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Beschlussvorlage (Beschlussvorschläge zum LEP NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
545 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
14.02.14, 13:00
Aktualisiert
14.02.14, 13:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, 07.02.2014 Fb III – M Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Beschlussfassung des Rates der Gemeinde Nettersheim – Ziel/Grundsatz Bezeichnung Grundsatz 2.2 (1b) Grundsatz Daseinsvorsorge Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. (1c) Stellungnahme Beschluss Zur Innenentwicklung gehört, dass sich, angepasst an den demographischen Wandel, die Wohnungen in den zentralen Ortslagen der Bevölkerungsstruktur anpassen. Insbesondere die ältere Bausubstanz ist dem Bedarf älterer und behinderter Menschen gerecht zu werden. Aber auch die Energieeffizienz spielt bei der Umgestaltung Gebäude eine besondere Rolle. Um die seitens der Gemeinde Nettersheim grundsätzlich befürwortete Innenentwicklung umsetzen zu können, sind finanzielle Anreize für die Bevölkerung zu schaffen, um dem künftigen, veränderten Bedarf gerecht zu werden. Verbunden ist damit aber auch die Mobilität einer sich verändernden Bevölkerungsstruktur. Familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur soll zukünftig zur Verbesserung des Wohnstandortes beitragen. Der ÖPNV spielt dabei im ländlichen Raum eine zunehmend bedeutendere Rolle. Eine Umstrukturierung und Optimierung der Angebote im ÖPNV, verbunden mit einer überregionalen Solidarisierung und verbundweiten einheitlichen Kostenverteilung wird daher seitens der Gemeinde Nettersheim gefordert, um eine Benachteiligung für den ländlichen Raum auszuschließen. Hinsichtlich der Förderung von bezahlbarem Wohnraum wird der ländliche Raum als potentieller Standort und hier insbesondere Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Bal- 1 Ziel 2.3 (1a) Ziel Siedlungsraum und Freiraum Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. Ziel 3.1 (5a) 32 Kulturlandschaften Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaft- die an die Bahn angebundenen Orte außer Acht gelassen. Eine Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und somit Nutzung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktur) und das Land (Schaffung von günstigem Wohnraum, wo es tatsächlich günstig ist, günstiger als in den Ballungsräumen) wird somit nicht genutzt. - Kreis Euskirchen – lungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklung erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern. - Kreis Euskirchen – Insbesondere die Forderung, ausgewiesene Wohnbauflächen am Ortsrand, die bislang bauleitplanerisch nicht gefestigt wurden, dem Freiraum wieder zuzuführen, kann seitens der Gemeinde Nettersheim nicht zugestimmt werden, denn damit würden kleinere Ortschaften im ländlichen Raum, in denen kaum verfügbare Bauflächen und -lücken vorhanden sind, zukünftig in ihrer baulichen Entwicklung eingeschränkt. Die Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan führt erst dann zu einem Eingriff in den Freiraum, wenn diese Bereiche auch in Anspruch genommen und bauleitplanerisch gefestigt werden sollen. Die Gemeinde Nettersheim fordert daher, nicht in die Planungshoheit der Kommunen einzugreifen. Insbesondere die Oberzentren sind im Zuge ihrer Siedlungsentwicklung kaum in der Lage, die damit verbundenen ökologischen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen in ihrer Region zu realisieren. Der ländliche Raum hingegen ist aufgrund der europaweiten rechtlichen Vorgaben verpflichtet, umfangrei- Die Gemeinde Nettersheim regt an, im Rahmen des ökologischen Ausgleichs eine weiträumige Stadt-/Landpartnerschaft im LEP-Entwurf NRW festzuschreiben. 2 liche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen. (5b) Grundsatz 3.2 (6) Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrheinwestfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen che Renaturierungsmaßnahmen z. B. in und an Gewässern und Bachläufen vorzunehmen, die letztendlich auch dem Erholungssuchenden des städtischen Raumes zugutekommen. Durch Stadt/Landpartnerschaften können Synergien aufgebaut werden, die beiden Seiten gerecht werden. Viele Teile der Mittelgebirgsregion „Eifel“ können bislang einen intakten Freiraum aufweisen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Initiative des DeutschBelgischen Naturparks, “Eifel-Blicke“ in den Kommunen Blankenheim, Kall, Mechernich und Nettersheim festzulegen. Diese