Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
664 kB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
BEGRÜNDUNG ZUR
33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
– KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
GEMEINDE LANGERWEHE
GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ....................................................................... 1
1.1 Anlass der Planung ............................................................................................ 1
1.2 Ziel und Zweck der Planung ............................................................................... 2
2
Standortuntersuchung ............................................................................................. 3
2.1 Methodik ............................................................................................................. 3
2.2 Inhalt................................................................................................................... 5
3
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................... 7
3.1 Beschreibung des Plangebietes ......................................................................... 7
4
Übergeordnete Planungen ....................................................................................... 7
4.1 Landesplanung ................................................................................................... 7
4.2 Regionalplan ...................................................................................................... 8
4.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 10
4.4 Landschaftsplan ............................................................................................... 11
4.5 Weitere Regelungen ......................................................................................... 12
5
Beschreibung der planung .................................................................................... 13
5.1 Beschreibung des Vorhabens .......................................................................... 13
5.2 Erschließung .................................................................................................... 14
6
Inhalt des Flächennutzungsplans ......................................................................... 14
6.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 5 Abs. 1 BauGB) ........................ 14
7
Auswirkungen der Planung – Umweltbelange ..................................................... 14
8
Planverfahren / verfahrenesstand ......................................................................... 14
8.1 Planverfahren ................................................................................................... 14
8.2 Verfahrensstand ............................................................................................... 14
9
Kosten
................................................................................................................. 15
10
Plandaten................................................................................................................. 15
11
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen ........................................................... 16
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BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 33. FNP-ÄNDERUNG – KONZENTRATIONSZONEN FÜR DIE WINDKRAFT –
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
1.1
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes
und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der
technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung wie
auch der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht
werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur
Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, zuletzt geändert durch Art. 3 vom 29. Juli 2009 seinen Niederschlag.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und
zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und
die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom
22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
würden erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen
wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als
Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu
befürchten. Durch die neueren Regelungen des Windenergieerlasses, in dem auch der Wald einer
Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung
auf. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im
Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers
entsprechen, ist mit dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen
worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung
im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen
verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt.
Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer
räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in
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Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser
Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig,
den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung1 durchzuführen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an
anderer Stelle (gemeint sind die Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch in den Konzentrationszonen zulässig sind. Die
Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen,
weshalb die Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig.
Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat
daher eine Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser
Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potentialfläche als die am besten geeignete ermittelt (vgl. 2).
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat beschlossen, basierend auf dieser
Standortuntersuchung das Verfahren zur Ausweisung dieser Konzentrationszone zur Aufstellung zu
bringen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Langerwehe verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen, um die Ansiedlung
von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert zu ermöglichen.
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans wies bereits eine ca. 20,45 ha große Vorrangzone für
die Windenergie aus (Sondergebiet – Windkraft). Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat
die Gemeinde Langerwehe eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach Abschichtung der
„harten“ für eine Windenergienutzung nicht geeigneten Flächen, und der „weichen“ auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung, vier Potentialflächen ermittelt hat. Von diesen Flächen werden
die Potentialfläche A, die Potentialfläche B, die Potentialfläche C und die Potentialfläche D als
grundsätzlich geeignete Vorrangstandorte angesehen. Aus diesen Potentialflächen wurde die Fläche A und die Fläche D zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Auswahl der
Standorte erfolgte auf Basis der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN
1.11, 2.11 – DVBl 2013, 507; OVG Münster, Urteil vom 1.7.2013 – 2 D46/12.NE DVBl 2013, 1129).
