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Beschlussvorlage (FNP Umweltbericht Offenlage)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
2,2 MB
Datum
09.11.2015
Erstellt
30.10.15, 18:05
Aktualisiert
30.10.15, 18:05

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de UMWELTBERICHT ZUR 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Windpark“ -ENTWURF Gemeinde Langerwehe Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Schönthaler Str. 4 52379 Langerwehe VDH Projektmanagement GmbH I / III Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de Impressum September 2015 Verfasser: Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz vdh@vdhgmbh.de www.vdh-erkelenz.de Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide Sachbearbeiter: Dipl. Ing. Marta Jakubiec VDH Projektmanagement GmbH II / III Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de INHALT 1 Einleitung .......................................................................................................................................................... 1 1.1 Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung ............................................................................................................ 1 1.2 Standortuntersuchung .......................................................................................................................................................... 3 1.3 Beschreibung des Vorhabens .............................................................................................................................................. 4 1.4 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 5 1.5 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 7 2 Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes...................................................................... 13 2.1 Schutzgut Mensch .............................................................................................................................................................. 13 2.2 Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................................. 27 2.3 Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 42 2.4 Schutzgut Wasser .............................................................................................................................................................. 46 2.5 Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 51 2.6 Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 52 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 56 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 57 3 Entwicklungsprognosen ................................................................................................................................ 57 3.1 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ............................................... 57 3.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................................. 60 3.3 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 60 3.4 3.3.1 Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................................................................................. 60 3.3.2 Schutzgut Flora ....................................................................................................................................................... 62 3.3.3 Schutzgut Fauna ..................................................................................................................................................... 63 3.3.4 Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................... 66 3.3.5 Schutzgut Landschaftsbild: ...................................................................................................................................... 66 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................................................. 67 4 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 69 5 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .................................................................................... 69 6 Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................... 70 7 Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 72 VDH Projektmanagement GmbH III / III GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 1 EINLEITUNG Das Plangebiet befindet sich am Rande des Gemeindegebiets der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren, südlich der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft an. Das Plangrundgebiet hat eine Größe von ca. 34,12 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und von etwa 730 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Abbildung 1: Luftbild (Quelle: TIM online) 1.1 Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung wie auch der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, zuletzt geändert durch Art. 3 vom 29. Juli 2009 seinen Niederschlag. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären VDH Projektmanagement GmbH September 2015 1 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom 22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen. Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würden erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Windenergieerlasses, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden. Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, ist mit dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden. An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch in den Konzentrationszonen zulässig sind. Die Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die VDH Projektmanagement GmbH September 2015 2 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Windenergie ausgewiesen. Damit wird die Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig. Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat daher eine Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potentialfläche als die am besten geeignete ermittelt (vgl. 3.4). Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat beschlossen, basierend auf dieser Standortuntersuchung das Verfahren zur Ausweisung dieser Konzentrationszone zur Aufstellung zu bringen. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist, eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen auszuweisen, um die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert zu ermöglichen. 1.2 Standortuntersuchung Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Langerwehe eine Standortuntersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um die geeignetste Fläche zu finden. Diese ist mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass das Plangebiet als Konzentrationszone ausgewiesen werden soll. Erfordernis: Diese Konzentrationszone für die Windkraft muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Vorgaben für diese Standortuntersuchung werden im Windenergieerlass 2011 zusammengefasst und festgelegt. Vorgehensweise: Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als ersten Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt. Nach der Grobuntersuchung verblieben sieben Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen wurde, die auch kleinräumigere Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen. Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht. In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Langerweh sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde VDH Projektmanagement GmbH September 2015 3 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Fazit: Empfehlung zur Ausweisung einer Konzentrationszone: Nach Schritt eins der Untersuchung wurden die Flächen ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Zuschnitts als ungeeignet angesehen werden. Nach Ausschluss dieser Flächen blieben 7 Bereiche übrig, die nun im Detail auf weitere Restriktionen untersucht werden. Die Gegenüberstellung der Potentialflächen zeigt, dass nur die Potentialfläche A ohne weitergehende Untersuchung zur Ausweisung empfohlen werden kann. Hier sind keine Restriktionen absehbar und es ließe sich gemeinsam mit der Stadt Düren ein Windpark mit 8-9 Anlagen errichten. Sollten daneben weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gewünscht werden, so kämen hierfür Teile der Fläche D in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den nachfolgenden Planungsstufen insbesondere die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Die übrigen Flächen sind entweder aufgrund ihrer Größe (B, C und G) oder aufgrund der Lage im Wald (E und F) nicht geeignet. 1.3 Beschreibung des Vorhabens Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben. Abbildung 2: geplanter Anlagentyp Erschließung Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden. Zur Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 4 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 1.4 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (§ 26 Abs. 2 LEPro, Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Regionalplan Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. Diese Ziele der Raumordnung wurden bereits in der im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Standortanalyse berücksichtigt. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 5 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Abbildung 3: ausschnitt aus dem Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in erster Linie gemäß Regionalplan für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. Flächennutzungsplan Die Anpassung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung wurde von der Bezirksregierung Köln unter Auflagen am 19.04.2012 erteilt. Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der antragsgegenständlichen Flächen „landwirtschaftliche Flächen“ dar. In der 33. Änderung ist eine Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur vorgesehen. Die bestehende Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 6 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Abbildung 4: Vorentwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans 1.5 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen Der Landschaftsplan (LP 8) des Kreises Düren für Langerwehe befindet sich derzeit in der Aufstellung. Südwestlich des Plangebiets befinden sich zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe). Abbildung 5: Schutzgebiete (LSG=lila, geschützter Landschaftsbestandteil braun VDH Projektmanagement GmbH September 2015 7 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Für die gesamte Fläche gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Entwicklungsziele sind Im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung der Windenergieanlagen steht diesem Ziele nicht entgegen. Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete vorhanden. Abbildung 6: Auszug aus dem Landschaftsplan Natura 2000-Gebiete Im Plangebiet sowie auch in der näheren Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Das nächstgelegene FFH- Gebiet befindet sich etwa 4,8 km nordöstlich des Vorhabens. Es handelt sich um das FFHGebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“. EU –Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen weiterer Umgebung nicht vorzufinden. Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete sind im Plangebiet und deren weiterer Umgebung nicht vorhanden (ca. 5 km-Umkreis). Nationalparke Der Nationalpark Eifel befindet sich in einer Entfernung von mehr als 30 km. Weitere Nationalparke existieren in NRW nicht. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 8 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete Biosphärenreservate existieren bislang noch nicht in NRW. Südlich vom Luchem befinden sich in ca. 290 und ca. 650 m Entfernung zu den geplanten WEA, zwei Landschaftsschutzgebiete. Diese decken sich zu einem großen Teil mit den Biotopkatasterflächen BK-5104-0005 und BK- 5104-0006. Die geplanten WEA werden im Landschaftsschutzgebiet südlich vom Luchem zu sehen sein. Der Windenergieerlass NRW sieht zwischen Landschaftsschutzgebieten keine Schutzabstände vor. Da es sich bei dem geplanten Windpark um ein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt „…ist eine Verunstaltung des Landschaftsbildes […] nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerWG vom 18.3.2003, BauR 2204, 295). „Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig machen“ (ThürOVG vom 29.5.2007 NuR 2007, 757, vgl. Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, Juli 2012). Es ist insgesamt auch aufgrund der Vorbelastung von keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes im Bereich des Landschaftsschutzgebietes auszugehen. Naturdenkmale Innerhalb des Plangebiets und auch in der näheren Umgebung sind keine Naturdenkmale vorhanden. Geschützte Landschaftsbestandteile Eine Beeinträchtigung der geschützten Landschaftsbestandteile und schutzwürdigen Biotope im Untersuchungsraum kann ausgeschlossen werden, da sich die Bauflächen in ausreichender Entfernung befinden. Gesetzlich geschützte Biotope Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Das nächstgelegene gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG gesetzlich geschützte Biotop befindet sich ca. 660 m nordwestlich des Plangebietes (GB5104-0002), dass sich innerhalb des im Biotopkataster (von LANUV NRW) verzeichneten Biotop BK5104-0002 befindet. . Es handelt sich um Baumreihen und -gruppen (meist kräftige Pappeln, auch alte Stieleichen, Eschen) sowie Baumhecken mit Kopfweiden. Alle weiteren gesetzlich geschützten Biotope sind in weiterer Entfernung. Verbundflächen herausragender Bedeutung Ca. 230 m nördlich der Plangebietsfläche befindet sich die Verbundfläche VB-K-5104-007 „Wehebach zwischen Lucherberg und Langerwehe“. Das Gebiet umfasst die Wehebachaue zwischen Lucherberg und Langerwehe sowie Pufferzonen im Süden des Naturschutzgebietes Luchenberger See. Der größtenteils begradigte, von Ufergehölzen aus Weiden und Erlen begleitete Wehebach durchfließt eine intensiv als Acker genutzte Landschaft. Nur die Bereiche, die westlich an das NSG Lucherberger See angrenzen und um die nördlich von Langerwehe gelegene Ölmühle, werden noch von größeren, durch Baumreihen, -gruppen, Einzelbäume und einigen Hecken stärker strukturierten Grünlandflächen eingenommen. Die das Gebiet durchziehenden Gräben werden ebenfalls meist von Gehölzen begleitet. Der Wehebach ist ein wichtiges Vernetzungselement zwischen der Indeniederung und den südlich angrenzenden, VDH Projektmanagement GmbH September 2015 9 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ ausgedehnten Waldgebieten (Meroder und Hürtgenwald). Besondere Arten (Pflanzen): Populus nigra. Es gelten für die Fläche folgende Schutz- und Entwicklungsziele: Schutzziel: Erhalt des Wehebachtales mit naturnahen Bachabschnitten, Ufergehölzen und durch landschaftstypische Gehölzstrukturen gegliederte Grünlandstandorte. Entwicklungsziel: - Optimierung des Bachtales durch Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes der verbauten und/oder begradigten Gewässerabschnitte, Förderung von extensiv genutztem (Feucht-) Grünland, Rückführung von Ackerflächen in Extensivgrünland sowie Förderung von Auwald und Ufergehölzen Entwicklung strukturreicher Sekundärbiotope, insbesondere naturnahe Rekultivierung und Gestaltung von Fließ- und Stillgewässern in der landwirtschaftlich intensiv genutzten Börde als Refugial- und Vernetzungsbiotop Naturparke Der nächstgelegene Naturpark liegt etwa 1,5 km südlich des Plangebietes. Es handelt sich um den Deutsch – Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eife, NTP-008, der sich auf einer Fläche von ca. 153.626 ha erstreckt. Der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn - Eifel vereint nicht nur zwei Staaten und zwei Bundesländer, sondern auch viele landschaftliche Gegensätze: das Hohe Venn mit seinen hoch gelegenen Moorflächen im Westen und die blühenden Wiesen der Kalkeifel im Osten; in der Hocheifel im Süden findet der Besucher scheinbar endlose Wälder, im Norden trifft er auf Stauseen und spektakuläre Felsformationen in den tiefen Flusstälern der Rureifel. Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV) Innerhalb des Plangebietes liegen keine schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters LANUV vor. Ca. 340 m nördlich des Plangebietes liegt das BK-5104-0003 „Ehemaliges NSG Lucherberger See“. Der Lucherberger See ist durch den Braunkohlentagebau "Lucherberg3" entstanden und diente außerdem als Wasserspeicher für das Braunkohle-Kraftwerk Weisweiler. Der Lucherberger See ist von der geplanten Erweiterung des Tagebaus Inden betroffen und soll zwischen 2020 und 2025 entleert werden. Als Wasserfläche in der wasserarmen Bördelandschaft ist der See von Bedeutung insbesondere für Wasservögel. Die steilen Uferböschungen werden überwiegend von einem gepflanzten Feldgehölz mit heimischen und nicht heimischen Arten eingenommen. Nur das Nordost-Ufer ist von einer Steinschüttung nahezu ohne Bewuchs und oberhalb von einer Pappelreihe geprägt. Steinschüttungen finden sich auch an weiteren Uferabschnitten. Eine Röhrichtzone fehlt. Im Altkataster werden lehmige Steilwände im Osten des NSG erwähnt, die für Höhlenbrüter (Eisvogel, Uferschwalbe) erhalten bleiben sollen. Dieser Bereich ist inzwischen weitgehend von Gehölzen bestanden oder durch Steinschüttungen verändert. Der See wird von einem Segelbootverein und von einem Angelverein genutzt. Zur Zeit der Kartierung 2010 waren jedoch keine Segelboote vor Ort (es gibt außerdem keine Dauerliegeplätze), Angler waren auf dem Gewässer mit einem Ruderboot. Im Sommer dürfte vor allem der Südteil als Badesee genutzt werden. Laut Altbeschreibung wurden Nist- und Fledermauskästen im Gebiet angebracht und Arten wie Steinkauz, Wasserfledermaus und Kleine Hufeisennase nachweislich angesiedelt. Das Gebiet hat auf Grund der Störungen durch Menschen und wegen des Fehlens eines Röhrichtgürtels eine lokale Bedeutung für Wasservögel als Brutgebiet sowie eine regionale als Durchzugs- und Überwinterungsgebiet. Das ehemalige NSG ist in der an großen Stillgewässern armen Bördelandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop für Wasservögel. Folgende Maßnahmenvorschläge existieren, die nur sinnvoll sind, falls der See entgegen der aktuellen Planung VDH Projektmanagement GmbH September 2015 10 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ nicht in den Tagebau Inden integriert wird: Der See sollte ästhetisch aufgewertet und dabei auch für Wasservögel, Amphibien und Wasserinsekten optimiert werden. Wo möglich sollten Flachwasserzonen vergrößert oder neu angelegt werden (z.B. durch kleinflächiges Angraben von Böschungen) und initial mit Röhricht bepflanzt werden. Die lehmigen Steilwände im Osten sollten von Gehölzen freigestellt werden, damit grabende Insekten (z.B. Solitärbienen, Grabwespen) sowie Brutröhren grabende Vogelarten (etwa Uferschwalben) hier geeignete Voraussetzungen finden. Die standortfremden Gehölze (Robinie, Hybridpappel etc.) sollten nach und nach durch einheimische, standortgerechte Arten ersetzt werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob zumindest ein Teil des Sees für den Bootsverkehr gesperrt werden kann oder eine zeitlich befristete Sperrung (begrenzt auf die Brutsaison vom Frühjahr bis Ende Juni) durchsetzbar ist, da sonst eine erhebliche Scheuchwirkung auf Wasservögel den Wert des NSG für diese Tiere erheblich reduziert und so nur weit verbreitete Arten und Neozoen1 (Nilgans) hier heimisch werden / bleiben. Ackernutzung grenzt meist unmittelbar an den See, weshalb Pufferpflanzungen dort hilfreich sind. Etwa 600 m nordwestlich befindet sich das im Biotopkataster erfasste Biotop BK-5104-0002 „Von Gehölzen gegliederte Mühlenweide südlich Lucherberg“. Hierbei handelt es sich um eine erhaltengebliebene Mühlenweide als Grünlandrest in der sonst überwiegend ackerbaulich genutzten Landschaft zwischen Waagmühle und Lucherberger See. Das Grünland wird von Baumreihen und -gruppen (meist kräftige Pappeln, auch alte Stieleichen, Eschen) sowie von Baumhecken mit Kopfweiden gegliedert. Es handelt sich um alte Weideflächen, nur südlich des Wirtschaftsweges ist das Grünland neu eingesät. Im Süden befindet sich ein temporäres Kleingewässer unter Bruchweiden. 