Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
452 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
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Inhaltsverzeichnis
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
1
Ö1 vom 18.09.2014 ............................................................................................................................ 1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
2
Ö2 24.09.2014 .................................................................................................................................... 6
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3
Orts- und Landschaftsbild ................................................................................................................. 6
Schall ................................................................................................................................................ 7
NATO-Leitung................................................................................................................................... 8
Landschaftsbild / Denkmalschutz ..................................................................................................... 8
Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen ......................................................... 8
Ö3 vom 24.09.2014 ............................................................................................................................ 9
3.1
3.2
3.3
3.4
4
Vorbelastung .................................................................................................................................... 9
Wirtschaftlichkeit ............................................................................................................................... 9
Kostenumlegung............................................................................................................................. 10
Verzicht auf die Fläche A ................................................................................................................ 10
Ö4 vom 23.09.2014 .......................................................................................................................... 11
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
5
Beanspruchung von Wald............................................................................................................... 11
Vorwegnahme der Abwägung ........................................................................................................ 12
Landschaftsplan ............................................................................................................................. 12
Beanspruchung von Fichtenkulturen .............................................................................................. 13
Windwurfflächen ............................................................................................................................. 14
Einnahmequellen ............................................................................................................................ 14
Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen.......................................................................... 14
Vorbelastungen .............................................................................................................................. 15
Schloss Merode .............................................................................................................................. 16
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D ....................................................................................... 16
Ö5 vom 22.09.2014 .......................................................................................................................... 16
5.1
5.2
5.3
6
Landschaftsbild............................................................................................................................... 16
Alternative Energiequellen .............................................................................................................. 17
Landschaftsbild............................................................................................................................... 17
Ö6 vom 22.09.2014 .......................................................................................................................... 18
6.1
7
Flächen B und C ............................................................................................................................... 1
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ..................................... 1
Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen ..................... 2
Denkmalschutz ................................................................................................................................. 4
Artenschutz....................................................................................................................................... 4
NATO-Leitung................................................................................................................................... 5
Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung ........................................................................... 5
Landschaftsbild / Alternative Energiequellen .................................................................................. 18
Ö7 vom 22.09.2014 .......................................................................................................................... 19
I / IV
Inhaltsverzeichnis
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
8
Information der Bürgerinnen und Bürger ........................................................................................ 19
Information der Investoren .............................................................................................................. 20
Denkmalschutz ............................................................................................................................... 20
Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern.................................................... 21
Bundespolitische Vorgaben ............................................................................................................ 22
Kosten/Nutzen-Analyse .................................................................................................................. 22
Beteiligung an den Gewinnen ......................................................................................................... 22
Wirtschaftlichkeit ............................................................................................................................. 23
Ö8 vom 21.09.2014 .......................................................................................................................... 23
8.1
9
Flächeneigentum ............................................................................................................................ 23
Ö9 vom 23.09.2014 .......................................................................................................................... 24
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
10
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
11
11.1
12
12.1
12.2
12.3
12.4
12.5
13
13.1
14
14.1
14.2
14.3
14.4
14.5
Beanspruchung von Wald............................................................................................................... 24
Bestehende Anlagen ...................................................................................................................... 24
Artenschutz..................................................................................................................................... 24
NATO-Leitung................................................................................................................................. 25
Landespolitische Vorgaben ............................................................................................................ 25
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................... 26
Ö10 vom 22.09.2014 ........................................................................................................................ 26
Beanspruchung von Wald / Artenschutz ......................................................................................... 26
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................... 27
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ......................................................................... 27
Denkmalschutz ............................................................................................................................... 27
Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild ................................................................................................. 27
NATO-Leitung................................................................................................................................. 28
Ö11 vom 21.09.2014 ........................................................................................................................ 28
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................... 28
Ö12 vom 22.09.2014 ........................................................................................................................ 29
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................... 29
Vorbelastungen .............................................................................................................................. 29
Landschaftsbild............................................................................................................................... 30
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen ............................................................................. 30
Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen................................................................................ 30
Ö13 vom 18.09.2014 ........................................................................................................................ 31
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................... 31
Ö14 vom 19.09.2014 ........................................................................................................................ 31
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................... 31
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen ............................................................................. 32
TA-Lärm.......................................................................................................................................... 32
NATO-Leitung................................................................................................................................. 32
Artenschutz..................................................................................................................................... 33
II / IV
Inhaltsverzeichnis
14.6
14.7
15
15.1
15.2
15.3
15.4
15.5
15.6
15.7
15.8
16
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
16.6
16.7
16.8
17
17.1
17.2
17.3
17.4
18
18.1
18.2
18.3
18.4
19
19.1
19.2
19.3
19.4
20
Zusammenfassung ......................................................................................................................... 33
Wertminderungen ........................................................................................................................... 34
Ö15 vom 20.09.2014 ........................................................................................................................ 34
NATO-Leitung................................................................................................................................. 34
Mergellöcher ................................................................................................................................... 35
Denkmalschutz ............................................................................................................................... 35
Artenschutz..................................................................................................................................... 35
Schall .............................................................................................................................................. 36
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen ............................................................................. 36
Errichtung von Einzelanlagen ......................................................................................................... 37
Naherholung ................................................................................................................................... 37
Ö16 vom 19.09.2014 ........................................................................................................................ 38
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung........................................ 38
Landschaftsbild............................................................................................................................... 38
Artenschutz..................................................................................................................................... 38
Denkmalschutz / Landschaftsbild ................................................................................................... 39
NATO-Leitung................................................................................................................................. 39
Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild ............................................................................. 39
Verspargelung ................................................................................................................................ 39
Alternative Energiequellen .............................................................................................................. 40
Ö17 vom 28.09.2014 ........................................................................................................................ 40
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen .............................................................................. 40
Eignung der bestehenden Konzentrationszone .............................................................................. 40
Gebietseinstufung nach TA-Lärm ................................................................................................... 41
Gut Merberich ................................................................................................................................. 42
Ö18 vom 11.09.2014 ........................................................................................................................ 42
Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen ............................................................................ 42
Ausreichende Flächengröße........................................................................................................... 44
Rotor innerhalb der Potentialfläche................................................................................................. 45
Fazit ................................................................................................................................................ 46
Ö19 vom 23.09.2014 ........................................................................................................................ 47
Standortuntersuchung .................................................................................................................... 47
Standortuntersuchung .................................................................................................................... 48
Artenschutz in Bezug auf die Fläche B ........................................................................................... 48
Artenschutz in Bezug auf die Fläche A ........................................................................................... 48
Ö20 ................................................................................................................................................... 50
20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 50
20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 50
20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 51
20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 52
III / IV
Inhaltsverzeichnis
20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 52
20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 53
20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 53
20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C ....................................................................................................... 53
21
Ö21 vom 23.09.2014 ........................................................................................................................ 55
21.1.a
21.1.b
21.1.c
21.1.d
21.1.e
21.1.f
21.1.g
21.1.h
22
Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 55
Realisierbarkeit von Flächen im Wald .......................................................................................... 55
Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 57
Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 58
Verspargelung .............................................................................................................................. 58
Substanzieller Raum .................................................................................................................... 58
Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 59
Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 60
Ö22 vom 18.09.2014 ........................................................................................................................ 61
22.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 61
23
Ö23 vom 19.09.2014 ........................................................................................................................ 62
23.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 62
24
Ö24 vom 26.08.2014 ........................................................................................................................ 62
24.1.a Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 62
24.2 Gut Merberich ................................................................................................................................. 63
25
Ö25 vom 26.08.2014 ........................................................................................................................ 63
25.1.a
25.1.b
25.1.c
25.1.d
26
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 63
Vorbelastung ................................................................................................................................ 63
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 63
Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 64
Ö26 vom 26.08.2014 ........................................................................................................................ 64
26.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 64
27
Ö27 vom 26.08.2014 ........................................................................................................................ 64
27.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 64
27.1.b Denkmalschutz ............................................................................................................................ 65
27.1.c Zu NATO-Leitung ......................................................................................................................... 65
IV / IV
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1
Ö1 vom 18.09.2014
1.1
Flächen B und C
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Fakten,
möchte ich Sie bitten, die bisherigen Planungen
Ihrer Fachabteilungen zu überprüfen und ggf.
die Abteilungen aufzufordern, Änderungen vorzunehmen, bzw. die Flächen "B" und "C" komplett als Vorranggebiete entfallen zu lassen.
1.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der
Standortuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
1. Schutzabstand/Mindestabstand
Zur Schaffung der Vorrangflächen, plant die
Gemeinde generell mit einem Schutzabstand =
Mindestabstand von 500 m zu Einzelhöfen bzw.
von 800 m zu Siedlungen.
In der Rechtsprechung ist dieser Schutzabstand/Mindestabstand klar definiert. Es geht
hier um die "optische Bedrängungsweise" oder
auch eine "erdrückende Wirkung" der Anlagen
auf den betroffenen Anwohner. (OVG-Urteil aus
2006)
Grundlage der Planung des Ing. Büros VDH, ist
eine Referenzanlage E 82 mit einer Gesamthöhe von 150,00 m.
Der Schutzabstand/Mindestabstand zum anwohnenden Bürger, soll lt. Vorliegenden Musterurteilen die dreifache Anlagenhöhe nicht
unterschreiten.
Z. Zt. planen REA bzw. STAWAG tatsächlich
Der Schutzabstand/Mindestabstand ist gesetzlich
nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung
nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht,
ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende
Wirkung nicht zu folgen.
Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW 8 A
3726/05 vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu
dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer
als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist
in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen
Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter
Einbeziehung aller relevanten Faktoren erfolgen.
Die Einzelfallbewertung kann jedoch erst erfolgen,
wenn die konkreten Standorte der Anlagen innerhalb
der empfohlenen Konzentrationszonen festgesetzt
wurden.
1 / 65
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Windkraftanlagen vom Typ E 101, mit einer
Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das ergibt eine Gesamthöhe von 199,50 m. (siehe hierzu Anlage
A 4 u. A5)
Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes
obliegt der kommunalen Planungshoheit. In der
Standortuntersuchung wird in Abstimmung mit der
Gemeinde ein Abstand von 800 m zu Siedlungen
und 500 m zu Einzelhöfen als Tabukriterium festgesetzt. Die Außengrenze der empfohlenen Konzentrationszonen liegt folglich mindestens 800 m von Siedlungen und 500 m von Einzelhöfen entfernt. Der
tatsächliche Abstand zwischen der einzelnen Anlage
und der nächstgelegenen Wohnbebauung ergibt
sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten
Standorten der Anlagen. Der tatsächliche Abstand
unterschreitet an keinem Standort innerhalb der
empfohlenen Zone 500 bzw. 800 m, er kann im Einzelfall aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationszone sogar höher sein. Eine erdrückende Wirkung ist auch bei Anlagen mit einer Gesamthöhe
von ca. 200 m nicht zu erwarten, wird aber einzelfallbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet.
1.3
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen
Um den Bürger ausreichend zu schützen, muss
der Schutzabstand/ Mindestabstand vorsorglich
mindestens auf 598,50 m erhöht werden. Da es
sich hier eindeutig um einen Planungsfehler
handelt, ist dieser umgehend zu korrigieren.
Wenn man sich in einer sog. Schutzentfernung
von 500 m zu einer nur 185,50 m hohen WKA
befindet, ist die Wirkung mehr als erdrückend.
(Kann in Echtz getestet werden.) Eine Immobilie in dieser Position ist nicht mehr verkäuflich,
evtl. nur mit erheblichen finanziellen Verlusten.
Gesetzlich festgesetzte Mindestabstände existieren
nicht. Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit.
Der Schutzabstand zu Siedlungen wird in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe auf 800 m
festgesetzt. Der Abstand überschreitet das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage somit deutlich. Der
Schutzabstand zu Einzelhöfen wird auf 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im
Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Siedlungsbereiche. Die „Potentialstudie Erneuerbare
Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Erhöhung der Abstände
zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
nicht zu folgen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Eine Reduzierung des Schutzabstandes bietet
die Möglichkeit zur Schaffung von Vorrangflächen.
NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Der in der vorliegenden
Standortuntersuchung gewählte Abstand überschreitet den in der Potentialstudie empfohlenen Abstand
folglich.
Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger
sollte allerdings im Vordergrund stehen!
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit
empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen
des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht, um den Bedenken und Sorgen der Bürger
Rechnung zu tragen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich
einen Abstand von 450 m. Auch dieser Wert wurde
freiwillig auf 500 m erhöht.