besonderen Aussichtpunkte geben dem Wander- und Radwandertourismus eine atemberaubende Sicht auf die Eifeler Mittelgebirgslandschaft. Diese naturräumlichen Gegebenheiten sind ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung und bieten ein besonderes Potential für die Regionalentwicklung und den Wettbewerb der Regionen, den gilt es für die Zukunft zu sichern und von baulichen Anlagen freizuhalten. Die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu sichern und von baulichen Anlagen freizuhalten. Die Kommunen verfügen in vielfältiger Weise über kulturlandschaftsprägende Elemente, die zur Stärkung des Tourismus und ihres wirtschaftlichen Standortes beitragen. Der LEP-Entwurf sieht die Entwicklung und Erhaltung von Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche, historischen Stadtker- Seitens der Gemeinde Nettersheim wird die Einbeziehung des Archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim in die landesbedeutsame Kulturlandschaft gefordert. Bei der Festlegung der kulturlandschaftlichen Leitbilder in den Regionalplänen, sind regionale Konzepte (z. b. Landschaftsbildanalysen) zu berücksichtigen. Das Erarbeiten ist in enger Abstimmung mit den Kommunen und Kreisen vorzunehmen. - Kreis Euskirchen – Die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden „bedeutsamen Kulturlandschaftsbe- 3 ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. Grundsatz 3.3 (11) Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch nen, Denkmälern sowie der Gestaltung von beeinträchtigen Landschaftsbereichen zu neuen Kulturlandschaftsbereichen vor. Als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche hat der LEP-Entwurf dabei für den Teilbereich „Nordeifel“ die römische Straße Köln-Trier aufgenommen. Überregional und historisch wertvoll ist jedoch darüber hinaus die römische Siedlung zwischen Görresburg und Steinrütsch, die bislang als Zeugnis der Kulturgeschichte nicht erfasst ist. Damit verbunden ist die Entwicklung des archäologischen Landschaftsparks Eifel in Nettersheim. reiche“ sind in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen zu definieren. Bei der Definition sind regionale Konzepte (z. B. Landschaftsbildanalyse) des Kreises Euskirchen) zu berücksichtigen. Auch Erkenntnisse sind bei der Definition der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zu berücksichtigen, beispielsweise die archäologischen Untersuchungen in Nettersheim. Der Grundsatz ist in ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und verstärkten Förderung zu erreichen. Dies ist sicher zu stellen. - Kreis Euskirchen - Es wird u. a. angeregt, dass landesbedeutsame archäologische Denkmäler und Fundbereiche gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden sollen. Dieser Grundsatz wird von der Gemeinde Nettersheim begrüßt, sie fordert jedoch, eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf Natur- und Artenschutz, insbesondere dann, wenn Landesförderungen die Untersuchungszeiträume zeitlich einschränken. Die Gemeinde Nettersheim fordert, eine unbürokratische Regelung zur Konfliktbewältigung für die Erkundung und Dokumentation von Bodendenkmälern im Außenbereich in Bezug auf Natur- und Artenschutz, insbesondere dann, wenn Landesförderungen die Untersuchungszeiträume zeitlich einschränken. Die Historie der Siedlungen und Siedlungsbereiche ist von den hierin befindlichen Gebäuden ablesbar. Das Land NRW hat in der Vergangenheit durch Die Gemeinde Nettersheim fordert, dass nicht nur überregional bedeutsame Baudenkmäler, sondern auch das baukulturelle Erbe in den Orten durch ge- 4 4 (3a) bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden. seine Denkmalförderung dazu beigetragen, dass von überregional bedeutsamen Bauten bis zur kleinen Fachwerkhofanlage der Erhalt des kulturellen Erbes unterstützt wird. Durch die bereits stark eingeschränkte Denkmalförderung, die zum 01.10.2013 durch die Richtlinien zur Förderung von Investiven Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest) durch zinsgünstige Darlehen ergänzt wurde, steht zu erwarten, dass insbesondere die kleinen denkmalwerten Hofanlagen aus den Dörfern unbemerkt verschwinden, weil es keine geeignete finanzielle Unterstützung für den Erhalt dieser Denkmäler mehr gibt. eignete Förderungen unterstützt wird und somit der Erhalt der Baudenkmäler gesichert wird. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Der LEP-Entwurf forciert den Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere die Nutzung der Windenergie und legt eine Flächenausweisung für Windenergieanlagen von 14.500 ha, allein im Regierungsbezirk Köln fest. Die Windhöffigkeit in Mittelgebirgsregionen spielt dabei eine besondere Rolle. Aufgrund dessen ist nicht auszuschließen, dass auf der Grundlage der zuvor genannten Kriterien der Süden des Kreises Euskirchen eine besondere Dichte an Potentialflächenvorgaben erreichen wird. Dadurch wird die kommunale Steuerung erheblich eingeschränkt. Die Gemeinde Nettersheim fordert daher, die Netzanknüpfung als Bestandteil der kommunalen Bauleitplanung zur Ausweisung von Windvorrangzonen festzuschreiben. Sie fordert darüber hinaus, die kommunale Steuerung nicht durch flächendeckende Zielvorgaben im LEP einzuschränken. Ortsnahe Netzanbindungen müssen bei der Festsetzung von Potentialflächen unmittelbar miteinander verknüpft sein, damit Investitionen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht durch 5 fehlende Anknüpfungspunkte ins Leere laufen. Grundsatz 4.2 (3b) Grundsatz 4.4 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden. Hierzu sollen beitragen - die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, - die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen, - die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, - die langfristige Sicherung von Wasserressourcen, - die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie - die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzenund Tierarten. Klimaschutzkonzepte Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die Bezirksregierungen und andere öffentliche Stellen aufgefordert, Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Solche regionalen und kommunalen Klimaschutzkonzepte zeigen die im jeweiligen Gebiete angegebenen Möglichkeiten zur Klimaschutz und Klimaanpassung auf und schlagen entsprechende Maßnahmen vor. Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu können, sollen die darin enthaltenen raumrelevanten Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen. Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte in der Regionalplanung erfolgt insbesondere bei der Planfortschreibung sowie diese Planungsgrundlagen zur Entwurfserarbeitung rechtzeitig vorliegen. Zur Klimaanpassung sollen auch bei der Entwicklung des Raumes vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden, u. a. die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen. Mit dieser Thematik hat sich der Rat der Gemeinde Nettersheim in den vergangenen Sitzungsperioden umfassend im Zuge der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie befasst. Die Umsetzung der Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen sowie die Risikovorsorge in ermittelten potentiellen Überflutungsbereichen, die sich aus dem Verfahren der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ergeben, sind kostenneutral für die Kommunen zu gestalten. Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. - Kreis Euskirchen - Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. - Kreis Euskirchen – Sofern Überschwemmungsbereiche in den Bauflächen eines Flächennutzungsplanes festgesetzt werden und damit eine Baurealisierung ausgeschlossen wird, sind Entschädigungsansprüche kostenneutral für die Kommunen auszugleichen. 6 Grundsatz 5.1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden. Grundsätze 5.2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Die regionalen Kooperationen sowie das Land NordrheinWestfalen sollen die Europäische Metropolregion NordrheinWestfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und verbessern. Grundsatz 5.3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Die Aufwertung regionaler Konzepte als Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen. Um wirksame Impulse setzen zu können, ist die regionale Zusammenarbeit allerdings durch eine entsprechende Förderung zu unterstützen. Dies muss auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Grundsatz 5.3 gelten. - Kreis Euskirchen - Ergänzend ist ein Grundsatz 5.4 zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in ländlichen Räumen aufzunehmen. Entsprechende Zusammenschlüsse sind z. B. in der Eifel länderübergreifend (Zukunftsinitiative Eifel) und kreisübergreifend (LEADERRegion Eifel) seit vielen Jahren aktiv und erfolgreich. Dies zeigt sich insbesondere auch an der Vielzahl der konkret vor Ort umgesetzten Projekte, die zur Verbesserung der Strukturen im ländlichen Raum beitragen. - Kreis Euskirchen – Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume zu sehen. Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern. - Kreis Euskirchen – Die Regionalplanungsbehörden sollen den Siedlungsflächenbedarf nach einer „landeseinheitlichen Methode“ ermitteln (s. 31 und 36). Aufgrund der Kritik der kommunalen Spitzenverbände und des Rückzugs des „Erlas- 7 ses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung“ wird erwartet, dass die im Gutachten von Herrn Prof. Vallée zur „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ vorgeschlagene Berechnungsmethode nicht als geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Grundsätzlich wird eine landeseinheitliche Methode aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen von ständischen zu ländlichen Gebieten kritisch gesehen und es ist fraglich, ob eine einheitliche Methode diese Unterschiede berücksichtigen kann. Die einheitliche Methode zur Ermittlung des Bedarfs an Siedlungsflächen sowie das Monitoring der Siedlungsflächenreserven müssten die gegenüber den städtischen Gebieten unterschiedlichen Belange und Rahmenbedingungen der ländlichen Räume berücksichtigen. Die Methode ist mit den Städten, Gemeinden und Kreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen und muss den ländlichen Raum gleichberechtigt mit den Ballungsräumen betrachten. Der Kreis Euskirchen stellt sich die Frage, wie die Bedarfe ohne Methodik ermittelt werden? - Kreis Euskirchen – Grundsatz 6.1-6 (1a) Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich S. Ausführungen zu Ziel 2.3 (1a) S. Beschluss zu Ziel 2.3 (1a) 8 aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. 6.3 (2) Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Ziel 6.3-3 (8) Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist: − vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder − andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes oder − das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, möglichst ohne Ortsdurchfahrten, oder − die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Die Ausweisung von Gewerbeflächen wird im ländlichen Raum aufgrund des zunehmenden europaweiten Wettbewerbs zunehmend problematisch. Die Kommunen haben jedoch die Aufgabe, ihrer Bevölkerung eine nachhaltige Grundlage für ein ortsnahes Arbeitsangebot zu schaffen. Dabei kommt auch der Inklusion eine besondere Bedeutung zu. Die kommunale Planungshoheit für die künftige Ausweisung von Gewerbeflächen, angepasst an vorhandene Infrastruktur ist nicht anzutasten. Darüber hinaus muss den Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit weiterhin die Möglichkeit einer Flächeninanspruchnahme im Freiraum erhalten bleiben. Der LEP-Entwurf sieht vor, dass vor Neuausweisung von Siedlungsflächen Brachflächen im Wege des Flächenrecycling neuen Nutzungen zugeführt werden. Diesem Grundsatz kann jedoch nur bedingt gefolgt werden. Bei Gewerbebrachen können Nachfolgenutzungen zu Konflikten führen, wie z. B. hohe Abbruchkosten, eine Besicherung dieser Brachen durch Banken, Altlastenverdacht, Sanierungshaftung etc. Für die Kommunen ist sicher zu stellen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgeschlossen bleiben. Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen, die folgende Bedingungen erfüllen: − Wiedernutzung von Brachflächen – sofern diese für eine ge- 9 − 6.5 (4) werbliche Nachfolgenutzung geeignet sind, kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr). Großflächiger Einzelhandel Im Jahre 2012 wurden die Kommunen im Rahmen der Änderung des LEPs NRW – Sachlicher Teilplan: Großflächiger Einzelhandel – beteiligt. Seitens der Gemeinde Nettersheim wurde seinerzeit gefordert, dass bei Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen der Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim zu gewährleisten ist. Ziel muss es darüber hinaus jedoch sein, dass die Kommunen weiterhin die Möglichkeit haben, insbesondere vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge und dem demographischen Wandel mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und damit zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Grundsatz 7.1-2 (7) Grundsatz Freiraumschutz Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll erhalten werden. Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Interkommunal wird derzeit die Kooperation zwischen den Kommunen Blankenheim, Dahlem, Bad Münstereifel und Nettersheim mit dem Projekt „Eifel Vital“ forciert. Neben den bestehenden Gesundheitsregionen in NordrheinWestfalen wie „Eifel-Vital“, „Gesundheitsregion Aachen, die „Health Region Köln/Bonn“, die „AktivZeit Winterberg“ Bei der Ausweisung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel in benachbarten Kommunen ist der Erhalt der bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim zu gewährleisten. Im Rahmen ihrer Planungshoheit ist den Kommunen weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge und dem demographischen Wandel mindestens einen Siedlungsschwerpunkt und damit zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Die Gemeinde Nettersheim regt an, im Entwurf des LEP NRW aufzunehmen: Die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft im Freiraum sind unter Nutzung der Potentiale der Vernetzung und Spezialisierung innerhalb des Landes NRW weiter zu entwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu er- 10 Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als − Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt, − klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, − Raum mit Bodenschutzfunktionen, − Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, − Raum für Land- und Forstwirtschaft, − Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, − Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und − als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. Grundsatz 7.3-2 (12a) Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte, ökologisch intakte, leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer oder die „Vitalwanderweld Teutoburger Wald“ gilt es, eine Zusammenarbeit der Akteure zu erreichen und zu moderieren bzw. sich mit den unterschiedlichen Angeboten im Gesundheitsspektrum gegenseitig aktiv zu ergänzen. Hier sind für das Projekt „Eifel Vital“ insbesondere die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das „Gesundland Vulkaneifel“ in RLP von Interesse. Diese Schritte werden nach der inhaltlichen Arbeit in den touristischen Gesundheitsprojekten und Initiativen nur perspektivisch notwendig, um die Nachhaltigkeit der Anstrengungen zu gewährleisten und für den Verbraucher ein besseres und umfassenderes Angebot zu erreichen. Die Initiativen sollen in der Aufbauphase gestärkt und weiterentwickelt werden. Die Planungen der Landesorganisation Tourismus NRW e. V. sind dazu nicht ausreichend. höhen. Die Kooperation zwischen den vier Projektkommunen Blankenheim, Dahlem, Bad Münstereifel und Nettersheim in „Eifel Vital“ soll gestärkt werden und in die übrigen Eifelkommunen im Kreis Euskirchen hinein entwickelt werden. Bei den bestehenden Gesundheitsregionen in NRW wie „Eifel Vital“, der „Gesundheitsregion Aachen, der „Health Region Köln/Bonn“, die AktivZeit Winterberg“ oder der „Vitalwanderwelt Teutoburger Wald“ soll eine Zusammenarbeit der Akteure erreicht werden und eine aktive Ergänzung der jeweiligen Angebot stattfinden. Die Gesundheitsregionen Köln/Bonn/Aachen sowie das „Gesundland Vulkaneifel“ sind im Rahmen von „Eifel Vital“ von besonderem Interesse. Die nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften sollen durch die Vernetzung und Zusammenarbeit untereinander auf die Entwicklung des Landes zu einer bedeutsamen europäischen Präventions- und Gesundheitsregion hinwirken. Eine weitere Öffnung, z. B. Richtung Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen bzw. eine Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste soll der Entwicklung einen neuen Schub verleihen. Derzeit im Rahmen der Klimaerwärmung überwiegend die Frage der zukünftigen Baumartenwahl in der Waldund Forstwirtschaft diskutiert. Gerade Sollte ein Nutzungsverzicht aus Gründen der Biologischen Vielfalt zwingend erforderlich werden, wäre dieser, egal welche Waldbesitzerform vorliegt, zu 11 Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und vermehrt werden. Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis entwickelt werden. zur Thematik des geplanten Nutzungsverzichtes fehlt hier völlig der wissenschaftliche Ansatz zur Bindung von CO2 im Rahmen der dauerhaften Holznutzung. Bei dem Nutzungsverzicht wird die gleiche CO2-Menge beim Verrottungsprozess freigesetzt wie im Zuge der Photosynthese in Holz eingelagert wurde. Es ist daher sinnvoller, den Rohstoff stofflich zu verwenden und anschließend einer thermischen Nutzung zuzuführen. Somit ist in der Frage des Klimawandels festzuhalten, dass ein naturgemäß bewirtschafteter Wald eine positivere Bilanz aufweist, als natürliche Waldentwicklungsformen, die häufig mit einem Nutzungsverzicht einhergehen. 