Die bestehende Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“, „südwestlich von Langerwehe“ soll in den Teilen zurückgenommen werden, welche sich außerhalb der Potentialfläche D
befinden. Der übrige Teil geht in der neu auszuweisenden Konzentrationszone D „südwestlich von
Langerwehe“ auf. Da sich innerhalb der bestehenden Konzentrationszone Windenergieanlagen
befinden, hat die Teilrücknahme der Konzentrationszone rechtliche Auswirkungen auf die Bestandsfläche. Diese werden im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde
Nierchen“ betrachtet. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“
soll die Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung eines Rückbaus
der Altanlagen ermöglicht werden. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errich1
Vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung
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tung neuer Windenergieanalagen erst dann zulässig, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt
wurden. Die in der 1. Änderung des Bebauungsplan F 18 „Repowering-Halde Nierchen“ für das
Repowering definierte Baugrenze wird entsprechend der Standortuntersuchung auf den zu bestätigenden Bereich, der Potentialfläche D, begrenzt und festgesetzt. Außerhalb der definierten Baugrenze ist die Errichtung von Windenergieanlagen künftig nicht mehr möglich. Somit wird gewährleistet, dass für die nicht bestätigten Flächen der Bestandszone die Windenergienutzung auch auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zurückgenommen wird.
Durch die Standortuntersuchung der Gemeinde Langerwehe (2015) wird mit der Ausweisung der
Potentialfläche D „südwestlich von Langerwehe“ die bestehende Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“ demnach nur in Teilen bestätigt. Auf die Möglichkeit des § 249 BauGB
wird verwiesen (BVerwGE 85, 289).
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans weist neben der Potentialfläche D „südwestlich von
Langerwehe“ die Potenzialfläche A „östlich von Luchem“ als Konzentrationszone aus. Die
33. Änderung des Flächennutzungsplans dient somit der Erweiterung der bestehenden Konzentrationszone (§ 249 Abs. 1 BauGB).
2
STANDORTUNTERSUCHUNG
2.1
Methodik
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht,
um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 2
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll. 3 Harte Tabuzonen sind
diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien.
In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen, 4 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.5 Durch diese Unterscheidung
soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat
der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen,
ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im
Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick
auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die
hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte
werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
2
Windenergieerlass 2011
3
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
4
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
5
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im
Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Überprüfung der
Ergebnisse
Grobuntersuchung: schematisches Raster
Detailanalyse der Potentialflächen
für das gesamte Gemeindegebiet
für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Weiche
Tabukriterien:
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Ausschluss
rechtlich und
tatsächlich ungeeigneter Flächen6
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen
und gemäß des Vorsorgegrundsatzes
Detailuntersuchung
Abstrakt definierter
Vorgang
Abschließender Nachweis,
dass durch die empfohlene
Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet
in substantieller Weise Raum
für die Windkraft geschaffen
würde.
bzw. Überprüfung der
Potentialflächen insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Einheitliche Betrachtung
Ergebnis:
Ergebnis:
Potentialflächen
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Abbildung 1: Untersuchungsraster
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach
Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen.
Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde
, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen
Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet,
„so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der
überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“. 7
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 8
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Stadt Linnich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der
Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der
Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden
(etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie
außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft
der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass
ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
6
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
7
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4
B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
8
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher
Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer
eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen
Konzept zu beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet9), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich
ausweisen. Nur zusammen, stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht
sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes10,, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende
genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen
Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind.
Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung
der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben.
In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist
auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick,
substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu
Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt.
2.2
Inhalt
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für
eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht. Die für die Untersuchung der Gemeinde Langerwehe
angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund Regionalplanung
Siedlungsflächen
Abstände zu Siedlungsflächen
Harte Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB);
Flugplatzbereiche;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken;
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen;
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
Wohnbauflächen;
Gemischte Bauflächen;
Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen
-
Weiche Tabuzonen
Abstand zu Allgemeinen Siedlungsbereichen
(ASB): 600 m
Flächen für gewerbliche Nutzung
800 m
(Vorsorgeabstand)
9
Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an
anderer Stelle im Planungsgebiet aus.
