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag
(worst-case)
überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf
Immissionspunkten (IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten.
Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die
Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen formuliert, die die Überschreitung der Grenzwerte der
Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen verhindern. Durch technische Maßnahmen
können die entsprechenden Richtwerte eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden.
Folgende Hinweise sind weiterhin in Bezug auf die Sicherheit des Schutzguts Mensch zu beachten und werden im
Bebauungsplan eingefügt:
Tages- und Nachtkennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer
Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur
Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Militärische Flugsicherung
Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka 1016ft MSL) darf nicht überschritten werden.
Bei Abweichungen kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden:
Die Windenergieanlage muss mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über die gemäß Auflage
umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es wird
empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3
II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen.
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1)
unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit
geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der
Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der
Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.
2.2
Tiere und Pflanzen
a) Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger
Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer
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Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen,
standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Potentielle natürliche Vegetation
Die heutige potentielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die
sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima
natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden.
Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind,
kann die Rekonstruktion der potentiellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst
landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich vorwiegend ein Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald entwickeln.
In der weiteren Umgebung des Vorhabens ist die potentielle natürliche Vegetation allenfalls in Relikten vorhanden.
Reale Vegetation
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR,
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, 19. Oktober 2015) wurden die vorhandenen Biotope im Umkreis
von 300 m um die Standorte der geplanten WEA aufgenommen. Der untersuchte Raum wird überwiegend
landwirtschaftlich genutzt. Der Anteil an Ackerflächen am Untersuchungsraum beträgt ca. 97 %. Der Anteil an
bereits versiegelten bzw. teilversiegelter Flächen beträgt ca. 1, 2 %. 1,5 % der Untersuchten Flächen bestehen aus
Feldwegen. Wegbeleitende Grasfluren sind nur in geringem Maße ausgebildet (Ecoda Umweltgutachten Dr.
Bergen & Fritz GbR, August 2015).
Im direkten Umfeld des Plangebietes sind 6 WEA beantragt.
Insgesamt sind keine geschützten Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.
Tiere
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden drei Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda
Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und
Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 24. August 2015). Zum räumlichen Auftreten von Fledermäusen und von
Brut-, Rast und Zugvögeln sind Felderhebungen durchgeführt worden.
Fledermäuse
Im Fachgutachten Fledermäuse der Fa. Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (August 2015) wird das
Vorkommen von Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA dargelegt. Gemäß Gutachten
kann das in den Jahren 2009 und 2010 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als durchschnittlich
bewertet werden. Die im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im
Untersuchungsraum soll im Vergleich zu anderen Gebieten gering sein. Die festgestellte Aktivitätsdichte der
Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum ist im Vergleich mit anderen Gebieten gering. Für die festgestellten
Fledermausarten erfüllt der landwirtschaftlich geprägte Untersuchungsraum geringe Lebensraumfunktionen, daher
wurden diese mit einer sehr geringen Aktivitätsdichte festgestellt. Es konnten keine Funktionsräume von
Fledermäusen im Untersuchungsgebiet durch den Gutachter festgestellt werden. Der Lucherberger See mit seinen
Uferbereichen und Wasserflächen nördlich des Plangebietes weist dafür besondere Bedeutung für jagende
Wasser- und Zwergfledermäuse dar. Anhand der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung konnte
festgestellt werden, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern
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überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des Untersuchungraumes für den Fledermauszug ergibt sich gemäß
des Gutachtens jedoch nicht (Fachgutachten Fledermäuse, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR,
August 2015).
Im Biotopkataster NRW wird für den Lucherberger See ein Vorkommen der Kleinen Hufeisennase angegeben. Im
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ wird als letztes Nachweisjahr der Art in NRW 1965
angegeben. Ein gegenwärtiges Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird nicht erwartet.
In Bezug auf die Vorkommen der Fledermausarten wurde eine Bewertung des Untersuchungsraums vom
Gutachter durchgeführt:
Bewertung der Bedeutung des Untersuchungsraums sowie
seines weiteren Umfeldes
Art
Zwergfledermaus
-
Landwirtschaftlich geprägter Teil des
Untersuchungraums mit geringer Bedeutung
Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am
Lucherberger See
Rauhautfledermaus
-
geringe Bedeutung
Großer Abendsegler
-
geringe Bedeutung
Kleinabendsegler
-
geringe Bedeutung
Breitflügelfledermaus
-
geringe Bedeutung
-
Landwirtschaftlich geprägter Teil des
Untersuchungsraumes mit allenfalls geringer
Bedeutung
Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am
Lucherberger See
Wasserfledermaus
-
Tabelle 9: Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse und Fachbeitrag Artenschutz (August 2015)
weitere Säugetierarten
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5104 Düren folgende
planungsrelevante Säugetierarten an:
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
Kon/Atl
Europäischer Biber
Castor fiber
G/G
Feldhamster
Cricetus cricetus
-/S
Wildkatze
Felis silvestris
U/-
Tabelle 10: Planungsrelevante Säugetierarten(ohne Fledermäuse) des MTB 5104- Düren nach LANUV (2015)
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz (August 2015)
Geeignete Lebensräume für den Europäischen Biber sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme,
Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot (v.A.
Wasserpflanzen, Kräuter und Weichhölzer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare
Uferböschungen zur Anlage der Baue. Im Jahre 2010 wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen
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Fraßspuren im Bereich des Rückhaltebeckens südwestlich des Echtzer Sees in ca. 2 km Entfernung zur
nächstgelegenen geplanten WEA festgestellt. Auch die Datenabfrage beim Fundortkataster LANUV ergab
Nachweise von Bibern am Echtzer See, bei D‘Horn sowie zwei Nachweise westlich des Lucherbergs und ein
Nachweis nördlich von Luchern. Alle bisher bekannten Nachweise liegen weiter als 1 km von den geplanten WEA
entfernt. Im Umkreis von 500 m zu den geplanten WEA sind intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, die
keine Bedeutung für den Europäischen Biber als Lebensraum besitzen. Gemäß den Aussagen vom Gutachter
werden keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet.
Nach LANUV (2015) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit
tiefgründigen nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (>120 cm). Das
Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in der Kölner Bucht westlich des Rheins.
Aktuell sind nur drei nennenswerte Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis-Neuss und
Rhein-Erft-Kreis). Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren und auch im 3-KM-Umfeld der geplanten
WEA gemäß den Aussagen des Gutachters nicht bekannt (LANUV 2015). Mit einem Vorkommen im Umfeld der
geplanten WEA wird nicht gerechnet. Die Art wurde daher in weitergehenden Untersuchungen nicht berücksichtigt.
Der Lebensraum der Wildkatze besteht aus kaum zerschnittenen, möglichst naturnahen waldreichen Landschaften.
Sie benötigt große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v. a. alte Laub- und Mischwälder) mit reichlich
Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickichten und Wasserstellen. Bevorzugte Nahrungsflächen
sind Waldränder, Waldlichtungen, waldnahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche
Offenlandbereiche (bis zu 1,5 km). Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen
Versteckmöglichkeiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v.a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöhlen,
Wurzelteller, trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Als Winterquartiere bei Kälteeinbrüchen
oder zur Jungenaufzucht werden auch Bunkeranlagen angenommen. Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind
keine Wildkatzenvorkommen aus dem 3-km-Umkreis um die geplanten WEA aufgeführt. Potentiell geeignete
Lebensräume für die Art befinden sich erst in größerer Entfernung (min. 2 km südlich des geplanten WEA im
Meroder Wald), so dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Art wurde daher in
weitergehenden Untersuchungen nicht berücksichtigt.
Nach LANUV (2015) sind Haselmausvorkommen unbekannt. Im Fundortkataster des LANUV sind im 3-km-Umkreis
um die geplanten WEA keine Haselmausvorkommen dargelegt.
Am Lucherberger See sind Vorkommen von der Haselmaus nicht grundsätzlich auszuschließen. Haselmäuse
bevorzugen Laub- und Laubmischwälder, an gut strukturierten Waldrändern sowie gebüschreichen Lichtungen und
Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und
Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015). Aufgrund der
Entfernung des Sees von über 650 m zu einer WEA können Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgeschlossen werden.
Vögel
In Bezug auf die avifaunistische Analyse wurden Bereiche in bis zu ca. 2.000 m um die geplante Vorrangzone
(UR2000) untersucht.
Im UR2000 wurden während der Begehungen in der Brutsaison insgesamt 74 Brutvogel- und Gastvogelarten
festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den Untersuchungsraum als Bruthabitat, für zwei Arten bestand ein
Brutverdacht. Neun Arten wurden als Nahrungsgäste, vier Arten als Durchzügler festgestellt. Eine Art überflog den
Untersuchungsraum. 14 der nachgewiesenen Arten im UR2000 werden in der Roten Liste der in NordrheinWestfalen bestandsgefährdeten Brutvogelarten geführt.
Zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zählen acht Arten. Außer von vier
Greifvogelarten gehören zu diesen der Kiebitz, der Flussuferläufer, Stein- und Waldkauz. Darüber hinaus sind vier
Arten im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet, weitere drei Arten gelten in NRW nach Art. 4 (2) EUVDH Projektmanagement GmbH
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Vogelschutzrichtlinie als planungsrelevant. Sieben Arten brüten in Kolonien und werden deswegen in NRW als
planungsrelevant eingestuft.
Im Folgenden werden die im Untersuchungsraum 1000 m (UR1000) um die Vorrangzonen und die im
Untersuchungsraum 2000 m (UR2000) um die Vorrangzonen währen der Begehung zu den Brutvögeln registrierten
Vogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie dargelegt.
Vogelschutz
Nr.
Artname
BNatSchG
Richtlinie
deutsch
wissenschaftlich
1
Höckerschwan
Cygnus olor
§
2
Kanadagans
Branta
canadensis
3
Graugans
4
Gefährdungsstufen
gemäß der RotenListe zu
gefährdeten
Vogelarten des
Landes NRW
Status
UR1000
UR2000
x
Bv
Bv
§
k.A.
Ng
Ng
Anser anser
§
x
Ng
Ng
Nilgans
Alopochen
aeyptiaca
§
k.A.
Ng
Bv
5
Stockente
Anas
Ptayrhynchos
§
x
Bv
Bv
6
Reiherente
Aythya fuligula
§
x
Bv
Bv
7
Rebhuhn
Perdix perdix
§
2S
Bv
Bv
8
Jagdfasan
Phasianus
colchicus
§
k.A.
Bv
Bv
9
Haubentaucher
Podiceps
cristatus
§
x
Bv
Bv
10
Kormoran
Phalacrocorax
carbo
§
xS
Ng
Ng
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter7 zu
den
planungsrelevanten
Arten
11
Graureiher
Ardea cinerea
§
xS
Ng
WEAEmpfindlichkeit
Kommentar
Ng
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
7
Gruppenbildung aus einer größeren Zahl artgleicher Einzeltiere, die zeitweilig oder dauernd auf relativ engem Raum zusammenleben
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12
Rotmilan
Milvus milvus
Anh I
§§
3
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
13
Rohrweihe
Circus
aeruginosus
Anh I
§§
3S
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
14
Mäusebussard
Buteo buteo
§§
x
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
15
Turmfalke
Falco tinnunculus
§§
VS
Ng
Bv
Planungsrelevante
Arten
16
Blässhuhn
Fulica atra
§
x
Bv
Bv
17
Kiebitz
Vanellus
vanellus
Art. 4 (2)
§§
3
Bv
Bv
Planungsrelevante
Art
18
Flussuferläufer
Acitis hypoleucos
Art. 4 (2)
§§
0
Dz
Dz
Planungsrelevante Art
19
Schwarzkopfmöwe
Larus
melanocephalus
Anh I
§
R
Überf.
Überf.
