Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
545 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
14.02.14, 13:00
Aktualisiert
14.02.14, 13:00
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Gemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 07.02.2014
Fb III – M
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
- Beschlussfassung des Rates der Gemeinde Nettersheim –
Ziel/Grundsatz
Bezeichnung
Grundsatz 2.2
(1b)
Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des
Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der
Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und
guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System
Zentraler Orte auszurichten.
(1c)
Stellungnahme
Beschluss
Zur Innenentwicklung gehört, dass sich,
angepasst an den demographischen
Wandel, die Wohnungen in den zentralen Ortslagen der Bevölkerungsstruktur
anpassen. Insbesondere die ältere Bausubstanz ist dem Bedarf älterer und
behinderter Menschen gerecht zu werden. Aber auch die Energieeffizienz
spielt bei der Umgestaltung Gebäude
eine besondere Rolle.
Um die seitens der Gemeinde Nettersheim grundsätzlich befürwortete Innenentwicklung umsetzen zu können, sind
finanzielle Anreize für die Bevölkerung
zu schaffen, um dem künftigen, veränderten Bedarf gerecht zu werden.
Verbunden ist damit aber auch die Mobilität einer sich verändernden Bevölkerungsstruktur. Familienfreundliche und
barrierefreie Infrastruktur soll zukünftig
zur Verbesserung des Wohnstandortes
beitragen. Der ÖPNV spielt dabei im
ländlichen Raum eine zunehmend bedeutendere Rolle.
Eine Umstrukturierung und Optimierung
der Angebote im ÖPNV, verbunden mit
einer überregionalen Solidarisierung und
verbundweiten einheitlichen Kostenverteilung wird daher seitens der Gemeinde
Nettersheim gefordert, um eine Benachteiligung für den ländlichen Raum auszuschließen.
Hinsichtlich der Förderung von bezahlbarem
Wohnraum wird der ländliche Raum als
potentieller Standort und hier insbesondere
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu
tragen, dass im ländlichen Raum ebenso
gleiche Lebensverhältnisse wie in den Bal-
1
Ziel 2.3
(1a)
Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung
der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die
Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der
Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der
landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten.
Ziel 3.1
(5a)
32 Kulturlandschaften
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen
kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu
erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die
in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch
gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaft-
die an die Bahn angebundenen Orte außer
Acht gelassen. Eine Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und
somit Nutzung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktur) und das Land (Schaffung von günstigem Wohnraum, wo es
tatsächlich günstig ist, günstiger als in den
Ballungsräumen) wird somit nicht genutzt.
- Kreis Euskirchen –
lungsräumen gewährleistet werden können
und dass der ländliche Raum weiterhin die
Möglichkeit für Entwicklung erhält. Die
Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem
Belang sind deutlich auszubauen und zu
verbessern.
- Kreis Euskirchen –
Insbesondere die Forderung, ausgewiesene Wohnbauflächen am Ortsrand, die
bislang bauleitplanerisch nicht gefestigt
wurden, dem Freiraum wieder zuzuführen, kann seitens der Gemeinde Nettersheim nicht zugestimmt werden, denn
damit würden kleinere Ortschaften im
ländlichen Raum, in denen kaum verfügbare Bauflächen und -lücken vorhanden sind, zukünftig in ihrer baulichen
Entwicklung eingeschränkt. Die Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan führt erst dann zu einem
Eingriff in den Freiraum, wenn diese
Bereiche auch in Anspruch genommen
und bauleitplanerisch gefestigt werden
sollen.
Die Gemeinde Nettersheim fordert daher, nicht in die Planungshoheit der
Kommunen einzugreifen.
Insbesondere die Oberzentren sind im
Zuge ihrer Siedlungsentwicklung kaum
in der Lage, die damit verbundenen
ökologischen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen in ihrer Region zu
realisieren. Der ländliche Raum hingegen ist aufgrund der europaweiten rechtlichen Vorgaben verpflichtet, umfangrei-
Die Gemeinde Nettersheim regt an, im
Rahmen des ökologischen Ausgleichs
eine
weiträumige
Stadt-/Landpartnerschaft im LEP-Entwurf NRW festzuschreiben.
2
liche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden
Merkmale festzulegen.
