Daten
Kommune
Langerwehe
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514 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 16.09.2014 ........... 1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2
Bergbau ............................................................................................................................................ 1
Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................... 2
Beteiligung weiterer Behörden und TÖB .......................................................................................... 3
Altbergbau ........................................................................................................................................ 3
Zukünftige Tätigkeiten ...................................................................................................................... 3
Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.09.2014 ................................................................................ 4
2.1
2.2
2.3
3
Anlagenhöhe .................................................................................................................................... 4
Kennzeichnung ................................................................................................................................. 4
Flugsicherungstechnische Bewertung .............................................................................................. 5
Bundesnetzagentur vom 05.09.2014................................................................................................ 5
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
4
Aufgaben der Bundesnetzagentur .................................................................................................... 5
Anlagenhöhe .................................................................................................................................... 6
Beteiligung von Richtfunkbetreibern ................................................................................................. 6
Bereitstellung von Informationen ...................................................................................................... 7
Abfrage von Informationen über die BNetzA .................................................................................... 8
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken ................................................................................... 9
Beteiligung von Richtfunkbetreibern ................................................................................................. 9
Militärische Richtfunkstrecken ........................................................................................................ 10
Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen .......................................................................... 10
Messeinrichtungen.......................................................................................................................... 11
Betreiber weiterer Leitungen........................................................................................................... 11
Hoch- und Höchstspannungsleitungen ........................................................................................... 12
Abstände bei modernen Anlagen.................................................................................................... 13
Mitteilung der Anlagenstandorte ..................................................................................................... 13
Landesbetrieb Straßenbau NRW.................................................................................................... 14
4.1
4.2
5
Abstände zu klassifizierten Straßen................................................................................................ 14
Erschließung................................................................................................................................... 16
Regionetz GmbH vom 01.09.2014 .................................................................................................. 17
5.1
6
Sicherung von Bestandsleitungen .................................................................................................. 17
Kreis Düren vom 22.09.2014 ........................................................................................................... 18
6.1
6.2
6.3
7
Beteiligte Ämter .............................................................................................................................. 18
Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 18
Immissionsschutz ........................................................................................................................... 19
Gemeinde Inden vom 23.09.2014 ................................................................................................... 22
7.1
7.2
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen ............................................................................. 22
Regionaler Konsens des Indelandes .............................................................................................. 23
I / III
Inhaltsverzeichnis
7.3
7.4
8
Berücksichtigung angrenzender Bereiche ...................................................................................... 24
Beteiligung im weiteren Verfahren .................................................................................................. 25
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 18.09.2014 .............................................. 25
8.1
8.2
9
Bodendenkmäler ............................................................................................................................ 25
Archäologische Bewertung ............................................................................................................. 27
Thyssengas vom 22.08.2014 .......................................................................................................... 28
9.1
9.2
10
10.1
11
11.1
12
12.1
13
13.1
13.2
13.3
13.4
14
Gashochdruckleitungen .................................................................................................................. 28
Sicherheitsbestimmungen .............................................................................................................. 29
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 25.08.2014 ....................... 30
Kampfmittelbeseitigung .................................................................................................................. 30
Gascade Gastransport GmbH vom 28.08.2014 ............................................................................. 31
Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH.................................................. 31
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2014 ........................................................ 31
Denkmalpflege................................................................................................................................ 31
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – vom 29.08.2014 ................................................... 32
Boden ............................................................................................................................................. 32
Kompensation................................................................................................................................. 33
Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 33
Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 35
Erftverband vom 04.09.2014 ........................................................................................................... 36
14.1 Grundwasser .................................................................................................................................. 36
714.2 Grundwassermessstellen ............................................................................................................... 37
14.3 Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen........................................................................................ 37
15
15.1
15.2
15.3
15.4
15.5
15.6
16
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
17
17.1
18
Westnetz GmbH vom 27.08.2014.................................................................................................... 37
Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber............................................................................................ 37
Bestehende Hochspannungsfreileitung .......................................................................................... 38
Schwingungsdämpfer ..................................................................................................................... 38
Blitzschlag / Eiswurf ........................................................................................................................ 40
Konkrete Anlagenplanung .............................................................................................................. 41
Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 41
Amprion GmbH vom 01.09.2014..................................................................................................... 42
Bestehende Hochspannungsfreileitung .......................................................................................... 42
Schwingungsdämpfer ..................................................................................................................... 42
Blitzschlag / Eiswurf ........................................................................................................................ 44
Konkrete Anlagenplanung .............................................................................................................. 45
Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 45
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 26.08.2014............................................................. 46
NATO-Leitung................................................................................................................................. 46
RWE Power AG vom 22.09.2014................................................................................................. 5151
II / III
Inhaltsverzeichnis
18.1
18.2
18.3
19
19.1
19.2
19.3
19.4
20
20.1
20.2
21
Vorbelastungen .............................................................................................................................. 51
Bestehende Hochspannungsfreileitung .......................................................................................... 52
Grundwassermessstellen ............................................................................................................... 53
PLEdoc GmbH vom 22.09.2014 ...................................................................................................... 54
Bestehende Ferngasleitung ............................................................................................................ 54
Sicherheitsabstände ....................................................................................................................... 56
Auflagen und Hinweise ................................................................................................................... 57
Kabelschutzrohranlagen ................................................................................................................. 61
LANUV vom 11.09.2014................................................................................................................... 62
Beteiligung des LANUV .................................................................................................................. 62
Zu berücksichtigende Belange ....................................................................................................... 62
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 63
21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 ....................................................................................................... 63
21.1.a Flugsicherung .............................................................................................................................. 63
21.1.b NATO-Leitung .............................................................................................................................. 64
21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 ....................................................................................................... 65
21.2.a Ablehnung des Vorhabens ........................................................................................................... 65
21.2.b Realisierungsperspektive ............................................................................................................. 65
21.2.c Anzeige des Baubeginns ............................................................................................................. 69
22
22.1
23
23.1
23.2
23.3
23.4
23.5
23.6
23.7
23.8
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 11.09.2014 ................................................................... 69
Flurbereinigung............................................................................................................................... 69
Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 vom 29.09.2014 ................................................................... 70
Gesamtkonzept .............................................................................................................................. 70
Artenschutz..................................................................................................................................... 71
Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten ............................................................ 71
Flugsicherung / Richtfunk ............................................................................................................... 72
Detailuntersuchung ......................................................................................................................... 72
Bestehende Konzentrationszone .................................................................................................... 72
Musteranlage .................................................................................................................................. 73
Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: .................... 74
III / III
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 16.09.2014
1.1
Bergbau
Zu den bergbaulichen Verhältnissen der in der
Standortuntersuchung empfohlenen Flächen A
und B erhalten Sie folgende Hinweise:
Die in Rede stehenden Vorranggebiete liegen
über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der
EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie
der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche
Eignung der zur Ausweisung empfohlenen Flächen für
die Windenergienutzung nachgewiesen. Die in der
Stellungnahme vorgebrachten Einwände schränken
die grundsätzliche Eignung der Flächen A und B nicht
ein. Die Lage über auf Steinkohle und Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern schließt die Nutzung der
empfohlenen Flächen durch Windenergieanlagen nicht
grundsätzlich aus, sondern beeinflusst die konkrete
Errichtung der Anlagen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bergbau zu folgen.
Die vorgebrachten Belange sind im Bebauungsplan
und im sich anschließenden Genehmigungsverfahren
zu berücksichtigen.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Bergbau
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt
über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836
Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden
Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
kein
einwirkungsrelevanter
tages/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.“
1 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche A ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand:
Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht
1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung,
des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen
schränken die grundsätzliche Eignung der Fläche A
nicht ein. Sie betreffen die Ebene der Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die
konkrete Ausführung der geplanten WEA, sowie deren
Statik und Gründung erst hier abschließend bestimmt
werden können.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Sümpfungsmaßnahmen
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach
den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbauli-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Sümpfungsmaßnahmen
zu folgen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
chen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch
bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen
und Vorhaben Berücksichtigung finden.“
1.3
Beteiligung weiterer Behörden und TÖB
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte
hier die bergbautreibende RWE Power AG und
für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten
werden.
1.4
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer
Behörden und TÖB zu folgen.
Die Stellungnahme wird unter 1.1 berücksichtigt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich Altbergbau unter 1.
berücksichtigt wird.
Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen geäußerte
Bedenken wurden bei der Planung berücksichtigt. In
dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden die RWE
Power AG und die EBV GmbH erneut zur Abgabe
einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich zukünftige Tätigkeiten
zu folgen.
Altbergbau
ln den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Flächen auch heute noch einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet.
1.5
Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband
(Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen geäußerte Bedenken wurden bei der Planung berücksichtigt. In dem
weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur
Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Zukünftige Tätigkeiten
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig
noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen
an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls
dieses nicht bereits erfolgt ist.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
2
Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.09.2014
2.1
Anlagenhöhe
Gegen die Ausweisung von Vorranggebieten
für Windkraftanlagen in Langerwehe bestehen
von hier keine grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über
Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen
luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben.
2.2
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die besondere luftrechtliche Zustimmung betrifft die Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier der
konkrete Anlagentyp abschließend bestimmt wird.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bezüglich Anlagenhöhe zur Kenntnis.
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein und betrifft und betrifft die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Kennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in
der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07)
zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Kennzeichnung
Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen
ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tagesund Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur
Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen.“
2.3
Flugsicherungstechnische Bewertung
Hinweis zu § 18a LuftVG:
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist
aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich.
Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten
sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung
der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §
18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles
Bauverbot).
