Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
515 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG ZUROFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD -
BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. B3 – WINDPARK NORD –
GEMEINDE LANGERWEHE – ORTSLAGE LUCHEM
GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG ZUROFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD -
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ....................................................................... 1
1.1 Anlass der Planung .................................................................................................... 1
1.2 Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................... 2
2
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................... 2
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 2
2.2 Landesplanung ........................................................................................................... 4
2.3 Regionalplan ............................................................................................................... 4
2.4 Flächennutzungsplan ................................................................................................. 6
2.5 Landschaftsplan ......................................................................................................... 6
2.6 Weitere Regelungen .................................................................................................. 7
3
Begründung der Festsetzungen .............................................................................. 7
3.1 Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .......................................................... 8
3.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ................ 8
3.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .......................................... 8
3.4 Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 1a BauGB) ........ 9
3.5 Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) .......................... 9
3.6 Umgrenzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) ............................................................................ 10
3.7 Hinweise .................................................................................................................... 11
4
Auswirkungen der Planung ................................................................................... 14
5
Planverfahren / Verfahrensstand ........................................................................... 14
5.1 Planverfahren............................................................................................................ 14
5.2 Verfahrensstand ....................................................................................................... 14
6
Kosten
................................................................................................................. 15
7
Plandaten................................................................................................................. 15
8
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen ........................................................... 16
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1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
1.1
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes
und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der
technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung wie
auch der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht
werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur
Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, zuletzt geändert durch Art. 3 vom 29. Juli 2009 seinen Niederschlag.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und
zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und
die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom
22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
würden erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen
wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als
Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu
befürchten. Durch die neueren Regelungen des Windenergieerlasses, in dem auch der Wald einer
Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung
auf. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im
Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers
entsprechen, ist mit dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen
worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung
im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen
verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt.
Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer
räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in
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Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser
Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig,
den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an
anderer Stelle (gemeint sind die Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch in den Konzentrationszonen zulässig sind. Die
Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen,
weshalb die Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig.
Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat
daher eine Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser
Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potentialfläche, zusätzlich zu
Teilen der bereits bestehenden Konzentrationszone, als die am besten geeignete ermittelt (vgl. 3.4).
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat beschlossen, basierend auf dieser
Standortuntersuchung das Verfahren zur Ausweisung dieser Konzentrationszone zur Aufstellung zu
bringen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits eine Konzentrationszone die Windenergie ausgewiesen (Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie). Durch diese wird die oben
genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet bereits erreicht.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und
so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen
im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde die Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes fortgeschrieben, um weitere geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in der Standortuntersuchung als geeignet eingestuft und zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone für die Windenergie, zur
Ansiedlung von Windenergieanlagen im Plangebiet. Um möglichst viele Belange, beispielsweise zu
dem Immissionsschutz, bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend regeln zu können,
soll zusätzlich zu der Änderung des Flächennutzungsplanes ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Dies eröffnet der Gemeinde Langerwehe, im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, eine über
den Flächennutzungsplan hinausgehende Steuerung des Vorhabens.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
2.1
Beschreibung des Plangebietes
Die Gemeinde Langerwehe liegt in Nordrhein-Westfahlen im Westen des Kreises Düren. Die Gemeinde Langerwehe liegt zwischen Aachen und Köln im Dreieck der Städte Düren, Eschweiler und
Jülich. Ein Teil des Gemeindegebietes liegt im Naturpark Nordeifel und in der Rureifel.
Die Gemeinde Langerwehe hat rund 14.378 Einwohner und ist die 5. größte Gemeinde des Kreises
Düren. Die Gemeinde Langerwehe wird durch die Ortschaften D´horn, Geich, Hamich, Heistern,
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Jüngersdorf, Luchem, Merode, Obergleich, Schlich, Schöntal, Stütgerloch, Wenau, Gehöfte und
Pier gebildet und verfügt über eine Fläche von ca. 41,46 km².
Es hat eine Standortuntersuchung stattgefunden. Das Plangebiet (Potentialfläche A) wurde als weitere Fläche zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen.