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
20
Sturmmöwe
Larus canus
§
x
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
21
Silbermöwe
Larus
argentatus
§
R
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
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Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
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den
planungsrelevanten
Arten
22
Straßentaube
Columba livia f.
domestica
§
k.A.
Ng
Bv
23
Hohltaube
Columba oenas
§
x
Bv
Bv
24
Ringeltaube
Columba
palumbus
§
x
Bv
Bv
25
Türkentaube
Streptopelia
decaocto
§
x
Ng
Bv
26
Steinkauz
Athene noctua
§§
3S
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
27
Waldkauz
Strix aluco
§§
x
Ng
Bv
Planungsrelevante Art
28
Mauersegler
Apus apus
§
x
Ng
Bv
29
Eisvogel
Alcedo atthis
§
x
Bv
Bv
30
Grünspecht
Picus viridis
§§
x
Ng
Bv
31
Buntspecht
Dendrocopos
major
§
x
Bv
Bv
32
Kleinspecht
Dryobates minor
§
3
Ng
Ng
33
Elster
Pica pica
§
x
Bv
Bv
34
Eichelhäher
Garrulus
glandarius
§
x
Bv?
Bv
35
Dohle
Coloeus
monedula
§
x
Ng
Bv
36
Saatkrähe
Corvus frugilegus
§
xS
Bv
Bv
Anh I
empfindlich
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
37
Rabenkrähe
Corvus corone
§
x
Bv
Bv
38
Blaumeise
Parus caeruleus
§
x
Bv
Bv
39
Kohlmeise
Parus major
§
x
Bv
Bv
40
Feldlerche
Alauda arvensis
§
3
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
41
Rauchschwalbe
Hirundo rustiva
§
3
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
42
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
§
3
Bv?
Bv
Planungsrelevante Art
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Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
43
Schwanzmeise
Aegithalos
caudatus
§
x
Bv
Bv
44
Fitis
Phylloscopus
trochilus
§
x
Bv
Bv
45
Zilpzalp
Phylloscopus
collybita
§
x
Bv
Bv
46
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
§
x
Bv
Bv
47
Gelbspötter
Hippolais icterina
§
x
Bv
Bv
48
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
§
x
Bv
Bv
49
Gartengrasmücke
Sylvia borin
§
x
Bv
Bv
50
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
§
x
Dz
Bv?
51
Dorngrasmücke
Sylvia communis
§
x
Bv
Bv
52
Gartenbaumläufer
Certhia
brachydactyla
§
x
Bv
Bv
53
Zaunkönig
Traglodytes
traglodytes
§
x
Bv
Bv
54
Star
Sturnus vulgaris
§
x
Bv
Bv
55
Misteldrossel
Turdus viscivorus
§
x
Bv
Bv
56
Amsel
Turdus merula
§
x
Bv
Bv
57
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
§
x
Bv
Bv
58
Singdrossel
Turdus
philomelos
§
x
Bv
Bv
59
Grauschnäpper
Muscicaps striata
§
x
Dz
Bv?
60
Rotkehlchen
Erithacus
rubecula
§
x
Bv
Bv
61
Hausrotschwanz
Phoenicurus
ochruros
§
x
Bv
Bv
62
Steinschmätzer
Oenanthe
oenanthe
§
1S
Dz
Dz
63
Heckenbraunelle
Prunella
modularis
§
x
Bv
Bv
64
Haussperling
Passer
domesticus
§
x
Bv
Bv
65
Wiesenpieper
Anthus pratensis
§
2
Dz
Dz
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Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
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66
Wiesenschlafstelze
Motacilla flava
§
x
Bv
Bv
67
Bachstelze
Motacilla alba
§
x
Bv
Bv
68
Buchfink
Fringilla coelebs
§
x
Bv
Bv
69
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
§
x
Ng
Bv
70
Grünfink
Carduelis chloris
§
x
Bv
Bv
71
Stieglitz
Carduelis
carduelis
§
x
Bv
Bv
72
Erlenzeisig
Carduelis spinus
§
x
-
Dz
73
Bluthänfling
Carduelis
cannabina
§
x
Bv
Bv
74
Goldammer
Emberiza
citrinella
§
x
Bv
Bv
Tabelle 11: Vorkommen von Brut-, Rast und Zugvögeln und Bedeutung des Untersuchungsraums mit Angaben zum Status und zur
Gefährdungskategorie
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten (August 2015)
Erläuterungen zur Tabelle 11:
grau unterlegt: planungsrelevante Arten (vgl. Tabellenspalte Kommentar)
Fettdruck: Art gilt nach MKUNLV 6 LANUV (2013) als WEA-empfindlich
Status
Bv:
Bv?:
Dz:
Überf.:
Ng
Brutvogel im Untersuchungsraum
möglicherweise Brutvogel im
Untersuchungsraum
Durchzügler
Art trat im Untersuchungsraum nur mit
Überflügen auf
Nahrungsgast
Gefährdungseinstufung gemäß der Roten Liste zu gefährdeten
Vogelarten des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Sudmann et al.
2011)
RL-Kategorie
1
2
3
S
k.A.
V
R
x
Vom Aussterben bedroht
Stark gefährdet
gefährdet
Ohne
konkrete
Schutzmaßnahmen ist
Gefährdung zu erwarten
Keine Angaben
Vorwarnliste
Arealbedingt selten
nicht gefährdet
artspezifische
eine höhere
Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL):
ANHANG I
Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind
besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich
ihrer Lebensräume anzuwenden, um Ihr
Überleben und Ihre Vermehrung in ihrem
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Verbreitungsgebiet sicherzustellen
Art gilt nach Einschätzung der LÖBF (heute:
LANUV) zu den Zugvogelarten für deren
Brut- Mauser-, Überwinterungs- und
Rastgebiete
bei
der
Wanderung
Schutzgebiete auszuweisen sind (EUVogelschutzrichtlinie)
Art. 4 (2)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§§
Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
streng geschützt
Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
besonders geschützt
§
Insgesamt ergab sich, dass für den Untersuchungsraum (UR2000) 22 Vogelarten, die in NRW als planungsrelevant
geführt werden. Davon werden sieben Arten nach MKUNLV&LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft
(vgl. Tabelle 11 die fett gedruckten Arten). Die Arten Rotmilan, Rohrweihe sind insbesondere in Brutplatznähe
potentiell kollisionsgefährdet. Beim Auftreten von Brutkolonien sind die Arten Kormoran, Schwarzkopfmöwe,
Sturmmöwe und Silbermöwe potentiell WEA-empfindlich. Der Kiebitz gehört zu den Arten mit einem möglichen
Meideverhalten.
Während der Kartierung zu den Rast- und Zugvögeln wurden insgesamt 83 Vogelarten registriert. Aufgrund der
Biotopausstattung des Untersuchungsraums finden dort Vogelarten geeignete Durchzugs- bzw. Rastgebiete, die an
stehende Gewässer (Lucherberger See) oder an Offenland gebunden sind.
In der folgenden Tabelle werden die im UR2000 registrierten planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten mit
Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie dargelegt.
Vogelschutz
Nr.
Artname
Richtlinie
deutsch
wissenschaftlich
1
Löffelente
Anas clypeata
2
Rebhuhn
Perdix perdix
3
Zwergtaucher
Tachybaptus
ruficollis
4
Kormoran
Phalacrocorax
carbo
5
Silberreiher
Casmerodius albus
6
Graureiher
Ardea cinerea
VDH Projektmanagement GmbH
BNatSchG1
9. Oktober
2015
Gefährdungsstufen
gemäß der RotenListe zu
gefährdeten
Vogelarten des
Landes NRW
Status
Kommentar
WEAEmpfindlichkeit
UR2000
Art. 4 (2)
Art. 4 (2)
Anh I
§
2S
Dz
§
2S
Sv
§
x
Dz
§
xS
Rv/Sv
§
x
Rv
§
xS
Sv
Oktober 2015
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
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Arten
7
Wiesenweihe
Circus pygargus
Anh I
§§
1
Dz
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
8
Rohrweihe
Circus
aeuginosus
Anh I
§§
3S
Dz
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
9
Sperber
Accipiter nisus
§§
x
Ng
10
Rotmilan
Milvus milvus
§§
3
Dz
11
Mäusebussard
Buteo buteo
§§
x
Sv
12
Turmfalke
Falco tinnunculus
§§
VS
Sv
13
Kiebitz
Vanellus vanellus
Art. 4 (2)
§§
3
Rv/Sv
14
Flussuferläufer
Acitis hypoleucos
Art. 4 (2)
§§
0
Dz
15
Lachmöwe
Larus rididbundus
§
x
Rv/Sv
Anh I
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante
Art
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Planungsrelevante
Art
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
16
Sturmmöwe
Larus canus
§
x
Rv/Sv
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
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Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
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17
Silbermöwe
Larus argentatus
§
R
Rv/Sv
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
18
Heringsmöwe
Larus fuscus
§
R
Rv/Sv
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den
planungsrelevanten
Arten
19
Steinkauz
Athene noctua
§§
3S
Sv
20
Waldohreule
Asio otus
§§
3
Ng
21
Eisvogel
Alcedo atthis
§§
V
Sv
22
Saatkrähe
Corvus frugilegus
§
xS
Sv
23
Feldlerche
Alauda arvensis
§
3
Rv/Sv
24
Braunkehlchen
Hirundo rustica
§
1S
Dz
25
Rauchschwalbe
Hirundo rustiva
§
3
Bv
26
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
§
3
Bv
27
Wiesenpieper
Anthus praensis
§
2
Dz
28
Mauersegler
Apus apus
§
x
Bv
Anh I
Art. 4 (2)
Art. 4 (2)
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
Tabelle 12: Vorkommen von planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten (August 2015)
Status
Sv:
Rv/Sv:
Standvogel
Auch zur Brutzeit anwesend, aber zu
Rastzeiten mit erheblich höheren
Individuenzahlen
Insgesamt wurden im Rahmen der Begehungen zur Erfassung von rastenden/ ziehenden Arten 27
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planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Davon werden neun Arten nach MKUNLV & LANUV (2013) als
WEA-empfindliche Arten eingestuft (fett gedruckt in Tabelle 12).
Zu den potentiell kollisionsgefährdeten Arten gehören Rotmilan, Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in
Brutplatznähe). Weiterhin sind die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe beim
Auftreten von Brutkolonien ebenfalls als WEA-empfindlich einzustufen. Als eine Art mit einem möglichen
Meideverhalten gilt der Kiebitz.
16 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel NRW eingestuft. Elf Arten sind
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Darüber hinaus sind fünf Arten im Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie als planungsrelevant einzustufen. Acht Arten sind aufgrund ihrer koloniebrütenden Nistweise
als planungsrelevant eingestuft (vgl. Tabelle 12).
Als weitere planungsrelevante Arten gelten gemäß dem Messtischblatt 5104 –Düren nach LANUV (2015) die Arten
Kreuzkröte, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch. Am Lucherberger See sind die Vorkommen
der Amphibienarten Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch nicht grundsätzlich auszuschließen. Im
Fundortkataster des LANUV sind diese Arten jedoch nicht aufgeführt. Die Standorte der WEA auf
landwirtschaftlichen Flächen haben für diese Arten keine Bedeutung als Lebensräume. Vorkommen der Kreuzkröte
sind laut Abfrage beim Fundortkataster des LANUV im Umfeld der geplanten WEA nicht bekannt und aufgrund der
für diese Art ungeeigneten Lebensräume auch in deren Umfeld von bis zu 500 m um die geplanten WEA nicht zu
erwarten. Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für weitere planungsrelevante Arten nicht erwartet. Diese
Arten werden auch im Folgenden nicht betrachtet.
Vorbelastung
a)
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der
Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die
zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die Flächen gefährdet werden können.
