Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwägung FNP Behörden)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
518 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 16.09.2014 ........... 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2 Bergbau ............................................................................................................................................ 1 Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................... 2 Beteiligung weiterer Behörden und TÖB .......................................................................................... 3 Altbergbau ........................................................................................................................................ 3 Zukünftige Tätigkeiten ...................................................................................................................... 3 Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.09.2014 ................................................................................ 4 2.1 2.2 2.3 3 Anlagenhöhe .................................................................................................................................... 4 Kennzeichnung ................................................................................................................................. 4 Flugsicherungstechnische Bewertung .............................................................................................. 5 Bundesnetzagentur vom 05.09.2014................................................................................................ 5 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 4 Aufgaben der Bundesnetzagentur .................................................................................................... 5 Anlagenhöhe .................................................................................................................................... 6 Beteiligung von Richtfunkbetreibern ................................................................................................. 6 Bereitstellung von Informationen ...................................................................................................... 7 Abfrage von Informationen über die BNetzA .................................................................................... 8 Bestehende und geplante Richtfunkstrecken ................................................................................... 9 Beteiligung von Richtfunkbetreibern ................................................................................................. 9 Militärische Richtfunkstrecken ........................................................................................................ 10 Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen .......................................................................... 10 Messeinrichtungen.......................................................................................................................... 11 Betreiber weiterer Leitungen........................................................................................................... 11 Hoch- und Höchstspannungsleitungen ........................................................................................... 12 Abstände bei modernen Anlagen.................................................................................................... 13 Mitteilung der Anlagenstandorte ..................................................................................................... 13 Landesbetrieb Straßenbau NRW.................................................................................................... 14 4.1 4.2 5 Abstände zu klassifizierten Straßen................................................................................................ 14 Erschließung................................................................................................................................... 16 Regionetz GmbH vom 01.09.2014 .................................................................................................. 17 5.1 6 Sicherung von Bestandsleitungen .................................................................................................. 17 Kreis Düren vom 22.09.2014 ........................................................................................................... 18 6.1 6.2 6.3 7 Beteiligte Ämter .............................................................................................................................. 18 Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 18 Immissionsschutz ........................................................................................................................... 19 Gemeinde Inden vom 23.09.2014 ................................................................................................... 22 7.1 7.2 Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen ............................................................................. 22 Regionaler Konsens des Indelandes .............................................................................................. 23 I / III Inhaltsverzeichnis 7.3 7.4 8 Berücksichtigung angrenzender Bereiche ...................................................................................... 24 Beteiligung im weiteren Verfahren .................................................................................................. 25 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 18.09.2014 .............................................. 25 8.1 8.2 9 Bodendenkmäler ............................................................................................................................ 25 Archäologische Bewertung ............................................................................................................. 27 Thyssengas vom 22.08.2014 .......................................................................................................... 28 9.1 9.2 10 10.1 11 11.1 12 12.1 13 13.1 13.2 13.3 13.4 14 Gashochdruckleitungen .................................................................................................................. 28 Sicherheitsbestimmungen .............................................................................................................. 29 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 25.08.2014 ....................... 30 Kampfmittelbeseitigung .................................................................................................................. 30 Gascade Gastransport GmbH vom 28.08.2014 ............................................................................. 31 Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH.................................................. 31 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2014 ........................................................ 31 Denkmalpflege................................................................................................................................ 31 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – vom 29.08.2014 ................................................... 32 Boden ............................................................................................................................................. 32 Kompensation................................................................................................................................. 33 Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 33 Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 35 Erftverband vom 04.09.2014 ........................................................................................................... 36 14.1 Grundwasser .................................................................................................................................. 36 714.2 Grundwassermessstellen ............................................................................................................... 37 14.3 Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen........................................................................................ 37 15 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 15.6 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 17 17.1 18 Westnetz GmbH vom 27.08.2014.................................................................................................... 37 Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber............................................................................................ 37 Bestehende Hochspannungsfreileitung .......................................................................................... 38 Schwingungsdämpfer ..................................................................................................................... 38 Blitzschlag / Eiswurf ........................................................................................................................ 40 Konkrete Anlagenplanung .............................................................................................................. 41 Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 41 Amprion GmbH vom 01.09.2014..................................................................................................... 42 Bestehende Hochspannungsfreileitung .......................................................................................... 42 Schwingungsdämpfer ..................................................................................................................... 42 Blitzschlag / Eiswurf ........................................................................................................................ 44 Konkrete Anlagenplanung .............................................................................................................. 45 Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 45 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 26.08.2014............................................................. 46 NATO-Leitung................................................................................................................................. 46 RWE Power AG vom 22.09.2014................................................................................................. 5151 II / III Inhaltsverzeichnis 18.1 18.2 18.3 19 19.1 19.2 19.3 19.4 20 20.1 20.2 21 Vorbelastungen .............................................................................................................................. 51 Bestehende Hochspannungsfreileitung .......................................................................................... 52 Grundwassermessstellen ............................................................................................................... 53 PLEdoc GmbH vom 22.09.2014 ...................................................................................................... 