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Beschlussvorlage (Standortuntersuchung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,2 MB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05

Inhalt der Datei

Projektmana agement Gm mbH - Maastrrichter Straße e 8 - 41812 Erkelenz E - vddh@vdhgmbh.de STA ANDO ORTUN NTERS SUCHU UNG Projektmanagemen nt GmbH Pottentielle e Fläche en zur A Ausweis sung von Ko onzentra ationszo onen fü ür die W Windene ergie GEME EINDE LA ANGERW WEHE STAND: O OKTOBER 2015 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Impressum Entwurf Oktober Auftraggeber: Gemeinde Langerwehe Schönthaler Str. 4 52379 Langerwehe Verfasser: Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz vdh@vdhgmbh.de www.vdh-erkelenz.de Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 1 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Inhalt Vorwort 4 1 Eino ordnung de er Gemeind de Langerw wehe in die e Region 4 2 Anla ass, Ziel un nd Zweck der d Planun ng 4 3 Rec chtliche Ra ahmenbedin ngungen 5 3.1 Voorgaben der Laandesplanung .......................... ............................................................................................................................ 5 3.2 Voorgaben der Reegionalplanung........................ ............................................................................................................................ 5 3.3 W Weitere Regelungen......................................... ............................................................................................................................ 6 4 Metthodik der Standortun S ntersuchun ng 7 5 Gro obuntersuc chung 10 Tabelle 22: Harte und weeiche Tabuzoneen der Gemeindde Langerwehee ................................................................................................ 10 5.1 Haarte Kriterien (S Schritt eins) ............................. .......................................................................................................................... 10 5.1.1 Windhöffigkeit 10 5.1.2 Belange der d Regionalpllanung 12 5.1.3 Siedlungssflächen und Einzelhöfe, E AS SB 13 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete S e 13 5.1.5 Gewässerschutz 14 5.1.6 Wald 14 5.1.7 Infrastrukkturtrassen/Strraßen 15 5.1.8 Infrastrukkturtrassen/Freeileitungen 15 5.1.9 Flugplätze 15 5.1.10 Zivile Anlagenschutzbeereiche 15 5.2 Zw wischenergebnis Schritt 1 .............................. .......................................................................................................................... 17 5.3 W Weiche Kriterien (Schritt 2) .............................. .......................................................................................................................... 17 5.3.1 Abständee zu Siedlungsflächen 17 5.3.2 Abständee zu Einzelhöfeen 20 5.3.3 Gewerblicche Flächen 20 5.3.4 Infrastrukkturtrassen/ Sttraße 21 5.3.5 Infrastrukkturtrassen/ Frreileitungen 21 5.3.6 Flächen für f die Freizeitnutzung 21 5.3.7 Erholungs-, Tourismussgebiete mit bbesonderem Schutzanspru S ch; Regionalbbedeutsame Gebiete G für deen Freirraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräuume der Kultu urlandschaft 21 5.3.8 Tagebaufflächen/ Abgraabungsflächenn/ Ablagerungssflächen 21 5.3.9 Wasserwirtschaft 22 5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN ) 22 5.3.11 Pufferzon nen zu den Sch hutzgebieten 23 5.3.12 Landschaaftsschutzgebiiete 23 5.3.13 Wald 24 OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 2 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 5.4 Zw wischenergebnis der Grobunteersuchung (Schhritt 1 und 2) ....................................................................................................... 25 6 Deta ailuntersuc chung und VorAbwäg gung (Schrritt Drei) 25 6.1 Unntersuchungskrriterien Detailunntersuchung .... .......................................................................................................................... 26 6.1.1 Größe und Zuschnitt 26 6.1.2 Einspeiseestellen und Erschließung 26 6.1.3 Windhöffigkeit 26 6.1.4 Regionalp planung 27 6.1.5 Landschaafts- und Ortsb bild 27 6.1.6 Schutzgeebiete 28 6.1.7 Artenschutz 28 6.1.8 Gewässerschutz 32 6.1.9 Bau und Bodendenkma B ale 32 6.1.10 Künftige gemeindliche g Entwicklungenn 33 6.2 Voorabwägung ................................................... .......................................................................................................................... 34 6.22.1.1 Fläcche A 34 6.22.1.2 Fläcche B 36 6.22.1.3 Fläcche C 38 6.22.1.4 Fläcche D 39 6.2.2 41 Bestehen nde Konzentrattionszone für W Windenergiean nlagen 6.3 Reeduzierung derr Abstände zu Siedlungen S und Einzelhöfen ...................................................................................................... 42 7 Bes standszone en – Planerrischer Um mgang mit bestehende b en Konzenttrationszon nen 44 8 Fazit 44 8.1.1 9 44 Vergleich h der Flächen Verffahren und d Mögliches s weiteres Vorgehen 45 9.1 Sttandortuntersucchung ...................................... .......................................................................................................................... 45 9.2 Auusweisung von Konzentrationsszonen im Flächhennutzungsplaan ............................................................................................. 45 9.3 W Weitere Sicherunngsmöglichkeiteen, verbindlichee Bauleitplanung ............................................................................................... 46 Ausgewählte Litera atur, Rechttsgrundlag gen OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO 47 ST TAND: OKTO OBER 2015 3 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ VORWOR RT 1 EINO ORDNUNG DER D GEMEIN NDE LANGE ERWEHE IN DIE REGION N Langerweehe liegt im Kreis K Düren am Rand deer Eifel. Wähhrend die nörrdlichen Gem meindeteile von v Siedlungsräumen und einer landdwirtschaftlicchen Nutzungg geprägt sinnd, liegen im m Süden dess Gemeindeggebietes groß ße zusammeenhängende Waldbereiche W e vor, die sicch bis in die Eifel E erstrecken. Angrenzende Städte und Gemeinnden sind im m Norden Indden, im Osteen Düren, im m Süden Hürrtgenwald unnd Stolberg ssowie Eschw weiler im Westen. Die Geemeinde Lanngerwehe beesteht aus 155 Ortsteilen mit insgesam mt ca. 14.0955 Einwohnernn bei einer Fläche von 411,49 km². 2 ANLA ASS, ZIEL UND U ZWECK K DER PLAN NUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen v Jahren einen immer höheren Stelllenwert ein. Regenerativve Energien, darunter auuch die Winddenergie, bew wirken eine Reduzierungg des CO2 AAusstoßes unnd stellen einne Alternativee zu den allmählich schhwindenden Reserven foossiler Brennnstoffe dar. D Der techniscche Fortschrritt ermöglicht zudem einee wirtschaftlicche Nutzung von Windenergie im Binnnenland. Nach denn Plänen der Landesregieerung in Norrdrhein-Westffalen soll der Anteil der W Windkraft ann der Stromeerzeugung vvon 3% im Jaahr 2010 auff 15% im Jahhr 2020 ansteeigen. Dieses Ziel kann nnur durch einne Modernisieerung der bestehendenn Anlagen („„Repoweringg“) einerseitss und umfangreiche Neuuerrichtungenn andererseits erreicht w werden. Seitdem dder Gesetzgeeber mit dem m Jahressteueergesetz 20009 den Standdortgemeindeen von Windparks mindestens 70% des Gewerbbesteueraufkkommens dieeser Parks zugesprochen z n hat (die übbrigen 30% verbleiben v am Geschäftsssitz des Bettreiberunternehmens), istt es für Städtte und Gemeeinden auch deutlich attraktiver gewoorden, ihre Gemeindegeebiete für diee Windkraft zzu öffnen. Die D Katastrophe von Fukuushima im März M 2011 unnd das damitt verbundenee Umdenken in Bezug auff die Atom- und u Energieppolitik führte sschließlich zu einer gestieegenen Akkzeptanz für die d erneuerbbaren Energieen, insbesonndere für die Windkraftnuutzung, in deer Bevölkerunng und der P Politik. Der Geseetzgeber förddert die Winddenergienutzzung durch die d Einstufunng der Windeenergieanlaggen als privileegierte Vorhaben im Außenbereic A ch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. N 5 Baugeseetzbuch (BauuGB). Demzzufolge wäreen Windenerggieanlagen grundsätzlich g h zuzulassenn, soweit öfffentliche Belange nicht eentgegensteehen und einne ausreichende Erschlieeßung gesichhert ist. Daraaus würde sich eine „Verspargelung““ der Landscchaft mit ihreen negativen Folgen ergeeben. Da diess auch nicht n der Intention des Geseetzgebers entspricht, hat dieseer mit § 5 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satzz 3 BauGB ein e Steuerunggselement geschaffen. g Öffentliche Ö Beelange steheen einem Voorhaben auch dann enttgegen, wennn durch Darsstellung im Flächennutzu F ungsplan ein e Ausweisunng an andereer Stelle (geemeint sind die d sogenannnten Konze ntrationszonen) erfolgt isst. Demnachh kann die Verteilung V deer Windenerggieanlagen im Gemeindeegebiet über die Ausweissung von Konzentrationszzonen in derr Art gesteueert werden, ddass Windennergieanlageen nur noch an geeigneeten Standorten mit mögglichst geringgen negativeen Auswirkunngen zulässigg sind, wodurch die oben genannten negativen n Foolgen vermiedden werden. Diese Konnzentrationszzonen für diee Windkraft müssen jedooch bestimm mte Anforderuungen erfülleen. Der Winddenergienuutzung muss in substantieller Weise Raum geschhaffen werdeen. Da Windeenergieanlaggen als privileegierte Vorrhaben grunddsätzlich im Außenberei ch zulässig wären, musss bei einer rräumlichen Einschränkun E ng sichergesttellt werden, dass hier taatsächlich einn wirtschaftliccher Betrieb in Abwägungg mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren F für eeinen wirtschhaftlichen Anlagenbetriebb kommen diee Eignung dees OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 4 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Standorts (Windhöffigkkeit), die Grööße der dargeestellten Konnzentrationszzone und aucch anlagenbeedingte Faktooren (Anzaahl und Höhee der innerhaalb dieser Z one zulässiggen Anlagen, anfallendenn Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daherr nicht zulässsig, den Fläcchennutzunggsplan als Mittel zu benu tzen, Windenergieanlageen faktisch zu verhindernn. Die Planunng muss sichherstellen, dass sich dass Vorhaben innerhalb deer Konzentrationszone ggegenüber konkurrierend k den Nutzungeen durchsetzzt. Daher ist zur Ausweissung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortunntersuchung durchzuführeen. Die Gemeeinde Langerrwehe hat im m Flächennuttzungsplan bereits b 1996 eine Konzenntrationszonee für die Winddenergie voon ca. 21,56 ha im ausgeewiesen und hierfür parallel einen Bebbauungsplann als Satzungg beschlossen. Durch diese wird die oben o genannte Ausschlussswirkung fürr das gesamte übrige Geemeindegebieet erreicht. Die D Gemeindee verfolgt dass Ziel, im Geemeindegebieet weitere Windenergiean W nlagen anzussiedeln und so s die regeneerativen Ennergien zu föördern. Dazu ist die Ausw weisung weiteerer Konzenttrationszonenn im Flächennnutzungsplaan erforderlicch. Hierzu muss m eine Untersuchung U g des gesamten Gemeindegebietess erfolgen, um geeignete Standortee für die Winddenergie zu finden. 3 3.1 REC CHTLICHE RAHMENBED R DINGUNGEN N Vorrgaben der Landesplan L ung Es ist aussdrückliches Ziel des Lanndes, die Enntwicklung regenerativer Energien, E inssbesondere die Errichtunng von Windkkraftanlagen, zu fördern. Im Landeseentwicklungspplan (LEP NRW) ist der vverstärkte Eiinsatz regeneerativer Energieträger als a landesplaanerisches Z iel angeseheen (Kapitel D.II D Ziel 2.4 LLEP NRW). Der D LEP NRW W sieht vor, dass Gebieete, die sich für die Nutzzung erneuerrbarer Energgien aufgrundd der Naturggegebenheiteen besonderss eignen, in den Regionaalplänen als „Bereiche mit m der Eignunng für die Nuutzung erneuuerbarer Eneergien“ darggestellt werdeen. Das besoondere Landeesinteresse an a einer Nutzzung erneueerbarer Energgien ist bei deer Abwägungg gegenüberr konkurrierennden Belang en als besonnderer Belangg einzustelleen.1 3.2 Vorrgaben der Regionalpla R anung Für die Stteuerung der Ansiedlungg von Windennergieanlageen trifft der Regionalplan R für den Reggierungsbezirk Köln, Teillabschnitt Reegion Aacheen, abweicheend von denn Vorgaben der Landespplanung lediiglich textlichhe Festlegunngen2, die räuumliche Veroortung der Koonzentrationsszonen für Windenergiea W anlagen bleibbt der kommunalen Ebeene im Rahm men der Bauleeitplanung übberlassen. Ziel 1 derr Regionalplaanung die Windkraft W betrreffend ist, dass Planunggen für Windkkraftanlagen in den Teileen des Freirraums umzusetzen sinnd, die auffgrund der natürlichen und technnischen Vorraussetzungeen (Windhöfffigkeit, geeignete Möglichhkeit für die S Stromeinspeeisung ins Leeitungsnetz) uund der Vertträglichkeit mit m den zeichnerisch und//oder textlich dargestellte n Bereichen und Raumfuunktionen fürr die gebündeelte Errichtunng von Windkkraftanlagen (Windparks)) in Betracht kommen. Daazu sollen in erster Linie ddie Allgemeinen Freiraum mund Agrarrbereiche in Anspruch genommen w werden. In geeeigneten Fäällen könnenn sich Windpparkplanungeen auch überr Bereiche füür gewerblichhe und indusstrielle Nutzuungen erstrecken. In denn Reservegebieten für deen oberirdiscchen Abbau nichtenergeti n scher Bodennschätze (s. Kap. 1.4 undd Erläuterunggskarte) sowie in den nocch nicht rekuultivierten Braaunkohlen-Abbbaubereicheen ist zu beaachten, dasss wegen der langfristigen Vorrangigkeeit des Abbauus nur befristtet zu genehmigende Anllagen in Betrracht kommen. Ziel 3: Daaneben werdden Gebiete formuliert, ddie für Windpparks nicht oder o nur beddingt in Betraacht kommen. Ausschlusssbereiche siind: 1 Landesentw wicklungsplan Noordrhein-Westfaleen in der Fassungg der Bekanntmaachung vom 11. Mai M 1995 (GV. NW W. 1995 S.532). 