Empfindlichkeit
b)
Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen
verbunden ist, führt zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Um
Beeinträchtigungen zu verringern und so ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3
BNatSchG zu verhindern, wurden Gutachten erstellt, das die vorkommenden planungsrelevanten Arten der Fläche
aufnimmt und die Gefahr bezüglich dieser abschätzt (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR,
Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 19.
Oktober 2015).
Folgende Wirkfaktoren wurden in Bezug auf das Vorhaben und die ggf. damit verbundenen Beeinträchtigungen
und Störungen bei demnach Anhang I und Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten identifiziert:
Baubedingte Wirkfaktoren
-
Flächeninanspruchnahme und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung):
Während des Baus werden Temporär Bodenmieten sowie Lagerflächen angelegt. In diesen Bereichen
gehen Lebensräume verloren (für Flora und Fauna), die jedoch nach Fertigstellung wieder besiedelt
werden können.
-
Barrierewirkung/ Zerschneidung:
-
Eine Barrierewirkung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen während des Baus ist nicht zu erwarten.
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-
Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes und der damit verbundene Lebensraumverlust
(Lebensraumveränderung): Das Befahren der Baustelle führt über Lärmimmissionen zu optischen
Störungen und zu einer Beunruhigung des Umfeldes. Diese Störungen wirken während der gesamten
Bauphase und werden in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Entfernungen in unterschiedlichem
Maße wirksam sein.
-
Unfall und Tötungsrisiko: Gemäß Gutachten ist von einem geringen Risiko, dass Tiere durch Baufahrzeuge
zu Tode kommen auszugehen.
Anlagenbedingte Wirkprozesse
-
Flächeninanspruchnahme und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung):
Durch die Fundamente und Kranstellflächen und die Zuwegung werden die landwirtschaftlichen Flächen
beseitigt. Der Boden verliert in diesen Bereichen seine Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna sowie
als Grundwasserspender und –filter. Der Bodenverlust wird auf ein Minimum reduziert. Zum großen Teil
wird der Bodenaushub zur Abdeckung des Fundaments wiederverwendet, so dass der Bodenverlust auf
ein Minimum reduziert wird. Auf der Fundamentfläche kann anschließend Lebensraum für Flora und Fauna
neu entstehen.
-
Barrierewirkung/ Zerschneidung: Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um die Errichtung und den
Betrieb von drei WEA, die insgesamt nur eine geringe Fläche in Anspruch nehmen und zum Teil große
Abstände zueinander haben. Daher ist mit keiner Barrierewirkung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen
zu rechnen.
Betriebsbedingte Wirkprozesse
-
Bei den betriebsbedingten Auswirkungen handelt es sich um die Beunruhigung des nahen bis mittleren
Umfelds z.B. durch Lärmimmissionen und optische Störungen durch den Betrieb der WEA sowie durch den
Wartungsverkehr sowie um eine mögliche Kollisionsgefahr für Arten, die den freien Luftraum nutzen. Der
Wartungsverkehr kann als Störung aufgrund des seltenen Erscheinens als vernachlässigbar eingestuft
werden. In Bezug auf Wirkprozesse aufgrund des Kollisionsrisikos können Auswirkungen insbesondere für
die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sein. Daher wurden gutachterliche detailliertere
Untersuchungen diesbezüglich erstellt. Die betriebsbedingten Wirkprozesse können sich nur auf das nahe
bis mittlere Umfeld von WEA auswirken, daher kann gemäß Gutachten eine betriebsbedingte
Barrierewirkung ausgeschlossen werden.
Fledermäuse
Gemäß Gutachten (Fachgutachten Fledermäuse, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, August 2015)
wurde der Untersuchungsraum (UR1000) mit mindestens fünf Arten in den Jahren 2009 und 2010 als
durchschnittlich bewertet. Anhand von Detektoruntersuchungen konnte festgestellt werden, dass die
Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum im Vergleich mit anderen Gebieten gering ist. Die
festgestellten Fledermausarten nutzten die landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche des Untersuchungsraums so
selten, dass die landwirtschaftlich geprägten Teilbereiche allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllen.
Funktionsräume von Fledermäusen wurden im Bereich der intensiv landwirtschaftlich genutzten Teilflächen im
Untersuchungsraum nicht ermittelt. Im Gegensatz dazu wurde an den Uferbereichen und über den Wasserflächen
des Lucherberger Sees eine hohe Aktivität jagender Wasser- und Zwergfledermäuse festgestellt, so dass diese
Bereiche für diese Arten als Funktionsräume besonderer Bedeutung abgegrenzt werden. Die Auswertungen der
Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der Untersuchungsraum während
der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des
Untersuchungsraums für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht.
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Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für Fledermäuse erwartet.
Weitere Säugetierarten
Aufgrund der Entfernung geeigneter Lebensräume zu den geplanten Windenergieanlagen, werden keine
erheblichen Beeinträchtigungen wie auch Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Arten Europäischer
Biber, Feldhamster, Wildkatze und Haselmaus erwartet.
Vögel
Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchung 10 Arten festgestellt, die nach MKUNLV & LANUV (2013) als
WEA-empfindliche Arten eingestuft sind:
Zu den potentiell kollisionsgefährdeten Arten gehören Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in
Brutplatznähe) und der Rotmilan. Weiterhin sind die Arten Kormoran, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe,
Silbermöwe und Heringsmöwe beim Auftreten von Brutkolonien ebenfalls als WEA-empfindlich einzustufen. Als
eine Art mit einem möglichen Meideverhalten gilt der Kiebitz.
Für die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe ist ein Verstoß gegen den § 44
Abs. 1 BNatSchG nach MKUNLV & LANUV (2013) dann möglich, wenn sich Brutkolonien im Umkreis von bis zu
1.000 m um die geplanten WEA befinden. In diesem Umkreis konnten keine Kolonien von den Arten vorgefunden
werden. Daher ist es nicht davon auszugehen, dass ein Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG für diese
Arten eintritt.
Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen wurden zudem die
WEA-empfindlichen Arten berücksichtigt, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen. Für die WEAempfindlichen Arten Wiesenweihe, Rohrweihe und Rotmilan besitzt der Untersuchungsraum eine geringe bzw.
geringe bis durchschnittliche Bedeutung. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) verschlechtert wird oder dass es betriebsbedingt
zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einer Art führen wird (im
Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG).
Für den Kiebitz, der ebenfalls als eine WEA-empfindliche Art gilt, wurde dem Untersuchungsraum eine
durchschnittliche Bedeutung zugesprochen. Der Untersuchungsraum liegt im bekannten Durchzugskorridor von
Kranichen, dem vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen wird.
In Bezug auf die beiden Arten Kiebitz und Kranich erfolgte eine eingehende Untersuchung, ob durch
betriebsbedingte Auswirkungen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vom Vorhaben hervorgehen.
Die Prüfung ergab in Bezug auf den Kiebitz, dass der Betrieb der geplanten WEA- unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen und der vorsorglichen Durchführung von CEF-Maßnahmen (CEF: continues ecological
functionality-measurements) nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. Kapitel 3.3.3).
Bezüglich des Kranichs ergab die Prüfung, dass der Betrieb der geplanten WEA nicht gegen die Verbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Amphibien
Aufgrund der Entfernung geeigneter Lebensräume zu den geplanten Windenergieanlagen, werden keine
erheblichen Beeinträchtigungen wie auch Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Amphibienarten
Kreuzkröte, Springfrosch, kleiner Wasserfrosch und Kammmolch erwartet.
Pflanzen
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Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen aber
auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt
zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die detailliertere
Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren
(Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur
numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete
Maßnahmen ausgeglichen.
2.3
Schutzgut Boden
a)
Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er
dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche
Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
b)
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit „Echtzer Lößplatte“. Von Süden und Westen dacht sich
die Einheit gleichmäßig nach Norden zur Jülich-Linnicher Rurniederung und nach Osten hin ab. Während im Süden
eine Höhenlage um rund 140 m NN verzeichnet wird, beträgt sie im Norden der Platte noch ca. 90 m NN. Dagegen
beträgt der Höhenunterschied zwischen West- und Ostrand etwa 20 m. Zurückzuführen sind diese
Reliefunterschiede auf die tektonische Schrägstellung der Rurscholle durch den Rand des Mittelgebirges Der Löß
auf der Echtzer Lößplatte ist bis zu 8 m mächtig. Das reichliche Vorhandensein an unverwittertem Löß veranlasste
früher die Bauern zur Anlage von Mergelgruben, aus denen Sie den Lößmergel gewannen und als Bodendünger
verwandten. Die Einheitlichkeit der Lößdecke wird durch einige Talniederungen und Aufschlüsse des
Braunkohletagebaus (z.B. Lucherberger und Echtzer See) unterbrochen. Die große Leistungsfähigkeit der Böden in
der naturräumlichen Einheit „Echtzer Lößplatte“ drückt sich in den hohen Bodenwertzahlen aus, die bei einem Wert
bis zu 85 liegen (E. Glässer, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1977).
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Abbildung 9: Bodenkarte Plangebiet
Quelle: Geologischer Dienst NRW
Nr. 1
Im westlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abbildung 9, Nr. 1) sind typische Parabraunerden8, zum Teil erodiert,
vereinzelt mit Tschernosem Relikten9 mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3210) aus Löß
8
Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
Tschernosem (Ableitung aus dem Russischen: Czenozjom=Schwarzerde) wird unter bestimmten Bedingungen auf kalkreichen Lockermaterialien wie
Löss gebildet. Sie ist der dominante Boden im Steppengürtel der Nordhalbkugel und gehört zu den weltweit fruchtbarsten Standorten. Kontinentales
Klima: Heiße trockene Sommer, kurzer Herbst, sehr kalter langer Winter, kurzes Frühjahr begünstigen die Bildung eines solchen Bodens. Die Zeiten, in
denen die Streu mineralisiert werden kann, sind sehr kurz und diese reichert sich als organische Substanz im Oberboden an. Im Sommer fehlt das
Wasser für optimale Lebensbedingungen der Mikroorganismen und im Winter ist die Temperatur zu niedrig. Kalkhaltiges Ausgangssubstrat (z.B. Löss):
bietet dauerhaft eine gute Nährstoffversorgung der Vegetation und der Mikroorganismen. Der pH-Wert sinkt nicht ab, was die mikrobielle Aktivität mindern
würde. Es ist ausreichend Calcium vorhanden. Schwarzerden sind für die Landwirtschaft sehr wertvolle Böden. Doch fehlt oftmals das Wasser für
optimalen Pflanzenwuchs. Wenn diese Böden bewässert werden, gibt es keinen natürlichen Boden der fruchtbarer ist. Durch die Bewässerung
degradieren
diese
Böden,
d.h.
sie
verändern
sich.
Es
finden
z.B.
Stoffverlagerungen
statt
(Tonverlagerungen),
was zu einer veränderten Bodenstruktur und letztlich zu einem anderen Bodentypen führen kann (http://www.bodentypen.de/tschernosem/, Zugriff
23.01.2015).
9
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stellenweise Kolluvium11 über lehmigen Schluff (karbonathaltig) aus Löß vorzufinden.
Die typischen Parabraunerden weisen einen mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40 - 65 auf.
