Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
10.06.10, 18:09
Aktualisiert
10.06.10, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.05.2010
- Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl
Nr. der Ratsdrucksache: 228-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
15.06.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 5, Flurstück Nr. 1717 - Bad
Münstereifel, Burg 1 - hier: gerichtlicher Vergleich
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
@GRK2@
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 228-IX
1. Sachverhalt:
Mit Datum vom 31.07.2007 wurde ein Bauantrag zur Errichtung einer Terrasse als
Außengastronomie mit 30 Sitzplätzen im Bereich des Burgaufgangs gestellt. Diesen Antrag hat der
Strukturförderungsausschuss in seiner Sitzung am 18.10.2007 abschließend beraten und das
Einvernehmen hierzu versagt. Mit Datum vom 27.02.2008 hat der Kreis Euskirchen als zuständige
Baugenehmigungsbehörde den Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Datum vom 04.03.2008 Klage beim Verwaltungsgericht
Aachen eingereicht.
Aufgrund von weiteren Bauanträgen im Bereich der Burg, unter anderem hinsichtlich der
Errichtung von Werbeanlagen, wurde zwischenzeitlich nochmals durch den Ausschuss beraten.
Ergebnis dieser Beratungen war der Beschluss, auch im Hinblick auf die damals abgelehnte
Terrasse, die Erneuerung des Gesamtbildes der Burg im Rahmen eines studentischen
Wettbewerbs durch die Fachhochschule Köln überarbeiten zu lassen. Beim Gericht wurde sowohl
seitens der Stadt als auch des Antragstellers die Aussetzung der Frist beantragt. In regelmäßigen
Abständen erhält das Gericht seitdem Auskunft über den jeweiligen Sachstand im Verfahren.
Zwischenzeitlich konnte der Wettbewerb unter Einbindung des Eigentümers erfolgreich
abgeschlossen werden (siehe hierzu Rd. Nr. 173-IX und Rd. Nr. 173-IX/Z1). Derzeit prüfen die
Wettbewerbsiegerin und der Eigentümer die Umsetzbarkeit des Entwurfes, insbesondere auch im
Hinblick auf die beantragte und dem Rechtsstreit zugrunde liegende Terrasse.
Hierüber wurde ebenfalls das Gericht mit Datum vom 04.05.2010 unterrichtet.
Daraufhin erging mit Datum vom 10.05.2010 der Beschluss des Gerichtes, der folgendes
beinhaltet:
Im Hinblick darauf, dass
-
zwischenzeitlich – auch unter Beteiligung der Klägerin – ein Gesamtkonzept zur Erneuerung des
Gesamtbildes der Burg bad Münstereifel erarbeitet worden ist,
das eine modifizierte Ausführung des Vorhabens der Klägerin vorsieht,
und – in der geänderten Form – von der Beigeladenen (der Stadt Bad Münstereifel) gebilligt würde,
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für das geänderte Vorhaben voraussichtlich ein
neuer Bauantrag beim Beklagten zu stellen wäre,
wird den Beteiligten zur gütlichen Beilegung der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit gem. § 106 Satz 2 der VwGO der
folgende
Vergleich
vorgeschlagen:
1. Für den Fall, dass sich ein nach den Vorgaben des Gesamtkonzeptes abgeändertes Vorhaben – insbesondere
aus Kostengründen – nicht realisieren lässt und die Klägerin das streigegenständliche Vorhaben unverändert
erneut zur Genehmigung stellen sollte, wird der Beklagte (Kreis Euskirchen) die Bearbeitung des Antrages
nicht mit der Begründung ablehnen, über den (inhaltsgleichen) Antrag sei bereits durch Ablehnungsbescheid
vom 27.02.2008 bestandskräftig entschieden, sondern den Antrag sachlich bescheiden.
2. Die Klägerin (Antragsteller/Eigentümer) lässt ihr weitergehendes Klagebegehren fallen mit Folge, dass der
Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.02.2008 bestandskräftig wird.
3. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der vorstehende Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Verwaltungsgericht Aachen annehmen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 228-IX
Mit Datum vom 18.05.2010 hat der Kreis Euskirchen diesen Vergleich angenommen. Seitens der
Klägerin steht eine Entscheidung derzeit noch aus.
Seitens der Stadt Bad Münstereifel wird der Vergleich des Gerichtes in dieser Sache sehr
befürwortet. Für den Bereich der Burg ist man erstmalig auf einem sehr guten Weg und hat im
Rahmen eines einheitlichen Gesamtkonzeptes Lösungsmöglichkeiten vorbereitet, die vom
Eigentümer mit getragen werden.
Eine entsprechende Stellungnahme ist dem Gericht vorzulegen.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Seitens der Stadt Bad Münstereifel bestehen als Beigeladener im Verfahren gegen den Vergleich
keine Bedenken.