2 Vgl. Punkt 33.2.2. des Regionnalplans (S. 120 – 122) OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 5 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“        Bereiche zum Schutz der Natur Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Flugplatzbereiche Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken Bereiche für Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile) Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:        Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird regionale Grünzüge historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Deponien für Kraftwerksasche Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.3 3.3 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Bauge3 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 6 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ nehmigunng. Größere Anlagen A benöötigen gemä ß Nr. 1.6 dess Anhangs zuur 4. Verordnnung zur Durchführung dees Bundes-Im mmissionsschutzgesetzess (4. BImSchhV) eine Gennehmigung nach n dem Buundesimmisssionsschutzgeesetz. 4 METHODIK DER R STANDORT TUNTERSUC CHUNG Der Ausw weisung von Konzentratioonszonen sinnd enge Schhranken geseetzt. Der Winndenergienuttzung muss in substantieeller Weise Raum R geschaaffen werdenn. Da Windennergieanlagen als privileggierte Vorhabben grundsätzlich im Auußenbereich zulässig wären, muss beei einer räum mlichen Einscchränkung s ichergestellt werden, dasss hier tatsäcchlich ein wirrtschaftlicherr Betrieb in A Abwägung mit der Raumvverträglichkeeit der Planunng möglich isst. Als Faktoren für einenn wirtschaftlichen Anlageenbetrieb kom mmen die Eiignung des SStandorts (W Windhöffigkeitt), die Größee der dargesstellten Konzeentrationszonne und auchh anlagenbeddingte Faktorren (Anzahl und Höhe deer innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, A anfaallende Netzanschlusskosten) in Betraacht. Es ist dahher nicht zuläässig, den Fläächennutzunngsplan als Mittel M zu benuutzen, Windeenergieanlaggen faktisch zu z verhindernn. Die Planuung muss siccherstellen, ddass sich das Vorhaben innerhalb deer Konzentraationszone geegenüber kkonkurrierendden Nutzunggen durchsetzzt. Sind keinne geeigneten Flächen voorhanden, daarf auch keinne Konzentraationszone auusgewiesen werden. Der Ausw weisung einer Konzentrattionszone m uss in jedem m Fall ein scchlüssiges PPlanungskonzzept zugrundde liegen, daass sich auf den d gesamten Außenbereeich erstrecktt.4 Dies machht zunächst eeine Standortuntersuchunng (auch „Pootentialflächenanalyse“) erforderlich. e A Auch wenn eine e Gemeindde bereits einne oder mehhrere Konzenntrationszonnen ausgewiiesen hat, muss m eine Sttandortunterssuchung durrchgeführt weerden um siicherzustellen, dass die ggeeignetste Fläche ausggewiesen wirrd. Dabei ist darzustellenn, welche Zieelsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Koonzentrationsszone maßg ebend sind.5 Die Analyse des Gemeeindegebietss auf Potentiaalflächen vollzieht sich in 3 Schritten:: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersucchung) werdden Tabuberreiche ausgeeschlossen, in denen einne Windenerggienutzung entweder e nicht stattfindenn kann oder soll. s Das Bunndesverwaltuungsgericht hat h diesbezügglich eine V Verfahrensw weise entwickkelt, wonach die Untersuchung auf Potentialfläche P en mittels „hharter Tabuzoonen“ und „weicher Tabbuzonen“ erffolgen soll.6 H Harte Tabuzzonen sind diejenigen, d inn denen eine Windkraftnuutzung aus rechtlichen oder o tatsächlichen Gründden unmöglicch ist. Weich he Tabuzoneen entstehenn aufgrund deer durch die Gemeinde selbst s aufgesstellten Kriterrien. In der Rechtsprechu R ung wird diesses Vorgehen teilweise als a zwingend angesehen,7 obwohl dass Bundesverrwaltungsgerricht diese Frage ausdrüccklich offen gelassen g hatt.8 Durch dieese Unterscheidung soll es e möglich seein, die ausggewiesenen Konzentratioonszonen inss Verhältnis zu z den nach dem Ausschhluss der harrten Tabuzonnen erhalteneen verbleibennden Flächenn zu setzen. Hierdurch sooll der Rat deer planendenn Gemeinde in die Lage vversetzt werdden, eine Einnschätzung zzu der Fragee zu treffen, ob o der Windkkraft tatsächlich in substaantieller Weisse Raum verrschafft würde, oder ob ddie Planung im Hinblick auf die weicheen Tabuzoneen angepasstt werden mü sse. Um alle harten Tabuzoonen auszusschließen undd damit einee Abwägung - wie von deer o.g. Rechtssprechung geefordert - vorzunehmenn, müsste annnähernd das gesamte Geemeindegebieet u.a. im Hinnblick auf denn Artenschuttz, 4 BVerwG Beeschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 5 Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1. 6 BVerwG Beeschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). OVG Berlin--Brandenburg, Urteil U v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/099, VG Hannover, Urteil v. 24.11.20 011, Az. 4 A 49277/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG LLüneburg, Urteil v. v 16.02.2012, Azz. 2 A 248/10. 7 8 BVerwG Beeschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 199.10). OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 7 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Grobuntersuchung: schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet Detailanalyse der Potentialflächen für Teile des Gemeindegebietes Überprüfung der Ergebnisse Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen9 Weiche Tabukriterien: Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Vorabwägung der Potentialflächen Detailuntersuchung Abstrakt definierter Vorgang Einheitliche Betrachtung Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Ergebnis: Potentialflächen bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Ergebnis: Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Tabelle 1: Untersuchungsraster Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde10, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen.12 In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der 9 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 10 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 11 12 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 8 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet13), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes14, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt. 13 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 14 Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 9 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 5 GRO OBUNTERSU UCHUNG Für die Sttandortanalysse wurden im m ersten Sch ritt harte undd weiche Tabbubereiche deefiniert, die für f eine Errichtung von W Windenergieeanlagen nichht in Betrachht kommen sowie s ggf. deeren Schutzaabstände. Für diese Unteersuchung w wird davon ausgegangen a n, dass sich die Anlagen mit allen Annlagenteilen ((also auch Rotoren) R inneerhalb der P Potentialflächhe befinden, die d bauordnuungsrechtlichhen Baulasten jedoch aucch außerhalbb der Potentiaalflächen lieegen können. Das gesam mte Gemeindeegebiet wurdde hinsichtlichh dieser Kriteerien untersucht. Kategorie Windhöffiggkeit Ziele der Landesund Regionnalplanung Siedlungsfflächen Abstände zzu Siedlungsflächen Abstände zzu Einzelhöfen Schutzabsttände zu Technischeer Infrastruktur Gewässersschutz Haarte Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeitenn in Nabenhöhe von v < 5 m/s Allgemeiner Siedlunggsbereich (ASB); Flugplatzbeereiche; Oberflächengew wässer, geplante Talsperren und RückhaltebeR ckenn; B Bereiche für Haldden zur Lagerungg oder Ablagerunng von Bodenschätzzen; Freiraum mbereiche mit deer Zweckbindung „M“; Bereicche für den Schuutz der Natur (BSN) Wohnbauflflächen; Gemischte Baauflächen; Im Siedlungszusammenhang sstehende Sonderbauflächen 40m zu Buundesautobahnenn (hier nicht vorhanden) 20 m zu Bundessfernstraßen; Schutzstrreifen von Hochsspannungsfreileituungen Wasserschuutzzone I; S Standgewässer ab a 5 ha, geplantee Talsperren und Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnunng 50 m zu Fließgeewässern 1. Ordnnung und Standgewässern ab 5 haa Schutzgebbiete Naturschutzzgebiete; Nationalpparke; Nationale Naturrmonumente; Gesetzlich G geschhützte Biotope - Abstände zzu Schutzgebbieten Sonstiges militärische N Nutzungen; Ggf. Schutzabstäände zu Flughäfeen und Militärischhen Gebieten Weiche Tabuzzonen Abstand zu AAllgemeinen Sieddlungsbereichen (ASB): 600 m Flächenn für gewerblichee Nutzung 800 m (Vorsorgeabstannd) 500 m (Vorsorgeabstannd) - - 300 m zu NSSG und besonders geschützten Biotopen undd zu geschützten Landschaftsbestandteilen, faalls Anhaltspunktte für „windenergiesennsible“ Arten bekaannt sind In nicht wal darmen Kommunnen mit einem Waldflächenannteil zwischen 255 und 60 Prozent:: Waldflächen, Abgrabunggsflächen für Rohstoffabbau; Abfalldeponienn Tabelle 2: Haarte und weiche Tabuzonen der Gemeinde G Langeerwehe 5.1 5.1.1 Harrte Kriterien n (Schritt ein ns) W Windhöffigkeitt Eine wichtige Vorausssetzung für den wirtschaftftlichen Betrieeb einer Windenergieanlaage ist das Vorhandense V ein o auch diee sogenanntee Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittleere Windgescchwindigkeit in von genüggend Wind oder Meter proo Sekunde (m m/s) auf eineer bestimmte n Höhe im Jahresmittel J gemeint. g Weenn die Winddenergie eineen OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 10 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. Abbildung 1: Windkarte / Mittlere Windgeschwindigkeit auf 135 m Höhe (Quelle: Energieatlas NRW) Die Hauptwindrichtung in Langerwehe ist Südwest/Nordost. Insgesamt liegt in der Gemeinde Langerwehe eine gute Eignung für die Windenergie vor. Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Energieatlas NRW (vgl. Abbildung 1Abbildung 1: Windkarte / Mittlere Windgeschwindigkeit auf 135 m Höhe (Quelle: Energieatlas NRW)) möglich. Diese weist für Langerwehe Windgeschwindigkeiten von 5,75-7,25 m/s in 135 m Höhe auf. Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und dienen als Anhaltswert für die Eignung der zu untersuchenden Flächen, obwohl die Werte nicht übernommen werden können. Die Nabenhöhen der heute gebauten Windenergieanlagen betragen meist zwischen 100 und 135 m. Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z.B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Gemeindegebiet keine Ausschlussgründe aufgrund mangelnder Windhöffigkeit vor. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 11 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 5.1.2 Belange der Regionalplanu R ung Für die G Gemeinde Laangerwehe gilt g der Regioonalplan für den Regieruungsbezirk KKöln, Teilabsschnitt Regioon Aachen. A Auf Ebene deer Regionalpplanung werdden verschiedene Bereichhe als Tabubbereiche für die Errichtunng von Windeenergieanlaggen benannt. Die in Kapittel 3 genanntten Ziele der Landes- undd Regionalplaanung werdeen in die Groobuntersuchuung integrierrt. Sie werdeen als harte Tabuflächenn unter Schriitt 1 behandelt, sofern die kommunaale Planungshhoheit diese Erfordernissse der Raumoordnung ohne Ausnahmeeregelung zu beachten haat. Erforderniisse der Rauumordnung, die eine Au snahmeregeelung enthalten und kein e Ziele mit unmittelbarem Ausschlussscharakter darstellen, d werden w im Raahmen der Detailuntersu D uchung in Scchritt 3 betraachtet. Hierbbei handelt ess sich in der Regel um Annforderungenn, die von der konkreten Örtlichkeit Ö abbhängig sind. Abbildung 22: Ausschnitt aus dem Regionalplaan Regierungsbeezirk Köln, Teilabschnitt Aachen Die Belannge der Reggionalplanungg sind, soweeit möglich, den weitereen Punkten zzugeordnet. So wird zum Beispiel dder „Bereich zum z Schutz der Natur“ uunter dem Baaustein Natur und Landscchaft abgeprrüft, Ziele zum Wald unteer dem Bausttein „Wald“. Folgende Nutzungen stellen s Ausscchlussbereichhe dar und sind im Gemeeindegebiet nnicht vorhandden: 15 - Freiraumbereiiche mit der Zweckbindun Z ng „M“ (militäärisch genutzte Freiraumte teile),15 - Bereiche für Halden H zur Laagerung oderr Ablagerungg von Bodensschätzen odeer Abfalldepoonien - K Kraftwerksstandorte - D Deponien für Kraftwerksas K sche - Bereiche für Halden H zur Laagerung von Nebengesteein oder sonstigen Masse n Vgl. auch § 3 Schutzbereichhsgesetz. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 12 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ - A Agrarbereichee mit spezialissierter Intenssivnutzung - R Reservegebieet für den obeerirdischen A Abbau nicht energetische e r Bodenschäätze (nur zuggänglich, wennn diie Inanspruchhnahme von vorübergeheender Art ist und die Nutzzung der Laggerstätte langgfristig nicht in Frage gestelltt ist. Daher: Befristete Zuulassung)/(W Wurde bezogeen auf dieseen Regionalpplan gerichtlicch füür nichtig erkllärt.) 