Die Gesamtfilterwirkung der typischen Parabraunerden in diesem Bereich hat eine geringe Bedeutung und sie
weisen mäßig frisch bis trockene Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit12 liegt bei diesem Bodentyp im hohen Bereich (0,42 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Nr.2
Das Plangebiet besteht vorwiegend aus (vgl. Abbildung 9, Nr. 2) typischen Parabraunerden vorhanden mit bis zu 5
– 10 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L3213), aus Löß
stellenweise Kolluvium über Kies zum Teil Sand aus Terrassenablagerung. Diese weisen einen hohen
ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 55 - 75 auf. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere
Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich
(0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Nr. 3
Im südlichen Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 3) sind ebenfalls typische Parabraunerden mit 4-8 dm
mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L32) aus Löß alternativ stellenweise
aus Kolluvium vorhanden über Kies zum Teil Sand aus Terrassenablagerung, die einen hohen ertragreichen Boden
mit Bodenwertzahlen von 65-80 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine geringe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Nr.4
Der südöstliche Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 4) besteht aus typischen Parabraunerden14, zum Teil
erodiert mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3215) aus Löß stellenweise Kolluvium über
lehmigen Schluff (karbonathaltig) aus Löß vorzufinden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine geringe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
10
Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet
die
Mächtigkeit,
3-6
dm
mächtig
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
11 Kolluvium: (lat.: das Zusammengeschwemmte) ist die Bezeichnung für eine meist mehrere Dezimeter mächtige Schicht von Lockersedimenten, die
vorwiegend aus durch Anschwemmung umgelagertem Bodenmaterial oder anderen meist lehmigen oder sandigen Lockersedimenten entstehen. Jüngere
Kolluvien sind häufig humos, was aber kein unbedingtes Merkmal ist. Im Kolluvium kann eine neue Bodenentwicklung einsetzen (Kolluvisol)
12 Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der allgemeinen
Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K: Bodenerodierbarkeit in t xh)/ (ha
x N); R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C: Bodenbedeckungs- und
Bearbeitungsfaktor
(dimensionslos)
und
P:
Faktor
zur
Berücksichtigung
von
Erosionsschutzmaßnahmen
(dimensionslos)
(http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm, Zugriff am 31.07.2014).
13 Parabraunerde (vgl. Fußnote10): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet
die
Mächtigkeit,
<20
dm
mächtig
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
14 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
15 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet
die
Mächtigkeit,
3-6
dm
mächtig
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
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c)
Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in Form
von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist
und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
d)
Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet
geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe
des Plangebietes. Da gewachsener Boden als Ressource nur begrenzt zur Verfügung steht und nicht vermehrbar
bzw. ersetzbar ist, ist er grundsätzlich schutzbedürftig. Es muss darauf geachtet werden, dass die
Funktionsfähigkeit der natürlichen Wirkungsgefüge des Bodens auch für die Zukunft gewährleistet bleibt.
Als Zielvorstellungen für das Naturraumpotenzial „Relief und Böden“ sind insbesondere der Erhalt der natürlichen
Reliefverhältnisse sowie die Sicherung der natürlichen Bodeneigenschaften und des Bodenlebens durch
verminderte Bodenverdichtung durch das Befahren mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und einem
reduzierten Düngemittel- und Biozideintrag im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu nennen.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer geringen Versiegelung durch Überbauung und
die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes. Durch die Versiegelung
kommt es in den betroffenen Bereichen zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens, insbesondere sind
hier Lebensraum-, Regulations- und allgemeine Produktionsfunktionen zu nennen.
Des Weiteren ist insbesondere während der Bauphase mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den
Einsatz von Baumaschinen zu rechnen. Hierdurch kommt es zu einer weiteren Veränderung der
Standortbedingungen sowie der Bodenfunktionen. Schadstoffeinträge, beispielsweise durch Treibstoff- oder
Ölverlust der Baumaschinen in den Boden, können nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist zu beachten, dass
dieses Risiko auch beim Einsatz von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden besteht.
Mit abnehmendem Versiegelungsgrad nimmt die Intensität der Beeinträchtigung ab. Die geschotterten
Erschließungswege sowie Kranstellflächen behalten ihre Durchlässigkeit. Dennoch kann die vollständige
Versiegelung nicht ganz vermieden werden. Die Beeinträchtigung des Bodens der versiegelten Bereiche ist
aufgrund des Verlustes der Bodenfunktionen als erheblich anzusehen und muss ausgeglichen bzw. ersetzt werden
(vgl. Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf
dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19.
Oktober 2015) .
Eingriffe in das natürliche Relief des Plangebietes, also Aufschüttungen und Abgrabungen, werden bei der
Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich nicht erforderlich sein.
Folgende Hinweise sind weiterhin zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans eingefügt:
Bergbau, Altbergbau und Kohlenwasserstoffe
Der Bereich des Planungsgebietes befindet sich nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
über u.a. Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwergfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
In dem Bereich des Planungsgebietes ist auch heute noch ein wirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher
Altbergbau nicht verzeichnet.
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Erdbebenzone
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode
8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten
entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke
und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer
Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
2.4
Schutzgut Wasser
a)
Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt
oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen
Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu
schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu
beachten.
b)
Bestandsbeschreibung
Im Untersuchungsraum befinden sich keine Gewässer. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge erreicht ca. 650 700 l/m². Das Bodensubstrat ist mäßig durchlässig und besitzt geringe bis mittlere Gesamtfilterwirkung. Der
Großraum des Vorhabengebietes ist bedingt durch den Braunkohleabbau von Grundwasserabsenkungen
betroffen. Daher ist mit der durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten
Grundwasserabsenkung zu rechnen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach dem Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetz sind im
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Plangebiet nicht vorhanden und daher nicht betroffen.
Das Plangebiet ist dem Grundwasserkörper 274_05 Hauptterrassen des Rheinlandes zuzuordnen 16. Es handelt
sich um einen Porengrundwasserleiter17 des silikatischen18 Gesteinstyps (Kies und Sand). Die Durchlässigkeit wird
als mittel bis hoch angegeben.
Der Grundwasserkörper umfasst u.a. die grundwassernahen Auebereiche der Rur zwischen Kreuzau und Jülich,
des Ellebaches sowie der Indemündung mit grundwassergeprägten Böden. Ansonsten überwiegt eine Löss- bzw.
Lösslehm-Überdeckung.
Es liegt ein ausgeprägter Grundwasserstockwerksbau bis zum Festgestein vor.
Der Grundwasserkörper gehört zu den hydrogeologischen Teilräumen „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“ 19.
Der Teilraum Altpleistozän von Ville, Erft und Rur wird durch Terrassenflächen im Westen der niederrheinischen
Tieflandbucht gekennzeichnet. An weit aushaltenden Nordwest-gerichteten Störungen werden diese in drei
Großschollen zerlegt, die jeweils nach Nordosten einfallen. Durch den Braunkohlen-Bergbau sind hier
weitreichende Grundwasserabsenkungen vorhanden.
Der obere Grundwasserleiter wird im größten Teil des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der
Jüngeren Hauptterrassen gebildet, die eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als
20 m mächtig werden können. Im Norden bildet bis mehr als 10 m mächtiger Löss eine hochwirksame Deckschicht,
die jedoch nach Süden immer mehr abnimmt. Nur in der Erosionsrinne des Erfttales mit ihren ursprünglich ganz
geringen Flurabständen stehen vorwiegend bindige Auenablagerungen an.
In der Gesteinsabfolge treten mächtige tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, teilweise auch Kiessanden, Tonen und
Schluffen sowie bis <60m mächtigen Braunkohlenflözen auf. Dementsprechend sind bis zu 10
Grundwasserstockwerke ausgebildet, die jedoch an Faziesgrenzen20 oder tektonischen Störungen hydraulisch
miteinander verbunden sind. Die quartären und tertiären Lockergesteinsfolgen sind im Zentrum der
Niederrheinischen Tieflandbucht bis mehr als 1.000 m mächtig.
Der Teilraum ist tektonisch in die drei Großschollen Kölner / Venloer Scholle, Erft-Scholle und Rur-Scholle
gegliedert. Die begrenzenden Störungen sind abschnittsweise hydraulisch dicht; daher können auf kurze Distanz
große Differenzen der Grundwasserdruckflächen auftreten.
Die Braunkohlenflöze21 werden seit Jahrzehnten in bis zu 480 m tiefen Tagebauen abgebaut. Dazu sind
weitreichende Grundwasserabsenkungen bis unter die tiefste Abbausohle notwendig, die in ihrer horizontalen
Ausdehnung Rhein, Maas und Eifelrand erreicht haben und im Norden bis in den Raum nördlich von
16
http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/src/gwbody.php?gwkid=274_05&frame=false (Zugriff am 20.01.2015)
ein Gesteinskörper, dessen Hohlräume von zusammenhängenden Poren gebildet werden und daher geeignet ist Grundwasser weiterzuleiten.
Porengrundwasserleiter sind in der Regel gekennzeichnet durch geringe Grundwasserfließgeschwindigkeiten, hohes Speichervermögen für
Grundwasser und gute Filtereigenschaften. Aus diesem Grund werden Porengrundwasserleiter häufig bei der Grundwassererschliessung für
Trinkwassergewinnungszwecke nutzbar gemacht (http://www.geodz.com/deu/d/Porengrundwasserleiter, Zugriff am 25.11.2014)
18 Silicatminerale mit geordneten kristallinen Strukturen. Die Silicate haben ein gemeinsames Strukturprinzip, nach dem eine relativ einfache Gliederung
durchgeführt werden kann. Eine weitere charakteristische Eigenschaft besteht darin, dass der Sauerstoff des Silicat-Komplexes gleichzeitig zwei
verschiedenen [SiO4]-Tetraedern angehören kann. Das dreiwertige Al3+ kann wegen seines nur wenig größeren Ionenradius als derjenige des Si4+ eine
Doppelrolle einnehmen (http://www.geodz.com/deu/d/Porengrundwasserleiter, Zugriff am 25.11.2014).
19 http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301 (Zugriff am 20.01.2015)
20 Fazies: sind in der Geologie alle Eigenschaften eines Gesteins, die aus einer Entstehungszeit stammen. Damit umschließt der Begriff Fazies alle
während der Sedimentation gebildeten strukturellen und texturellen Merkmale (z.B. Mineralgehalt, Korngrösse, Schichtung) sowie den Fossilinhalt eines
Gesteins. (http://www.geodz.com/deu/d/Fazies, Zugriff: 25.11.2014)
21 bergmännischer Ausdruck für eine Schicht mit nutzbarem Rohstoffinhalt wie Kohle (Kohleflöz), Erz (z.B. Kupferschiefer) oder Salz. Ursprünglich wurde
der Begriff generell für flachliegende Schichten verwendet, wie z.B. "Flözgebirge" (alter Ausdruck für das Mesozoikum,
http://www.geodz.com/deu/d/Fl%C3%B6z, Zugang 23.01.2015).
17
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Mönchengladbach reichen. Im Zentrum des Teilraumes sind daher die meisten Grundwasserstockwerke entleert 22.
Der Teilraum Terrassenebenen des Rheins und der Maas wird durch nacheiszeitliche bis rezente Flussterrassen
des Rheins und der Maas und ihrer Nebenflüsse gekennzeichnet. Wasserwirtschaftlich wird dieser Teilraum als der
wichtigste Raum in Nordrhein-Westfalen mit umfangreicher Grundwasser- und Uferfiltratgewinnung eingeordnet.
In diesem Teilraum bilden Kiessande und Sande jüngerer Mittelterrassen, Niederterrassen und Auenterrassen den
im Mittel ca. 20 m, selten über 40 m mächtigem oberen Grundwasserleiter. Warmzeitliche Schluffe, Tone und Torfe
können am nördlichen Niederrhein den Grundwasserleiter lokal in zwei Teilstockwerke trennen. Die
Grundwassersohle bilden dort tertiärzeitliche marine Feinsande, Schluffe und Tone. Im Raum Köln - Bonn steht
unter den mittelpleistozänen bis holozänen Kiessanden des oberen Grundwasserstockwerkes nach Süden
zunehmend festländisch geprägtes Tertiär mit Braunkohlen, Tonen und Sanden an. Hier sind mehrere
Grundwasserstockwerke ausgebildet; die Grundwasserführung in den tieferen Stockwerken ist von der
großräumigen Grundwasserabsenkung des Braunkohlenbergbaus beeinflusst. Auch die jungen Terrassen der Rur
als rechten Nebenfluss der Maas gehören zu diesem Teilraum. Die Niederterrasse als oberer Grundwasserleiter ist
jedoch nur wenige Meter mächtig und ist mit dem vom Bergbau beeinflussten tertiären Grundwasserleitern
hydraulisch verbunden (s. Teilraum 2301).