3
Bundesnetzagentur vom 05.09.2014
3.1
Aufgaben der Bundesnetzagentur
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen
spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen
Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke
eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf
Folgendes hinweisen:
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekom-
Festsetzungen zu den konkreten Standorten und Bauhöhen sind aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bereits erfolgt (Vgl. Nr. 21).
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Die Belange des Richtfunks können auf Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend berücksichtigt werden, da dieser
Belang durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die
Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B.
Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
munikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004
die Frequenzen für das Betreiben von zivilen
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine
Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in
Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B.
im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen
des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen
Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem
sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber
identifiziert und diese den anfragenden Stellen
mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über
vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
Fläche folglich nicht entgegen.
3.2
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Anlagenhöhe
•
3.3
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht
sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen
von Stellungnahmen der BNetzA zu
Planverfahren mit geringer Bauhöhe
kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch
erreicht bzw. überschritten.
Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m
deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in
dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt.
In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie
erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Beteiligung von Richtfunkbetreibern
•
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu
den ggf. eintretenden Störsituationen
kann die BNetzA nicht liefern. Im
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Mobilfunkbetreiber wurden im Bauleitplanverfahren
beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens können sie über das bisherige Maß hinausgehende Aussagen zu den vorhandenen Richtfunktrassen treffen.
Sollten von den Betreibern keine Aussagen zu Richtfunktrassen getroffen werden, können diese Leitungen
im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu
anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten
Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der
geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb
nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu
technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.
3.4
Bereitstellung von Informationen
•
Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in
Betrieb befindlichen Richtfunktrassen
in Flächennutzungsplänen, möchte ich
darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist
(keine Dokumentationspflicht) und nur
eine dem Ermessen überlassene
Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch
durch die öffentlichen Planungsträger
nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine
Darstellung der Trassenverläufe in den
Planunterlagen ist nur möglich, wenn
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung
ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den
Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen
großen Mobilfunkunternehmen. Diese
erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;
ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien
der Betreiber. Unter Berücksichtigung
dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender
Richtfunkstrecken ist es auf regionaler
Ebene somit kaum möglich, ständig
aktuelle Übersichten zu führen.
3.5
Abfrage von Informationen über die BNetzA
•
Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen
von Bauwerken mit einer Höhe von
über 20m (z.B. Windkraftanlagen),
empfehle ich Ihnen, entsprechende
Anfragen an mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei
Abforderung einer Stellungnahme sind
bitte die geografischen Koordinaten
(WGS 84) des Baugebiets anzugeben
und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer
Kennzeichnung des Baubereiches so-
Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m
deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in
dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
wie das Maß der baulichen Nutzung
zu übermitteln.
3.6
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken
•
Unabhängig davon, dass es sich im
vorliegenden Fall noch nicht um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich
zu Ihrer allgemeinen Vorinformation
eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt. Den Anlagen 1a
und 1b können Sie die dazu von mir
ermittelten Koordinaten (WGS84) des
Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert)
sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen.
Die Lage der in Anlage 1a und 1b ermittelten Punkt-zuPunkt-Richtfunkstrecken der Telefonica Germany
GmbH & Co. OHG wurde geprüft. Es kommt zu keiner
Überlagerung der Richtfunkstrecken und den in der
Standortuntersuchung zur Ausweisung empfohlenen
Konzentrationszonen für die Windkraft.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen
Planung und den Belangen des Richtfunks können in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden.
ln dem zu dem angefragten Gebiet
gehörenden Landkreis sind außerdem
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen
geplant bzw. in Betrieb. Da beim
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt,
kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).
3.7
Beteiligung von Richtfunkbetreibern
•
Die anliegenden Übersichten geben
Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Auskunft über die als Ansprechpartner
in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unter- suchungsraum
allein kein Ausschlusskriterium für die
Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und
sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand
kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken
zu erwarten sind.
3.8
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie
erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Kenntnis.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt (vgl.
21).
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Militärische Richtfunkstrecken
•
3.9
Bei den Untersuchungen wurden
Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail:
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.
Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen
•
Da der Richtfunk gegenwärtig eine
technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt,
sind Informationen über den aktuellen
Richtfunkbelegungszustand für ein be-
Die Träger öffentlicher Belange werden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Sollte der Richtfunkbelegungszustand bis dahin nicht mehr zutreffend sein, kann dies
im Rahmen der Stellungnahme mitgeteilt werden.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt.
In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie
erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
stimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit
nicht mehr zutreffend. Ich möchte
deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte
Auskunft nur für das Datum meiner
Mitteilung gilt.
3.10
•
3.11
•
Messeinrichtungen
Messeinrichtungen des Prüf- und
Messdienstes der BNetzA werden
nach bisherigem Stand durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Betreiber weiterer Leitungen
Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme
ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden
Leitungssysteme,
wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht,
möchte ich darauf hinweisen, dass die
BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch
nicht über alle regional vorhandenen
Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das
Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw.
Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen
Betreibern oder den Planungs- bzw.
Baubehörden vor Ort eingeholt wer-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
den.
3.12
Hoch- und Höchstspannungsleitungen
Zusätzliche Hinweise:
•
Bei der Festlegung von Vorrang- bzw.
Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf
der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten
Anlagegenehmigung nach BlmSchV
empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und
Höchstspannungsebene gem. DIN EN
50341-3-4 wie folgt heranzuziehen:
"Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in
ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:
−
−
für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x
Rotordurchmesser;
für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x
Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der
Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in
ungünstigster Stellung und dem äußeren
ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser
beträgt, kann auf die schwingungsdämp-
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen als
harte Tabubereiche definiert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Dieser Abstand
kann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird,
dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die
Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken (z.B. Eiswurf oder Brand) durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden. Dies ist bei den heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall, so dass in der vorliegenden Standortuntersuchung lediglich die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung als harte Tabubereiche definiert
werden. Eventuell notwendige Schwingungsdämpfer
können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden.
Konkrete Aussagen zu den Abständen können erst
getroffen werden, wenn die Lage der Windenergieanlagen festgesetzt wurde. Dies erfolgt auf Ebene des
Bebauungsplanes. Technische Lösungen, die eine
Reduzierung des Abstandes ermöglichen sind auf
Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die
Schutzstreifen der Freileitung als Tabubereiche definiert. In der Standortuntersuchung werden keine konkreten Anlagenstandorte festgesetzt, so dass die erforderlichen Abstände nicht auf einen konkreten Anlagenstandort bezogen sind, sondern auf die Außengrenze der Potentialfläche.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
fenden Maßnahmen verzichtet werden.
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung
des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."
3.13
Abstände bei modernen Anlagen
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von
Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie
Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die
BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als
Abstände zwischen der Außengrenze des
auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da
ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung
nicht sachgerecht erscheint.
3.14
•
Windenergieanlagen müssen gem. der auf der Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen Festsetzungen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen liegen.
Demnach werden die geplanten Windenergieanlagen
nicht in die Schutzstreifen hineinragen.
Mitteilung der Anlagenstandorte
Darüber hinaus sind Betreiber von
Windenergieanlagen seit August 2014
nach dem Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) und der darauf erlassenen Anlagenregister- Verordnung
verpflichtet, der BNetzA unter anderem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen.
Die Mitteilung der Anlagenstandorte erfolgt auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen
der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sofern nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag
ausgeschlossen werden können, sind in der Regel
Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe einzuhalten.
Die aktuellen Anlagen sind jedoch in der Regel mit
einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren ausschließt. Deswegen werden diese Abstände in der
Standortuntersuchung nicht als Tabubereiche definiert.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Hierzu finden sich Formulare auf der
Internetseite
der
BNetzA
(http://www.bundesnetzagentur.de/cln
_1411/DE/Home/home_node.html).
Sofern die Registrierung nicht erfolgt,
reduziert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende
Anlage nach dem EEG auf null, was
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein kann. Die
Meldung an das Register muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB am oben genannten Verfahren erfolgen.
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so
steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.
4
Landesbetrieb Straßenbau NRW
4.1
Abstände zu klassifizierten Straßen
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden (A 4/ B 264/ L 12/ L
12n/ L 13) und die Lage der Anbindungen an
die verschiedenen klassifizierten Straßen (L
12/ L 12n/ L 13 oder auf angrenzendem Gemeindegebiet) in der Bauleitplanung nicht
thematisiert wurden.
Eine Gefahrdung des Straßenverkehrs ist
Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu
Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
durch die Einhaltung der Abstände, die größer
als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des
Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert.
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht
vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze
zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen
keine Windenergieanlagen errichtet werden (s.
hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses
vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb
dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz
NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW von 100 m zu
Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen. In
der Standortuntersuchung wird empfohlen, aufgrund
des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Abstände zu klassifizierten Straßen durch
Baugrenzen geregelt. Durch die festgesetzten Baugrenzen wird ein Abstand von mindestens 100 m zu
Bundesautobahnen sowie 40 m zu Bundesstraßen an
keiner Stelle unterschritten.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer- z.
B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende
Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder
bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und
Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist
mind. die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
4.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu
Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung
wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert. Diese Flächen werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft
empfohlen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Erschließung
Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder
während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder
Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen.
Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar
und bedürfen einer präzisen Abstimmung.
Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und
genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb
beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte
ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung
sämtlicher Schadensersatzansprüche vor.
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an
klassifizierte Straßen sind gesondete Anträge
auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb
Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel
in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung
der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten
von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die
Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig.
Auf der Ebene der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung werden die zur Ausweisung als
Konzentrationszone für die Windkraft empfohlenen
Flächen als Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches übernommen. Demnach liegen klassifizierte
Straßen in jedem Fall außerhalb der Grenzen der jeweiligen Geltungsbereiche und es besteht keine Möglichkeit die Anbindung an klassifizierte Straßen durch
Darstellungen in dem Flächennutzungsplan oder durch
Festsetzungen in dem Bebauungsplan zu regeln.