(5b)
Grundsatz 3.2
(6)
Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrheinwestfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten
werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und
Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen
erkundet und dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen
che Renaturierungsmaßnahmen z. B. in
und an Gewässern und Bachläufen
vorzunehmen, die letztendlich auch dem
Erholungssuchenden des städtischen
Raumes zugutekommen. Durch Stadt/Landpartnerschaften können Synergien
aufgebaut werden, die beiden Seiten
gerecht werden.
Viele Teile der Mittelgebirgsregion „Eifel“
können bislang einen intakten Freiraum
aufweisen. Von besonderer Bedeutung
ist dabei die Initiative des DeutschBelgischen Naturparks, “Eifel-Blicke“ in
den Kommunen Blankenheim, Kall,
Mechernich und Nettersheim festzulegen. Diese besonderen Aussichtpunkte
geben dem Wander- und Radwandertourismus eine atemberaubende Sicht
auf die Eifeler Mittelgebirgslandschaft.
Diese naturräumlichen Gegebenheiten
sind ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung
und bieten ein besonderes Potential für
die Regionalentwicklung und den Wettbewerb der Regionen, den gilt es für die
Zukunft zu sichern und von baulichen
Anlagen freizuhalten.
Die naturräumlichen Gegebenheiten
sind zu sichern und von baulichen Anlagen freizuhalten.
Die Kommunen verfügen in vielfältiger
Weise über kulturlandschaftsprägende
Elemente, die zur Stärkung des Tourismus und ihres wirtschaftlichen Standortes beitragen. Der LEP-Entwurf sieht die
Entwicklung und Erhaltung von Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche, historischen Stadtker-
Seitens der Gemeinde Nettersheim wird
die Einbeziehung des Archäologischen
Landschaftsparks Eifel in Nettersheim in
die landesbedeutsame Kulturlandschaft
gefordert.
Bei der Festlegung der kulturlandschaftlichen Leitbilder in den Regionalplänen, sind
regionale Konzepte (z. b. Landschaftsbildanalysen) zu berücksichtigen. Das Erarbeiten ist in enger Abstimmung mit den Kommunen und Kreisen vorzunehmen.
- Kreis Euskirchen –
Die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden „bedeutsamen Kulturlandschaftsbe-
3
ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit
ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt
werden.
Grundsatz 3.3
(11)
Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden.
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung
und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch
nen, Denkmälern sowie der Gestaltung
von beeinträchtigen Landschaftsbereichen zu neuen Kulturlandschaftsbereichen vor.
Als
landesbedeutsame
Kulturlandschaftsbereiche hat der LEP-Entwurf
dabei für den Teilbereich „Nordeifel“ die
römische Straße Köln-Trier aufgenommen. Überregional und historisch wertvoll ist jedoch darüber hinaus die römische Siedlung zwischen Görresburg und
Steinrütsch, die bislang als Zeugnis der
Kulturgeschichte nicht erfasst ist. Damit
verbunden ist die Entwicklung des archäologischen Landschaftsparks Eifel in
Nettersheim.
reiche“ sind in enger Abstimmung mit
Kommunen und Kreisen zu definieren. Bei
der Definition sind regionale Konzepte (z. B.
Landschaftsbildanalyse) des Kreises Euskirchen) zu berücksichtigen. Auch Erkenntnisse
sind bei der Definition der bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche zu berücksichtigen, beispielsweise die archäologischen
Untersuchungen in Nettersheim.
Der Grundsatz ist in ländlichen Regionen
nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten
und verstärkten Förderung zu erreichen.
Dies ist sicher zu stellen.
- Kreis Euskirchen -
Es wird u. a. angeregt, dass landesbedeutsame archäologische Denkmäler und Fundbereiche gesichert oder vor notwendigen
Eingriffen erkundet und dokumentiert werden sollen.
Dieser Grundsatz wird von der Gemeinde
Nettersheim begrüßt, sie fordert jedoch,
eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf Natur- und Artenschutz, insbesondere dann, wenn Landesförderungen die Untersuchungszeiträume
zeitlich einschränken.
Die Gemeinde Nettersheim fordert, eine
unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf Natur- und Artenschutz,
insbesondere dann, wenn Landesförderungen die Untersuchungszeiträume zeitlich
einschränken.