Die Deckschichten bestehen einerseits aus Windablagerungen (Löss, Sandlöss, Flugsand), andererseits aus tonigschluffigen bis feinsandigen, lokal auch torfigen Hochflut- und Auensedimenten. Die Grundwasserflurabstände
betragen selten mehr als 5 m.
Die quartären Terrassensedimente enthalten die wichtigste Grundwasserresource, sind aber gleichzeitig auch der
Hauptlieferant von Kies und Sand für die Baustoffindustrie. Zahlreiche Nassabgrabungen, insbesondere beiderseits
des Niederrheins sind mit Abraum, Industrie- und Gewerberückständen verfüllt und beeinträchtigen die
hydraulische Verbindung zwischen Rhein und Grundwasser. Im Südwesten der Niederrheinischen Bucht (s.
Teilraum 2301) ist das Grundwasser großräumig um bis zu 480 m abgesenkt. Die Auswirkungen reichen im Süden
und Osten bis in das Rheinische Schiefergebirge, im Norden bis in den Raum Neuss - Mönchengladbach Roermond (NL)23.
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an
die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit ausgleichend auf den
Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im
Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit
verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte
Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit24 wird
aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn
der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.
Im westlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abbildung 9, Nr. 1) sind typische Parabraunerden25, zum Teil erodiert,
22http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301,
(Zugriff 12.03.2015).
23
http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301, (Zugriff 12.03.2015).
gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen
Wasserdurchlässigkeiten (kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den
Widerstand, den der Boden einer senkrechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung
des Bodens als mechanischer Filter, zur Abschätzung der Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der
Wirksamkeit von Dränungen (Website geologischer Dienst NRW: Zugriff 19.01.2015).
24Die
25
Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
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vereinzelt mit Tschernosem Relikten26 mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3227) vorhanden.
Unter Feldkapazität versteht man die Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die
Schwerkraft nach 2 bis 3 Tagen noch halten kann. Die nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für
die Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Mittelporen mit Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und
4,2 gespeichert wird. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist in diesem Bereich hoch 62 cm/d. Die nutzbare
Feldkapazität hat hier eine mittlere (99 mm) Bedeutung. Der Grenzflurabstand28 beschreibt die Tiefe, bis zu der der
Grundwasserspiegel bedingt durch kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit
kann sich die in diesem Bereich vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen.
Das Plangebiet besteht vorwiegend aus (vgl. Abbildung 9, Nr. 2) typischen Parabraunerden vorhanden mit bis zu 5
– 10 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L3229). In diesem Bereich
ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit (56 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen
Parabraunerdbodens liegt im hohen Bereich (152 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 15 dm hoch. Für
die Versickerung ist der Boden bedingt geeignet.
Im südlichen Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 3) sind ebenfalls typische Parabraunerden mit 4-8 dm
mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L32). In diesem Bereich ist die
gesättigte Wasserleitfähigkeit (59 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt
im mittleren Bereich (127 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 15 dm hoch. Für die Versickerung ist der
Boden bedingt geeignet.
Der südöstliche Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 4) besteht aus typischen Parabraunerden30, zum Teil
erodiert mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3231). In diesem Bereich ist die gesättigte
Wasserleitfähigkeit (50 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im sehr
hohen Bereich (210 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 16 dm sehr hoch. Für die Versickerung ist der
Boden bedingt geeignet.
c)
Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und
Pestizideintrag angenommen werden.
26
Tschernosem (Ableitung aus dem Russischen: Czenozjom=Schwarzerde) wird unter bestimmten Bedingungen auf kalkreichen Lockermaterialien wie
Löss gebildet. Sie ist der dominante Boden im Steppengürtel der Nordhalbkugel und gehört zu den weltweit fruchtbarsten Standorten. Kontinentales
Klima: Heiße trockene Sommer, kurzer Herbst, sehr kalter langer Winter, kurzes Frühjahr begünstigen die Bildung eines solchen Bodens. Die Zeiten, in
denen die Streu mineralisiert werden kann, sind sehr kurz und diese reichert sich als organische Substanz im Oberboden an. Im Sommer fehlt das
Wasser für optimale Lebensbedingungen der Mikroorganismen und im Winter ist die Temperatur zu niedrig. Kalkhaltiges Ausgangssubstrat (z.B. Löss):
bietet dauerhaft eine gute Nährstoffversorgung der Vegetation und der Mikroorganismen. Der pH-Wert sinkt nicht ab, was die mikrobielle Aktivität mindern
würde. Es ist ausreichend Calcium vorhanden. Schwarzerden sind für die Landwirtschaft sehr wertvolle Böden. Doch fehlt oftmals das Wasser für
optimalen Pflanzenwuchs. Wenn diese Böden bewässert werden, gibt es keinen natürlichen Boden der fruchtbarer ist. Durch die Bewässerung
degradieren diese Böden, d.h. sie verändern sich. Es finden z.B. Stoffverlagerungen statt (Tonverlagerungen) was zu einer veränderten Bodenstruktur
und letztlich zu einem anderen Bodentypen führen kann (http://www.bodentypen.de/tschernosem/, Zugriff 23.01.2015).
27 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet
die
Mächtigkeit,
3-6
dm
mächtig
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
28
Grenzflurabstand= WE+kapillarer Aufstieg; WE= effektive Durchwurzelungstiefe.
29
Parabraunerde (vgl. Fußnote10): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet
die
Mächtigkeit,
<20
dm
mächtig
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
30 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
31 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet
die
Mächtigkeit,
3-6
dm
mächtig
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
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d)
Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der
Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Der
Boden ist vorwiegend für die Versickerung nur bedingt geeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf
den landwirtschaftlichen Ertrag, aufgrund der hohen nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der
Vegetation.
Die Versiegelung durch die Fundamente wird auf ein notwendiges Maß reduziert. Die Kranstellflächen sowie die
auszubauende Zuwegung werden ebenso auf das notwendige Maß beschränkt und zusätzlich mit Schottermaterial
befestigt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben werden. Mit einer erheblichen Veränderung der
Grundwasserneubildungsrate ist somit nicht zu rechnen.
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert.
Grundwasserbeeinträchtigende Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der
Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch den Bau und/ oder den Betrieb
von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet.
Die Anlagen verfügen über verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender
Stoffe verhindern. Bei der Errichtung der WEA muss nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden.
Alle betroffenen Komponenten werden fertig befüllt und montiert geliefert. Im Rahmen der Serviceinspektion des
Herstellers werden in der Regel Kontrollen bezüglich außergewöhnlichem Fett- und Ölaustritt durchgeführt.
Folgende Hinweise sind weiterhin zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans aufgenommen:
Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Wasserwirtschaft
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass
Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl.
notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung
eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu
klären.
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Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem
Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten.
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer
Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem
Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
Grundwassermessstelle
Des Weiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE
Power AG.
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem
Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078
Weiterhin sind folgende Hinweise zu berücksichtigen. Diese sind im Bebauungsplan eingefügt:
2.5
Schutzgüter Klima und Luft
a)
Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das
Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung
verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die
Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine
regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
b)
Bestandsbeschreibung
Spezielle Klimadaten für die Plangebiete liegen nicht vor. Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Die
Jahresdurchschnittstemperatur in Langerwehe liegt bei ca. 10 °C. Die Sonnenscheindauer beträgt im Mittel 1.4001500 Stunden im Jahr.
Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge erreicht ca. 700 l/m².
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von
Luftverunreinigungen.
c)
Vorbelastung
Nördlich des Plangebietes verläuft (als Ost-West-Achse) die Bundesautobahn A4, die bereits gegenwärtig
vorbelastend durch die Abgasemissionen für die Schutzgüter Klima und Luft wirkt. Im Untersuchungsgebiet können
ggf. Staubimmissionen durch landwirtschaftliche Nutzung der Flächen auftreten.
d)
Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die
vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu
erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen
sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Auf bisher unversiegelten Flächen
werden Fundamente, Kranstellflächen und Wege dauerhaft angelegt. Diese größtenteils geschotterten Flächen
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weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf
(Erwärmung, schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen sind nur während der Bauphase zu erwarten. Wertvolle
Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert.
Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind
und als vernachlässigbar angesehen werden. Als Ziel verfolgt die Windenergienutzung die Einsparung fossiler
Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima.
Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der
geplanten Konzentrationszonen
2.6
Schutzgut Landschaftsbild
a)
Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition
verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung
typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine
große Rolle.
b)
Bestandsbeschreibung
Das Landschaftsbild der Plangebietsfläche ist bereits heute schon vorbelastet. Die Vorhabenfläche wird zurzeit
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und
Windenergieanlagen bereits vorbelastet. Die Plangebietsfläche stellt die westliche Erweiterung eines bestehenden
Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine
Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 und die geplante L12 n vorbelastet.
Für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde eine Untersuchung in einem 10 km Umkreis um die geplanten
Windenergieanlagenstandorte vorgenommen (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR:
Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, 19. Oktober 2015). Zur Eingriffsermittlung in das Landschaftsbild
wurde im Gutachten das Verfahren nach Nohl (1993) „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige
Eingriffe“ verwendet. Es wird davon ausgegangen, dass drei WEA des Typs ENERCON E 82 mit einer
Einzelleistung von 2,3 MW und mit einer Gesamthöhe von 179,4 m errichtet werden. Die Nabenhöhe beträgt beim
vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m (vgl. Kapitel 1.3 Beschreibung
der geplanten Windenergieanlagen). In unmittelbarer Umgebung der drei geplanten WEA sind weitere sechs WEA
des Typs ENERCON E-101 (mit einer Gesamthöhe von 185,9 m) auf dem Gebiet der Stadt Düren, Stadtteil Echtz,
beantragt. Diese insgesamt neuen Anlagen werden vom Betrachter als ein Windpark wahrgenommen, daher wurde
eine Sichtbereichsanalyse für alle Anlagen durchgeführt und anschließend der Anteil der drei Anlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe errechnet.
Durch die Errichtung der geplanten WEA wird der Landschaftseindruck geändert. Für das Landschaftsbild ergeben
sich unterschiedliche Beeinträchtigungsbereiche, in denen unterschiedliche Wahrnehmungskoeffizienten in der
Landschaftsbildberechnung nach Nohl (1993) für die verschiedenen Wirkzonen des Vorhabens angesetzt werden
können. Landschaftsästhetisch wird durch die geplanten Windenergieanlagen potenziell ein kreisförmiges Gebiet
mit einem Radius von 10 km um den Mast beeinträchtigt. In der Eingriffsermittlung wird dieser Wirkraum in drei
unterschiedlich stark betroffene Zonen eingeteilt: Wirkzone I (Kreisfläche mit Radius 200 m); Wirkzone II
(Kreisfläche mit 1.500 m-Radius minus 200 m–Radius), Wirkzone III (Kreisfläche mit 10.000 m-Radius minus 1.500
m–Radius).
Für diese drei Räume wird jeweils der Kompensationsflächenumfang ermittelt. Aufgrund von Verstellungen und
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Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen wird der tatsächliche
Einwirkbereich kleiner als die Gesamtfläche innerhalb der Radien.
Zur Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs muss die Intensität des Eingriffs ermittelt werden. Diese ergibt
sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach Bau der WEA. Dabei wird die Vorbelastung
durch bestehende Anlagen mit berücksichtigt. Der Eingriffsintensität steht die ermittelte Empfindlichkeit der
Raumeinheiten gegenüber. Aus den beiden Komponenten ergibt sich ein Erheblichkeitsfaktor. Bei der
Kompensationsberechnung wird nur der tatsächlich einsehbare Bereich, der tatsächliche Einwirkbereich,
berücksichtigt.