Die bedrängende Wirkung ist einzelfallbezogen zu
bewerten. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung
einer Windenergieanlage reicht gemäß der Rechtsprechung für eine bedrängende Wirkung nicht aus
(vgl. bspw. OVG Münster 8 A 2042/06 vom
17.01.07; OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10;
VGH Hessen 9 B 1674/13 vom 26.09.13). Es besteht kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Aufgrund der in der Standortuntersuchung gewählten Abstände ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten, wird jedoch im
Rahmen des Bebauungsplanes und des späteren
Genehmigungsverfahrens einzelfallbezogen bewertet.
Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte
diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob planungsrechtlich gesichert oder nicht, in ihrer Ansiedlung auf den Außenbereich beschränkt.
3 / 65
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1.4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Abstimmungsergebnis
Denkmalschutz
2. Denkmalschutz
Angrenzend an die Flächen "B" und "C" befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim".
Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist
durch ihre Lage insbesondere aus Richtung
Nord-Ost gut einsehbar.
Ein Mindestabstand zu Denkmälern ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern muss einzelfallbezogen ermittelt werden.
Eine Beeinträchtigung des Baudenkmales ist
aufgrund der Sichtbeziehung zu den geplanten
WKAs mit Sicherheit gegeben. Der immens
hohe Wert für die Erholung des Menschen in
der Landschaft wird durch die Planung gefährdet
Auch das EU-Parlament will u. wird im Bezug
auf WKAs, dem Denkmalschutz höheren Wert
einräumen. (siehe hierzu Anlage A 9)
1.5
Artenschutz
3. Naturschutz
Im Bovenberger Wald, unmittelbar angrenzend
an Fläche C, befindet sich der geschützte
Landschaftsbestandteil "Ostteil Bovenberger
Wald mit Ruine".
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Dieser dient auch zum Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort, wie in
der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt
5103 dargestellt, Breitflügelfledermäuse, Grosser Abendsegler und Zwergfledermäuse vorkommen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach Abzug des Schutzstreifens der NATO-Leitung
ist die Fläche B nicht mehr zur Bildung einer Konzentrationszone für die Windkraft geeignet. Sie wird
nicht zur Ausweisung empfohlen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Aus diesem Grund ist hier ein Puffer von
300,00 m einzuhalten. (siehe hierzu Anlage A
10)
1.6
NATO-Leitung
4. NATO-Leitung
Die Fläche "B" wird von einer Natoleitung
durchzogen. Die Leitung führt Kerosin.
Der einzuhaltende Schutzabstand zu dieser
Leitung ist nach der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der zuständigen Dienststelle =
Nabenhöhe + 0 ,5 x Rotordurchmesser + 5,00
m + 0,5 x AD Rohr.
Für die gewählte Referenzanlage ergibt sich
somit ein Sicherheitsabstand von ca. 195,00 m
rechts und links der Rohrleitung.
Der für eine Planung bzw. Bebauung nicht zu
nutzende Schutzstreifen hat dementsprechend
eine Breite von 390,00 m.
Bei der tatsächlichen, aus wirtschaftlichem
Gründen geplanten, höheren Anlage H =
199,50 m, erhöht sich die Gesamtbreite des
Schutzstreifens auf 420,00 m.
1.7
Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung
Schlussbetrachtung
Um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken, sollen auf Hinweis der Landesregierung grundsätzlich nur Windkonzentrationsflächen mit einer gewissen Mindestgröße Be-
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortunter-
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
rücksichtigung finden.
suchung ausführlich dargelegt.
Die Mindestgröße wird "mindestens durch die
für 3 Anlagen benötigte Fläche" definiert. Das
Ing. Büro VDH schließt auf Seite 38 der
Standortuntersuchung (Stand 03.2014) mit
folgender Empfehlung:
"Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit
ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die
Fläche "B".
Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden, unter Umständen auch
zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der
Landschaft führen"
Auf die Fläche "C", mit eine Größe von nur 2,8
ha, trifft das vorgesagte logischerweise umso
mehr zu.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Große Flächen, auf denen mindestens drei Anlagen
(Windpark) errichtet werden können, sind prinzipiell
zu bevorzugen. Kleinere Flächen, auf denen nur
eine oder zwei Anlagen errichtet werden können,
sind jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen.
Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl
von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung nicht gegeben ist. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit mehr als drei Anlagen
regelmäßig gegeben, kann jedoch auch bei Windparks mit weniger als drei Anlagen vorliegen, da
benachbarte Konzentrationszonen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich möchte
Sie bitten, aufgrund der vorliegenden Fakten,
die Flächen "B" und "C“ als Vorranggebiete für
die weitere Planung aufzugeben.
2
Ö2 24.09.2014
2.1
Orts- und Landschaftsbild
Vorranggebiete für Windkraftanlagen, insb. Die
Flächen B und C
Zu der von Ihnen geplanten Windkraftanlagen
habe ich folgende Einwände:
•
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Das ganze Dorf wird, wegen die Hö-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Schall nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
henunterschiede zwischen Dorf und die
vorgeschlagene Baufläche, einen direkten Blick zu den Rädern von Windrädern auf dem Gelände haben. Das ist
Verschmutzung von unserem visuellen
Umfeld.
2.2
Schall
•
Die geplante Bauflächen B und C liegen westlich vom Dorf und viel niedriger in der Landschaft als die Häuser im
Dorf. Der Wind von den geplanten Flächen im Westen weht also immer in
Richtung Dorf, und dadurch wird der
Lärm von der Windkraftanlage ungebremst auf uns Bewohner zukommen 24 Stunden am Tag. Die vorgesehenen
Abstandsflächen sind also auch unzumutbar.
Die Belange des Lärmschutzes sprechen auf der
Ebene der Standortuntersuchung jedoch weder bei
Fläche B noch bei Fläche C gegen eine Ausweisung. Die Abstände von Windenergieanlagen zu
Siedlungsbereichen sind gemäß Windenergieerlass
so zu wählen, dass die Planung im Hinblick auf den
Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ (vgl.
Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1) ist. Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Immissionsrichtwerte enthält. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
können bei einem Mindestabstand von 600 m zu
Siedlungsbereichen in der Regel eingehalten werden. Eine detaillierte Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Technische Maßnahmen zum Lärmschutz sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
2.3
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
•
2.4
Durch die Fläche B führt Nato eine Leitung Kerosin. Hier sind besondere
Schutzabstände einzuhalten.
Landschaftsbild / Denkmalschutz
•
Der Tal ist beliebt für seine Ruhe und
landschaftliche Schönheit, das reiche
Tierleben und das Baudenkmal "Burg
Holzheim". Eine Windkraftanlage würde
der ganze hoch geschätzte Talcharakter wesentlich zerstören.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
2.5
Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen
Ich bitte Sie, die Beiden Flächen B und C aufzugeben und geeignetere Gebiete für Windenergie zu finden. Weiterhin möchte ich Sie
bitten über andere Möglichkeiten in unsere
Gemeinde nachzudenken, wie z.B. Sonnenenergie, Biomasse oder Erdwärme.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Andere
Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung
wie beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder
Geothermie tragen nicht zur Zielerreichung bei.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist und der Anregung bezüglich alternativer Energiequellen teilweise gefolgt
wird.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
3
Ö3 vom 24.09.2014
3.1
Vorbelastung
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe und
wohnhaft in Luchem sind wir besonders durch
die Planung betroffen und möchten hiermit
unsere Stellungnahme zur Fläche A abgeben:
Die Bewohner aus Luchem haben bereits jetzt
mit den vorhandenen Windanlagen in Düren
Echtz, der Autobahn und dem kommenden
Gewerbegebiet einen erheblichen Anteil für die
Allgemeinheit abgegeben.
Weitere Windkraftanlagen würden die Schallbelastung und die erdrückende Wirkung erhöhen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es
als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher
unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 empfiehlt mit
den Nummern. 3.2.2.3 und 4.3.2 diese Vorgehensweise.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die
überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den
Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften
eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen
Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies
2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von
3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen
dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt
(vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26). Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Zu erdrückende Wirkung: vgl. 1.2 und 1.3
3.2
Wirtschaftlichkeit
Da wir erfahren haben, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen an diesem Standort nicht
Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung
von Windenergieanlagen auf den zur Ausweisung
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wirtschaftlichkeit nicht
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gegeben sein soll, können wir nicht nachvollziehen, wieso diese Flächen weiter geplant
werden.
empfohlenen Flächen anstreben. Aufgrund dessen
ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen
an diesen Standorten auszugehen.
zu folgen.
Die für die vorliegende Planung erforderlichen Gutachten werden vom Vorhabenträger finanziert. Ein
städtebaulicher Rahmenvertrag, der Aussagen zur
Kostentragung enthält, wird zwischen der Gemeinde
Langerwehe und dem Vorhabenträger geschlossen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Kostenumlegung nicht
zu folgen.
Die Standortuntersuchung ermittelt alle Flächen im
Gemeindegebiet, die für die Windenergienutzung
geeignet sind. Die Flächen, die sich besonders eignen, werden zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich des Verzichts auf Fläche
A auf Grund des Ergebnisses der
Standortuntersuchung nicht zu folgen.
3.3
Kostenumlegung
Des weiteren können wir nicht verstehen, wieso
die Gemeinde gleichzeitig ein Gewerbegebiet
und Windkraftanlagen am gleichen Standort
plant. Werden hier nicht unnötige Gutachten auf
Kosten des Steuerzahlers in Auftrag gegeben?
3.4
Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Fläche A
Hiermit beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen und alternativ in unbesiedelteren
Bereichen der Gemeinde Langerwehe nach
Flächen zu suchen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m
zu Einzelhöfen als Tabubereiche definiert. Bei den
zur Ausweisung empfohlenen Flächen handelt es
sich folglich um unbesiedelte Flächen. Andere Flächen, die sich weiter von Siedlungsbereichen entfernt befinden als die Fläche A und nicht aufgrund
anderer Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen, existieren in der Gemeinde Langerwehe nicht.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich, Charles-Louis Prince de Merode, trage
hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne,
Albert-Henri und Charles-Adrien Princes de
Merode, vor.
Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe nicht um
eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen. Große Teile des
Waldes werden jedoch von anderen Tabubereichen
überlagert und scheiden dementsprechend ohnehin
als Konzentrationszone aus.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bezüglich Beanspruchung von
Wald zur Kenntnis zu nehmen.
Betroffenheit im Zusammenhang mit den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung
Merode:
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird.
4
Ö4 vom 23.09.2014
4.1
Beanspruchung von Wald
Aufgrund der Standortuntersuchung der Firma
VDH aus dem Jahre 2012, haben wir gemeinsam mit den anderen privaten Waldbauern ein
Windkraftprojekt der Gemeinde Langerwehe
vorgestellt. Als Partner haben wir uns für die
STAWAG entschieden, da diese die grösste
Einbindung der Bevölkerung und der Gemeinde
in dem Projekt ermöglicht.
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Diese Planung wurden
Ihnen am 30.Oktober 2012 und am 24.09.2013
im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen
vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller,
in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde,
als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im
Abstimmungsergebnis
Eine Inanspruchnahme des Waldes wurde aus diesen Gründen in der Standortuntersuchung (Stand
März 2014) für die Gemeinde Langerwehe nicht
empfohlen. Die Festlegung weicher Tabukriterien
obliegt der kommunalen Planungshoheit.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Weiche Tabukriterien werden von der Gemeinde
festgelegt. Die Gemeinde Langerwehe hat sich aufgrund der in der Standortuntersuchung genannten
Gründe gegen die Inanspruchnahme des Waldes
entschieden. Flächen innerhalb des Waldes werden
folglich nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Möglichkeit zu den empfohlenen Flächen Stellung zu
nehmen, stand der Öffentlichkeit und den Trägern
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung offen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Vorwegnahme der
Abwägung aus den genannten Gründen
nicht zu folgen.
Der Landschaftsplan „Langerwehe“ ist gemäß 28a
LG NRW mit Bekanntmachung der Durchführung
des Anzeigeverfahrens am 21.05.2014 in Kraft ge-
Der Ausschuss beschließt, dass die
Zielsetzungen des Landschaftsplanes in
der Standortuntersuchung berücksich-
Abstimmungsergebnis
Gemeindegebiet bereits vorgetragen.
Die Standortuntersuchung kam auf insgesamt
sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet
Langerwehe. Die Fläche D (ErbswegMannsweg) stellt sich als zweckmäßigste und
aussichtsreichste Potentialfläche dar.
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe in einem
zweiten Schritt die Forstflächen generell nicht
berücksichtigen möchte (weiche Kriterien) und
derzeit beabsichtigt, die Fläche D (ErbswegMannsweg) im FNP-Verfahren zur Ausweisung
weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht
zu lassen.