Die Historie der Siedlungen und Siedlungsbereiche ist von den hierin befindlichen Gebäuden ablesbar. Das Land
NRW hat in der Vergangenheit durch
Die Gemeinde Nettersheim fordert, dass
nicht nur überregional bedeutsame
Baudenkmäler, sondern auch das baukulturelle Erbe in den Orten durch ge-
4
4
(3a)
bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und
Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen
ermöglicht werden.
seine Denkmalförderung dazu beigetragen, dass von überregional bedeutsamen Bauten bis zur kleinen Fachwerkhofanlage der Erhalt des kulturellen
Erbes unterstützt wird.
Durch die bereits stark eingeschränkte
Denkmalförderung, die zum 01.10.2013
durch die Richtlinien zur Förderung von
Investiven Maßnahmen im Bestand (RL
BestandsInvest) durch zinsgünstige
Darlehen ergänzt wurde, steht zu erwarten, dass insbesondere die kleinen
denkmalwerten Hofanlagen aus den
Dörfern unbemerkt verschwinden, weil
es keine geeignete finanzielle Unterstützung für den Erhalt dieser Denkmäler
mehr gibt.
eignete Förderungen unterstützt wird
und somit der Erhalt der Baudenkmäler
gesichert wird.
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Der LEP-Entwurf forciert den Ausbau
erneuerbarer Energien, insbesondere
die Nutzung der Windenergie und legt
eine Flächenausweisung für Windenergieanlagen von 14.500 ha, allein im
Regierungsbezirk Köln fest. Die Windhöffigkeit in Mittelgebirgsregionen spielt
dabei eine besondere Rolle. Aufgrund
dessen ist nicht auszuschließen, dass
auf der Grundlage der zuvor genannten
Kriterien der Süden des Kreises Euskirchen eine besondere Dichte an Potentialflächenvorgaben erreichen wird. Dadurch wird die kommunale Steuerung
erheblich eingeschränkt.
Die Gemeinde Nettersheim fordert daher, die Netzanknüpfung als Bestandteil
der kommunalen Bauleitplanung zur
Ausweisung von Windvorrangzonen
festzuschreiben. Sie fordert darüber
hinaus, die kommunale Steuerung nicht
durch flächendeckende Zielvorgaben im
LEP einzuschränken.
Ortsnahe Netzanbindungen müssen bei
der Festsetzung von Potentialflächen
unmittelbar miteinander verknüpft sein,
damit Investitionen für die Errichtung
von Windenergieanlagen nicht durch
5
fehlende Anknüpfungspunkte ins Leere
laufen.
Grundsatz 4.2
(3b)
Grundsatz 4.4
Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt
werden.
Hierzu sollen beitragen
- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
- die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch
Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen,
- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
- die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie
- die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung
für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzenund Tierarten.
Klimaschutzkonzepte
Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die
Bezirksregierungen und andere öffentliche Stellen aufgefordert,
Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Solche regionalen und kommunalen Klimaschutzkonzepte zeigen die im jeweiligen Gebiete angegebenen Möglichkeiten zur Klimaschutz und Klimaanpassung auf
und schlagen entsprechende Maßnahmen vor.
Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu können,
sollen die darin enthaltenen raumrelevanten Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen.
Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte in der Regionalplanung erfolgt insbesondere bei der Planfortschreibung sowie diese
Planungsgrundlagen zur Entwurfserarbeitung rechtzeitig vorliegen.
Zur Klimaanpassung sollen auch bei der
Entwicklung des Raumes vorsorgend
die zu erwartenden Klimaänderungen
und deren Auswirkungen berücksichtigt
werden, u. a. die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen. Mit dieser Thematik hat sich der
Rat der Gemeinde Nettersheim in den
vergangenen Sitzungsperioden umfassend im Zuge der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie befasst.
Die Umsetzung der Sicherung und
Rückgewinnung
von
Überschwemmungsbereichen sowie die Risikovorsorge in ermittelten potentiellen Überflutungsbereichen, die sich aus dem Verfahren der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ergeben, sind kostenneutral für die Kommunen zu gestalten.
