Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
148 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
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GEMEINDE LANGERWEHE
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
TEXTLCHE FESTSETZUNGEN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 – WINDPARK NORD –
GEMEINDE LANGERWEHE – ORTSLAGE LUCHEM
GEMEINDE LANGERWEHE
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
Inhalt
1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).............................................. 1
2
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .... 1
3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................... 1
4
Maßnahmen zum Schutz der Natur
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.v.m §1a BauGB) ............................................... 1
5
Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) .............. 2
6
Zuordnungsfestsetzung ( § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)Fehler! Textmarke nicht
definiert.
7
Hinweise ........................................................................................................ 3
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GEMEINDE LANGERWEHE
1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
ZULÄSSIGE NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB)
Innerhalb der Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare
Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie sind neben Windenergieanlagen
und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben
im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig.
2
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB)
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen
zulässig. Sowohl das Fundament, als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen
müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen
dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie
sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
3
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB)
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen wird auf maximal 310 m über NN begrenzt.
Die Gesamthöhe meint dabei die Höhe der Anlagen über Grund bis zu der obersten Rotorspitze.
Ausnahmeweise darf im Einzelfall von dieser Festsetzung abgewichen werden, wenn durch
technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die von den WEA verursachten Reflexionen
gegenüber den Radarsystemen der Flugsicherung vermindert werden. Ein Nachweis über die
gemäß dieser Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch
entsprechende Unterlagen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
vorzulegen.
Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren
Grundstücksfläche.
4
MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER NATUR
(§ 9 ABS. 1 NR. 20 BAUGB I.V.M §1A BAUGB)
Da nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den
Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche,
Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche existieren,
sind die unter Punkt 4 festgesetzte Maßnahmen vorzusehen, da ansonsten ein Eintreten von
Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht sicher vermieden werden kann.
1. Die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. Juli
bis zum 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten zulässig (Feldlerche,
Kiebitz und Rebhuhn).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen
auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01.
Juli bis 10. März) nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein,
dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen
der betroffenen Arten ist durchzuführen. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen
Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den
Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach
der Brutzeit der Arten verschoben werden.
4. Zur Kompensation erheblicher Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung für Rebhuhn, Kiebitz
und Feldlerche sind geeignete Maßnahmen auf einer Fläche von 0,8 ha zum Funktionserhalt
(CEF-Maßnahmen) vorzusehen. Auf einer Fläche von 9.600 m² werden in der Gemeinde
Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 eine Ackerbrache durch
Selbstbegrünung und Blüh- bzw. Schutzstreifen als CEF-Maßnahme für die beeinträchtigten
Arten
gemäß
Landschaftspflegerischen
Begleitplan
Teil
II:
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GEMEINDE LANGERWEHE
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zu drei Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda, Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, 19.10.2015) hergestellt.
5
MAßNAHMEN ZUM IMMISSIONSSCHUTZ (§ 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB)
Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden
Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive
aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den
angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann
ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens
abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
Kennzeichnung
Maximale
Nabenhöhe
[m]
Maximaler
Rotordurchmesser
[m]
Standortkoordinaten in
Gauß-Krüger
Rechtswert Hochwert
Schallleistungspegel pro
Anlage inklusive möglicher
Zuschläge in dB(A)
Tag
(06.00 –
22.00 Uhr)
Nacht
(22.00 –
06.00 Uhr)
WEA 7
138,4
82
2.527.207
5.632.845
103,9
103,9
WEA 8
138,4
82
2.527.430
5.632.317
103,9
103,9
WEA 9
138,4
82
2.527.006
5.632.328
103,9
101,9
Die Berechnungen erfolgten gemäß den zurzeit gültigen Anforderungen der technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie den Berechnungsvorschriften der DIN ISO 9613-2.
Die Windenergieanlagen dürfen beim späteren Betrieb keine Ton- und Impulshaltigkeit, die gemäß
TA Lärm zu einem Zuschlag führen würde, aufweisen“
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von
Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen
Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen
Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die
meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf
auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu
begrenzen.
Lichtemissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser
zu versehen.
Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von
Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden.
Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
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HINWEISE
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die
Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,715 ha.
Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, die Versiegelung und den
Artenschutz erfolgt auf den folgenden Flurstücken:
Bezeichnung
A
Gemeinde
Gemarkung
Langerwehe Langerwehe
B
Langerwehe Langerwehe
Maßnahmen
Kompensation
für:
In Anspruch
genommene
Fläche in m²
120
Ackerbrache
durch
Selbstbegrünung
und Blüh- bzw.
Schutzstreifen
Kiebitz (CEF),
Feldlerche,
Rebhuhn,
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
9.600
167
Anlage eines
artenreichen,
extensiv
genutzten
Grünlandes mit
Gehölzstrukturen
sowie Gestaltung
eines
Quellbereiches
mit
Kleingewässern
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
17.550
Flur Flurstück
29
13
Summe:
27.150
Arten- und Naturschutz
Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen:
-
Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung soll zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von
Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von
Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im
Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Sinnvoll aus Sicht des Artenschutzes:
-
Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird für die Feldvogelarten eine Verbesserung
der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern
erwirkt; Die Flächen sollten außerhalb der WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen
Population liegen.
-
Da der Raum zumindest ehemals von Feldhamstern besiedelt wurde, wird empfohlen, vor
der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen kurzen Check der Flächen
vorzunehmen, um ggf. vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können.
Bodendenkmale
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen
Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt
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werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer
Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.
Bergbau und Altbergbau
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler
Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.
Sümpfungsmaßnahmen
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg
vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas
Das Befahren von Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen
Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt.
Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen.
Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder
das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet.
Tages- und Nachtkennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund
grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Wasserwirtschaft
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene
Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die
Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
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Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob
Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung
einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten.
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B.
auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein
Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
Grundwassermessstelle
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene
Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen
werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078
Erdbebenzone
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5
des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand
der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere
DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme,
Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt
werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die
Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen:
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Flugsicherung
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt innerhalb des Zuständigkeits- und
Erfassungsbereiches des Flugplatzes Nörvenich. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist nur
möglich, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die folgenden Maßnahmen berücksichtigt
werden:
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1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt. Dieser fährt bei einem startenden oder landenden
Flugzeug die Drehzahl der Anlage soweit herunter, dass keine Störung des Radars eintritt.
Nach einem bestimmten Zeitfenster fährt die Anlage die Leistung wieder hoch.
2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine
bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer abgeschaltet um Störungen zu vermeiden.
Kennzeichnung
Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem.
§ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tages- und
Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom
02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis
zu veröffentlichen
Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln
(Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie
Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über
Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis
Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen
Flugbetrieb ist erforderlich.
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