5.1.3 Siedlungsfläch hen und Einzzelhöfe, ASB Siedlungssflächen und Einzelhöfe sind s für die E Errichtung voon Windenerrgieanlagen aaus bauplanungs- und im mmissionssschutzrechtlicchen Gründen grundsätzllich nicht geeeignet. Bei Laagen im Außßenbereich (w wie bei Einzeelhöfen) hatt die Bedeutuung als Wohhnraum eine stärkere Gew wichtung, im Innenbereicch wären Winndenergieanlaagen ohnehhin nicht zuläässig. In der Standortunteersuchung wurden w die beereits im Fläcchennutzunggsplan der Geemeinde Laangerwehe und u der Nachhbarkommunnen dargestellten Wohnbaauflächen, geemischten Bauflächen unnd Sondergebiete im Sieedlungszusam mmenhang aals Grundlage genommenn, um durch die Planungg zur Ermöglichung vonn Windenerggieanlagen nicht die Sieddlungsentwickklung der Koommunen zuu behindern. Eine geplante Erweiterunng im Ostenn der Ortslagge Langerweehe wurde beereits berückksichtigt. Danneben wurdee ein Abgleicch des verbleeibenden Auußenbereichees mittels Luuftbildern undd dem Katasster vorgenoommen, um auch einzelnne Gebäude dem Nutzunngszweck (W Wohnen, Lageergebäude, Ruine) R nach, zuordnen zzu können. Darüber D hinauus wurden auch zusätzlicche, im Regionalplan alss Allgemeineer Siedlungsbbereich (ASBB) festgelegtte Flächen als a Ausschlusssbereich deffiniert16. 5.1.4 Naturschutzreechtliche Schutzgebiete In festgessetzten, ausgewiesenen oder o einstweiilig sichergesstellten Naturrschutzgebietten (NSG), Nationalparke N en N menten sind ggem. BNatScchG jeglichee Veränderunngen untersaagt. Der Windd(NP) und Nationalen Naturmonum energieerllass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigeen Naturdennkmalen und flächigen geeschützten Landschafttsbestandteileen gemäß § 47 LG und u gesetzlicch geschützzten Biotopeen (GB) gem m. § 34 BNattSchG und § 62 LG sow wie von FFH H- und Vogeelschutzgebieeten (mit Aussnahme dess Repoweringg) vor.17 Dem mnach stellenn diese Bereiiche harte Taabuzonen fürr die Errichtung von Wind energieanlaggen dar. Seit dem 21.05.2014 existiert für das d Plangebbiet der rechttsverbindlichee Landschafftsplan Langeerwehe (LP 8) 8 des Kreisees Düren. Füür die gesam mte Fläche g ilt das Entwicklungsziel für f die Landsschaft Nr. 2 „Anreicherunng einer Landdschaft mit naturnahen n Lebensräume L en und mit gegliedertem g und belebennden Elemennten unter Beerücksichtiggung der bessonderen ökkologischen FFunktionen inn der agrarissch geprägteen, offenen, unzersiedelte u en Bördelanddschaft und der Erhalt deer vorhandennen Strukturrelemente inssbesondere der schon durchgeführte d en Maßnahm men im Rahm men von Flurrbereinigungeen“. Entwickklungsziele sind im Rahm men der kom mmunalen Plaanung zu bberücksichtigeen. Von den ooben aufgefüührten Schutzzgebieten lieggen in Langeerwehe folgennde (geplantte) Schutzgebbiete vor: - N NSG Wehebaach - NSG Teilflächen und Gewässerstruktu ren im Merodder und Lauffenburger Waald N - N NSG Halde unnd Abgrabung östlich Schhönthal - N NSG Omerbacch - LS SG Wehebacch zwischen Langerwehee und Luchem m 16 Vgl. Windeenergieerlass NR RW 2011, Nr. 3.2.4.3 17 Vgl. Winennergieerlass NRW W 2011, Nr. 8.2.1.2 OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 13 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ - LS SG Strukturrreiche Ortsrandlagen in deer Börde - LS SG Hänge westlich w des Wehebachs W - LS SG Meroder – Laufenburrger Wald - LS SG Parkanlaage Schloß Merode M - LS SG Südöstlicches Aachener Hügelländdchen Kleinflächige Schutzgeebiete (wie lineare gesch ützte Landscchaftsbestanddteile) werdeen im Rahmeen der Analysse nicht berüücksichtigt, da d diese in der d Regel niccht zum gessamten Aussschluss der FFläche führen und bei deer Standortpplanung der Anlagen A im nachfolgendden Verfahreen im Sinne der Abschicchtung zu beerücksichtigeen wohl der Windenergieerlaass deren geenerellen Ausschluss fordert. Der Scchutzzweck für f geschützte sind, obw Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW W darauf, daass sie nichtt beschädigt oder beseitigt werden düürfen. Windeenergieanlageen beeinträc htigen aufgruund ihrer Höhe viele gescchützte Besttandteile (insb. Wallheckeen) in keiner Weise, da die d Rotoren ddiese Landscchaftsbestandteile unbesschadet überrstreichen. Daaher werdeen in der Stanndortuntersuchung kleinfflächige Schuutzgebiete (innsb. lineare ggeschützte Landschaftsbeestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. b Fllächige Landdschaftsbesttandteile weerden hingeggen als harrte Tabuzonee gewertet. Flächige F Natturdenkmale,, flächige geeschützte Landschaftsbesstandteile geemäß § 47 LG L und gesettzlich geschüützte Biotopeen (GB) gem m. § 34 BNaatSchG und § 62 LG sinnd in der Analysekarte als a Tabuzoneen dargestelltt. 5.1.5 G Gewässerschu utz In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von W WEA unzulässig18, in Waasserschutzzzone II und IIII kann die ErE richtung nnach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit m den Schuttzbestimmunngen der jeweeiligen Zone in Einklang ssteht. Die Scchutzzonen II und III werdden daher generell in der Detailuntersuuchung betraachtet. Folgende Bereiche mitt Grundwassser- und Gew wässerschutzzfunktionen lieegen vor: - Laangerwehe-W Wenau (G 2.17 im Regionnalplan) – Scchutzgebiet füür Grundwassser - H Hastenrather Graben (G.2.17 im Regioonalplan) – Schutzgebiet S für Grundwaasser - H Hürtgenwald-G Gey/ Düren-B Birgel (G.2.4 0 im Regionaalplan) – Schhutzgebiet fürr Grundwassser - W Wehebachtalssperre (T 2.1 im Regionallplan) – Schuutzgebiet für Trinkwasserttalsperre Gewässerr I. Ordnung sowie Standdgewässer übber 5 ha sindd als hartes Tabukriterium T m zu definiereen.19 Hierunteer fallen in der Regel auch die im Regionnalplan festggelegten Obberflächengeewässer, Taalsperren unnd Rückhalteebecken. Derr Wehebach ist zwar ein iim Regionalpplan festgeleggtes Oberfläcchengewässer, das jedocch aufgrund der Einstufunng als sonstiiges Gewässser, in Abgrenzung von Gewässern G I. und II. Ordnnung, nicht als a hartes Kritterium betracchtet. 5.1.6 W Wald Da es sicch bei der Geemeinde Lanngerwehe miit einem Waldanteil von 44,5 Prozennt nicht um eine e waldarm me Kommunee handelt, ist der Wald nicht als hartees Kriterium zu z sehen20. Waldarme W Koommunen sinnd Kommuneen mit einem Waldanteil von v unter 15 % für Komm munen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommuunen im länddlichen Raum. 18 Windenerggieerlass Nr. 8.2.22 19 Winenergieeerlass 2011, Nr.. 8.2.1.6 20 „Leitfaden – Rahmenbedinggungen für Windeenergieanlagen aauf Waldflächen in i Nordrhein-Wesstfalen“ 2012.; 8..2.1.4 und 3.2.4.22. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 14 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 5.1.7 Innfrastrukturtrrassen/Straßeen Bahnlinienn kommen aus faktischenn Gründen füür die Errichttung von Winndenergieanlaagen nicht inn Betracht unnd stellen daher Tabuzonnen dar. Generell kkommen Straaßenflächen nicht für einee Überbauunng mit Windeenergieanlag en in Betraccht. Zur besseeren Lesbaarkeit des Plaanes werdenn hier nur diee klassifiziertten Straßen (BAB, B, K, L) betrachteet. Ein Anbauverbot enttlang von Strraßen existiert nur für Anllagen im Absstand von 40 m zu Bundeesautobahnen und 20 m zu z Bundestraaßen gemäß § 9 FernStrG G. Die Abstännde gelten jeeweils von Flügelspitze biis Fahrbahnrrand.21 Weitere A Abstände könnnen erforderlich werdenn, wenn nichtt durch technnische Maßnnahmen sicheergestellt weerden kann,, dass Gefahhren durch Eiswurf oder B Blitzschlag ausgeschlossen werden kkönnen22. In der d Regel sinnd die aktuellen Anlagenttypen mit einner Technik aausgestattet, die diese Geefahren verhhindert. Andeernfalls werdeen in der Reggel Abständee der 1,5 fachhen Anlagenhhöhe von denn Straßenbauulastträgern ggefordert. 5.1.8 Innfrastrukturtrrassen/Freileiitungen Für Freileitungen ist im m Regelfall der einfache R Rotordurchm messer einer Windenergieeanlage als Abstand A einzuhalten. Deer Abstand beezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen z dem m äußersten Leiterseil unnd der äußerrsten Spitzee des Rotors.. Wenn nachgewiesen weerden kann, dass die Turrbulenzschlepppe im Lee des d Rotors die Leiterseilee nicht erreiccht und andeere Risiken w wie z.B. Eisw wurf oder Braand durch g eeignete tecchnische Maß ßnahmen m minimiert werrden können, kann der A Abstand unterschritten weerden23. Dies ist bei heutee üblichen Anlagen mit Gesamthöheen von 180 m regelmäßiig der Fall. Evtl. E notwenddige sogenannnte Schwinggungsdämpfeer können zuu Lasten derr Verursacheer zwischen den maßgebblichen Absppannmasten nachgerüsteet werden. Die D Blattspitzee des Rotors darf jedoch bei ungünstiigster Stellunng nicht in deen Schutzstreeifen der Freileitung ragen. Die Schuttzstreifen derr Hochspannnungsfreileitu ng werden daher d als harrte Tabubereeiche definierrt. Die Prüfunng im Einzelffall kann in der Regel erst auf der E Ebene der BImSch-Gene B ehmigung odder des Bebbauungsplanees durchgefüührt werden. 5.1.9 Fllugplätze In Langerrwehe liegt kein k im Regionalplan odder FNP gessicherter Fluggplatzbereichh vor. Es sinnd keine Bauschutzberreiche nach §§ § 12-17 LufttVG; nach §§§ 12-18a LufttVG bekannt. 5.1.10 Ziivile Anlagen nschutzbereicche Neben Baauschutzbereeichen existtieren Anlaggenschutzberreiche. Das Luftverkehrssgesetz regelt im § 188a LuftVG, ddass Bauwerrke nicht errrichtet werdeen dürfen, wenn w dadurchh Flugsicherrungseinrichtungen gestöört werden köönnen. Zu dieesem Zweckk unterrichtet das BAF diee jeweils zuständigen Lufftfahrtbehörden der Ländeer über die Standorte alller Flugsicheerungseinrichhtungen undd deren Anlaagenschutzbeereiche. Lanngerwehe liegt außerhalbb der zivilen Anlagenschu A utzbereiche. Exkurs: Neben deen hier anzussetzenden Kriterien gibt ees weitere Gründe, G die ggf. g die Erricchtung von WEA W an einem bestimmteen Standort nicht n zulassen, allerdings die Schaffunng einer Konzentrationszoone nicht verrhindern. 21 Windenerggieerlass 2011, Nr. 8.2.4. 22 Windenerggieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.33.5. 23 Windenerggieerlass 2011, Nr. 8.1.2. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 15 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Lage einer Fläche innerhalb eines militärischen Anlagenschutzbereichs, der dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen dient, bedeutet nicht, dass diese der Windenergie nicht zugänglich ist. Eine Aussage hierzu ist erst auf der Ebene der Standortplanung möglich. Die Belange des Richtfunks werden erst auf Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine Beeinträchtigung zu vermeiden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 16 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 5.2 Zw wischenergeb bnis Schritt 1 Abbildung 33: Analyseplan, Karte K 1 – harte Unntersuchungskriteerien- Es zeigt ssich, dass im m Bereich deer Achse Laagerwehe/Schlich umfanggreiche hartee Tabubereicche bestehen, insbesonddere aufgrund von Infrasttrukturtrassenn und Siedluungsbereicheen. Weitere ggroßflächige harte Tabubeereiche steellen die Bachhtäler im Südden des Gem meindegebietees dar. 5.3 Weeiche Kriterieen (Schritt 2) 2 Neben deen harten Tabbuzonen, diee aufgrund reechtlicher Einnschränkungeen die verfüggbaren Flächhen einschränken, kannn die Gemeinnde selber weitere w Kriterrien definiereen, um die Windenergie W zu steuern. Aufgrund deer kommunaalen Planunggshoheit liegtt es im Erm messen der Gemeinde, G weitere w städteebaulich beggründete Ausschlussgeebiete zu defiinieren, in deenen sich anddere städtebbauliche Belaange gegenübber dem Belang der Winddenergie aus tatsächlicchen Gründeen oder hinreeichend konkreter gemeindlicher Plaanungsabsichhten durchseetzen. 5.3.1 A Abstände zu Siedlungsfläc S chen Die notweendigen Absttände zu denn Siedlungsbbereichen lasssen sich pauuschal sehr sschwer festleegen. Sie hängen sehr stark mit deen immissionnsschutzrechhtlichen Anfoorderungen (Schattenwurrf bzw. Lichttreflexe, Lärm m, etc.) zusaammen. Diesee sind wiederrum von derr Anlagenzahhl, der Anlagenhöhe oderr auch der Annlagenleistunng abhängig.. Gerade diee Anlagenleisstung steigerrt sich stetig.. Aktuell werrden vorwieggend Anlagenn im 2 bis 3,4 MW Bereeich errichtet. Auch die Höhe H der Annlagen unterrliegt einem Wandel. Wuurden vor weenigen Jahreen OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 17 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten. Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, solche Abstandswerte festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ zu liegen24. Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven Abständen“ („harte Abstände“) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, auf denen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen gerade keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht. Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als hartes Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische Bedrängungswirkung25 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der dreifachen Anlagenhöhe nicht mehr vor) regelmäßig vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB). Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-8226 gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfol24 Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1 25 OVG Münster, ZNER 2006, 361. 26 Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 18 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ genden Planungsebene berücksichtigt. In der SU wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die E 82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde zur regelmäßigen Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme wird hier gefolgt. Innerhalb eines Abstandes von 600 m ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu erwarten. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB festgelegten Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte Baufläche dargestellt sind. Außerdem können um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert werden, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden. Die planende Gemeinde darf hierüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist.27 Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet. Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild. Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 800 m zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse von bis zu 200 m wirtschaftlich betrieben werden können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Als Grundlage wird neben dem Regionalplan der Flächennutzungsplan herangezogen. Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten. 27 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 19 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 5.3.2 A Abstände zu Einzelhöfen E Einzelhöfee haben in der d Regel auffgrund der LLage im Außeenbereich einen geringerren Schutzsttatus als Sieddlungsbereeiche. Währeend Siedlunggsbereiche ooft als reiness oder allgem meines Wohhngebiet einzzustufen sind, entsprechhen Einzelhöffe im Außenbbereich in deer Regel eineem Dorfgebieet. Im Außennbereich sindd nicht nur soolche Einzeelhöfe oder Siedlungssplittter immissionnsschutzrechhtlich schutzw würdig (§ 5 BBImSchG), diie dem tempoorären odeer dauerhafteen Wohnen dienen, sondeern allgemeinn Gebäude, die nicht nurr dem kurzfriistigen Aufennthalt von M Menschen dieenen28. Demzufolge würdden in dieserr Standortuntersuchung uu.a. auch Gasststätten, Heeilanstalten und Pensionnen im Außennbereich als Einzelhöfe bewertet b werdden29. Die geringgere Schutzw en Richtwerrten für Schaallimmissioneen würdigkeit drückt sich auuch in den anzusetzend a aus. Dementsprechend können Wiindenergieannlagen näherr an Einzelhööfe heranrückken, ohne daass es zu eineer R koommt. Im Auußenbereich treten zudem m andere Scchallquellen auf, wie etw wa Überschreeitung der Richtwerte Verkehrsggeräusche odder auch derr Wind, hinterr denen die von v den Anlaagen ausgehhenden Geräusche zurücktreten. Daaher werden die Anlagenn von Außennbereichsgrunndstücken aus meist alss weniger stöörend empfunden. Ein weiterrer Aspekt, der durch dass Heranrückeen der Anlageen an Einzelggehöfte relevvant wird, ist die manchmal als erdrücckend empfunndene Höhe.. Im konkreteen Bauleitplanverfahren oder o Genehm migungsverfahren muss die d Wirkung im m Einzelfall beurteilt werrden. Bei einnem Abstand vom Beobachter zur Annlage, welcheer dem Dreifaachen der Gesamthöhee entspricht, kann eine e rdrückende Wirkung W in der d Regel aussgeschlossen werden. Bei B einem Absstand von etw was mehr alss dem Doppeelten der Anllagenhöhe wurde w in der R Rechtsprechung im Einzeelfall eine erdrückende Wirkung W angeenommen. Um eine erdrückendee Wirkung deer gewähltenn Referenzannlage mit 1550 m Gesam mthöhe regelmäßig auszumnach ein Abstand A von mindestens 450 m angeesetzt werde n. Die "Poteentialstudie ErE schließen, müsste dem N Teil 1 - Windenergiie" des LANU UV NRW em mpfiehlt zum Wohnen im Außenbereicch neuerbaree Energien NRW, diesen Abbstand von 4550 m. Als weichhes Tabukriteerium wird der Abstand aus Vorsorggegründen auuf 500 m errhöht. Mit dieesem Abstannd trägt die G Gemeinde deem Umstand Rechnung, ddass davon auszugehen a ist, dass sichh die Anlagenhöhe zukünnftig erhöheen und daherr größere Absstände aus im mmissionsscchutzrechtlichhen und/oderr nachbarschhutzrechtlicheen Gründen erforderlich sein werdenn. Zudem sooll dieser erhhöhte Abstannd dazu beitrragen, dass eher kleinere Konzentraationszonen ausgewiesenn werden, in denen dannn größere, leistungsstärkeere Anlagen realisiert weerden könneen. 5.3.3 G Gewerbliche Flächen F Gewerblicche Flächen (GIB) stellenn im Regionaalplan kein Ausschlusskr A riterium dar.330 Gewerblichhe Bauflächeen sollen vonn Windenerggieanlagen frreigehalten w werden. Diess ist zum einen zum Erh rhalt gesundeer Wohn- unnd Arbeitsverrhältnisse errforderlich, zum z anderenn sollen die vorhandeneen Gewerbeggebiete vorraangig solcheen Betrieben vorbehalten bleiben, wellche eine gew wisse Arbeitssplatzintensittät aufweisenn. Gewerbe-- und Industrieflächen: Geewerbliche uund industrielle bereits bebaute oder ggeplante Bauuflächen sow wie im Regionnalplan als GIB ausgew wiesene Bereeiche stehenn der Windeenergie grunddsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung31. Si e wurden daaher weder als harte nochh als weiche Tabuzonen in 28 Urteil des V VG Hannover v. 24.11.2011 2 – 4 A 4927/09, Rn. 600 29 Energieatlaas NRW 2012: 533. 30 Windenerggieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. 31 Windenerggieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 20 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ der Grobuuntersuchungg berücksichttigt. Gleichwoohl müssen auch a bei der Errichtung vvon Windenergieanlagen in Gewerbe-- und Industrriegebieten die d gesundenn Wohn- undd Arbeitsverhältnisse gew wahrt bleibenn. Gewerblichhe und indusstrielle Flächhen befinden sich in derr Regeln innerhalb der Schutzabstän S nde aus der Grobuntersuchung. Daaher wird im Rahmen derr Detailunterssuchung übeerprüft, inwieffern im Einzeelfall Gewerbbe- und Indusstrieflächen dennoch voon einer Winddkraft-Konzenntrationszonee beeinflusst werden kön nten. In vieleen Gemeindeen werbegebietee vorrangig solchen s Betrieben vorbehhalten bleibenn, welche einne sollen fernner die vorhaandenen Gew gewisse A Arbeitsplatzinntensität aufw weisen. In Langerw rwehe liegen die Gewerbeflächen auff der Flächennnutzungsplaanebene inneerhalb der Scchutzpuffer für Siedlungssbereiche undd fallen daheer schon als P Potentialflächhen heraus. 5.3.4 Innfrastrukturtrrassen/ Straße Neben deen Anbauverbotszonen existieren e An baubeschrännkungen gem mäß § 25 SttrWG NRW außerhalb deer Ortsdurchhfahrten für LandesL und Kreisstraßenn (40 m), gem mäß § 9 Abss. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG für Bundesautobahnen / S Sicherheitsstrreifen (bis zuu 100 m) undd gemäß § 9 Abs. 2 S. 1Nr. 2 FStrG für Bundessstraßen außeerhalb der zzur Erschließ ßung der anlieegenden Gruundstücke beestimmten Teeile der Ortsddurchfahrtenn / Sicherheitsstreifen (bbis zu 40 m). Hier entscheeidet der zusttändige Straßenbaulastträger, ob er bbauliche Anlaagen zulässt.. Es wird eempfohlen, aufgrund des Zielsatzes dder Bündelunng der Anlaggen an Infrasstrukturtrasssen, wie in Nr. N 3.2.2.3 dees Windenerggieerlasses foormuliert, dieeses Kriterium m nicht als Ausschlusskritterium zu deefinieren. 5.3.5 Innfrastrukturtrrassen/ Freileeitungen Für Freileitungen kannn in Ergänzung zum Tabuukriterium deer dreifache Rotordurchm R messer der Referenzanlagge (hier 246 m) als Abstaand angesetzzt werden. Inn diesem Abstand kann die d Errichtunng von Anlaggen unzulässsig A an Innfrastrukturtrrassen, diesees sein.32 Es wird empfohhlen, aufgrund des Zielsa tzes der Bünndelung der Anlagen Kriterium nicht als Aussschlusskriterium zu definnieren. 5.3.6 Fllächen für diee Freizeitnutzzung Als Ausscchlussgebiet können aucch Flächen füür die Freizeeitnutzung im m Außenbereeich definiert werden. Freeizeitnutzunngen können einen erhöhhten Schutzannspruch rechhtfertigen. 5.3.7 Erholungs-, To ourismusgeb biete mit besoonderem Schutzanspruch; Regionalbeedeutsame Geebiete für den n Frreiraumverbu und; Regionaalbedeutsamee Teilräume der d Kulturland dschaft Es steht dder Gemeinde Langerwehhe frei, bestim mmte Flächeen als weichee Tabuzone aauszuweisenn, sofern diesse Flächen eeine besondeere Bedeutunng für die Frreizeitnutzunng haben odeer es sich u m Erholungss-, Tourismusgebiete m mit besonderrem Schutzanspruch, reggionalbedeuttsame Gebieete für den FFreiraumverbbund oder reegionalbedeutsame Teiilräume der Kulturlandsch K haft handelt. In der Gem meinde Langgerwehe bestteht keine Errforderlichkeit, solche Gebbiete zu definnieren. 5.3.8 Taagebauflächeen/ Abgrabun ngsflächen/ A Ablagerungsfflächen Im Regionnalplan festggelegte Bereeiche für diee Sicherung und den Abbbau oberfläächennaher Bodenschätzze sollen ebeenfalls nicht für f die Windeenergie genuutzt werden, es sei denn, dass der Abbbau bereits stattgefundeen hat und diie Windparkpplanung den Rekultivierunngszielen niccht widerspriccht. 32 Windenerggieerlass 2011, Nr. 8.1.2. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 21 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Andere A Abgrabungsfläächen komm men für eine Nutzung beddingt in Fragge und werdeen ebenfalls im Detail geeprüft. Dahher werden die d Flächen des d Rohstoffa fabbaus bzw. des Braunkohlentagebbaus (inkl. dees Schutzstreeifens) aufggrund des suukzessiven voranschreite v enden Abbaus nicht als Tabuzone ggewertet. Ess ist allerdinggs möglich, hhier WEA beefristet zuzulaassen, solannge die langffristige Nutzbbarkeit der R Rohstoffe sicchergestellt isst. Die Braunnkohlentagebbauflächen im m Süden dees Gemeindeegebietes, die bereits reekultiviert wuurden, werdeen nicht ausggeschlossen und weiter untersucht. u B Bereits abgebbaute Flächen würden naach ihrer Rekkultivierung für die Windeenergie in Fraage kommenn. Aufgrund vvon Setzungssprozessen kann k hier nurr pauschal eine Bebaubaar33 keit angeleitet werden. Abfalldepoonien werden ebenfalls als a weiche TTabukriterien definiert. Geemäß Ziel 3 des Regionaalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, sollen Windpparkplanungeen in Bereichhen für Abfallldeponien auusgeschlosseen werden, es e sei denn, dass der Verkippungsfo V ortschritt diees zulässt unnd eine Gefäährdung dess Grundwasssers dauerhaaft ausgeschlossen ist. Dieser D Ausnahmetatbesta nd verhinderrt eine Einstuufung von Abbfalldeponienn als pauschaales hartess Tabukriteriuum. Aus Vorssorgegründe n definiert diie Gemeindee Langerwehee im Flächennnutzungsplaan oder Regionalplan darrgestellte bzw w. festgelegtee Deponien gleichwohl g als weiche Tabbuzone. 5.3.9 W Wasserwirtsch haft An Gewässsern I. Ordnnung sowie an a stehendenn Gewässernn von mehr als 5 ha gilt inn einem Absttand von 50 m ein Bauveerbot (§ 57 LG G). Im Abstaand von 50 m hierzu kannn die höhere Landschaftssbehörde im Einzelfall einne Genehmiggung nach § 57 LG erteileen, und die E Errichtung voon Anlagen zulassen. z Dieeser Abstandd kann als weeiches Tabukriterium deefiniert werden, da hier nnicht sicher von einer Eignung ausggegangen weerden kann. In Langerweehe löst kein Gewässer soolche Abstännde aus. 5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur N (BSN) Im Regionnalplan festggelegte Bereiiche zum Scchutz der Naatur (BSN) sind als Tabubbereich zu definieren. d Deer Regionalpplan stellt dabei d den Landschaftssrahmenplan dar, der eigene, übber den Laandschaftsplaan hinausgehhende Schuttzgebiete definieren kan n. Zwar ist in der Begrüündung zum m Regionalplaan aufgeführt, dass die TTräger der Fachplanung F bei der Um msetzung derr Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenziereen haben und dabei denn konkreten lokalen Bediingungen dees Einzelfallees insbesonddere gegenüber land- unnd forstwirtscchaftlichen Betrieben B Recchnung trageen sollen. Sie wählen auus den fachpplanerischen Instrumenteen die notweendigen Festssetzungen (zz.B. Naturschhutzgebiet (N NSG), Landsschaftsschutzzgebiet (LSG G), geschützteer Landschaftsbestandteil usw.) oderr Entwicklunggsziele aus und u bestimm men deren Abbgrenzung. Häufig H werdeen einzelne B BSN nur alss LSG definiert. Dennocch haben im Regionalplaan festgelegtte BSN, diee nur als LS SG konkretisieert wurden, einen e andereen Stellenwerrt als die übriigen LSG und sind daherr besonders zu z schützen. Für Langeerwehe werden im Regionnalplan folgeende Bereichee zum Schutz der Natur ffestgelegt: Gebiet Erläuterung, E Sc chutzzweck DN-15: W Wehebachtal unnd Nebenbächhe südlich Lanngerwehe Größtenteils G durrch geplante Naaturschutzgebieete gesichert G durrch geplante Naaturschutzgebieete gesichert DN-16: B Bachtäler und Gürzenicherr Bruch am H Hang des Größtenteils Eifelfussees zwischen Scchlich und Geey (4 Teile) Tabelle 3: Haarte und weiche Tabuzonen der Gemeinde G Langeerwehe Übersichtt der BSN in Lang gerwehe 33 Windenerggieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 22 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ In dieser Standortunttersuchung werden w diesee aufgrund der besondeeren Bedeuttung der BS SN als weichhe Tabukriterrien berücksiichtigt. 5.3.11 Pufferzonen zu u den Schutzzgebieten Zu den auufgeführten Schutzgebiet S ten sollen geemäß des Windenergieerrlasses in Abbhängigkeit von v den Erhaaltungszieleen und dem Schutzzweck S k des Gebiettes erforderlicche Abstandsflächen festtgelegt werden. Sofern die Schutzgebbiete dem Schutz S von Fledermausar F rten oder euuropäischen Vogelarten ddienen, sindd in der Regel 300 m alss Pufferzone erforderlich. Dies ist mei st nur für Naaturschutzgebbiete, FFH-G Gebiete oder Europäischeen Vogelschuutzgebiete reelevant. Folgende Naturschutzzgebiete sind in Langerweehe geplant: - N NSG Wehebaach - NSG Teilflächen und Gewässerstruktu ren im Merodder und Lauffenburger Waald N - N NSG Halde unnd Abgrabung östlich Schhönthal - NSG Omerbacch N g geeschützte Biootope wird auus Für die geeplanten Natturschutzgebbiete und besstehende undd geplante gesetzlich Vorsorgeggründen ein Schutzabstaand von 300 m festgeleggt. Gleiches gilt für die N Naturschutzggebiete in deen Nachbargemeinden. Geschütztte Landschafftsbestandteiile werden füür Langerwehhe nicht mit Schutzabstän S nden verseheen. Diese dienen in Langerwehee nicht dem Schutz S „windeenergiesensibler“ Arten. Eine E Ausnahm me bildet der geschützte Landschaftsbestandteil „Ostteil Bovvenberger W Wald mit Ruine“ in Eschweeiler. Dieser ddient auch deem Schutz von Fledeermäusen. Ess ist davon auuszugehen, ddass dort wiee in der LANU UV-Kartierunng für das Meesstischblatt 5103 darggestellt, Breitfflügelflederm maus, Großerr Abendsegleer und Zwergfledermaus vvorkommen. Daher sollte hier ein Puuffer von 3000m aus Vorsoorgegründenn eingehaltenn werden. 