Vorliegende regionale und kommunale
Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
- Kreis Euskirchen -
Vorliegende regionale und kommunale
Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
- Kreis Euskirchen –
Sofern Überschwemmungsbereiche in
den
Bauflächen
eines
Flächennutzungsplanes festgesetzt werden
und damit eine Baurealisierung ausgeschlossen wird, sind Entschädigungsansprüche kostenneutral für die Kommunen auszugleichen.
6
Grundsatz 5.1
Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte
für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren
erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
Grundsätze 5.2
Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Die regionalen Kooperationen sowie das Land NordrheinWestfalen sollen die Europäische Metropolregion NordrheinWestfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für
die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern
und verbessern.
Grundsatz 5.3
Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere
in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung gewährleistet werden
6.1
Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Die Aufwertung regionaler Konzepte als
Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit von
Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu
begrüßen.
Um wirksame Impulse setzen zu können, ist
die regionale Zusammenarbeit allerdings
durch eine entsprechende Förderung zu
unterstützen. Dies muss auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach
dem Grundsatz 5.3 gelten.
- Kreis Euskirchen -
Ergänzend ist ein Grundsatz 5.4 zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in
ländlichen Räumen aufzunehmen. Entsprechende Zusammenschlüsse sind z. B. in der
Eifel länderübergreifend (Zukunftsinitiative
Eifel) und kreisübergreifend (LEADERRegion Eifel) seit vielen Jahren aktiv und
erfolgreich. Dies zeigt sich insbesondere
auch an der Vielzahl der konkret vor Ort
umgesetzten Projekte, die zur Verbesserung
der Strukturen im ländlichen Raum beitragen.
- Kreis Euskirchen –
Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange
des ländlichen Raums zu berücksichtigen
und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume zu sehen.
Die Verbesserung der Standortvorteile und
Standortvoraussetzungen darf nicht zum
Nachteil der Entwicklung im ländlichen
Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur,
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind
maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern.
- Kreis Euskirchen –
Die Regionalplanungsbehörden sollen den
Siedlungsflächenbedarf nach einer „landeseinheitlichen Methode“ ermitteln (s. 31 und
36).
Aufgrund der Kritik der kommunalen Spitzenverbände und des Rückzugs des „Erlas-
7
ses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung“
wird erwartet, dass die im Gutachten von
Herrn Prof. Vallée zur „Bedarfsberechnung
für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in
Regionalplänen“ vorgeschlagene Berechnungsmethode nicht als geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich wird eine landeseinheitliche
Methode aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen
von ständischen zu ländlichen Gebieten
kritisch gesehen und es ist fraglich, ob eine
einheitliche Methode diese Unterschiede
berücksichtigen kann.
Die einheitliche Methode zur Ermittlung des
Bedarfs an Siedlungsflächen sowie das
Monitoring der Siedlungsflächenreserven
müssten die gegenüber den städtischen
Gebieten unterschiedlichen Belange und
Rahmenbedingungen der ländlichen Räume
berücksichtigen.
Die Methode ist mit den Städten, Gemeinden und Kreisen sowie den kommunalen
Spitzenverbänden abzustimmen und muss
den ländlichen Raum gleichberechtigt mit
den Ballungsräumen betrachten.
Der Kreis Euskirchen stellt sich die Frage,
wie die Bedarfe ohne Methodik ermittelt
werden?
- Kreis Euskirchen –
Grundsatz 6.1-6
(1a)
Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich
S. Ausführungen zu Ziel 2.3 (1a)
S. Beschluss zu Ziel 2.3 (1a)
8
aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
6.3
(2)
Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Ziel 6.3-3
(8)
Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind
unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegener Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden,
wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich
ist:
− vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
− andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z.
B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes
oder
− das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, möglichst
ohne Ortsdurchfahrten, oder
− die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen und
keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen.
Die Ausweisung von Gewerbeflächen
wird im ländlichen Raum aufgrund des
zunehmenden europaweiten Wettbewerbs zunehmend problematisch. Die
Kommunen haben jedoch die Aufgabe,
ihrer Bevölkerung eine nachhaltige
Grundlage für ein ortsnahes Arbeitsangebot zu schaffen. Dabei kommt auch
der Inklusion eine besondere Bedeutung
zu.
Die kommunale Planungshoheit für die
künftige Ausweisung von Gewerbeflächen, angepasst an vorhandene Infrastruktur ist nicht anzutasten. Darüber
hinaus muss den Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit weiterhin die
Möglichkeit einer Flächeninanspruchnahme im Freiraum erhalten bleiben.