Das Plangebiet (Potentialfläche A) selbst befindet sich am nördlichen Rande des Gemeindegebiets
der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren. Südlich der A 4 liegt es
etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m
nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 31,08 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord
nach Süd und von etwa 730 m von Ost nach West. Es fällt leicht nach Norden ab und wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt. Über vorhandene Wirtschaftswege ist die Fläche gut erreichbar. Die gute
Erschließung über die vorhandenen Wirtschaftswege und dem benachbarten Windpark in Düren
sind zudem Einspeisemöglichkeiten gegeben. Wasserschutzzonen und Überschwemmungsgebiete
sind im Plangebiet (Potentialfläche A) nicht vorhanden. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei etwa
6,50-7,00 m/s.
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen
und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. Nördlich der Fläche befindet sich die BAB A 4 und
westlich des Plangebietes steht die Realisierung der Ortsumgehung von Luchem, die L 12n kurz
bevor. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft
an.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Gemäß dem Landschaftsplan für Langerwehe (LP 8) befinden sich keine Schutzgebiete im Plangebiet. Der Südwesten der Fläche liegt in der Kulturlandschaft Jülicher Börde-Selfkant im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe. Der Kulturlandschaftsbereich weist folgende
Charakteristika auf:
-
Vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
-
Vorgeschichtlicher römischen mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
Römische Siedlungsplätze
-
Mittelalterliche Burganlagen
-
Mittelalterliche Stadt Stollberg
-
Neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Bezogen auf den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich liegt die Fläche in einer Randlage. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten
bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Gem. Stellungnahme des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nur geringe Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Sichtbarkeit im Bereich der offenen Bördelandschaft ist gegeben. Gleichzeitig stellt die Fläche
die westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben
den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4
(BAB 4) und die geplante L12n vorbelastet.
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Artenschutz
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Einzige „windenergiesensible Art“, die festgestellt wurde, ist die Zwergfledermaus. Dieses steht Eignung der Fläche allerdings nicht entgegen, da
die Fläche als Funktionsraum für Fledermäuse über eine nur geringe Bedeutung verfügt.
Netzinfrastruktur
Nördlich der Fläche A verläuft eine 110 kV Hochspannungsfreileitung.
Empfehlung
Die Fläche A wird zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
2.2
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die
Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel
2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit
der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden
Belangen als besonderer Belang einzustellen.1
2.3
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung
lediglich textliche Festlegungen2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in
den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen
Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins
Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen
und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht
kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen
Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen
Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht
kommen. Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn,
dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995
S.532).
2
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im
Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt
werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der
Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger
Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild
prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die
entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks
ist Rücksicht zu nehmen.3
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen; Quelle: Bezirksregierung Köln
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiete der Flächen A „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Dieser soll in erster Linie gemäß Regionalplan für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele
der Regionalplanung nicht beeinträchtigt.
2.4
Flächennutzungsplan
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich des
Plangebietes „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellte L 12n als
auch die BAB 4 werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der
Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche
Nutzung aufrechterhalten werden kann.
2.5
Landschaftsplan
Für das Plangebiet existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Langerwehe (LP 8) des Kreises
Düren. Für die gesamte Fläche gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gegliedertem und belebenden Elementen
unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Entwicklungsziele
sind im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung der Windenergie steht
den Zielen nicht entgegen.
Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete
vorhanden.
Außerhalb des Plangebiets befinden sich südwestlich gelegen zwei Landschaftsschutzgebiete
(Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe).
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Abbildung 3: Auszug aus dem Landschaftsplan (LP 8); Quelle: Kreis Düren
2.6
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem
gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich
formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur
Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten
Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung
und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind,
außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen
WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur
4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
3
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
Für die Planung soll ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB aufgestellt werden.
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3.1
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Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die zulässigen Nutzungen ergeben sich bereits aus dem Flächennutzungsplan mit der Darstellung
einer Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier:
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ als Randsignatur bei einer Überlagerung der bestehenden Nutzung „Flächen für die Landwirtschaft“.
In dem Bebauungsplan wird die Randsignatur „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“
festgesetzt.
„Innerhalb der Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie sind neben Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen
sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig.“
3.2
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
In dem Bebauungsplan werden Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt, auf deren Basis
auch die immissionsschutzrechtlichen Gutachten erstellt werden. Dabei wird für die Anlagenstandorte eine gewisse Toleranz gewährt, um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen zu können.
Die Anlagenstandorte halten wie bereits die gesamte Vorrangzone zur L12n die nach BFernStrG
erforderlichen Abstände ein.