5.3.12 Laandschaftsscchutzgebiete Gem. §§ 226 Abs. 2 BN NatschG und 34 Abs. 2 LLG NRW sindd „in einem Landschaftsscchutzgebiet […] [ alle Handdlungen veerboten, die den d Charakteer des Gebieets veränderrn oder dem besonderenn Schutzzwecck zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles g V Veränderungssverbot (wie bei NSG), ssondern ein gebietschara g kterbezogeener, schutzzzweckgebunddener Bauvo rbehalt. LSG G können dahher nicht als harte Tabuzone eingestuuft werden. M Meist ist hierr ein generelles Bauverboot enthalten. Es kann jeddoch im Einzzelfall ein Auusnahmetatbeestand festtgelegt werdeen. Dies kom mmt jedoch n ur in Teilbereeichen großrräumiger Lanndschaftsschutzgebiete mit m einer im E Einzelfall wenniger hochweertigen Funkttion für Naturrschutz und Erholung in BBetracht. In der d Gemeindde Langerweehe liegen vieele geplante Landschaftssschutzgebiette vor. Folgende Landschaftssgebiete solleen in Langerw wehe festgessetzt werden: - LS SG Wehebacch zwischen Langerwehee und Luchem m - LS SG Strukturrreiche Ortsrandlagen in deer Börde - LS SG Hänge westlich w des Wehebachs W - LS SG Meroder – Laufenburrger Wald - LS SG Parkanlaage Schloß Merode M - LS SG Südöstlicches Aachener Hügelländdchen OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 23 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Daher weerden Landscchaftsschutzggebiete in deer Grobuntersuchung niccht als Aussschlusskriteriuum angesetzzt. Im Rahmeen der Änderrung des Fläcchennutzunggsplans ist die die Bestätigung der Unnteren Landschaftsbehördde einzuholen, dass eine Befreiung vom Landschhaftsschutz möglich m ist, bzzw. keine Beedenken hierr gegen besteehen. Geneerell gilt in LS SG ein Bauvverbot. § 34 A Abs. 4a LG oder o § 29 Abbs. 4 LG greiffen, wenn ein Bebauungsplan aufgeestellt wird. 5.3.13 W Wald Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtiggen. Der Waald wird wedeer durch die i m Regionalpplan verorteteen d den neuen Winddkrafterlass als Aussch lusskriterium m definiert. In Ziele derr Raumordnung noch durch Zusammeenhang mit der Planunng ist aber auch der neue „Leitfaaden für W Windenergie im Wald“ zu z berücksichhtigen. Dieseer besagt, daass für nicht w waldarme Koommunen34 mit m einem Waaldanteil zwisschen 25- 60% eine Walddvermehrungg zwar als „siinnvoll“ eingeestuft wird, aber a eine Nutzung des W Waldes für diee Windenergie unter besttimmten Beddingungen zuulässig ist. N Nur eine Kom mmune in der Eifel in NR RW weist einnen Waldanteeil 35 von über 660% auf. Da es sich bei der Geemeinde Langerwehe niccht um eine waldarme w Koommune hanndelt, sind diee Waldflächeen mmunen sind Kommunen mit einem W Waldanteil voon unter 15 % nicht geneerell auszuscchließen. Waaldarme Kom für Kommunen im Verdichtungsrauum und 25 % für Kommunnen im ländlicchen Raum. Die Waldbbereiche im Westen W von Langerwehee liegen überrwiegend innerhalb der VVorsorgeabstände zu Sieddlungen unnd Einzelhöfeen. Der Boveenberger Waald, der nebeen Nadelwald auch Laubb- und Mischhwaldbereichhe umfasst, eerfüllt wichtigge Artenschuutzfunktionen , insbesondeere bezogen auf Flederm mäuse und istt ein wichtigees Naherholuungsgebiet füür die umlieggenden Ortsteeile von Eschhweiler und Langerwehe. L . Die Böschuungen der Haalde Nierchhen sind mit Laubwald beepflanzt. Nebben dem landschaftlichenn Wert des W Walds ist auch die Bebauf barkeit deer Haldenböschung sehr fraglich. Das Walddgebiet Merooder-Laufenburger Wald iist durch einne Abwechsluung von Naddel-, Laub- und u Mischwaald geprägt. IIm Nordwestten des Gebbiets, das voon Laubwald geprägt ist, finden sich Saatgutbesttände. Für die Windenerggienutzung besonders b geeignete g Kyyrill-Schadflächen finden sich im gessamten Gebbiet nicht. Daas Gebiet istt in der Kartee „Unzerschnnittene verkeehrsarmer Räume“ des LANUV L in deer Größenklaasse 10-50 ha h verzeichnet und wird lediglich vonn der L 25 vvom südlich gelegenen g Waldgebiet W g etrennt, das eines von 15 1 unzerschnnittenen Gebbieten der Größenklassee 50-100 ha in Nordrheinn-Westfalen darstellt. Geemäß LANUV VKartierungg ist für das maßgebbliche Messttischblatt 52204 (Kreuzaau) und daas westlich angrenzendde Messtischhblatt 5203 (S Stolberg) diee Wildkatze nnachgewieseen, die zu deen Arten gehhört, die auf diese großen, zusammeenhängendenn Flächen anggewiesen sinnd. Diese Geebiete dienenn insbesondeere der Durchhlässigkeit dees Biotopverbbandes, weeil sie störungsarme W Wanderungeen von Tieeren innerhaalb zusamm menhängendeer Freiflächeen ermöglicheen. Hinzu koommt eine nnegative Veränderung dees Landschaaftsbilds, zu dem auch die Baudenkm mäler Laufennburg und das d nahe S chloss Meroode zählen. Ein weitereer Aspekt, der d gegen die Inansprucchnahme diesses Waldgebbiets spricht, ist die Existtenz von Voggel- und Fleddermausartenn. Eine ASP II liegt für den südösttlichen Bereich des Geebiets vor. Im Rahmenn einer durcch die Nachbargemeindde Hürtgenwald beauftraagten Artensschutzunters uchung wurrde festgesteellt, dass daas Gebiet dem d Überfluug windenerggiesensibler Vogelarten zum Nahhrungshabitaat Wehebacchtalsperre dient (v.a. Graureiheer, Schwarzstorch, Schwaarzmilan, Baumfalke). Hinnzu kommt eine e wichtige Erholungsfuunktion für diee Bevölkerunng dieses Waaldgebiets. Der Leitfaaden definiertt zusätzlich zu z den bereiits genannten Anforderunngen, dass ddas Ziel B.III.3.2 des LEP Ps zu berückksichtigen ist. Dieses gibtt vor, dass W Waldgebiete nur für andere Nutzungeen in Ansprucch genommeen 34 Vgl. Textteeil zum Regionalpplan, S. 83 35 Vgl. http://w www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Walddvermehrung.pdf,, zugegriffen am 10.07.2012 OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 24 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ werden dürfen, wenn die angestrrebten Nutzuungen nicht außerhalb des d Waldes realisierbar sind und deer Eingriff in den Wald auuf das unbedingt erforderrliche Maß beeschränkt wirrd. Trotz eineer 2 % - Zieelsetzung deer Förderungg der Windennergie der Landesregieru L ung, ist die Frage ob deer Windenerggie substanttiell Raum eingeräumt e w wird, im Einzzelfall zu beetrachten. Auus den obenn angeführteen Gründen kann der Gemeinde Langerwehe ke keine Reduzierung der Abstände A zu Siedlungen unter 800 m empfohlenn werden. Daa unter Berüccksichtigung der Umständde in Langerrwehe der Wiindenergie auch mit einem Gemeindeeflächenanteil von etwas weniger als einem Prozeent der Windeenergie ausre reichend Rauum eingeräum mt wird, greift das Ziel B.III.3.2 dess LEPs nachh dem Walddgebiete nurr für anderee Nutzungenn in Ansprucch genommeen werden düürfen, wenn die d angestrebbten Nutzunggen nicht auß ßerhalb des W Waldes realissierbar sind. Eine Inanspruchnahme von Wald wird unter Beerücksichtiguung der vorgenannten Um mstände für die Gemeindde Langerweehe nicht emppfohlen. 5.4 Zw wischenergeb bnis der Gro obuntersuchhung (Schrittt 1 und 2) Nach Aussschluss der weichen Kriterien verbleeiben vier Fläächen mit einer Größe vvon ca. 50,922 ha. Das enntspricht einnem Anteil am m Gemeindegebiet von cca. 1,2 %. Abbildung 44: Analyseplan, Karte K 2 –weiche Untersuchungskri U iterien- 6 DETA AILUNTERS SUCHUNG UND VORABW WÄGUNG (S SCHRITT DR REI) Nach Abzzug der harten und weicheen Tabuzoneen in Form eiines schematischen, gesaamtgemeindlichen Rasters (Grobunteersuchung) verbleiben v diie so genan nten „Potenttialflächen“. Diese Flächhen werden im Folgendeen daraufhin untersucht, ob durch ihhre Ausweisuung als Winddkraft-Konzeentrationszonne städtebauuliche Belangge (insbesondere des Auußenbereichees) beeinträcchtigt werdeen könnten. Die Entscheeidung, ob Belange beeinOJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 25 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ trächtigt ssind, trifft in der Regel die Gemeinde im m Rahmen der d Abwägung. In dieser SStandortunteersuchung wird lediglich eeine Empfehlung in Form m eines Abw wägungsvorscchlages ausggesprochen, welche Fläcchen als Konzentrationnszonen ausggewiesen weerden sollten. 6.1 Unttersuchungsskriterien Detailuntersuuchung Um eine m möglichst neutrale Vergleeichbarkeit deer Potentialfllächen zu fördern, werdeen die Potenttialflächen insbesonderee anhand voon nachfolgenden Abwäggungskriterien untersuchtt. Diese Kriteerien könnenn in der Regel nicht abstrakt, sondernn nur vorhabenbezogen uund/oder auffgrund der koonkreten Örtliichkeit bzw. des konkreteen Zuschnittss der Konzenntrationszonee beurteilt w werden (z.B. Denkmalschutz oder Anfflugsektoren)), weshalb sie s nicht im R Rahmen der Grobuntersuchung unters rsucht wurden. Bei den nachfolgende n Kriterien handelt es sicch um keine abschließende Aufzählung, sonderrn um eine vorstrukturieerende Zusa mmenstellunng regelmäß ßig abwägunggserheblicher Belange. 6.1.1 G Größe und Zusschnitt Die Größee der potentiellen Konzeentrationszonne wird ebenfalls in die Abwägung A eiingestellt. Daa Ziel der Plaanung unteer anderem isst, eine „Versspargelung“ dder Landschaft zu vermeeiden, soll diee Ausweisung einer größeeren Zone, die den Beddarf besser deckt, d der Auusweisung voon mehreren kleineren Zoonen gegenüüber bevorzugt werden. E Es sollten Fläächen ausgew wiesen werdden, auf deneen mindestenns drei Wind energieanlaggen36 realisieert werden köönnen. Auch die Regionaalplanung deefiniert als Zieel, Windenerrgieanalgen aals Windparkk/Windfarm zu z planen. H Hierbei ist neeben der Grööße auch deer Zuschnitt der d Zone zu berücksichttigen. Windenergieanlageen benötigenn einen gewisssen Platzbeedarf, zum Beeispiel als Abbstand zu annderen Wind energieanlaggen. Für diesse Untersuchhung wird daavon ausgegangen, dasss sich die Annlagen mit allen Anlagentteilen (also auch a Rotoren) innerhalb der Potentiaalfläche befinnden. Die bauuordnungsreechtlichen Baaulasten sow wie die Turbulenzzone können jedocch auch außeerhalb der Pootentialflächeen liegen. Im Rahmen derr Abwägung sind größeree Flächen kleeineren geggenüber zu bevorzugen. Es sollen m möglichst grooße Flächen anstatt mehhrere kleinerr ausgewieseen werden. 6.1.2 Einspeisestellen und Ersch hließung Eine weiteere Vorausseetzung für eiine wirtschafftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Aucch im Sinne einer Minim mierung des Eingriffs E solltte der Weg zwischen Windkraftanlag W ge und Anscchluss an daas W müsssen über eiine ausreicheende ErschlieeStromnetzz so kurz wiee möglich sein. Die Flächhen für die Windkraft ßung verffügen oder diese sollte mit m möglichst einfachen Mitteln M realisieert werden kkönnen. Daheer sind flache, unbewachhsene Flächeen diesbezügglich zu bevo rzugen. 6.1.3 W Windhöffigkeitt Neben deer Betrachtunng der Windhhöffigkeit undd des Ausschhlusses von Flächen F ohnee geeignete Windhöffigkeeit wird diesee in der Abw wägung erneuut in die Betrrachtung einggestellt, da die d Windgescchwindigkeit mit der 3. Pootenz in diie Windenerrgie eingeht. Das bedeu tet eine Verrdoppelung des d Energieeertrags bei einer e Windgeeschwindiggkeit von 6,33 m/s im Verrgleich zu 5 m/s. Deshaalb ist in der Abwägung zwischen zw wei möglicheen Standorteen die Windgeeschwindigkeeit noch einm mal gesonderrt zu berücksichtigen. 36 Dies als Unntergrenze ansehhend: Gatz, Winddenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtsspraxis, S. 54, Rnn. 94. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 26 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 6.1.4 R Regionalplanu ung Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- unnd Agrarbereeiche für Winndparkplanunngen in Anspruch genom mmen werdden. BSLE oder o Regionaale Grünzügee stellen keeine Ausschlusskriterien dar, werdenn jedoch nacch Möglichkeeit in der Abw wägung berüccksichtigt. Bereiche für den Schutz der Landdschaft und landschaftsoorientierter Erholung (BS LE) liegen inn Langerwehhe nahezu im m gesamten Süden und Westen des Gemeindeggebiets vor. Diese D könne n in Ansprucch genommeen werden, w wenn sichergestellt ist, daass die mit d er Festlegunng im Regionnalplan verfollgten Schutzziele und/odeer Entwicklunngsziele nichht nennensw wert beeinträcchtigt werdenn. Es erfolgt daher kein ggenereller Ausschluss voon BSLE Fläcchen. Diese werden jedoch in der Abw wägung besoonders berüccksichtigt. 6.1.5 Laandschafts- und u Ortsbild Windparkss verfügen aufgrund a Ihreer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninansppruchnahmee über ein grooßes Potenntial, das Lanndschafts- unnd Ortsbild zuu beeinflusseen. Wie hoch der Grad deer Beeinflussung ist und ob o durch diee Ausweisungg einer Windkraft-Konzeentrationszonne die Grenzze zur Beeinnträchtigung überschritteen werden köönnte, wird im m Rahmen der d Detailunteersuchung voorgeprüft. Eine abschließßende Bewerrtung erfolgt in nachfolgenden Bauleittplanverfahreen im Rahmeen des Umw weltberichts bzw. b des Lanndschaftspfleegerischen Beegleitplans;; dann wird auch a die Kom mpensation d es Eingriffs quantifiziert. q Um den G Grad der Beeeinflussung bewerten b zu kkönnen, bedarf es zunäcchst einer Feeststellung deer Qualität dees Landschaftsbildes. Im Rahmen deer Detailunte rsuchung wird das Landschaftsbild eeiner jeden Potentialfläch P he m/Nohl/Valenntin verbal-arrgumentativ eerläutert. Deer so ermittelte anhand dees Bewertunngsverfahrens nach Adam „ästhetische Gesamtw wert“ der Lanndschaft wirdd dem Eingriiff (potentiellee Errichtung eines Windparks) gegenübergesteellt. Der Eingrriff bleibt auf dieser Beweertungsstufe abstrakt, da alleinig mit dder Ausweisuung einer Konzentrationnszone weder Anlagenanzzahl, Anlagennhöhen oderr Rotordurchm messer festggesetzt werdeen. Der ästheetische Eigenwert ergibt sich maßgebl ich aus den nachfolgendeen Kriterien: Ässthetischer Gessamtwert Schutzwüürdigkeit des Landschaftsty L ypus Visuelle Veerletzlichkeit Ästhetischher Eigenwertt Überdurchhschnittliche Schutzwürdigkei S it aufgrund pprägender Einzeelelemente Reliefierungg Vielfalt Schutzgebbiete Strukturviellfalt Naturnähee/ Vorbelastung Denkmäler, prägende Baauten Vegetationssdichte Eigenartseerhalt Stadtsilhouuette Tabelle 4: Haarte und weiche Tabuzonen der Gemeinde G Langeerwehe Ästhetischher Gesamtwert - Kriterien Schutzwürddigkeit des Landschaftstypu us Nach eineer ersten Einnstufung dess Landschafttstyps (Naturrlandschaft, Naturnah, N Kuulturlandschaaft) erfolgt zunächst einne Beschreibbung der Schhutzwürdigkeeit des Landsschaftsbildes. Liegen Schhutzgebiete in der nähereen Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vvor? Welche Bedeutung haben diesee? Hier ist zw wischen Gebieeten mit euuropaweiter Bedeutung B (F FFH, Vogels chutz, UNES SCO), nationaler Bedeutuung mit hoheer Ausprägunng (NP, Natuurmonument) und ggf. nattionale Bedeuutung zu diffeerenzieren. Neben deer Beurteilungg des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung dess Ortsbilds mit m einzubezieehen In dieesem Punkt ist der Frage nachzugeheen, ob in dem m zu betrachttenden Bere ich viele odeer bedeutsam me Denkmäleer vorliegen. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 27 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Visuelle Veerletzlichkeit Danach eerfolgt eine Einstufung deer visuellen V Verletzlichkeitt, die das Geebiet gegenüüber Windkraaftanlagen haat. Neben deer Beurteilungg des Landscchaftsbildes aan sich, ist auch a die Beurrteilung der BBedeutung füür das Ortsbild mit einzubbeziehen; weenn z.B. durcch eine Beplaanung der Fläche der Ortt von neuen und besteheenden Anlageen umzingelt bzw. umfassst würde. Ästhetischeer Eigenwert Im Rahmeen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem m die Vorbelaastung zu beerücksichtigen. Es ist sinnnvoll, das Laandschaftsbildd belastendee Vorhaben zu z bündeln und u im Gegeenzug wertvolle Landschaaften vor neegativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kannn zum Beispiiel durch obeerirdische Leeitungstrasssen, bereits vorhandene v Windenergieeanlagen odeer andere naach § 35 Abss. 1 Nr. 2-7 BauGB B privileegierte Vorrhaben gegeben sein. Auuch durch deen Straßen- oder o Schieneenbau sowiee durch Abgraabungen kannn eine Vorbbelastung enttstehen. Ein „unbelastetees“ Landschaaftsbild ist daaher möglichsst von Eingriffen freizuhaalten. Zur Beurteeilung des Landschaftsb L ildes könnenn die Landscchaftspläne und die hierinn aufgeführteen Schutzzweecke der LLandschaftssschutzgebietee eine Basiss zur Beurteilung der Scchutzwürdigkkeit der einzeelnen Gebiete darstellen. Es wird mittbewertet, inw wiefern die N Nutzung einess Windparks mit den Schuutzzwecken des jeweiligeen Landschaftsschutzgebbietes vereinbbar sein kön nte. Hierbei handelt es sich s um eine fachlich fundierte Ersteinm Rahmen eiines Bauleitpplanverfahrenns schätzungg. Die abschließende Besstätigung ka nn nur durchh die ULB im erfolgen. G Gleiches giltt, sofern einee Befreiung vvon den Schutzzwecken eines LSG eerforderlich sein s sollte. Die D §§ 34 Abss. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen , wenn ein Bebauungspl B an aufgestelllt wird. Daneeben darf hieer eine subjeektive Beurteeilung anhannd der persöönlichen Einsschätzung deer Wertigkeitt der Flächenn, rein verbaalargumentaativ beschrieeben, erfolgen. Neben deer Beurteilungg des Landscchaftsbildes an sich, ist auch a die Beuurteilung deer Bedeutung für das Ortssbild mit einzzubeziehen; wenn w z.B. durch eine Bepplanung der Fläche F der Ort O von neuen und besteehenden Anlagen umzinggelt würde. Im Rahmen der Abwäguung kann deer Schutz dees Landschafts- und Ortssbildes über das d Ziel der E Errichtung voon Windenerggieanlagen ggestellt werdeen. 6.1.6 Schutzgebietee Im Rahmeen der Eignuungsprüfung sind Gebietee mit einer hoohen Zahl ann linearen geeschützten Landschaftsbeestandteilen (LB) oder Naturdenkma N alen in der Eiignung schleechter zu beuurteilen. 6.1.7 A Artenschutz Ein wichtiiges Kriterium m im Rahmeen der Beurtteilung von Flächen F zur Eignung für die Windenergie sind die Belange ddes Artenschhutzes. Der Artenschutz A unterliegt geemäß der VV V-Artenschutz tz einem dreistufigen Prüüfraster, das aus der Voorprüfung, deer vertiefendden Prüfung der Verbotsttatbestände uund der Prüffung des Ausnahmeverrfahrens bestteht. Im Rahmeen der Standortuntersuchhung muss leediglich die Prüfung der Stufe 1 erfolgeen. Bei dieseer ist die Fragge zu klären,, ob es möglich ist, dasss bei Umsetzzung der Plaanung die Veerbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhaang IV-Arten oder europääische Vogellarten ausgelöst werden. Das BNatScchG kennt drei Verbotstaatbestände::  Töttung und Verrletzung von Individuen Eine Tötung unnd Verletzungg kann einerrseits durch den Anlagennbau (Beseitiigung von Grünstrukture G n, Bauu der Wege und u Fundameente), andereerseits durchh den Betriebb der Anlagenn verursacht werden. Während beim Anlaggenbau alle Arten A 37 wie V Vögel, Flederrmäuse oder Säugetiere ((Feldhamster, evtl. Kröten) 37 In der Regeel werden nur diee „Planungsrelevanten Arten in N RW“ berücksichttigt OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 28 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“   zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet. Störung der lokalen Population Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich. In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“38 besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 15 Vogel- und 7 Fledermausarten zu verstehen: Fledermausarten39: o o o o o o o großer Abendsegler kleiner Abendsegler Rauhautfledermaus Zweifarbfledermaus Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Mückenfledermaus Andere Quellen führen daneben auch die Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr an. Vogelarten: o o o o o o o o o o o Schwarz- und Weißstorch Rot- und Schwarzmilan Wiesen- und Rohrweihe Wespenbussard Baumfalke Uhu Wachtelkönig Kolkrabe Brachvogel Grauammer Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast) 38 MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf 39 die ersten 5 Fledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 29 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht. Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche, die einer Detailuntersuchung und Vorabwägung unterliegt, ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten aufgelistet. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Das Gemeindegebiet Langerwehe erstreckt sich über die vier Messtischblätter 5103, 5104, 5203 und 5204. In den Tabellen 1-4 sind die „windenergiesensiblen Arten“ mit Status und Erhaltungszustand genannt. Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5103 (Eschweiler) Art Wissenschaftlicher Name Eptesicus serotinus Nyctalus noctula Pipistrellus pipistrellus Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Deutscher Name Breitflügelfledermaus Großer Abendsegler Zwergfledermaus Art vorhanden G Art vorhanden U Art vorhanden G beobachtet zur BrutCircus aeruginosus Rohrweihe zeit U beobachtet zur BrutCircus pygargus Wiesenweihe zeit S+ Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend G G G U S+ U S Tabelle 5: Vorkommen für das Blatt 5103; Quelle: LANUV 2010 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5104 (Düren) Erhaltungszustand in Art Status NRW (KON) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden U Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend Erhaltungszustand in NRW (ATL) G G G G U Tabelle 6: Vorkommen für das Blatt 5104; Quelle: LANUV 2010 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 30 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5203 (Stolberg) Erhaltungszustand in Art Status NRW (KON) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Bubo bubo Uhu sicher brütend U+ Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend Tabelle 7: Vorkommen für das Blatt 5203; Quelle: LANUV 2010 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204 (Kreuzau) Erhaltungszustand Art Status in NRW (KON) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Bubo bubo Uhu sicher brütend U+ Milvus migrans Schwarzmilan sicher brütend S „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend Erhaltungszustand in NRW (ATL) G U G G G U+ S Tabelle 8: Vorkommen für das Blatt 5204, Quelle: LANUV 2010 Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es sich um den Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich. Der Energieatlas NRW zeigt für Langerwehe keine Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten. Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zu erwarten, ist die Planung möglich. Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sind, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der Artenschutzprüfung kann auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 31 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Soweit naach der ASP 1 keine Erkeenntnisse fürr das Vorkom mmen der Artten auf dieseen Flächen bestehen, kannn somit nichht endgültig von v einer Nicchtbeeinträchhtigung ausggegangen weerden. Vielmeehr könnten Gebiete aucch dem Durcchzug von beedrohten Voggel- oder Fleedermausarteen dienen. Die D Erfassungg aller Flugkoorridore sow wie eine Kartierung aller Potentialfläch P hen sind auff dieser Ebenne ohne Gutachten nichtt leistbar undd muss grunddsätzlich auuf die Flächeennutzungsplanebene (AS SP 2) verschoben werdenn. Erste Guttachten auf der d Ebene deer Bauleitpla nung lassen erkennen, dass d die vorhhandenen Arrten der Winddenergienuutzung aus Artenschutzsiccht nicht grunndsätzlich enntgegensteheen. 6.1.8 G Gewässerschu utz In den Waasserschutzzzonen II und IIIa kann diee Errichtung von v WEA zulässig sein. D Diese Zonenn sind daher in der Detailuntersuchunng darzustelleen, da sie ei ne Einschränkung der Eignung der ZZone bewirkeen können. Im P kann dannn eine Abfragge beim Wassserversorgeer erfolgen, ob o Rahmen dder frühzeitiggen Beteiliguung zum FNP 40 0 das Vorhaaben mit den Schutzbestimmungen deer jeweiligen Zone in Einkklang steht. In festgessetzten und vorläufig v gesicherten Übeerschwemmuungsgebietenn liegt die Geenehmigung der Errichtunng von Windeenergieanlaggen gem. § 113 Abs. 1 LW WG im Ermeessen der zuständigen Beehörde. Die Ausnahmetaatbestände gem. Abs. 2 sollten aberr in der Regeel erfüllt sein. Hier muss im m weiteren VVerfahren konnkret anlagen41 bezogen eeine Prüfungg erfolgen. Regionalplan R nerisch festgelegte Übersschwemmunggsbereiche sind s gesondeert zu betrachhten, sofern diese d von deen Überschweemmungsgebieten abweiichen. An kleinenn Gewässernn gibt es eineen freizuhalteenden Gewäässerrandstreeifen von 2*55 = 10 m als Mindestbreite (§ 90a LW WG NRW). Zwar ist die Errichtung innnerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürffen Gewässeer auch inneerhalb von Koonzentrationsszonen liegenn, wenn der Gewässerrandstreifen im m Rahmen deer Anlagenplaanung berüücksichtigt wird. Ein Aussschluss der G Gewässer auus der Konzeentrationszonne ist nicht erforderlich, e d da z.B. die Fllächen für deen Rotorüberrflug die Gew wässerflächenn überstreichhen dürfen. D Das Vorkomm men von vieleen Gewässerrn innerhalb einer Konzentrationszonee kann gleichwohl die Errrichtung einees Windparkks erschweren, da so ggf.. Maststandoorte determiniert werden. 6.1.9 Bau und Bodeendenkmale Bau und B Bodendenkm male können im i Einzelfall unterschiedlich stark vonn Windkraftannlagen beeinnflusst werden. Der Schuttz der Baudeenkmale beinnhaltet imme r auch einenn Schutz der Umgebung ((im Radius von v etwa 10000 m), der jeddoch immer im Einzelfall beurteilt werrden muss. Gemäß G § 9 DSchG D kann die Errichtunng von WEA in der Nähe eines Denkkmals also errlaubnispflichhtig sein, weenn hierdurchh das Erscheeinungsbild des d Denkmaals beeinträchhtigt wird. Dieese Erlaubniis ist zu erteiilen, wenn a)) Gründe dess Denkmalscchutzes nichtt entgegensteehen oder b) ein überrwiegendes öffentliches ö IInteresse diee Maßnahmee verlangt. D Die Erlaubniss der Untereen Denkmalbbehörde ergeeht im Benehhmen mit deem Amt für Denkmalpfleg D ge des LVR.. In der Reggel können die Belange ddes Denkmaalschutzes mit m denen derr Windkraft in i Einklang gebracht g weerden, da sicch die meisteen Baudenkm male innerhalb der Siedluungsbereichee befinden unnd somit nichht unmittelbaar durch die Errichtung beetroffen sinnd. Auswirkungen auf das Erscheinunngsbild können nur anhaand der konkkreten Anlageentypen und – standorte beurteilt werrden. Da für denn zu schützeenden Wirkraaum der Bauddenkmale nuur schwer einn fixer Abstanndsradius anngegeben weerden kann, werden möögliche Ausw wirkungen im mmer anhand der einzelnen Potentiaalflächen abbgeschätzt. Im weiteren V Verfahren können hier deenkmalrechtli che Gutachteen erforderlicch werden. 