10
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen
sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht
vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
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Abstände zu Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Abstände zu
Schutzgebieten
Sonstiges
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen
Wasserschutzzone I;
Standgewässer ab 5 ha, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnung
50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und Standgewässern ab 5
ha
Naturschutzgebiete;
Nationalparke;
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
-
militärische Nutzungen;
Ggf. Schutzabstände zu Flughäfen und Militärischen Gebieten
500 m
(Vorsorgeabstand)
-
-
-
300 m zu NSG und besonders geschützen
Biotopen und zu geschützten Landschaftsbestandteilen, falls Anhaltspunkte für „windenergiesensible“ Arten bekannt sind
In nicht waldarmen Kommunen mit einem
Waldflächenanteil zwischen 25 und 60 Prozent:
Waldflächen,
Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau;
Abfalldeponien
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe
Nach dieser Grobuntersuchung (Abzug der harten und weichen Tabuzonen) verbleiben der Gemeinde Langerwehe vier Flächen:
-
Potentialfläche A (westlich von Luchem)
-
Potentialfläche B (nordwestlich von Heistern)
-
Potentialfläche C (westlich von Heistern)
-
Potentialfläche D (südwestlich von Langerwehe)
Die vier Potentialflächen summieren sich zu einer Gesamtgröße von ca. 50,92 ha, die im Detail auf
weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von
ca. 1,2 %. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den
Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und ggf. weitere Belange.
Insgesamt werden zwei Flächen, die Potentialfläche A mit ca. 31,08 ha und die Fläche D mit ca.
10,38 ha, mit einer Gesamtgröße von ca. 41,46 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa
1 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 81,4 % der Potentialflächen (ca. 50,92 ha).
Die Potentialflächen B und C wurden ebenfalls als grundsätzlich geeignet bewertet, aber nicht zur
Ausweisung empfohlen. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen, da diese mit einer Flächengröße von ca. 6,66 ha und der Zerschneidung durch eine Produktenrohrfernleitung maximal für
eine Windenergieanlage Raum zur Verfügung stellt. Dies entspricht nicht dem Ziel der Regionalplanung, Windenergieanlagen als Windfarm bzw. Windpark zu planen. Der damit einhergehenden Absicht eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, würde – im Falle einer Ausweisung – nicht
nachgegangen. Gleiches gilt für die Potentialfläche C, die ebenfalls keinen Raum für mindestens
drei Windenergieanlagen zur Verfügung stellt und den Zielsetzungen der Regionalplanung Windenergieanlagen, als Windfarm bzw. Windpark zu planen, nicht gerecht wird.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich.
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Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls
(u.a. hoher Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substantiell
Raum eingeräumt werden. Insbesondere das die Potentialflächen zu 81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt werden.
Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung
auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden.
3
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
3.1
Beschreibung des Plangebietes
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans – Windpark – betrachtet zwei Bereiche des Gemeindegebietes. Sie betrifft die Bereiche des Gemeindegebiets die über die Potentialfläche A (Fläche A)
und über die Potentialfläche D (Fläche D) definiert werden.
Das Plangebiet bzw. der Geltungsbereich der Fläche A befindet sich am östlichen Rand des Gemeindegebietes der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren, südlich
der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage
Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die
Windkraft an. Das Plangrundgebiet hat eine Größe von ca. 31,08 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und von etwa 730 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt.
Die Fläche D ist Teil der zwischen Eschweiler und Langerwehe liegenden Halde Nierchen. Die Halde Nierchen liegt ca. 220 m über NN und umfasst eine Fläche von etwa 140 ha. Die Halde wird in
diesem Ausmaß von den Gemeinden Langerwehe und Eschweiler als Interkommunales Vorranggebiet genutzt. Auf Seiten der Gemeinde Eschweiler werden fünf Windenergieanlagen betrieben,
auf Seiten der Gemeinde Langerwehe vier Windenergieanlagen. Der Geltungsbereich der Fläche D
befindet sich somit am westlichen Rand des Gemeindegebietes Langerwehe. Der Geltungsbereich
der Fläche D umfasst eine Größe von ca. 10,38 ha bei einer Ausdehnung von etwa 550 m von
Nord nach Süd und von etwa 450 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit als Windpark mit
vier Windrädern genutzt. Die nicht für die Windenergieanlagen genutzten Flächen werden landwirtschaftlich intensiv genutzt und bewirtschaftet.
4
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
4.1
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die
Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel
2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit
der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden
Belangen als besonderer Belang einzustellen.11
11
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995
S.532).