4.2
Vorwegnahme der Abwägung
Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl
außer Acht gelassen werden sollen. Diese Entscheidung können wir aus folgenden Gründen
nicht nachvollziehen:
1) In diesem frühen Zeitpunkt der jetzigen Offenlegung wird den Bürgern der Gemeinde
Langerwehe die Abwägung zu anderen Flächen
entnommen.
4.3
Landschaftsplan
2) In der Bearbeitung des Landschaftsplan der
Gemeinde Langerwehe wurde in 2013 und
2014 die Notwendigkeit des Gesamtkonzeptes
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
für den Forst mit der Gemeinde und dem Kreis
Düren besprochen. Die konkreten Projekte zur
Windkraft waren bereits bekannt und in der
Zielsetzung des Landschaftsplanes eingearbeitet. Diese Zielsetzung kann in den grössten
Teilen der Naturschutzgebiete nur mit Ausgleichsmassnahmen erfüllt werden.
treten. Die Zielsetzungen des Landschaftsplanes
werden in der Standortuntersuchung berücksichtigt.
tigt wurden und der Stellungnahme daher nicht gefolgt wird.
4.4
Abstimmungsergebnis
Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen stellt
kein Ausschlusskriterium für das geplante Vorhaben
dar, da die Errichtung von Windenergieanlagen,
unabhängig von dem geplanten Standort, in jedem
Fall einen Eingriff darstellt, den es auszugleichen
gilt. Die durch die Umsetzung der Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in einem
Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt.
Beanspruchung von Fichtenkulturen
3) Der im Krieg zu hundert Prozent zerstörte
Forst Merode enthällt in grossen Teilen angelegte Fichtenkulturen. Der Einbau von Windkraft
in den Fichtenkulturen würde Freiraum für Flora
und Fauna geben.
Sofern WEA innerhalb des Waldes errichtet würden,
müssten die Anlagenstandorte ggf. so gestaltet werden, dass keine Attraktionen für Windkraftsensible
Arten entstehen würden. Durch ansonsten angelockte, schlaggefährdete Vogelarten wäre ein Eintreten
der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung
von WEA innerhalb von Fichtenbeständen und dem
Entstehen von neuen Lebensräumen für Flora und
Fauna ist demnach nicht erkennbar.
Der Ausschuss beschließt, dass der
Anregung bezüglich Beanspruchung
von Fichtenkulturen nicht gefolgt wird.
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird. Eine Unterscheidung zwischen Nadel- und Laubwald wird auf der Ebene der
Raumplanung nicht getroffen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
4.5
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Standortuntersuchung werden grundsätzlich
für die Windkraft geeignete Flächen ermittelt. Der
Wald wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe als weiche Tabuzone festgesetzt. Dementsprechend stellen Waldflächen keine Potentialflächen dar.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wundwurfflächen nicht
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Windwurfflächen
4) Einige mögliche Standpunkte für Windkraft
sind auf Flächen geplant die durch Kalamitäten
(Windbruch und/oder Käfer) bereits abgeholzt
sind. Diese Flächen sind mit sogenannten "Kyrillflächen" gleich zu stellen.
Ferner hat der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in
der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die
Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die
Windenergie auszuweisen.
4.6
Einnahmequellen
5) Durch den 2. Weltkrieg, die Klimaänderungen und das Absenken des Grundwasser müssen die Waldbauer in Langerwehe im Vergleich
mit einem "Standartforst" in Deutschland nach
anderen wirtschaftlichen Einnahmen suchen
um weiter nachhaltig eine Forstwirtschaft im
Respekt der Flora, Fauna und Naherholung zu
betreiben. Die Windkraft bietet hier eine Lösung.
4.7
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die sich für die Windenergienutzung
eignen. Die möglichen Einnahmen der Eigentümer
der Flächen stellen kein Kriterium einer Standortsuche dar.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Einnahmequellen nicht
zu folgen.
Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen
6) Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Die Waldstandorte nicht zu
berücksichtigen ist ein konkreter Wunsch des
Bauauschusses der Gemeinde und kein Kriterium des Gutachters VDH. In anderen Standortuntersuchungen in vergleichbaren Gebieten hat
VDH (cfr Stadt Monschau (2. Nachtrag Seite
Weiche Tabuzonen entstehen durch weiche Kriterien, die die Gemeinde selbst festlegt. Durch weiche
Kriterien wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, eine Einschätzung zu treffen, ob der Windkraft
in substantieller Weise Raum verschaffen wurde,
oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden muss. Aufgrund der
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von
Wald in anderen Kommunen nicht zu
folgen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
30) von April 2014) Waldstandorte ermöglicht.
Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie in
der Gemeinde Langerwehe mit den gewählten weichen Kriterien substantiell Raum eingeräumt werden. In anderen Kommunen sind Standorte im Wald
notwendig, um der Windenergie substantiell Raum
zu geben. Die Entscheidung, ob der Wald ein weiches Kriterium darstellt, ist somit im Einzelfall zu
treffen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
4.8
Vorbelastungen
Betroffenheit im
Schloss Merode
Zusammenhang mit
dem
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu
verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche
WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer
Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten
Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet
werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen
Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist.
Die Standortuntersuchung ermittelt grundsätzlich für
die Windenergie geeignete Flächen. Die angrenzend
vorhandenen Windenergieanlagen schließen eine
Eignung der Fläche A nicht aus. Gemäß der Immissionsprognose des Schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist das geplante Vorhaben bei Beachtung
schallmindernder Maßnahmen im Sinne der TA
Lärm aus schalltechnischer Sicht umsetzbar.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastungen nicht zu
folgen.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.2
Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es
als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher
unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 empfiehlt mit
den Nummern. 3.2.2.3 und 4.3.2 diese Vorgehensweise.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
4.9
Beschlussvorschlag
Das Schloss Merode liegt mehr als 3.000 m Luftlinie
von der zur Ausweisung empfohlenen Fläche A entfernt. Eine Beeinträchtigung des Schlosses ist aufgrund dieses Abstandes nicht zu erwarten. Allein die
Sichtbarkeit der Windenergieanlagen begründet
keine Beeinträchtigung. Gemäß der Rechtsprechung
(OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13) schützt das
Denkmalschutzrecht allenfalls den Blick auf das
Denkmal, nicht jedoch den Blick aus dem Denkmal.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Schloss Merode nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Schloss Merode
Zusätzlich befinden sich die Fläche A nördlich
des Schlosses genau in der wichtigsten
Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Der Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmareschall von Merode um 1700 aufgegriffen und
im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign
vertieft.
Dieser Eingriff in der Sichtachse beeinflusst
direkt die Veranstaltungen im Schloss, die für
den Tourismus und der Naherholung in der
Gemeinde am bedeutesten sind.
4.10
Abwägungsvorschlag
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D
In dem Konzept für die Fläche A, im Gegensatz
zum Konzept der Fläche D, sind uns keine gemeinnützige Ausschüttungen bekannt.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen.
5
Ö5 vom 22.09.2014
5.1
Landschaftsbild
Nein zu Windenergieanlagen
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die
für die Windenergienutzung geeigneten Flächen
ermittelt. Die Eignung ergibt sich aus harten und
weichen Kriterien. Gemeinnützige Ausschüttungen
sind kein abwägungsrelevanter Belang.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Ausweisung einer
zusätzlichen Fläche D nicht zu folgen.
Die Standortuntersuchung ermittelt die grundsätzlich
zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Wind-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Landschaftsbild nicht zu
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
energie empfohlenen Flächen. Eine Einschätzung
des Landschaftsbildes wird für die einzelnen Potentialflächen in der Vorabwägung vorgenommen.
folgen.
Abstimmungsergebnis
Die Belange des Landschaftsschutzes werden im
Detail im Rahmen der Umweltberichte zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan berücksichtigt.
Ob eine Windenergieanlage das Landschafts- und
Ortsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Allein die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, stellt keine Verunstaltung dar. Eine
Windenergieanlage muss grob unangemessen sein,
um eine Verunstaltung darzustellen (vgl. bspw. OVG
Bautzen 1 B 29/98 vom 18.05.2000). Dies ist bei der
vorliegenden Planung nicht zu befürchten. Wie in
der Standortuntersuchung dargelegt, ist das Landschaftsbild der empfohlenen Konzentrationsfläche A
durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet.
5.2
Alternative Energiequellen
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
Zu alternativen Energiequellen vgl. 2.5
Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen.
Eine Verunstaltung der Landschaft sowie negative
Auswirkungen auf den Menschen und die Natur sind
nicht zu befürchten. Eine detaillierte Ermittlung und
Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen.
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
5.3
Landschaftsbild
Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
verunstaltet würde.
Bewertung der Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können.
6
Ö6 vom 22.09.2014
6.1
Landschaftsbild / Alternative Energiequellen
Nein zu Windenergieanlagen
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der Stellungnahme von X vom 22.09.2014, die unter Nr. 5 abgewogen wurde. Bezüglich der Abwägung der Stellungnahme von Stefanie Lehner wird auf die Ausführungen in Nr. 5 verwiesen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen.
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder
verunstaltet würde.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen.
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir wei-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
terhin unsere Heimat genießen können.
7
Ö7 vom 22.09.2014
7.1
Information der Bürgerinnen und Bürger
Zunächst möchten wir Kritik üben an der unsererseits nicht frühzeitig erfolgten notwendigen
Information zum EEG an die Bevölkerung und
der möglichen Erstellung von Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Langerwehe.
Diese hätte richtigerweise bereits vor der Beauftragung und der Kostenermittlung einer Potentialflächenstudie durch den Rat der Gemeinde am 7.07.2011 erfolgen müssen. Die Bevölkerung hatte schon damals ein Recht auf
Transparenz und Beantwortung wichtiger Fragen. Beispielhaft:. Was ist Ziel und Zweck des
EEG? Was wird von der Landesregierung an
Flächenausweisung für WEAs gefordert? Welche Kosten entstehen für ein Gutachten durch
eine neutrale und unabhängige Firma und welchen dauerhaften Nutzen erfährt einerseits die
Gemeinde direkt bei Genehmigung und Bau der
Anlagen und andererseits indirekt über die aus
der Region beauftragten Liefer-und Handwerkerfirmen?
Die Information der Bürger über das EEG obliegt
nicht der Gemeinde Langerwehe, sondern dem Gesetzgeber.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Information der Bürgerinnen und Bürger nicht zu folgen.
Die Information der Bürger über die mögliche Erstellung von Windenergieanlagen in Langerwehe ist
durch die Gemeinde umfassend erfolgt.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss für Bauleitplanverfahren erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss folglich erst auf Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgen. Bei
der Standortuntersuchung handelt es sich um ein
offenes Vorverfahren, das noch keine verbindlichen
Festlegungen trifft und somit grundsätzlich keiner
Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf. Die Gemeinde
Langerwehe entscheidet sich freiwillig, die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der Standortuntersuchung zu beteiligen.
Eine Beteiligung vor Beauftragung und Kostenermittlung der Standortuntersuchung ist rechtlich nicht
erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst
sinnvoll, wenn die einzelnen Belange ermittelt wurden und die Planung eine gewisse Planreife auf-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
weist.
7.2
Information der Investoren
Auch ist in diesem Zusammenhang unverständlich, wie bereits gegen Ende 2013 die Betreiber
von Windenergieanlagen, die REA Gmbh Düren und die STAWAG Solar Aachen, im Besitze
der erst jetzt veröffentlichen Studie für die Potentialflächen A, B, C, gekommen sind. Auf
deren Grundlage wurden schließlich im Vorfeld
die potentiellen Grundstückeigentümer aufgesucht, um diesen trotz eines fehlenden Flächennutzungsplanes
vorbereitete
lukrative
Windradpachtverträge zur Unterschrift vorzulegen. Damit war auch klar, wer letztlich die
Nutznießer der Anlagen auf Kosten aller Stromverbraucher sind.
Soviel zur frühzeitigen Benachrichtigung der
Öffentlichkeit bei Entscheidungen von enormer
Tragweite.
7.3
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. An
den Flächen interessierte Betreiber von Windenergieanlagen haben sich für nähere Informationen an
die Gemeinde gewandt. Die Gemeinde Langerwehe
versucht, den Betreibern möglichst frühzeitig ein
Feedback zu den Realisierungsmöglichkeiten von
Windenergieanlagen zu geben. Darüber hinaus verpflichten sich die Windenergiebetreiber zur Übernahme der Planungskosten, so dass sie frühzeitig
über die Planung informiert werden müssen. Dementsprechend wurden den Windenergiebetreibern
Entwurfsfassungen zur Verfügung gestellt. Diese
Entwurfsfassungen enthalten keine verbindlichen
Festlegungen und haben keinerlei Außenwirkung.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Information der Investoren nicht zu folgen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst in einem Stadium, in dem die einzelnen Belange ausreichend untereinander abgewogen wurden und eine
ausreichende Planreife besteht.