54 Bestehende Ferngasleitung ............................................................................................................ 54 Sicherheitsabstände ....................................................................................................................... 56 Auflagen und Hinweise ................................................................................................................... 57 Kabelschutzrohranlagen ................................................................................................................. 61 LANUV vom 11.09.2014................................................................................................................... 62 Beteiligung des LANUV .................................................................................................................. 62 Zu berücksichtigende Belange ....................................................................................................... 62 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 63 21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 ....................................................................................................... 63 21.1.a Flugsicherung .............................................................................................................................. 63 21.1.b NATO-Leitung .............................................................................................................................. 64 21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 ....................................................................................................... 65 21.2.a Ablehnung des Vorhabens ........................................................................................................... 65 21.2.b Realisierungsperspektive ............................................................................................................. 65 21.2.c Anzeige des Baubeginns ............................................................................................................. 69 22 22.1 23 23.1 23.2 23.3 23.4 23.5 23.6 23.7 23.8 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 11.09.2014 ................................................................... 69 Flurbereinigung............................................................................................................................... 69 Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 vom 29.09.2014 ................................................................... 70 Gesamtkonzept .............................................................................................................................. 70 Artenschutz..................................................................................................................................... 71 Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten ............................................................ 71 Flugsicherung / Richtfunk ............................................................................................................... 72 Detailuntersuchung ......................................................................................................................... 72 Bestehende Konzentrationszone .................................................................................................... 72 Musteranlage .................................................................................................................................. 73 Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: .................... 74 III / III 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 16.09.2014 1.1 Bergbau Zu den bergbaulichen Verhältnissen der in der Standortuntersuchung empfohlenen Flächen A und B erhalten Sie folgende Hinweise: Die in Rede stehenden Vorranggebiete liegen über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der zur Ausweisung empfohlenen Flächen für die Windenergienutzung nachgewiesen. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände schränken die grundsätzliche Eignung der Flächen A und B nicht ein. Die Lage über auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern schließt die Nutzung der empfohlenen Flächen durch Windenergieanlagen nicht grundsätzlich aus, sondern beeinflusst die konkrete Errichtung der Anlagen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bergbau zu folgen. Die vorgebrachten Belange sind im Bebauungsplan und im sich anschließenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bergbau Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter tages/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.“ 1 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 1.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche A ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen schränken die grundsätzliche Eignung der Fläche A nicht ein. Sie betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die konkrete Ausführung der geplanten WEA, sowie deren Statik und Gründung erst hier abschließend bestimmt werden können. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Sümpfungsmaßnahmen Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbauli- Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Sümpfungsmaßnahmen zu folgen. 2 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis chen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.“ 1.3 Beteiligung weiterer Behörden und TÖB Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. 1.4 Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen. Die Stellungnahme wird unter 1.1 berücksichtigt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich Altbergbau unter 1. berücksichtigt wird. Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen geäußerte Bedenken wurden bei der Planung berücksichtigt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden die RWE Power AG und die EBV GmbH erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich zukünftige Tätigkeiten zu folgen. Altbergbau ln den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Flächen auch heute noch einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet. 1.5 Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband (Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen geäußerte Bedenken wurden bei der Planung berücksichtigt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Zukünftige Tätigkeiten Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 3 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 2 Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.09.2014 2.1 Anlagenhöhe Gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen in Langerwehe bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben. 2.2 Beschlussvorschlag Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die besondere luftrechtliche Zustimmung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier der konkrete Anlagentyp abschließend bestimmt wird. Der Ausschuss nimmt die Anregung bezüglich Anlagenhöhe zur Kenntnis. Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein und betrifft und betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis Kennzeichnung Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Kennzeichnung Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tagesund Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und 4 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen.“ 2.3 Flugsicherungstechnische Bewertung Hinweis zu § 18a LuftVG: Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles Bauverbot). 3 Bundesnetzagentur vom 05.09.2014 3.1 Aufgaben der Bundesnetzagentur Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes hinweisen: Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekom- Festsetzungen zu den konkreten Standorten und Bauhöhen sind aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bereits erfolgt (Vgl. Nr. 21). Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Belange des Richtfunks können auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend berücksichtigt werden, da dieser Belang durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer 5 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag munikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. Fläche folglich nicht entgegen. 3.2 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Anlagenhöhe • 3.3 Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Beteiligung von Richtfunkbetreibern • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im 6 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Mobilfunkbetreiber wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens können sie über das bisherige Maß hinausgehende Aussagen zu den vorhandenen Richtfunktrassen treffen. Sollten von den Betreibern keine Aussagen zu Richtfunktrassen getroffen werden, können diese Leitungen im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. 3.4 Bereitstellung von Informationen • Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn 7 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen. 3.5 Abfrage von Informationen über die BNetzA • Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen von Bauwerken mit einer Höhe von über 20m (z.B. Windkraftanlagen), empfehle ich Ihnen, entsprechende Anfragen an mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches so- Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 8 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis wie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. 3.6 Bestehende und geplante Richtfunkstrecken • Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen Vorinformation eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt. Den Anlagen 1a und 1b können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen. Die Lage der in Anlage 1a und 1b ermittelten Punkt-zuPunkt-Richtfunkstrecken der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG wurde geprüft. Es kommt zu keiner Überlagerung der Richtfunkstrecken und den in der Standortuntersuchung zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und den Belangen des Richtfunks können in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden. ln dem zu dem angefragten Gebiet gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2). 3.7 Beteiligung von Richtfunkbetreibern • Die anliegenden Übersichten geben Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur 9 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unter- suchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind. 3.8 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Kenntnis. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt (vgl. 21). Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Militärische Richtfunkstrecken • 3.9 Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein be- Die Träger öffentlicher Belange werden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Sollte der Richtfunkbelegungszustand bis dahin nicht mehr zutreffend sein, kann dies im Rahmen der Stellungnahme mitgeteilt werden. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 10 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis stimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. 3.10 • 3.11 • Messeinrichtungen Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden nach bisherigem Stand durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Betreiber weiterer Leitungen Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt wer- 11 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis den. 3.12 Hoch- und Höchstspannungsleitungen Zusätzliche Hinweise: • Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen: "Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: − − für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser; für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämp- Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen als harte Tabubereiche definiert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken (z.B. Eiswurf oder Brand) durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden. Dies ist bei den heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall, so dass in der vorliegenden Standortuntersuchung lediglich die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung als harte Tabubereiche definiert werden. Eventuell notwendige Schwingungsdämpfer können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Konkrete Aussagen zu den Abständen können erst getroffen werden, wenn die Lage der Windenergieanlagen festgesetzt wurde. Dies erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Technische Lösungen, die eine Reduzierung des Abstandes ermöglichen sind auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen. 12 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die Schutzstreifen der Freileitung als Tabubereiche definiert. In der Standortuntersuchung werden keine konkreten Anlagenstandorte festgesetzt, so dass die erforderlichen Abstände nicht auf einen konkreten Anlagenstandort bezogen sind, sondern auf die Außengrenze der Potentialfläche. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis fenden Maßnahmen verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf." 3.13 Abstände bei modernen Anlagen Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint. 3.14 • Windenergieanlagen müssen gem. der auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen Festsetzungen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen liegen. Demnach werden die geplanten Windenergieanlagen nicht in die Schutzstreifen hineinragen. Mitteilung der Anlagenstandorte Darüber hinaus sind Betreiber von Windenergieanlagen seit August 2014 nach dem Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) und der darauf erlassenen Anlagenregister- Verordnung verpflichtet, der BNetzA unter anderem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen. Die Mitteilung der Anlagenstandorte erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 13 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sofern nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können, sind in der Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe einzuhalten. Die aktuellen Anlagen sind jedoch in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren ausschließt. Deswegen werden diese Abstände in der Standortuntersuchung nicht als Tabubereiche definiert. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Hierzu finden sich Formulare auf der Internetseite der BNetzA (http://www.bundesnetzagentur.de/cln _1411/DE/Home/home_node.html). Sofern die Registrierung nicht erfolgt, reduziert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende Anlage nach dem EEG auf null, was mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein kann. Die Meldung an das Register muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB am oben genannten Verfahren erfolgen. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung. 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW 4.1 Abstände zu klassifizierten Straßen Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden (A 4/ B 264/ L 12/ L 12n/ L 13) und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen (L 12/ L 12n/ L 13 oder auf angrenzendem Gemeindegebiet) in der Bauleitplanung nicht thematisiert wurden. Eine Gefahrdung des Straßenverkehrs ist Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung 14 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert. Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen. In der Standortuntersuchung wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Abstände zu klassifizierten Straßen durch Baugrenzen geregelt. Durch die festgesetzten Baugrenzen wird ein Abstand von mindestens 100 m zu Bundesautobahnen sowie 40 m zu Bundesstraßen an keiner Stelle unterschritten. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer- z. B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten. 15 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 4.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert. Diese Flächen werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Erschließung Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor. Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesondete Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig. Auf der Ebene der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung werden die zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlenen Flächen als Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches übernommen. Demnach liegen klassifizierte Straßen in jedem Fall außerhalb der Grenzen der jeweiligen Geltungsbereiche und es besteht keine Möglichkeit die Anbindung an klassifizierte Straßen durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan oder durch Festsetzungen in dem Bebauungsplan zu regeln. Die abschließende Regelung der Anbindung an klassifizierte Straßen betrifft folglich die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerke Baustellenverkehre zugelassen werden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen. Die Straßenmeistereien im hiesigen Regional- 16 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits hinsichtlich der dargestellten Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Gem. der Internetplanauskunft der Regionetz GmbH liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Verfahrens keine Versorgungs- und Anschlussleitungen der Regionetz GmbH. Folglich werden Sicherheitsabstände eingehalten und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu Berücksichtigen. Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die Regionetz GmbH wird an dem weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligt. Stellungnahmen Abstimmungsergebnis niederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Für die Belange der Bundesautobahnen bitte ich um Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld Hansastr. 2 47799 Krefeld 5 Regionetz GmbH vom 01.09.2014 5.1 Sicherung von Bestandsleitungen Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den lau- 17 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis fenden Verfahren zu beteiligen. 6 Kreis Düren vom 22.09.2014 6.1 Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: • Kämmerei • Straßenverkehrsamt • Kreisentwicklung und -straßen • Recht, Bauordnung und Wohnungswesen • Brandschutz Umweltamt 6.2 Wasserwirtschaft Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abstände zu Fließgewässern sowie Kreuzungen von Gewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten. Die Fläche B grenzt an das Fließgewässer 'Holzheimer Graben'. Für alle baulichen Anlagen sind ausreichende Abstände von mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer einzuhalten. Die Planung und Ausführung der Erschließung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Wasserwirtschaft 18 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Fläche C liegt teilweise in der Zone III des Wassersschutzgebietes 'Hastenrather Graben'. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 06.01.1984 ist zu beachten. Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.“ Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 6.3 Immissionsschutz Immissionsschutz Hinweis Die geplante Vorrangzone A grenzt unmittelbar an den bestehenden Windpark Düren-Echtz. Mit den für diese Anlagen genehmigten Schallleistungen, nachts teilweise im reduzierten Betrieb, ergibt sich laut hier vorliegenden Unterlagen eine Vorbelastung entsprechend folgender Tabelle: Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26). Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Die Immissionsrichtwerte werden zur Tageszeit unter- 19 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis schritten (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40). IP Nr Immissionsort Vorhandener Immissionsrichtwerte in Damit dB(A) Nacht Beurteilungspegel bei reduziertem Betrieb 1 Merken, Quirinus- 32 straße1 40 2 Echtz, Ecke 38 Grube-Aifred Straße/ Breite Straße 40 3 Echtz, St.- 35 Matthias-Straße 11 35 Echtz, Grube- 32 Alfredstraße 91 40 5 Geich/Obergeich, 39 Herrengarten 38 40 6 Außenbereich Langerwehe Stütgerhof 38 45 4 zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. um höchstens 1 dB bei vorhandener Vorbelastung überschritten werden, sind gemäß der schalltechnischen Immissionsprognose schallmindernde Maßnahmen an den geplanten Anlagen vorzusehen (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40). Durch die Umsetzung schalltechnischer Maßnahmen ist das Vorhaben im Sinne der TA Lärm aus schalltechnischer Sicht umsetzbar (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 42). Die Einrichtung von technischen Lösungen betrifft die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen und ist nicht auf Ebene der Standortuntersuchung zu prüfen. Ferner wird die folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: „Maßnahmen zum (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Immissionsschutz Schallschutz Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde. 20 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 7 33 Langerwehe Mühlenweg (Ecke Mühlenweg/Am Steinchen) 40 9 10 Luchem, Dürener 37 Weg 16 Luchem, 37 A Driesch 39 Lucherberg, 36 Grenze ungünstig gelegenerBauplatz Abstimmungsergebnis Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten: Kenn- Bezeichnung Naben-höhe Rotor-durchmesser WEA 7 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 WEA 8 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 zeichnung 8 Beschlussvorschlag 40 45 40 WEA 9 11 Lucherberg, ln den 32 Benden 38 35 12 Echtz, Am Giesel- 38 spfad 9 45 (Aus Genehmigung vom 10.Okt. 2013, Az: 66/2-1.6-38, 40, 41/13- Go, Immissionsprognose des lng.Büro Pies GbR vom 18.6.2013) Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer gemäß den vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien zu begrenzen.