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4.2
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung
lediglich textliche Festlegungen12, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in
den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen
Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins
Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen
und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht
kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen
Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen
Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht
kommen. Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn,
dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im
Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt
werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der
Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger
Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild
prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die
12
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks
ist Rücksicht zu nehmen.13
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für die Plangebiete der Flächen A und D einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in
erster Linie gemäß Regionalplan für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen bzgl. der Fläche A; Quelle Bezirksregierung Köln
13
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen bzgl. der Fläche D; Quelle Bezirksregierung Köln
4.3
Flächennutzungsplan
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe bzgl. der Fläche A
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Fläche A
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der
Fläche A „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellte L 12n als auch
die BAB 4 werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung
nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung
aufrechterhalten werden kann.
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe bzgl. der Fläche D
Fläche D
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich des
Plangebietes eine Sonderbaufläche „Sondergebiet-Windpark“ dar. Die im Flächennutzungsplan
dargestellten Böschungsbereiche der Halde und die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
werden durch die Planung nicht berührt. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da diese bisher für die gesamte Hale die Nutzung der Windkraft darstellt und im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplans für die Planung auf das erforderliche Maß zurückgenommen wird. Für die Flächen, die gemäß der Standortuntersuchung in Zukunft nicht mehr für die
Windkraft genutzt werden sollen, werden als landwirtschaftliche Flächen dargestellt.
Der Bauausschuss der Gemeinde Langerwehe hat am 15.03.2012 den Aufstellungsbeschluss für
die 33. Änderung des Flächennutzungsplans – WINDPARK – gefasst.
4.4
Landschaftsplan
Für die Plangebiete der Flächen A und D existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Langerwehe (LP 8) des Kreises Düren. Für beide Flächen gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2
„Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gegliedertem und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch
geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen StruktureleVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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mente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“.
Entwicklungsziele sind im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung der
Windenergie steht den Zielen nicht entgegen.
Innerhalb des Plangebietes der Fläche A sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw.
Schutzgebiete vorhanden.
Außerhalb des Plangebiets der Fläche A befinden sich südwestlich gelegen zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe).
Das Plangebiet der Fläche D befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-2. Weitere geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete sind in der Fläche D nicht vorhanden.
Außerhalb des Plangebiets der Fläche D befindet sich südwestlich gelegen das Landschaftsschutzgebiet Nr.2.2-3. Des Weiteren befinden sich zwei Geschützte Landschaftsbestandteile in der näheren Umgebung des Plangebietes. Nordöstlich befindet sich der geschützter Landschaftsbestandteil
Nr.2.4.1-4. Und südöstlich gelegen der geschützte Landschaftsbestandteil Nr.2.4.4-1.
Da innerhalb der Fläche D bereits Windenergieanlagen vorhanden sind, welche in dem Rahmen der
Planung zu großen Teilen zurückgebaut werden sollen, ist diesbezüglich von keinen Konflikten mit
den Festsetzungen des Landschaftsplanes auszugehen.
Abbildung 6: Auszug aus dem Landschaftsplan (LP 8); Quelle: Kreis Düren
4.5
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem
gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für WirtVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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schaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich
formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur
Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten
Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung
und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind,
außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen
WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur
4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
5
BESCHREIBUNG DER PLANUNG
5.1
Beschreibung des Vorhabens
In dem Fall der Fläche A wird eine Konzentrationszone als „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier: Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Hierdurch werden die bestehenden und geplanten Nutzungen Planungsrechtlich abgesichert. Konflikte zwischen
den Nutzungen sind nicht zu erwarten, da die bisherige landwirtschaftliche Nutzung unterhalb der
geplanten Windenergieanlagen weiterhin betrieben werden kann.