40 Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,166 LWG 41 Vgl. § 78 A Abs. 1 und 6 WHG G i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WH HG. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 32 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Da durch den Bau der Anlagen nuur geringe Eiingriffe in deen Untergrundd erfolgen, isst eine Prosppektion, außeer bei Vorlieggen klarer Erkenntnisse über ü das Vorrhandensein von Bodenddenkmalen, inn der Regel nicht erfordeerlich. Eine Überwachunng des Fundaamentbaus ddurch einen Sachverständ S digen ist in dder Regel ausreichend, die Belange ddes Bodendeenkmalschutzzes sicherzusstellen. Historischh wertvolle Kuulturlandschaaftsbereiche (nach Denkm malschutzgessetz) sind ebeenfalls zu beerücksichtigen. 6.1.10 K Künftige gemeeindliche Entwicklungen Die Gemeeinde kann inn der Abwägung der Fläcchen bzw. inn der Detailunntersuchung auch weiterre Ausschlussgebiete deefinieren, für die sich andere Belange der Windeneergie gegenüüber durchseetzen. Abbildung 55: Analyseplan, Karte K 3 –Eignungssprüfung- OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 33 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Vorabwägung 6.2 6.2.1.1 Fläche A Abbildung 6: Fläche A Eckdaten Die Fläche A ist mit ca. 31,08 ha die größte Fläche in Langerwehe und fällt leicht nach Norden ab. Es können etwa drei Windenergieanlagen auf der Fläche errichtet werden. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-7,00 m/s. Die Fläche ist durch verschiedene Feldwege erschlossen und durch den benachbarten Windpark in Düren sind Einspeisungsmöglichkeiten gegeben. Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich. Der Südwesten der Fläche liegt in der Kulturlandschaft Jülicher Börde –Selfkant im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 34 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Bezogen auf den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich liegt die Fläche in einer Randlage. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Gem. Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nur geringe Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten. Visuelle Verletzlichkeit: Die Sichtbarkeit im Bereich der offenen Bördelandschaft ist gegeben. Gleichzeitig stellt die Fläche die westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 (BAB 4) und die geplante L12n vorbelastet. Ästhetischer Eigenwert: Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an Autobahn und zukünftiger L12n eher ein geringer Erholungswert beizumessen. Artenschutz Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Einzige „windenergiesensible Art“, die festgestellt wurde, ist die Zwergfledermaus. Dies steht Eignung der Fläche allerdings nicht entgegen, da die Fläche als Funktionsraum für Fledermäuse über eine nur geringe Bedeutung verfügt. Netzinfrastruktur Nördlich der Fläche verläuft eine 110 kV-Hochspannungsfreileitung. Empfehlung Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter bei Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen befürchten lassen. Aus diesem Grund sowie aufgrund der hohen Vorbelastung durch wesentliche Infrastrukturtrassen wird die Fläche A zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 35 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.1.2 Fläche B Abbildung 7: Fläche B Eckdaten Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit ca. 6,66 ha drittgrößte Potentialfläche, die Fläche B. In Bezug auf die Flächengröße von 6,66 ha könnten bis zu zwei WEA realisiert werden. Mit Betrachtung des Schutzabstandes der querenden Produktfernleitung würde bei der Verwendung einer mit einer Gesamthöhe von 150 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m, reduziert sich die Größe der Fläche B auf ca. 1,15 ha. Die auf 1,15 ha reduzierte Fläche würde somit lediglich für eine WEA Raum bieten. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,25-6,75 m/s. Die Fläche ist über zwei Feldwege erschlossen und aufgrund der Nähe zur bestehenden Konzentrationszone (Fläche D) kann von guten Einspeisevoraussetzungen ausgegangen werden. Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Die Fläche B wird durch eine Produktenfernleitung durchquert. Seitens des Bundes wird ein Mindestabstand zwischen der Produktenfernleitung und der WEA ein Schutzstreifen gefordert, der sich aus der Nabenhöhe der WEA zuzüglich des halben Rotordurchmessers zuzüglich eines Schutzstreifens von 5 m berechnet. Bei Unterschreitung kann eine Beeinträchtigung der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Referenzanlage E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m, reduziert sich die Größe der Fläche B auf ca. 1,15 ha. Die Fläche bietet somit maximal Platz für eine WEA. In Bezug auf eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m reduziert sich die Flächengröße der Fläche B sogar auf ca. 0,49 ha. Somit wäre nicht einmal für eine WEA Raum gegeben. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 36 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich. Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich etwa 1000 m entfernt. Die Belange des Denkmalschutzes wären in dem Fall einer Empfehlung für die Ausweisung zur Konzentrationszone gesondert zu untersuchen. Visuelle Verletzlichkeit Die nach Norden ganz leicht abfallende Fläche ist wenig reliefiert. Die Fläche ist durch ihre Lage vergleichsweise gut einsehbar. Es besteht durch die Nähe zu der bestehenden Konzentrationszone auf Eschweiler und Langerweher Gemeindegebiet eine gewisse Vorbelastung der Landschaft durch Windenergieanlagen im Umfeld der Fläche. Ästhetischer Eigenwert: Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Kreisstraße kein hoher Erholungswert beizumessen. Artenschutz Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung in Falle einer Ausweisung als Konzentrationszone durchzuführen. Empfehlung Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Aufgrund der querenden NATOProduktfernleitung sowie der ohnehin geringen Flächengröße ist sie für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht geeignet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 37 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.1.3 Fläche C Abbildung 8: Fläche C Eckdaten Die kleinste der Potentialflächen ist mit ca. 2,8 ha die Fläche C. Bereits aufgrund der Größe und des Zuschnitts ist von einer Ungeeignetheit auszugehen. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-6,75 m/s. Es befindet sich eine Wasserschutzzone 3 ganz im Südwesten der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt. Ganz im Westen sind Flächen für Gewässerund Grundwasserschutz festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Schutzgebiete, Kulturlandschaft, Bau- und Bodendenkmale, Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich. Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Gem. Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche C mit Windenergieanlagen Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 38 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Visuelle Verletzlichkeit: Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere aus Richtung Osten (Burg Holzheim) gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist aufgrund der Sichtbeziehung nicht auszuschließen. Ästhetischer Eigenwert: Die Lage zwischen Burganlage (Burg Holzheim) und Bovenberger Wald ist der Fläche ein hoher Wert für die Erholung in der Landschaft zuzusprechen. Artenschutz Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung in Falle einer Ausweisung als Konzentrationszone durchzuführen. Empfehlung Aufgrund der Größe, der geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds und der Lage des Baudenkmals in der näheren Umgebung wird die Fläche nicht zur Ausweisung empfohlen. 6.2.1.4 Fläche D Abbildung 9: Fläche D Eckdaten Im Westen des Stadtgebiets Gemeindegebietes liegt die mit ca. 10,38 ha zweitgrößte Potentialfläche, die Fläche D. Diese Fläche ist ein Teilbereich des derzeit bestehenden Sondergebiets SO-Windpark „Halde Nierchen“. Das bestehende Sondergebiet – Windpark „Halde Nierchen“ umfasst derzeit eine Flächengröße von 21,48 ha, auf der 4 Windenergieanlagen in Betrieb sind. Das Sondergebiet, in der Form wie sie derzeit besteht, konnte im Rahmen der Standortuntersuchung nur im südlichen Teilbereich mit einer Flächengröße von ca. 10,38 ha Bestätigung erfolgen. Auf diesem ca. 10,38 ha großen Teilbereich können ein bis zwei Windenergieanlagen errichtet werden. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-7,00 m/s. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 39 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Die Fläche ist über einen befestigten Weg erschlossen und aufgrund der in Betrieb stehenden Windenergieanlagen sind die Einspeisevoraussetzungen gegeben. Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Es liegen im Landschaftsplan (LP 8) für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich. Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal / Langerwehe (KLB 27.03), der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich etwa 1000 m entfernt. Bei Bestätigung der bestehenden Fläche D würde ein Repowering ermöglicht, wodurch die Zahl der bestehenden Anlagen reduziert würde. Hierdurch könnten bestehende Vorbelastungen auf Denkmäler voraussichtlich reduziert werden. Visuelle Verletzlichkeit Die aufgeschüttete Fläche ist eine ebene ca. 70 m hohe Halde. Die Böschung der Halde ist zwar teilweise mit Baumbeständen bewachsen jedoch aufgrund ihrer exponierten Lage gut einzusehen. Bei dieser Fläche handelt es sich um eine Teilfläche der bestehenden Konzentrationszone auf Eschweiler und Langerweher Stadtgebiet bzw. Gemeindegebiet, die eine gewisse Vorbelastung der Landschaft durch die schon bestehenden Windenergieanlagen mit sich bringt. Eine zusätzliche visuelle Verletzlichkeit im Rahmen der Bestätigung wird nicht angenommen. Ästhetischer Eigenwert: Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut, der Lage an der Schnellfahrstrecke Köln-Aachen und exponierten Lage kein hoher Erholungswert beizumessen. Gegebenenfalls ist ihr ein gewisser touristischer Wert als Aussichtpunkt zuzusprechen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 40 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Artenschuutz Es liegen keine Hinweeise auf ein Artenschutzp A problem vor. Da die Flächhe bereits m it Windenerggieanlagen beebaut ist, w werden bei Beestätigung deer Fläche vorraussichtlich keine Konflikkte mit dem AArtenschutz ausgelöst. Empfehlunng Die Flächee D wird aufggrund der Voorbelastung ddurch bestehende Anlageen zur Ausweeisung und Bestätigung B a als Konzentraationszone em mpfohlen. Flächee A Fläche B Fläch he C 31, 088 ha 6,66 ha 2,80 ha h 10,38 haa Windhöfffigkeit in 1335 m 6,50-77,00 m/s Höhe 6,25-6,75 m/s m 6,50-66,75 m/s 6,50-7,000 m/s Erschließung + Einspeissung + Darstelluung im Reegio- AFAB nalplan + o AFAB und BSLE B AFAB B, BSLE, Flä-chen für Gewässer- und u Grundwasseerschutz mittel hoch Größe Landschhaftsbild gering Vorbelasstung Denkmalschutz Ja Ja Nein Keine Bedenken Keine Bedenken Bedenken (Burg Holzhheim) Fläche D + + AFAB gering Ja Keine Beedenken (Schutzggebiete / Kultur- z.T. Beedeutsame Bedeutsamee Bedeutsame Kuul- Bedeutssame landschaaftsschutz Kulturllandschaft Kulturlandscchaft turlanndschaft turlandschaft Wasser - Artenschhutz ASP III - Geringe Keine ASP II – Bedennken Keine Anhhaltspunkte  Zuur Auswei-  nicht zur sung empfohlen e Ausweisungg empfohlen Fazit - Kul- WSZ 3 - Keinee ASP II – Keinee Anhaltsspunktte  nicht zur Aussweisuung empfohhlen Keine AS SP II – Keinee Anhaltsppunkte  Zur Ausweisung A empfohlen Tabelle 9: Voorabwägung 6.2.2 Bestehende Konzentration K szone für Wi ndenergieanlagen Südwestlich der Ortslage Langerw wehe ist berreits ein Sonndergebiet im m Flächennuttzungsplan der d Gemeindde Langerweehe dargesteellt. Das Sonndergebiet m mit der Zwecckbestimmung Landwirtscchaft und Annlagen für die d OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 41 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Nutzung der Windenergie, wurde als Konzentrationszone mit entsprechender Konzentrationswirkung ausgewiesen und entfaltet diese bereits. Die ca. 20,45 ha große Sondergebietsfläche bzw. Konzentrationszone ist nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar, sodass im südlichen Bereich eine Teilfläche von ca. 10,38 ha als Konzentrationszone bestätigt werden konnte. Der nördliche Teilbereich wurde gemäß der vorliegenden Standortuntersuchung keine grundsätzliche Eignung für die Nutzung der Windkraft zugesprochen. In Reaktion auf die neuen Gegebenheiten wird derzeit eine Änderung des dort vorliegenden Bebauungsplanes durchgeführt. Bezüglich der Teilbestätigung der bestehenden Konzentrationszone wurde die 33. Flächennutzungsplanänderung in Planung gegeben. Die Änderung des Bebauungsplanes begrenzt die Möglichkeit des Repowerings auf die von der Standortuntersuchung bestätigte Teilfläche. Die derzeit betriebenen WEA auf der nicht bestätigten Teilfläche erhalten Bestandsschutz. Die Möglichkeit zu Repowern kommt diesen nicht zu. Der südliche Teilbereich, Fläche D, Bestandsfläche wird nicht bestätigt und erhält somit Bestandsschutz. 6.3 Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt. Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie gehalten, ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert um zu sehen, wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie mehr Raum geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen aus: 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen. Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen: A: ca. 60,68 ha (zu derzeit ca. 31,08 ha) B: ca. 10,83 ha (zu derzeit ca. 6,66 ha) C: ca. 4,84 ha (zu derzeit ca. 2,80 ha) D / bestehende Konzentrationszone: ca. 15,37 ha (zu derzeit ca. 10,38 ha) E: ca. 2,25 ha (neu) F: ca. 2,12 ha (neu) G: ca. 2,51 ha (neu) Die neu entstehenden Flächen E, F und G sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies würde dem Ziel der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen. Fläche A, nahe der Autobahn A 4 bei Düren Echtz, würde sich nahezu verdoppeln. Dies würde zwar zu einer Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch die bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800 m nur eine teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Windenergienutzung bei einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung durchsetzen kann, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben wäre. Die Planung wäre somit nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem Bereich nichtig. Die Fläche B würde von 6,66 ha auf 10,83 ha wachsen. Rechnerisch kämen 4,17 ha geeignete Flächen hinzu. Diese eignet sich aber aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 42 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gesamten Rotor innerhalb der Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen WEA errichtet werden. Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Hinsichtlich ihrer weiterhin geringen Größe, als auch aus Gründen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds sollte diese Fläche nicht weiter verfolgt werden. Aufgrund dessen würde hier ebenfalls kein neues Potential entstehen. Der Rest der bestehenden Konzentrationszone Fläche D würde sich von ca. 10,38 ha auf ca. 15,10 ha erweitern. Dies würde die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage, auf einem ca. 50-70m aus der umgebenden Landschaft emporragenden Plateau und der heute üblichen Anlagenhöhen von 180 – 200 m, wären Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung möglich. Hier wäre bei reduzierten Abständen eine erdrückende Wirkung möglich. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurde bereits ermittelt, dass selbst unter Beibehaltung der ehemaligen Abgrenzung der bestehenden Konzentrationszone eine optimale Ausnutzung der Fläche durch Errichtung einer einzelnen Anlage erzielt würde. Dies ist insbesondere auf die Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen innerhalb des Stadtgebietes von Düren zurückzuführen. Demnach würde der Windkraft auch bei Bestätigung einer größeren Fläche tatsächlich nicht mehr Raum zur Verfügung gestellt. Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände keinen weiteren tatsächlich nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen. Hier sollte die Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m zu Siedlungsbereichen beibehalten. Abbildung 10: Analyseplan, Karte 2.1 –weiche Untersuchungskriterien- (Abstände zu Einzelhöfen 450 m und zu Siedlungsbereichen 600m) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 43 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ 7 BESTTANDSZONEN – PLANE ERISCHER U UMGANG MIT BESTEHE ENDEN KON NZENTRATIO ONSZONEN Im weitereen Verfahrenn ist der Umggang mit den bestehendeen Konzentrationszonen zzu klären. Beestehende unnd genehmiggte Windkrafttanlagen gennießen grunddsätzlich Besstandsschutz. Im Rahmenn der Erarbeitung des Plaanungskonzeptes müsssen bestehennde Windkrafftanlagen Beachtung finden. Widersprrechen diesee Anlagen dem neu gefasssten Konzeppt, etwa weill sie innerhaalb eines Schhutzabstandees liegen, istt im Planungskonzept einne Aussage zzur Zukunft der d Anlagen zu z treffen. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer ge meindlichen Neukonzeption genau wiie bestehendde genehmigte Anlagen B Berücksichtiggung finden. Widersprechhen alte Konzzentrationszoonen dem neeuen Planungskonzept, so s ist auch über die Zukuunft der Zoneen zu befindeen. Denkbar ist, die Zonen aufzuhebeen und somit mit Nutzungsende „ausslaufen“ zu laassen. In dieesem Zusam mmenhang wiird jedoch daarauf hingew wiesen, dass die Planschaadenklauseeln des §§ 399 ff BauGB zuu beachten ssind. In Langerw wehe ist im Flächennutzu F ungsplan berreits eine Konnzentrationszzone ausgew wiesen, über die bereits die Ausschlussswirkung geem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BaauGB erwirktt wird. Die 166. Änderung ddes Flächennnutzungsplanns beinhaltett u.a. für dass Plateau derr Halde Niercchen eine Darstellung als Sonderbauufläche. Paraallel wurde ein e Bebauunggsplanverfahren durchgeführt, Lange rwehe F-18 Windpark Halde Niercheen, als Sonddergebiet (SO O) gemäß § 11 Abs. 2 BaauNVO mit der d besonderren Zweckbeestimmung „LLandwirtschaaft und für Annlagen die deer Nutzung dder Windenerrgie dienen“, festgesetzt w wurde. Die bestehende Konzeentrationszonne südwestlicch von Langerwehe soll im Rahmen dder 33. Ändeerung des Fläächennutzuungsplans „W Windpark“ in Teilen zurücck genommeen werden, da d sich ein TTeil der besteehenden Konzentrationnszone im Scchutzabstand zu Siedlunggsflächen (8000 m) befindeet. Der Bereich, der nachh Ausschluss von harten und weichenn Kriterien errmittelt wurdee, wird in derr Standortanaalyse als FFläche D gefüührt. Diese soll s im Rahm men der 33. Änderung Ä dees Flächennuutzungsplanss bestätigt unnd erneut alss Konzentrationszone aussgewiesen weerden. Die für diee Ermittlung der Potentialflächen, als auch für die Abwägung der d Potentialfflächen untereinander daargelegten K Kriterien (siehe Kapitel 6..2.1) erfolgteen auf Basis der d aktuellenn Rechtsprecchung (BVerw wG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1..11, 2.11 – DVBl D 2013, 5507; OVG Münster, M Urteil vom 1.7.20013 – 2 D 46/12.NE DVBl 2013, 11229). Die besstätigende Ausweisung A dder Fläche D ist erfordeerlich, um im m Rahmen der 33. FNP PÄnderung für alle Konzzentrationszoonen im Gem meindegebiett die räumlichhe Ausschlussswirkung naach § 35 (3) S. S 3 BauGB zu erzielen. Für den TTeil der Besstandszone, welcher nichht im Rahmen dieser Standortunterssuchung besstätigt werdeen konnte, w wird in der 333. Änderung des d Flächennnutzungsplannes die Darsstellung Sonddergebiet fürr die Windkraaft (SO -Windkraft-) um den Teil zurrückgenomm men, der vonn den gewähhlten weichenn Tabukriterrien überlageert wird. Die auf dieser Fläche F betrieebenen Winddenergieanlaagen erhaltenn Bestandschhutz. Sie düürfen weiterhin betrieben jedoch nicht repowert werden. w Mit A Ablauf der beestehenden Genehmigunng sind diesee Anlagen zurückzubauuen. 8 8.1.1 FAZIIT Veergleich der Flächen Insgesamt werden zweei Flächen, die d Potentialffläche A mit ca. c 31,08 ha und die Fläcche D mit ca. 10,38 ha, mit m einer Gessamtgröße voon ca. 41,46 ha zur Ausw weisung empfohlen. Dies entspricht ettwa 1 % der Gemeindegeebietsflächee (4146 ha), und etwa 81,4 % der Pottentialflächenn (ca. 50,92 ha). h OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 44 GEMEIND DE LANGER RWEHE STAN NDORTUNTERSUCHUN NG „Potentielle Flächen zzur Ausweisu ung von Konzentrationszzonen für die Windenergie e“ Zur Beurteeilung, ob duurch die emppfohlene Aussweisung vonn Konzentrattionszonen im m Gemeindeegebiet in substanziellerr Weise Rauum für die Windkraft W gesschaffen würrde, ist jedoch keine rei n mathemattische Prüfunng möglich. Die Zielseetzung der Landesregieru L ung, 2 % de r Landesfläcche für die Stromerzeugu S ung durch Windenergie W z zu nutzen, w wird mit etwa 1% nicht volllständig erfüüllt. Aufgrund der Umstännde des Einzeelfalls (u.a. hoher h Waldanteil, disperse Siedlunggsstruktur), kann der Winndenergie trotzdem substantiell Raum m eingeräumtt werden. Einne Prüfung dder Abständee zu den Sieddlungen hat nachgewieseen, dass aucch bei einer R Reduzierung auf 450 m zu z Einzelhöfeen und 600 m zu Siedlunngsbereichenn keine zur Ausweisung A empfehlensw werten Flächhen hinzukom mmen würdden. Die Vorssorgeabständde von 500 m und 800 m können vor diesem Hinntergrund alss angemesseen angeseheen werden. Zudem werdeen die ermitteelten Potentiaalflächen zu etwa 81,4 % und damit in i sehr hohem Maße besstätigt. 9 9.1 VERFAHREN UN ND MÖGLICH HES WEITER RES VORGE EHEN Staandortunterssuchung Für die P Potentialflächhenanalyse ist kein gesoondertes Veerfahren vorggesehen. Ess ist jedoch aufgrund voon § 2 Abs. 2 BauGB gebboten, die Potentialfläch P henanalyse frühzeitig f mitt den umlieggenden Kom mmunen abzustimmen, so dass ideealerweise eine Abstimm mung der Winndkraftplanunngen aufeinaander möglicch ist. Es wird empfohlenn, kommunal übergreifennde Parks zuu errichten und u somit einne weitere BBündelung deer Anlagen zu z erzielen. Ferner soollten die bettroffenen Trääger öffentliccher Belangee beteiligt werden. Nur aauf diesem Wege W könneen Informatioonen zur Mögglichkeit der Beplanung von Landschaftsschutzgebieten, Waaldflächen unnd zu dem ArA tenschutz erlangt werdden. Auch diee Wehrbereicchsverwaltunng sollte frühzzeitig beteiliggt werden. Eine frühee Einbindungg oder Inform mation der Öfffentlichkeit erhöht e in der Regel die AAkzeptanz fürr das gesamte Verfahrenn. Die Standdortuntersuchhung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Ersstellung der FNP-Änderuung angepassst wird. Ergeebnis der Staandortuntersuchung ist eeine gutachteerliche Abwäägungsempfeehlung. Maßggeblicher Zeitpunkt für die Beurteiluung der Poteentialflächenaanalyse ist der Feststellungsbeschlusss eines FläcchennutzungsGB), in welc hem eine Koonzentrationsszone ausgeewiesen wirdd. Es ist daheer planverfahhrens (§ 2144 Abs. 3 BauG erforderlicch, die in denn Beteiligunggsverfahren eerlangten Erkenntnisse auch a in die AAnalyse einzuuführen, diesse also fortzuuschreiben. Die D Abwägunng obliegt deem Rat im Raahmen der FNP-Änderun F ng und erfolggt mit Feststeellungsbescchluss. Eine Fortschreibung der d Standorttuntersuchunng aufgrund veränderter Rahmenbeddingungen und u neuer ErE kenntnissee ist möglich. 9.2 Aussweisung vo on Konzentrrationszoneen im Flächeennutzungsp plan Es sollte ddie Änderungg des Flächeennutzungspplans mit dem m Ziel der Auusweisung voon zwei Konzentrationszoonen für W Windenergieannlagen erfolggen. Die Konzzentrationszoonen könnenn im Flächennnutzungsplaan als „Fläcche für Verssorgungsanlaagen“ mit deer Zweckbesstimmung „Ellektrizität“ odder „Erneuerbbare Energieen“ als Randssignatur darggestellt werden. Die besteehende Daarstellung, z.B B. als „Flächee für die Lan dwirtschaft“, bleibt bestehen. Für die Teilbestätiguung der besteehenden K Konzentrationszone, hier die d Potentialffläche D, wirrd im Flächennnutzungsplaan weiterhin als Sondergeebiet – Winndkraft – weittergeführt. OJEKTMANA AGEMENT GMBH G ERKE ELENZ VDH PRO ST TAND: OKTO OBER 2015 45 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen eines möglichen späteren Repowerings nur erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen. Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen des Flächennutzungsplans statt. Hier können weitere Aspekte, als die unter Punkt 6.3 dieser Untersuchung aufgeführten, rein städtebaulichen Belange hinzutreten, wie zum Beispiel eine mangelnde Flächenverfügbarkeit. 9.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der Kreise im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schall- und Schattengutachten beizubringen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind. In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können. Auf der Grundlage der überarbeiteten Standortuntersuchung wird empfohlen das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren) für die Fläche A und D fortzuführen. Für die bestehende Konzentrationszone wird eine Bebauungsplanänderung zur Steuerung des Repowerings empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 46 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen GESETZE          WHG, Landeswassergesetz BNatSchG Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S .1548), Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung vom 01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294). FernStrG Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). PLÄNE  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). ERLASSE UND RICHTLINIEN  „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.  „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012. LITERATUR  Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2011.  Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.  Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 47 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“  http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzu ng_12_03_29.pdf VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2015 48