100 % zu entschädigen. (12b) In NRW sind in den letzten Jahrzehnten die Schalenwildbestände so massiv angestiegen, dass in einigen Regionen von NRW eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht mehr möglich ist. Hier entsteht ein nicht zu vertretender volkswirtschaftlicher Schaden. Für den einzelnen Waldbesitzer ist es insbesondere bei Rot-, Damm- und Muffelwild aufgrund des überregionalen Territorialverhaltens dieser Tierarten nicht möglich, eine entsprechende Regulierung dauerhaft zu erreichen. Um weiteren Volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, hat das Land in seiner Funktion als „Oberste Jagdbehörde“ und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW entsprechende Regelungen zum Abschuss und sonstigen zielführenden Maßnahmen zu ergreifen bzw. einzuleiten. (12c) In den Mittelgebirgsregionen sind steigende Aktivitäten des unerlaubten gewerblichen Pilzsammelns zu beobachten. Aus Gründen des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Ausübung der Jagd sind im Rahmen der bestehenden Gesetze zwingend Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um diese nicht erlaubte Form des Pilzsammelns zu unterbinden. Hierbei sind nicht nur 12 Maßnahmen vor Ort, sondern auch im Bereich der Verkaufs- und Verbrauchsstellen zwingend erforderlich. Grundsatz 7.5-2 (9) Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden. Der Grundsatz der „naturnahen Wälder“ widerspricht dem Grundsatz 4.1 „Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung), letzte Strichaufzählung im letzten Absatz, denn hier wird gefordert, dass die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2 Senken, wie z. B. Mooren und Grünland dem Ausstoß von Treibhausgasen entgegenwirkt. Hier ist eine Klarstellung erforderlich. − Kries Euskirchen - Der Widerspruch zum Grundsatz 4.1 ist klarzustellen. - Kreis Euskirchen - Der LEP-Entwurf sieht vor, dass neben der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen, der Landwirtschaft zahlreiche Funktionen, die unter dem Begriff der „Multifunktionalen Landwirtschaft“ zusammengefasst werden, zukommen. Hierzu gehört u. a. auch, dass landwirtschaftliche Unternehmen bei der Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung, der Gastronomie, dem Tourismus sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, darüber hinaus aber auch bei weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv sind, wodurch neue Einkommensmöglichkeiten und Arbeitsplätze in ländlichen Regionen geschaffen werden. Die Gemeinde Nettersheim fordert, dass den Kommunen eine existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für im Rahmen von Neuansiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmungen gegenüber Bestehender Betriebe mit gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum eingeräumt wird. 13 Unberücksichtigt ist in diesem Entwurf eine Existenzgefährdung im Falle der Anhäufung von Betrieben und landwirtschaftlichen Unternehmungen mit gleichgelagerten Interessen auf engstem Raum. Seitens der Kommunen sollte bei der Neuansiedlung solcher landwirtschaftlichen Unternehmen eine existenzsichernde Steuerungsmöglichkeit für den Bestand und dessen Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden, damit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung der Kulturlandschaft und ihren vielfältigen Lebensräumen weiterhin genügend Raum gegeben und Splittersiedlungen vermieden werden. Ziel 8.1-3 (10a) Verkehrstrassen Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln. Grundsatz 8.1-4 (10b) Transeuropäisches Verkehrsnetz Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Ver- Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden, heißt es im Entwurf des LEP. Dier Grundsatz zur Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung wird seitens der Gemeinde Nettersheim unterstützt. Die Gemeinde Nettersheim fordert im Zuge der Planumsetzung, insbesondere jedoch des ständigen Ausbau- und Instandhaltungsprogramms Lärmschutzmaßnahmen nicht nur an Rastplätzen, die zeitlich nur eingeschränkt für Ruhezeiten genutzt werden, sondern vielmehr an trassennahen Siedlungsbereichen zum Schutz des Menschen nachzurüsten. Insbesondere wird seitens der Gemeinde Nettersheim gefordert, geeignete Lärmschutzmaßnahmen für die Orte Pesch, Zingsheim und Engelgau aufzunehmen. Lt. Entwurf des LEP NRW soll eine pla- Die zügige Fortführung des Planfeststel- 14 kehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben. Ziel 8.1-12 (1c) Ziel Erreichbarkeit In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. nerische Flächenvorsorge für Trassen und funktional