Der Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um die Windfarm ist größtenteils der naturräumlichen Haupteinheit
Zülpicher Börde in der Großlandschaft Niederrheinische Bucht zuzuordnen. Die Standorte der geplanten WEA
befinden sich in der naturräumlichen Untereinheit Echtzer Lössplatte.
Das Landschaftsbild der näheren unbebauten Umgebung wird durch die ackerbauliche Nutzung geprägt.
Strukturierende Landschaftselemente, insbesondere visuell wirksame Vegetation mit Hochgrün, fehlen im
Plangebiet vollständig. Der intensiv ackerbaulich genutzte Raum der Echtzer Lößplatte ist nahezu vollständig
ausgeräumt. Die visuelle Verletzlichkeit ist entsprechend hoch. Naturnähe, Vielfalt und Eigenart werden insgesamt
als unterdurchschnittlich eingestuft. Aufwertend wirkt das ehemalige Naturschutzgebiet Lucherberger See.
Die Landschaft wurde in den letzten Jahren durch Braunkohleabbau und die Energiebereitstellung überprägt.
Zudem haben der Verkehr und die Siedlungen immer mehr Raum in Anspruch genommen. Der Raum wird von den
Fernverkehrsstraßen A 4 belastet. Weitere technische Verkehrsinfrastruktur, die sich als Vorbelastung auswirkt
sind neben der Autobahn die Landstraße L 213 und die geplante Landstraße L 12n, weitere Straßen für den
örtlichen Verkehr wie auch die Wirtschaftswege, Hochspannungsfreileitungen, Schienenverkehr und in weiterer
Entfernung der Braunkohletagebau Inden sowie die Braunkohlebeförderungstrasse, das Kraftwerk Weisweiler mit
zwei angrenzenden Windenergieanlagen sowie die Industriebereiche von Eschweiler mit einer
Müllverbrennungsanlage.
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt
von Bedeutung.
Zur differenzierten Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds wurde der Untersuchungsraum in
landschaftsästhetische Raumeinheiten unterteilt.
Im 10 km Umkreis um die geplanten Windenergiestandorte kommen 13 verschiedene landschaftsästhetische
Raumeinheiten vor (siehe Tabelle).
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Echtzer Lössplatte
Unteres Indetal
Aldenhovener Platte
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Wirkzone
Tatsächliche
Einwirkbereiche
in den
zugehörigen
Raumeinheiten
(ha)
I, II, III
3.597,29
II, III
990,2
III
2.725,22
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Erper Lössplatte
III
2.400,81
Dürener Eifelfuß
III
160,65
Dürener Rurniederung
III
1.346,52
Die Bürge
III
768,08
Kornelimünsterer Vennvorland
III
543,70
Rur-Inde-Tal
III
466,56
Nördliche Vennabdachung
III
7,26
Vlattener Hügelland
III
77,07
Stolberger Talung
III
54,87
Herzogenrather Lößgebiet
III
0,24
Summe
13.138,47
Tabelle 13: Landschaftsästhetische Raumeinheiten im Untersuchungsraum im Umkreis von
10 km um die Standorte der bestehenden WEA
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen&Fritz GbR, August 2015
Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen der geplanten
WEA prognostiziert.
Die visuellen Einwirkbereiche werden auf einer Fläche von ca. 13.138 ha Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA
bestehen. Dies entspricht etwa 37 % des untersuchten Raums. Größtenteils entfallen die Sichtbereiche auf
Raumeinheiten, die aufgrund ihres geringen ästhetischen Eigenwerts und geringer Schutzwürdigkeit eine geringe
Empfindlichkeit gegenüber störenden Eingriffen aufweisen.
Windkraftanlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild aufgrund ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung und
ihrem technischen Charakter relativ großräumig. Überschreiten die Anlagen in ihrer Gesamthöhe 100 m, müssen
die Rotorspitzen entweder durch das Rotfärben der Rotorblattspitzen oder durch weißes Blinklicht an der
Turmspitze (am Tage) sowie rotes Blinklicht an der Turmspitze (in der Nacht) gekennzeichnet werden. Die
Wahrnehmbarkeitsgrenze für eine Anlage liegt unter optimalen Bedingungen bei etwa 30 km. Bei zunehmender
Entfernung wird das wahrgenommene Objekt exponentiell kleiner und die optische Eindrucksstärke nimmt schnell
ab. Nach Nohl ist ein mastenartiges Eingriffsobjekt von mehr als 10 km i. d. R. nicht mehr landschaftsprägend.
Zudem gehen von Windenergieanlagen auch akustische Reize aus, die das Landschaftsempfinden beeinträchtigen
können. Durch die Luftströmungen am Rotor kommt es zu aerodynamischen und durch die Schwingung der
Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen. Durch den Motor bzw. das Getriebe von Windenergieanlagen
werden weitere Schallemissionen ausgelöst. Im von der Sonne abgewandten Bereich verursachen die Rotorblätter
den sog. Schattenwurf. Die Auswirkungen bezüglich Schallimmissionen und Schattenwurf werden in separaten
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Gutachten prognostiziert.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen
aufgrund des beschriebenen Wirkpotenzials unvermeidbar.
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt
von Bedeutung. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch den Betrieb der Anlagen (optische und
akustische Störungen) vermindert.
c)
Vorbelastung
Das Landschaftsbild wird durch die in der Nähe des Plangebietes bereits beantragten WEA in der Zukunft stark
vorbelastet sein. Weiterhin sind im 1,5 km Radius die Autobahn A 4, die Landstraße L213 und die geplante
Landstraße L 12n sowie Hochspannungsfreileitungen, die das Landschaftsbild ebenfalls vorbelasten. Nordwestlich
in weiterer Entfernung ( im Umkreis von 1,5 -10 km) zum Plangebiet können weiterhin in Bezug auf das
Landschaftsbild die Vorbelastungen durch den Braunkohletagebau Inden das Kraftwerk Weisweiler mit zwei
angrenzenden Windenergieanlagen und der Industriebereich von Eschweiler mit der Müllverbrennungsanlage
genannt werden. Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen
beziehungsweise dem Schienenverkehr erzeugt. Die bestehenden Anlagen sind hinsichtlich Ihrer Schatten- und
Schallimmissionen als Vorbelastung zu berücksichtigen.
d)
Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die
Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt.
Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von
typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu
bewerten. Im Rahmen des Umweltberichtes wurde eine Analyse des Naturraumes sowie der schutzwürdigen
Bereiche in den Plangebieten bzw. ihrer unmittelbaren Umgebung vorgenommen. Eine technische Überprägung
der geschützten Biotope sowie Naturschutzgebiete, FFH-Gebieten sowie europäischen Vogelschutzgebieten
erfolgt nicht, da die Schutzabstände von 300 m eingehalten werden.
Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll,
das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen
Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits
vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben
sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen.
Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten.
Im Plangebiet sind Vorbelastungen durch Windenergieanlagen (in unmittelbarer Nähe des Plangebietes beantragt).
Weiterhin sind im 1,5 km Radius die Autobahn A 4, die Landstraße L213 und die geplante Landstraße L 12n sowie
Hochspannungsfreileitungen, die das Landschaftsbild ebenfalls vorbelasten. Nordwestlich in weiterer Entfernung
(im Umkreis von 1,5 -10 km) zum Plangebiet können weiterhin in Bezug auf das Landschaftsbild die
Vorbelastungen durch den Braunkohletagebau Inden das Kraftwerk Weisweiler mit zwei angrenzenden
Windenergieanlagen und der Industriebereich von Eschweiler mit der Müllverbrennungsanlage genannt werden.
Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen beziehungsweise dem
Schienenverkehr erzeugt.
Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, die größten Teils von intensiv genutzten Ackerflächen
mit nur wenig vorhandenen landschaftsgliedernden Einzelelementen bestimmt sind, wirken weniger naturnah und
vielfältig.
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Um den Grad der Beeinflussung durch das Vorhaben bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung
der Qualität des Landschaftsbildes. Diesbezüglich wird eine detailliertere Analyse des Plangebietes und seiner
Umgebung vorgenommen. Diese verhilft dabei den ästhetischen Gesamtwert der Plangebiete zu ermitteln.
Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien:
Ästhetischer Gesamtwert
Schutzwürdigkeit
Landschaftstypus
des
Visuelle Verletzlichkeit
Ästhetischer Eigenwert
Überdurchschnittliche
Schutzwürdigkeit
aufgrund Reliefierung
prägender Einzelelemente
Vielfalt
Schutzgebiete
Strukturvielfalt
Naturnähe/ Vorbelastung
Vegetationsdichte
Eigenartserhalt
Denkmäler, prägende Bauten
Stadtsilhouette
Tabelle 14: Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Die Bewertung der visuellen Wirkung des Erlebens des Landschaftsbildes ist stark vom individuellen Betrachter
abhängig. Eine messbare Objektivität ist nur annähernd möglich und lässt sich schwer erzielen.
In Anlehnung an Nohl (1993/2001) wird die sinnliche Ausprägung von Natur und Landschaft über die Kriterien
Eigenart, Vielfalt und Naturnähe bewertet. Um eine nachvollziehbare Bewertung vorzunehmen ist es notwendig
den Wirkraum abzugrenzen, der durch das Vorhaben betroffen wird. Der landschaftsästhetische Wirkraum eines
Vorhabens ist primär abhängig von der Höhe des Bauprojektes und der Charakteristik (Reliefierung/ Vegetation
bzw. Vegetationsdichte) des umgebenden Landschaftsraumes.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan das
Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses
Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes ermittelt. Es wurden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des
Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt. Die
detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
dargestellt. Insgesamt entsteht durch Eingriffe in das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 2,715 ha
(0,905 ha pro Anlage).
Bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte sind auf der Ebene des Bebauungsplanes Verminderungs- und
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abschwächen.
Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wie auch die Ausgleichsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3.5
des Umweltberichtes aufgeführt.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
a)
Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet sind bisher keine Kultur- und Sachgüter von Relevanz bekannt. Im weiteren Raum treten kleinflächig
schützenswerte Bereiche (kulturdenkmalgeschützte Gutshöfe und Grabenanlagen). Die geplanten Anlagen
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befinden sich in weiter Entfernung, so dass von keiner Beeinträchtigung dieser ausgegangen werden kann.
b)
Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen (Landwirtschaft)
bestehen. Bezüglich sonstiger Kultur- und Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
c)
Empfindlichkeit
Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu
erwarten. Beim Bau selbst sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gemäß des Denkmalschutzgesetzes zu treffen.
Durch die Planung erfolgt infolge des Baus von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als
gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher diesbezüglich von keiner erheblichen
Beeinträchtigung auszugehen.
Folgende Hinweise sind weiterhin in Bezug auf Denkmäler und Sachgüter zu beachten und werden im
Bebauungsplan eingefügt:
Bodendenkmale
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen
unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische
Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und
dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen.
Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.
Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Gem. Stellungnahme des LVR-Amtes
für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nur
geringe Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten.
Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas
Das Befahren der Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und
Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende
Überfahrten sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von
jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht
gestattet.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –
Abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter
aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, die Beseitigung von Vegetation verändert das Kleinklima und vernichtet
Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein
veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese
Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern
müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Von den allgemeinen
ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet.
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3
3.1
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft.
Aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen,
Landesstraßen, Braunkohletagebau, vorhandene bzw. beantragte Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die
geplante WEA nicht in starkem Maße überprägt. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch
sehr eingeschränkt.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan das
Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses
Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes ermittelt. Es wurden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des
Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt. Die
detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
dargestellt. Insgesamt entsteht durch Eingriffe in das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 2,715 ha
(0,905 ha pro Anlage).