“ 21 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 7 Gemeinde Inden vom 23.09.2014 7.1 Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Die Gemeinde Inden hat grundsätzlich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A zwischen Luchern und Echtz. Allgemein: Die Belange der Gemeinde Inden sind von der Ausweitung einer Vorrangfläche für Windkraft im Bereich von Echtz betroffen. Mit der Ausweitung des vorhandenen Windparkes Echtz rückt die Fläche den Siedlungs- und Entwicklungsflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich Inden/Altdorf noch näher. Eine Annäherung und Ausweitung dieser Belastungen ist nicht zumutbar. Die Gemeinde Inden ist durch die vorhandenen Belastungen wie das Kraftwerk Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen und des schon vorhandenen Windparkes Echtz extrem in ihren kommunalen Entwicklungsoptionen eingeschränkt. Der Erhalt und die Stärkung des Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/Altdorf ist unter Berücksichtigung der o.a. Aspekte äußerst schwierig. Eine weitere Einschränkung im direkten Umfeld dieses Siedlungsschwerpunktes durch die Erweiterung der Vorrangfläche für Windkraft auf dem Stadtgebiet Düren in einer Größenordnung von über 73 ha bei Echtz um noch mal 31 ha ist für die Gemeinde nicht mehr annehmbar. Dies ist insbesondere subjektiv für die Wohnbevölkerung als belastend einzustufen und betreffen die einzigen Allgemeine Siedlungsbereiche stellen harte Tabuzonen dar. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Standortuntersuchung als weiche Tabuzone ein Abstand von 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen definiert. Zudem werden Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen als harte Tabuzonen definiert. Außerdem werden als weiche Tabuzonen 800 m Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen und 500 m Vorsorgeabstand zu Einzelhöfen definiert. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung aus den v. g. Gründen nicht zu folgen. Abstände zu Siedlungsbereichen sind nicht gesetzlich festgeschrieben. Der Windenergieerlass beziffert keine konkreten Abstandsempfehlungen zu Siedlungsbereichen. Die Abstandswerte seien in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu variieren. Abstände seien so festzulegen, dass die Planung im Hinblick auf den Immissionsschutz auf der „sicheren Seite“ sei. Der Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 definiert Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als Tabukriterium. Mit diesem Abstand können die Richtwerte der TA-Lärm in der Regel eingehalten und eine optische Verdrängungswirkung vermieden werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Durch den gewählten Schutzabstand soll ein wirtschaftliches Betreiben der Windenergieanlagen ermöglicht werden. Die tatsächlich 22 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Entwicklungsgebiete des Siedlungsbereiches Inden/Altdorf die die extremen Strukturschwächen bedingt durch den Tagebau Inden und die damit verbundenen Eingriffe u.a. auch durch die Umsiedlungsprozesse mindern sollen. notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren nach BimSchG in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die vorhandenen Belastungen und begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Inden sollen durch die Ausweisung der Konzentrationszone A nicht weiter verschlechtert werden. Die gewählten Schutzabstände werden zu allen Siedlungsbereichen der Gemeinde Inden eingehalten. Zukünftige Siedlungsentwicklungen wurden in der Standortuntersuchung ebenfalls berücksichtigt. Bei der Festlegung der Abstände zu Siedlungsbereichen können zukünftige Siedlungsgebiete allerdings gemäß Windenergieerlass nur berücksichtigt werden, wenn sich die zukünftige Entwicklung bereits manifestiert hat, z.B. im Rahmen der Regionalplanung (vgl. Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1). Darüber hinaus ist der „Allgemeine Siedlungsbereich“, durch welchen die Ortslage Echtz in dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen markiert wird, bereits bis an die westliche, also der Fläche A zugewandten Grenze der Ortslage bebaut. Eine raumordnerische Absicht, die Ortslage Echtz in Richtung Westen zu erweitern, ist demnach nicht erkennbar. 7.2 Regionaler Konsens des Indelandes Im regionalen Konsens des indelandes soll den Strukturschwächen bedingt durch den Einfluss des Tagebauprozesses aktiv entgegengesteuert werden. Dieser erfolgreiche Prozess setzt u.a. auf die Stärkung der Region Im Rheinischen Braunkohlerevier vollzieht sich aufgrund der Beendigung der Braunkohlegewinnung ein umfassender Strukturwandel. Um den drohenden Strukturschwächen aktiv entgegen zu steuern, werden Maßnahmen unternommen, die die Region stärken. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 23 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag durch sogenannte weiche Standortfaktoren im Bereich der Naherholung zur Stärkung des Raumes auch als Gewerbe- und Wohnstandort. Vorgesehene Planungen und Ausweisungen in direkter Nachbarschaft erfordern eine intensive Auseinandersetzung mit den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen. Eine regionale Betrachtungsweise, die eine Vorrangfläche in der dargelegten Größenordnung erfordert, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen und wird hiermit eingefordert. Sie erfordert auf der Flächennutzungsplanebene zumindest aktive Abstimmung und Konsens. Das gemeinsame Konzept „Indeland“ entwickelt Perspektiven für die Region. Die in der Standortuntersuchung empfohlene Ausweisung der Konzentrationszonen steht den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen nicht entgegen. 7.3 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Auf Ebene der Bauleitplanung werden die Auswirkungen der Planung, u.a. auch die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden und die gesamte Region, näher untersucht. Berücksichtigung angrenzender Bereiche Verfahren: Die vorgelegten Planunterlagen sind unvollständig. Es fehlen die Darstellungen der betroffenen Bereiche der Nachbarkommune Inden. Eine Darstellung, die an der BAB 4 endet und die Betroffenheit der nördlich angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zeigt lässt vermuten, dass nur die Gemeindeinternen Belange aus Langerwehe Berücksichtigung finden. Entfernungsradien zur Beurteilung betroffener Schutzgüter in der Plandarstellung wären hilfreich. Allgemeinen Planungsauffassungen nach erfordert ein solches Plangebilde aus sich heraus eine Abstimmung mit der Nachbarkommune im Konsens. In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Dieser Abstand wird sowohl für die Siedlungsbereiche von Langerwehe als auch derer der angrenzen Kommunen berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgt im Rahmen der Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB. 24 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 7.4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Inden wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Beteiligung im weiteren Verfahren Ich mache darauf aufmerksam, dass bei dem Stand des Planverfahrens unvollständig vorliegenden Unterlagen im Verfahren nach § 4.1. BauGB eine Beurteilung der Belange der Gemeinde Inden nicht abschließend möglich ist. Ich bitte um Vorlage der ergänzten Planunterlagen zur Stellungnahme nach Erarbeitung der o.a. eingeforderten Grundlagen, ggf. zur Offenlage. 8 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 18.09.2014 8.1 Bodendenkmäler Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der als Vorranggebiete ausgewiesenen Flächen. Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist. Da hier jedoch bisher keine systematische Erfassung des Kulturgutes durchgeführt wurde, sind konkrete Aussagen zur Denkmalwürdigkeit einzelner Flächen und damit zur tatsächlichen Betroffenheit der Bodendenkmäler nicht ohne ergänzende Untersuchungen möglich. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungser- Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Langerwehe teilt die Ansicht des Eingebers, wonach eine Prospektion auf die Genehmigungsebene verlagert werden kann. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Ferner ist der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in Grund und Boden sehr klein. Lediglich die Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen Eingriff in Grund und Boden dar. Ferner wurden die Baugrenzen in einer solchen Art und Weise festgesetzt, das geringfügige Verschiebungen der Fundamente ermöglicht werden, wodurch bedingt auf Bodendenkmale reagiert werden kann. Um einen Eingriff in geschützte Bodendenkmale dennoch auszuschließen, wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bodendenkmale 25 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag heblichkeit auszugehen. Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung eines Umweltberichtes wäre grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“ Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren. Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Planung auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 26 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 9, 11 und 29 DSchG NW hinzuweisen. 8.2 Archäologische Bewertung Archäologische 12.9.2014 Bewertung Langerwehe Vorzugsgebiete für Windenergieanlagen LVR-ABR AZ: 333.45-79.11/14-001 Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen zu der archäologischen Bewertung werden in den Unterlagen ergänzt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Die Windkraftkonzentrationszonen A - C liegen in den fruchtbaren Lössböden der Jülicher Börde, die seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen bot. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der archäologischen Fundstellen belegt. In der Zone A wurde bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt. Jedoch wurden im Norden des Plangebietes A im Vorfeld des Neubaus der L 12n und der BAB 4 Ausfahrt Luchem vorgeschichtliche Gräber sowie ein römisches Gräberfeld mit dazugehöriger Siedlung (Vicus) sowie eine römische Straßentrasse archäologisch untersucht. Die Grenze dieser Siedlung sowie des Gräberfeldes sind nach Süden hin noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus durchläuft die römische Straße das Plangebiet. Entlang dieser Straßen und auch in der Nähe von größeren Siedlungen finden sich oftmals landwirtschaftliche Gehöfte (villae rusticae), die auch innerhalb der Konzentrati- 27 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gashochdruckleitungen stehen der Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche A nicht grundsätzlich entgegen, sondern beeinflussen die Standorte der Anlagen innerhalb des Gebietes. Die Stellungnahme betrifft somit nicht die Ebene der Standortuntersuchung, sondern das sich anschließende Bebauungsplanverfahren. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen Abstimmungsergebnis onszone zu erwarten sind. Im Süden des Plangebietes wurden durch Prospektionen vorgeschichtliche Steinarte und Scherben gefunden, die als Hinweise auf eine vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen. In den Zonen B und C wurden bei Begehungen ebenfalls vorgeschichtliche Steingeräte aufgelesen und Anzeiger einer vorgeschichtlichen Siedlung sind. Fazit: In allen drei Windkraftkonzentrationszonen ist mit der Erhaltung von Bodendenkmälern zu rechnen, deren Umfang und Erhaltung noch nicht abschließend bewertet sind. 9 Thyssengas vom 22.08.2014 9.1 Gashochdruckleitungen Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe Thyssengasfernleitungen L203/003/000 Bl.39- 42, Schutzstreifenbreite 8,0 m L203/003/010 81.9 - 12, Schutzstreifenbreite 4,0 m Mit Ihrer Nachricht vom 19.08.2014 unterrichten Sie uns über das im Betreff Verfahren zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlage in der Gemeinde Langerwehe. Im Bereich der "Potenzialflächen A" verlaufen unsere o.g. Gashochdruckleitungen. Im Gebiet der restlichen Potenzialflächen befinden sich keine Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Die Gashochdruckleitungen werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die erforderlichen Schutzabstände werden im Bebauungsplan als von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt. 28 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Ausbau und die Bewahrung von Zuwegungen betrifft, wie auch die Lagerung von Bauelementen die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Als Anlage erhalten Sie einen Übersichtsplan im Maßstab 1:15000, sowie unsere o.g. Bestandpläne Blatt 9-12 und 39-42 im Maßstab 1:1000. Unter Berücksichtigung gutachtlicher Stellungnahmen im Auftrag des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.; technisch wissenschaftlicher Verein) sind für Windkraftanlagen in Abhängigkeit von deren Abmessung, Abstände von bis zu 40 m, zu Gashochdruckleitungen erforderlich. Die im Betreff genannten Gasfernleitungen sind in einem Schutzstreifen verlegt, der grundbuchlich gesichert ist und welcher die räumliche Voraussetzung zur Überwachung nach dem DVGW-Arbeitsblatt 466-1 schafft. 9.2 Sicherheitsbestimmungen Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist ohne unsere Zustimmung nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit uns, der Thyssengas GmbH, im Vorfeld abzustimmen. Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Der Ausbau evtl. Zufahrtswege muss nach DIN 1072 erfolgen und den Belastungsklassen SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen nicht gestattet. Des Weiteren bitten wir Sie, unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasversorgungsleitun- 29 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gen der Thyssengas GmbH zu berücksichtigen. Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren. 10 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 25.08.2014 10.1 Kampfmittelbeseitigung Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im Zuge des Vorentwurfs einer Windpotentialstudie für Vorranggebiete für Windenergieanlagen gebeten. Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in den Boden ist sehr klein. Lediglich die Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen Erdeingriff dar. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Überprüfung der von dem Eingriff betroffenen Flächen auf Kampfmittel betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Sie erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens, optimaler Weise unmittelbar vor der Umsetzung des Vorhabens. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 30 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 11 Gascade Gastransport GmbH vom 28.08.2014 11.1 Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorranggebieten A, B und C nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren. 12 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2014 12.1 Denkmalpflege Seitens des LVR-ADR wird die Fläche C aus denkmalpflegerischen Gründen ebenfalls abgelehnt. Fläche B müsste vor Ort noch einmal überprüft werden, bei Fläche A sind Eingriffe in Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 31 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag die Kulturlandschaft bereits vorhanden, so dass hier wohl die geringste Schädigung vorliegen wird. Gegen die Fläche A werden keine konkreten Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – vom 29.08.2014 13.1 Boden Zum o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung: Boden: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die vorgebrachten Belange beschrieben werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Als Datengrundlage zum Schutzgut Boden liegt im Geologischen Dienst die Bodenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004) vor. Hinweise zur kostenfreien WMS-Version sind unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf zu finden; fachliche Hinweise zu den schutzwürdigen Böden: siehe http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Nach der Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen (Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion). Insofern sollten im Umweltbericht die Böden in den Konzentrationszonen insbesondere unter dem Aspekt ihrer Schutzwürdigkeit gemäß der o.g. CD-ROM des Geologischen Dienstes beschrieben werden (z.B.): • Beschreibung der bodenkundlichen Verhältnisse (z.B. Ausgangssubstrat, Bodentyp, Bodenart, anthropogener 32 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzwürdigkeit der Böden beschrieben wird. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Einfluss) sowie der Bodenfunktionen nach §2(2) BundesBodenschutzgesetz • Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bodenfunktionen Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die Bodenfunktionen 13.2 Kompensation Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sollten bereits im o.g. Verfahren zum Flächennutzungsplan in den entsprechenden Kapiteln Hinweise aufgenommen werden, dass schutzwürdigen Böden vorkommen. So können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für den Verlust an schutzwürdigen Böden durch Versiegelung ausreichende, bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensationen rechtzeitig eingeplant werden. Die erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen wurden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung 13.3 Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In den Bebau- Der Ausschuss beschließt, der Anre- 33 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Lehmann, Tel. 02151-897-258) ungsplan wird der folgende Hinweis aufgenommen: gung zu folgen. Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. „Erdbebenzone Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW Abstimmungsergebnis Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung GeichObergeich: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T 34 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung SchlichD'Horn: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.“ Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 13.4 Ingenieurgeologie Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Buschhüter, Tel. 02151-897-243) Herr Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die Ebene der Genehmigung nach Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 35 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaffen objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 14 Erftverband vom 04.09.2014 14.1 Grundwasser Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Im anschließenden Bebauungsplan-Verfahren sind jedoch folgende Hinweise zu berücksichtigen: Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann, da moderne WEA regelmäßig über technische Maßnahmen verfügen, die ein Austreten wassergefährdender Stoffe zuverlässig vermeiden. Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Grundwasser Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.“ 36 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 14.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Betreiber evtl. vorhandener Grundwassermessstellen wurden Beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Grundwassermessstellen Es ist zu überprüfen, ob ggf. Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Gem. Stellungnahme der RWE Power AG befindet sich innerhalb des Plangebietes eine abgeworfene Grundwassermessstelle. Diese wurde berücksichtigt (Vgl. Nr. 18). 14.3 Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen. Die Plannung und Erstellung von Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 15 Westnetz GmbH vom 27.08.2014 15.1 Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchern - Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10 [BI. 4107] bis Mast 1033 [BI. 0234]) Die Amprion GmbH wurde beteiligt (vgl. 16). Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen Ampri- 37 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis on-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahme der Amprion GmbH. 15.2 Bestehende Hochspannungsfreileitung Die Fläche A befindet sich östlich der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. 15.3 Die Potentialfläche A liegt östlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Schwingungsdämpfer Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. 38 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. 39 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. 15.4 Blitzschlag / Eiswurf Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die 40 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor. 15.5 Abstimmungsergebnis Es existieren technische Maßnahmen, durch die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Konkrete Anlagenplanung Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. 15.6 Beschlussvorschlag Die genaue Lage und Höhe betrifft, wie auch die Erstellung von Schnittzeichnungen, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die grobe Lage und Höhe der geplanten Anlagen wird bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. In dem Rahmen beider Verfahren wird die Westnetz GmbH erneut beteiligt. Weitere Beteiligung Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergeleitet. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellung- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 41 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 16 Amprion GmbH vom 01.09.2014 16.1 Bestehende Hochspannungsfreileitung 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weisweiler- Oberzier, BI. 4107 (Maste 9 bis 11) Im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone A verläuft in Schutzstreifen die im Betreff genannte Höchstspannungsfreileitung. Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt. 16.2 Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Schwingungsdämpfer Bei der Planung von Windkonzentrationszonen bzw. bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist Folgendes zu beachten: 42 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bei einem geringen Abstand kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. 43 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die Bestimmungen der gültigen DIN EN 50341-3-4 eingeflossen. 