Denkmalschutz
Sodann legen wir als Bewohner der Ortschaft
Heistern gegen die Anlagenstandorte B
(Schönhoferfeld) und C (am Bovenberg) Einspruch ein. Dieser betrifft die in der Analyse
nicht eingehaltenen Mindestschutzabstände
(700m) zu den nahe gelegenen und das Landschaftsbild prägenden mittelalterlichen Bauund Kulturdenkmäler aus dem 12. und 13.
Jahrhundert. Zu diesen schützenswerten und
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
größtenteils bewohnten Objekten zählen mehrere an der gemeindeübergreifenden "Buschkante" gelegenen Burgen: Eschweiler (am St.
Antoniushospital) Röthgen, Nothberg, Bovenberg, Bongart, Holzheim und Laufenburg. Im
Laufenburger Wald befinden sich außerdem
noch die Baudenkmäler Klosterkirche Wenau
und die Klosterruine Schwarzenbroich.
7.4
Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in 2006
nachvollziehbare und akzeptable Regelungen
zur Abstandshaltung, je nach Höhe der WEAs
zu Wohngebäuden und Denkmälern getroffen.
Im neuen NRW Windenergie-Erlass hat das
Land schon keine festen Grenzen mehr definiert. Diese unterliegen im konkreten Fall einer
Einzelprüfung.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Das würde letztlich bedeuten, dass im Falle der
Verknappung oder nicht ausreichend vorhandenen Konzentrationszonen für WEAs, die
Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch
macht und somit die vom OVG getroffenen
Anhaltswerte für Schutzabstände dem Zweck
einer unzureichenden Ausweisung geopfert
oder entsprechend anpasst. Etwa nach der
Formel: Je weniger ausgewiesene Potentialfläche zur Verfügung steht, umso kleiner die Größe der Anlage und umso geringer die Schutzwürdigkeit von Mensch und Natur.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
7.5
Die gesetzliche Festsetzung von festen Grenzen im
Windenergieerlass sowie die Diskussion der Ziele
und Zwecke des EEG obliegen nicht der Gemeinde
Langerwehe.
Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden für
die Windenergienutzung geeignete Flächen ermittelt.
Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die konkrete Genehmigung und
Errichtung der Windenergieanlagen. Entsprechende
Aussagen sind im Genehmigungsverfahren zu treffen.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zur nehmen.
Abstimmungsergebnis
Kosten/Nutzen-Analyse
Nicht zuletzt widersprechen wir auch deshalb
dem Bau der Anlagen auf "B" und "C", weil es
bisher seitens der Gemeinde an einer Kosten/Nutzen Analyse mangelt.
7.7
Beschlussvorschlag
Bundespolitische Vorgaben
Da diese WEA-Politik in NRW letztlich zu Lasten der Gesundheit und des Eigentums von
Bürgern geht, bedarf es zur Vorbeugung von
willkürlicher Auslegung eines neuen und an
festen Grenzen orientierten Windraderlasses.
Wenn die Kommune aus zwingenden Gründen
mit Rücksicht auf Wohnbauung, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz nicht in
der Lage ist, Energiefläche für WEAs auszuweisen, ist die interkommunale Solidargemeinschaft gefordert, oder Zweck und Ziel des EEG
müssen erneut unter dem Aspekt der Eingriffe
in die Landschaft diskutiert werden.
7.6
Abwägungsvorschlag
Beteiligung an den Gewinnen
Mit welchen Zuschüssen (jährlich oder einmalig) und welchen Gewerbesteuereinnahmen
kann die Gemeinde rechnen? Wer stellt die
Flächen für Kabeltrassen und Zuwegungen
durch Verkauf oder Pacht zur Verfügung? Welche kommunalen mittelständischen Firmen sind
bei der Planung, beim Bau, der Wartung und
der Unterhaltung der Anlagen eingesetzt?
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
7.8
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Wirtschaftlichkeit
Eine dezentrale oder regionale Struktur von
Windradstandorten war gerade aus Gründen
der Beteiligung von Bürgern und Kommunen
gefordert, um die Vorteile und den Nutzen von
WEAs möglichst vielen Bürgern zu kommen zu
lassen. Regionale Wertschöpfung war das Lösungswort. Aus der Vergangenheit weiß die
Gemeinde Langerwehe sehr wohl, dass der
Windpark "Halde Nierchen" mit 9 Anlagen in 18
Jahren außer viel Ärger mit den Anwohnern
nahezu keine Mark oder keinen Euro für sie
eingebracht hat. Der Erfolg und das geringe
Risiko waren einzig und allein beim Grundstückeigentümer gelegen.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.2
Die Gemeinde sollte jedoch bei allem Bemühen
um Wirtschaftlichkeit bei diesen gravierenden
Eingriffen in die Landschaft vernünftigerweise
Aufmerksamkeit, Abgewogenheit und Verantwortung gegenüber den Menschen in der Gemeinde an den Tag legen.
8
Ö8 vom 21.09.2014
8.1
Flächeneigentum
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Schönhoferfeld) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen.
Begründung: Sowohl als Bürger von Heistern
als auch als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 65 bin ich nicht bereit, den Bau einer und
mehrerer Windkraftanlagen weder durch Ver-
Das Flurstück 65, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt
nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur
Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von
Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht
geplant.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen sind im
Einzelfall zu beurteilen. Die örtlichen Gegebenheiten
beeinflussen die Auswirkungen der Windenergieanlagen, so dass eine individuelle Beurteilung der neu
geplanten Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich ist. Auswirkungen bestehender Anlagen können nicht auf neu zu planende Anlagen übertragen werden.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich bestehenden Anlagen
nicht zu folgen.
Naturschutzgebiete wurden als harte Tabuzonen
ausgeschlossen. Zudem wurde als weiches Kriterium ein Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten
festgesetzt, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
kauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem
Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu genehmigen.
9
Ö9 vom 23.09.2014
9.1
Beanspruchung von Wald
Erfreulich ist die Entscheidung der Gemeinde,
im Waldgebiet um die Laufenburg keine Windkraftanlagen zu installieren.
9.2
Bestehende Anlagen
Man hätte die Bevölkerung mehr befragen
müssen, welche negativen Einflüsse die Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen hat, und
die sind nur 90m hoch.
9.3
Artenschutz
Es ist ein Naturschutzgebiet, welches man
durch die die Aufstellung der Räder verunstalten würde. Ebenfalls würde die Tierwelt, so
auch der Rote Milan, der vielfach seine Kreise
zieht, beeinträchtigen.
Der Rotmilan zählt zu den windenergiesensiblen
Arten in NRW. Der Rotmilan ist besonders von der
Tötung oder Verletzung durch Windenergieanlagen
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
bedroht. Im Rahmen der ASP I konnte keine Gefährdung eines Rotmilans durch die Planung ermittelt werden.
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
9.4
NATO-Leitung
Desweiteren liegt im Plangebiet B eine KerosinNato-Leitung, die zu berücksichtigen ist.
9.5
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der
Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen.
Zur Zielerreichung sind sowohl die Neuerrichtung
von Anlagen, als auch die Modernisierung bestehender Anlagen notwendig. Moderne Anlagen haben
einen deutlich höheren Wirkungsgrad als ältere Anlagen, sodass die Anzahl bestehender Anlagen nicht
hochgerechnet werden kann.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Landespolitische Vorgaben
Man sollte auch mal nach dem Nutzungsgrad
einer solchen Anlage fragen. Bei ca. 3000
Windkrafträdern in NRW erzielt man gerade
einmal 4,5% des Strombedarfs, dieser soll erhöht werden auf 15%. Dann würden insgesamt
9000 Windräder in NRW stehen! Und was machen wir, wenn Windstille ist? Eine Alternative
sieht anders aus, wenn, dann muss sie ersatzweise gleich sein.
Die Windhöffigkeit ist eine wichtige Voraussetzung
für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage und wird dementsprechend als hartes Kriterium berücksichtigt. Mit der Windhöffigkeit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde
(m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel
gemeint. Windstille Zeiten werden bei der Windhö-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ffigkeit somit berücksichtigt.
9.6
Verzicht auf die Flächen B und C
Ich möchte Sie bitten, da wir schon einige Anlagen in unserer Gemeinde haben, von der
Neuplanung in den Gebieten B und C zu abzusehen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
10
Ö10 vom 22.09.2014
10.1
Beanspruchung von Wald / Artenschutz
Danke für die Möglichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der
Windpotentialstudie.
Wir freuen uns sehr, dass die Gemeinde bereits
entschieden hat, keine Windkraftanlagen in
unsere Waldgebiete zu setzen. Der Naherholungswert kann nicht deutlich genug unterstrichen werden, besonders auch deshalb, da
unsere Landschaft im Bereich Eschweiler,
Weisweiler, Langerwehe sehr deutlich durch die
industrielle Energiegewinnung negativ geprägt
wurde. Auch dem Aspekt des Tierschutzes und
der Übernahme dieser Verantwortung wird
genüge getan. Ich hätte auch bezweifelt, dass
dies durchführbar gewesen wäre, denn die
Artenvielfalt gehört geschützt. Als Hinweis sei
angemerkt, dass mehrfach in diesem Gebiet
der Rote Milan gesichtet wurde, der einem besonderen Schutz unterliegt.
Die Waldbereiche wurden als weiche Tabuzonen
ausgeschlossen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Es liegen Hinweise vor, dass im Waldgebiet windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten vorkommen. Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen, bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen
windenergiesensibler Tierarten. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurde eine ASP I durchgeführt. Eine ASP II wird für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung
durchgeführt.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
10.2
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende
Wirkung nicht zu folgen
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.2
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich
Wirtschaftlichkeit/Landschaftsbild nicht zu folgen.
Denkmalschutz
2. Der Abstand zum Baudenkmal "Burg Holzheim" ist nicht ausreichend.
10.5
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abstimmungsergebnis
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
1. Die Schutzabstände bitte ich zu überprüfen,
denn die zu installierenden Anlagen haben eine
Gesamthöhe von knapp 200m. Die "Erdrückende Wirkung" bei einem Abstand von nur 500m
zu Einzelhöfen und 800m zu Siedlungen ist
sicherlich gewaltig, und der Abstand ist nicht
ausreichend, um die Gesundheit der Bürger zu
gewährleisten.
10.4
Beschlussvorschlag
Verzicht auf die Flächen B und C
Einspruch erhebe ich gegen die Flächen B&C,
und bitte diese als Vorranggebiete nicht zu
berücksichtigen:
10.3
Abwägungsvorschlag
Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild
3. Bei Installation einer Anlage auf jeweils B
und/oder C oder der Installation einer kleineren
und einer größeren Anlage stellt sich neben
dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ebenfalls die
Frage der optischen Wirkung in der ansonsten
noch sehr schönen Ebene zwischen Bovenberger Wald, Hücheln und Heistern. Mit dem
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Windpark auf der Halde Nierchen ist doch
schon hinreichender Beitrag geliefert worden.
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
10.6
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Weisweilerstrasse) und "C"
(Bovenberg) in ihrer Potentialanalyse als
Standort für Windkraftanlagen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu "B" werde ich als Eigentümer der Fläche
Flur 1 Flurstück 63 dem Bau einer Windkraftanlage weder durch Verkauf, oder Verpachtung
noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten
von Windkraftbetreiberfirmen zu stimmen.
Das Flurstück 63, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt
nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur
Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von
Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht
geplant.
Im Übrigen nimmer der Ausschuss die
Anregung zur Kenntnis.
4. Bei der Fläche B wurde in der Planung die
Kerosin-Natoleitung bisher noch nicht berücksichtigt.
Bitte prüfen Sie die Aspekte und sehen Sie von
der weiteren Planung in den Gebieten B & C
ab.
11
Ö11 vom 21.09.2014
11.1
Verzicht auf die Flächen B und C
Zu "C" lehne ich als Bürger von Heistern ebenfalls den Bau einer und mehrerer Anlagen ab,
da zum einen eine notwendige Abstandshaltung zur Wohnbebauung Holzheim und Heistern nicht gewährleistet ist und zum anderen ein
Verstoß gegen Landschaft- und Naturschutz
.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
28 / 65
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Ausschlussgründe:
Zu Vorbelastung vgl. 3.1
1. Der Bereich des Gemeindegebietes ist mit
den auf der "Halde Nierchen" befindlichen
Windkraftanlagen bereits erheblich belastet. Weiter Windkraftanlagen unterhalb der Halde
stellen einen erheblichen Einschnitt in das
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastungen nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
wegen angrenzender Waldfläche und starkem
Aufkommen verschiedener Wildarten vorliegt.