2010 wird südlich der Waagmühle auf Ackerflächen beiderseits der L12 ein Baugebiet erschlossen, das unmittelbar an den Südwesten dieses Gebietes grenzt. Für den Naturraum typischer und damit repräsentativer Biotopkomplex, der inzwischen durch Umbruch sowie Ausdehnung der Siedlungsflächen selten geworden ist. Das kleine Gründlandgebiet ist als Trittsteinbiotop für Arten des Grünlandes und von Kleingehölzen von Bedeutung. Entwicklungsziel ist zunächst die Erhaltung der kulturhistorischen Strukturen wie extensiv genutztes Weidegrünland, alte Eichen-Baumgruppen, gliedernde Baumhecken und Kleingewässer. Anzustreben ist ferner die Vergrößerung des Gebietes z.B. im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen. Ca. 1,6 km nordwestlich des Plangebietes liegt das schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters LANUV BK-51040001 „Wehebach nördlich der A4 bis zur Mündung in die Inde“. Der Wehebach verläuft kurz vor der Mündung in die Inde durch den ab 1991 neu erbauten Ort Inden/Altdorf. Der Bach hat einen naturnahen Verlauf und naturnahe Gewässerstrukturen. Er wird beidseitig von einem breiten und dichten Ufergehölz mit Schwarzerlen und Baumweiden (starkes Baumholz) begleitet. Angrenzend liegt auf Teilabschnitten ein relativ extensiv gepflegter Park oder es beginnt unmittelbar die Bebauung, tlw. grenzen aber auch zunächst Feldgehölze mit Arten der Auwälder an. Entlang des Baches führt kein Weg, abschnittsweise sind aber Trampelpfade im Ufergehölz zu erkennen. Der erfasste Abschnitt wird von Fußwegen von Straßen (Rathausstraße und Mittelstraße / Goltsteinstraße) sowie 1x von einem Wirtschaftsweg gekreuzt. Südlich anschließend kreuzt die Autobahn A4 Köln - Aachen den Wehebach. Oberhalb (bei und in Luchem) ist der Verlauf des Wehebaches deutlich gestreckter. Relativ naturnahe Bachläufe mit typischen Ufergehölzen und in einem insgesamt guten Erhaltungszustand sind in der intensiv ackerbaulich genutzten Bördelandschaft selten. Daher ist der hier erfasste etwa 1,9 km lange Wehebachabschnitt aus landschaftsökologischer Sicht besonders wertvoll und schützenswert. 1Neozoen sind invasive Tierarten, die durch den Menschen in andere Gebiete verbracht worden sind und sich dort fest etabliert haben (http://www.bund.net/themen_und_projekte/naturschutz/biodiversitaet/invasive_arten/neozoen/, Zugang 29.09.2015). VDH Projektmanagement GmbH September 2015 11 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Weitere relativ naturnahe Abschnitte in der Börde und in der Eifel machen den Wehebach zu einem wichtigen Biotopverbundelement. Die Wehebachtalsperre ist weiter oberhalb (im Hürtgenwald) jedoch eine wesentliche Wanderbarriere für Fließgewässerorganismen. Ein aktuelles Beispiel für die Nutzung von relativ naturnahen Fließgewässern als Wanderkorridor ist der Biber, der inzwischen seit seiner Ansiedlung ab 1981 in der Nähe der Wehebachtalsperre an Inde und Rur einschließlich vieler Seitengewässer (und inzwischen auch darüber hinaus) verbreitet ist. Allerdings kann der Biber auch recht naturferne Fließgewässerabschnitte zur Wanderung nutzen und offensichtlich sogar besiedeln. Der hier erfasste Abschnitt des Wehebaches ist der noch naturnaheste längere Abschnitt des Wehebaches im Flachland und sollte daher dringend etwa als geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden. Das Gewässer und seine Ufergehölze sollten, soweit es die durch die beiderseits angrenzender Bebauung geschaffenen Fakten erlauben, sich selbst überlassen werden. Ca. 300 m südwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0005 „Weiden mit Kleingehölzen NW des Stütgerhofes“. Es handelt sich um eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, die nordwestlich des Stütgerhofes verläuft, ober- und unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe bestanden, die 2010 fehlt. Südlich schließt Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe an. Im Westen und Nordwesten ist das Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80 cm Brusthöhendurchmesser) begrenzt, außerdem alter Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes wurde ein Teil einer Ackerfläche in Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu vergrößern. Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden abgekippt. Das kleine Gebiet ist mit dem Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen. Weiter westlich (ca. 700 m vom Plangebiet) liegt das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler Mühle am Nordrand von Langerwehe und der weiter nördlich gelegenen Ölmühle sind zwischen dem Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von Ufergehölzen begleitet) Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von Langerwehe mündet der Mühlenteich in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit steiniger Sohle und kleineren Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes, durchgehangenes Ufergehölz aus Baumweiden und Erlen, an das beiderseits Ackerflächen unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie der Mühlenteich werden vorwiegend von Pappeln und Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet. Durch die dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so dass sich eine typische Krautflora nur lokal entwickeln kann.1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264 gebaut, die das Biotop in WestOst-Richtung zerschneidet. Das kleine Gebiet ist mit dem Weide-/Kleingehölzkomplex und dem Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop für Arten der Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb des hier betrachteten Abschnittes eingeschränkt. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere die Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage weiterer Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesen- oder Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden (Uferstreifen), Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden. Alle weiteren schutzwürdigen Biotope sind mehr als 2 km vom Plangebiet entfernt. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 12 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 2 2.1 BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES Schutzgut Mensch a) Funktion Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden. b) Bestandsbeschreibung Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um eine Ebene Plangebietsfläche. Im nördlichen Bereich befindet sich die Autobahn A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft an. Nördlich der Autobahn liegt die Gemeinde Inden. Die hier zu den Anlagen ungünstigste Ortslage ist Lucherberg. Sie schließt unmittelbar westlich an den Luchersee an und wird im Süden durch die Autobahn A 4 begrenzt. Nördlich der Gemeinde Inden schließt der Tagebau Inden an. Geplant ist es, dieses Abbaugebiet östlich an Lucherberg und an die Autobahn A4 zu führen. Im Osten soll dieser Bereich bis an die Ortslage Merken heranreichen. Südwestlich des Plangebietes sind derzeit unversiegelte Bauflächen und Lagerflächen vorhanden. In diesem Bereich wird ein Autobahnzubringer gebaut. c) Vorbelastung Das Plangebiet wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist zum durch die Nähe zum Braunkohlentagebau Inden stark und zum anderen durch die Autobahn A 4 vorbelastet. Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen erzeugt. In unmittelbarer Umgebung der drei geplanten WEA (Windenergieanlagen) sind weitere sechs WEA auf dem Gebiet der Stadt Düren, Stadtteil Echtz beantragt. Diese insgesamt neun WEA werden vom Betrachter als ein Windpark wahrgenommen. Die beantragten Anlagen werden bei den Immissionsprognosen (bezüglich Schatten- und Schallimmissionsprognose) als Vorbelastungen berücksichtigt. Als Fremdgeräusche werden gemäß TA-Lärm alle Geräusche angesehen, die nicht von den zu beurteilenden Anlagen ausgehen. Dies trifft für die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden zu. Die geplante Erweiterung der Landstraße L 12 N, ausgehend vom östlichen Ortsrand von Langerwehe, westlich entlang der geplanten Windenergiestandorte bis hin zum Anschluss an die Bundesautobahn A 4 spielt aufgrund der geringeren Verkehrszahlen nur eine untergeordnete Rolle. d) Empfindlichkeit Durch die Überformung der Landschaft mit weiteren vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen (Sand- und Kiesabgrabungsfläche und Verkehrswege) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege wurde die Eigenart der Landschaft bereits stark verändert. Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten. Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt. Im Bereich des Plangebietes (östlich von Luchem) bzw. nordöstlich von Langerwehe sind drei Windenergieanlagen VDH Projektmanagement GmbH September 2015 13 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ geplant. Als Referenz wurden die Anlagen vom Typ Enercon E 82 E2 TES (mit Serrations) herangezogen, die die Anforderungen der maximale Nabenhöhe im Plangebiet einhält. Im Rahmen der schalltechnischen Immissionsprognose soll überprüft werden, ob die Richtwerte der TA-Lärm an den nächstgelegenen Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortslagen eingehalten werden können. Dabei sind die sechs beantragten WEA in Düren/Echtz als Vorbelastung zu berücksichtigen. WEA 7-WEA 9 Anlagentyp Enercon E 82 E2 TES Nabenhöhe 138,4 m Rotordurchmesser 82 m Gesamthöhe 179,4 m Nennleistung 2.300 kW Leistungsregelung pitch Tabelle 1: geplanter Anlagentyp Für den Anlagentyp Enercon E 82 E2 TES (BM 0s) liegen drei Messberichte vor. Für die schalltechnische Berechnung gilt der Schallleistungspegel von Lw= 101,8 dB (A) (maximaler Schallleistungspegel) für eine Windgeschwindigkeit von 9 m/sin einer Höhe von 10 m. Zuschläge für die Ton- und Impulshaltigkeit sind gemäß dem Datenblatt nicht zu beachten. Für den reduzierten Betriebsmodus mit einer Leistung von 2050 kW liegt eine einfache Vermessung vor. Diese legt einen Schallleistungspegel (E82 E2 TES BM 2000 kW) von Lw = 99,4 dB (A) für eine Windgeschwindigkeit von 9 m/s in einer Höhe von 10 m dar. Unsicherheit des Prognosemodells2 bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 0s) mit σprog=1,5 dB Die Serienstreuung3 bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 0s) mit σP=0,5 dB Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 0s) mit σR=0,5 dB Aus den Standardabweichungen berechnen sich für eine Vertrauenswahrscheinlichkeit folgender Zuschlag für den Typ E 82 E2 TES (BM 0s) K = 2,1 dB Unsicherheit des Prognosemodells4 bei dem Anlagentyp E82 E2 TES (BM 2000 kW) mit σprog=1,5 dB Die Serienstreuung5 bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 2000 kW) mit σP=1,2 dB 2 Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt, die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen Fertigungstoleranz auftritt 3 4 Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt, die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen Fertigungstoleranz auftritt 5 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 14 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung bei dem Anlagentyp E 82 E2 TES (BM 2000 kW) mit σR=0,5 dB Aus den Standardabweichungen berechnen sich für eine Vertrauenswahrscheinlichkeit folgender Zuschlag für den Typ E 82 E2 TES (BM 2000 kW) K = 2,5 dB Der maximale Schalleistungspegel inklusive möglicher Zuschläge liegt bei 103,9 dB(A). Dieser Wert gilt für alle im Vorhaben geplanten Anlagen (pro Anlage). Folgender Anlagentyp ist für das WEA-Gebiet (6 WEA) in Düren-Echtz vorgesehen: WEA 1-WEA 6 Anlagentyp Enercon E 101 Nabenhöhe 135,4 m Rotordurchmesser 101 m Gesamthöhe 185,9 m Nennleistung 3.000 kW Leistungsregelung pitch Tabelle 2: beantragter Anlagentyp in Düren-Echtz Für die sechs geplanten und zu berücksichtigenden Anlagen vom Typ Enercon E101 sind entsprechend der aktuellen Genehmigung mit folgenden Schallleistungspegeln und zu Zuschlägen zu berücksichtigen. WEA 1,2,4 und 5 Lw = 104,8 dB (A) und dem Zuschlag K = 2,5 dB WEA 3 und 6 Lw = 104,2 dB (A) und dem Zuschlag K = 2,5 dB Die von modernen Anlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Der Zuschlag entspricht dem aufgeführten Zuschlag zur Genehmigung, so dass Einzelwerte zu den Standardabweichungen entfallen können. Die Kennwerte der geplanten WEA und Ihre Standortkoordinaten werden in den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst: Kennzeichnung Bezeichnung Nabenhöhe Rotordurchmesser Standortkoordinaten (Gauß-Krüger) Schallleistungspegel pro Anlage Lw dB (A)] Rechtswert Hochwert Tag (06.0022.00 Uhr) Nachts (22.0006.00 Uhr) WEA 1 Enercon E-101 135,4 101 2.527.348 5.633.149 104,8 104,8 WEA 2 Enercon E-101 135,4 101 2.527.846 5.633.051 104,8 104,8 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 15 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ WEA 3 Enercon E-101 135,4 101 2.527.402 5.633.120 104,2 104,2 WEA 4 Enercon E-101 135,4 101 2.527.425 5.632.671 104,8 104,8 WEA 5 Enercon E-101 135,4 101 2.527.843 5.632.624 104,8 104,8 WEA 6 Enercon E-101 135,4 101 2.527.268 5.632.658 104,2 104,2 WEA 7 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 2.527.207 5.632.845 103,9 103,9 WEA 8 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 2.527.430 5.632.317 103,9 103,9 WEA 9 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 2.527.006 5.632.328 103,9 101,9 Tabelle 3: Kennwerte der geplanten und beantragten WEA und ihre Standortkoordinaten Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015 Für die Durchführung der Begutachtung wurde am 17.05.2011 und am 19.06.2012 sowie am 01.08.2012 eine Ortsbegehung im Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt. Dabei konnten auch die Nutzungseinstufungen für die in diesem Bereich befindliche Wohnbebauung mit der Stadt Düren und den Gemeinden Langerwehe und Inden abgestimmt werden. Zur Berechnung wurden die ungünstigsten Immissionspunkte der verschiedenen Ortslagen gewählt: IP Ortslage Str. Hausnr. Koordinaten Rechtswert Hochwert Nutzungseinstufung Quelle Immissionsrichtwerte gem. TALärm Tags in dB (A) Nachts in dB (A) Merken Quirinusstraße 1 2529492 5634386 WA B-Plan 11/004 55 40 2 Echtz Gebäude Ecke Grube-AlfredStraße/ Breite straße 2529178 5632209 WA B-Plan 8/212 55 40 3 Echtz St-Matthias-Straße 11 2529747 5632499 WR B-Plan 8/3 50 35 4 Echtz Grube-Alfred-Str. 91 2529747 5631818 WR B-Plan 8/171 50 35 5 Geich/Obergeich Herrengarten 38 2527894 5631589 WA B-Plan 1 55 40 6 Außenbereich Langerwehe Stütgerhof 2526631 5631907 MI 60 45 7a Langerwehe Mühlenweg 4, NordFassade 2526241 5631497 WA B-Plan 55 40 7b Langerwehe Mühlenweg 4, OstFassade 2526246 5631470 WA B-Plan 55 40 7c Langerwehe Mögliches Gebäude im B-Plan 2526290 5631515 WA B-Plan Vorabzug 55 40 1 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 16 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 8 Luchem Dürener Weg 16 2526253 5633315 WA Flächennutzu ngsplan* 55 40 9 Luchem Driesch 37A 2526335 5632887 MI Flächennutzu ngsplan* 60 45 10 Lucherberg Grenze des ungünstigst gelegenen Bauplatzes 2526214 5633660 WA B-Plan 55 40 11 Lucherberg In den Benden 38 2525856 5634158 WR B-Plan 18 50 35 12 Echtz Am Gieselspfad 9 2529368 5632714 MI ** 60 45 Tabelle 4: Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015 *gem. Abstimmung mit Gemeinde Langerwehe ** gem. Abstimmung mit Kreis Düren VDH Projektmanagement GmbH September 2015 17 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Abbildung 7: geplante und beantragte WEA-Standorte und Immissionsorte Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015 Bei den schalltechnischen Berechnungen werden insgesamt 12 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Richtwerte sollten vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raumes eingehalten werden. Des Weiteren soll vermieden werden, dass einzelne Pegelspitzen den Tagesimmissionsrichtwert um mehr als 30 dB und Nachtimmissionsrichtwert um mehr als 20 dB überschreiten. Die Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen wurde entsprechend den Anforderungen zur Erstellung einer Prognose auf der sicheren Seite nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien durchgeführt“ Die Beurteilung erfolgte nach den Vorgaben der TA-Lärm. Entsprechend ist die Untersuchung unter Berücksichtigung aller gewerblichen Geräuschimmissionen durchzuführen und zu gliedern in Zusatzbelastung (zusätzliche gewerbliche Geräuschimmissionen durch das Planungsvorhaben), Vorbelastung (bestehende gewerbliche Geräuschsituation durch z.B. vorhandene WEA) und Gesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung). Gemäß Schallgutachten werden durch die Zusatzbelastung die Richtwerte an allen Immissionspunkten um > 4 dB unterschritten. Da im Bereich der Stadt Düren, westlich der Ortslage Echtz, 6 weitere Windkraftanlagen vorhanden sind, wurden diese als Vorbelastung im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt. Weiterhin wurden beim VDH Projektmanagement GmbH September 2015 18 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Ortstermin am 17.05.2015 alle im Einflussbereich der Anlagen liegenden Wohnbereiche auf weitere mögliche Vorbelastungen durch vorhandene Betriebe mit Aktivitäten zur Nachtzeit untersucht. Am südlichen Ortsausgang in Merken befindet sich östlich der Roermonderstraße die Diskothek „Golden Gate“. Die von dort ausgehenden Geräusche wirken maßgeblich auf die Südostfassaden der Gebäude westlich der Roermonderstraße ein. In Bezug auf die Südwestfassade, von der aus freie Sicht auf die Windkraftanlagen besteht, ist daher eine deutliche Abschirmung durch die Gebäude selbst vorhanden. Dieser Immissionspunkt würde als Mischgebiet eingestuft werden und entfällt daher, da der IP Quirinusstraße 1 mit der Einstufung als WA ungünstiger liegt. Für den Immissionspunkt 4 (Echtz, Grube-Alfred-Str. 91) wurde im Gutachten dargelegt, dass das Gebäude in der Bauzeile unmittelbar an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet angrenzt. In Anlehnung an entsprechende Gerichtsurteile gilt in solchen Fällen die Gemengelageregelung, der TA-Lärm. Der B-Plan 8/171 gibt vor, dass die von Betrieben des angrenzenden Gewerbegebietes ausgehenden Emissionen „nicht zur Überschreitung der Planungsrichtpegel von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts“ führen. Aufgrund der hier vorliegenden Gemengelage sind gemäß dem Schallgutachten in diesem Bereich höchstens die Richtwerte eines Mischgebietes einzuhalten. Da am nordwestlichen Ortsbereich zwischenzeitlich eine Biogasanlage genehmigt wurde, die den Richtwert am nächstgelegenen Wohnhaus ausschöpfen darf, ist am IP 12 (Gieselspfad 9) der Immissionsrichtwert um mind. 6 dB zu unterschreiten (Irrelevanzkriterium nach TA-Lärm). Für alle Immissionspunkte im Bereich Merken und Lucherberg, an denen eine Vorbelastung durch den Tagebau in Zukunft gegeben sein wird, ist der gültige Richtwert um mind. 6 dB zu unterschreiten (Irrelevanzkriterium nach TALärm). Die TA-Lärm sagt unter Punkt 3.2.1 aus, dass die Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden darf, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilenden Anlagen zu befürchten sind. Hieran ist die Bedingung geknüpft, dass die Anlagengeräusche weder eine Ton- oder Informations-, noch eine Impulshaltigkeit aufweisen dürfen. Gemäß den Datenblättern sind entsprechende Zuschläge nicht zu erwarten. Als Fremdgeräusche werden gemäß TA-Lärm alle Geräusche angesehen, die nicht von den zu beurteilenden Anlagen ausgehen. Dies trifft für die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden zu. Die geplante Erweiterung der Landstraße L 12 N, ausgehend vom östlichen Ortsrand von Langerwehe, westlich entlang der geplanten Windenergiestandorte bis hin zum Anschluss an die Bundesautobahn A 4 spielt aufgrund der geringeren Verkehrszahlen nur eine untergeordnete Rolle. Die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden wurden als Fremdgeräuschquellen berücksichtigt, jedoch ist eine Verdeckung durch diese Fremdgeräusche aufgrund von Quer-/ Gegenwindbedingung von Autobahn und Tagebau zur entsprechenden Mitwindbedingung der Windenergieanlagen unwahrscheinlich. Von Verdeckung spricht man nach TA-Lärm dann, wenn die Fremdgeräusche zu mehr als 95% der Betriebszeit der Anlagen in der jeweiligen Beurteilungszeit höher als der Mittelungspegel der Anlagen sind. Es muss somit gewährleistet sein, dass in der Nachtstunde mit dem geringsten Verkehrsaufkommen auf der Autobahn A 4 der Hintergrundgeräuschpegel des Verkehrsgeräusches über dem Beurteilungspegel der Anlagen liegt. Für den Immissionspunkt 11 in Lucherberg ist gemäß dem Schallgutachten eine Verdeckung zu erwarten. Die tatsächliche Verdeckung durch Fremdgeräusche der Autobahn A 4 zur Plausibilisierung der im vorangegangenen Abschnitt ermittelten Werte wurde im Rahmen einer Langzeitmessung vom 04.07. bis 31.07.2012 in Lucherberg durch den Schallgutachter ermittelt. Dabei wurden die Messgrößen der leisesten Nachtstunde der Messtage ausgewertet. Für die Nacht von Samstag auf Sonntag, die aufgrund des eingeschränkten LKW-Fahrverkehrs den kritischsten Wert darstellt, ergibt sich für die untere Vertrauensbereichsgrenze ein Wert von: Lu =41 dB (A) Für die Gesamtheit aller Messtage liegt die untere Vertrauensbereichsgrenze bei einem Wert von: VDH Projektmanagement GmbH September 2015 19 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Lu =43 dB (A) Gemäß TA-Lärm können diese Werte durch die Anlagen ausgeschöpft werden. In Bezug auf den Tagebau Inden wurde ein Verdeckungspegel von L95= 38 dB (A) durch den Schallgutachter unter Addition der Standardabweichung zum Korrekturwert ermittelt. Es wird dabei vorausgesetzt, dass der Unterschied zwischen Nachmittelwert und leisester Stunde für den Verdeckungspegel (L95) gleich hoch ist, wie für den energieäquivalenten Dauerschallpegel zur Nachtzeit (Leq). Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der Überlagerung der Vor- und Zusatzbelastung. In der Tabelle 5 sind die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung aller gewerblichen Geräuschimmissionen (Betriebe in Langerwehe) sowie der Immissionskontingente mit entsprechenden Zusatzkontingenten. IP 1 Ortslage Str. Hausnr. Immissionskontingente in dB (A) Immissionsrichtwerte in dB (A) Tag Nacht Tag Nacht Merken Quirinusstraße 1 39 33 55 40 2 Echtz Gebäude ecke Grube-AlfredStraße/ Breite straße 44 39 55 40 3 Echtz St-MatthiasStraße 11 42 36 50 35 4 Echtz Grube-Alfred-Str. 91 40 33 50 35 5 Geich/Obergeich Herrengarten 38 48 41 55 40 6 Außenbereich Langerwehe Stütgerhof 57 43 60 45 7a Langerwehe Mühlenweg 4, Nord-Fassade 52 41 55 40 7b Langerwehe Mühlenweg 4, Ost-Fassade 55 42 55 40 7c Langerwehe Mögliches Gebäude im BPlan 54 41 55 40 8 Luchem Dürener Weg 16 46 39 55 40 9 Luchem Driesch 37A 47 41 60 45 10 Lucherberg Grenze des ungünstigst gelegenen Bauplatzes 44 37 55 40 11 Lucherberg In den Benden 38 41 33 50 35 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 20 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 12 Echtz Am Gieselspfad 9 42 39 60 45 Tabelle 5: Beurteilungspegel in Überlagerung aller vorgenannten gewerblichen Geräuschimmissionen Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015 Aufgrund der vorliegenden Vorbelastung durch weitere WEA (sechs beantragte WEA), den Tagebaubetrieb Inden und das o. a. Gewerbegebiet in Echtz ist in der Ortschaft zur Nachtzeit das Irrelevanzkriterium der TA-Lärm einzuhalten, d.h. dass dort durch die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um ≥ 6 dB unterschritten werden darf. An allen 3 Immissionsorten in Echtz (IP2, 3 und 4) ist der Richtwert + 1dB eingehalten bzw. die Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen halten das Irrelevanzkriterium (IP12) ein. An den Immissionsort IP 7b „Mühlenweg 4, Ost-Fassade“ würde die Gesamtbelastung inklusive aller 9 Anlagen und ohne Einschränkung der 3 geplanten Anlagen in Überlagerung mit der gewerblichen Vorbelastung maximal zu einem Beurteilungspegel von Lr= 42 dB (A) nachts führen, sodass schallmindernde Maßnahmen erforderlich sind. Die Überschreitung um 1 dB am Immissionspunkt IP 5 ist aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA-Lärm zulässig. Am Immissionsort 11 wird der Beurteilungspegel von LrN = 33 dB (A) zur Nachtzeit durch die Verkehrsgeräusche der A 4 verdeckt. Zur Einhaltung des Richtwertes + 1 dB am Immissionsort IP 7b kann die Anlage WEA 9 nur im schallreduzierten Betriebsmodus BM 2000 kW betrieben werden (vgl. Tab. 3). Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen. IP 1 Ortslage Str. Hausnr. Immissionskontingente in dB (A) Immissionsrichtwerte in dB (A) Tag Nacht Tag Nacht Merken Quirinusstraße 1 39 33 55 40 2 Echtz Gebäude Ecke Grube-AlfredStraße/ Breite straße 44 39 55 40 3 Echtz St-MatthiasStraße 11 42 36 50 35 4 Echtz Grube-Alfred-Str. 91 40 33 50 35 5 Geich/Obergeich Herrengarten 38 48 41 55 40 6 Außenbereich Langerwehe Stütgerhof 57 43 60 45 7a Langerwehe Mühlenweg 4, Nord-Fassade 52 41 55 40 7b Langerwehe Mühlenweg 4, Ost-Fassade 55 41 55 40 7c Langerwehe Mögliches Gebäude im B- 54 41 55 40 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 21 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Plan 8 Luchem Dürener Weg 16 46 39 55 40 9 Luchem Driesch 37A 47 41 60 45 10 Lucherberg Grenze des ungünstigst gelegenen Bauplatzes 44 37 55 40 11 Lucherberg In den Benden 38 41 33 50 35 12 Echtz Am Gieselspfad 9 42 39 60 45 Tabelle 6: Beurteilungspegel in Überlagerung aller vorgenannten gewerblichen Geräuschimmissionen mit schallreduzierten Betriebsart der WEA 9 (BM 2000 kW) Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015 Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 wird auch an Immissionspunkt IP 07b der Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig. Schatten Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schattenwurfuntersuchung erstellt. 6 Hierbei wurden die neu geplanten drei WEA wie auch die bestehenden bzw. bereits beantragten sechs WEA als Vorbelastung berücksichtigt. Durch den sogenannten Schlagschatten kann es zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Wahrnehmung in seiner Umgebung kommen. Daher hat der Länderausschuss für Immissionsschutz Richtwerte festgelegt, wonach der Schattenschlag nicht länger als 30 Min am Tag bzw. 30 Stunden im Jahr auftreten soll. Dieser Maximalwert entspricht, aufgrund von zeitweiser Bewölkung etc., einem astronomisch wahrscheinlichen Wert von 8 h im Jahr. In der Schattenwurfberechnung wurden die folgenden WEA berücksichtigt: WEA- Nr. 1 Bezeichnung Enercon E-101 Nabenhöhe 135,4 Rotordurchmesser 101 Standortkoordinaten (Gauß-Krüger) Beschattungsbereich Bemerkung [m] Rechtswert Hochwert Tag 2.527.348 5.633.149 2.214 Vorbelastung 6 Windtest grevenbroich Gmbh, 26.05.2015: Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe, Schattenwurfprognose VDH Projektmanagement GmbH September 2015 22 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 2.214 Vorbelastung 2.214 Vorbelastung 2.214 Vorbelastung 2.214 Vorbelastung 2.214 Vorbelastung 5.632.845 1.599 Zusatzbelastung 2.527.430 5.632.317 1.599 Zusatzbelastung 2.527.006 5.632.328 1.599 Zusatzbelastung 2 Enercon E-101 135,4 101 2.527.846 5.633.051 3 Enercon E-101 135,4 101 2.527.402 5.633.120 4 Enercon E-101 135,4 101 2.527.425 5.632.671 5 Enercon E-101 135,4 101 2.527.843 5.632.624 6 Enercon E-101 135,4 101 2.527.268 5.632.658 7 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 2.527.207 8 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 9 Enercon E-82 E2 TES 138,4 82 Tabelle 7: Anlagentypen für die Schattenwurfberechnung Quelle: Windtest grevenbroich gmbh, 26.05.2015 Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in verschiedenen Himmelsrichtungen in °5 Abstand gewählt. Für die Schattenwurfberechnung wurden insgesamt 25 relevante Immissionspunkte festgelegt. Zur abschließenden Beurteilung des Standortes fand am 08.05.2015 eine Besichtigung der Immissionspunkte durch den Schattenwurfgutachter statt. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 23 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Abbildung 8: Darstellung der berücksichtigten Windenergieanlagen und Immissionsorte Quelle: Windtest grevenbroich gmbh, 26.05.2015 Mit Hilfe des Simulationsprogramms WindPRO 2.9.269 kann der Schattenwurf, der durch die Rotation der Rotorblätter verursacht wird, in der räumlichen Umgebung einer oder mehrerer Windenergieanlagen berechnet werden. Anhand sogenannter „Schattenwurfrezeptoren“ wird dabei der Schattenwurf für einzelne Immissionsorte (z.B. die nächstgelegenen Wohnbebauungen) berechnet. Zur Übersicht der maximalen Schattenwurfimmissionen (worst-case) in der WEA werden Linien gleicher maximaler Immissionen (Isolinien o. Isoflächen) berechnet. Die Berechnungen basieren auf horizontalen Rezeptoren. Die Isolinien werden für eine Referenzhöhe (hier 2 m über Grund) berechnet und die Ergebnisse werden als maximale Schattenwurfimmissionen in Stunden pro Jahr bzw. Stunden pro Tag tabellarisch dargestellt. Die Berechnung basiert auf folgenden Annahmen: Bei der worst-case-Betrachtung wird dabei vereinfacht angenommen, dass: VDH Projektmanagement GmbH September 2015 24 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“  Die Sonne ist also punktförmige Lichtquelle anzunehmen und scheint während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend (wolkenloser Himmel) an allen Tagen des Jahres  Die Windrichtung wird stets so angenommen, dass die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht (maximaler Schatten),  Die WEA ist während der gesamten Zeit in Betrieb (100% Verfügbarkeit),  Es existieren keine Stillstandzeiten der WEA, es wird somit von durchgehend ausreichend starkem Wind ausgegangen,  Es befinden sich keine sichtverstellenden Hindernisse zwischen IP und WEA (z.B. Wald, Einstellung WindPro –ohne Hindernisse)  Die horizontalen Schattenwurfrezeptoren befinden sich in einer Bezugshöhe von 2 m, haben eine Größe von 0,1 m x 0,1 m und sind in 360 ° -Richtung (Gewächshaus/Terrassenfläche) ausgerichtet und sind daher punktförmig anzusehen.  Zeiten, in denen die Sonne weniger als 3 ° über dem Horizont steht, werden wegen zu geringer Strahlungsintensität (Strahlungsdichte kleiner ca. 120 W/m² bzw. Beleuchtungsintensität kleiner 389 lx) nicht betrachtet. In der Realität werden die worst-case-Annahmen in seinem gesamten Ausmaß nie auftreten. Bei möglichen Überschreitungen der Richtwerte bei einer worst-case Betrachtung, werden auch real auftretende Schattenwurfzeiten berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse der Gesamtbelastung für die maximale und wahrscheinliche Schattenwurfbelastung sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab.20): Wind PRO Bez. IP Immissions-punkte Koordinatensystem: GaußKrüger (Bessel, Zone 2) Max. Schattenwurfbelastung [h/Jahr] Max. Schattenwurfbelastung [h/Tag] Wahrscheinliche Schattenwurfbelastung [h/Jahr] Rechts-wert Hochwert VB ZB GB VB ZB GB VB ZB GB 2.529.253 5.632.663 38:22 00:00 38:22 00:27 00:00 00:27 08:27 00:00 08:38 2.529.385 5.632.663 31:06 00:00 31:06 00.28 00:00 00.28 07:12 00:00 07:21 A IP 01 B IP 01/1 Windgengasse 57, 52353 Düren-Echtz Am Gieselspfad 9, 52353 Düren-Echtz C IP 01/2 Breitestr. 61, 52353 Düren-Echtz 2.529.378 5.632.663 38:42 00:00 38:42 00.23 00:00 00.23 08:40 00:00 08:51 D IP 01/3 Breitestr. 51, 52353 Düren-Echtz 2.529.343 5.632.663 32:01 00:00 32:01 00:22 00:00 00:22 07:08 00:00 07:18 E IP 02 Windgengasse 6, 52353 Düren-Echtz 2.529.150 5.632.663 29:25 00:00 29:25 00:26 00:00 00:26 07:05 00:00 07:15 F IP 02/1 Breitestr. 11, 52353 Düren-Echtz 2.529.242 5.632.663 28:33 00:00 28:33 00:34 00:00 00:34 06:56 00:00 07:04 G IP 02/2 Breitestr. 9, 52353 Düren-Echtz 2.529.188 5.632.663 37:36 00:00 37:36 00:37 00:00 00:37 08:56 00:00 09:08 H IP 02/3 Breitestr. 5a, 52353 Düren-Echtz 2.529.172 5.632.663 49:41 00:00 49:41 00:37 00:00 00:37 11:15 00:00 11:29 I IP 03 Breitestr. 1a, 52353 Düren-Echtz 2.529.129 5.632.663 45:40 00:00 45:40 00:41 00:00 00:41 10:07 00:00 10:20 J IP Am Bilderstock 14, 2.529.155 5.632.663 29:41 00:00 29:41 00:29 00:00 00:29 06:36 00:00 06:44 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 25 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 03/1 52353 Düren-Echtz K IP 04 Gänsebeckelweg, 52379 LangerweheGeich 2.528.233 5.631.605 00:00 08:49 08:49 00:00 00:15 00:15 00:00 01:54 01:50 L IP 05 Herrengarten 38 52379 LangerweheGeich 2.527.894 5.631.589 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 00:00 M IP 06 Stütgerhof, Langerwehe 2.526.631 5.631.907 22:04 19.05 41:09 00:25 00:23 00:48 05:09 04:42 09:47 N IP 06/1 Mühlenweg 40, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.288 5.632.032 31.11 32.37 63:48 00:32 00:26 00:56 07:20 08:22 15:31 O IP 07 Driesch 24, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.326 5.632.751 28:57 22:27 51.24 00:28 00:30 00:37 06:53 04:49 11:38 P IP 07/1 Driesch 39, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.292 5.632.864 24:42 20:01 44:43 00:35 00:22 00:35 05:39 03:56 09:32 Q IP 08 Driesch 37a, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.335 5.632.887 26:47 22:02 48:49 00:38 00.22 00:38 06:05 04:09 10:09 R IP 08/1 Driesch 31, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.266 5.632.915 23:27 18:52 42:19 00:36 00:21 00:36 05:13 03.30 08:40 S IP 08/2 Driesch 21, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.244 5.632.980 22:35 18:07 40:42 00:36 00:20 00:36 04.54 03:06 07:57 T IP 08/3 Driesch 9, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.200 5.633.105 21:59 17:05 39:01 00:30 00:18 00:30 04:27 02:38 07:02 U IP 08/4 Lennenstraße 10, 52379 LangerweheGeich 2.526.226 5.633.206 21:57 22:56 44:33 00:30 00:18 00:30 04:15 02:55 07:01 V IP 08/5 Dürener Weg 10, 52379 LangerweheGeich 2.526.215 5.633.287 20:39 21:08 41:11 00:30 00.18 00:31 03:53 02:32 06:14 W IP 09 Dürener Weg 16, 52379 LangerweheGeich 2.526.253 5.633.315 21:39 18:28 39:08 00:31 00:18 00:31 04:02 02:17 06:05 X IP 09/1 Mittelstraße 51, 52379 Langerwehe-Geich 2.526.210 5.633.521 17:29 05:07 20:05 00:28 00:16 00:29 02.53 00.50 03:22 Y IP 10 Waagmühle, Inden 2.526.326 5.633.795 29:30 11:49 37:06 00:31 00:16 00:31 03:44 01:10 04:33 52379 52459 Tabelle 8: Astronomisch mögliche jährliche und tägliche Schattenwurfdauer Quelle: IEL GmbH (September 2014) VB: Vorbelastung ZB: Zusatzbelastung GB: Gesamtbelastung Im der Tabelle 20 sind die Prognoseergebnisse der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für die WEA-Standorte in Langerwehe dargestellt. Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass bei Betrachtung der Schattenwurfzeiten zwischen Vor- und Gesamtsowie zwischen Zusatz- und Gesamtbelastung voneinander abweichende Schattenwurfzeiten auftreten können. Dies ist auf die unterschiedliche Betriebsdauer je WEA je Sektor zurückzuführen. Die Berechnungssoftware WindPRO III verwendet eine mittlere Betriebsdauer für alle berücksichtigten WEA. Weiterhin wird gleichzeitig Schattenwurf verursacht durch Vor- und Zusatzbelastung, in der Gesamtbelastung einfach gewertet. Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101 Anlagen werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und VDH Projektmanagement GmbH September 2015 26 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten. Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt (IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten. Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06 bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf Immissionspunkten (IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten. Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden. Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Folgende Hinweise sind weiterhin in Bezug auf die Sicherheit des Schutzgut Mensch zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans eingefügt: Tages- und Nachtkennzeichnung Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Militärische Flugsicherung Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka 1016ft MSL) darf nicht überschritten werden. Bei Abweichungen kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden: Die Windenergieanlage muss mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über die gemäß Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich. 2.2 Tiere und Pflanzen a) Funktion VDH Projektmanagement GmbH September 2015 27 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen. b) Bestandsbeschreibung Potentielle natürliche Vegetation Die heutige potentielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden. Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die Rekonstruktion der potentiellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich vorwiegend ein Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald entwickeln. In der weiteren Umgebung des Vorhabens ist die potentielle natürliche Vegetation allenfalls in Relikten vorhanden. Reale Vegetation Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, 19. Oktober 2015) wurden die vorhandenen Biotope im Umkreis von 300 m um die Standorte der geplanten WEA aufgenommen. Der untersuchte Raum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Anteil an Ackerflächen am Untersuchungsraum beträgt ca. 97 %. Der Anteil an bereits versiegelten bzw. teilversiegelter Flächen beträgt ca. 1, 2 %. 1,5 % der Untersuchten Flächen bestehen aus Feldwegen. Wegbeleitende Grasfluren sind nur in geringem Maße ausgebildet (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, August 2015). Im direkten Umfeld des Plangebietes sind 6 WEA beantragt. Insgesamt sind keine geschützten Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden. Tiere Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden drei Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 19. Oktober 2015). Zum räumlichen Auftreten von Fledermäusen und von Brut-, Rast und Zugvögeln sind Felderhebungen durchgeführt worden. Fledermäuse Im Fachgutachten Fledermäuse der Fa. Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (August 2015) wird das Vorkommen von Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA dargelegt. Gemäß Gutachten kann das in den Jahren 2009 und 2010 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als durchschnittlich bewertet werden. Die im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum soll im Vergleich zu anderen Gebieten gering sein. Die festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum ist im Vergleich mit anderen Gebieten gering. Für die festgestellten Fledermausarten erfüllt der landwirtschaftlich geprägte Untersuchungsraum geringe Lebensraumfunktionen, daher wurden diese mit einer sehr geringen Aktivitätsdichte festgestellt. Es konnten keine Funktionsräume von Fledermäusen im Untersuchungsgebiet durch den Gutachter festgestellt werden. Der Lucherberger See mit seinen VDH Projektmanagement GmbH September 2015 28 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Uferbereichen und Wasserflächen nördlich des Plangebietes weist dafür besondere Bedeutung für jagende Wasser- und Zwergfledermäuse dar. Anhand der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung konnte festgestellt werden, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des Untersuchungraumes für den Fledermauszug ergibt sich gemäß des Gutachtens jedoch nicht (Fachgutachten Fledermäuse, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, August 2015). Im Biotopkataster NRW wird für den Lucherberger See ein Vorkommen der Kleinen Hufeisennase angegeben. Im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ wird als letztes Nachweisjahr der Art in NRW 1965 angegeben. Ein gegenwärtiges Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird nicht erwartet. In Bezug auf die Vorkommen der Fledermausarten wurde eine Bewertung des Untersuchungsraums vom Gutachter durchgeführt: Bewertung der Bedeutung des Untersuchungsraums sowie seines weiteren Umfeldes Art Zwergfledermaus - Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungraums mit geringer Bedeutung Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See Rauhautfledermaus - geringe Bedeutung Großer Abendsegler - geringe Bedeutung Kleinabendsegler - geringe Bedeutung Breitflügelfledermaus - geringe Bedeutung - Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungsraumes mit allenfalls geringer Bedeutung Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See Wasserfledermaus - Tabelle 9: Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse und Fachbeitrag Artenschutz (August 2015) weitere Säugetierarten Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5104 Düren folgende planungsrelevante Säugetierarten an: Art Erhaltungszustand deutsch wissenschaftlich Kon/Atl Europäischer Biber Castor fiber G/G Feldhamster Cricetus cricetus -/S Wildkatze Felis silvestris U/- Tabelle 10: Planungsrelevante Säugetierarten(ohne Fledermäuse) des MTB 5104- Düren nach LANUV (2015) Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz (August 2015) VDH Projektmanagement GmbH September 2015 29 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Geeignete Lebensräume für den Europäischen Biber sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot (v.A. Wasserpflanzen, Kräuter und Weichhölzer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare Uferböschungen zur Anlage der Baue. Im Jahre 2010 wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen Fraßspuren im Bereich des Rückhaltebeckens südwestlich des Echtzer Sees in ca. 2 km Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA festgestellt. Auch die Datenabfrage beim Fundortkataster LANUV ergab Nachweise von Bibern am Echtzer See, bei D‘Horn sowie zwei Nachweise westlich des Lucherbergs und ein Nachweis nördlich von Luchern. Alle bisher bekannten Nachweise liegen weiter als 1 km von den geplanten WEA entfernt. Im Umkreis von 500 m zu den geplanten WEA sind intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, die keine Bedeutung für den Europäischen Biber als Lebensraum besitzen. Gemäß den Aussagen vom Gutachter werden keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet. Nach LANUV (2015) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (>120 cm). Das Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in der Kölner Bucht westlich des Rheins. Aktuell sind nur drei nennenswerte Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis-Neuss und Rhein-Erft-Kreis). Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren und auch im 3-KM-Umfeld der geplanten WEA gemäß den Aussagen des Gutachters nicht bekannt (LANUV 2015). Mit einem Vorkommen im Umfeld der geplanten WEA wird nicht gerechnet. Die Art wurde daher in weitergehenden Untersuchungen nicht berücksichtigt. Der Lebensraum der Wildkatze besteht aus kaum zerschnittenen, möglichst naturnahen waldreichen Landschaften. Sie benötigt große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v. a. alte Laub- und Mischwälder) mit reichlich Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickichten und Wasserstellen. Bevorzugte Nahrungsflächen sind Waldränder, Waldlichtungen, waldnahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche Offenlandbereiche (bis zu 1,5 km). Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen Versteckmöglichkeiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v.a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöhlen, Wurzelteller, trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Als Winterquartiere bei Kälteeinbrüchen oder zur Jungenaufzucht werden auch Bunkeranlagen angenommen. Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind keine Wildkatzenvorkommen aus dem 3-km-Umkreis um die geplanten WEA aufgeführt. Potentiell geeignete Lebensräume für die Art befinden sich erst in größerer Entfernung (min. 2 km südlich des geplanten WEA im Meroder Wald), so dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Art wurde daher in weitergehenden Untersuchungen nicht berücksichtigt. Nach LANUV (2015) sind Haselmausvorkommen unbekannt. Im Fundortkataster des LANUV sind im 3-km-Umkreis um die geplanten WEA keine Haselmausvorkommen dargelegt. Am Lucherberger See sind Vorkommen von der Haselmaus nicht grundsätzlich auszuschließen. Haselmäuse bevorzugen Laub- und Laubmischwälder, an gut strukturierten Waldrändern sowie gebüschreichen Lichtungen und Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015). Aufgrund der Entfernung des Sees von über 650 m zu einer WEA können Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Vögel In Bezug auf die avifaunistische Analyse wurden Bereiche in bis zu ca. 2.000 m um die geplante Vorrangzone (UR2000) untersucht. Im UR2000 wurden während der Begehungen in der Brutsaison insgesamt 74 Brutvogel- und Gastvogelarten festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den Untersuchungsraum als Bruthabitat, für zwei Arten bestand ein Brutverdacht. Neun Arten wurden als Nahrungsgäste, vier Arten als Durchzügler festgestellt. Eine Art überflog den Untersuchungsraum. 14 der nachgewiesenen Arten im UR2000 werden in der Roten Liste der in NordrheinVDH Projektmanagement GmbH September 2015 30 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Westfalen bestandsgefährdeten Brutvogelarten geführt. Zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zählen acht Arten. Außer von vier Greifvogelarten gehören zu diesen der Kiebitz, der Flussuferläufer, Stein- und Waldkauz. Darüber hinaus sind vier Arten im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet, weitere drei Arten gelten in NRW nach Art. 4 (2) EUVogelschutzrichtlinie als planungsrelevant. Sieben Arten brüten in Kolonien und werden deswegen in NRW als planungsrelevant eingestuft. Im Folgenden werden die im Untersuchungsraum 1000 m (UR1000) um die Vorrangzonen und die im Untersuchungsraum 2000 m (UR2000) um die Vorrangzonen währen der Begehung zu den Brutvögeln registrierten Vogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie dargelegt. Nr. Vogelschutz Artname Richtlinie BNatSchG deutsch wissenschaftlich 1 Höckerschwan Cygnus olor § 2 Kanadagans Branta canadensis 3 Graugans 4 Gefährdungsstufen gemäß der RotenListe zu gefährdeten Vogelarten des Landes NRW Status UR1000 UR2000 x Bv Bv § k.A. Ng Ng Anser anser § x Ng Ng Nilgans Alopochen aeyptiaca § k.A. Ng Bv 5 Stockente Anas Ptayrhynchos § x Bv Bv 6 Reiherente Aythya fuligula § x Bv Bv 7 Rebhuhn Perdix perdix § 2S Bv Bv 8 Jagdfasan Phasianus colchicus § k.A. Bv Bv 9 Haubentaucher Podiceps cristatus § x Bv Bv 10 Kormoran Phalacrocorax carbo § xS Ng Ng Planungsrelevante Art Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter7 zu den planungsrelevanten Arten 11 Graureiher Ardea cinerea § xS Ng WEAEmpfindlichkeit Kommentar Ng Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Planungsrelevante Art Die Art gilt 7 Gruppenbildung aus einer größeren Zahl artgleicher Einzeltiere, die zeitweilig oder dauernd auf relativ engem Raum zusammenleben VDH Projektmanagement GmbH September 2015 31 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 12 Rotmilan Milvus milvus Anh I §§ 3 Ng Ng Planungsrelevante Art Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich 13 Rohrweihe Circus aeruginosus Anh I §§ 3S Ng Ng Planungsrelevante Art Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich 14 Mäusebussard Buteo buteo §§ x Bv Bv Planungsrelevante Art 15 Turmfalke Falco tinnunculus §§ VS Ng Bv Planungsrelevante Arten 16 Blässhuhn Fulica atra § x Bv Bv 17 Kiebitz Vanellus vanellus Art. 4 (2) §§ 3 Bv Bv Planungsrelevante Art 18 Flussuferläufer Acitis hypoleucos Art. 4 (2) §§ 0 Dz Dz Planungsrelevante Art 19 Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus Anh I § R Überf. Überf. Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 20 Sturmmöwe Larus canus § x Ng Ng Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten VDH Projektmanagement GmbH September 2015 Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich 32 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 21 Silbermöwe Larus argentatus § R Ng Ng Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 22 Straßentaube Columba livia f. domestica § k.A. Ng Bv 23 Hohltaube Columba oenas § x Bv Bv 24 Ringeltaube Columba palumbus § x Bv Bv 25 Türkentaube Streptopelia decaocto § x Ng Bv 26 Steinkauz Athene noctua §§ 3S Bv Bv Planungsrelevante Art 27 Waldkauz Strix aluco §§ x Ng Bv Planungsrelevante Art 28 Mauersegler Apus apus § x Ng Bv 29 Eisvogel Alcedo atthis § x Bv Bv 30 Grünspecht Picus viridis §§ x Ng Bv 31 Buntspecht Dendrocopos major § x Bv Bv 32 Kleinspecht Dryobates minor § 3 Ng Ng 33 Elster Pica pica § x Bv Bv 34 Eichelhäher Garrulus glandarius § x Bv? Bv 35 Dohle Coloeus monedula § x Ng Bv 36 Saatkrähe Corvus frugilegus § xS Bv Bv Anh I Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Planungsrelevante Art Planungsrelevante Art Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 37 Rabenkrähe Corvus corone § x Bv Bv 38 Blaumeise Parus caeruleus § x Bv Bv 39 Kohlmeise Parus major § x Bv Bv VDH Projektmanagement GmbH September 2015 33 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 40 Feldlerche Alauda arvensis § 3 Bv Bv Planungsrelevante Art 41 Rauchschwalbe Hirundo rustiva § 3 Bv Bv Planungsrelevante Art 42 Mehlschwalbe Delichon urbicum § 3 Bv? Bv Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 43 Schwanzmeise Aegithalos caudatus § x Bv Bv 44 Fitis Phylloscopus trochilus § x Bv Bv 45 Zilpzalp Phylloscopus collybita § x Bv Bv 46 Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris § x Bv Bv 47 Gelbspötter Hippolais icterina § x Bv Bv 48 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla § x Bv Bv 49 Gartengrasmücke Sylvia borin § x Bv Bv 50 Klappergrasmücke Sylvia curruca § x Dz Bv? 51 Dorngrasmücke Sylvia communis § x Bv Bv 52 Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla § x Bv Bv 53 Zaunkönig Traglodytes traglodytes § x Bv Bv 54 Star Sturnus vulgaris § x Bv Bv 55 Misteldrossel Turdus viscivorus § x Bv Bv 56 Amsel Turdus merula § x Bv Bv 57 Wacholderdrossel Turdus pilaris § x Bv Bv 58 Singdrossel Turdus philomelos § x Bv Bv 59 Grauschnäpper Muscicaps striata § x Dz Bv? 60 Rotkehlchen Erithacus rubecula § x Bv Bv 61 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros § x Bv Bv 62 Steinschmätzer Oenanthe oenanthe § 1S Dz Dz VDH Projektmanagement GmbH September 2015 Planungsrelevante Art 34 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 63 Heckenbraunelle Prunella modularis § x Bv Bv 64 Haussperling Passer domesticus § x Bv Bv 65 Wiesenpieper Anthus pratensis § 2 Dz Dz 66 Wiesenschlafstelze Motacilla flava § x Bv Bv 67 Bachstelze Motacilla alba § x Bv Bv 68 Buchfink Fringilla coelebs § x Bv Bv 69 Gimpel Pyrrhula pyrrhula § x Ng Bv 70 Grünfink Carduelis chloris § x Bv Bv 71 Stieglitz Carduelis carduelis § x Bv Bv 72 Erlenzeisig Carduelis spinus § x - Dz 73 Bluthänfling Carduelis cannabina § x Bv Bv 74 Goldammer Emberiza citrinella § x Bv Bv Art. 4 (2) Planungsrelevante Art Tabelle 11: Vorkommen von Brut-, Rast und Zugvögeln und Bedeutung des Untersuchungsraums mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten (August 2015) Erläuterungen zur Tabelle 11: grau unterlegt: planungsrelevante Arten (vgl. Tabellenspalte Kommentar) Fettdruck: Art gilt nach MKUNLV 6 LANUV (2013) als WEA-empfindlich Status Bv: Bv?: Dz: Überf.: Ng Brutvogel im Untersuchungsraum möglicherweise Brutvogel im Untersuchungsraum Durchzügler Art trat im Untersuchungsraum nur mit Überflügen auf Nahrungsgast Gefährdungseinstufung gemäß der Roten Liste zu gefährdeten Vogelarten des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Sudmann et al. 2011) RL-Kategorie 1 2 3 S k.A. V R x Vom Aussterben bedroht Stark gefährdet gefährdet Ohne konkrete Schutzmaßnahmen ist Gefährdung zu erwarten Keine Angaben Vorwarnliste Arealbedingt selten nicht gefährdet VDH Projektmanagement GmbH artspezifische eine höhere September 2015 35 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL): ANHANG I Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um Ihr Überleben und Ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen Art gilt nach Einschätzung der LÖBF (heute: LANUV) zu den Zugvogelarten für deren Brut- Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete bei der Wanderung Schutzgebiete auszuweisen sind (EUVogelschutzrichtlinie) Art. 4 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt § Insgesamt ergab sich, dass für den Untersuchungsraum (UR2000) 22 Vogelarten, die in NRW als planungsrelevant geführt werden. Davon werden sieben Arten nach MKUNLV&LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft (vgl. Tabelle 11 die fett gedruckten Arten). Die Arten Rotmilan, Rohrweihe sind insbesondere in Brutplatznähe potentiell kollisionsgefährdet. Beim Auftreten von Brutkolonien sind die Arten Kormoran, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe und Silbermöwe potentiell WEA-empfindlich. Der Kiebitz gehört zu den Arten mit einem möglichen Meideverhalten. Während der Kartierung zu den Rast- und Zugvögeln wurden insgesamt 83 Vogelarten registriert. Aufgrund der Biotopausstattung des Untersuchungsraums finden dort Vogelarten geeignete Durchzugs- bzw. Rastgebiete, die an stehende Gewässer (Lucherberger See) oder an Offenland gebunden sind. In der folgenden Tabelle werden die im UR2000 registrierten planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie dargelegt. Nr. Artname deutsch wissenschaftlich 1 Löffelente Anas clypeata 2 Rebhuhn Perdix perdix 3 Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis 4 Kormoran Phalacrocorax carbo VDH Projektmanagement GmbH Vogelschutz Richtlinie BNatSchG Gefährdungsstufen gemäß der RotenListe zu gefährdeten Vogelarten des Landes NRW Status Kommentar WEAEmpfindlichkeit UR2000 Art. 4 (2) Art. 4 (2) § 2S Dz § 2S Sv § x Dz § xS Rv/Sv September 2015 Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA 36 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Arten 5 Silberreiher Casmerodius albus 6 Graureiher Ardea cinerea 7 Wiesenweihe Circus pygargus 8 Rohrweihe Circus aeuginosus 9 Sperber Accipiter nisus 10 Rotmilan Milvus milvus 11 Mäusebussard 12 Anh I empfindlich § x Rv § xS Sv Anh I §§ 1 Dz Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Anh I §§ 3S Dz Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich §§ x Ng §§ 3 Dz Buteo buteo §§ x Sv Turmfalke Falco tinnunculus §§ VS Sv 13 Kiebitz Vanellus vanellus Art. 4 (2) §§ 3 Rv/Sv 14 Flussuferläufer Acitis hypoleucos Art. 4 (2) §§ 0 Dz 15 Lachmöwe Larus rididbundus § x Rv/Sv Anh I Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Planungsrelevante Art Planungsrelevante Art Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Planungsrelevante Art Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 16 Sturmmöwe Larus canus VDH Projektmanagement GmbH § September 2015 x Rv/Sv Planungs- Art gilt 37 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ relevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 17 Silbermöwe Larus argentatus § R Rv/Sv Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 18 Heringsmöwe Larus fuscus § R Rv/Sv Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten 19 Steinkauz Athene noctua §§ 3S Sv 20 Waldohreule Asio otus §§ 3 Ng 21 Eisvogel Alcedo atthis §§ V Sv 22 Saatkrähe Corvus frugilegus § xS Sv 23 Feldlerche Alauda arvensis § 3 Rv/Sv 24 Braunkehlchen Hirundo rustica § 1S Dz 25 Rauchschwalbe Hirundo rustiva § 3 Bv 26 Mehlschwalbe Delichon urbicum § 3 Bv 27 Wiesenpieper Anthus praensis § 2 Dz 28 Mauersegler Apus apus § x Bv Anh I Art. 4 (2) Art. 4 (2) nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA empfindlich Planungsrelevante Art Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten Die Art gilt als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten Tabelle 12: Vorkommen von planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten (August 2015) VDH Projektmanagement GmbH September 2015 38 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Status Sv: Rv/Sv: Standvogel Auch zur Brutzeit anwesend, aber zu Rastzeiten mit erheblich höheren Individuenzahlen Insgesamt wurden im Rahmen der Begehungen zur Erfassung von rastenden/ ziehenden Arten 27 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Davon werden neun Arten nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft (fett gedruckt in Tabelle 12). Zu den potentiell kollisionsgefährdeten Arten gehören Rotmilan, Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in Brutplatznähe). Weiterhin sind die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe beim Auftreten von Brutkolonien ebenfalls als WEA-empfindlich einzustufen. Als eine Art mit einem möglichen Meideverhalten gilt der Kiebitz. 16 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel NRW eingestuft. Elf Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Darüber hinaus sind fünf Arten im Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie als planungsrelevant einzustufen. Acht Arten sind aufgrund ihrer koloniebrütenden Nistweise als planungsrelevant eingestuft (vgl. Tabelle 12). Als weitere planungsrelevante Arten gelten gemäß dem Messtischblatt 5104 –Düren nach LANUV (2015) die Arten Kreuzkröte, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch. Am Lucherberger See sind die Vorkommen der Amphibienarten Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch nicht grundsätzlich auszuschließen. Im Fundortkataster des LANUV sind diese Arten jedoch nicht aufgeführt. Die Standorte der WEA auf landwirtschaftlichen Flächen haben für diese Arten keine Bedeutung als Lebensräume. Vorkommen der Kreuzkröte sind laut Abfrage beim Fundortkataster des LANUV im Umfeld der geplanten WEA nicht bekannt und aufgrund der für diese Art ungeeigneten Lebensräume auch in deren Umfeld von bis zu 500 m um die geplanten WEA nicht zu erwarten. Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für weitere planungsrelevante Arten nicht erwartet. Diese Arten werden auch im Folgenden nicht betrachtet. c) Vorbelastung Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die Flächen gefährdet werden können. d) Empfindlichkeit Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Um Beeinträchtigungen zu verringern und so ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu verhindern, wurden Gutachten erstellt, das die vorkommenden planungsrelevanten Arten der Fläche aufnimmt und die Gefahr bezüglich dieser abschätzt (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 19. Oktober 2015). Folgende Wirkfaktoren wurden in Bezug auf das Vorhaben und die ggf. damit verbundenen Beeinträchtigungen und Störungen bei demnach Anhang I und Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten identifiziert: VDH Projektmanagement GmbH September 2015 39 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Baubedingte Wirkfaktoren - Flächeninanspruchnahme und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung): Während des Baus werden Temporär Bodenmieten sowie Lagerflächen angelegt. In diesen Bereichen gehen Lebensräume verloren (für Flora und Fauna), die jedoch nach Fertigstellung wieder besiedelt werden können. - Barrierewirkung/ Zerschneidung: Eine Barrierewirkung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen während des Baus ist nicht zu erwarten. - Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung): Das Befahren der Baustelle führt über Lärmimmissionen zu optischen Störungen und zu einer Beunruhigung des Umfeldes. Diese Störungen wirken während der gesamten Bauphase und werden in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Entfernungen in unterschiedlichem Maße wirksam sein. - Unfall und Tötungsrisiko: Gemäß Gutachten ist von einem geringen Risiko, dass Tiere durch Baufahrzeuge zu Tode kommen auszugehen. Anlagenbedingte Wirkprozesse - Flächeninanspruchnahme und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung): Durch die Fundamente und Kranstellflächen und die Zuwegung werden die landwirtschaftlichen Flächen beseitigt. Der Boden verliert in diesen Bereichen seine Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna sowie als Grundwasserspender und –filter. Der Bodenverlust wird auf ein Minimum reduziert. Zum großen Teil wird der Bodenaushub zur Abdeckung des Fundaments wiederverwendet, so dass der Bodenverlust auf ein Minimum reduziert wird. Auf der Fundamentfläche kann anschließend Lebensraum für Flora und Fauna neu entstehen. - Barrierewirkung/ Zerschneidung: Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von drei WEA, die insgesamt nur eine geringe Fläche in Anspruch nehmen und zum Teil große Abstände zueinander haben. Daher ist mit keiner Barrierewirkung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Betriebsbedingte Wirkprozesse - Bei den betriebsbedingten Auswirkungen handelt es sich um die Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfelds z.B. durch Lärmimmissionen und optische Störungen durch den Betrieb der WEA sowie durch den Wartungsverkehr sowie um eine mögliche Kollisionsgefahr für Arten, die den freien Luftraum nutzen. Der Wartungsverkehr kann als Störung aufgrund des seltenen Erscheinens als vernachlässigbar eingestuft werden. In Bezug auf Wirkprozesse aufgrund des Kollisionsrisikos können Auswirkungen insbesondere für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sein. Daher wurden gutachterliche detailliertere Untersuchungen diesbezüglich erstellt. Die betriebsbedingten Wirkprozesse können sich nur auf das nahe bis mittlere Umfeld von WEA auswirken, daher kann gemäß Gutachten eine betriebsbedingte Barrierewirkung ausgeschlossen werden. Fledermäuse Gemäß Gutachten (Fachgutachten Fledermäuse, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, August 2015) wurde der Untersuchungsraum (UR1000) mit mindestens fünf Arten in den Jahren 2009 und 2010 als durchschnittlich bewertet. Anhand von Detektoruntersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum im Vergleich mit anderen Gebieten gering ist. Die VDH Projektmanagement GmbH September 2015 40 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ festgestellten Fledermausarten nutzten die landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche des Untersuchungsraums so selten, dass die landwirtschaftlich geprägten Teilbereiche allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllen. Funktionsräume von Fledermäusen wurden im Bereich der intensiv landwirtschaftlich genutzten Teilflächen im Untersuchungsraum nicht ermittelt. Im Gegensatz dazu wurde an den Uferbereichen und über den Wasserflächen des Lucherberger Sees eine hohe Aktivität jagender Wasser- und Zwergfledermäuse festgestellt, so dass diese Bereiche für diese Arten als Funktionsräume besonderer Bedeutung abgegrenzt werden. Die Auswertungen der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht. Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für Fledermäuse erwartet. Weitere Säugetierarten Aufgrund der Entfernung geeigneter Lebensräume zu den geplanten Windenergieanlagen, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen wie auch Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Arten Europäischer Biber, Feldhamster, Wildkatze und Haselmaus erwartet. Vögel Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchung 10 Arten festgestellt, die nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft sind: Zu den potentiell kollisionsgefährdeten Arten gehören Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in Brutplatznähe) und der Rotmilan. Weiterhin sind die Arten Kormoran, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe beim Auftreten von Brutkolonien ebenfalls als WEA-empfindlich einzustufen. Als eine Art mit einem möglichen Meideverhalten gilt der Kiebitz. Für die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe ist ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG nach MKUNLV & LANUV (2013) dann möglich, wenn sich Brutkolonien im Umkreis von bis zu 1.000 m um die geplanten WEA befinden. In diesem Umkreis konnten keine Kolonien von den Arten vorgefunden werden. Daher ist es nicht davon auszugehen, dass ein Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG für diese Arten eintritt. Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen wurden zudem die WEA-empfindlichen Arten berücksichtigt, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen. Für die WEAempfindlichen Arten Wiesenweihe, Rohrweihe und Rotmilan besitzt der Untersuchungsraum eine geringe bzw. geringe bis durchschnittliche Bedeutung. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) verschlechtert wird oder dass es betriebsbedingt zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einer Art führen wird (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Für den Kiebitz, der ebenfalls als eine WEA-empfindliche Art gilt, wurde dem Untersuchungsraum eine durchschnittliche Bedeutung zugesprochen. Der Untersuchungsraum liegt im bekannten Durchzugskorridor von Kranichen, dem vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen wird. In Bezug auf die beiden Arten Kiebitz und Kranich erfolgte eine eingehende Untersuchung, ob durch betriebsbedingte Auswirkungen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vom Vorhaben hervorgehen. Die Prüfung ergab in Bezug auf den Kiebitz, dass der Betrieb der geplanten WEA- unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und der vorsorglichen Durchführung von CEF-Maßnahmen (CEF: continues ecological functionality-measurements) nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. Kapitel 3.3.3). VDH Projektmanagement GmbH September 2015 41 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Bezüglich des Kranichs ergab die Prüfung, dass der Betrieb der geplanten WEA nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Amphibien Aufgrund der Entfernung geeigneter Lebensräume zu den geplanten Windenergieanlagen, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen wie auch Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Amphibienarten Kreuzkröte, Springfrosch, kleiner Wasserfrosch und Kammmolch erwartet. Pflanzen Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen aber auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet. Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. 2.3 Schutzgut Boden a) Funktion Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter. b) Bestandsbeschreibung Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit „Echtzer Lößplatte“. Von Süden und Westen dacht sich die Einheit gleichmäßig nach Norden zur Jülich-Linnicher Rurniederung und nach Osten hin ab. Während im Süden eine Höhenlage um rund 140 m NN verzeichnet wird, beträgt sie im Norden der Platte noch ca. 90 m NN. Dagegen beträgt der Höhenunterschied zwischen West- und Ostrand etwa 20 m. Zurückzuführen sind diese Reliefunterschiede auf die tektonische Schrägstellung der Rurscholle durch den Rand des Mittelgebirges Der Löß auf der Echtzer Lößplatte ist bis zu 8 m mächtig. Das reichliche Vorhandensein an unverwittertem Löß veranlasste früher die Bauern zur Anlage von Mergelgruben, aus denen Sie den Lößmergel gewannen und als Bodendünger verwandten. Die Einheitlichkeit der Lößdecke wird durch einige Talniederungen und Aufschlüsse des Braunkohletagebaus (z.B. Lucherberger und Echtzer See) unterbrochen. Die große Leistungsfähigkeit der Böden in der naturräumlichen Einheit „Echtzer Lößplatte“ drückt sich in den hohen Bodenwertzahlen aus, die bei einem Wert bis zu 85 liegen (E. Glässer, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1977). VDH Projektmanagement GmbH September 2015 42 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Abbildung 9: Bodenkarte Plangebiet Quelle: Geologischer Dienst NRW Nr. 1 Im westlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abbildung 9, Nr. 1) sind typische Parabraunerden8, zum Teil erodiert, vereinzelt mit Tschernosem Relikten9 mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3210) aus Löß 8 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden. Tschernosem (Ableitung aus dem Russischen: Czenozjom=Schwarzerde) wird unter bestimmten Bedingungen auf kalkreichen Lockermaterialien wie Löss gebildet. Sie ist der dominante Boden im Steppengürtel der Nordhalbkugel und gehört zu den weltweit fruchtbarsten Standorten. Kontinentales Klima: Heiße trockene Sommer, kurzer Herbst, sehr kalter langer Winter, kurzes Frühjahr begünstigen die Bildung eines solchen Bodens. Die Zeiten, in denen die Streu mineralisiert werden kann, sind sehr kurz und diese reichert sich als organische Substanz im Oberboden an. Im Sommer fehlt das Wasser für optimale Lebensbedingungen der Mikroorganismen und im Winter ist die Temperatur zu niedrig. Kalkhaltiges Ausgangssubstrat (z.B. Löss): bietet dauerhaft eine gute Nährstoffversorgung der Vegetation und der Mikroorganismen. Der pH-Wert sinkt nicht ab, was die mikrobielle Aktivität mindern würde. Es ist ausreichend Calcium vorhanden. Schwarzerden sind für die Landwirtschaft sehr wertvolle Böden. Doch fehlt oftmals das Wasser für optimalen Pflanzenwuchs. Wenn diese Böden bewässert werden, gibt es keinen natürlichen Boden der fruchtbarer ist. Durch die Bewässerung degradieren diese Böden, d.h. sie verändern sich. Es finden z.B. Stoffverlagerungen statt (Tonverlagerungen), was zu einer veränderten Bodenstruktur und letztlich zu einem anderen Bodentypen führen kann (http://www.bodentypen.de/tschernosem/, Zugriff 23.01.2015). 9 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 43 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ stellenweise Kolluvium11 über lehmigen Schluff (karbonathaltig) aus Löß vorzufinden. Die typischen Parabraunerden weisen einen mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40 - 65 auf. Die Gesamtfilterwirkung der typischen Parabraunerden in diesem Bereich hat eine geringe Bedeutung und sie weisen mäßig frisch bis trockene Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit12 liegt bei diesem Bodentyp im hohen Bereich (0,42 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%). Nr.2 Das Plangebiet besteht vorwiegend aus (vgl. Abbildung 9, Nr. 2) typischen Parabraunerden vorhanden mit bis zu 5 – 10 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L3213), aus Löß stellenweise Kolluvium über Kies zum Teil Sand aus Terrassenablagerung. Diese weisen einen hohen ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 55 - 75 auf. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%). Nr. 3 Im südlichen Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 3) sind ebenfalls typische Parabraunerden mit 4-8 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L32) aus Löß alternativ stellenweise aus Kolluvium vorhanden über Kies zum Teil Sand aus Terrassenablagerung, die einen hohen ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 65-80 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine geringe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%). Nr.4 Der südöstliche Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 4) besteht aus typischen Parabraunerden14, zum Teil erodiert mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3215) aus Löß stellenweise Kolluvium über lehmigen Schluff (karbonathaltig) aus Löß vorzufinden. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine geringe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%). c) Vorbelastung Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in Form 10 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014). 11 Kolluvium: (lat.: das Zusammengeschwemmte) ist die Bezeichnung für eine meist mehrere Dezimeter mächtige Schicht von Lockersedimenten, die vorwiegend aus durch Anschwemmung umgelagertem Bodenmaterial oder anderen meist lehmigen oder sandigen Lockersedimenten entstehen. Jüngere Kolluvien sind häufig humos, was aber kein unbedingtes Merkmal ist. Im Kolluvium kann eine neue Bodenentwicklung einsetzen (Kolluvisol) 12 Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der allgemeinen Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K: Bodenerodierbarkeit in t xh)/ (ha x N); R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C: Bodenbedeckungs- und Bearbeitungsfaktor (dimensionslos) und P: Faktor zur Berücksichtigung von Erosionsschutzmaßnahmen (dimensionslos) (http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm, Zugriff am 31.07.2014). 13 Parabraunerde (vgl. Fußnote10): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, <20 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014). 14 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden. 15 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014). VDH Projektmanagement GmbH September 2015 44 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt. d) Empfindlichkeit Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert. Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes. Da gewachsener Boden als Ressource nur begrenzt zur Verfügung steht und nicht vermehrbar bzw. ersetzbar ist, ist er grundsätzlich schutzbedürftig. Es muss darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit der natürlichen Wirkungsgefüge des Bodens auch für die Zukunft gewährleistet bleibt. Als Zielvorstellungen für das Naturraumpotenzial „Relief und Böden“ sind insbesondere der Erhalt der natürlichen Reliefverhältnisse sowie die Sicherung der natürlichen Bodeneigenschaften und des Bodenlebens durch verminderte Bodenverdichtung durch das Befahren mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und einem reduzierten Düngemittel- und Biozideintrag im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu nennen. Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes. Durch die Versiegelung kommt es in den betroffenen Bereichen zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens, insbesondere sind hier Lebensraum-, Regulations- und allgemeine Produktionsfunktionen zu nennen. Des Weiteren ist insbesondere während der Bauphase mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den Einsatz von Baumaschinen zu rechnen. Hierdurch kommt es zu einer weiteren Veränderung der Standortbedingungen sowie der Bodenfunktionen. Schadstoffeinträge, beispielsweise durch Treibstoff- oder Ölverlust der Baumaschinen in den Boden, können nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist zu beachten, dass dieses Risiko auch beim Einsatz von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden besteht. Mit abnehmendem Versiegelungsgrad nimmt die Intensität der Beeinträchtigung ab. Die geschotterten Erschließungswege sowie Kranstellflächen behalten ihre Durchlässigkeit. Dennoch kann die vollständige Versiegelung nicht ganz vermieden werden. Die Beeinträchtigung des Bodens der versiegelten Bereiche ist aufgrund des Verlustes der Bodenfunktionen als erheblich anzusehen und muss ausgeglichen bzw. ersetzt werden (vgl. Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) . Eingriffe in das natürliche Relief des Plangebietes, also Aufschüttungen und Abgrabungen, werden bei der Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich nicht erforderlich sein. Folgende Hinweise sind weiterhin zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans eingefügt: Bergbau, Altbergbau und Kohlenwasserstoffe Der Bereich des Planungsgebietes befindet sich nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen über u.a. Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwergfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. In dem Bereich des Planungsgebietes ist auch heute noch ein wirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet. Erdbebenzone Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode VDH Projektmanagement GmbH September 2015 45 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 2.4 Schutzgut Wasser a) Funktion Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten. b) Bestandsbeschreibung Im Untersuchungsraum befinden sich keine Gewässer. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge erreicht ca. 650 700 l/m². Das Bodensubstrat ist mäßig durchlässig und besitzt geringe bis mittlere Gesamtfilterwirkung. Der Großraum des Vorhabengebietes ist bedingt durch den Braunkohleabbau von Grundwasserabsenkungen betroffen. Daher ist mit der durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkung zu rechnen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach dem Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetz sind im Plangebiet nicht vorhanden und daher nicht betroffen. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 46 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Das Plangebiet ist dem Grundwasserkörper 274_05 Hauptterrassen des Rheinlandes zuzuordnen 16. Es handelt sich um einen Porengrundwasserleiter17 des silikatischen18 Gesteinstyps (Kies und Sand). Die Durchlässigkeit wird als mittel bis hoch angegeben. Der Grundwasserkörper umfasst u.a. die grundwassernahen Auebereiche der Rur zwischen Kreuzau und Jülich, des Ellebaches sowie der Indemündung mit grundwassergeprägten Böden. Ansonsten überwiegt eine Löss- bzw. Lösslehm-Überdeckung. Es liegt ein ausgeprägter Grundwasserstockwerksbau bis zum Festgestein vor. Der Grundwasserkörper gehört zu den hydrogeologischen Teilräumen „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“19. Der Teilraum Altpleistozän von Ville, Erft und Rur wird durch Terrassenflächen im Westen der niederrheinischen Tieflandbucht gekennzeichnet. An weit aushaltenden Nordwest-gerichteten Störungen werden diese in drei Großschollen zerlegt, die jeweils nach Nordosten einfallen. Durch den Braunkohlen-Bergbau sind hier weitreichende Grundwasserabsenkungen vorhanden. Der obere Grundwasserleiter wird im größten Teil des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der Jüngeren Hauptterrassen gebildet, die eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als 20 m mächtig werden können. Im Norden bildet bis mehr als 10 m mächtiger Löss eine hochwirksame Deckschicht, die jedoch nach Süden immer mehr abnimmt. Nur in der Erosionsrinne des Erfttales mit ihren ursprünglich ganz geringen Flurabständen stehen vorwiegend bindige Auenablagerungen an. In der Gesteinsabfolge treten mächtige tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, teilweise auch Kiessanden, Tonen und Schluffen sowie bis <60m mächtigen Braunkohlenflözen auf. Dementsprechend sind bis zu 10 Grundwasserstockwerke ausgebildet, die jedoch an Faziesgrenzen20 oder tektonischen Störungen hydraulisch miteinander verbunden sind. Die quartären und tertiären Lockergesteinsfolgen sind im Zentrum der Niederrheinischen Tieflandbucht bis mehr als 1.000 m mächtig. Der Teilraum ist tektonisch in die drei Großschollen Kölner / Venloer Scholle, Erft-Scholle und Rur-Scholle gegliedert. Die begrenzenden Störungen sind abschnittsweise hydraulisch dicht; daher können auf kurze Distanz große Differenzen der Grundwasserdruckflächen auftreten. Die Braunkohlenflöze21 werden seit Jahrzehnten in bis zu 480 m tiefen Tagebauen abgebaut. Dazu sind weitreichende Grundwasserabsenkungen bis unter die tiefste Abbausohle notwendig, die in ihrer horizontalen Ausdehnung Rhein, Maas und Eifelrand erreicht haben und im Norden bis in den Raum nördlich von Mönchengladbach reichen. Im Zentrum des Teilraumes sind daher die meisten Grundwasserstockwerke entleert 22. Der Teilraum Terrassenebenen des Rheins und der Maas wird durch nacheiszeitliche bis rezente Flussterrassen 16 http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/src/gwbody.php?gwkid=274_05&frame=false (Zugriff am 20.01.2015) ein Gesteinskörper, dessen Hohlräume von zusammenhängenden Poren gebildet werden und daher geeignet ist Grundwasser weiterzuleiten. Porengrundwasserleiter sind in der Regel gekennzeichnet durch geringe Grundwasserfließgeschwindigkeiten, hohes Speichervermögen für Grundwasser und gute Filtereigenschaften. Aus diesem Grund werden Porengrundwasserleiter häufig bei der Grundwassererschliessung für Trinkwassergewinnungszwecke nutzbar gemacht (http://www.geodz.com/deu/d/Porengrundwasserleiter, Zugriff am 25.11.2014) 18 Silicatminerale mit geordneten kristallinen Strukturen. Die Silicate haben ein gemeinsames Strukturprinzip, nach dem eine relativ einfache Gliederung durchgeführt werden kann. Eine weitere charakteristische Eigenschaft besteht darin, dass der Sauerstoff des Silicat-Komplexes gleichzeitig zwei verschiedenen [SiO4]-Tetraedern angehören kann. Das dreiwertige Al3+ kann wegen seines nur wenig größeren Ionenradius als derjenige des Si4+ eine Doppelrolle einnehmen (http://www.geodz.com/deu/d/Porengrundwasserleiter, Zugriff am 25.11.2014). 