zugeordnete Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans betrieben werden. Unerwähnt bleibt der Lückenschluss der BAB 1, der seitens der Gemeinde Nettersheim im Rahmen der Offenlage des Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2012 befürwortet und für den eine zügige Fortführung dieses Planfeststellungsverfahrens gefordert wurde. Diese Forderung wird weiterhin aufrecht erhalten. lungsverfahrens zum Lückenschluss der BAB 1 wird seitens der Gemeinde Nettersheim weiterhin befürwortet und gefordert. s. Ausführungen zu Grundsatz 2.2 (1c) s. Beschluss zu Grundsatz 2.2 (1c) Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich. Die bisher ausgereichte ÖPNV-Pauschale deckt den notwendigen Bedarf nur zu einem geringen Anteil. Auch wird der Faktor „Fläche“ in der bisherigen Schlüsselung nur unzureichend berücksichtigt. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. - Kreis Euskirchen – 15 Ziel 9.2-5 Ziel Fortschreibung Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen. Anmerkung de Städte- und Gemeindebundes vom 16.10.2013: Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen nichtenergetischen Bodenschätze (z. B. Sand, Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt, Sandstein) erfolgt nach der Zielfestlegung 9.1-1 in den Regionalplänen (durch textl. Und zeichnerische Festsetzungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Die Erläuterungen weisen zu Recht darauf hin, dass im Einzelfall auch Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB möglich sein sollen. Da die vorgesehene Raumkategorie im LEP aber einen Abbau außerhalb von BSAB nicht zulässt, bedarf es zur Vermeidung von Auslegungsunsicherheiten der Aufnahme eines entsprechenden Ausnahmetatbestands in die Zielsetzung. Die Gemeinde Nettersheim erwartet im Rahmen der vorliegenden gutachterlichen Bewertungen und Untersuchungen genehmigte Abgrabungsbereiche weiterhin zur Bestandssicherung zu betreiben. Da für den Abgrabungsbereich der Fa. Scheiff mittelfristig ebenfalls weiterer Bedarf zur Abgrabung besteht, sollte auch seitens der Gemeinde Nettersheim diese Ausnahmeregelung für die Einzelfallprüfung ebenfalls befürworten und fordern. Grundsatz 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizien- Das Land NRW sieht ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz der Elektrizitiäts- und Gasleitungen als Voraussetzung für die gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der Die Gemeinde Nettersheim fordert, im Zuge der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und – trasse in Abstimmung mit dem Versor- 16 ten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern. Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden. Grundsatz 10.1.3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. Wirtschaft. Dies wird seitens der Gemeinde Nettersheim unterstützt. Sie fordert jedoch darüber hinaus, im Zuge der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im kommunalen Flächennutzungsplan die Netzanknüpfung und –trasse in Abstimmung mit dem Versorgungsträger aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz zulasten des Versorgungsträgers zu erfolgen haben. Im LEP NRW soll die Festsetzung erfolgen, dass geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden sollen. In den Erläuterungen wird hierzu dargestellt: „Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht werden.“ gungsträger aufzunehmen, wobei diesbezügliche Regelungen zur Konfliktbewältigung im Natur-/Umwelt- und Artenschutz zulasten des Versorgungsträgers zu erfolgen haben. a) Eine besondere Konfliktvermeidung gegenüber sensibler Nutzung sieht die Gemeinde Nettersheim in der Wahrung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Menschen. Sie fordert die Festlegung von ausreichend bemessenen und konkret definierten Abständen zu Wohnsiedlungsbereichen und zu Einzelgehöften im Windenergieerlass der Landesregierung NRW 2011 „Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“. b) Bei der Standortfestlegung neuer Windenergieanlagenstandorte fordert die Gemeinde Nettersheim, insbesondere in den Mittelgebirgsregionen wie z. B. der Eifel, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die kulturlandschaftstypischen Sichtachsen von Windenergieanlagen freizuhalten. c) Die Ausweisung von Vorranggebieten 17 im Regionalplan ist in enger Abstimmung mit den Kommunen und dem Kreis durchgeführt werden Die Ausweisung der Vorranggebiete sollte in grenzüberschreitender Abstimmung erfolgen. – Kreis Euskirchen -. ___________________________ Bürgermeister 18