12
Ö12 vom 22.09.2014
12.1
Verzicht auf die Flächen B und C
Die Gemeinde Langerwehe untersucht potenzielle Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen.
In der Standortuntersuchung Stand März 2014
(VDH Projektmanagement) sind diese Suchräume beschrieben.
Auf den Seiten 38 bis 41 sind Suchräume kartografische eingezeichnet und beschrieben, der
Bereich "B" und der Bereich "C".- Diese Bereiche sind aufgrund Ihrer Grenzlage zum Ortsteil
Heistern für mich von besonderer Bedeutung,
ich wohne in Heistern und würde somit unmittelbar davon betroffen sein.
Ich möchte hiermit meine Bedenken gegen den
Suchraum "B" und "C" zum Ausdruck bringen.
Der Planung in diesem Bereich widerspreche
ich und bitte davon Abstand zu nehmen.
12.2
Vorbelastungen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich des Landschaftsbildes
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Landschaftsbild dar.
12.3
Landschaftsbild
2. Das Landschaftsbild, gerade hoch zum Naturpark Nord Eifel, darf durch die Errichtung
solcher Windkraftanlagen nicht beschädigt werden. Der Erhalt des intaktem Landschaftsbild
und Landschaftsschutzgebietes geht vor.
Die Möglichkeiten der Naherholung, beispielsweise
das Spazierengehen, sind auch nach der Errichtung
von WEA weiterhin gegeben.
3. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung der
Ortslage Heistern,
gerade
wegen der
Berg/Hanglage der Ortschaft. Der Blick auf
Windräder in direkter Nachbarschaft, ist eine
Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität.
4. Der angrenzende Bovenberger Wald ist ein
Naherholungsgebiet, die Qualität dieses Erholungsraums würde zerstört.
12.4
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
5. Der Mindestfreiraum zu Einzelgehöften ist
nicht eingehalten.
12.5
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhäfen nicht zu folgen.
Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen
6. Der Mindestabstand zu Bodendenkmälern
und zu Biotopen ist nicht eingehalten.
Ich hoffe, die Gemeinde Langerwehe wird die
Planungen für diese Bereiche nicht weiter verfolgen.
Ich bitte darum, meinen Widerspruch den ent-
Geschützte Biotope stellen harte Tabuzonen dar.
Zudem wird ein Abstand von 300 m zu geschützten
Biotopen als weiche Tabuzone definiert, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt
sind.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen nicht zu folgen.
Ein Mindestabstand zu Bodendenkmalen ist gesetz-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sprechenden Ausschüssen vorzulegen.
lich nicht festgeschrieben. Gemäß § 9 DSchG bedarf
die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem
Bodendenkmal der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erteilung der Erlaubnis betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da durch den Bau von
Windenergieanlagen nur geringe Eingriffe in den
Untergrund erfolgen, ist eine Überwachung des
Fundamentbaus durch einen sachverständigen in
der Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Ein Hinweis bzgl. der Bodendenkmäler wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
13
Ö13 vom 18.09.2014
13.1
Verzicht auf die Flächen B und C
Hiermit möchten wir als Familie aus Langerwehe Heistern Einspruch gegen eine mögliche
Errichtung von Windkraftanlagen auf den geplanten Flächen Flächen „B“ u. "C“ einlegen.
14
Ö14 vom 19.09.2014
14.1
Verzicht auf die Flächen B und C
Die Gemeinde Langerwehe prüft derzeit die
Möglichkeit, in unmittelbarer Ortsnähe von Heistern (Fläche B und C ihres Gutachtens) potentielle Flächen von Konzentrationszonen für die
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortunter-
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windenergie auszuweisen.
suchung ausführlich dargelegt.
ist.
14.2
Abstimmungsergebnis
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Wir als Anwohner in Heistern machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand
von ca. 800 m der geplanten Windkraftanlagen
zu unseren Häusern.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhäfen nicht zu folgen.
Die TA Lärm ist für Windenergieanlagen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie enthält
für die verschiedenen Gebietstypen Immissionsrichtwerte in dB, die tagsüber bzw. nachts nicht
überschritten werden dürfen. Eine detaillierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der TÄ Lärm nicht zu
folgen.
Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für Sachsen-Anhalt
bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand
von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe
vor. Die Empfehlung der WHO liegt sogar bei 3
km. ln NRW gibt es bisher keine Abstandsempfehlungen, nur die Einzelfallberechnung nach
TA Lärm.
14.3
TA-Lärm
Aber die TA Lärm ist am 26. August 1998 für
Industrie- und Gewerbelärm geschaffen worden. Vor 15 Jahren gab es noch keine Windparks mit vielen 190m hohen Windkraftanlagen,
die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe
von Häusern drehen.
Dass die TA Lärm bereits 1998 erlassen wurde, ist
nicht abwägungsrelevant.
14.4
NATO-Leitung
Im geplanten Bereich sollen Kerosin-führende
Leitungen (Natoleitung) verlaufen, was hoffent-
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Artenschutz
Für eine gelungene Energiewende ist der naturverträgliche Ausbau der Windenergie eine
grundlegende Voraussetzung. Dabei müssen
die negativen Auswirkungen vor allem auf Vögel und Fledermäuse weitgehend reduziert
werden. Im Bereich des Bovenbergerwald sind
schützenswerte Fledermäuse angesiedelt. Genauso sind sämtliche Arten von Raubvögeln
(u.a. Bussard, Rot- und Schwarzmilan) durch
die geplanten Anlagen in ihrer Existenz bedroht.
14.6
Abstimmungsergebnis
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
lich auch bei den Überlegungen berücksichtigt
wird.
14.5
Beschlussvorschlag
Zu Artenschutz vgl. 9.3
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen
(vgl.14.1 bis 14.5).
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zusammenfassung
Wir bitten, die besagte Fläche B und C aus der
Planung herauszunehmen, da wir der Auffassung sind,
•
dass die geplanten Abstandsflächen
von 800 m zu Siedlungen nicht ausreichend sind
•
der geltende Denkmalschutz (u.a. Burg
Holzheim) nicht ausreichend gewürdigt
ist
•
Sicherheitsabstände
zu
Kerosinführenden Leitungen nicht eingehalten
werden
•
Artenschutz (Vogelschutz und schüt-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Wertminderungen vgl. 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wertminderungen nicht
zu folgen.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
zenswerte Fledermäuse) verletzt wird
dass allgemeine Landschaftsbild beeinträchtigt
wird.
14.7
Wertminderungen
Sollte die Gemeinde Langerwehe an Ihren Planungen festhalten und die Flächen B und C des
Gutachtens als potentielle Fläche von Konzentrationszonen für die Windenergie ausweisen,
bedeutet dies für uns als betroffene Anwohner
einen erheblichen Verlust der Lebensqualität
sowie ein drastischer Wertverfall unsere Immobilie.
15
Ö15 vom 20.09.2014
15.1
NATO-Leitung
nach Veröffentlichung der Potentialstudie und
Vorstellung am 26.08.14 lege ich als unmittelbar betroffener Bürger Widerspruch gegen die
Planungen im Bereich Heistern (Fläche B und
C) ein:
1. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem Gebiet (Fläche B) eine sogenannte Nato- Leitung
mit Kerosin verläuft. Von dieser ist beidseitig
ein Sicherheitsabstand von mindestens Anlagenhöhe plus 5 Meter einzuhalten.
Darüber hinaus sind - selbst wenn dieser Abstand gewährleistet ist - besondere Massnahmen für die Fundamente der Anlagen wg.
Schwingungseintrag in den Boden zu berück-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
sichtigen.
15.2
Mergellöcher
2. Das dargelegte Gebiet (B und C) befindet
sich in einem ehemaligen Mergelabbaugebiet.
ln unmittelbarer Nähe sind mehrere derartige
Löcher in den Feldern. Hier ergeben sich erhöhte Sicherheitsrisiken.
15.3
Denkmalschutz
3. Im benachbarten Bovenbergerwald gibt es
schützenswerte Denkmäler, hier sind die notwendigen Abstände nicht berücksichtigt.
15.4
Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung des Vorhandenseins von Mergellöschern die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der
Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch
das Mergel-Grubenkataster (Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung
eines Arbeitsgebietes und keine Kartierung darstellt.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Artenschutz
4. Im Bovenbergerwald, über Burg Holzheim
bis zum Heisterner Ortsrand sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt, die durch die
geplanten Anlagen in Ihrer Existenz bedroht
sind. Die Tallage ist im übrigen Landschaftsschutzgebiet und als solches auch beschildert.
Von daher ist die Einschätzung "Besonders
Zu Artenschutz vgl. 9.3
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Schall vgl. 2.2
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt der Anregung bezüglich Schall nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
schützenswerte Kultur- und Naturfläche mit
besonderem Erholungswert" auch auf die Fläche B anzuwenden.
5. Gleiches gilt für die gesamte Tallage zwischen Hücheln und Heistern für sämtliche Arten
von Raubvögeln, vom Bussard bis zum Rotund Schwarzmilan.
15.5
Schall
6. Durch die zu erwartende Schallausbreitung
in Tallage - auf die Idee hier Windanlagen zu
bauen muss man erst mal kommen! - in Richtung Heistern entsteht ein Trichtereffekt der die
Schallwellen im erhöhten Ortsbereich von Heistern besonders störend ausprägen wird. Dies
umso mehr, da die Nabenhöhe der geplanten
Anlagen genau auf Höhe der Häuser in Heistern liegen wird. Hierzu wird zur Zeit ein Gutachten (TA Lärm) erstellt, welches Abstände
von >2 km von der Ortsrandlage für eine derartige landschaftliche Situation nachweisen wird.
Als Mitglied im DIN/VDI Ausschuss NALS
(Normenausschuss Akustik, Lärm und Schwingungstechnik in Berlin) kann ich Ihnen alleine
aus den Punkten 1 und 6 nachweisen, dass die
Fläche B in keinster Weise den Anforderungen
einer detaillierten Prüfung in nachgelagerten
Verfahren standhalten wird.
15.6
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
7. Die von Ihnen gewählten Abstandsflächen
sind nicht mit den aktuellen Gerichtsurteilen z.B
des Oberverwaltungsgerichtes Münster zu die-
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungs-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Errichtung von Einzelanlagen
8. Die Stadt Eschweiler hat die direkt an die
Fläche B anschließende Fläche 5 auf Eschweiler Stadtgebiet mittlerweile definitiv aus obigen
Gründen aus ihren weiteren Planungen ausgeschlossen. Somit verbleibt auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe lediglich Platz für maximal eine Anlage. Eine Einzelanlage widerspricht aber dem Konzentrationsgebot von
Windanlagen, um die "Verspargelung" der
Landschaft zu verhindern. Eine einzelne Anlage
macht zudem wirtschaftlich keinen Sinn.
15.8
Abstimmungsergebnis
flächen und Einzelhöfen nicht zu folgen.
ser Thematik vereinbar. Das gilt sowohl für die
Abstände zu Einzelgehöften als auch zur
Wohnbebauung. Eschweiler plant mit deutlich
größeren Abstandsflächen, andere Kommunen
sehen gar Abstandsflächen > 1000m vor.
15.7
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.2
Zu Verspargelung vgl. 1.7
Naherholung
9. Langerwehe präsentiert sich als Tor zum
Nationalpark Eifel. Wie wollen Sie den Erholung
suchenden Bürgern und Gästen dies mit ihrer
Planung glaubhaft vermitteln, wenn Sie das
größte Gut der Gemeinde, die einzigartige Kulturlandschaft und die Waldflächen mit derartigen Anlagen großräumig zerstören.
Zu Naherholung vgl. 12.3
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Ich bitte sie deshalb, die Fläche B und C
rechtskräftig aus ihren Überlegungen bereits in
der Phase der vorgezogenen Bürgerbeteiligung
auszuschliessen und nicht im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
37 / 65
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
16
Ö16 vom 19.09.2014
16.1
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
Betr.: Vorranggebiete für Windenergieanlagen,
insbesondere die Flächen B und C
Beschlussvorschlag
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung Landschaftsbild nicht zu folgen.
Zu Artenschutz vgl. 9.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Artenschutz nicht zu
folgen.
