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Beschlussvorlage (Neuanlage von Wald; Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
104 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
06.03.14, 09:00
Aktualisiert
06.03.14, 09:00
Beschlussvorlage (Neuanlage von Wald;
Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55) Beschlussvorlage (Neuanlage von Wald;
Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55) Beschlussvorlage (Neuanlage von Wald;
Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55) Beschlussvorlage (Neuanlage von Wald;
Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55) Beschlussvorlage (Neuanlage von Wald;
Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB Forst/III – Schm/M Vorlage 1155 /IX.L. Datum: 04.03.2014 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 11.03.2014 Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.03.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 01.04.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 08.04.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuanlage von Wald; Erstaufforstungsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Die Ausführungen zur Durchführung der Neuanlage von Wald werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Es wird beschlossen: a) Auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 2 Nr. 55 ist auf einer Fläche von rd. 8 ha eine Erstaufforstung mit einer entsprechenden Waldrandgestaltung aus standortgerechten landschaftstypischen Sträuchern, Gehölzen und Baumarten II. Ordnung (wie z. B. Holunder, Haselnuß, Schwarzdorn, Weißdorn, Hainbuche, Feldahorn, Vogelkirsche etc.) mit Anlage eines gewässerbegleitenden Erlensaumes, der Pflanzung von Rotbuche und der Nesterpflanzung von Traubeneiche entsprechend dem Genehmigungsbescheid des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 10.02.2011 vorzunehmen. b) Die Pachtverhältnisse zur landwirtschaftlichen Nutzung dieser Fläche nicht fortzuführen. c) Die Vermeidung von Wildschäden wird sichergestellt durch den Bau von Hordengattern. d) Die Verwaltung wird beauftragt, eine Ausschreibung zur Bodenvorbereitung, Bepflanzung und Gatterbau durchzuführen und den Auftrag an die günstigst bietende Firma zu erteilen. e) Die Kosten der Erstaufforstungsmaßnahmen sind entsprechend der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a – 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) der Gemeinde Nettersheim mit den Eigentümern der Baugebiete C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg, L 8, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, sowie des Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 15 Nr. 59 (neu: Nrn. 65, 76 und 77) im Bebauungsplan L 3, Zingsheim, Auf der Heide, abzurechnen. 3 Begründung: In den vergangenen Jahren wurden mehrere Neubaugebiete ausgewiesen, und entsprechende Bebauungspläne erlassen. Es handelt sich hierbei um den Bebauungsplan L 8, Gewerbegebiet Zingsheim-Süd, die Umwandlung einer Waldfläche im Gewerbegebiet Zingsheim, Auf der Heide im Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 3 den Bebauungsplan C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg Für die zuvor genannten Bebauungspläne des Gewerbegebietes wurden Waldflächen aufgegeben, für die nach dem Landesforstgesetz Ersatz im Verhältnis 1 : 1 zu schaffen ist. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes C 1-B, Schwalbenweg, Engelgau, sind Kompensationsmaßnahmen in Form einer Aufforstung mit landschaftstypischem Gehölz vorzunehmen, damit innerhalb des Bebauungsplangebietes den Bauherren ein größtmöglicher Spielraum bei der individuellen Gestaltung der Gartenbereiche bzw. der nicht überbaubaren Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Aufgrund der zuvor genannten Erfordernisse ist geplant, ca. 8 ha auf der zuvor genannten Wiesenparzelle die erforderliche Erstaufforstungsmaßnahme entsprechend dem Genehmigungsbescheid des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 10.02.2011 wie folgt durchzuführen: 1. Kleinstandörtliche Baumartenfestlegung anhand der stark unterschiedlichen Bodenverhältnisse im Rahmen der Bodenvorbereitung unter Punkt 3. 