16.3 Blitzschlag / Eiswurf Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die 44 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor. 16.4 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Es existieren technische Maßnahmen, durch die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Konkrete Anlagenplanung Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung bzw. den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für die Windenergieanlagenstandorte sind die v. g. Abstandsauflagen zu berücksichtigen. In dem Rahmen beider Verfahren wird die Amprion GmbH erneut beteiligt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen. 16.5 Weitere Beteiligung Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes. Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutsch- 45 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis land AG haben Sie die Westnetz GmbH direkt beteiligt. Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch namens und im Auftrag der RWE Power AG als Eigentümerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung haben wir vorgenommen. 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 26.08.2014 17.1 NATO-Leitung NATO-Produktenfernleitung Würselen Lüxheim, PI-Km 16,8 bis 17,1 Vorentwurf der Windpotentialstudie, Gemeinde Langerwehe Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten Vorhaben. Die o. a. Produktenfernleitung durchquert das Verfahrensgebiet Gem. Ihrem Vorentwurf, wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300 m durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Von den Flächen "A" und "C", wird die Produktenfernleitung nicht betroffen. Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren Planunterlagen dargestellt. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Demnach ist von keiner Gefährdung der Leitung durch geplante Windenergieanlagen innerhalb der Gemeinde Langerwehe auszugehen. Erforderliche Sicherheitsabstände, Auflagen und Hinweise werden demnach vollständig berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das BAIUDBw wurde beteiligt (Vgl. 21). Von diesem geäußerte Bedenken wurden in die Planung eingestellt. Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen 46 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Planvorhabens genutzt werden. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Die vertraglichen Angelegenheiten werden durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Bonn (BAIUDBw) bearbeitet. Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. ln der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. ln diesem 47 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Eine Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw und des Abschlusses eines Vertrages. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass der Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung durch die Errichtung von WEA nicht eingeschränkt werden darf. Es ist daher anzustreben, dass Windenergieanlagen einen möglichst weiten Abstand zur Produktenfernleitung aufweisen. Es gibt zum Abstand von Windrädern zu Produktenfernleitungen keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes (Eigentümer) und der FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor, die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und den bisherigen Forderungen erfordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfall. Es wird seitens des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktenfernleitung und WEA gefordert: 48 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m (Schutzstreifen) Bei einer Unterschreitung dieses Mindestsicherheitsabstandes kann eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Aufstellung von WEA ohne zusätzliche Maßnahmen bestehen bei verkürztem Abstand aus betrieblicher Sicht sowie einschlägiger Regelwerke sicherheitstechnische Bedenken. Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine Einwände gegen das geplante Vorhaben wenn sichergestellt ist, dass für die konkrete Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet und eingehalten werden: - Bei der Planung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand von Nabenhöhe + Rotorradius + 5 m zur Achse der NATOProduktenfernleitung einzuhalten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen - insbesondere dem BAIUDBw - ist unbedingt erforderlich. - Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur Errichtung von WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen, Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen, die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder berühren, wären dem BAIUDBw und FBG frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung und einer im weiteren ggf. 49 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis erforderlichen vertraglichen Regelung anzuzeigen. - Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der Schutzstreifenbereich ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten. - Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders geschützten Stellen oder nach Abstimmung der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung (z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen - insbesondere Nebenwegen - ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird. Die Anfahrtswege des Schwerlastverkehres sind vorab mit uns auf mögliche Kreuzungen mit der Produktenfernleitung abzustimmen. - Sonstige sich durch die Planung ergebende Zustände, durch die Zusatzbelastungen am 50 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Rohrkörper verursacht werden können, müssen nach den für diese Produktenfernleitung verbindlichen Vorschriften (TRfL / TRbF 301) mit dem für die Produktenfernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im besonderen abgestimmt und geprüft werden. - Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung unserer gültigen "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden die wir Ihnen als Anlage beifügen. Wir bitten sicher zu stellen, dass das BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen vom Veranlasser zu tragen sind. 18 RWE Power AG vom 22.09.2014 18.1 Vorbelastungen Hiermit teilen wir Ihnen folgendes mit: Fläche A: Südlich der Planfläche A liegt eine bereits landesplanerisch ausgewiesene gewerbliche Potentialfläche (Braunkohlenplan Umsiedlung 51 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Pier). Bei der Windplanung sollten frühzeitig mögliche schalltechnische Wechselwirkungen berücksichtigt werden, sodass die Entwicklung der gewerblichen Flächen nicht eingeschränkt wird. Ebenso sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler für die Flächen A, B und C zu berücksichtigen. Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26). Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Von einer Einschränkung der Entwicklung der Gewerblichen Flächen ist nicht auszugehen, da die zukünftig zu erwartende gewerbliche Entwicklung des Plangebietes in dem durchgeführten Schallgutachten bereits berücksichtigt wurde. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. 18.2 Bestehende Hochspannungsfreileitung Außerdem weisen wir darauf hin, dass im Randgebiet die 81.4107 Freileitungstrasse der Amprion, welche ebenfalls den 380-kVStromkreis Weisweiler Nord der RWE Power, mitführt verläuft. Aus Sicht der RWE Power AG können wir der Maßnahme nur zustimmen, wenn die Richtlinien der DIN EN 50341 eingehalten werden und eine Gefährung des Betriebes der Freileitung auszuschließen ist. Die Betreuung des RWE Power Stromkreis Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. 52 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag erfolgt durch die Westnetz GmbH, dazu wenden Sie sich bitte an: Die Amprion GmbH und die Westnetz GmbH wurden beteiligt. Die Stellungnahmen werden in der Abwägung berücksichtigt (vgl. 15 und 16). Westnetz GmbH Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Abt. DRW-S-LK-TM Joachim Pawelczyk Rheinlanddamm 24 44137 Dortmund Tel.: 0231/438-57 66 18.3 Grundwassermessstellen Desweiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstelle R-Wert 86065 25 27255 Die Lage der genannten Grundwassermessstelle wurde überprüft. Sie liegt innerhalb der Fläche A, nicht jedoch in einer in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Demnach kommt es zu keinen Konflikten zwischen der bestehenden Grundwassermessstelle und den geplanten baulichen Anlagen. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Grundwassermessstelle In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstelle R-Wert H-Wert 86065 25 27255 56 33078“ Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen. 53 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Fläche B: Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Im Bereich des Plangebietes befinden sich aktive sowie inaktive Grundwassermessstellen der RWE Power AG. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die aktiven Grundwassermessstellen 86446 und 86450 sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Die abgeworfenen Grundwassermessstellen (86448 und 86448) werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstellen R-Wert 86446 25 23354,66 86447 25 23273,13 86448 25 23194,33 86450 25 23221,54 19 PLEdoc GmbH vom 22.09.2014 19.1 Bestehende Ferngasleitung betroffen: Potentialfläche A hier: Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch Porz (Abschnitt Stolberg - Porz), DN 800, mit Die Lage der geplanten Ferngasleitung wurde geprüft. Die Leitung mitsamt der der genannten Schutzstreifen liegt außerhalb des Plangebietes. Insofern sind in die- Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. 54 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Betriebskabel (LWL), Blatt 89 bis 92, Schutzstreifenbreite 10 m sem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten. lnteressenvertretung: GmbH Open Grid Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Europe nicht betroffen: Potentialflächen B und C Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die uns mit Ihrer obengenannten Zuschrift übermittelten Planunterlagen senden wir Ihnen als Ausdrucke zurück. ln den Analyseplan, Karte 3 -Eignungsprüfung-, haben wir die Trassenführung der eingangs genannten Ferngasleitung mittels grafischen Systems übernommen und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Beachten Sie bitte, dass die Eintragung der Ferngasleitung in der Karte 3 nur als grobe Übersicht geeignet ist. Die Leitung liegt in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse). Wir bitten Sie, den Verlauf der Ferngasleitung anhand der beigefügten Bestandspläne in das Planwerk zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. 