Bzgl. der von Ihnen o.g. geplanten Windkraftanlagen möchte ich folgende Einwände geltend
machen,
Abstimmungsergebnis
- Schutzabstände
die von Ihnen vorgesehenen Abstandsflächen
zur angrenzenden Bebauung, 500 bzw. 800
Meter sind in diesem Tal wg. der erdrückenden
Wirkung unzumutbar
16.2
Landschaftsbild
- das Landschaftsbild Bovenberger Wald sowie
der Freizeit- und Erholungswert des gesamten
Gebietes für die dort Ansässigen und den Besuchern ich bitte Sie, die geplante Zerstörung
dieser noch intakten Natur nicht zuzulassen
und damit einhergehend
16.3
Artenschutz
- der Naturschutz des Tales und des Landschaftsbestandteils Bovenberger Wald mit Ruine, Messtischblatt 5103
hier gilt es Tiere in ihrem Lebensraum zu
schützen, wie Fledermaus, Uhu, Milan, Lerche,
Falke, Kautz, Wildgänse, Marderhund, Wildkat-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
- Denkmalschutz
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
angrenzend an die geplanten Flächen befindet
sich das Baudenkmal "Burg Holzheim", auch
hier gilt es Abstandsflächen großzügig einzuhalten, auch die visuelle Verschandelung muß
berücksichtigt werden, der aktuelle Talcharakter
würde zerstört
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich
Denkmalschutz/Landschaftsbild nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
ze und viele andere mehr
16.4
16.5
Denkmalschutz / Landschaftsbild
NATO-Leitung
- Nato Pipeline
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
durch die Fläche B führt eine Nato Leitung, die
Kerosin führt. Auch hier gilt es Schutzabstände
einzuhalten.
16.6
Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild
Ist es eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf spätere Generationen diese schutzwürdige Landschaft zu zerstören, nur wg. des
Profits einiger Weniger?
16.7
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Beteiligung an den Gewinnen vgl. 7.7
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beteiligung an den Gewinnen/Landschaftsbild nicht zu folgen.
Verspargelung
Aufgrund der o.g. Gegebenheiten und einer
Verkleinerung der Flächen, würde es zwingend
zu einer Verspargelung der Windkraftanlagen
führen. Konzentrationsflächen wären nicht möglich, dies wird auch von der Regierung nicht
Zu Verspargelung vgl. 1.7
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu alternative Energiequellen vgl. 2.5
Der Ausschuss beschließt, dass der
Anregung bezüglich alternative Energiequellen nicht gefolgt wird.
Abstimmungsergebnis
unterstützt.
16.8
Alternative Energiequellen
Ich möchte Sie bitten, die beiden Flächen aufzugeben, geeignetere Gebiete für die Windenergie zu finden und auch über andere Möglichkeiten, wie Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme in unserer Gemeinde nachzudenken.
17
Ö17 vom 28.09.2014
17.1
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
Ergänzend zu den Äußerungen im Rahmen der
o.g. Bürgerinformation, erlauben wir uns, die
Anregungen und Bedenken zusammen zu fassen, damit diese die entsprechende Wertung
und Berücksichtigung im weiteren Verfahren
finden.
Wie Sie bereits richtig in der Präsentation darstellten, besitzt die Gemeinde Langerwehe
bereits eine Konzentrationszone (Halde Nierchen). Innerhalb dieser Zone können die WKA
gesteuert aufgestellt werden.
Die bestehende Konzentrationszone bewirkt eine
Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet. In Langerwehe ist es politischer Wille, im
Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln, um regenerative Energien zu fördern. Zur
Ansiedlung weiterer Anlagen ist eine Ausweisung
weiterer Konzentrationszonen erforderlich.
Der Ausschuss beschließt, dass der
Anregung bezüglich der Ausweisung
zusätzlicher Konzentrationszonen nicht
gefolgt wird.
Somit hat die Gemeinde Langerwehe bereits
1998 Ihr Soll der gesteuerten Aufstellung von
WKA im Sondergebiet erfüllt.
17.2
Eignung der bestehenden Konzentrationszone
Eine lnzidentkontrolle des Sondergebietes
„Halde Nierchen“ und des Bebauungsplanes
Die beschriebenen oder vergleichbare Auflagen
werden für den Betrieb von WEA regelmäßig erfor-
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
40 / 65
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
wurde bereits in dem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Kreis Düren als Genehmigungsbehörde durch das OVG Münster vorgenommen.
derlich, da ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter zu erwarten wären. Die generelle
Eignung einer Konzentrationszone wird hierdurch
nicht in Frage gestellt, da selbst bei einer zeitweisen
Abschaltung der Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb
möglich ist.
ln dem Verwaltungsgerichtsverfahren wurden
für die im Sondergebiet aufgestellten WKA
Einschränkung und weitergehende Festtagungen vorgenommen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
• Auszugsweise sind dieses:
• Permanente Nachtabschaltung der WKA
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
• Verbot einer Befeuerung der WKA (keine
Nachtbeleuchtung der WKA [rote Blinkbeleuchtung]).
• Keine Flügel- bzw. Rotorenmarkierung.
• Abschaltung der WKA bei Schattenwurf
(Ausschluss von jeglichem Schattenwurf).
Somit sind die Aussagen über die Qualität der
bestehenden Konzentrationszone nicht zutreffend.
Die damals bestehenden Mängel zwischen
Flächennutzungsplan sowie dem Bebauungsplan und der WKA-Errichtung wurden durch die
Ergebnisse der Gerichtsverfahren korrigiert und
bereinigt.
17.3
Gebietseinstufung nach TA-Lärm
Weiterhin bitten wir, die Gebietseinstufung des
oberen Gebiets Langerwehe Süd nach TA Lärm
als "Reines Wohngebiet“ zu sichern, d. h., Im-
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortunter-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Gebietseinstufung
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
missionsrichtwert in dB (A): Tag 50 / Nacht 35.
suchung ausführlich dargelegt.
nach TA-Lärm nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Die zur Ausweisung empfohlene Fläche A befindet
sich nördlich von Langerwehe, sodass im Süden der
Ortslage keine Beeinträchtigungen durch hiervon
begründeten Schall zu erwarten sind.
Durch die Standortuntersuchung werden Teile der
bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt,
sodass in dem Süden von Langerwehe von einer
Reduzierung der vorhandenen Immissionen auszugehen ist.
17.4
Gut Merberich
Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung
erforderlich.
Eine Anpassung wird vorgenommen. Darstellungen
zu dem Gut Merberich werden in der Standortuntersuchung ergänzt.
Beeinträchtigungen des Baudenkmals durch die
Planung sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Ferner bestehen in dem Umfeld des Gutes
bereits die Anlagen der „Halde Nierchen“. Durch die
Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass von
einer Reduzierung der bestehenden Beeinträchtigungen auszugehen ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass eine Anpassung der Standortuntersuchung in
Bezug auf das Baudenkmal Gut Merberich erfolgt ist und der Anregung somit
gefolgt wurde. Beeinträchtigung sind
nicht zu erwarten.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
18
Ö18 vom 11.09.2014
18.1
Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
Zu dem Entwurf der Standortuntersuchung zu
den potentiellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergie nehmen
Innerhalb der Standortuntersuchung werden harte
und weiche Tabuzonen definiert. Diejenigen Teile
der bestehenden Konzentrationszone, welche die-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen nicht zu
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wir wie folgt Stellung:
sen Tabuzonen nicht entgegenstehen, werden in
dem Rahmen der Standortuntersuchung weiterhin
zur Ausweisung empfohlen.
folgen.
1. Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
Wie der Gemeinde Langerwehe bekannt ist,
planen wir auf dem Gemeindegebiet im Rahmen eines Repowering des Windparks Halde
Nierchen die Errichtung und den Betrieb einer
Windenergieanlage (WEA).
Abstimmungsergebnis
Eine Abweichung von den für das restliche Gemeindegebiet festgesetzten Untersuchungskriterien ist
nicht vorgesehen, da die Schutzbedürfnisse der
Bevölkerung an allen Stellen des Gemeindegebietes
in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen.
Nach den Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde die Konzentrationszone nachrichtlich dargestellt (Seite 42). Die in der
Standortuntersuchung
aufgeführten
Abstandskriterien zu Siedlungsflächen führen
allerdings dazu, dass ein großer Teil der im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan für den
Windpark Halde Nierchen dargestellten Konzentrationsfläche entfallen würde.
Wir regen daher an, die dargestellte Konzentrationsfläche in den neuen Flächennutzungsplan
ebenfalls als Bestandsfläche vollständig, ohne
eine Reduzierung der Fläche, nachrichtlich zu
übernehmen.
Dies ist rechtlich zulässig. Bei der Planung von
neu hinzukommenden Konzentrationsflächen
können andere Abstände angelegt werden, als
seinerzeit bei der Erstplanung. Nicht erforderlich ist hierbei, dass Bestandsflächen reduziert
werden, weil sie den neuen Abstandskriterien
nicht entsprechen.
Das schematische Beibehalten eines bestimmten Abstandes zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist nach der
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Prinzipiell sind größere Konzentrationszonen zu
Der Ausschuss stellt fest, dass die Stel-
Abstimmungsergebnis
Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft. Ein
solches Vorgehen ist insbesondere in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen beispielsweise
bereits eine Sonderbaufläche für die Windenergienutzung festgesetzt worden ist oder schon
eine Anzahl von WEA konzentriert genehmigt
worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der WEA
auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabe des Schutzabstandes nicht
sachgerecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom
24.01.2008, Az. 4 CN 2.07).
Wirksam ist eine Konzentrationsplanung, bei
der die Schutzabstände zu Wohngebieten/bereichen bei Bestandsflächen verringert werden. Eine Verringerung der Schutzabstände
rechtfertigt sich daraus, dass hier bereits WEA
zugelassen worden sind, die Umgebung durch
Anlagen dieser Art schon im gewissen Umfang
vorgeprägt ist und sich die Darstellung von
Konzentrationsflächen an diesem Standort
daher anbietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
08.11.2005, Az. 1 LB 133/04).
Rechtlich zulässig ist es daher, wenn in Bezug
auf die Bestandsfläche Halde Nierchen lediglich
solche Schutzabstände angesetzt werden, die
eingehalten werden müssen, um schädliche
Umwelteinwirkungen zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung sowie eine optisch bedrängende Wirkung zu verhindern.
18.2
Ausreichende Flächengröße
2. Ausreichende Flächengröße
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Einzelhöfen ist in der Standortuntersuchung
ein Abstand von 500 m vorgesehen. Nach der
Begründung soll dieser Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen
ausgewiesen werden, in denen dann größere,
leistungsstärkere Anlagen realisiert werden
können (Seite 21).
bevorzugen. Wenn aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes keine größeren zusammenhängenden Flächen für Windenergieanlagen in Betracht
kommen, sind kleine Zonen durchaus möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist, dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum geschaffen wird. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom
08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04)
ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen.
lungnahme berücksichtigt wird.
Da WEA sich nach der Potentialstudie mit allen
Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der
Potentialfläche befinden sollen, ist absehbar,
dass in kleineren Konzentrationszonen keine
"größeren, leistungsstärkeren Anlagen", die
aufgrund der Standorte im Binnenland über
entsprechend größere Rotoren verfügen müssen, realisiert werden können.
Die Gemeinde Langerwehe legt im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit Vorsorgeabstände
fest. Die Windenergieanlagen müssen sich komplett
innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszone befinden, da nur so gewährleistet
werden kann, dass die festgesetzten harten und
weichen Tabubereiche von keinem Teil der Anlage
beeinträchtigt werden.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Rotor innerhalb der Potentialfläche nicht zu folgen.
Um eine wirtschaftlich optimale Nutzung der
Konzentrationsflächen zu gewährleisten, sind
daher die vorgesehenen Abstände entweder
entsprechend zu verringern oder von der Vorgabe, dass die WEA sich einschließlich Rotoren
innerhalb der Potentialfläche befinden sollen,
abzusehen.
Die konkreten Standorte der Windenergieanlagen
werden im Bebauungsplan festgesetzt.
ln Bezug auf die Größe und den Zuschnitt der
Potentialflächen wird jedoch im Widerspruch zu
der vorgenannten Begründung ausgeführt, dass
im Rahmen der Abwägung größere Flächen
kleineren gegenüber zu bevorzugen seien und
möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden sollen (Seite 27).
18.3
Abstimmungsergebnis
Rotor innerhalb der Potentialfläche
3. Rotor innerhalb der Potentialfläche
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen
(vgl. 18.1 bis 18.3).
Der Ausschluss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollte von der Vorgabe, dass
die Anlagen sich mit allen Anlagenteilen einschließlich der Rotoren vollständig innerhalb
der Potentialflächen befinden sollen, Abstand
genommen werden.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahr 2004
entschieden, dass Anlagen einschließlich Rotoren innerhalb des Bauleitplans liegen müssen.
Seinerzeit verfügten WEA jedoch über erheblich kleinere Rotoren als die modernen WEA.
So handelte es sich bei der in dem Verfahren
vor dem BVerwG streitigen WEA um eine Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m
Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser. Moderne WEA hingegen haben einen Rotordurchmesser von 100 m bis 120 m.