Die abschließende Regelung der Anbindung an klassifizierte Straßen betrifft folglich die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im
Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen
Regelwerke Baustellenverkehre zugelassen
werden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen.
Die Straßenmeistereien im hiesigen Regional-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben
und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits
hinsichtlich der dargestellten Vorranggebiete
für Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Gem. der Internetplanauskunft der Regionetz GmbH
liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieses Verfahrens keine Versorgungs- und Anschlussleitungen der Regionetz GmbH. Folglich werden Sicherheitsabstände eingehalten und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu Berücksichtigen.
Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende
Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die
Mindestabstände einzuhalten sind.
Die Regionetz GmbH wird an dem weiteren Verlauf
des Verfahrens beteiligt.
Stellungnahmen
Abstimmungsergebnis
niederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der
Erschließung von Windenergieparks gemacht.
Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten,
als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte
eine entsprechende Ergänzung.
Für die Belange der Bundesautobahnen bitte
ich um Beteiligung der
Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastr. 2
47799 Krefeld
5
Regionetz GmbH vom 01.09.2014
5.1
Sicherung von Bestandsleitungen
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den lau-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
fenden Verfahren zu beteiligen.
6
Kreis Düren vom 22.09.2014
6.1
Beteiligte Ämter
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
•
Kämmerei
•
Straßenverkehrsamt
•
Kreisentwicklung und -straßen
•
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
•
Brandschutz
Umweltamt
6.2
Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B.
Lage im Wasserschutzgebiet, Abstände zu
Fließgewässern sowie Kreuzungen von Gewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten.
Die Fläche B grenzt an das Fließgewässer
'Holzheimer Graben'.
Für alle baulichen Anlagen sind ausreichende
Abstände von mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer einzuhalten.
Die Planung und Ausführung der Erschließung betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Wasserwirtschaft
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Fläche C liegt teilweise in der Zone III des
Wassersschutzgebietes 'Hastenrather Graben'. Die ordnungsbehördliche Verordnung
vom 06.01.1984 ist zu beachten.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und
Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass
Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb
des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen,
dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte
dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich
werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß
§ 99 Landeswassergesetz zu klären.“
Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen:
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes)
unzulässig sind.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene
Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist
die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß §
99 Landeswassergesetz zu klären.
6.3
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Hinweis
Die geplante Vorrangzone A grenzt unmittelbar
an den bestehenden Windpark Düren-Echtz.
Mit den für diese Anlagen genehmigten Schallleistungen, nachts teilweise im reduzierten
Betrieb, ergibt sich laut hier vorliegenden Unterlagen eine Vorbelastung entsprechend folgender Tabelle:
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten
werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro
Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten
Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs
Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als
Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies
2012: 26).
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Die Immissionsrichtwerte werden zur Tageszeit unter-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
schritten (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40).
IP Nr
Immissionsort
Vorhandener
Immissionsrichtwerte in
Damit
dB(A) Nacht
Beurteilungspegel
bei
reduziertem
Betrieb
1
Merken, Quirinus- 32
straße1
40
2
Echtz,
Ecke 38
Grube-Aifred
Straße/
Breite
Straße
40
3
Echtz,
St.- 35
Matthias-Straße 11
35
Echtz,
Grube- 32
Alfredstraße 91
40
5
Geich/Obergeich, 39
Herrengarten 38
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
38
45
4
zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. um höchstens 1 dB bei vorhandener Vorbelastung überschritten werden, sind gemäß der schalltechnischen Immissionsprognose schallmindernde
Maßnahmen an den geplanten Anlagen vorzusehen
(vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40). Durch die Umsetzung schalltechnischer Maßnahmen ist das Vorhaben im Sinne der TA Lärm aus schalltechnischer Sicht
umsetzbar (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 42).
Die Einrichtung von technischen Lösungen betrifft die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen
und ist nicht auf Ebene der Standortuntersuchung zu
prüfen.
Ferner wird die folgende textliche Festsetzung in den
Bebauungsplan aufgenommen:
„Maßnahmen
zum
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Immissionsschutz
Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts
(22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die
Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann
ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz
auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
7
33
Langerwehe
Mühlenweg (Ecke
Mühlenweg/Am
Steinchen)
40
9
10
Luchem, Dürener 37
Weg 16
Luchem,
37 A
Driesch 39
Lucherberg,
36
Grenze ungünstig
gelegenerBauplatz
Abstimmungsergebnis
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig,
um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
Kenn-
Bezeichnung
Naben-höhe
Rotor-durchmesser
WEA 7
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
WEA 8
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
zeichnung
8
Beschlussvorschlag
40
45
40
WEA 9
11
Lucherberg, ln den 32
Benden 38
35
12
Echtz, Am Giesel- 38
spfad 9
45
(Aus Genehmigung vom 10.Okt. 2013, Az:
66/2-1.6-38, 40, 41/13- Go, Immissionsprognose des lng.Büro Pies GbR vom 18.6.2013)
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von
30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das
entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von
30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in
der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität
des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer gemäß den vom LAI
empfohlenen Beurteilungskriterien zu begrenzen.“
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
7
Gemeinde Inden vom 23.09.2014
7.1
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Die Gemeinde Inden hat grundsätzlich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A zwischen Luchern und Echtz.
Allgemein:
Die Belange der Gemeinde Inden sind von der
Ausweitung einer Vorrangfläche für Windkraft
im Bereich von Echtz betroffen. Mit der Ausweitung des vorhandenen Windparkes Echtz
rückt die Fläche den Siedlungs- und Entwicklungsflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich
Inden/Altdorf noch näher. Eine Annäherung
und Ausweitung dieser Belastungen ist nicht
zumutbar. Die Gemeinde Inden ist durch die
vorhandenen Belastungen wie das Kraftwerk
Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen und des schon
vorhandenen Windparkes Echtz extrem in
ihren kommunalen Entwicklungsoptionen eingeschränkt. Der Erhalt und die Stärkung des
Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/Altdorf
ist unter Berücksichtigung der o.a. Aspekte
äußerst schwierig. Eine weitere Einschränkung
im direkten Umfeld dieses Siedlungsschwerpunktes durch die Erweiterung der Vorrangfläche für Windkraft auf dem Stadtgebiet Düren in
einer Größenordnung von über 73 ha bei
Echtz um noch mal 31 ha ist für die Gemeinde
nicht mehr annehmbar. Dies ist insbesondere
subjektiv für die Wohnbevölkerung als belastend einzustufen und betreffen die einzigen
Allgemeine Siedlungsbereiche stellen harte Tabuzonen dar. Darüber hinaus wird in der vorliegenden
Standortuntersuchung als weiche Tabuzone ein Abstand von 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen
definiert. Zudem werden Wohnbauflächen, gemischte
Bauflächen und im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen als harte Tabuzonen definiert.
Außerdem werden als weiche Tabuzonen 800 m Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen und 500 m Vorsorgeabstand zu Einzelhöfen definiert.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, der Anregung aus den v. g. Gründen nicht zu
folgen.
Abstände zu Siedlungsbereichen sind nicht gesetzlich
festgeschrieben. Der Windenergieerlass beziffert keine
konkreten Abstandsempfehlungen zu Siedlungsbereichen. Die Abstandswerte seien in Abhängigkeit von
der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu variieren. Abstände
seien so festzulegen, dass die Planung im Hinblick auf
den Immissionsschutz auf der „sicheren Seite“ sei.
Der Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 definiert
Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als
Tabukriterium. Mit diesem Abstand können die Richtwerte der TA-Lärm in der Regel eingehalten und eine
optische Verdrängungswirkung vermieden werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen
des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu
Einzelhöfen zu planen. Durch den gewählten Schutzabstand soll ein wirtschaftliches Betreiben der Windenergieanlagen ermöglicht werden. Die tatsächlich
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Entwicklungsgebiete des Siedlungsbereiches
Inden/Altdorf die die extremen Strukturschwächen bedingt durch den Tagebau Inden und
die damit verbundenen Eingriffe u.a. auch
durch die Umsiedlungsprozesse mindern sollen.
notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren nach
BimSchG in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die vorhandenen Belastungen und begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Inden sollen
durch die Ausweisung der Konzentrationszone A nicht
weiter verschlechtert werden. Die gewählten Schutzabstände werden zu allen Siedlungsbereichen der
Gemeinde Inden eingehalten. Zukünftige Siedlungsentwicklungen wurden in der Standortuntersuchung
ebenfalls berücksichtigt. Bei der Festlegung der Abstände zu Siedlungsbereichen können zukünftige Siedlungsgebiete allerdings gemäß Windenergieerlass nur
berücksichtigt werden, wenn sich die zukünftige Entwicklung bereits manifestiert hat, z.B. im Rahmen der
Regionalplanung (vgl. Windenergieerlass NRW 2011,
8.1.1).
Darüber hinaus ist der „Allgemeine Siedlungsbereich“,
durch welchen die Ortslage Echtz in dem Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
markiert wird, bereits bis an die westliche, also der
Fläche A zugewandten Grenze der Ortslage bebaut.
Eine raumordnerische Absicht, die Ortslage Echtz in
Richtung Westen zu erweitern, ist demnach nicht erkennbar.