55 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Standort der WEA wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur grob durch die Festsetzung von Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen wurden bereits so festgesetzt, dass die genannten Parameter eingehalten werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass eine Überbauung der Leitung einschließlich des Schutzstreifens (die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzstreifenbereichs) nicht zulässig ist. 19.2 Sicherheitsabstände Wir bitten Sie, bei der Planung der Windenergieanlagen die zutreffenden Auflagen und Hinweise der ebenfalls beigefügten und sinngemäß für alle von der Open Grid Europe GmbH betriebenen und betreuten Leitungsnetze geltenden Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen zu berücksichtigen. ln diesem Zusammenhang machen wir besonders bzw. ergänzend auf Folgendes aufmerksam: • Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Der Standort einer Windkraftanlage ist grundsätzlich so zu wählen, dass die Windkraftanlage sowie die dazugehörige Betriebsfläche außerhalb der jeweiligen Schutzstreifen der Versorgungsanlagen liegen. Zwischen dem Rotormast der Windkraftanlage und der Gashochdruckleitung ist ein lichter Mindestabstand von 25m einzuhalten. Dieser Abstand ergibt sich aus den Parametern: Nabenhöhe 100 m, Rotorblattdurchmesser 120 m und Nenn- 56 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung der Kabelführung sowie die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen und -abläufe betreffen, wie auch deren weitere Abstimmung, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis weite der Leitung ≤ DN 900. Sollte auch nur ein Parameter überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Prüfung durch einen Sachverständigen der Open Grid Europe GmbH. Die für die Bestimmung des Mindestabstandes erforderlichen Daten sind der Open Grid Europe GmbH bzw. der PLEdoc GmbH bereits in der Vorentwurfsphase zwecks frühzeitiger technischer Abstimmungen mitzuteilen. 19.3 Auflagen und Hinweise • Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine örtliche Leitungsanzeige durch das Fachpersonal der Open Grid Europe GmbH zwingend erforderlich. • Kreuzungen der Ferngasleitung mit den hinzukommenden Kabeln sind lagemäßig nach Möglichkeit im rechten Winkel und bei Verlegung in offener Bauweise höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes von 0,4 m durchzuführen. • Kreuzende Erdkabel sind im Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch die Bündelung von Kabelsträngen die Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist. • Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist sorgfältig anzulegen, wobei bei Unterquerung der Ferngasleitung die freizu- 57 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis legende Leitungslänge mit der Open Grid Europe GmbH festgelegt werden muss. Das freigelegte Rohr und leitungszugehörige Bauteile sind in geeigneter Weise abzufangen sowie durch eine Holzummantelung oder ähnliches so zu sichern, dass die Rohrisolierung und das Betriebskabel vor Beschädigungen geschützt werden. • Aufgrabungen im Bereich der Ferngasleitung dürfen nur nach vorheriger Abstimmung oder unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten durchgeführt werden. • Im Parallelführungsbereich ist das geplante Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifenbereiches zu verlegen. Bei einer Parallelführung innerhalb des Schutzstreifens auf einer Länge von mehr als 100 m, behält es sich die Open Grid Europe GmbH vor, eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch eine hinzukommende Leitungsbetreiberin nur nach Abschluss eines Interessenabgrenzungsvertrages zu gestatten. • Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit der Open Grid Europe GmbH festzulegen und durch 58 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis geeignete Maßnahmen zu sichern. • Ein Einsatz von Maschinen innerhalb des Schutzstreifenbereichs ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt. • Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist das eingebrachte Verfüllmaterial sorgfältig zu verdichten. Geräte zum Verdichten des Bodens im Schutzstreifen sind gemäß Abschnitt 5.2.10 der beiliegenden Anweisung zu verwenden. • Die konkrete Bauausführung und die für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlagen projektbegleitenden Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen) müssen vorher mit uns bzw. dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden. • Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlage projektbegleitende Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung erforderlich werden (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen), weisen wir darauf hin, dass die konkrete Bauausführung vor- 59 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis her mit uns und dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden muss. • Alle Überfahrten über die Ferngasleitung sind grundsätzlich mit Baggermatten o. ä. zur Lastverteilung so auszulegen, dass Setzungen im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung ausgeschlossen werden können. • Sollten Niveauänderungen im Leitungsbereich vorgenommen werden (Baustraße), ist zur Lastverteilung eine Packlage von min. 0,5 m in der entsprechenden Breite aufzubringen. • Es ist durch entsprechende Einbauten wie z. B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu gewährleisten, dass unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Baufahrzeugen versehentlich befahren werden. • Die Zugänglichkeit der Ferngasleitung und deren Kontrolleinrichtungen muss auch während der Bauausführung jederzeit gewährleistet sein. Das Aufstellen von Baucontainern sowie die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub, Baumaterialien oder sonstigem Gerät sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open Grid Europe GmbH gestattet. • Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bauausführung erkennbar wer- 60 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis den, behält sich die Open Grid Europe GmbH ausdrücklich vor. Ob und inwieweit sonstige Abstimmungen erforderlich werden, können wir erst anhand von genauen Planunterlagen konkret feststellen. Wir bitten Sie daher, uns die entsprechenden Unterlagen so frühzeitig zur Verfügung zu stellen, dass uns ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt. Bis zur Vorlage der endgültigen Planunterlagen und dem Erhalt unserer projektspezifischen Stellungnahme sind jegliche Arbeiten im Bereich der Ferngasleitung untersagt. Für eine Anzeige der Ferngasleitung im Vorfeld setzen Sie sich bitte direkt mit dem Rohrnetzmeister der Betriebsstelle Stolberg in Verbindung. Ansprechpartner ist Herr Joppe oder dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer 0241/9561-00. Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. 19.4 Kabelschutzrohranlagen Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Gemeindegebiets keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen. 61 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 20 LANUV vom 11.09.2014 20.1 Beteiligung des LANUV Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 24. September 2014. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Mit Datum vom 31.07.2012 wurden bereits artenschutzrechtliche Gutachten für das geplante Vorhaben durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraftgetretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Mit Erlass des MUNLV vom 27.02.2009, Az.: 111-5-606.11.50-003 an die Bezirksregierungen und das LANUV wird neu geregelt, dass von einer Beteiligung des LANUV (Runderlass des MURL- IV-B4-10600 v. 9.9.1988 SMBL. NRW 791 unter lfd. Nr. 1.2.5.3) künftig abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine Stellungnahme. 20.2 Zu berücksichtigende Belange Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" berücksichtigt werden. Verbleiben darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten, die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung. 62 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. 21 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 21.1.a Flugsicherung Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen seitens der Bundeswehr Bedenken. Dem Vorhaben kann daher in der von Ihnen geplanten Form nicht zugestimmt werden. Das Vorhaben wird abgelehnt. Das nähere entnehmen Sie bitte der folgenden Begründung. Eine erneute Stellungnahme der Bundeswehr, die die Aussagen bezüglich des Flugplatzrundsuch/sekundärradars des Flugplatzes Nörvenich weiter konkretisiert erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014 (vgl. 21.2). In diesem Schreiben werden seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Realisierungsperspektiven für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche A aufgezeigt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Begründung Die geplante Errichtung der von Ihnen geplanten Windenergieanlagen bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka 18.000 m vom Flugplatzrundsuch-/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der von Ihnen zugesandten Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung unterzogen. Diese hatte folgendes Ergebnis: Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. 63 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH hat mit Schreiben vom 26.08.2014 auf die NATOProduktenfernleitung hingewiesen. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen (vgl. 17). Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Flugplatz Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestands-/ Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. 21.1.b NATO-Leitung Des Weiteren wird das Gebiet durch eine militärische Pipeline betroffen. Die Produktfernleitung Würselen-Lüxheim (PI-km 16,8 bis 17,1) durchquert das von Ihnen angegebene Plangebiet. Gemäß Ihres Vorentwurfes wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300m durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Ich weise auch auf das Schreiben der Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH (Az. 7/43/83468/13-2) vom 26. August 2014 an Ihr 64 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurde eine Realisierungsperspektive erarbeitet, welche unter 21.2.b in die Abwägung eingestellt wird. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Haus. Dieses habe ich als Anlage beigefügt. 21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 21.2.a Ablehnung des Vorhabens dem im Betreff genannten Vorhaben (Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe) kann in der von Ihnen geplanten Form durch die Bundeswehr keine Zustimmung erteilt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus militärischer Sicht wird das Vorhaben daher abgelehnt. Begründung: Die geplante Errichtung von neun Windenergieanlagen im Rahmen eines Vorranggebietes bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka 16.800 m bis 18.100 m vom Flugplatzrundsuch- / - sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem Ergebnis unterzogen: Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luft- 65 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis fahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennendrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. Die Bundeswehr kommt aus diesen Gründen zu folgendem Ergebnis: Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka 1016ft MSL) darf nicht überschritten werden. 