Vor diesem Hintergrund führt bei der Festlegung von Vorsorgeabständen die zusätzliche
Vorgabe, dass der Rotor sich vollständig innerhalb der Potentialfläche befinden soll, dazu,
dass kleinere Konzentrationsflächen mit modernen WEA nicht optimal genutzt werden können, da der Rotor je nach Windrichtung und
Zuschnitt der Fläche aus der Fläche herausragen kann.
18.4
Fazit
4. Fazit
Die Bestandsfläche für den Windpark Halde
Nierchen kann ohne eine Flächenreduzierung
in den neuen Flächennutzungsplan übernom-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschluss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
men werden. Die für die potentiellen Flächen
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergie zugrunde gelegten Abstandskriterien sind bei der Bestandsfläche nicht anzuwenden. Eine Konzentrationsplanung, bei der
die Schutzabstände zu Wohnbereichen bei
Bestandsflächen verringert werden, ist wirksam.
Durch die Vorgabe, dass sich WEA einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche befinden müssen, entfällt ein erheblicher
Teil an zu beplanender Fläche. Der Rotor der
WEA sollte daher aus der Konzentrationsfläche
herausragen dürfen.
19
Ö19 vom 23.09.2014
19.1
Standortuntersuchung
Zur oben genannten Standortsuchung gibt der
NABU als anerkannter Naturschutzverband
folgende Stellungnahme ab:
Erfreulich sind die grundsätzliche Berücksichtigung zahlreicher Tabukriterien und die sinnvolle
Auseinandersetzung mit ihnen in der Standortuntersuchung 2012 und 2014.
Wir begrüßen und unterstützen die Berücksichtigung des Landschaftbildes in der Standortuntersuchung (2014), die zusammen mit den
"Eckdaten" zu Fläche C dazu führt, dass Fläche
C nicht geeignet ist.
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Stellungnahmen
19.2
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Abstimmungsergebnis
Zu Verspargelung vgl. 1.7
Artenschutz in Bezug auf die Fläche B
Artenschutzrechtlich lässt die Lage von Fläche
B direkt angrenzend an einen Waldstreifen und
bei zweiseitiger "Umzingelung" des Waldstreifens mit Windrädern (alte Konzentrationsfläche
auf der Halde) erhebliche Konflikte mit windsensiblen Arten erwarten. Der Ersteinschätzung
"nicht geeignet" sollte unseres Erachtens deshalb weiterhin gefolgt werden.
19.4
Beschlussvorschlag
Standortuntersuchung
Unverständlich bleibt, wieso Fläche B zur Ausweisung vorgeschlagen wird, wenn das Ingenieurbüro in seinen "Eckdaten" zur Fläche resümiert (S.38 Standortanalyse 2014: "Es kann
eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und
würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft
führen." 2012 (S. 13 der Standortanalyse) wird
die Fläche von dem Büro als "nicht geeignet"
eingestuft.
19.3
Abwägungsvorschlag
Zu Artenschutz vgl. 9.3
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden.
Die windenergiesensible Art Zwergfledermaus konnte festgestellt werden. Das Vorkommen der Zwergfledermaus steht der Eignung der Fläche jedoch
nicht entgegen. Eine ausführliche artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Der Ausschuss beschließt, dass die Anregung bezüglich der Artenschutzprüfung berücksichtigt und in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Artenschutz in Bezug auf die Fläche A
Lediglich Fläche A könnte trotz erheblicher
artenschutzrechtlicher Bedenken als Prüfungsobjekt vorgeschlagen werden. Die Konzentrationsfläche ist, sofern sie allen gesetzlich geforderten Prüfungen standhält und die nachfolgenden Ausgleichsanforderungen erfüllbar sind,
in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen,
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
weitgehend unbelasteten benachbarten Landschaftsräumen vorzuziehen. Artenschutzrechtliche Voraussetzung ist, dass der Summe an
Tieren der Feldflur, die durch die über Jahrzehnte immer weiter erhöhte Nutzungsdichte
vertrieben werden, einen adäquaten Ausweichplatz angeboten wird. Wir bitten die Kartierung
für die Umgehungsstraße Langerwehe als Referenzgrundlage der Beurteilung zu benutzen,
da sie die Feldflur vor Inanspruchnahme beschreibt. Die damals in den Straßenbauverfahren als "Ausweichflächen" gedachten Habitate
für Feldlerchen, Grauammer, Rebhuhn, Steinkauz etc. werden durch die jetzt geplanten und
ausgeführten Nutzungen mit Inanspruchnahme
der gesamten Feldflur zwischen Luchem und
Echtz (neben Autobahnzubringer und Umgehungsstraße) ein im konkreten Planungszustand befindliches interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren und den Windkraftanlagen voraussichtlich vollständig zerstört.
Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es ist darzustellen, wo und wie die Verursacher
(Straßenbau, Windkraftbetreiber, Gemeinde
Langerwehe) gedenken, die lokalen Verluste
der "alten Ausweichflächen" (aus der Planung
Umgehungsstraße) ortsnah zu ersetzen. Nur
wenn diese Ausgleichsflächen gefunden werden, kann einer weiterführenden Nutzung aus
unserer Sicht zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Im Übrigen nimmt der Ausschuss die
Hinweise zur Kenntnis.
Die Ermittlung und Darstellung des erforderlich werdenden Ausgleiches erfolgt in dem weiteren Verlauf
des Verfahrens auf der Grundlage eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Eine Umsetzung
des geplanten Vorhabens ist nur möglich, wenn der
erforderliche Ausgleich, sowohl qualitativ als auch
quantitativ, erbracht wird.
Die Behauptung, dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich
summierender Schadfaktoren exponentiell ab,
bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt. Diese
bestätigt die Eignung der Fläche A für die Errichtung
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
von den Arten nicht mehr besetzt werden.
Feldflächen werden im nahen Umfeld seit Jahrzehnten, nach der Seelösungsentscheidung
unersetzlich, dem Tagebau geopfert. Auch die
Summe der Siedlungserweiterungen (z.B. Umsiedlung Inden/Pier, Siedlungserweiterungen in
den Randlagen der Gemeinde Langerwehe)
tragen in den Randlagen ebenso wie Einzelgehöfte (z.B. Landwirtschaft, die unter Privilegierung nach §35 Baugesetz ihre Betriebsgebäude
und Ställe in die Feldflächen erweitern) auf der
konkreten Fläche in der Summe zu diesen Verlusten bei.
Nach Erhebungen der LANUV nehmen besonders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab.
Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer
Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als
artspezifisch bewirtschaftetes Schutzgebiet
festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte Ausweichmöglichkeiten oder
Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht mehr akzeptiert werden.
20
Ö20
20.1
Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014
20.1.a
Realisierbarkeit der Fläche A
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Lan-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A
und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für
die Windenergienutzung empfohlen.
von WEA.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren
sowie die juwi Energieprojekte GmbH haben für
die Fläche A bereits eine konkrete Planung
erstellt, welche eine Realisierung von drei WEA
des Typs Enercon E-82 mit optimierten Blättern
vorsieht. Diese Planung nutzt die Fläche optimal aus und führt zu keinerlei Beschränkungen
im Umfeld der geplanten Anlagen.
Generell eignet sich die Fläche A aufgrund der
Nähe zur Autobahn und zum bereits realisierten
Windpark Düren-Echtz hervorragend zur Errichtung weiterer WEA, da die hier zu erwartende
Zusatzbelastung insbesondere unter optischen
Gesichtspunkten sehr gering sein wird. Aufgrund der derzeit intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Einschränkungen der
Erholungsfunktion in diesem Bereich im Gegensatz zu den weiter südlich gelegenen Waldflächen nicht zu erwarten.
Mit den drei auf der Fläche A geplanten WEA
können pro Jahr ca. 15 Mio. kWh sauberer
Strom produziert werden. Diese Strommenge
entspricht dem Verbrauch von ca. 4.000 VierPersonen-Haushalten.
20.1.b
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die beiden Potenzialflächen
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
A und B möchte die REA GmbH Umweltinvest
anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst
zeitnah in die Wege zu leiten, so dass die zuvor
beschriebenen WEA-Standorte ohne weitere
Verzögerung bebaut werden können.
Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt
nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der
Gemeinde Langerwehe.
zur Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
20.2
Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014
20.2.a
Realisierbarkeit der Fläche B
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A
und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für
die Windenergienutzung empfohlen.
Abstimmungsergebnis
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren hat
für die Fläche B eine konkrete Planung erstellt,
welche die Errichtung einer WEA des Typs
Enercon E-115 mit einem Rotordurchmesser
von 115 m und einer Nabenhöhe von 149 m
vorsieht. Die geplante WEA befindet sich außerhalb des Schutzbereichs einer in diesem
Bereich verlaufenden Kerosinleitung. Weitergehende Schutzaspekte zur Kerosinleitung werden in einem TÜV-Gutachten untersucht.
An diesem Standort in der Nähe des bereits
bestehenden Windparks „Halde Nierchen“
könnten mit der projektierten WEA Enercon E115 jährlich bis zu 10 Mio. kWh sauberen
Stroms produziert werden.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
20.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die
Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt
nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der
Gemeinde Langerwehe.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die Potenzialfläche B möchte
die REA GmbH Umweltinvest anregen, nach
Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst zeitnah in die
Wege zu leiten, so dass der zuvor beschriebene WEA-Standort ohne weitere Verzögerung
bebaut werden kann.
20.3
Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014
20.3.a
Realisierbarkeit der Fläche C
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. Von den drei als
geeignet eingestuften Flächen A, B und C werden in einer Vorabwägung durch VDH hierbei
die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen, während für die Fläche C eine solche
Ausweisung nicht empfohlen wird.
Waldbereiche stellen weiche Tabuzonen dar und
werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone in Betracht gezogen.
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren hat
die drei Potenzialflächen ebenfalls einer Eignungsprüfung sowohl unter planungsrechtlichen
als auch unter technischen Realisierungsgesichtspunkten unterzogen. Neben den aus unserer Sicht uneingeschränkt geeigneten Potenzialflächen A und B, ließe sich auch auf der
Potenzialfläche C eine Planung mit zwei Wind-
53 / 65
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
energieanlagen des Typs Enercon E-92 realisieren. Hierbei handelt es sich um einen Anlagentyp mit einem Rotordurchmesser von 92 m,
einer Nabenhöhe von 108m und einer installierten Leistung von je 2.350 kW. Bei der im beigefügten Plan dargestellten Konfiguration könnten
somit auf dieser Potenzialfläche ca. 10 Mio.
kWh umweltfreundlichen Stroms produziert
werden. Die Fläche C sollte aus unserer Sicht
hierbei nicht isoliert betrachtet werden, da sich
aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs Gesamtbetrachtungsaspekte mit der
weiter nördlich gelegenen Fläche B sowie mit
weiteren angrenzenden Eignungsflächen auf
dem Gebiet der Stadt Eschweiler ergeben.
Zudem reduziert sich durch eine Ausweisung
der Fläche C als Vorrangfläche für die Windenergienutzung die Notwendigkeit, solche Flächen im Waldgebiet der Gemeinde Langerwehe
auszuweisen.
Vor dem geschilderten Hintergrund und der
dargestellten Planung möchte die REA GmbH
Umweltinvest hiermit beantragen, die Potenzialfläche C aus der Standortuntersuchung "Windenergie in Langerwehe" neben den zur Ausweisung vorgesehenen Flächen A und B ebenfalls
zur Ausweisung als Vorrangfläche zur Windenergienutzung im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
21
Ö21 vom 23.09.2014
21.1.a
Beanspruchung von Wald
STAWAG Energie GmbH plant den Bau und
den Betrieb von Windenergieanlagen im Langerweher Wald. Unsere Planung hatten wir
Ihnen am 30. Oktober 2012 und am 24.09.2013
im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen
vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller,
in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde,
als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im
Gemeindegebiet bereits vorgetragen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA
im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Realisierbarkeit von
Flächen im Wald nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe derzeit beabsichtigt, die von STAWAG Energie geplanten
Standorte im FNP-Verfahren zur Ausweisung
weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht
zu lassen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir deshalb zu den
Absichten der Gemeinde, weitere Konzentrationszonen zur Windenergienutzung auszuweisen, nutzen und wie folgt Stellung beziehen:
21.1.b
Realisierbarkeit von Flächen im Wald
Betroffenheit der STAWAG Energie GmbH: Die
Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem
Jahre 2012 kam auf insgesamt sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe.
