Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
24.11.15, 18:05
Aktualisiert
24.11.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.11.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-190/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 12.10.2015 ist bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung
Düren ein Bauantrag zum Neubau von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Errichtung
von zwei Hallen zur Lagerung von Heu und Stroh sowie eine Allzweckhalle), Gemarkung
Geich-Obergeich, Flur 3 Flurstück 39 und 41 eingegangen.
Planungsrechtlich befinden sich die Grundstücke gem. § 35 BauGB im Außenbereich.
Gem. § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn
es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil
der Betriebsfläche einnimmt oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient.
Nach Prüfung des Sachverhaltes kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es sich
hierbei um einen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung handelt und nicht um
einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Betrieb für gartenbauliche
Erzeugung. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer Düren wurde eine
Eintragung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht bestätigt.
Es wird daher vorgeschlagen, das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen, mit
dem Hinweis, dass nach einer möglichen Eintragung als landwirtschaftlicher Betrieb oder
wenn die Baugenehmigungsbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt, die Unterlagen
erneut zur Stellungnahme vorzulegen sind.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Drucksache VL-190/2015
Seite - 2 -
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gem. § 36 BauGB nicht zu erteilen. Die Verwaltung wir beauftragt, die Stellungnahme in
dergestalt zu ergänzen, dass die Unterlagen erneut der Gemeinde zwecks Stellungnahme
vorzulegen sind, wenn die Voraussetzungen gem. § 35 BauGB vorliegen.
Der Bürgermeister