21.2.b Realisierungsperspektive Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3, WEA 4, WEA 6, WEA 7 und WEA 8 kann zugestimmt werden. Am 11.05.2015 fand ein Abstimmungstermin mit de BAIUD und dem Planungsbüro statt. Hierbei wurde der Zusammenhang der Planung erläutert. Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 müssen abgelehnt werden. Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden: Die Anlagen WEA 1, WEA 3, WEA 4 und WEA 6 sowie die beiden abgelehnten Anlagen WEA 2 und WEA 5 liegen im Windpark Düren-Echtz. Bei den Anlagen WEA 7 und WEA 8 sowie bei der abgelehnten WEA 9 handelt es sich um die im Norden und Osten der Potentialfläche A geplanten Anlagen. Dass die Anlagen in Echtz bereits errichtet sind war dem BAIUD so nicht bekannt. Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 müssen mit einer Steuerfunktion aus- Bzgl. der Höhenbegrenzung der durch das Verfahren begründeten WEA 9 wird gem. der Gesprächsergeb- Es besteht aber folgende Realisierungsperspektive: 66 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über die gemäß Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen vorzulegen. nisse die folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: Es wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen wird auf maximal 310 m über NN begrenzt. Die Gesamthöhe meint dabei die Höhe der Anlagen über Grund bis zu der obersten Rotorspitze. Ausnahmeweise darf im Einzelfall von dieser Festsetzung abgewichen werden, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die von den WEA verursachten Reflexionen gegenüber den Radarsystemen der Flugsicherung vermindert werden. Ein Nachweis über die gemäß dieser Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vorzulegen. Der Ausschuss beschließt, den Anregungen zu folgen. Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche.“ Ferner ist folgendes zu beachten: Im Rahmen der Standortuntersuchung werden grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignete Flächen ermittelt. Da durch eine Steuerfunktion die Errichtung der Windenergieanlagen realisiert werden kann, schließt das Radar des Flugplatzes Nörvenich die Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nicht grundsätzlich aus. Die Steuerfunktion, die eine Minderung der WEA-Reflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt, ist gem. der Gesprächsergebnisse im späteren Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu regeln. Im Falle des Rundsuchradars können die folgenden 67 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Maßnahmen eingesetzt werden, um negative Auswirkungen zu verhindern: 1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt. Dieser fährt bei einem startenden oder landenden Flugzeug die Drehzahl der Anlage soweit herunter, dass keine Störung des Radars eintritt. Nach einem bestimmten Zeitfenster fährt die Anlage die Leistung wieder hoch 2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer abgeschaltet um Störungen zu vermeiden. Der folgende Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: „Flugsicherung Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt innerhalb des Zuständigkeits- und Erfassungsbereiches des Flugplatzes Nörvenich. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist nur möglich, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die folgenden Maßnahmen berücksichtigt werden: 1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt. Dieser fährt bei einem startenden oder landenden Flugzeug die Drehzahl der Anlage soweit herunter, dass keine Störung des Radars eintritt. Nach einem bestimmten Zeitfenster fährt die Anlage die Leistung wieder hoch 2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer abgeschaltet um Störungen zu vermeiden.“ 68 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 21.2.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis Anzeige des Baubeginns Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich. Vorsorglich wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Anzeige des Baubeginns Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.“ 22 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 11.09.2014 22.1 Flurbereinigung Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 – 11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein. Gemäß Windenergieerlass besteht für Flächen, die in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes Langerwehe trat bereits am 25.11.2013 in Kraft. Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung folglich nicht. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 69 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist in Vorbereitung. 23 Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 vom 29.09.2014 23.1 Gesamtkonzept Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPIG Mit o.g. Schreiben fragen Sie gemäß § 34 Abs. 1 LPIG an, ob die o.g. Windpotenzialstudie der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Bei der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen in Bauleitplänen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist es rechtlich geboten, dies auf der Grundlage eines schlüssigen räumlichen Gesamtkonzeptes zu tun. Eine Standortuntersuchung ist dabei lediglich der erste Prüfungsschritt im Rahmen des gesamten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Einige konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä. werden dabei in der Regel auf die nächsten Verfahrensschritte in der Bauleitplanung verlagert. Die Anpassung der von Ihnen vorgesehenen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann ich abschließend daher erst dann beurteilen, wenn die absehbaren Restriktionen bearbeitet worden sind und Sie mir einen Planentwurf einschließlich Plandarstellung, Begründung und Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Erstellung eines Bebauungsplanes werden durchgeführt. Konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä. werden im Rahmen der Bauleitplanverfahren behandelt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 70 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Umweltbericht vorlegen. 23.2 Artenschutz Zu der von Ihnen vorgelegten Standortuntersuchung habe ich aufgrund der raumordnerischen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben folgende Anmerkungen und Ergänzungshinweise: Dabei gehe davon aus, dass die Potenzialflächen A und B als Konzentrationszone dargestellt werden sollen, die Potenzialfläche C hingegen nicht. • 23.3 • Aus der Standortuntersuchung geht nicht eindeutig hervor, ob auch für die Fläche B, eine Artenschutzprüfung der Stufe I und bei entsprechendem Artenvorkommen auch die der Stufe II durchgeführt worden ist (gem. VV Artenschutz NRW). Die Unterlagen sind entsprechend zu ergänzen. Die Artenschutzprüfungen sind mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlene Fläche A auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten Die Festlegung von 300 m breiten Pufferzonen um die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ist mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Schutzgebiete stellen Lebensräume für planungsrelevante und windkraftsensible Arten, z.B. den Rotmilan dar. Aus diesem Grund erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren die Festlegung eines Schutzabstandes von 300 m. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 71 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 23.4 • 23.5 • 23.6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Flugsicherung / Richtfunk Für die Zonen A und B, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen, ist im weiteren Verfahren die Vereinbarkeit mit den Belangen der der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit zu prüfen. Gleiches gilt für eventuell bestehende Richtfunkstrecken. Um die Vereinbarkeit der Fläche A mit den genannten Belangen zu überprüfen, wurden die Bezirksregierung Düsseldorf (Vgl. 2), die Bundesnetzagentur (Vgl. 3) sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Vgl. 21) beteiligt. Die vorgebrachten Belange wurden bereits in die Planung eingestellt. Detailuntersuchung Die im Rahmen der Detailuntersuchung getroffene Abwägung zu Größe und Zuschnitt der potenziellen Konzentrationsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zunächst wird eine städtebauliche Begründung zur Konzentration der WEA und damit eine Mindestgröße von 15 ha dargelegt. Daraufhin wird die Potenzialfläche C mit 2,80 ha nicht mehr weiter verfolgt, die Potenzialfläche B mit 6,66 ha wird hingegen zur Darstellung im FNP empfohlen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Bestehende Konzentrationszone Es ist darzustellen, wie die bestehende Konzentrationszone für Windenergie in das Ge- 72 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag samtkonzept integriert werden soll und welcher bauplanungsrechtliche Status diesem Bereich zukommen wird. große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Eine genaue Beschreibung wird in der Standortuntersuchung ergänzt. 23.7 • Musteranlage Der Untersuchung liegt eine Musteranlage mit 150 m Gesamthöhe zugrunde. Es ist zu prüfen, ob diese Vorgabe als Höhenbeschränkung in die Flächennutzungsplandarstellung aufzunehmen ist. Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde der Typ E-82 verwendet, um die grundsätzliche Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurde bewusst ein für heutige Verhältnisse vergleichsweise kleiner Anlagentyp verwendet, da eine grundsätzlich Eignung für die geplante Nutzung auch damit gegeben wäre. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Tatsächlich können im Einzelfall jedoch auch größere Anlagen errichtet werden, wenn auf der Grundlage von Gutachten nachgewiesen wird, dass hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgelöst werden. Innerhalb der Fläche A ist aus Gründen der militärischen Flugsicherung (Vgl. 21.2) eine maximale Anlagenhöhe von mindestens 180 m möglich. Unter Einsatz technischer Maßnahmen kann auch diese Höhe überschritten werden. Auf der Grundlage von Gutachten konnten der Nachweis erbracht werden, dass von Anlagen mit einer solchen Höhe keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte oder ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Eine weitere 73 / 74 33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Beschränkung der zulässigen Bauhöhe ist demnach nicht erforderlich. 23.8 Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: • unitymedia kabel bw mit Schreiben vom 04.09.2014 • Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 28.08.2014 • Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 17.09.2014 • Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 17.09.2014) • IHK Aachen mit Schreiben vom 16.09.2014 • Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.10.2014 (Schreiben mit Bitte um Fristverlängerung erfolgte am 24.09.2014) Es wurden keine Bedenken vorgebracht. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 74 / 74