STAWAG Energie führte auf dieser Grundlage
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
eine interne Standortdetailbewertung durch und
kam zu dem Entschluss, die Fläche D (Erbsweg- Mannsweg) als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche weiter zu verfolgen. Neben der vertraglichen Flächensicherung
mit dem Grundstückseigentümer wurden für die
Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf dieser Fläche D bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt.
vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der
Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu
stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Weiterhin beauftragte
STAWAG Energie die Erstellung eines Umweltgutachtens (avifaunistische
Untersuchung),
welches die Realisierungsfähigkeit der Fläche
im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche
Bedenken hin bewertet. Diese Untersuchung ist
mittlerweile abgeschlossen, die Umsetzbarkeit
des Vorhabens ist aus avifaunistischer Sicht
gegeben.
Des Weiteren wurde ein Ertragsgutachten beauftragt, welches die Wirtschaftlichkeit auf
Grundlage der örtlichen Windhöffigkeit bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die
Fläche D ideale Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA aufweist.
ln umfangreichen Vor-Ort Begehungen und
unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus
dem Umweltgutachten konnten bis zu 10 WEA
Standorte ausfindig gemacht werden, die im
Hinblick auf eine Minimierung des erforderlichen Rodungsbedarfs genutzt werden können.
Die Erreichbarkeit der einzelnen WEA Standor-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Schall vgl. 2.2
Der Ausschuss beschließt der Anregung
bezüglich Realisierbarkeit Fläche A nicht
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
te innerhalb der Potentialfläche D wurde ebenfalls untersucht: Ergebnis der Untersuchung ist,
dass unter Verwendung des Bestandswegenetzes schon mit geringem Erschließungsaufwand
auch große WEA Komponenten uneingeschränkt angeliefert und errichtet werden können.
Die notwendige Netzanbindung eines Windparks auf der Fläche D wurde in Form einer
Netzanfrage beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Dabei konnte ein wirtschaftlich nutzbarer Netzverknüpfungspunkt in
Aussicht gestellt werden.
21.1.c
Realisierbarkeit der Fläche A
Hinsichtlich der alternativen Flächen im Gemeindegebiet Langerwehe, die Ihr erster Entwurf zurzeit favorisiert, möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.2
Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs:
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu
verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche
WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer
Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu Verspargelung vgl. 1.7
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu substantieller Raum: Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit
Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet
werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen
Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist.
21.1.d
Realisierbarkeit der Fläche B
STAWAG Energie GmbH vertritt die Auffassung, dass die Fläche B im Hinblick auf einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA nicht geeignet
ist. Dies lässt sich mit der geringen Anzahl realisierbarer WEA (Platz für eine, maximal zwei
WEA), sowie mit der niedrigen lokalen Windhöffigkeit als Folge der in Hauptwindrichtung
nachgelagerten Halde Nierchen begründen.
Wegen der exponierten Ausprägung der Halde
und der daraus resultierenden Verdrängungswirkung auf die Windüberströmung ist mit erheblichen Ertragseinbußen für WEA auf der
Fläche B zu rechnen.
21.1.e
Verspargelung
Darüber hinaus stellt die VDH Projektmanagement GmbH in ihrer Untersuchung fest, dass
die Fläche B keine Konzentrationszone darstelle, mit der Folge der "Verspargelung" der Landschaft (vgl. Standortuntersuchung, März 2014,
Seite 38 Eckdaten).
21.1.f
Substanzieller Raum
Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher
Tabukriterien: Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrations-
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
flächenauswahl außer Acht gelassen werden
sollen. Die Folge ist, dass die noch verbleibenden Potentialflächen u.E. nicht substanziell
Raum für die Windenergienutzung bieten. Würden sämtliche in der Windpotentialstudie empfohlenen Flächen ausgewiesen (Flächen A und
B), stünden lediglich 1,2% der Gemeindefläche
zur Windenergienutzung zu Verfügung. Im Falle
des Wegfalls der Bestandsvorrangzone "Halde
Nierchen" reduzierte sich die verbleibende
Ausweisungsfläche auf ca. 1 % der Gemeindefläche. Im Hinblick auf die umfangreichen nutzbaren Waldbereiche erscheint uns das Ausweisungskonzept der Gemeinde Langerwehe als
unzureichend, um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden. Des Weiteren resultiert
aus der pauschalen Nichtberücksichtigung von
Waldstandorten eine anzusetzende Abstandsbegrenzung zu Siedlungsflächen von 800 m,
bzw. 500 m zu Einzelhöfen. Dieses Mindestabstandskriterium könnte erheblich ausgeweitet
werden, wenn Waldstandorte in die Potentialflächenanalyse einfließen würden, da mit vergrößerten Abständen zu Siedlungsbereichen
substanziell Raum für die Windenergienutzung
zur Verfügung gestellt werden könnte.
etwa 1,0 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls, kann der Windenergie in
Langerwehe trotzdem substantiell Raum gegeben
werden. Die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, ist das Ergebnis einer
wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (vgl. BVerwG 4 C 7.09 vom 20.05.10; OVG
Bautzen 1C 40/11 vom 19.07.12) und keine rein
quantitative Betrachtung.
21.1.g
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Windhöffigkeit
Windhöffigkeitsbetrachtung: Die flächenscharfe
Bewertung der Windhöffigkeit unter Zuhilfenahme der verwendeten Windkarte (Quelle:
Energieatlas NRW) erscheint uns im Falle der
Detailuntersuchung für Potentialflächen in Langerwehe ungeeignet. Lokale Windeinflüsse, wie
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen.
Auf der Ebene der Bauleitplanung Ist die generelle
Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Für die
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
die Strömungsbeeinträchtigung der Fläche B
durch die Halde Nierchen werden in der Windkarte überschätzt und nicht realistisch abgebildet. Die Standortuntersuchung von VDH weist
auf diesen Sachverhalt zwar hin, nutzt die
Windkarte aber dennoch, um die erforderliche
Wirtschaftlichkeit der Teilfläche B als ein maßgebliches Eignungskriterium zu bestätigen.
Erbringung eines solchen Nachweises ist die Auswertung der öffentlichen Quellen, z.B. des Energieatlas NRW geeignet.
21.1.h
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald
Entsprechend überrascht waren wir bei der
Feststellung, dass sich der Rat der Gemeinde
Langerwehe pauschal gegen Waldstandorte
ausgesprochen hat. STAWAG Energie betrachtet die Alternativplanung (Fläche A und B) der
Gemeinde aus den oben genannten Gründen
als flächenmäßig unzureichend und nicht ausgewogen.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen.
ln Anbetracht der erheblichen zu Verfügung
stehenden Waldpotentiale in Langerwehe sehen wir die verbleibenden Alternativflächen als
zu gering an, um substanziell Raum für die
Windenergienutzung zu schaffen. Auch die
angesetzten Abstandskriterien mussten aufgrund der pauschalen Waldaußerachtlassung
unnötigerweise gering angesetzt werden. Würden die Waldpotentiale wieder in der Abwägung
Berücksichtigung finden, so könnten auch die
Mindestabstände zu Siedlungsbereichen erheblich vergrößert werden. Auch der wirtschaftliche
Nutzen zugunsten der Gemeinde Langerwehe
käme erst dann in Gänze zum Tragen.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
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33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die „Burg Holzheim“ befindet sich in dem direkten
Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Abstimmungsergebnis
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011, s. Anhang),
zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
22
Ö22 vom 18.09.2014
22.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Seit meiner Geburt vor 71 Jahren genieße ich
unsere Feld-, Wiesen-, Wald- und Naturlandschaft im Bereich „Burg Holzheim“ jeden Tag
für mehrere Stunden zum Wandern, Dauerlaufen, Fahrradfahren oder einfach zum Verweilen
auf einer der vielen Bänke am Wegesrand mit
wunderbarem Blick über den Horizont in jede
Richtung bis zum Himmel. In der Dorfgaststätte
hörte ich von der politischen Diskussion über
die Platzierung von Windkraftanlagen in diesem
Bereich. Auch wenn ich die genauen Bestimmungen im Bereich von Schutzabstand, Mindestabstand, Denkmalschutz, Naturschutz usw.
nicht kenne, bin ich der Überzeugung, dass mit
der Realisierung von Windkraftanlagen in dieser Gegend unsere Naturlandschaft zerstört
würde.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Für mich mit besonders enger Beziehung zur
Natur, wäre das besonders schlimm.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
23
Ö23 vom 19.09.2014
23.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Mein Name ist Arnd Dohmen und ich bin ein
Bewohner Ihrer Gemeinde seit 47 Jahren. Meine Frau als auch ich gehen gerne in unserer
Heimat spazieren und genießen dabei sowohl
die hervorragende Infrastruktur, als auch die
wunderschöne Natur. Nun habe ich gehört, das
ernsthaft darüber nachgedacht wird im Bereich
Heistern, Burg Holzheim und/oder Halde Nierchen, Windkraftanlagen zu bauen. Diese Energieform/gewinnung ist etwas wunderbares.
Jedoch bei der Vorstellung das mit diesen „Rädern“ die wunderschöne Landschaft ruiniert
wird lässt mich schaudern und bin der festen
Meinung das es bessere Plätze für diese doch
recht hässlichen Anlagen gibt. Ich als Langerweher Bürger werde zukünftig niemanden unterstützen der dieses Vorhaben voranbringt
bzw. nicht stoppt.
24
Ö24 vom 26.08.2014
24.1.a
Bestehende Konzentrationszone
Herr Frischmuth bittet, dass die Festsetzungen
für die bestehende Konzentrationszone Halde
Nierchen weiterhin eingehalten werden, damit
die bestehenden Rechte der Bürger weiterhin
gesichert werden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Bereich Heistern, die „Burg Holzheim“ und die
„Halde Nierchen“ befinden sich in dem direkten
Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Abstimmungsergebnis
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter
Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin
als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung in Teilen berücksichtigt wird.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
24.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Berücksichtigung von „Gut Merberich“ vgl. 17.4
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bezüglich Gut Merberich zu berücksichtigen.
Gut Merberich
Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung
erforderlich.
25
Ö25 vom 26.08.2014
25.1.a
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum
Herr Krause erhebt Bedenken gegen den vollständigen Ausschluss des Waldes für die
Windenergie und begründet dies damit, dass
mit den drei Potentialflächen A, B und C nicht
ausreichend Flächen für die Windenergie außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen und
somit den Forderungen der Landesregierung
nicht Rechnung getragen werde.
25.1.b
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von
Wald/Substanzieller Raum nicht zu folgen.
Vorbelastung
Die Fläche A sei nur eingeschränkt umsetzbar,
da das Schallkontingent des bereits vorhandenen Windpark Düren-Echtz zum jetzigen Zeitpunkt schon soweit ausgereizt ist, dass weitere
Windenergieanlagen nur mit erheblichen Einschränkungen betrieben werden könnten.
25.1.c
Abstimmungsergebnis
Zu Vorbelastung vgl. 3.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastung nicht zu
folgen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortunter-
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
Verzicht auf die Flächen B und C
Fläche B sei nur eingeschränkt umsetzbar, da
die vorhandenen Windkraftanlagen auf der
höher liegenden Halde Nierchen aufgrund der
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aerodynamik bereits den Wind "abfangen".
Fläche C sei, wie bereits in der Windpotentialstudie dargelegt, nicht geeignet.
suchung ausführlich dargelegt.
ist.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1 und 10.1
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
25.1.d
Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald
Er bitte um kritische Betrachtung und abermalige Prüfung, ob Windenergie im Wald von vorne
herein in Langerwehe als weiches Kriterium
ohne jegliche weitere Untersuchung ausgeschlossen werden sollte. Er weist daraufhin,
dass sich die Gemeinde Langerwehe im Falle
einer unsachgemäßen Abwägung angreifbar
mache.
26
Ö26 vom 26.08.2014
26.1.a
Beanspruchung von Wald
Schließt sich den Ausführungen von Herrn
Krause an. Er bemängelt, dass im Waldbereich
keine Windenergie zugelassen werden soll und
bittet ebenfalls um Prüfung, ob der Wald für die
Nutzung mit Windenergie geöffnet werden könne.
27
Ö27 vom 26.08.2014
27.1.a
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Herr Müller bittet um Prüfung, ob die gewählten
Schutzabstände für Langerwehe von 500 m zu
Einzelgehöften und 800 m zu Siedlungen unter
Beachtung der "optischen Bedrängungsweise"
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.2 und 1.3
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Abstände zur Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Denkmalschutz vgl. 1.4
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.6
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
ausreichend seien.
27.1.b
Denkmalschutz
Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass bei einer
Umsetzung der Flächen B und C das Baudenkmal Burg Holzheim erheblich beeinträchtigt
werde.
27.1.c
Zu NATO-Leitung
Herr Müller weist daraufhin, dass durch die
Fläche B eine NATO-Leitung der Bundeswehr
verläuft, welche Kerosin führe und damit auch
bestimmte Abstands- bzw. Freiflächen hervorrufe.
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