In dem Fall der bestehenden Konzentrationszone / Fläche D liegen besondere Gründe vor, die eine
Darstellung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ erfordern. Durch eine gleichzeitige Überlagerung von den Nutzungen „Windenergie“,
„Deponie“ und „Landwirtschaft“ wäre zu befürchten, dass die mit dem Deponiekörper verbundenen
Schutzerfordernisse nicht erfüllt werden können und erhebliche Umweltauswirkungen ausgelöst
werden. Aus diesem Grund soll die Nutzungsdichte, durch Ausweisung einer „Sonderbaufläche“
heruntergeregelt und eine Hierarchie der vorhandenen Nutzungen hergestellt werden. Die Nutzungen als Deponie sowie die Windenergienutzung sollen hier also gegenüber der Landwirtschaft begünstigt werden. Da es sich durch die Hänge der Deponie um einen von der Feldflur abgetrennten
Bereich handelt, welcher aufgrund seiner im Vergleich geringen zusammenhängenden Flächengröße über keine optimalen Bedingungen für die Landwirtschaft aufweist, ist eine solche Vorgehensweise angemessen.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. Ebenfalls werden Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen
und sonstigen Anforderungen getroffen.
Der Anlagentyp wird in einer städtebaulichen Rahmenvereinbarung festgelegt, um ein einheitliches
und angemessenes Landschaftsbild herzustellen.
In der Konzentrationszone sind drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp
138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben.
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5.2
Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d.
§ 35 BauGB erforderlich. Für die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau bestehenden Feldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber verpflichtet sind.
Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung
gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden,
dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist.
6
INHALT DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
6.1
Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 5 Abs. 1 BauGB)
Fläche A
Im Plangebiet werden „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und „hier: Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ als Randsignatur als
Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Parallel zu diesem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Fläche D
Im Plangebiet wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ für die Nutzung von Windenergie dargestellt. Für den aus den Flächennutzungsplan
entwickelten Bebauungsplan F 18 „Halde Nierchen“ befindet sich die 1. Änderung des Bebauungsplans F 18 „Repowering – Halde Nierchen“ im Verfahren.
7
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG – UMWELTBELANGE
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden im Laufe des Verfahrens ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die
Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt
dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind
deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Zur vollumfänglichen Berücksichtigung aller umweltrelevanten Belange wird ferner ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Ausgleichsmaßnahmen für die vorgesehenen Planungen sind
gemäß der geplanten Bebauung bzw. Versiegelung des Plangeländes zu ermitteln und zu leisten.
Ein Ausgleich auf externen Flächen bzw. durch einen Kauf von Ökopunkten ist grundsätzlich möglich.
8
PLANVERFAHREN / VERFAHRENESSTAND
8.1
Planverfahren
Die 33.Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren mit den Bebauungsplan Nr. B3 – Windpark Nord – durchgeführt.
8.2
Verfahrensstand
Im ersten Schritt soll die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen erfolgen.
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Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone
nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den
Grundzügen darzustellen. Details der Planung werden über einen Bebauungsplan festgesetzt. Somit können die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen besser vermieden werden.
Am 15.03.2012 wurde durch den Bauausschuss der Gemeinde Langerwehe die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen
und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 24.08.2014 für einen Monat bis zum 24.09.2014. Zusätzlich unterrichtete die Gemeinde Langerwehe am 26.08.2014 die Bürger im Rahmen einer Bürgerinformation. In dieser wurde die Standortuntersuchung vorgestellt sowie die sich dieser Planung anschließende Änderung des Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Vorentwurf.
9
KOSTEN
Der Gemeinde Langerwehe entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Langerwehe abgesichert, hat sich
ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten
zu tragen.
10
PLANDATEN
Fläche A
Plangebiet .................................................................................................................. ca.
31,08 ha
Flächen für Versorgungsanlagen ............................................................................... ca.
31,08 ha
Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca.
31,08 ha
Fläche D
Plangebiet .................................................................................................................. ca.
21,48 ha
Sonderbaufläche ........................................................................................................ ca.
10,38 ha
Flächen für die Landwirtschaft.................................................................................... ca.
11,10 ha
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AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
GESETZE
WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S .1548),
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496),
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung vom
01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012.
LITERATUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn –
Bad Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzun
g_12_03_29.pdf
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