19 http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301 (Zugriff am 20.01.2015) 20 Fazies: sind in der Geologie alle Eigenschaften eines Gesteins, die aus einer Entstehungszeit stammen. Damit umschließt der Begriff Fazies alle während der Sedimentation gebildeten strukturellen und texturellen Merkmale (z.B. Mineralgehalt, Korngrösse, Schichtung) sowie den Fossilinhalt eines Gesteins. (http://www.geodz.com/deu/d/Fazies, Zugriff: 25.11.2014) 21 bergmännischer Ausdruck für eine Schicht mit nutzbarem Rohstoffinhalt wie Kohle (Kohleflöz), Erz (z.B. Kupferschiefer) oder Salz. Ursprünglich wurde der Begriff generell für flachliegende Schichten verwendet, wie z.B. "Flözgebirge" (alter Ausdruck für das Mesozoikum, http://www.geodz.com/deu/d/Fl%C3%B6z, Zugang 23.01.2015). 22http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301, (Zugriff 12.03.2015). 17 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 47 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ des Rheins und der Maas und ihrer Nebenflüsse gekennzeichnet. Wasserwirtschaftlich wird dieser Teilraum als der wichtigste Raum in Nordrhein-Westfalen mit umfangreicher Grundwasser- und Uferfiltratgewinnung eingeordnet. In diesem Teilraum bilden Kiessande und Sande jüngerer Mittelterrassen, Niederterrassen und Auenterrassen den im Mittel ca. 20 m, selten über 40 m mächtigem oberen Grundwasserleiter. Warmzeitliche Schluffe, Tone und Torfe können am nördlichen Niederrhein den Grundwasserleiter lokal in zwei Teilstockwerke trennen. Die Grundwassersohle bilden dort tertiärzeitliche marine Feinsande, Schluffe und Tone. Im Raum Köln - Bonn steht unter den mittelpleistozänen bis holozänen Kiessanden des oberen Grundwasserstockwerkes nach Süden zunehmend festländisch geprägtes Tertiär mit Braunkohlen, Tonen und Sanden an. Hier sind mehrere Grundwasserstockwerke ausgebildet; die Grundwasserführung in den tieferen Stockwerken ist von der großräumigen Grundwasserabsenkung des Braunkohlenbergbaus beeinflusst. Auch die jungen Terrassen der Rur als rechten Nebenfluss der Maas gehören zu diesem Teilraum. Die Niederterrasse als oberer Grundwasserleiter ist jedoch nur wenige Meter mächtig und ist mit dem vom Bergbau beeinflussten tertiären Grundwasserleitern hydraulisch verbunden (s. Teilraum 2301). Die Deckschichten bestehen einerseits aus Windablagerungen (Löss, Sandlöss, Flugsand), andererseits aus tonigschluffigen bis feinsandigen, lokal auch torfigen Hochflut- und Auensedimenten. Die Grundwasserflurabstände betragen selten mehr als 5 m. Die quartären Terrassensedimente enthalten die wichtigste Grundwasserresource, sind aber gleichzeitig auch der Hauptlieferant von Kies und Sand für die Baustoffindustrie. Zahlreiche Nassabgrabungen, insbesondere beiderseits des Niederrheins sind mit Abraum, Industrie- und Gewerberückständen verfüllt und beeinträchtigen die hydraulische Verbindung zwischen Rhein und Grundwasser. Im Südwesten der Niederrheinischen Bucht (s. Teilraum 2301) ist das Grundwasser großräumig um bis zu 480 m abgesenkt. Die Auswirkungen reichen im Süden und Osten bis in das Rheinische Schiefergebirge, im Norden bis in den Raum Neuss - Mönchengladbach Roermond (NL)23. Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit 24 wird aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt. Im westlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abbildung 9, Nr. 1) sind typische Parabraunerden25, zum Teil erodiert, vereinzelt mit Tschernosem Relikten26 mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3227) vorhanden. 23 http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301, (Zugriff 12.03.2015). gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen Wasserdurchlässigkeiten (kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den Widerstand, den der Boden einer senkrechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung des Bodens als mechanischer Filter, zur Abschätzung der Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der Wirksamkeit von Dränungen (Website geologischer Dienst NRW: Zugriff 19.01.2015). 24Die 25 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden. Tschernosem (Ableitung aus dem Russischen: Czenozjom=Schwarzerde) wird unter bestimmten Bedingungen auf kalkreichen Lockermaterialien wie Löss gebildet. Sie ist der dominante Boden im Steppengürtel der Nordhalbkugel und gehört zu den weltweit fruchtbarsten Standorten. Kontinentales Klima: Heiße trockene Sommer, kurzer Herbst, sehr kalter langer Winter, kurzes Frühjahr begünstigen die Bildung eines solchen Bodens. Die Zeiten, in denen die Streu mineralisiert werden kann, sind sehr kurz und diese reichert sich als organische Substanz im Oberboden an. Im Sommer fehlt das 26 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 48 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Unter Feldkapazität versteht man die Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft nach 2 bis 3 Tagen noch halten kann. Die nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Mittelporen mit Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und 4,2 gespeichert wird. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist in diesem Bereich hoch 62 cm/d. Die nutzbare Feldkapazität hat hier eine mittlere (99 mm) Bedeutung. Der Grenzflurabstand28 beschreibt die Tiefe, bis zu der der Grundwasserspiegel bedingt durch kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit kann sich die in diesem Bereich vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen. Das Plangebiet besteht vorwiegend aus (vgl. Abbildung 9, Nr. 2) typischen Parabraunerden vorhanden mit bis zu 5 – 10 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L3229). In diesem Bereich ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit (56 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im hohen Bereich (152 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 15 dm hoch. Für die Versickerung ist der Boden bedingt geeignet. Im südlichen Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 3) sind ebenfalls typische Parabraunerden mit 4-8 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L32). In diesem Bereich ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit (59 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im mittleren Bereich (127 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 15 dm hoch. Für die Versickerung ist der Boden bedingt geeignet. Der südöstliche Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 9, Nr. 4) besteht aus typischen Parabraunerden30, zum Teil erodiert mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3231). In diesem Bereich ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit (50 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im sehr hohen Bereich (210 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 16 dm sehr hoch. Für die Versickerung ist der Boden bedingt geeignet. c) Vorbelastung Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und Pestizideintrag angenommen werden. d) Empfindlichkeit Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Der Boden ist vorwiegend für die Versickerung nur bedingt geeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf Wasser für optimale Lebensbedingungen der Mikroorganismen und im Winter ist die Temperatur zu niedrig. Kalkhaltiges Ausgangssubstrat (z.B. Löss): bietet dauerhaft eine gute Nährstoffversorgung der Vegetation und der Mikroorganismen. Der pH-Wert sinkt nicht ab, was die mikrobielle Aktivität mindern würde. Es ist ausreichend Calcium vorhanden. Schwarzerden sind für die Landwirtschaft sehr wertvolle Böden. Doch fehlt oftmals das Wasser für optimalen Pflanzenwuchs. Wenn diese Böden bewässert werden, gibt es keinen natürlichen Boden der fruchtbarer ist. Durch die Bewässerung degradieren diese Böden, d.h. sie verändern sich. Es finden z.B. Stoffverlagerungen statt (Tonverlagerungen) was zu einer veränderten Bodenstruktur und letztlich zu einem anderen Bodentypen führen kann (http://www.bodentypen.de/tschernosem/, Zugriff 23.01.2015). 27 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014). 28 Grenzflurabstand= WE+kapillarer Aufstieg; WE= effektive Durchwurzelungstiefe. 29 Parabraunerde (vgl. Fußnote10): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, <20 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014). 30 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden. 31 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische _boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014). VDH Projektmanagement GmbH September 2015 49 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ den landwirtschaftlichen Ertrag, aufgrund der hohen nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der Vegetation. Die Versiegelung durch die Fundamente wird auf ein notwendiges Maß reduziert. Die Kranstellflächen sowie die auszubauende Zuwegung werden ebenso auf das notwendige Maß beschränkt und zusätzlich mit Schottermaterial befestigt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben werden. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist somit nicht zu rechnen. Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Grundwasserbeeinträchtigende Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch den Bau und/ oder den Betrieb von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten. Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet. Die Anlagen verfügen über verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender Stoffe verhindern. Bei der Errichtung der WEA muss nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden. Alle betroffenen Komponenten werden fertig befüllt und montiert geliefert. Im Rahmen der Serviceinspektion des Herstellers werden in der Regel Kontrollen bezüglich außergewöhnlichem Fett- und Ölaustritt durchgeführt. Folgende Hinweise sind weiterhin zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans aufgenommen: Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Wasserwirtschaft Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. Grundwasser Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 50 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Grundwassermessstelle Des Weiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstelle R-Wert H-Wert 86065 25 27255 56 33078 2.5 Schutzgüter Klima und Luft a) Bestandsbeschreibung Spezielle Klimadaten für die Plangebiete liegen nicht vor. Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Die Jahresdurchschnittstemperatur in Langerwehe liegt bei ca. 10 °C. Die Sonnenscheindauer beträgt im Mittel 1.4001500 Stunden im Jahr. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge erreicht ca. 700 l/m². Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen. b) Vorbelastung Nördlich des Plangebietes verläuft (als Ost-West-Achse) die Bundesautobahn A4, die bereits gegenwärtig vorbelastend durch die Abgasemissionen für die Schutzgüter Klima und Luft wirkt. Im Untersuchungsgebiet können ggf. Staubimmissionen durch landwirtschaftliche Nutzung der Flächen auftreten. c) Empfindlichkeit Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Auf bisher unversiegelten Flächen werden Fundamente, Kranstellflächen und Wege dauerhaft angelegt. Diese größtenteils geschotterten Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen sind nur während der Bauphase zu erwarten. Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert. Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind und als vernachlässigbar angesehen werden. Als Ziel verfolgt die Windenergienutzung die Einsparung fossiler Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima. Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der geplanten Konzentrationszonen. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 51 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ 2.6 Schutzgut Landschaftsbild a) Funktion Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle. b) Bestandsbeschreibung Das Landschaftsbild der Plangebietsfläche ist bereits heute schon vorbelastet. Die Vorhabenfläche wird zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. Die Plangebietsfläche stellt die westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 und die geplante L12n vorbelastet. Für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde eine Untersuchung in einem 10 km Umkreis um die geplanten Windenergieanlagenstandorte vorgenommen (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR: Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, 19. Oktober 2015). Zur Eingriffsermittlung in das Landschaftsbild wurde im Gutachten das Verfahren nach Nohl (1993) „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ verwendet. Es wird davon ausgegangen, dass drei WEA des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW und mit einer Gesamthöhe von 179,4 m errichtet werden. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m (vgl. Kapitel 1.3 Beschreibung der geplanten Windenergieanlagen). In unmittelbarer Umgebung der drei geplanten WEA sind weitere sechs WEA des Typs ENERCON E-101 (mit einer Gesamthöhe von 185,9 m) auf dem Gebiet der Stadt Düren, Stadtteil Echtz, beantragt. Diese insgesamt neuen Anlagen werden vom Betrachter als ein Windpark wahrgenommen, daher wurde eine Sichtbereichsanalyse für alle Anlagen durchgeführt und anschließend der Anteil der drei Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe errechnet. Durch die Errichtung der geplanten WEA wird der Landschaftseindruck geändert. Für das Landschaftsbild ergeben sich unterschiedliche Beeinträchtigungsbereiche, in denen unterschiedliche Wahrnehmungskoeffizienten in der Landschaftsbildberechnung nach Nohl (1993) für die verschiedenen Wirkzonen des Vorhabens angesetzt werden können. Landschaftsästhetisch wird durch die geplanten Windenergieanlagen potenziell ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 10 km um den Mast beeinträchtigt. In der Eingriffsermittlung wird dieser Wirkraum in drei unterschiedlich stark betroffene Zonen eingeteilt: Wirkzone I (Kreisfläche mit Radius 200 m); Wirkzone II (Kreisfläche mit 1.500 m-Radius minus 200 m–Radius), Wirkzone III (Kreisfläche mit 10.000 m-Radius minus 1.500 m–Radius). Für diese drei Räume wird jeweils der Kompensationsflächenumfang ermittelt. Aufgrund von Verstellungen und Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen wird der tatsächliche Einwirkbereich kleiner als die Gesamtfläche innerhalb der Radien. Zur Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs muss die Intensität des Eingriffs ermittelt werden. Diese ergibt sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach Bau der WEA. Dabei wird die Vorbelastung durch bestehende Anlagen mit berücksichtigt. Der Eingriffsintensität steht die ermittelte Empfindlichkeit der Raumeinheiten gegenüber. Aus den beiden Komponenten ergibt sich ein Erheblichkeitsfaktor. Bei der Kompensationsberechnung wird nur der tatsächlich einsehbare Bereich, der tatsächliche Einwirkbereich, berücksichtigt. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 52 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Der Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um die Windfarm ist größtenteils der naturräumlichen Haupteinheit Zülpicher Börde in der Großlandschaft Niederrheinische Bucht zuzuordnen. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich in der naturräumlichen Untereinheit Echtzer Lössplatte. Das Landschaftsbild der näheren unbebauten Umgebung wird durch die ackerbauliche Nutzung geprägt. Strukturierende Landschaftselemente, insbesondere visuell wirksame Vegetation mit Hochgrün, fehlen im Plangebiet vollständig. Der intensiv ackerbaulich genutzte Raum der Echtzer Lößplatte ist nahezu vollständig ausgeräumt. Die visuelle Verletzlichkeit ist entsprechend hoch. Naturnähe, Vielfalt und Eigenart werden insgesamt als unterdurchschnittlich eingestuft. Aufwertend wirkt das ehemalige Naturschutzgebiet Lucherberger See. Die Landschaft wurde in den letzten Jahren durch Braunkohleabbau und die Energiebereitstellung überprägt. Zudem haben der Verkehr und die Siedlungen immer mehr Raum in Anspruch genommen. Der Raum wird von den Fernverkehrsstraßen A 4 belastet. Weitere technische Verkehrsinfrastruktur, die sich als Vorbelastung auswirkt sind neben der Autobahn die Landstraße L 213 und die geplante Landstraße L 12n, weitere Straßen für den örtlichen Verkehr wie auch die Wirtschaftswege, Hochspannungsfreileitungen, Schienenverkehr und in weiterer Entfernung der Braunkohletagebau Inden sowie die Braunkohlebeförderungstrasse, das Kraftwerk Weisweiler mit zwei angrenzenden Windenergieanlagen sowie die Industriebereiche von Eschweiler mit einer Müllverbrennungsanlage. In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von Bedeutung. Zur differenzierten Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds wurde der Untersuchungsraum in landschaftsästhetische Raumeinheiten unterteilt. Im 10 km Umkreis um die geplanten Windenergiestandorte kommen 13 verschiedene landschaftsästhetische Raumeinheiten vor (siehe Tabelle). Landschaftsästhetische Raumeinheit Echtzer Lössplatte Wirkzone Tatsächliche Einwirkbereiche in den zugehörigen Raumeinheiten (ha) I, II, III 3.597,29 II, III 990,2 2.725,22 Erper Lössplatte III III Dürener Eifelfuß III 160,65 Dürener Rurniederung III 1.346,52 Die Bürge III 768,08 Kornelimünsterer Vennvorland III 543,70 Unteres Indetal Aldenhovener Platte Rur-Inde-Tal VDH Projektmanagement GmbH III 2.400,81 466,56 September 2015 53 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Nördliche Vennabdachung III 7,26 Vlattener Hügelland III 77,07 Stolberger Talung III 54,87 Herzogenrather Lößgebiet III 0,24 Summe 13.138,47 Tabelle 13: Landschaftsästhetische Raumeinheiten im Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um die Standorte der bestehenden WEA Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen&Fritz GbR, August 2015 Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen der geplanten WEA prognostiziert. Die visuellen Einwirkbereiche werden auf einer Fläche von ca. 13.138 ha Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA bestehen. Dies entspricht etwa 37 % des untersuchten Raums. Größtenteils entfallen die Sichtbereiche auf Raumeinheiten, die aufgrund ihres geringen ästhetischen Eigenwerts und geringer Schutzwürdigkeit eine geringe Empfindlichkeit gegenüber störenden Eingriffen aufweisen. Windkraftanlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild aufgrund ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung und ihrem technischen Charakter relativ großräumig. Überschreiten die Anlagen in ihrer Gesamthöhe 100 m, müssen die Rotorspitzen entweder durch das Rotfärben der Rotorblattspitzen oder durch weißes Blinklicht an der Turmspitze (am Tage) sowie rotes Blinklicht an der Turmspitze (in der Nacht) gekennzeichnet werden. Die Wahrnehmbarkeitsgrenze für eine Anlage liegt unter optimalen Bedingungen bei etwa 30 km. Bei zunehmender Entfernung wird das wahrgenommene Objekt exponentiell kleiner und die optische Eindrucksstärke nimmt schnell ab. Nach Nohl ist ein mastenartiges Eingriffsobjekt von mehr als 10 km i. d. R. nicht mehr landschaftsprägend. Zudem gehen von Windenergieanlagen auch akustische Reize aus, die das Landschaftsempfinden beeinträchtigen können. Durch die Luftströmungen am Rotor kommt es zu aerodynamischen und durch die Schwingung der Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen. Durch den Motor bzw. das Getriebe von Windenergieanlagen werden weitere Schallemissionen ausgelöst. Im von der Sonne abgewandten Bereich verursachen die Rotorblätter den sog. Schattenwurf. Die Auswirkungen bezüglich Schallimmissionen und Schattenwurf werden in separaten Gutachten prognostiziert. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund des beschriebenen Wirkpotenzials unvermeidbar. In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von Bedeutung. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch den Betrieb der Anlagen (optische und akustische Störungen) vermindert. c) Vorbelastung Das Landschaftsbild wird durch die in der Nähe des Plangebietes bereits beantragten WEA in der Zukunft stark vorbelastet sein. Weiterhin sind im 1,5 km Radius die Autobahn A 4, die Landstraße L213 und die geplante Landstraße L 12n sowie Hochspannungsfreileitungen, die das Landschaftsbild ebenfalls vorbelasten. Nordwestlich VDH Projektmanagement GmbH September 2015 54 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ in weiterer Entfernung ( im Umkreis von 1,5 -10 km) zum Plangebiet können weiterhin in Bezug auf das Landschaftsbild die Vorbelastungen durch den Braunkohletagebau Inden das Kraftwerk Weisweiler mit zwei angrenzenden Windenergieanlagen und der Industriebereich von Eschweiler mit der Müllverbrennungsanlage genannt werden. Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen beziehungsweise dem Schienenverkehr erzeugt. Die bestehenden Anlagen sind hinsichtlich Ihrer Schatten- und Schallimmissionen als Vorbelastung zu berücksichtigen. d) Empfindlichkeit Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu bewerten. Im Rahmen des Umweltberichtes wurde eine Analyse des Naturraumes sowie der schutzwürdigen Bereiche in den Plangebieten bzw. ihrer unmittelbaren Umgebung vorgenommen. Eine technische Überprägung der geschützten Biotope sowie Naturschutzgebiete, FFH-Gebieten sowie europäischen Vogelschutzgebieten erfolgt nicht, da die Schutzabstände von 300 m eingehalten werden. Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Im Plangebiet sind Vorbelastungen durch Windenergieanlagen (in unmittelbarer Nähe des Plangebietes beantragt). Weiterhin sind im 1,5 km Radius die Autobahn A 4, die Landstraße L213 und die geplante Landstraße L 12n sowie Hochspannungsfreileitungen, die das Landschaftsbild ebenfalls vorbelasten. Nordwestlich in weiterer Entfernung (im Umkreis von 1,5 -10 km) zum Plangebiet können weiterhin in Bezug auf das Landschaftsbild die Vorbelastungen durch den Braunkohletagebau Inden das Kraftwerk Weisweiler mit zwei angrenzenden Windenergieanlagen und der Industriebereich von Eschweiler mit der Müllverbrennungsanlage genannt werden. Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen beziehungsweise dem Schienenverkehr erzeugt. Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, die größten Teils von intensiv genutzten Ackerflächen mit nur wenig vorhandenen landschaftsgliedernden Einzelelementen bestimmt sind, wirken weniger naturnah und vielfältig. Um den Grad der Beeinflussung durch das Vorhaben bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des Landschaftsbildes. Diesbezüglich wird eine detailliertere Analyse des Plangebietes und seiner Umgebung vorgenommen. Diese verhilft dabei den ästhetischen Gesamtwert der Plangebiete zu ermitteln. Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien: Ästhetischer Gesamtwert Schutzwürdigkeit Landschaftstypus des Visuelle Verletzlichkeit Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund Reliefierung prägender Einzelelemente VDH Projektmanagement GmbH September 2015 Ästhetischer Eigenwert Vielfalt 55 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Schutzgebiete Denkmäler, prägende Bauten Stadtsilhouette Strukturvielfalt Naturnähe/ Vorbelastung Vegetationsdichte Eigenartserhalt Tabelle 14: Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Die Bewertung der visuellen Wirkung des Erlebens des Landschaftsbildes ist stark vom individuellen Betrachter abhängig. Eine messbare Objektivität ist nur annähernd möglich und lässt sich schwer erzielen. In Anlehnung an Nohl (1993/2001) wird die sinnliche Ausprägung von Natur und Landschaft über die Kriterien Eigenart, Vielfalt und Naturnähe bewertet. Um eine nachvollziehbare Bewertung vorzunehmen ist es notwendig den Wirkraum abzugrenzen, der durch das Vorhaben betroffen wird. Der landschaftsästhetische Wirkraum eines Vorhabens ist primär abhängig von der Höhe des Bauprojektes und der Charakteristik (Reliefierung/ Vegetation bzw. Vegetationsdichte) des umgebenden Landschaftsraumes. Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan das Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es wurden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt. Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Insgesamt entsteht durch Eingriffe in das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 2,715 ha (0,905 ha pro Anlage). Bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte sind auf der Ebene des Bebauungsplanes Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abschwächen. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wie auch die Ausgleichsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3.5 des Umweltberichtes aufgeführt. 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter a) Funktion Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. b) Bestandsbeschreibung Im Plangebiet sind bisher keine Kultur- und Sachgüter von Relevanz bekannt. Im weiteren Raum treten kleinflächig schützenswerte Bereiche (kulturdenkmalgeschützte Gutshöfe und Grabenanlagen). Die geplanten Anlagen befinden sich in weiter Entfernung, so dass von keiner Beeinträchtigung dieser ausgegangen werden kann. c) Vorbelastung Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen (Landwirtschaft) bestehen. Bezüglich sonstiger Kultur- und Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt. d) Empfindlichkeit Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Beim Bau selbst sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gemäß des Denkmalschutzgesetzes zu treffen. Durch die Planung erfolgt infolge des Baus von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher diesbezüglich von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 56 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Folgende Hinweise sind weiterhin in Bezug auf Denkmäler und Sachgüter zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans eingefügt: Bodendenkmale Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Gem. Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.09.2015 sind bei Bebauung der Fläche A mit Windenergieanlagen nur geringe Beeinträchtigungen von Baudenkmälern zu erwarten. Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas Das Befahren der Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet. 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder – Abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, die Beseitigung von Vegetation verändert das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet. 3 3.1 ENTWICKLUNGSPROGNOSEN Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Braunkohletagebau, vorhandene bzw. beantragte Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die geplante WEA nicht in starkem Maße überprägt. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan das Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es wurden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt. Die VDH Projektmanagement GmbH September 2015 57 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Insgesamt entsteht durch Eingriffe in das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 2,715 ha (0,905 ha pro Anlage). Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abschwächen. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3 des Umweltberichtes aufgeführt. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans. a) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. In Bezug auf die Plangebiete gibt es aber bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der Plangebietsfläche werden als nicht erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet. In Bezug auf den Artenschutz haben Untersuchungen32 stattgefunden, um festzustellen ob Beeinträchtigungen von den geplanten auf die dort vorkommenden planungsrelevanten und WEA-sensiblen Arten zu erwarten sind. Geprüft wurde, ob das Vorhaben gegen Verbotstatbestände (Tötung, Störung der lokalen Population, Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG verstößt. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 3.3.3). Durch das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt. b) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen (vorhandene Windenergieanlagen) sowie der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege wurde die Eigenart der Landschaft bereits verändert. Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015). Folgende Ergebnisse wurden in dem Schallgutachten dargelegt: Aufgrund der vorliegenden Vorbelastung durch weitere WEA (sechs beantragte WEA), den Tagebaubetrieb Inden und das o. a. Gewerbegebiet in Echtz ist in der Ortschaft zur Nachtzeit das Irrelevanzkriterium der TA-Lärm einzuhalten, d.h. dass dort durch die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um ≥ 6 dB unterschritten werden darf. An allen 3 Immissionsorten in Echtz (IP2, 3 und 4) ist der Richtwert + 1 dB eingehalten bzw. die Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen halten das Irrelevanzkriterium (IP12) ein. 32 Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 19. Oktober 2015 VDH Projektmanagement GmbH September 2015 58 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ An den Immissionsort IP 7b „Mühlenweg 4, Ost-Fassade“ würde die Gesamtbelastung inklusive aller 9 Anlagen und ohne Einschränkung der 3 geplanten Anlagen in Überlagerung mit der gewerblichen Vorbelastung maximal zu einem Beurteilungspegel von Lr= 42 dB (A) nachts führen, sodass schallmindernde Maßnahmen erforderlich sind. Die Überschreitung um 1 dB am Immissionspunkt IP 5 ist aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA-Lärm zulässig. Am Immissionsort 11 wird der Beurteilungspegel von L rN = 33 dB (A) zur Nachtzeit durch die Verkehrsgeräusche der A 4 verdeckt. Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 (nur im schallreduzierten Betriebsmodus BM 2000 kW) wird auch an Immissionspunkt IP 07b der Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen. Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt (Windtest grevenbroich gmbh, 26.05.2015: Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe, Schattenwurfprognose). Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101 Anlagen werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten. Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt (IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten. Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06 bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf Immissionspunkten (IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten. Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden. Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. c) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen. Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und VDH Projektmanagement GmbH September 2015 59 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht. Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen voraussichtlich geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben. Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt. Die Eingriffe in die Schutzgüter aufgrund der Versiegelung führen insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden können. d) Weitere Auswirkungen Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen. Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 3.2 Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben. Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 3.3 3.3.1 Schutzgüter Boden und Wasser - Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen - Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß - Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen - Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs - Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden - Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen VDH Projektmanagement GmbH September 2015 60 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ - Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter) - Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind in Entsorgungsanlagen zu entsorgen Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten zu beachten. Ausgleich Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes ermittelt und geregelt. Es wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Gemäß diesem ist für die Eingriffe in das Landschaftsbild ein Ausgleich von 2,715 ha erforderlich. Durch zusätzliche Versieglung entsteht ein Ausgleichsbedarf von 0,77 ha (7.736 m²). Im Fachgutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II (Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) wurde die Art und der Umfang der Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Bei den Maßnahmen wurde berücksichtigt, dass mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von Maßnahmen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden und Flora (Biotopfunktionen erreicht wird. Umgekehrt können habitatverbessernde Maßnahmen für Vögel auch das Landschaftsbild verbessern (Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015). Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,72 ha. In der nachfolgenden Tabelle werden die Kompensationsmaßnahmen dargelegt: Bezeichnung Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Maßnahmen Kompensation für: A Langerwehe Langerwehe 29 120 Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand Kiebitz (CEF), Feldlerche, Rebhuhn, Biotopwertverlust, Landschaftsbild B Langerwehe Langerwehe 13 167 Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen sowie Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern Summe: Biotopwertverlust, Landschaftsbild In Anspruch genommene Fläche in m² 9.600 17.550 27.150 Tabelle 15: Kompensationsmaßnahmen VDH Projektmanagement GmbH September 2015 61 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Quelle: Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015 3.3.2 Schutzgut Flora Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst gering zu halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Insgesamt werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als gering gewertet. Es werden vorwiegend Biotope mit geringer ökologischer Wertigkeit zerstört bzw. verändert. Die Beeinträchtigungen sind kleinräumig und können daher durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Der Verlust der Biotopflächen wird durch Ausgleichsmaßnahmen, die qualitativ die durch den Eingriff gestörten Funktionen kompensieren, wieder hergestellt (vgl. Kapitel 3.3.1 Schutzgut Boden, Unterpunkt Ausgleich). Als Kompensation für den Biotopverlust und das Landschaftsbild werden die Maßnahmen A und B gemäß Tabelle 15 vorgesehen. Die Maßnahmen A werden im Kapitel 3.3.3 Schutzgut Fauna näher erläutert. Die Maßnahmenfläche B „Merbericher Acker“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft umfasst eine 1,715 ha große Teilfläche im Osten der Gemeinde Langerwehe. Die Maßnahmenfläche wird derzeit als Acker genutzt. Der Maßnahmenkomplex umfasst die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölzstreifen) sowie die Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern mit folgender Zielsetzung: - Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland - Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten - Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser - Förderung von Nahrungs-, Brut und Deckungsmöglichkeiten - Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes Eine ausführlichere Erläuterung bezüglich der Maßnahme ist dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda, Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 19.10.2015) zu entnehmen. 3.3.3 Schutzgut Fauna Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen der geplanten WEA Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerche existieren. Um einen Tatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen, werden geeignete Maßnahmen in Hinblick auf die Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl: - Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. - Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) - Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den VDH Projektmanagement GmbH September 2015 62 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ betroffenen Arten besiedelt werden können. - Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden. Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für den Kiebitz optimiert werden. Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der WEA entsprechend hergestellt werden, dass sie von Kiebitzen nutzbar sind. Der Funktionsverlust „Brut- und Nahrungshabitat des Kiebitz“ pro WEA beträgt pro WEA ca. 1 ha, sofern sich der gesamte Einwirkbereich der WEA in einem genutzten Kiebitz-Habitat befindet. Im vorliegenden Fall befinden sich Brutbereiche bzw. mögliche Brutbereiche - für die geplante WEA 3 auf ca. 30 % und - für die geplanten WEA 2 auf ca. 1 % der Fläche innerhalb des Wirkraums um eine WEA. Vor diesem Hintergrund wird unter Berücksichtigung eines Puffers- der Flächenumfang für die CEF-Maßnahme von 0,5 ha (0,4 ha für die geplante WEA 9 und 0,1 ha für die geplante WEA 8) als ausreichend erachtet. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn) auf 0,8 ha Fläche notwendig. Die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz sind bei entsprechender Maßnahmenwahl auch geeignet, die erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu kompensieren und können auf den Kompensationsumfang angerechnet werden. In dem Fachgutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) wurde die Maßnahmenfläche für den Kiebitz als CEF-Maßnahme konzipiert. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplans Nr. 8 Langerwehe im Einklang und erfüllen die Forderungen im Leitfaden des MKULNV (2013) (hier insbesondere Ackerextensivierung). Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für den Kiebitz folgende Anforderungen erfüllen: - eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potentiellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. 