Die Standorte der Anlagen wurden zum einen nach wirtschaftlichen Kriterien, nach Kriterien der
Sicherheit (Vermeidung von Turbulenzen) aber auch nach baurechtlichen Aspekten (Abstandsflächen zu Straßen), aus Gründen des Immissionsschutzes und aufgrund des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden (hier ist besonders der Flächenverbrauch landwirtschaftlicher Flächen zum
Wegebau zu nennen) innerhalb der Konzentrationszone ausgewählt.
„Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen
zulässig. Sowohl das Fundament, als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.“
3.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Im Sinne des § 16 Abs. 3 BauNVO sind zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung stets
die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen sowie die Zahl der Vollgeschosse oder der
Höhe baulicher Anlagen festzusetzen. Gem. Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr vom 03.12.2015 wird für die Umsetzung der
Planung die folgende textliche Festsetzung erforderlich:
„Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen wird auf maximal 310 m über NN begrenzt. Die Gesamthöhe meint dabei die Höhe der Anlagen über Grund bis zu der obersten
Rotorspitze.
Ausnahmeweise darf im Einzelfall von dieser Festsetzung abgewichen werden, wenn durch
technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die von den WEA verursachten Reflexionen
gegenüber den Radarsystemen der Flugsicherung vermindert werden. Ein Nachweis über die
gemäß dieser Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch
entsprechende Unterlagen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vorzulegen.
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Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche.“
3.4
Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 1a BauGB)
Gem. des durchgeführten Artenschutzgutachtens werden zur Vermeidung eines Eintretens von
Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG Artenschutzmaßnahmen erforderlich.
„Da nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den
Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche, Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche
existieren, sind oben festgesetzte Maßnahmen vorzusehen, da ansonsten ein Eintreten von
Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht sicher vermieden werden kann.
1. Die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1.
Juli bis zum 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten zulässig (Feldlerche,
Kiebitz und Rebhuhn).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen
der betroffenen Arten ist durchzuführen. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen
Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der
Brutzeit der Arten verschoben werden.
4. Zur Kompensation erheblicher Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung für Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche sind geeignete Maßnahmen auf einer Fläche von 0,8 ha zum Funktionserhalt (CEF-Maßnahmen) vorzusehen. Auf einer Fläche von 9.600 m² werden in der
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 eine Ackerbrache durch Selbstbegrünung und Blüh- bzw. Schutzstreifen als CEF-Maßnahme für die beeinträchtigten Arten gemäß Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zu drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda, Umweltgutachten, Dr. Bergen &
Dr. Fritz GbR, 19.10.2015) hergestellt.“
3.5
Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen werden die folgenden Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich.
„Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs
weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist
die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs.
1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
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Kennzeichnung
Maximale
Nabenhöhe
[m]
BEGRÜNDUNG ZUROFFENLAGE
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Maximaler Rotordurchmesser
[m]
Standortkoordinaten in
Gauß-Krüger
Schallleistungspegel pro
Anlage inklusive möglicher Zuschläge in dB(A)
Rechtswert Hochwert
Tag
(06.00 –
22.00 Uhr)
Nacht
(22.00 –
06.00 Uhr)
WEA 7
138,4
82
2.527.207
5.632.845
103,9
103,9
WEA 8
138,4
82
2.527.430
5.632.317
103,9
103,9
WEA 9
138,4
82
2.527.006
5.632.328
103,9
101,9
Tabelle 1: Schallimmissionen
Die Berechnungen erfolgten gemäß den zurzeit gültigen Anforderungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie den Berechnungsvorschriften der DIN ISO
9613-2.
Die Windenergieanlagen dürfen beim späteren Betrieb keine Ton- und Impulshaltigkeit, die
gemäß TA Lärm zu einem Zuschlag führen würde, aufweisen
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von
Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt,
die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der
Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten
pro Tag zu begrenzen.
Lichtemissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen.
Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von
Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden.
Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.“
3.6
Umgrenzung von Flächen, die
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
von
Bebauung
freizuhalten
sind
Innerhalb der verfahrensgegenständlichen Flächen befindet sich eine Leitung der Thyssengas, die
mitsamt ihrer Schutzstreifen (40 m) von neuer Bebauung freizuhalten sind. Sie wurden im Bebauungsplan mit einer „Umgrenzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, Stromkabel und
Rohrleitungen“ festgesetzt.
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3.7
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Hinweise
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,715 ha.
Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, die Versiegelung und den Artenschutz erfolgt auf den folgenden Flurstücken:
Bezeichnung
A
B
Gemeinde
Langerwehe
Langerwehe
Gemarkung
Langerwehe
Langerwehe
Flur
29
13
Flurstück
Maßnahmen
Kompensation für:
In Anspruch
genommene
Fläche in m²
120
Ackerbrache durch
Selbstbegrünung und
Blüh- bzw. Schutzstreifen
Kiebitz (CEF), Feldlerche, Rebhuhn,
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
9.600
167
Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit
Gehölzstrukturen
sowie Gestaltung
eines Quellbereiches
mit Kleingewässern
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
17.550
Summe:
27.150
Tabelle 2: Ausgleichsmaßnahmen
Arten- und Naturschutz
Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen:
-
Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung soll zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen
hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine
Vogelbrut befindet.
Sinnvoll aus Sicht des Artenschutzes:
-
Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird für die Feldvogelarten eine Verbesserung
der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern erwirkt; Die Flächen sollten außerhalb der WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen
Population liegen.
-
Da der Raum zumindest ehemals von Feldhamstern besiedelt wurde, wird empfohlen, vor
der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen kurzen Check der Flächen vorzunehmen, um ggf. vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können.
Bodendenkmale
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden,
die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.
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Bergbau und Altbergbau
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler
Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.
Sümpfungsmaßnahmen
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61.42.63-2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas
Das Befahren von Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der
Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das
Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet.
Tages- und Nachtkennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als
Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Wasserwirtschaft
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage
beeinträchtigt werden könnten.
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Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B.
auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
Grundwassermessstelle
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene
Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078
Erdbebenzone
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5
des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand
der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere
DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme,
Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen:
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Flugsicherung
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt innerhalb des Zuständigkeits- und Erfassungsbereiches des Flugplatzes Nörvenich. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist nur möglich, wenn
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die folgenden Maßnahmen berücksichtigt werden:
1. Es wird ein wuf-flight-manager eingesetzt. Dieser fährt bei einem startenden oder landenden
Flugzeug die Drehzahl der Anlage soweit herunter, dass keine Störung des Radars eintritt.
Nach einem bestimmten Zeitfenster fährt die Anlage die Leistung wieder hoch.
2. Es erfolgt eine sektorielle Abschaltung. Hierbei wird die Anlage dann, wenn Sie sich in eine
bestimmte Stellung zum Radar begibt, immer abgeschaltet um Störungen zu vermeiden.
Kennzeichnung
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Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem.
§ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit
gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen
Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des
Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.
Technische Maßnahmen
Die Windenergieanlagen müssen mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung
der WEA-Reflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis
über die gemäß Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vorzulegen.
4
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden im Laufe des Verfahrens ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die
Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt
dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind
deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Zur vollumfänglichen Berücksichtigung aller umweltrelevanten Belange wird ferner ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Ausgleichsmaßnahmen für die vorgesehenen Planungen sind
gemäß der geplanten Bebauung bzw. Versiegelung des Plangeländes zu ermitteln und zu leisten.
Ein Ausgleich auf externen Flächen bzw. durch einen Kauf von Ökopunkten ist grundsätzlich möglich.
5
PLANVERFAHREN / VERFAHRENSSTAND
5.1
Planverfahren
Die 33.Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren mit den Bebauungsplan Nr. B3 – Windpark Nord – durchgeführt.
5.2
Verfahrensstand
Im ersten Schritt soll die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen erfolgen.
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone
nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den
Grundzügen darzustellen. Details der Planung werden über einen Bebauungsplan festgesetzt. Somit können die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen besser vermieden werden.
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Am 15.03.2012 wurde durch den Bauausschuss der Gemeinde Langerwehe die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen
und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 24.08.2014 für einen Monat bis zum 24.09.2014. Zusätzlich unterrichtete die Gemeinde Langerwehe am 26.08.2014 die Bürger im Rahmen einer Bürgerinformation. In dieser wurde die Standortuntersuchung vorgestellt sowie die sich dieser Planung anschließende Änderung des Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Vorentwurf.
6
KOSTEN
Der Gemeinde Langerwehe entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Langerwehe abgesichert, hat sich
ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten
zu tragen.
7
PLANDATEN
Plangebiet .................................................................................................................. ca.
31,08 ha
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ................................................................. ca.
31,08 ha
Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca.
31,08 ha
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AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
GESETZE
WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S .1548),
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496),
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung vom
01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012.
LITERATUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn –
Bad Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzun
g_12_03_29.pdf
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