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abschwächen. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3 des
Umweltberichtes aufgeführt. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen
des Landschaftspflegerischen Begleitplans.
a) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen
Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung
durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. In Bezug auf die
Plangebiete gibt es aber bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der
Plangebietsfläche werden als nicht erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere
Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum
Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
In Bezug auf den Artenschutz haben Untersuchungen32 stattgefunden, um festzustellen ob Beeinträchtigungen von
den geplanten auf die dort vorkommenden planungsrelevanten und WEA-sensiblen Arten zu erwarten sind. Geprüft
wurde, ob das Vorhaben gegen Verbotstatbestände (Tötung, Störung der lokalen Population, Zerstörung bzw.
Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG verstößt.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum
Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 3.3.3). Durch das Vorhaben
wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt.
32
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 24. August 2015
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b) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen
(vorhandene Windenergieanlagen) sowie der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege wurde die
Eigenart der Landschaft bereits verändert.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015). Folgende Ergebnisse
wurden in dem Schallgutachten dargelegt:
Aufgrund der vorliegenden Vorbelastung durch weitere WEA (sechs beantragte WEA), den Tagebaubetrieb Inden
und das o. a. Gewerbegebiet in Echtz ist in der Ortschaft zur Nachtzeit das Irrelevanzkriterium der TA-Lärm
einzuhalten, d.h. dass dort durch die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um ≥ 6 dB unterschritten werden
darf. An allen 3 Immissionsorten in Echtz (IP2, 3 und 4) ist der Richtwert + 1 dB eingehalten bzw. die
Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen halten das Irrelevanzkriterium (IP12) ein.
An den Immissionsort IP 7b „Mühlenweg 4, Ost-Fassade“ würde die Gesamtbelastung inklusive aller 9 Anlagen
und ohne Einschränkung der 3 geplanten Anlagen in Überlagerung mit der gewerblichen Vorbelastung maximal zu
einem Beurteilungspegel von Lr= 42 dB (A) nachts führen, sodass schallmindernde Maßnahmen erforderlich sind.
Die Überschreitung um 1 dB am Immissionspunkt IP 5 ist aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung
gemäß TA-Lärm zulässig. Am Immissionsort 11 wird der Beurteilungspegel von L rN = 33 dB (A) zur Nachtzeit durch
die Verkehrsgeräusche der A 4 verdeckt.
Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 (nur im schallreduzierten Betriebsmodus BM
2000 kW) wird auch an Immissionspunkt IP 07b der Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen
gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen
Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die
Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt (Windtest grevenbroich gmbh, 26.05.2015:
Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes
Langerwehe, Schattenwurfprognose). Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101
Anlagen werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30
Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2,
IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8
Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit
real) wird durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten.
Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt
(IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der
Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden
Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird
durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten.
Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06
bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten
(IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag
(worst-case)
überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
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Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf
Immissionspunkten (IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten.
Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die
Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des
Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine
Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog.
Discoeffekt) vermieden.
c) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der
Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und
Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur
einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu
vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine
Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht
flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen
voraussichtlich geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen
verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht.
Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich
ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
Die Eingriffe in die Schutzgüter aufgrund der Versiegelung führen insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet
die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine
geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung
der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird
entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als
landwirtschaftliche Flächen genutzt werden können.
d) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die
Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf
die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist
aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen
Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen
auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
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Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
3.2
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien würde sich
auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der
Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben.
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.3
3.3.1
Schutzgüter Boden und Wasser
-
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
-
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
-
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
-
Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
-
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden
-
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
-
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
-
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind in
Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten zu
beachten.
Ausgleich
Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes ermittelt und geregelt. Es
wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Gemäß diesem ist für die Eingriffe in das Landschaftsbild
ein Ausgleich von 2,715 ha erforderlich. Durch zusätzliche Versieglung entsteht ein Ausgleichsbedarf von 0,77 ha
(7.736 m²).
Im Fachgutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II (Kompensationsmaßnahmenplanung und
Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) wurde die Art und
der Umfang der Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Bei den Maßnahmen wurde berücksichtigt, dass mit der
Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-)
Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von Maßnahmen. Es ist davon
auszugehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch eine
vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden und Flora (Biotopfunktionen erreicht wird. Umgekehrt können
habitatverbessernde Maßnahmen für Vögel auch das Landschaftsbild verbessern (Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015).
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die
Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,72 ha. In der nachfolgenden Tabelle werden die Kompensationsmaßnahmen
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dargelegt:
Bezeichnung
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstück
Maßnahmen
A
Langerwehe
Langerwehe
29
120
Ackerbrache durch
Selbstbegrünung
und Blüh- bzw.
Schutzstreifen
B
Langerwehe
Langerwehe
13
167
Anlage eines
artenreichen,
extensiv genutzten
Grünlandes mit
Gehölzstrukturen
sowie Gestaltung
eines
Quellbereiches mit
Kleingewässern
Kompensation für:
Kiebitz (CEF),
Feldlerche, Rebhuhn,
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
In Anspruch
genommene
Fläche in m²
9.600
17.550
Summe:
27.150
Tabelle 15: Kompensationsmaßnahmen
Quelle: Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015
3.3.2
Schutzgut Flora
Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst
gering zu halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Insgesamt werden die Auswirkungen auf das Schutzgut
Pflanzen als gering gewertet. Es werden vorwiegend Biotope mit geringer ökologischer Wertigkeit zerstört bzw.
verändert. Die Beeinträchtigungen sind kleinräumig und können daher durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen
bzw. ersetzt werden. Der Verlust der Biotopflächen wird durch Ausgleichsmaßnahmen, die qualitativ die durch den
Eingriff gestörten Funktionen kompensieren, wieder hergestellt (vgl. Kapitel 3.3.1 Schutzgut Boden, Unterpunkt
Ausgleich).
Als Kompensation für den Biotopverlust und das Landschaftsbild werden die Maßnahmen A und B gemäß Tabelle
15 vorgesehen. Die Maßnahmen A werden im Kapitel 3.3.3 Schutzgut Fauna näher erläutert.
Die Maßnahmenfläche B „Merbericher Acker“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft umfasst eine 1,715 ha
große Teilfläche im Osten der Gemeinde Langerwehe. Die Maßnahmenfläche wird derzeit als Acker genutzt. Der
Maßnahmenkomplex umfasst die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen
(Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölzstreifen) sowie die Gestaltung eines
Quellbereiches mit Kleingewässern mit folgender Zielsetzung:
-
Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland
-
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten
-
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
-
Förderung von Nahrungs-, Brut und Deckungsmöglichkeiten
-
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Eine ausführlichere Erläuterung bezüglich der Maßnahme ist dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda, Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 19.10.2015)
zu entnehmen.
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3.3.3
Schutzgut Fauna
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen der
geplanten WEA Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerche existieren. Um einen Tatbestand gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen, werden geeignete Maßnahmen in
Hinblick auf die Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur
Auswahl:
-
Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der
betroffenen Arten.
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März)
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) Nach der
Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den
betroffenen Arten besiedelt werden können.
-
Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen
Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA
begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für den Kiebitz optimiert werden.
Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der WEA entsprechend hergestellt werden, dass sie von Kiebitzen
nutzbar sind. Der Funktionsverlust „Brut- und Nahrungshabitat des Kiebitz“ pro WEA beträgt pro WEA ca. 1 ha,
sofern sich der gesamte Einwirkbereich der WEA in einem genutzten Kiebitz-Habitat befindet.
Im vorliegenden Fall befinden sich Brutbereiche bzw. mögliche Brutbereiche
-
für die geplante WEA 3 auf ca. 30 % und
-
für die geplanten WEA 2 auf ca. 1 % der Fläche innerhalb des Wirkraums um eine WEA.
Vor diesem Hintergrund wird unter Berücksichtigung eines Puffers- der Flächenumfang für die CEF-Maßnahme
von 0,5 ha (0,4 ha für die geplante WEA 9 und 0,1 ha für die geplante WEA 8) als ausreichend erachtet.
Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung für Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn) auf 0,8 ha Fläche
notwendig. Die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz sind bei entsprechender Maßnahmenwahl auch geeignet, die
erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu kompensieren und können auf den
Kompensationsumfang angerechnet werden.
In dem Fachgutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und
Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015)
wurde die Maßnahmenfläche für den Kiebitz als CEF-Maßnahme konzipiert. Die geplanten Maßnahmen stehen
mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplans Nr. 8 Langerwehe im Einklang und erfüllen die Forderungen
im Leitfaden des MKULNV (2013) (hier insbesondere Ackerextensivierung).
Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für den Kiebitz folgende Anforderungen erfüllen:
-
eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potentiellen Stör- und Gefahrenquellen ist
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sicherzustellen
-
Aufgrund des Meideeffekts einzelner Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Wachtel) sollten etwa 500 m zu
bestehenden oder geplanten WEA eingehalten werden.
-
Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und geschlossene
Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis 200 m.
-
Keine Umwandlung von Grünland für die Maßnahme.
-
Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-) Wegen
Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen.
Die für den Kiebitz (CEF) aber auch Feldlerche, Rebhuhn als Kompensation geeignete Fläche befindet sich in
Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 und ist insgesamt 9.600 m² groß.
Die Maßnahmenfläche wird folgendermaßen ausgestaltet werden:
Maßnahme A1: Ackerbrache durch Selbstbegrünung
Die auf einer Fläche von 0,9 ha geplante Kurzzeitbrache soll dem Bedarf an dauerhaft offenen bis
schwach/lückig bewachsenen Flächen gerecht werden und erfordert ein Flächenmanagement mit regelmäßiger
Bodenbearbeitung.
-
Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung, Art der Bodenbearbeitung in Abhängigkeit von Bodenart
und eventuellen Problempflanzenbewuchs (schwere Böden/ Problempflanzung = Pflügen; leichte Böden/
keine Problempflanzen=Grubbern, Eggen).
-
Die Bodenbearbeitung kann entweder im Spätsommer/Herbst (ab August) erfolgen, so dass für die
Überwinterung noch mindestens 30 % Deckung an Ackerwildkräutern aufläuft oder im Frühjahr bis
spätestens zum 10. März
-
Mechanische Distelbekämpfung ab Mitte Juli möglich.
In der naturschutzfachlich eher unkritischen Phase (20.09. bis 31.03.) kann bei starkem Unkrautdruck auf
Nachbarflächen auch eine wiederholte flache Bodenbearbeitung zugelassen werden. Dies kann bei
flächigen Anlagen vor allem in den Randbereichen zu Nachbarkulturen sinnvoll sein. Hier ist eine
Arbeitsbreite meist ausreichend.
Maßnahme A2: Blüh- und Schutzstreifen
Entlang des asphaltierten Feldwegs im Westen bzw. Südwesten der Maßnahmenfläche soll über eine Länge
von rund 100 m ein ca. 6 m breiter Blüh- bzw. Schutzstreifen angelegt werden, wobei eine im Paket 5042 im
Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz (LANUV 2015) empfohlene mehrjährige Mischung mit zertifizierten
Regiosaatgut Verwendung finden sollte. Dabei bietet sich die Mischung D gemäß „Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II, Tabelle: Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen im Anhang II an (Ecoda
Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015). Die Zielsetzung dieser Mischung ist die
Etablierung von Arten der Wegsäume und Feldraine mit Ihrem für sie typischen Blütenreichtum. Falls kein
zertifiziertes Regiosaatgut zur Verfügung steht, kann auf die Mischung B gemäß „Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II, Tabelle: Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen im Anhang II an (Ecoda
Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) zurückgegriffen werden.
Bodenvorbereitung:
-
Bei Frühjahrseinsaat vor dem Winter mit Grubber oder Pflug umbrechen. Pflügen ist bei einer zu
erwartenden Gefährdung durch Problemunkräuter, die sich über Rhizome ausbreiten, zu bevorzugen.