7.2
Regionaler Konsens des Indelandes
Im regionalen Konsens des indelandes soll
den Strukturschwächen bedingt durch den
Einfluss des Tagebauprozesses aktiv entgegengesteuert werden. Dieser erfolgreiche Prozess setzt u.a. auf die Stärkung der Region
Im Rheinischen Braunkohlerevier vollzieht sich aufgrund der Beendigung der Braunkohlegewinnung ein
umfassender Strukturwandel. Um den drohenden
Strukturschwächen aktiv entgegen zu steuern, werden
Maßnahmen unternommen, die die Region stärken.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
durch sogenannte weiche Standortfaktoren im
Bereich der Naherholung zur Stärkung des
Raumes auch als Gewerbe- und Wohnstandort. Vorgesehene Planungen und Ausweisungen in direkter Nachbarschaft erfordern eine
intensive Auseinandersetzung mit den regional
abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen. Eine regionale Betrachtungsweise, die
eine Vorrangfläche in der dargelegten Größenordnung erfordert, ist den Unterlagen nicht
zu entnehmen und wird hiermit eingefordert.
Sie erfordert auf der Flächennutzungsplanebene zumindest aktive Abstimmung und Konsens.
Das gemeinsame Konzept „Indeland“ entwickelt Perspektiven für die Region. Die in der Standortuntersuchung empfohlene Ausweisung der Konzentrationszonen steht den regional abgestimmten Leitbildern und
Zielvorstellungen nicht entgegen.
7.3
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Auf Ebene der Bauleitplanung werden die Auswirkungen der Planung, u.a. auch die Auswirkungen auf die
Nachbargemeinden und die gesamte Region, näher
untersucht.
Berücksichtigung angrenzender Bereiche
Verfahren:
Die vorgelegten Planunterlagen sind unvollständig. Es fehlen die Darstellungen der betroffenen Bereiche der Nachbarkommune Inden. Eine Darstellung, die an der BAB 4 endet
und die Betroffenheit der nördlich angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zeigt lässt vermuten, dass nur die Gemeindeinternen Belange
aus Langerwehe Berücksichtigung finden.
Entfernungsradien zur Beurteilung betroffener
Schutzgüter in der Plandarstellung wären hilfreich. Allgemeinen Planungsauffassungen
nach erfordert ein solches Plangebilde aus
sich heraus eine Abstimmung mit der Nachbarkommune im Konsens.
In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen
des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu
Einzelhöfen zu planen. Dieser Abstand wird sowohl für
die Siedlungsbereiche von Langerwehe als auch derer
der angrenzen Kommunen berücksichtigt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgt
im
Rahmen
der
Beteiligungen
gem.
§ 4 Abs. 1 u. 2 BauGB.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
7.4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde
Inden wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens
erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Beteiligung im weiteren Verfahren
Ich mache darauf aufmerksam, dass bei dem
Stand des Planverfahrens unvollständig vorliegenden Unterlagen im Verfahren nach § 4.1.
BauGB eine Beurteilung der Belange der Gemeinde Inden nicht abschließend möglich ist.
Ich bitte um Vorlage der ergänzten Planunterlagen zur Stellungnahme nach Erarbeitung der
o.a. eingeforderten Grundlagen, ggf. zur Offenlage.
8
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 18.09.2014
8.1
Bodendenkmäler
Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der als Vorranggebiete ausgewiesenen Flächen.
Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden,
dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist. Da hier jedoch bisher keine systematische Erfassung des Kulturgutes durchgeführt
wurde, sind konkrete Aussagen zur Denkmalwürdigkeit einzelner Flächen und damit zur
tatsächlichen Betroffenheit der Bodendenkmäler nicht ohne ergänzende Untersuchungen
möglich.
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist
aber sowohl von einer Umweltrelevanz der
Kulturgüter als auch von einer Abwägungser-
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde
Langerwehe teilt die Ansicht des Eingebers, wonach
eine Prospektion auf die Genehmigungsebene verlagert werden kann.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Ferner ist der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in Grund und Boden sehr klein. Lediglich die Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen Eingriff
in Grund und Boden dar. Ferner wurden die Baugrenzen in einer solchen Art und Weise festgesetzt, das
geringfügige Verschiebungen der Fundamente ermöglicht werden, wodurch bedingt auf Bodendenkmale
reagiert werden kann.
Um einen Eingriff in geschützte Bodendenkmale dennoch auszuschließen, wird folgender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen:
„Bodendenkmale
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
heblichkeit auszugehen. Die Flächen sind als
archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen.
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten
müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene
archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG
NW aufnimmt und dokumentiert.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung
auf das archäologische Kulturgut und damit für
die Erarbeitung eines Umweltberichtes wäre
grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter
durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der
Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung
ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine
Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe
einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW wird.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu
beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“
Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend
tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind
und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren.
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie
jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Planung auf die archäologische Bedeutung der
Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4,
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
9, 11 und 29 DSchG NW hinzuweisen.
8.2
Archäologische Bewertung
Archäologische
12.9.2014
Bewertung
Langerwehe
Vorzugsgebiete für Windenergieanlagen
LVR-ABR AZ: 333.45-79.11/14-001
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen zu
der archäologischen Bewertung werden in den Unterlagen ergänzt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Die Windkraftkonzentrationszonen A - C liegen
in den fruchtbaren Lössböden der Jülicher
Börde, die seit der frühen Jungsteinzeit (ca.
5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen
bot. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv
genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der
archäologischen Fundstellen belegt.
In der Zone A wurde bislang keine systematischen
archäologischen
Untersuchungen
durchgeführt. Jedoch wurden im Norden des
Plangebietes A im Vorfeld des Neubaus der L
12n und der BAB 4 Ausfahrt Luchem vorgeschichtliche Gräber sowie ein römisches Gräberfeld mit dazugehöriger Siedlung (Vicus)
sowie eine römische Straßentrasse archäologisch untersucht. Die Grenze dieser Siedlung
sowie des Gräberfeldes sind nach Süden hin
noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus durchläuft die römische Straße das Plangebiet. Entlang dieser Straßen und auch in der
Nähe von größeren Siedlungen finden sich
oftmals landwirtschaftliche Gehöfte (villae
rusticae), die auch innerhalb der Konzentrati-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Gashochdruckleitungen stehen der Errichtung von
Windenergieanlagen auf der Fläche A nicht grundsätzlich entgegen, sondern beeinflussen die Standorte der
Anlagen innerhalb des Gebietes. Die Stellungnahme
betrifft somit nicht die Ebene der Standortuntersuchung, sondern das sich anschließende Bebauungsplanverfahren.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen
Abstimmungsergebnis
onszone zu erwarten sind.
Im Süden des Plangebietes wurden durch
Prospektionen vorgeschichtliche Steinarte und
Scherben gefunden, die als Hinweise auf eine
vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen.
In den Zonen B und C wurden bei Begehungen ebenfalls vorgeschichtliche Steingeräte
aufgelesen und Anzeiger einer vorgeschichtlichen Siedlung sind.
Fazit: In allen drei Windkraftkonzentrationszonen ist mit der Erhaltung von Bodendenkmälern zu rechnen, deren Umfang und Erhaltung
noch nicht abschließend bewertet sind.
9
Thyssengas vom 22.08.2014
9.1
Gashochdruckleitungen
Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der
Gemeinde Langerwehe Thyssengasfernleitungen L203/003/000 Bl.39- 42, Schutzstreifenbreite 8,0 m L203/003/010 81.9 - 12, Schutzstreifenbreite 4,0 m
Mit Ihrer Nachricht vom 19.08.2014 unterrichten Sie uns über das im Betreff Verfahren zur
Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlage in der Gemeinde Langerwehe.
Im Bereich der "Potenzialflächen A" verlaufen
unsere o.g. Gashochdruckleitungen. Im Gebiet
der restlichen Potenzialflächen befinden sich
keine Gasfernleitungen der Thyssengas
GmbH.
Die Gashochdruckleitungen werden nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommen. Die erforderlichen
Schutzabstände werden im Bebauungsplan als von
Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Ausbau und die Bewahrung von Zuwegungen
betrifft, wie auch die Lagerung von Bauelementen die
Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Als Anlage erhalten Sie einen Übersichtsplan
im Maßstab 1:15000, sowie unsere o.g. Bestandpläne Blatt 9-12 und 39-42 im Maßstab
1:1000.
Unter Berücksichtigung gutachtlicher Stellungnahmen im Auftrag des DVGW (Deutsche
Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.;
technisch wissenschaftlicher Verein) sind für
Windkraftanlagen in Abhängigkeit von deren
Abmessung, Abstände von bis zu 40 m, zu
Gashochdruckleitungen erforderlich.
Die im Betreff genannten Gasfernleitungen
sind in einem Schutzstreifen verlegt, der
grundbuchlich gesichert ist und welcher die
räumliche Voraussetzung zur Überwachung
nach dem DVGW-Arbeitsblatt 466-1 schafft.
9.2
Sicherheitsbestimmungen
Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen
oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist ohne
unsere Zustimmung nicht erlaubt. Erforderlich
werdende Überfahrten sind mit uns, der
Thyssengas GmbH, im Vorfeld abzustimmen.
Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren
beteiligt.
Der Ausbau evtl. Zufahrtswege muss nach DIN
1072 erfolgen und den Belastungsklassen
SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen.
Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von
Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen
nicht gestattet.
Des Weiteren bitten wir Sie, unsere allgemeine
Schutzanweisung für Gasversorgungsleitun-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gen der Thyssengas GmbH zu berücksichtigen.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
10
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 25.08.2014
10.1
Kampfmittelbeseitigung
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung
Im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel
im Zuge des Vorentwurfs einer Windpotentialstudie für Vorranggebiete für Windenergieanlagen gebeten.
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben
auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des
Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht
unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von
nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen
ist, ist der KBD nicht zu beteiligen.
