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Beschlussvorlage (Bauantrag landwirtschaftliche Betriebsgelände)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
24.11.15, 18:05
Aktualisiert
24.11.15, 18:05
Beschlussvorlage (Bauantrag landwirtschaftliche Betriebsgelände) Beschlussvorlage (Bauantrag landwirtschaftliche Betriebsgelände)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 13.11.2015 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-190/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauantrag landwirtschaftliche Betriebsgebäude Sachdarstellung: Mit Datum vom 12.10.2015 ist bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung Düren ein Bauantrag zum Neubau von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Errichtung von zwei Hallen zur Lagerung von Heu und Stroh sowie eine Allzweckhalle), Gemarkung Geich-Obergeich, Flur 3 Flurstück 39 und 41 eingegangen. Planungsrechtlich befinden sich die Grundstücke gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Gem. § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Nach Prüfung des Sachverhaltes kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung handelt und nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Betrieb für gartenbauliche Erzeugung. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer Düren wurde eine Eintragung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht bestätigt. Es wird daher vorgeschlagen, das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen, mit dem Hinweis, dass nach einer möglichen Eintragung als landwirtschaftlicher Betrieb oder wenn die Baugenehmigungsbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt, die Unterlagen erneut zur Stellungnahme vorzulegen sind. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Drucksache VL-190/2015 Seite - 2 - Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht zu erteilen. Die Verwaltung wir beauftragt, die Stellungnahme in dergestalt zu ergänzen, dass die Unterlagen erneut der Gemeinde zwecks Stellungnahme vorzulegen sind, wenn die Voraussetzungen gem. § 35 BauGB vorliegen. Der Bürgermeister