Der LEP-Entwurf sieht vor, dass vor
Neuausweisung von Siedlungsflächen
Brachflächen im Wege des Flächenrecycling neuen Nutzungen zugeführt
werden. Diesem Grundsatz kann jedoch
nur bedingt gefolgt werden. Bei Gewerbebrachen können Nachfolgenutzungen
zu Konflikten führen, wie z. B. hohe
Abbruchkosten, eine Besicherung dieser
Brachen durch Banken, Altlastenverdacht, Sanierungshaftung etc.
Für die Kommunen ist sicher zu stellen,
dass tatsächlich nicht zur Verfügung
stehende oder zu wirtschaftlich nicht
vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang
ausgeschlossen bleiben.
Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen, die folgende
Bedingungen erfüllen:
− Wiedernutzung von Brachflächen – sofern diese für eine ge-
9
−
6.5
(4)
werbliche Nachfolgenutzung geeignet sind,
kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und
an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere
Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr).
Großflächiger Einzelhandel
Im Jahre 2012 wurden die Kommunen
im Rahmen der Änderung des LEPs
NRW – Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel – beteiligt. Seitens der
Gemeinde Nettersheim wurde seinerzeit
gefordert, dass bei Ausweisung von
Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen
der Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem
Gebiet der Gemeinde Nettersheim zu
gewährleisten ist.
Ziel muss es darüber hinaus jedoch
sein, dass die Kommunen weiterhin die
Möglichkeit haben, insbesondere vor
dem Hintergrund der Daseinsvorsorge
und dem demographischen Wandel
mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und damit zentralen Versorgungsbereich auszuweisen.
Grundsatz 7.1-2
(7)
Grundsatz Freiraumschutz
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und
Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll erhalten werden.
Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen
gesichert und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist
bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Interkommunal wird derzeit die Kooperation zwischen den Kommunen Blankenheim, Dahlem, Bad Münstereifel und
Nettersheim mit dem Projekt „Eifel Vital“
forciert. Neben den bestehenden
Gesundheitsregionen
in
NordrheinWestfalen wie „Eifel-Vital“, „Gesundheitsregion Aachen, die „Health Region
Köln/Bonn“, die „AktivZeit Winterberg“
Bei der Ausweisung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel
in benachbarten Kommunen ist der Erhalt der bestehenden großflächigen
Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet
der Gemeinde Nettersheim zu gewährleisten.
Im Rahmen ihrer Planungshoheit ist den
Kommunen weiterhin die Möglichkeit
eröffnet werden, insbesondere vor dem
Hintergrund der Daseinsvorsorge und
dem demographischen Wandel mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und
damit zentralen Versorgungsbereich
auszuweisen.
Die Gemeinde Nettersheim regt an, im
Entwurf des LEP NRW aufzunehmen:
Die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft im Freiraum sind unter Nutzung
der Potentiale der Vernetzung und Spezialisierung innerhalb des Landes NRW
weiter zu entwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu er-
10
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als
Entwicklungsraum biologischer Vielfalt,
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen,
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch
gewachsener Kulturlandschaften und
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
Grundsatz 7.3-2
(12a)
Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind
standortgerechte, ökologisch intakte, leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln.
Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer
oder die „Vitalwanderweld Teutoburger
Wald“ gilt es, eine Zusammenarbeit der
Akteure zu erreichen und zu moderieren
bzw. sich mit den unterschiedlichen
Angeboten im Gesundheitsspektrum
gegenseitig aktiv zu ergänzen.
Hier sind für das Projekt „Eifel Vital“
insbesondere die Gesundheitsregionen
Köln/Bonn/Aachen sowie das „Gesundland Vulkaneifel“ in RLP von Interesse.
Diese Schritte werden nach der inhaltlichen Arbeit in den touristischen
Gesundheitsprojekten und Initiativen nur
perspektivisch notwendig, um die Nachhaltigkeit der Anstrengungen zu gewährleisten und für den Verbraucher ein
besseres und umfassenderes Angebot
zu erreichen. Die Initiativen sollen in der
Aufbauphase gestärkt und weiterentwickelt werden. Die Planungen der Landesorganisation Tourismus NRW e. V.
sind dazu nicht ausreichend.
höhen. Die Kooperation zwischen den
vier Projektkommunen Blankenheim,
Dahlem, Bad Münstereifel und Nettersheim in „Eifel Vital“ soll gestärkt werden
und in die übrigen Eifelkommunen im
Kreis Euskirchen hinein entwickelt werden.