Der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in den
Boden ist sehr klein. Lediglich die Fundamente der
Windenergieanlagen stellen einen Erdeingriff dar.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Die Überprüfung der von dem Eingriff betroffenen Flächen auf Kampfmittel betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Sie erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens, optimaler Weise unmittelbar vor der Umsetzung des Vorhabens.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
11
Gascade Gastransport GmbH vom 28.08.2014
11.1
Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen
zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf
eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen
wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorranggebieten A, B und C nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es
werden keine Bedenken geäußert.
Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis
Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren
Verfahren beteiligt.
Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich
zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen
nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung.
Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren.
12
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2014
12.1
Denkmalpflege
Seitens des LVR-ADR wird die Fläche C aus
denkmalpflegerischen Gründen ebenfalls abgelehnt. Fläche B müsste vor Ort noch einmal
überprüft werden, bei Fläche A sind Eingriffe in
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
die Kulturlandschaft bereits vorhanden, so
dass hier wohl die geringste Schädigung vorliegen wird.
Gegen die Fläche A werden keine konkreten Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
13
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – vom 29.08.2014
13.1
Boden
Zum o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung:
Boden:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein
Umweltbericht erstellt, in dem die vorgebrachten Belange beschrieben werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Als Datengrundlage zum Schutzgut Boden
liegt im Geologischen Dienst die Bodenkarte 1
: 50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004)
vor. Hinweise zur kostenfreien WMS-Version
sind
unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf
zu
finden; fachliche Hinweise zu den schutzwürdigen
Böden:
siehe
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Nach
der Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen (Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion).
Insofern sollten im Umweltbericht die Böden in
den Konzentrationszonen insbesondere unter
dem Aspekt ihrer Schutzwürdigkeit gemäß der
o.g. CD-ROM des Geologischen Dienstes
beschrieben werden (z.B.):
•
Beschreibung der bodenkundlichen
Verhältnisse (z.B. Ausgangssubstrat,
Bodentyp, Bodenart, anthropogener
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein
Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzwürdigkeit der
Böden beschrieben wird.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Einfluss) sowie der Bodenfunktionen
nach
§2(2)
BundesBodenschutzgesetz
•
Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bodenfunktionen
Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung
auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die
Bodenfunktionen
13.2
Kompensation
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sollten bereits im o.g. Verfahren zum Flächennutzungsplan in den entsprechenden
Kapiteln Hinweise aufgenommen werden, dass
schutzwürdigen Böden vorkommen. So können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für den Verlust an schutzwürdigen Böden
durch Versiegelung ausreichende, bodenfunktionsbezogen
wirksame
Kompensationen
rechtzeitig eingeplant werden.
Die erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen wurden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer
Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist
folgender Veröffentlichung zu entnehmen
(Kap. 3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach
BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung
13.3
Erdbebengefährdung
Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In den Bebau-
Der Ausschuss beschließt, der Anre-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lehmann, Tel. 02151-897-258)
ungsplan wird der folgende Hinweis aufgenommen:
gung zu folgen.
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei
Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen
des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung
spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die
Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
„Erdbebenzone
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den
Regelsetzer zurückgezogen und durch die
Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN
1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch
noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der
Technik angesehen und sollten entsprechend
berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6
"Türme, Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin
geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen beurteilt die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
Abstimmungsergebnis
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des
Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk
ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden.
Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte",
Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen
Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen
wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung GeichObergeich: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
ln den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Geich-Obergeich: 3/T
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Jüngersdorf: 3/T
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Langerweh: 3/T
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Luchem: 3/T
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Merode: 3/T
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Schlich-D'Horn: 3/T
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Wenau: 3/R
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem:
3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode:
3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung SchlichD'Horn: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau:
3/R
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien
für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.“
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005
und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte
wird ausdrücklich hingewiesen.
13.4
Ingenieurgeologie
Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt
Buschhüter, Tel. 02151-897-243)
Herr
Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die Ebene der Genehmigung nach
Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaffen objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
14
Erftverband vom 04.09.2014
14.1
Grundwasser
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Im anschließenden Bebauungsplan-Verfahren
sind jedoch folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden
kann, da moderne WEA regelmäßig über technische
Maßnahmen verfügen, die ein Austreten wassergefährdender Stoffe zuverlässig vermeiden.
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es
ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in
ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch
die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt
werden könnten.
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für
Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei
einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener
Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu
einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.“
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
14.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Betreiber
evtl. vorhandener Grundwassermessstellen wurden
Beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Grundwassermessstellen
Es ist zu überprüfen, ob ggf. Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung
einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden
könnten.
Gem. Stellungnahme der RWE Power AG befindet
sich innerhalb des Plangebietes eine abgeworfene
Grundwassermessstelle. Diese wurde berücksichtigt
(Vgl. Nr. 18).
14.3
Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist
auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder
Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem
Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
Die Plannung und Erstellung von Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
15
Westnetz GmbH vom 27.08.2014
15.1
Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber
110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchern - Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10
[BI. 4107] bis Mast 1033 [BI. 0234])
Die Amprion GmbH wurde beteiligt (vgl. 16).
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die
im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung.
Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen
Ampri-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
on-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie
ggf. eine separate Stellungnahme der Amprion
GmbH.
15.2
Bestehende Hochspannungsfreileitung
Die Fläche A befindet sich östlich der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den
beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf
hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
15.3
Die Potentialfläche A liegt östlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in
der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium
berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die
Windenergie.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der
geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den
geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen
kommt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Schwingungsdämpfer
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der
obigen Hochspannungsfreileitung errichtet
werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu
berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von
den Rotorblättern verursachte Windströmung
die Leiterseile der Leitung in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an
den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee
"Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen
Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers
installiert.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an
den Leiterseilen in den betroffenen Feldern
ergriffen werden, d.h.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN
VDE-Bestimmung eingeflossen.
15.4
Blitzschlag / Eiswurf
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch
Blitz zerstörten WEA.
geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den
geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen
kommt.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen
werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG
Schadenersatzansprüche vor.
15.5
Abstimmungsergebnis
Es existieren technische Maßnahmen, durch die
Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch
Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden
können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird
auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese
Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu
Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Konkrete Anlagenplanung
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um
Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen
die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage
einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus
der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
15.6
Beschlussvorschlag
Die genaue Lage und Höhe betrifft, wie auch die Erstellung von Schnittzeichnungen, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die grobe Lage und Höhe der geplanten Anlagen wird
bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
festgelegt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
In dem Rahmen beider Verfahren wird die Westnetz
GmbH erneut beteiligt.
Weitere Beteiligung
Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz
GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergeleitet. Bezüglich der weiteren
von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten
Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellung-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des
110-kV Netzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
16
Amprion GmbH vom 01.09.2014
16.1
Bestehende Hochspannungsfreileitung
110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung
Weisweiler- Oberzier, BI. 4107 (Maste 9 bis
11)
Im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone A verläuft in Schutzstreifen die im Betreff
genannte Höchstspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie,
Maststandorten und Schutzstreifengrenzen
können Sie unserem beigefügten Lageplan im
Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche
Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
16.2
Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in
der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium
berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die
Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt.
Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es
zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Schwingungsdämpfer
Bei der Planung von Windkonzentrationszonen
bzw. bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist Folgendes zu beachten:
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Bei einem geringen Abstand kann die von den
Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an
den Seilen verursachen.
geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den
geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen
kommt.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee
„Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen
Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an
den Leiterseilen in den betroffenen Feldern
ergriffen werden, d.h.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers
installiert.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die Bestimmungen
der gültigen DIN EN 50341-3-4 eingeflossen.
16.3
Blitzschlag / Eiswurf
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch
Blitz zerstörten WEA.
geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den
geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen
kommt.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen
werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor.
16.4
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Es existieren technische Maßnahmen, durch die
Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch
Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden
können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird
auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese
Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu
Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Konkrete Anlagenplanung
Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung bzw.
den nachfolgenden Genehmigungsverfahren
nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für die Windenergieanlagenstandorte
sind die v. g. Abstandsauflagen zu berücksichtigen.
In dem Rahmen beider Verfahren wird die Amprion
GmbH erneut beteiligt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu
beteiligen.
16.5
Weitere Beteiligung
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes.
Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutsch-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
land AG haben Sie die Westnetz GmbH direkt
beteiligt.
Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch
namens und im Auftrag der RWE Power AG
als Eigentümerin und Betreiberin, denen die
betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische
Abstimmung haben wir vorgenommen.
17
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 26.08.2014
17.1
NATO-Leitung
NATO-Produktenfernleitung
Würselen
Lüxheim, PI-Km 16,8 bis 17,1 Vorentwurf der
Windpotentialstudie, Gemeinde Langerwehe
Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten Vorhaben.
Die o. a. Produktenfernleitung durchquert das
Verfahrensgebiet Gem. Ihrem Vorentwurf, wird
der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300 m durch die zur Ausweisung
als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B"
betroffen. Von den Flächen "A" und "C", wird
die Produktenfernleitung nicht betroffen.
Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren Planunterlagen dargestellt.
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Demnach ist von keiner Gefährdung der Leitung durch
geplante Windenergieanlagen innerhalb der Gemeinde
Langerwehe auszugehen. Erforderliche Sicherheitsabstände, Auflagen und Hinweise werden demnach vollständig berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Das BAIUDBw wurde beteiligt (Vgl. 21). Von diesem
geäußerte Bedenken wurden in die Planung eingestellt.
Da Abweichungen zwischen Plandarstellung
und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur
Übersicht für die weitere Bearbeitung des
Planvorhabens genutzt werden.
Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Die
FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der
Durchführung von Aufgaben des Betriebes
beauftragt. Die vertraglichen Angelegenheiten
werden durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Bonn (BAIUDBw) bearbeitet.
Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw zur
Prüfung und Genehmigung vorlegen.
ln der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe
der höchsten Gefahrenklasse für militärische
Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen
Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden
(Personen-,
Vermögens- und Sachschäden, insbesondere
Grundwasserverunreinigungen) auslösen.
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie
zur Verhinderung einer Gefährdung durch
äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder
vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. ln diesem
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine
Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den
Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden
könnten.
Eine Nutzung sowie Inanspruchnahme des
Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw und des Abschlusses
eines Vertrages.
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass der
Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung
durch die Errichtung von WEA nicht eingeschränkt werden darf. Es ist daher anzustreben, dass Windenergieanlagen einen möglichst weiten Abstand zur Produktenfernleitung
aufweisen.
Es gibt zum Abstand von Windrädern zu Produktenfernleitungen keine Rechtsgrundlage,
die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die
bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes (Eigentümer) und der FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen
keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor,
die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und
den bisherigen Forderungen erfordern oder
rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger
Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfall. Es wird seitens
des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktenfernleitung und WEA gefordert:
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m
(Schutzstreifen)
Bei einer Unterschreitung dieses Mindestsicherheitsabstandes kann eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Aufstellung
von WEA ohne zusätzliche Maßnahmen bestehen bei verkürztem Abstand aus betrieblicher Sicht sowie einschlägiger Regelwerke
sicherheitstechnische Bedenken.
Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw
haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine
Einwände gegen das geplante Vorhaben wenn
sichergestellt ist, dass für die konkrete Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten
Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet
und eingehalten werden:
- Bei der Planung von Windenergieanlagen ist
ein Mindestabstand von Nabenhöhe + Rotorradius + 5 m zur Achse der NATOProduktenfernleitung einzuhalten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten
Stellen - insbesondere dem BAIUDBw - ist
unbedingt erforderlich.
- Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur
Errichtung von WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen,
Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen, die den Schutzstreifen der Fernleitung
kreuzen oder berühren, wären dem BAIUDBw
und FBG frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung
und Genehmigung und einer im weiteren ggf.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
erforderlichen vertraglichen Regelung anzuzeigen.
- Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine
unzulässigen Beanspruchungen durch äußere
Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung
einwirken können. Der Schutzstreifenbereich
ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und Überfahren
mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten.
- Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders
geschützten Stellen oder nach Abstimmung
der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung
(z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist
eine statische Berechnung zur Ermittlung der
Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem
regional zuständigen TÜV-Sachverständigen
für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten
Wegen - insbesondere Nebenwegen - ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße
max. zulässige Achslast nicht überschritten
wird. Die Anfahrtswege des Schwerlastverkehres sind vorab mit uns auf mögliche Kreuzungen mit der Produktenfernleitung abzustimmen.
- Sonstige sich durch die Planung ergebende
Zustände, durch die Zusatzbelastungen am
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten
werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro
Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Rohrkörper verursacht werden können, müssen nach den für diese Produktenfernleitung
verbindlichen Vorschriften (TRfL / TRbF 301)
mit dem für die Produktenfernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im besonderen abgestimmt und geprüft werden.
- Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur
unter sorgfältiger Beachtung unserer gültigen
"Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland"
durchgeführt werden die wir Ihnen als Anlage
beifügen.
Wir bitten sicher zu stellen, dass das
BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an
den weitergehenden Planungen beteiligt werden.
Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen vom Veranlasser zu tragen sind.
18
RWE Power AG vom 22.09.2014
18.1
Vorbelastungen
Hiermit teilen wir Ihnen folgendes mit:
Fläche A:
Südlich der Planfläche A liegt eine bereits landesplanerisch ausgewiesene gewerbliche Potentialfläche (Braunkohlenplan Umsiedlung
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Pier). Bei der Windplanung sollten frühzeitig
mögliche schalltechnische Wechselwirkungen
berücksichtigt werden, sodass die Entwicklung
der gewerblichen Flächen nicht eingeschränkt
wird. Ebenso sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler für
die Flächen A, B und C zu berücksichtigen.
Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs
Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als
Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies
2012: 26). Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung
von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Von einer Einschränkung der Entwicklung der Gewerblichen Flächen ist nicht auszugehen, da die zukünftig
zu erwartende gewerbliche Entwicklung des Plangebietes in dem durchgeführten Schallgutachten bereits
berücksichtigt wurde.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
18.2
Bestehende Hochspannungsfreileitung
Außerdem weisen wir darauf hin, dass im
Randgebiet die 81.4107 Freileitungstrasse der
Amprion, welche ebenfalls den 380-kVStromkreis Weisweiler Nord der RWE Power,
mitführt verläuft.
Aus Sicht der RWE Power AG können wir der
Maßnahme nur zustimmen, wenn die Richtlinien der DIN EN 50341 eingehalten werden
und eine Gefährung des Betriebes der Freileitung auszuschließen ist.
Die Betreuung des RWE Power Stromkreis
Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in
der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium
berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die
Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt.
Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es
zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
erfolgt durch die Westnetz GmbH, dazu wenden Sie sich bitte an:
Die Amprion GmbH und die Westnetz GmbH wurden
beteiligt. Die Stellungnahmen werden in der Abwägung
berücksichtigt (vgl. 15 und 16).
Westnetz GmbH
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Abt. DRW-S-LK-TM
Joachim Pawelczyk
Rheinlanddamm 24
44137 Dortmund
Tel.: 0231/438-57 66
18.3
Grundwassermessstellen
Desweiteren befindet sich im Bereich des
Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG.
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
86065
25 27255
Die Lage der genannten Grundwassermessstelle wurde überprüft. Sie liegt innerhalb der Fläche A, nicht
jedoch in einer in dem Bebauungsplan festgesetzten
Baugrenze. Demnach kommt es zu keinen Konflikten
zwischen der bestehenden Grundwassermessstelle
und den geplanten baulichen Anlagen.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Grundwassermessstelle
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5
m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem
Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078“
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Fläche B:
Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Im Bereich des Plangebietes befinden sich
aktive sowie inaktive Grundwassermessstellen
der RWE Power AG.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die aktiven Grundwassermessstellen 86446
und 86450 sind unter dem Gesichtspunkt des
Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während
eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die
jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von
Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Die abgeworfenen Grundwassermessstellen
(86448 und 86448) werden in der Regel 1,5 m
unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem
Tonstopfen abgedichtet.
Messstellen
R-Wert
86446
25 23354,66
86447
25 23273,13
86448
25 23194,33
86450
25 23221,54
19
PLEdoc GmbH vom 22.09.2014
19.1
Bestehende Ferngasleitung
betroffen: Potentialfläche A
hier: Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch Porz (Abschnitt Stolberg - Porz), DN 800, mit
Die Lage der geplanten Ferngasleitung wurde geprüft.
Die Leitung mitsamt der der genannten Schutzstreifen
liegt außerhalb des Plangebietes. Insofern sind in die-
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Betriebskabel (LWL), Blatt 89 bis 92, Schutzstreifenbreite 10 m
sem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten.
lnteressenvertretung:
GmbH
Open
Grid
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Europe
nicht betroffen: Potentialflächen B und C
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und
der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind
wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im
Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren
beauftragt.
Die uns mit Ihrer obengenannten Zuschrift
übermittelten Planunterlagen senden wir Ihnen
als Ausdrucke zurück. ln den Analyseplan,
Karte 3 -Eignungsprüfung-, haben wir die
Trassenführung der eingangs genannten
Ferngasleitung mittels grafischen Systems
übernommen und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Beachten Sie bitte, dass die Eintragung der Ferngasleitung in der Karte 3 nur als
grobe Übersicht geeignet ist.
Die Leitung liegt in einem 10 m breiten
Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse).
Wir bitten Sie, den Verlauf der Ferngasleitung
anhand der beigefügten Bestandspläne in das
Planwerk zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der
Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in
den Längenschnitten beziehen sich auf den
Verlegungszeitpunkt Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Standort der WEA wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur grob durch die Festsetzung
von Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen wurden
bereits so festgesetzt, dass die genannten Parameter
eingehalten werden.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den
Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt.
Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass eine
Überbauung der Leitung einschließlich des
Schutzstreifens (die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzstreifenbereichs) nicht zulässig ist.
19.2
Sicherheitsabstände
Wir bitten Sie, bei der Planung der Windenergieanlagen die zutreffenden Auflagen und
Hinweise der ebenfalls beigefügten und sinngemäß für alle von der Open Grid Europe
GmbH betriebenen und betreuten Leitungsnetze geltenden Anweisung zum Schutz von
Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen zu
berücksichtigen. ln diesem Zusammenhang
machen wir besonders bzw. ergänzend auf
Folgendes aufmerksam:
•
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Der Standort einer Windkraftanlage ist
grundsätzlich so zu wählen, dass die
Windkraftanlage sowie die dazugehörige Betriebsfläche außerhalb der jeweiligen Schutzstreifen der Versorgungsanlagen liegen. Zwischen dem
Rotormast der Windkraftanlage und
der Gashochdruckleitung ist ein lichter
Mindestabstand von 25m einzuhalten.
Dieser Abstand ergibt sich aus den
Parametern: Nabenhöhe 100 m, Rotorblattdurchmesser 120 m und Nenn-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung der Kabelführung sowie die Planung und
Durchführung der Baumaßnahmen und -abläufe betreffen, wie auch deren weitere Abstimmung, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
weite der Leitung ≤ DN 900. Sollte
auch nur ein Parameter überschritten
werden, bedarf es einer gesonderten
Prüfung durch einen Sachverständigen der Open Grid Europe GmbH. Die
für die Bestimmung des Mindestabstandes erforderlichen Daten sind der
Open Grid Europe GmbH bzw. der
PLEdoc GmbH bereits in der Vorentwurfsphase zwecks frühzeitiger technischer Abstimmungen mitzuteilen.