-
Vor der Einsaat abeggen, nach ca. 10 Tagen bei Bedarf wiederholen (Ackerunkrautbekämpfung,
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Saatbettherstellung).
Aussat:
-
Der Einsatzeitraum umfasst bei den Mischungen B und D (siehe oben) April bis 15. Mai.
-
Mais- oder Sojaschrot zur Streckung lockt Wildschweine. Deshalb nur mit Sand oder Sägemehl strecken.
-
Aussaat obenauf mit hochgestellten Säscharen ohne Striegel. Keine mechanische Einarbeitung des
Saatgutes.
-
Bei Sämaschinen, bei denen es zur Entmischung des Saatgutes kommen kann, sollte das Saatgut
während der Aussaat häufig gemischt werden oder es sollten nur kleine Mengen eingefüllt werden.
-
Mit Cambridge Walze oder Güttler Walze walzen, da die Feuchtigkeit durch Regen besser gehalten wird
und Erosion vermieden wird.
-
Mischungsaufstellung, Rechnung und ggf. Rückstellprobe aufbewahren.
Pflege:
-
In der Regel sind keine Pflegemaßnahmen erforderlich. Die mehrjährige Einsaat kann normalerweise 2-3
Jahre wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden.
Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat im Herbst nötig.
Grundsätze/ Auflagen für die Grünlandpflege
-
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel-Wachstumsregulatoren erlaubt
-
Verzicht auf Düngung
Kontrolle:
-
Mind. 1x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Herstellungsmaßnahmen)
Die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt.
3.3.4
Schutzgut Mensch
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potentialflächenanalyse geprüft. Zu den
nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein
Schutzabstand im Minimum von ca. 800 m eingehalten.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten
(Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015) erstellt.
Weiterhin wurden Störwirkungen bezüglich Lichtimmissionen bei Sonnenschein und Lichtreflexionen bzw.
direktem Schattenwurf der Rotorblätter ebenfalls gutachterlich untersucht (Windtest Grevenbroich GmbH,
26.05.2015).
Folgende Festsetzungen werden in Bezug auf den Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufgenommen:
Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit
einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge
zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder Tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr)
überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß
§ 31 Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen
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Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
Kennzeichnung
Bezeichnung
Nabenhöhe
Rotordurchmesser
Standortkoordinaten (Gauß-Krüger)
Schallleistungspegel pro
Anlage Lw dB (A)]
Rechtswert
Hochwert
Tag (06.0022.00 Uhr)
Nachts
(22.0006.00 Uhr)
WEA 1
Enercon E-101
135,4
101
2.527.348
5.633.149
104,8
104,8
WEA 2
Enercon E-101
135,4
101
2.527.846
5.633.051
104,8
104,8
WEA 3
Enercon E-101
135,4
101
2.527.402
5.633.120
104,2
104,2
WEA 4
Enercon E-101
135,4
101
2.527.425
5.632.671
104,8
104,8
WEA 5
Enercon E-101
135,4
101
2.527.843
5.632.624
104,8
104,8
WEA 6
Enercon E-101
135,4
101
2.527.268
5.632.658
104,2
104,2
WEA 7
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.207
5.632.845
103,9
103,9
WEA 8
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.430
5.632.317
103,9
103,9
WEA 9
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.006
5.632.328
103,9
101,9
Tabelle 16: Kennwerte der geplanten und beantragten WEA und ihre Standortkoordinaten
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30
Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten
pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine
Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichtes), ist
der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer gemäß den vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien
zu begrenzen.
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30
Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten
pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine
Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes),
ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu
begrenzen.
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Lichtemissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen.
Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur
Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die
Immissionsschutzbehörde.
Schutzgut Landschaftsbild:
Folgende Maßnahmen dienen der Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild:
-
Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
-
Verwendung dreiflügeliger Rotoren
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ,
Laufrichtung und –geschwindigkeit
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben
-
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel
-
Konzentration von Nebenanlagen
-
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von
Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
Ausgleich
Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes ermittelt und geregelt. Es
wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Gemäß diesem ist für die Eingriffe in das Landschaftsbild
ein Ausgleich von 2,72 ha erforderlich (vgl. Kapitel 3.3.1 Schutzgut Boden, Unterpunkt Ausgleich).
3.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die
Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen
Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt. Dabei ist darzustellen, welche
Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 33 Die Analyse des
Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich
eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und
„weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.34 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die
Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend
33
Windenergieerlass 2012
34
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
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angesehen,35 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.36 Durch diese
Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem
Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der
planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft
tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den
Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten
würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der
Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor
aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet
eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann die
Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Nordöstlich der Potentialfläche existiert bereits eine im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe
dargestellte Konzentrationszone für Windenergie von ca. 20,45 ha. Parallel wurde ein Bebauungsplan aufgestellt.
Diese Konzentrationszone wurde nachrichtlich in der Standortanalyse dargestellt. Die bestehende
Konzentrationszone ist nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar (10,11 ha). Daher
sollten möglichst auf vertraglicher Ebene ein Rückbau der Anlagen und ein freiwilliger Verzicht auf die Altstandorte
im Rahmen des Repowerings, d.h. der Errichtung neuer Anlagen auf den verbleibenden Flächen erfolgen. Bisher
befinden sich in der Zone vier Anlagen. Voraussichtlich wäre auf der alten Fläche noch die Errichtung einer
einzelnen Anlage möglich. Auf drei Anlagen würde man also verzichten. Hierzu bestehen Planungen und es hat
bereits eine Bürgerinformation der Gemeinde mit dem Betreiber des Bestandswindparks stattgefunden.
Der Bestandsfläche wird nicht bestätigt und erhält somit Bestandsschutz.
Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie gehalten,
ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert um zu sehen,
wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie mehr Raum
geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen aus: 600 m zu
allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf
Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen.
Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen:
A: ca. 60,68 ha (ca. 31,08 ha)
B: ca. 10,83 ha (ca. 6,66 ha)
C: ca. 4,84 ha (ca. 2,80 ha)
35
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend
VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
36
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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D: ca. 2,51 ha (neu)
E: ca. 2,25 ha (neu)
F: ca. 2,12 ha (neu)
Rest der bestehenden Konzentrationszone: ca. 15,10 ha (ca. 10,11 ha)
Die neu entstehenden Flächen D-F sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies würde dem Ziel
der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen.
Fläche A nahe der Autobahn 4 bei Düren Echtz tatsächlich (Fläche A) nahezu verdoppeln. Dies würde zwar zu
einer Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch die
bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800m nur eine
teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Windenergienutzung bei
einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung durchsetzen kann, da die
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben wäre. Die Planung wäre somit
nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem Bereich nichtig.
Bei der Fläche B kommen rechnerisch 4,17 ha rechnerisch geeignete Flächen hinzu. Diese eignet sich aber
aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem gesamten Rotor innerhalb der
Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen WEA errichtet werden.
Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Da diese Fläche neben der Größe auch Gründen des
Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds nicht weiter verfolgt werden sollte, würde hier ebenfalls kein neues
Potential entstehen.
Der Rest der bestehenden Konzentrationszone würde sich von ca. 10,11 ha auf ca. 15,10 ha erweitern. Dies würde
die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage auf einem ca. 50-70m aus der
umgebenden Landschafts emporragenden Plateau und der heute üblichen Anlagenhöhen von 180 - 200m wären
Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung möglich. Hier wäre bei reduzierten Abständen eine
erdrückende Wirkung möglich.
Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände nicht mehr tatsächlich
nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen. Hier sollte die
Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m zu
Siedlungsbereichen beibehalten.
Insgesamt wird eine Fläche, die Potentialfläche A mit einer Gesamtgröße von ca. 31,08 ha zur Ausweisung
empfohlen. Dies entspricht etwa 0,8 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 76,7 % der
Potentialflächen (ca. 40,54 ha).
Unter Einbeziehung der in Teilen bestätigten Fläche des bestehenden Windparks mit einer Fläche von 10,11 ha
stehen der Windenergie somit ca. 41,19 ha zur Verfügung. Dies entspricht etwa 1 % der Gemeindegebietsfläche,
und ca. 81,3 % der Potentialflächen inklusive der bestätigten Teilfläche von ca. 10,11 ha, der bestehenden
Konzentrationszone. Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Standortuntersuchung nur teilweise
bestätigt und soll daher angepasst werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in
substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung
möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen,
wird mit etwa 1% nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse
Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substantiell Raum eingeräumt werden. Eine Prüfung der
Abstände zu Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m
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zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die
Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden.
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TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung NOHL
& VALENTIN (1986): „Bewertungsgrundlagen für die Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“
stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch
Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B.
faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten
Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
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ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der Flächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen Gutachten
von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte lassen sich im
Flächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung auch beschlossen
wird.
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ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Der Bebauungsplan Nr. B 3 -Wind hat zum Inhalt, die in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
geschaffenen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung
bestmöglich steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob durch die
Realisierung des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung von
Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß
Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können.
Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer
Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der
Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m
haben.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten
(Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015) erstellt.
Es konnte nachgewiesen werden, dass bei einem reduzierten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen WEA 9
(Betriebsmodus BM 2000 kW) während der Nachtzeiten, keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen durch
Lärmimmissionen zu erwarten sind. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist
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dies zulässig. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben sich daraus die in
Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen.
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die
Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt (Windtest grevenbroich GmbH, 26.05.2015:
Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes
Langerwehe, Schattenwurfprognose). Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101
Anlagen werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30
Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2,
IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8
Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit
real) wird durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten.
Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt
(IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der
Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden
Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird
durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten.
Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06
bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten
(IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag
(worst-case)
überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf
Immissionspunkten (IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten.
Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die
Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der
geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu
erwarten sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet wird
hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen
Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als
gering einzustufen..
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft.
Aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen,
Landesstraßen, Braunkohletagebau, vorhandene Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die geplante WEA
nicht im starken Maße überprägt. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr
eingeschränkt. Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen wird in
einem gesonderten Gutachten zum Landschaftsbild mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ in Anlehnung an Nohl (1993/2001) im weiteren Verfahren bewertet
und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
Das Vorhaben führt zu Eingriffen, die es auszugleichen gilt. Die Berechnungen zum Kompensationsumfang werden
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen
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Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung
durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. In Bezug auf die
Plangebiete gibt es bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der
Plangebietsfläche werden als nicht erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere
Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischem Begleitplan zum
Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die
Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,72 ha.
In Bezug auf den Artenschutz haben Untersuchungen (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR,
Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 24.
August 2015) stattgefunden, um festzustellen ob Beeinträchtigungen von den geplanten auf die dort
vorkommenden planungsrelevanten und WEA-sensiblen Arten zu erwarten sind. Geprüft wurde, ob das Vorhaben
gegen Verbotstatbestände (Tötung, Störung der lokalen Population, Zerstörung bzw. Beschädigung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG verstößt.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 3.3.3). Durch
das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt.
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12.
Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Weitere Quellen
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VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und
Genehmigung, Stuttgart
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Fachgutachten Fledermäuse zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe,
Dortmund
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Avifaunistisches Fachgutachten
zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe
und Fachbeitrag Artenschutz, Dortmund
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Fachbeitrag Artenschutz zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und
Fachbeitrag Artenschutz, Dortmund
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Landschaftspflegerischer
Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, Dortmund
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis
Düren, Dortmund
Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies (24.09.2015): Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3
geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe; Boppard-Buchholz
Windtest grevenbroich GmbH (21.09.2015): Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des
geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe –Schattenwurfprognose-, Grevenbroich
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für
die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Schutzgebiete
in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Geschützte
Arten in NRW. Fachinformationssystem (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start)
(Zugriff: 24.08.2015)
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Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do): Zugriff:
25.01.2015)
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