Bei den bestehenden Gesundheitsregionen in NRW wie „Eifel Vital“, der
„Gesundheitsregion Aachen, der „Health
Region Köln/Bonn“, die AktivZeit Winterberg“ oder der „Vitalwanderwelt Teutoburger Wald“ soll eine Zusammenarbeit der Akteure erreicht werden und
eine aktive Ergänzung der jeweiligen
Angebot stattfinden. Die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das
„Gesundland Vulkaneifel“ sind im Rahmen von „Eifel Vital“ von besonderem
Interesse.
Die nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften sollen durch die Vernetzung
und Zusammenarbeit untereinander auf
die Entwicklung des Landes zu einer
bedeutsamen europäischen Präventions- und Gesundheitsregion hinwirken.
Eine weitere Öffnung, z. B. Richtung
Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen bzw. eine Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste
soll der Entwicklung einen neuen Schub
verleihen.
Derzeit im Rahmen der Klimaerwärmung überwiegend die Frage der zukünftigen Baumartenwahl in der Waldund Forstwirtschaft diskutiert. Gerade
Sollte ein Nutzungsverzicht aus Gründen der Biologischen Vielfalt zwingend
erforderlich werden, wäre dieser, egal
welche Waldbesitzerform vorliegt, zu
11
Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und vermehrt
werden.
Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch
Nutzungsverzicht zu Wildnis entwickelt werden.
zur Thematik des geplanten Nutzungsverzichtes fehlt hier völlig der wissenschaftliche Ansatz zur Bindung von CO2
im Rahmen der dauerhaften Holznutzung. Bei dem Nutzungsverzicht wird
die gleiche CO2-Menge beim Verrottungsprozess freigesetzt wie im Zuge
der Photosynthese in Holz eingelagert
wurde. Es ist daher sinnvoller, den Rohstoff stofflich zu verwenden und anschließend einer thermischen Nutzung
zuzuführen. Somit ist in der Frage des
Klimawandels festzuhalten, dass ein
naturgemäß bewirtschafteter Wald eine
positivere Bilanz aufweist, als natürliche
Waldentwicklungsformen, die häufig mit
einem Nutzungsverzicht einhergehen.
100 % zu entschädigen.
(12b)
In NRW sind in den letzten Jahrzehnten
die Schalenwildbestände so massiv
angestiegen, dass in einigen Regionen
von NRW eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht mehr möglich ist. Hier
entsteht ein nicht zu vertretender volkswirtschaftlicher Schaden. Für den einzelnen Waldbesitzer ist es insbesondere
bei Rot-, Damm- und Muffelwild aufgrund des überregionalen Territorialverhaltens dieser Tierarten nicht möglich,
eine entsprechende Regulierung dauerhaft zu erreichen.
Um
weiteren
Volkswirtschaftlichen
Schaden zu vermeiden, hat das Land in
seiner Funktion als „Oberste Jagdbehörde“ und dem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW entsprechende Regelungen zum Abschuss und sonstigen
zielführenden Maßnahmen zu ergreifen
bzw. einzuleiten.
(12c)
In den Mittelgebirgsregionen sind steigende Aktivitäten des unerlaubten gewerblichen Pilzsammelns zu beobachten.
Aus Gründen des Artenschutzes, des
Naturschutzes und der Ausübung der
Jagd sind im Rahmen der bestehenden
Gesetze zwingend Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um diese nicht
erlaubte Form des Pilzsammelns zu
unterbinden. Hierbei sind nicht nur
12
Maßnahmen vor Ort, sondern auch im
Bereich der Verkaufs- und Verbrauchsstellen zwingend erforderlich.
Grundsatz 7.5-2
(9)
Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als
wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln
und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
nicht in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren
Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren
Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen in Kooperation mit
den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden.
Der Grundsatz der „naturnahen Wälder“
widerspricht dem Grundsatz 4.1 „Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung), letzte Strichaufzählung im letzten
Absatz, denn hier wird gefordert, dass die
Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die
Sicherung von weiteren CO2 Senken, wie z.
B. Mooren und Grünland dem Ausstoß von
Treibhausgasen entgegenwirkt. Hier ist eine
Klarstellung erforderlich.
− Kries Euskirchen -
Der Widerspruch zum Grundsatz 4.1 ist
klarzustellen.
- Kreis Euskirchen -
Der LEP-Entwurf sieht vor, dass neben
der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen, der Landwirtschaft zahlreiche Funktionen, die unter dem Begriff der „Multifunktionalen Landwirtschaft“ zusammengefasst werden, zukommen. Hierzu
gehört u. a. auch, dass landwirtschaftliche Unternehmen bei der Entwicklung
spezifischer Angebote in der Vermarktung, der Gastronomie, dem Tourismus
sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
darüber hinaus aber auch bei weiteren
innovativen Dienstleistungsangeboten
zur Stärkung der Regionalentwicklung in
den ländlichen Räumen aktiv sind, wodurch neue Einkommensmöglichkeiten
und Arbeitsplätze in ländlichen Regionen geschaffen werden.
Die Gemeinde Nettersheim fordert, dass
den Kommunen eine existenzsichernde
Steuerungsmöglichkeit für im Rahmen
von Neuansiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmungen
gegenüber Bestehender Betriebe mit
gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum eingeräumt wird.
13
Unberücksichtigt ist in diesem Entwurf
eine Existenzgefährdung im Falle der
Anhäufung von Betrieben und landwirtschaftlichen
Unternehmungen
mit
gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum. Seitens der Kommunen
sollte bei der Neuansiedlung solcher
landwirtschaftlichen Unternehmen eine
existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für den Bestand und dessen Entwicklungsmöglichkeiten
eingeräumt
werden, damit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung der Kulturlandschaft und ihren vielfältigen Lebensräumen weiterhin genügend Raum gegeben und Splittersiedlungen vermieden werden.
Ziel 8.1-3
(10a)
Verkehrstrassen
Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln.
Grundsatz 8.1-4
(10b)
Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Ver-
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander
abgestimmt werden, heißt es im Entwurf
des LEP. Dier Grundsatz zur Integration
von Siedlungs- und Verkehrsplanung
wird seitens der Gemeinde Nettersheim
unterstützt.
Die Gemeinde Nettersheim fordert im
Zuge der Planumsetzung, insbesondere
jedoch des ständigen Ausbau- und
Instandhaltungsprogramms
Lärmschutzmaßnahmen nicht nur an Rastplätzen, die zeitlich nur eingeschränkt
für Ruhezeiten genutzt werden, sondern
vielmehr an trassennahen Siedlungsbereichen zum Schutz des Menschen
nachzurüsten.
Insbesondere wird seitens der Gemeinde Nettersheim gefordert, geeignete
Lärmschutzmaßnahmen für die Orte
Pesch, Zingsheim und Engelgau aufzunehmen.
Lt. Entwurf des LEP NRW soll eine pla-
Die zügige Fortführung des Planfeststel-
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kehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des
Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung
planerische Flächenvorsorge betreiben.
Ziel 8.1-12
(1c)
Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den
Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der
Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem
Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten.
nerische Flächenvorsorge für Trassen
und funktional zugeordnete Flächen der
Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und
Landesverkehrswegeplans
betrieben
werden.
Unerwähnt bleibt der Lückenschluss der
BAB 1, der seitens der Gemeinde Nettersheim im Rahmen der Offenlage des
Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2012 befürwortet und für den eine
zügige Fortführung dieses Planfeststellungsverfahrens gefordert wurde. Diese
Forderung wird weiterhin aufrecht erhalten.
lungsverfahrens zum Lückenschluss der
BAB 1 wird seitens der Gemeinde Nettersheim weiterhin befürwortet und gefordert.
s. Ausführungen zu Grundsatz 2.2 (1c)
s. Beschluss zu Grundsatz 2.2 (1c)
Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit
der zentralen Versorgungsbereiche der
Grund-, Mittel- und Oberzentren ist eine
angemessene finanzielle Unterstützung des
Landes erforderlich.