19.3
Auflagen und Hinweise
•
Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine
örtliche Leitungsanzeige durch das
Fachpersonal der Open Grid Europe
GmbH zwingend erforderlich.
•
Kreuzungen der Ferngasleitung mit
den hinzukommenden Kabeln sind lagemäßig nach Möglichkeit im rechten
Winkel und bei Verlegung in offener
Bauweise höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes
von 0,4 m durchzuführen.
•
Kreuzende Erdkabel sind im Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch
die Bündelung von Kabelsträngen die
Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist.
•
Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist
sorgfältig anzulegen, wobei bei Unterquerung der Ferngasleitung die freizu-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
legende Leitungslänge mit der Open
Grid Europe GmbH festgelegt werden
muss. Das freigelegte Rohr und leitungszugehörige Bauteile sind in geeigneter Weise abzufangen sowie
durch eine Holzummantelung oder
ähnliches so zu sichern, dass die
Rohrisolierung und das Betriebskabel
vor Beschädigungen geschützt werden.
•
Aufgrabungen im Bereich der Ferngasleitung dürfen nur nach vorheriger
Abstimmung oder unter Aufsicht des
örtlichen Beauftragten durchgeführt
werden.
•
Im Parallelführungsbereich ist das geplante Kabel grundsätzlich außerhalb
des Schutzstreifenbereiches zu verlegen. Bei einer Parallelführung innerhalb des Schutzstreifens auf einer
Länge von mehr als 100 m, behält es
sich die Open Grid Europe GmbH vor,
eine Mitbenutzung des Schutzstreifens
durch eine hinzukommende Leitungsbetreiberin nur nach Abschluss eines
Interessenabgrenzungsvertrages
zu
gestatten.
•
Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte
Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten
sind in Abstimmung mit der Open Grid
Europe GmbH festzulegen und durch
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
geeignete Maßnahmen zu sichern.
•
Ein Einsatz von Maschinen innerhalb
des Schutzstreifenbereichs ist nur
nach vorheriger Absprache und nur
unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt.
•
Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist
das eingebrachte Verfüllmaterial sorgfältig zu verdichten. Geräte zum Verdichten des Bodens im Schutzstreifen
sind gemäß Abschnitt 5.2.10 der beiliegenden Anweisung zu verwenden.
•
Die konkrete Bauausführung und die
für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlagen projektbegleitenden
Maßnahmen
im
Schutzbereich der Ferngasleitung (z.
B. Herstellung von Baustraßen mit
Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen) müssen
vorher mit uns bzw. dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open
Grid Europe GmbH abgestimmt werden.
•
Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlage
projektbegleitende Maßnahmen im
Schutzbereich der Ferngasleitung erforderlich werden (z. B. Herstellung
von Baustraßen mit Montage- und
Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter
Zuwegungen), weisen wir darauf hin,
dass die konkrete Bauausführung vor-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
her mit uns und dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden muss.
•
Alle Überfahrten über die Ferngasleitung sind grundsätzlich mit Baggermatten o. ä. zur Lastverteilung so auszulegen, dass Setzungen im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung
ausgeschlossen werden können.
•
Sollten Niveauänderungen im Leitungsbereich vorgenommen werden
(Baustraße), ist zur Lastverteilung eine
Packlage von min. 0,5 m in der entsprechenden Breite aufzubringen.
•
Es ist durch entsprechende Einbauten
wie z. B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu
gewährleisten, dass unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit
Baufahrzeugen versehentlich befahren
werden.
•
Die Zugänglichkeit der Ferngasleitung
und deren Kontrolleinrichtungen muss
auch während der Bauausführung jederzeit gewährleistet sein. Das Aufstellen von Baucontainern sowie die
vorübergehende Lagerung von Bodenaushub, Baumaterialien oder sonstigem Gerät sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open Grid Europe GmbH gestattet.
•
Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bauausführung erkennbar wer-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
den, behält sich die Open Grid Europe
GmbH ausdrücklich vor.
Ob und inwieweit sonstige Abstimmungen
erforderlich werden, können wir erst anhand
von genauen Planunterlagen konkret feststellen. Wir bitten Sie daher, uns die entsprechenden Unterlagen so frühzeitig zur Verfügung zu
stellen, dass uns ein ausreichender Zeitraum
zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt. Bis zur Vorlage der endgültigen
Planunterlagen und dem Erhalt unserer projektspezifischen Stellungnahme sind jegliche
Arbeiten im Bereich der Ferngasleitung untersagt.
Für eine Anzeige der Ferngasleitung im Vorfeld setzen Sie sich bitte direkt mit dem Rohrnetzmeister der Betriebsstelle Stolberg in Verbindung. Ansprechpartner ist Herr Joppe oder
dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer 0241/9561-00.
Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu
beteiligen.
19.4
Kabelschutzrohranlagen
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Gemeindegebiets keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG
verlaufen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
20
LANUV vom 11.09.2014
20.1
Beteiligung des LANUV
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 24. September 2014.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden bereits artenschutzrechtliche Gutachten für das geplante Vorhaben
durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015, u.a.
vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraftgetretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“.
Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Mit Erlass des MUNLV vom 27.02.2009, Az.:
111-5-606.11.50-003 an die Bezirksregierungen und das LANUV wird neu geregelt, dass
von einer Beteiligung des LANUV (Runderlass
des MURL- IV-B4-10600 v. 9.9.1988 SMBL.
NRW 791 unter lfd. Nr. 1.2.5.3) künftig abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu
dem vorgelegten Verfahren keine Stellungnahme.
20.2
Zu berücksichtigende Belange
Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der
Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW" berücksichtigt werden. Verbleiben darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten
Arten, die im Verfahren mit der zuständigen
ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
21
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
21.1
Mit Schreiben vom 31.10.2014
21.1.a
Flugsicherung
Gegen das im Betreff genannte Vorhaben
bestehen seitens der Bundeswehr Bedenken.
Dem Vorhaben kann daher in der von Ihnen
geplanten Form nicht zugestimmt werden.
Das Vorhaben wird abgelehnt.
Das nähere entnehmen Sie bitte der folgenden
Begründung.
Eine erneute Stellungnahme der Bundeswehr, die die
Aussagen
bezüglich
des
Flugplatzrundsuch/sekundärradars des Flugplatzes Nörvenich weiter
konkretisiert erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014
(vgl. 21.2). In diesem Schreiben werden seitens des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr Realisierungsperspektiven für die Errichtung von Windenergieanlagen
auf der Fläche A aufgezeigt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Begründung
Die geplante Errichtung der von Ihnen geplanten Windenergieanlagen bezieht sich auf ein
Gebiet, welches zirka 18.000 m vom Flugplatzrundsuch-/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst
wird.
Nach Vorlage der von Ihnen zugesandten Unterlagen wurde die geplante Errichtung der
Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch
einer Bewertung unterzogen. Diese hatte folgendes Ergebnis:
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH hat mit
Schreiben vom 26.08.2014 auf die NATOProduktenfernleitung hingewiesen. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen (vgl. 17).
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel
sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden.
Die am Flugplatz Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren.
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug
für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht
sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust
führt.
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen
wird, in Verbindung mit den Bestands-/ Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die
den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung
der Windenergieanlagen wird die Erweiterung
einer zusammenhängenden Störzone verhindert.
21.1.b
NATO-Leitung
Des Weiteren wird das Gebiet durch eine militärische Pipeline betroffen. Die Produktfernleitung Würselen-Lüxheim (PI-km 16,8 bis 17,1)
durchquert das von Ihnen angegebene Plangebiet. Gemäß Ihres Vorentwurfes wird der
Trassenbereich der Leitung auf einer Länge
von ca. 300m durch die zur Ausweisung als
Konzentrationszone empfohlene "Fläche B"
betroffen. Ich weise auch auf das Schreiben
der Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH (Az.
7/43/83468/13-2) vom 26. August 2014 an Ihr
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde eine Realisierungsperspektive erarbeitet,
welche unter 21.2.b in die Abwägung eingestellt wird.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Haus. Dieses habe ich als Anlage beigefügt.
21.2
Mit Schreiben vom 03.12.2014
21.2.a
Ablehnung des Vorhabens
dem im Betreff genannten Vorhaben (Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe) kann in der von Ihnen
geplanten Form durch die Bundeswehr keine
Zustimmung erteilt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aus militärischer Sicht wird das Vorhaben daher abgelehnt.
Begründung:
Die geplante Errichtung von neun Windenergieanlagen im Rahmen eines Vorranggebietes
bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka
16.800 m bis 18.100 m vom Flugplatzrundsuch- / - sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst
wird. Nach Vorlage der Unterlagen wurde die
geplante Errichtung der Windenergieanlagen
flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit
folgendem Ergebnis unterzogen:
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert.
Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel
sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in
der Lage, dies zu unterdrücken und die Luft-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
fahrzeuge zu separieren.
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug
für mehr als drei Antennendrehungen nicht
sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust
führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares
Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer
zusammenhängenden Störzone verhindert.
Die Bundeswehr kommt aus diesen Gründen
zu folgendem Ergebnis:
Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka
1016ft MSL) darf nicht überschritten werden.
21.2.b
Realisierungsperspektive
Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3,
WEA 4, WEA 6, WEA 7 und WEA 8 kann zugestimmt werden.
Am 11.05.2015 fand ein Abstimmungstermin mit de
BAIUD und dem Planungsbüro statt. Hierbei wurde der
Zusammenhang der Planung erläutert.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 müssen abgelehnt werden.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden:
Die Anlagen WEA 1, WEA 3, WEA 4 und WEA 6 sowie
die beiden abgelehnten Anlagen WEA 2 und WEA 5
liegen im Windpark Düren-Echtz. Bei den Anlagen
WEA 7 und WEA 8 sowie bei der abgelehnten WEA 9
handelt es sich um die im Norden und Osten der Potentialfläche A geplanten Anlagen. Dass die Anlagen in
Echtz bereits errichtet sind war dem BAIUD so nicht
bekannt.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 müssen mit einer Steuerfunktion aus-
Bzgl. der Höhenbegrenzung der durch das Verfahren
begründeten WEA 9 wird gem. der Gesprächsergeb-
Es besteht aber folgende Realisierungsperspektive:
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der
Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über
die gemäß Auflage umgesetzte technische
Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch
entsprechende Unterlagen vorzulegen.
nisse die folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:
Es wird empfohlen, die geplante technische
Lösung bereits in der Planungsphase mit dem
Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen
wird auf maximal 310 m über NN begrenzt. Die Gesamthöhe meint dabei die Höhe der Anlagen über
Grund bis zu der obersten Rotorspitze.
Ausnahmeweise darf im Einzelfall von dieser Festsetzung abgewichen werden, wenn durch technische
Maßnahmen sichergestellt wird, dass die von den
WEA verursachten Reflexionen gegenüber den Radarsystemen der Flugsicherung vermindert werden. Ein
Nachweis über die gemäß dieser Auflage umgesetzte
technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch
entsprechende Unterlagen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vorzulegen.
Der Ausschuss beschließt, den Anregungen zu folgen.
Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der
Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche.“
Ferner ist folgendes zu beachten:
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignete Flächen
ermittelt. Da durch eine Steuerfunktion die Errichtung
der Windenergieanlagen realisiert werden kann,
schließt das Radar des Flugplatzes Nörvenich die Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nicht
grundsätzlich aus. Die Steuerfunktion, die eine Minderung der WEA-Reflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt, ist gem. der Gesprächsergebnisse im späteren Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu regeln.
Im Falle des Rundsuchradars können die folgenden
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Maßnahmen eingesetzt werden, um negative Auswirkungen zu verhindern:
1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt.
Dieser fährt bei einem startenden oder landenden Flugzeug die Drehzahl der Anlage soweit herunter, dass keine Störung des Radars
eintritt. Nach einem bestimmten Zeitfenster
fährt die Anlage die Leistung wieder hoch
2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei
wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine
bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer
abgeschaltet um Störungen zu vermeiden.
Der folgende Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Flugsicherung
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt
innerhalb des Zuständigkeits- und Erfassungsbereiches des Flugplatzes Nörvenich. Die Errichtung von
Windenergieanlagen ist nur möglich, wenn im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens die folgenden Maßnahmen berücksichtigt werden:
1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt.
Dieser fährt bei einem startenden oder landenden Flugzeug die Drehzahl der Anlage
soweit herunter, dass keine Störung des Radars eintritt. Nach einem bestimmten Zeitfenster fährt die Anlage die Leistung wieder hoch
2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer abgeschaltet um Störungen zu vermeiden.“
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
21.2.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln
(Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen
Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit
geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe
über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN,
ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum
Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine
Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.
Vorsorglich wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der
Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1)
unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle
endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort
mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe
über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der
Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht)
der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb
ist erforderlich.“
22
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 11.09.2014
22.1
Flurbereinigung
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der
allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb
der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 –
11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein.
Gemäß Windenergieerlass besteht für Flächen, die in
ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen
sind, eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes Langerwehe trat bereits am 25.11.2013 in Kraft.
Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung folglich nicht.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Berichtigung der öffentlichen Bücher
(Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist in
Vorbereitung.
23
Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 vom 29.09.2014
23.1
Gesamtkonzept
Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPIG
Mit o.g. Schreiben fragen Sie gemäß § 34 Abs.
1 LPIG an, ob die o.g. Windpotenzialstudie der
Gemeinde Langerwehe an die Ziele der
Raumordnung angepasst ist.
Bei der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen in Bauleitplänen gem. § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB ist es rechtlich geboten, dies
auf der Grundlage eines schlüssigen räumlichen Gesamtkonzeptes zu tun. Eine Standortuntersuchung ist dabei lediglich der erste Prüfungsschritt im Rahmen des gesamten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Einige konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch
Flugverkehr und Radar o.ä. werden dabei in
der Regel auf die nächsten Verfahrensschritte
in der Bauleitplanung verlagert. Die Anpassung der von Ihnen vorgesehenen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann ich
abschließend daher erst dann beurteilen, wenn
die absehbaren Restriktionen bearbeitet worden sind und Sie mir einen Planentwurf einschließlich Plandarstellung, Begründung und
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die
Erstellung eines Bebauungsplanes werden durchgeführt. Konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus
dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich
von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä.
werden im Rahmen der Bauleitplanverfahren behandelt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Umweltbericht vorlegen.
23.2
Artenschutz
Zu der von Ihnen vorgelegten Standortuntersuchung habe ich aufgrund der raumordnerischen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben
folgende Anmerkungen und Ergänzungshinweise:
Dabei gehe davon aus, dass die Potenzialflächen A und B als Konzentrationszone dargestellt werden sollen, die Potenzialfläche C hingegen nicht.
•
23.3
•
Aus der Standortuntersuchung geht
nicht eindeutig hervor, ob auch für die
Fläche B, eine Artenschutzprüfung der
Stufe I und bei entsprechendem Artenvorkommen auch die der Stufe II
durchgeführt worden ist (gem. VV Artenschutz NRW). Die Unterlagen sind
entsprechend
zu
ergänzen.
Die Artenschutzprüfungen sind mit der
unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlene
Fläche A auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt.
Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in den
Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten
Die Festlegung von 300 m breiten Pufferzonen um die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ist mit der unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Schutzgebiete stellen Lebensräume für planungsrelevante
und windkraftsensible Arten, z.B. den Rotmilan dar.
Aus diesem Grund erfolgte in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren die
Festlegung eines Schutzabstandes von 300 m.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
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Stellungnahmen
23.4
•
23.5
•
23.6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Flugsicherung / Richtfunk
Für die Zonen A und B, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden
sollen, ist im weiteren Verfahren die
Vereinbarkeit mit den Belangen der
der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit
zu
prüfen.
Gleiches gilt für eventuell bestehende
Richtfunkstrecken.
Um die Vereinbarkeit der Fläche A mit den genannten
Belangen zu überprüfen, wurden die Bezirksregierung
Düsseldorf (Vgl. 2), die Bundesnetzagentur (Vgl. 3)
sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr (Vgl. 21) beteiligt. Die vorgebrachten Belange wurden bereits in die
Planung eingestellt.
Detailuntersuchung
Die im Rahmen der Detailuntersuchung getroffene Abwägung zu Größe
und Zuschnitt der potenziellen Konzentrationsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zunächst wird eine städtebauliche Begründung zur Konzentration
der WEA und damit eine Mindestgröße
von 15 ha dargelegt. Daraufhin wird
die Potenzialfläche C mit 2,80 ha nicht
mehr weiter verfolgt, die Potenzialfläche B mit 6,66 ha wird hingegen zur
Darstellung im FNP empfohlen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter
Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Bestehende Konzentrationszone
Es ist darzustellen, wie die bestehende Konzentrationszone für Windenergie in das Ge-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
samtkonzept integriert werden soll und welcher
bauplanungsrechtliche Status diesem Bereich
zukommen wird.
große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als
Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen
werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Eine genaue Beschreibung wird in der Standortuntersuchung ergänzt.
23.7
•
Musteranlage
Der Untersuchung liegt eine Musteranlage mit 150 m Gesamthöhe zugrunde. Es ist zu prüfen, ob diese Vorgabe
als Höhenbeschränkung in die Flächennutzungsplandarstellung aufzunehmen ist.
Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde
der Typ E-82 verwendet, um die grundsätzliche
Eignung von Flächen für die Windenergienutzung
zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurde bewusst
ein für heutige Verhältnisse vergleichsweise kleiner Anlagentyp verwendet, da eine grundsätzlich
Eignung für die geplante Nutzung auch damit gegeben wäre.
Der Ausschuss nimmt die Anregung zur
Kenntnis.
Tatsächlich können im Einzelfall jedoch auch
größere Anlagen errichtet werden, wenn auf der
Grundlage von Gutachten nachgewiesen wird,
dass hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgelöst werden.
Innerhalb der Fläche A ist aus Gründen der militärischen Flugsicherung (Vgl. 21.2) eine maximale
Anlagenhöhe von mindestens 180 m möglich.
Unter Einsatz technischer Maßnahmen kann auch
diese Höhe überschritten werden.
Auf der Grundlage von Gutachten konnten der
Nachweis erbracht werden, dass von Anlagen mit
einer solchen Höhe keine Überschreitungen der
zulässigen Immissionsrichtwerte oder ein Eintreten
von
Verbotstatbeständen
gem.
§ 44 BNatSchG zu erwarten sind. Eine weitere
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Beschränkung der zulässigen Bauhöhe ist demnach nicht erforderlich.
23.8
Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert:
•
unitymedia kabel bw mit Schreiben vom 04.09.2014
•
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 28.08.2014
•
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 17.09.2014
•
Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 17.09.2014)
•
IHK Aachen mit Schreiben vom 16.09.2014
•
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.10.2014 (Schreiben mit Bitte um Fristverlängerung erfolgte am 24.09.2014)
Es wurden keine Bedenken vorgebracht.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
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