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Beschlussvorlage (Gebührensatzung Asyl)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
115 kB
Datum
02.12.2015
Erstellt
23.11.15, 18:05
Aktualisiert
23.11.15, 18:05

Inhalt der Datei

Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren als Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs‐ und Gebührensatzung) der Gemeinde Langerwehe vom . .2015 Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung: ‐ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1999 S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV NRW 2015 S. 208), ‐ § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW S. 922) ‐ § 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz – LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 95) ‐ §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom . .2015 folgende Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachlosenunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren als Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs‐ und Gebührensatzung) beschlossen: § 1 – Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Langerwehe errichtet und unterhält Obdachlosenunterkünfte, anerkannte Übergangsheime für Asylbewerber und anerkannte Übergangsheime für Aussiedler (nachstehend Unterkünfte genannt) zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen, ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes), Aussiedlern und Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes). (2) Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. (3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Langerwehe und den Benutzern ist öffentlich‐rechtlich. (4) Die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bereitgestellten Unterkünfte sind in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführt. Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 – Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung des Bürgermeisters. (2) Der Bürgermeister kann für die Unterkünfte eine Benutzungsordnung erlassen, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Unterkünften regelt. § 3 – Zuweisung (1) Die Zuweisung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 erfolgt durch die schriftliche Zuweisungsverfügung des Bürgermeisters – örtliche Ordnungsbehörde – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in eine Unterkunft erhält der Benutzer a. die Zuweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person und die Unterkunft bezeichnet sind, b. einen Abdruck der Benutzungsordnung der Unterkunft (sofern erlassen), c. den Schlüssel zur Unterkunft. (2) Einen Anspruch auf Zuweisung in eine bestimmte Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger schriftlicher Ankündigung innerhalb einer Unterkunft und in eine andere Unterkunft verlegt werden. Bei Verlegung in eine andere Unterkunft gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Durch Zuweisung und Aufnahme in eine Unterkunft ist der Benutzer verpflichtet a. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung der jeweiligen Unterkunft zu beachten, b. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Bediensteten der Gemeinde Folge zu leisten. (4) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der bereitgestellten Räume und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Bediensteten der Gemeinde. (5) Die Zuweisung kann unterlassen oder widerrufen werden, wenn der Benutzer a. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, b. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung der Unterkunft oder die Weisungen (Abs. 3 Ziff. b) verstoßen hat. (6) Der Benutzer hat die Unterkunft fristgerecht zu räumen, wenn die Zuweisung widerrufen wird oder eine Verlegung nach Abs. 2 erfolgt. Die Räumung der Unterkunft hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt. Die Räumung der Unterkunft kann mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchgesetzt werden. Der betroffene Bewohner ist verpflichtet, die Kosten der Zwangsräumung zu tragen. § 4 – Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der von der Gemeinde Langerwehe errichteten und unterhaltenen Unterkünfte erhebt die Gemeinde Langerwehe Benutzungsgebühren als Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW). (2) Die Benutzungsgebühr umfasst a. die Bereitstellung der zugewiesenen Flächen in der zugewiesenen Unterkunft (Unterbringungsgebühr) und b. die Betriebskosten, die in Anlehnung an § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in Verbindung mit Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBL. I. S. 2178) – in der zurzeit gültigen Fassung – ermittelt werden (Verbrauchsgebühr) c. die Stromkosten d. die Heizkosten. (3) Gebührenpflichtig (Gebührenschuldner) sind die Benutzer der Unterkunft. Ehepartner, Familien, eheähnliche Gemeinschaften und sonstige die Unterkunft in Haushaltsgemeinschaften bewohnende Benutzer haften für die von Ihnen zu entrichtenden Gebühren als Gesamtschuldner. Soweit Benutzer in der Zeit, in der die Gebühren entstehen, selbst noch minderjährig sind und kein eigenes Einkommen erzielen, wird für sie eine gesamtschuldnerische Haftung nicht begründet. (4) Die Gebührenpflicht besteht während der Unterbringungsdauer. Sie entsteht mit dem Tag, von dem an der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Zuweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit Ablauf des Tages der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten Bediensteten der Gemeinde. (5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in die Unterkunft, im Übrigen bis zum fünften Werktag jeden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (6) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs‐ und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tag der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zu viel entrichtete Gebühren werden verrechnet. § 5 – Gebührenberechnung (1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der dem einzelnen Benutzer zugewiesenen Wohnfläche (Nutzungsfläche in qm als Berechnungsgrundlage multipliziert mit der gesamten Benutzungsgebühr je Quadratmeter). Die Nutzungsfläche setzt sich zusammen aus der in Quadratmeter berechneten reinen Wohnfläche der benutzten Räume und den diesen Räumen zuzuordnenden Anteilen an den Gemeinschaftsflächen der bewohnten Unterkunft. a. Die reine Wohnfläche ist die dem Benutzer zur Verfügung stehende Grundfläche der zur Benutzung zugewiesenen Räume. b. Gemeinschaftsflächen sind die allen Benutzern eines Hauses zur Verfügung stehenden und für sie bereitgestellten Flächen von Flur, Bad, WC sowie den Waschräumen. (2) Der Gebührensatz der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage II zu dieser Satzung. (3) Im Einzelfall kann bei der Berechnung der Benutzungsgebühren von § 5 abgewichen werden. Diese Abweichung ist in jedem Einzelfall zu begründen. Insbesondere bei a. durch den Benutzer verschuldetem, deutlich höherem Verbrauch von Strom oder Heizenergie, b. bei in der Person des Benutzers begründeten Sonderfällen (bspw. besonderer Bedarf wegen Erkrankungen oder Behinderungen) soll die Benutzungsgebühr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend berechnet werden. § 6 – Verfahren bei Nutzung angemieteter Immobilien Dritter (1) Zur Sicherstellung der Unterbringung von Personen kann bei Bedarf Wohnraum aus privater Hand angemietet werden. (2) Soweit ein Benutzer nicht in eine der in Anlage I benannten Unterkünfte, sondern in einer auf Namen der Gemeinde Langerwehe von einem Dritten angemieteten Unterkunft untergebracht wird, so werden die für die Nutzung anfallenden Gebühren entsprechend § 5 dieser Satzung berechnet. (3) Bei der vorübergehenden Nutzung gemeindeeigener Immobilien zur Unterbringung von Personen werden die für die Nutzung anfallenden Gebühren ebenfalls entsprechend § 5 dieser Satzung berechnet. § 7 – In‐Kraft‐Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens‐ oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form‐ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den . .2015 Der Bürgermeister ___________________________ ( Göbbels ) Anlage I zur Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler Lagebezeichnung Antoniusstraße 34 52379 Langerwehe Luchemer Straße 30 52379 Langerwehe Pochmühlenweg 5 52379 Langerwehe Wenau 4 52379 Langerwehe Hülsenbergstraße 2 52379 Langerwehe Luchemer Straße 32 52379 Langerwehe Kostenstelle 31 315 000 31 315 001 31 315 002 31 315 003 31 315 004 31 315 005 Anlage II zur Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler Gebührensatz der gesamten Kosten der Unterkunft je qm Wohnfläche (§ 5 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von 17,93 € je qm Wohnfläche je Monat erhoben.