3.3.4 Schutzgut Fauna Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen der geplanten WEA Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerche existieren. Um einen Tatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen, werden geeignete Maßnahmen in Hinblick auf die Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl: - Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. - Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) - Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der VDH Projektmanagement GmbH September 2015 63 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. - Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden. Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für den Kiebitz optimiert werden. Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der WEA entsprechend hergestellt werden, dass sie von Kiebitzen nutzbar sind. Der Funktionsverlust „Brut- und Nahrungshabitat des Kiebitz“ pro WEA beträgt pro WEA ca. 1 ha, sofern sich der gesamte Einwirkbereich der WEA in einem genutzten Kiebitz-Habitat befindet. Im vorliegenden Fall befinden sich Brutbereiche bzw. mögliche Brutbereiche - für die geplante WEA 3 auf ca. 30 % und - für die geplanten WEA 2 auf ca. 1 % der Fläche innerhalb des Wirkraums um eine WEA. Vor diesem Hintergrund wird unter Berücksichtigung eines Puffers- der Flächenumfang für die CEF-Maßnahme von 0,5 ha (0,4 ha für die geplante WEA 9 und 0,1 ha für die geplante WEA 8) als ausreichend erachtet. In dem Fachgutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) wurde die Maßnahmenfläche für den Kiebitz als CEF-Maßnahme konzipiert. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplans Nr. 8 Langerwehe im Einklang und erfüllen die Forderungen im Leitfaden des MKULNV (2013) (hier insbesondere Ackerextensivierung). Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für den Kiebitz folgende Anforderungen erfüllen: - eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potentiellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen - Aufgrund des Meideeffekts einzelner Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Wachtel) sollten etwa 500 m zu bestehenden oder geplanten WEA eingehalten werden. - Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und geschlossene Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis 200 m. - Keine Umwandlung von Grünland für die Maßnahme. - Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-) Wegen Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen. Die für den Kiebitz (CEF) aber auch Feldlerche, Rebhuhn als Kompensation geeignete Fläche befindet sich in Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 und ist insgesamt 9.600 m² groß. Die Maßnahmenfläche wird folgendermaßen ausgestaltet werden: Maßnahme A1: Ackerbrache durch Selbstbegrünung Die auf einer Fläche von 0,9 ha geplante Kurzzeitbrache soll dem Bedarf an dauerhaft offenen bis schwach/lückig bewachsenen Flächen gerecht werden und erfordert ein Flächenmanagement mit regelmäßiger Bodenbearbeitung. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 64 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ - Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung, Art der Bodenbearbeitung in Abhängigkeit von Bodenart und eventuellen Problempflanzenbewuchs (schwere Böden/ Problempflanzung = Pflügen; leichte Böden/ keine Problempflanzen=Grubbern, Eggen). - Die Bodenbearbeitung kann entweder im Spätsommer/Herbst (ab August) erfolgen, so dass für die Überwinterung noch mindestens 30 % Deckung an Ackerwildkräutern aufläuft oder im Frühjahr bis spätestens zum 10. März - Mechanische Distelbekämpfung ab Mitte Juli möglich. In der naturschutzfachlich eher unkritischen Phase (20.09. bis 31.03.) kann bei starkem Unkrautdruck auf Nachbarflächen auch eine wiederholte flache Bodenbearbeitung zugelassen werden. Dies kann bei flächigen Anlagen vor allem in den Randbereichen zu Nachbarkulturen sinnvoll sein. Hier ist eine Arbeitsbreite meist ausreichend. Maßnahme A2: Blüh- und Schutzstreifen Entlang des asphaltierten Feldwegs im Westen bzw. Südwesten der Maßnahmenfläche soll über eine Länge von rund 100 m ein ca. 6 m breiter Blüh- bzw. Schutzstreifen angelegt werden, wobei eine im Paket 5042 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz (LANUV 2015) empfohlene mehrjährige Mischung mit zertifizierten Regiosaatgut Verwendung finden sollte. Dabei bietet sich die Mischung D gemäß „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Tabelle: Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen im Anhang II an (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015). Die Zielsetzung dieser Mischung ist die Etablierung von Arten der Wegsäume und Feldraine mit Ihrem für sie typischen Blütenreichtum. Falls kein zertifiziertes Regiosaatgut zur Verfügung steht, kann auf die Mischung B gemäß „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Tabelle: Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen im Anhang II an (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 19. Oktober 2015) zurückgegriffen werden. Bodenvorbereitung: - Bei Frühjahrseinsaat vor dem Winter mit Grubber oder Pflug umbrechen. Pflügen ist bei einer zu erwartenden Gefährdung durch Problemunkräuter, die sich über Rhizome ausbreiten, zu bevorzugen. - Vor der Einsaat abeggen, nach ca. 10 Tagen bei Bedarf wiederholen (Ackerunkrautbekämpfung, Saatbettherstellung). Aussat: - Der Einsatzeitraum umfasst bei den Mischungen B und D (siehe oben) April bis 15. Mai. - Mais- oder Sojaschrot zur Streckung lockt Wildschweine. Deshalb nur mit Sand oder Sägemehl strecken. - Aussaat obenauf mit hochgestellten Säscharen ohne Striegel. Keine mechanische Einarbeitung des Saatgutes. - Bei Sämaschinen, bei denen es zur Entmischung des Saatgutes kommen kann, sollte das Saatgut während der Aussaat häufig gemischt werden oder es sollten nur kleine Mengen eingefüllt werden. - Mit Cambridge Walze oder Güttler Walze walzen, da die Feuchtigkeit durch Regen besser gehalten wird und Erosion vermieden wird. - Mischungsaufstellung, Rechnung und ggf. Rückstellprobe aufbewahren. Pflege: - In der Regel sind keine Pflegemaßnahmen erforderlich. Die mehrjährige Einsaat kann normalerweise 2-3 Jahre wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat im Herbst nötig. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 65 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Grundsätze/ Auflagen für die Grünlandpflege - Verzicht auf Pflanzenschutzmittel-Wachstumsregulatoren erlaubt - Verzicht auf Düngung Kontrolle: - Mind. 1x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Herstellungsmaßnahmen) Die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen werden im Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzt. 3.3.5 Schutzgut Mensch Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potentialflächenanalyse geprüft. Zu den nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein Schutzabstand im Minimum von ca. 800 m eingehalten. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015) erstellt. Weiterhin wurden Störwirkungen bezüglich Lichtimmissionen bei Sonnenschein und Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter ebenfalls gutachterlich untersucht (Windtest Grevenbroich GmbH, 26.05.2015) - Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte werden immissionsmindernde Maßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. - Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte werden die geplanten Windenergieanlagen zur Nachtzeit schallreduziert betrieben. - Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 nachts (nur im schallreduzierten Betriebsmodus BM 2000 kW) wird auch an Immissionspunkt IP 07b der Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen. - Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf wird durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen erreicht. - Zur Vermeidung von Lichtreflexionen werden die Rotorblätter mit einem matten Anstrich versehen. 3.3.6 Schutzgut Landschaftsbild: Folgende Maßnahmen dienen der Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild: - Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert - Verwendung dreiflügeliger Rotoren - Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ, Laufrichtung und –geschwindigkeit - Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl - angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben - energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel VDH Projektmanagement GmbH September 2015 66 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ - Konzentration von Nebenanlagen - Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von Disko-Effekten (Licht-Reflexionen) Ausgleich Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes ermittelt und geregelt. Es wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Gemäß diesem ist für die Eingriffe in das Landschaftsbild ein Ausgleich von 2,72 ha erforderlich (vgl. Kapitel 3.3.1 Schutzgut Boden, Unterpunkt Ausgleich). 3.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind.33 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.34 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen,35 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.36 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. 33 Windenergieerlass 2012 34 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 35 36 BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10). VDH Projektmanagement GmbH September 2015 67 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Nordöstlich der Potentialfläche existiert bereits eine im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe dargestellte Konzentrationszone für Windenergie von ca. 20,45 ha. Parallel wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Diese Konzentrationszone wurde nachrichtlich in der Standortanalyse dargestellt. Die bestehende Konzentrationszone ist nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar (10,11 ha). Daher sollten möglichst auf vertraglicher Ebene ein Rückbau der Anlagen und ein freiwilliger Verzicht auf die Altstandorte im Rahmen des Repowerings, d.h. der Errichtung neuer Anlagen auf den verbleibenden Flächen erfolgen. Bisher befinden sich in der Zone vier Anlagen. Voraussichtlich wäre auf der alten Fläche noch die Errichtung einer einzelnen Anlage möglich. Auf drei Anlagen würde man also verzichten. Hierzu bestehen Planungen und es hat bereits eine Bürgerinformation der Gemeinde mit dem Betreiber des Bestandswindparks stattgefunden. Der Bestandsfläche wird nicht bestätigt und erhält somit Bestandsschutz. Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie gehalten, ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert um zu sehen, wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie mehr Raum geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen aus: 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen. Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen: A: ca. 60,68 ha (ca. 31,08 ha) B: ca. 10,83 ha (ca. 6,66 ha) C: ca. 4,84 ha (ca. 2,80 ha) D: ca. 2,51 ha (neu) E: ca. 2,25 ha (neu) F: ca. 2,12 ha (neu) Rest der bestehenden Konzentrationszone: ca. 15,10 ha (ca. 10,11 ha) Die neu entstehenden Flächen D-F sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies würde dem Ziel der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen. Fläche A nahe der Autobahn 4 bei Düren Echtz tatsächlich (Fläche A) nahezu verdoppeln. Dies würde zwar zu einer Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch die bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800m nur eine teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Windenergienutzung bei einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung durchsetzen kann, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben wäre. Die Planung wäre somit nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem Bereich nichtig. Bei der Fläche B kommen rechnerisch 4,17 ha rechnerisch geeignete Flächen hinzu. Diese eignet sich aber aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem gesamten Rotor innerhalb der Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen WEA errichtet werden. Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Da diese Fläche neben der Größe auch Gründen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds nicht weiter verfolgt werden sollte, würde hier ebenfalls kein neues Potential entstehen. Der Rest der bestehenden Konzentrationszone würde sich von ca. 10,11 ha auf ca. 15,10 ha erweitern. Dies würde die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage auf einem ca. 50-70m aus der VDH Projektmanagement GmbH September 2015 68 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ umgebenden Landschafts emporragenden Plateau und der heute üblichen Anlagenhöhen von 180 - 200m wären Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung möglich. Hier wäre bei reduzierten Abständen eine erdrückende Wirkung möglich. Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände nicht mehr tatsächlich nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen. Hier sollte die Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m zu Siedlungsbereichen beibehalten. Insgesamt wird eine Fläche, die Potentialfläche A mit einer Gesamtgröße von ca. 31,08 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 0,8 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 76,7 % der Potentialflächen (ca. 40,54 ha). Unter Einbeziehung der in Teilen bestätigten Fläche des bestehenden Windparks mit einer Fläche von 10,11 ha stehen der Windenergie somit ca. 41,19 ha zur Verfügung. Dies entspricht etwa 1 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 81,3 % der Potentialflächen inklusive der bestätigten Teilfläche von ca. 10,11 ha, der bestehenden Konzentrationszone. Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Standortuntersuchung nur teilweise bestätigt und soll daher angepasst werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen. Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1% nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substantiell Raum eingeräumt werden. Eine Prüfung der Abstände zu Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. 4 TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung NOHL & VALENTIN (1986): „Bewertungsgrundlagen für die Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden. Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 5 ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt. In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der Flächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen Gutachten von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte lassen sich im VDH Projektmanagement GmbH September 2015 69 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Flächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung auch beschlossen wird. 6 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG Die 33. Flächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Zum einen soll der Einsatz regenerativer Energien gefördert werden, zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden. Es wird zudem beurteilt, ob durch die Realisierung des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können. Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 24.09.2015) erstellt. Es konnte nachgewiesen werden, dass bei einem reduzierten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen WEA 9 (Betriebsmodus BM 2000 kW) während der Nachtzeiten, keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen zu erwarten sind. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen. Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt (Windtest grevenbroich GmbH, 26.05.2015: Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe, Schattenwurfprognose). Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101 Anlagen werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten. Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt (IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten. Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06 bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf Immissionspunkten (IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten. Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden. VDH Projektmanagement GmbH September 2015 70 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet wird hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen. Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Braunkohletagebau, vorhandene Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die geplante WEA nicht im starken Maße überprägt. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen wird in einem gesonderten Gutachten zum Landschaftsbild mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ in Anlehnung an Nohl (1993/2001) im weiteren Verfahren bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. Das Vorhaben führt zu Eingriffen, die es auszugleichen gilt. Die Berechnungen zum Kompensationsumfang werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. In Bezug auf die Plangebiete gibt es bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der Plangebietsfläche werden als nicht erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischem Begleitplan zum Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet. Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,72 ha. In Bezug auf den Artenschutz haben Untersuchungen (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 19. Oktober 2015) stattgefunden, um festzustellen ob Beeinträchtigungen von den geplanten auf die dort vorkommenden planungsrelevanten und WEA-sensiblen Arten zu erwarten sind. Geprüft wurde, ob das Vorhaben gegen Verbotstatbestände (Tötung, Störung der lokalen Population, Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG verstößt. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 3.3.3). Durch VDH Projektmanagement GmbH September 2015 71 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“ das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt. Im Rahmen des Bebauungsplanes werden in Bezug auf die notwendigen Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Schutzgütern Festsetzungen formuliert. 7 QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS Gesetzliche Grundlagen - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist - Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz – DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff. Weitere Quellen  VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03  Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart  Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Dortmund  Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz, Dortmund  Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Fachbeitrag Artenschutz zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz, Dortmund  Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, Dortmund  Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (19. Oktober 2015): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, Dortmund  Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies (24.09.2015): Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe; Boppard-Buchholz  Windtest grevenbroich GmbH (21.09.2015): Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe –Schattenwurfprognose-, Grevenbroich  Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München VDH Projektmanagement GmbH September 2015 72 / 73 GEMEINDE LANGERWEHE UMWELTBERICHT ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDPARK“     LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Schutzgebiete in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Geschützte Arten in NRW. Fachinformationssystem (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start) (Zugriff: 24.08.2015) Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do): Zugriff: 25.01.2015) VDH Projektmanagement GmbH September 2015 73 / 73