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Beschlussvorlage (BPlan textliche Festsetzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
148 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05

Inhalt der Datei

GEMEINDE LANGERWEHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- TEXTLCHE FESTSETZUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 – WINDPARK NORD – GEMEINDE LANGERWEHE – ORTSLAGE LUCHEM GEMEINDE LANGERWEHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- Inhalt 1 Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).............................................. 1 2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .... 1 3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................... 1 4 Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.v.m §1a BauGB) ............................................... 1 5 Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) .............. 2 6 Zuordnungsfestsetzung ( § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)Fehler! Textmarke nicht definiert. 7 Hinweise ........................................................................................................ 3 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /I GEMEINDE LANGERWEHE 1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- ZULÄSSIGE NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB) Innerhalb der Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie sind neben Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig. 2 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB) Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament, als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. 3 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB) Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen wird auf maximal 310 m über NN begrenzt. Die Gesamthöhe meint dabei die Höhe der Anlagen über Grund bis zu der obersten Rotorspitze. Ausnahmeweise darf im Einzelfall von dieser Festsetzung abgewichen werden, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die von den WEA verursachten Reflexionen gegenüber den Radarsystemen der Flugsicherung vermindert werden. Ein Nachweis über die gemäß dieser Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vorzulegen. Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche. 4 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER NATUR (§ 9 ABS. 1 NR. 20 BAUGB I.V.M §1A BAUGB) Da nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche, Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche existieren, sind die unter Punkt 4 festgesetzte Maßnahmen vorzusehen, da ansonsten ein Eintreten von Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht sicher vermieden werden kann. 1. Die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. Juli bis zum 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten zulässig (Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn). 2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. 3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten ist durchzuführen. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden. 4. Zur Kompensation erheblicher Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung für Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche sind geeignete Maßnahmen auf einer Fläche von 0,8 ha zum Funktionserhalt (CEF-Maßnahmen) vorzusehen. Auf einer Fläche von 9.600 m² werden in der Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 eine Ackerbrache durch Selbstbegrünung und Blüh- bzw. Schutzstreifen als CEF-Maßnahme für die beeinträchtigten Arten gemäß Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 1 /6 GEMEINDE LANGERWEHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda, Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 19.10.2015) hergestellt. 5 MAßNAHMEN ZUM IMMISSIONSSCHUTZ (§ 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB) Schallschutz Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde. Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten: Kennzeichnung Maximale Nabenhöhe [m] Maximaler Rotordurchmesser [m] Standortkoordinaten in Gauß-Krüger Rechtswert Hochwert Schallleistungspegel pro Anlage inklusive möglicher Zuschläge in dB(A) Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) WEA 7 138,4 82 2.527.207 5.632.845 103,9 103,9 WEA 8 138,4 82 2.527.430 5.632.317 103,9 103,9 WEA 9 138,4 82 2.527.006 5.632.328 103,9 101,9 Die Berechnungen erfolgten gemäß den zurzeit gültigen Anforderungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie den Berechnungsvorschriften der DIN ISO 9613-2. Die Windenergieanlagen dürfen beim späteren Betrieb keine Ton- und Impulshaltigkeit, die gemäß TA Lärm zu einem Zuschlag führen würde, aufweisen“ Schatten Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen. Lichtemissionen Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen. Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 2 /6 GEMEINDE LANGERWEHE 6 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- HINWEISE Ausgleich Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,715 ha. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, die Versiegelung und den Artenschutz erfolgt auf den folgenden Flurstücken: Bezeichnung A Gemeinde Gemarkung Langerwehe Langerwehe B Langerwehe Langerwehe Maßnahmen Kompensation für: In Anspruch genommene Fläche in m² 120 Ackerbrache durch Selbstbegrünung und Blüh- bzw. Schutzstreifen Kiebitz (CEF), Feldlerche, Rebhuhn, Biotopwertverlust, Landschaftsbild 9.600 167 Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen sowie Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern Biotopwertverlust, Landschaftsbild 17.550 Flur Flurstück 29 13 Summe: 27.150 Arten- und Naturschutz Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen: - Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung soll zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. Sinnvoll aus Sicht des Artenschutzes: - Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird für die Feldvogelarten eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern erwirkt; Die Flächen sollten außerhalb der WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen. - Da der Raum zumindest ehemals von Feldhamstern besiedelt wurde, wird empfohlen, vor der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen kurzen Check der Flächen vorzunehmen, um ggf. vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können. Bodendenkmale Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 3 /6 GEMEINDE LANGERWEHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Bergbau und Altbergbau Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet. Sümpfungsmaßnahmen Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas Das Befahren von Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet. Tages- und Nachtkennzeichnung Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Wasserwirtschaft Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 4 /6 GEMEINDE LANGERWEHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- Grundwasser Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen. Grundwassermessstelle In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstelle R-Wert H-Wert 86065 25 27255 56 33078 Erdbebenzone Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Flugsicherung Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt innerhalb des Zuständigkeits- und Erfassungsbereiches des Flugplatzes Nörvenich. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist nur möglich, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die folgenden Maßnahmen berücksichtigt werden: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 5 /6 GEMEINDE LANGERWEHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD- 1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt. Dieser fährt bei einem startenden oder landenden Flugzeug die Drehzahl der Anlage soweit herunter, dass keine Störung des Radars eintritt. Nach einem bestimmten Zeitfenster fährt die Anlage die Leistung wieder hoch. 2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer abgeschaltet um Störungen zu vermeiden. Kennzeichnung Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen Anzeige des Baubeginns Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 6 /6