Die bisher ausgereichte ÖPNV-Pauschale
deckt den notwendigen Bedarf nur zu einem geringen Anteil. Auch wird der Faktor
„Fläche“ in der bisherigen Schlüsselung nur
unzureichend berücksichtigt. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als
Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des
Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen
kann. Der Verweis auf die Einrichtung von
Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen
allein genügt nicht.
- Kreis Euskirchen –
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Ziel 9.2-5
Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird.
Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß
Ziel 9.2-2 herzustellen.
Anmerkung de Städte- und Gemeindebundes vom 16.10.2013:
Die planerische Sicherung der heimischen
oberflächennahen nichtenergetischen Bodenschätze (z. B. Sand, Kies, Ton, Lehm,
Kalkstein, Tonstein, Basalt, Sandstein) erfolgt nach der Zielfestlegung 9.1-1 in den
Regionalplänen (durch textl. Und zeichnerische Festsetzungen von Bereichen für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete
mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Die
Erläuterungen weisen zu Recht darauf hin,
dass im Einzelfall auch Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB möglich sein sollen. Da die vorgesehene Raumkategorie im LEP aber einen
Abbau außerhalb von BSAB nicht zulässt,
bedarf es zur Vermeidung von Auslegungsunsicherheiten der Aufnahme eines entsprechenden Ausnahmetatbestands in die
Zielsetzung.
Die Gemeinde Nettersheim erwartet im
Rahmen der vorliegenden gutachterlichen
Bewertungen und Untersuchungen genehmigte Abgrabungsbereiche weiterhin zur
Bestandssicherung zu betreiben.
Da für den Abgrabungsbereich der Fa.
Scheiff mittelfristig ebenfalls weiterer Bedarf zur Abgrabung besteht, sollte auch
seitens der Gemeinde Nettersheim diese
Ausnahmeregelung für die Einzelfallprüfung
ebenfalls befürworten und fordern.
Grundsatz 10.1-1
Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer
Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert.
Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizien-
Das Land NRW sieht ein bedarfsgerecht
ausgebautes
Übertragungsnetz
der
Elektrizitiäts- und Gasleitungen als Voraussetzung für die gesicherte Versorgung der
Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der
Die Gemeinde Nettersheim fordert, im Zuge
der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen
im
kommunalen
Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und –
trasse in Abstimmung mit dem Versor-
16
ten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern. Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare
Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit erforderlich
und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente
Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden.
Grundsatz 10.1.3
Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von
Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden.
Wirtschaft.
Dies wird seitens der Gemeinde Nettersheim unterstützt. Sie fordert jedoch darüber hinaus, im Zuge der Ausweisung von
Windkraftkonzentrationszonen im kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und –trasse in Abstimmung mit dem
Versorgungsträger aufzunehmen, wobei
diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz zulasten des Versorgungsträgers zu
erfolgen haben.
Im LEP NRW soll die Festsetzung erfolgen,
dass geeignete Standorte für die Erzeugung
und Speicherung von Energie in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden
sollen.
In den Erläuterungen wird hierzu dargestellt:
„Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist sicherzustellen, dass die
Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden
Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht
werden.“
gungsträger aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz
zulasten des Versorgungsträgers zu erfolgen
haben.
a)
Eine besondere Konfliktvermeidung
gegenüber sensibler Nutzung sieht die
Gemeinde Nettersheim in der Wahrung
von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Menschen. Sie fordert die Festlegung von ausreichend bemessenen
und konkret definierten Abständen zu
Wohnsiedlungsbereichen und zu Einzelgehöften im Windenergieerlass der
Landesregierung NRW 2011 „Grundsätze für Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen“.
b) Bei der Standortfestlegung neuer
Windenergieanlagenstandorte fordert
die Gemeinde Nettersheim, insbesondere in den Mittelgebirgsregionen wie
z. B. der Eifel, die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild und die kulturlandschaftstypischen
Sichtachsen
von
Windenergieanlagen freizuhalten.
c) Die Ausweisung von Vorranggebieten
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im Regionalplan ist in enger Abstimmung mit den Kommunen und dem
Kreis durchgeführt werden Die Ausweisung der Vorranggebiete sollte in
grenzüberschreitender Abstimmung erfolgen. – Kreis Euskirchen -.
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Bürgermeister
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