2. Festlegung von nicht zu bepflanzenden Flächen aufgrund der Vorgaben der Unteren Landschaftsbehörde bzw. Verlauf der Gasleitung (Ruhrgas). 3. Bodenbearbeitung Streifenweise Bodenbearbeitung der zu bepflanzenden Fläche (Ausnahme: Extreme Feuchtbereiche) mit der PEIN-Plant-Bodenbearbeitungsmaschine mit 4 einer Fräsbreite von 0,50 m und einer Tiefe von 0,50 m. Durchführung bis Herbst 2014. 4. Pflanzung von Roterle als Vorwald Aufgrund der massiven Spätfrostgefahr, die durch den Damm der Autobahn noch verstärkt wird, ist es waldbaulich sinnvoll, einen „Vorwald“ aus Roterle im Verband 4 x 4 bzw. 6 x 6 je nach zu pflanzender Hauptbaumart vorab zu begründen. Diese Pflanzung soll bereits im Herbst 2014 erfolgen. 5. Bau von Hordengattern im Bereich der Baumarten Buche und Eiche Grundsätzlich soll die Größe eines Forstgatters aufgrund der Wildfreihaltung nicht größer als 1 – 2 ha sein. Es wird aus Elementen 4 m breit, 2 m hoch, aus Douglasie-, Lärchelatten mit je einem Pfosten gebaut. Der Vorteil des Hordengatters im Gegensatz zum Gatter aus Drahtgeflecht liegt in der Kalkulierbarkeit des Abbaus. Die Hordengatter zerfallen natürlich nach ihrer Haltbarkeit und brauchen nicht entsorgt zu werden. Durch die Freiräume der Gasleitung und der vorhandenen Quellenbereiche entstehen ohnehin vorgegebene Unterbrechungen der Hauptbaumarten Buche und Eiche, so dass nach derzeitiger Planung mit vier Pflanzbereichen von Eiche und Buche zu rechnen ist. Auf den Hauptbaumarten freien Korridoren soll nicht gegattert werden. Durch die dadurch geschaffenen Zwangswechsel des Wildes sind diese jagdlich nutzbar. 6. Nach Heranwachsen des Vorwaldes wird dann im Jahre 2016/2017 die Pflanzung mit den Hauptbaumarten in den Zwischenräumen der Pflanzreihen vorgenommen. Hierbei ist die Gesamtpflanzzahl bei der Eiche incl. der Erle mit ca. 7.000 bei der Rotbuche incl. der Erlenbepflanzung mit ca. 6.000 Pflanzen vorgesehen. Aufgrund der Pflanzung eines Erlenvorwaldes sind die Pflanzkosten günstiger als eine reine Eichen- und Buchenkultur. Folgende Vorteile gegenüber der Pflanzung einer reinen Eichen- und Buchenkultur sind noch zu nennen: Mit hoher Wahrscheinlichkeit muss die Erle nicht freigeschnitten werden. Eine Schermausbekämpfung ist bei der Erle ebenfalls nicht erforderlich. Durch die entstehende Beschattung des Erlenvorwaldes 5 sind die grasliebenden Mäuse zum Zeitpunkt der Pflanzung der Hauptbaumarten geringfügiger in der Population als zum Zeitpunkt der Erstbegründung. Die Fläche zur Neuanlage von Wald wird dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Den bisherigen Pächter wird bis zur Umnutzung des Grundstückes im Herbst d. J. noch die Möglichkeit der Ernte eingeräumt und ab diesem Zeitpunkt das Pachtverhältnis nicht mehr fortgeführt. Durch die Ersatzaufforstung des bisher im Gewerbegebiet vorhandenen Nadelholzbestandes als Laubwald können dem Ökokonto zusätzliche Ökopunkte gutgeschrieben werden. Entsprechend der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a – 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) der Gemeinde Nettersheim sind für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen Kostenerstattungsbeiträge nach den Bestimmungen des BauGB zu erheben. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für a. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit gestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, b. die Ausgleichsmaßnahmen einschl. ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für die Dauer von 5 Jahren Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister