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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Jahnstraße; Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
87 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
14.03.14, 11:01
Aktualisiert
14.03.14, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Jahnstraße;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Jahnstraße;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Jahnstraße;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1161 /IX.L. Datum: 06.03.2014 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.03.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Jahnstraße; Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Im Wiesengrund/Jahnstraße bezüglich der Anlegung einer Stützmauer und Aufschüttung der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche entlang des Fluters in einem Abstand von 1,50 m zur Gewässeroberkante zuzustimmen mit der Maßgabe, dass die Anschüttungsfläche mit ortstypischen Hecken, Bäumen und Sträuchern bepflanzt sowie die Stützmauer mit Rankgewächsen versehen wird. Darüber hinaus ist auf dieser Grundlage zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114 ist mit einem Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage bebaut. Das Grundstück befindet sich im Kreuzungsbereich der Straßen Im Wiesengrund/Jahnstraße in Marmagen und darüber hinaus im rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplan F 5, Marmagen. Es grenzt an einer offenen Regenwasserableitung an, die Bestandteil der Regenwasserleitung, die von der Nettersheimer Straße bzw. Zum Rott die Niederschlagswässer des Trennsystems ableitet, ist. Der Bebauungsplan F 5 setzt hierzu entlang des angrenzenden Fluters einen 5,0 m breiten Grünstreifen fest, der freizuhalten ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebengebäuden, Lagerflächen, Parkflächen für Kfz, Straßen und Wegen, landwirtschaftlicher Intensivnutzung, Dünger- und Herbizideinsatz sowie Begrenzungsmauern und –zäunen. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen, ihr Grundstück an der südlichen und westlichen Grenze mit einer Stützmauer einzufrieden (teilweise ist dies schon geschehen) und anzufüllen, da das Gelände zum Fluter hin abfällt. Hierzu ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Da die Planung den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5 nicht entspricht, haben die Grundstückseigentümer eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes beantragt. 3 Im Vorfeld wurde mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen besprochen, inwieweit der festgesetzte Grünstreifen überbaut sowie der Abstand zum Fluter um rd. 3,50 m reduziert werden kann. Diese erklärt, dass ihrerseits keine Bedenken hiergegen bestehen, sofern ein Gewässerrand von 1,50 m erhalten bleibt. Der Fluter selbst erfährt durch die angrenzenden Grundstückseigentümer eine intensive Pflege und Mahd, d. h. die Entwicklung eines natürlichen Gewässerrandes ist nicht gegeben. Nach Fertigstellung der Stützmauer und Anfüllung des Geländes soll dieses mit ortstypischen Hecken, Bäumen und Sträuchern bepflanzt sowie die Stützmauer mit Rankgewächsen versehen werden, so dass auch aus artenschutzsrechtlicher Sicht keine Bedenken zu erwarten sind, da der Bereich ökologisch aufgewertet wird. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es wird empfohlen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Im Wiesengrund/Jahnstraße bezüglich der Anlegung einer Stützmauer und Aufschüttung der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche entlang des Fluters in einem Abstand von 1,50 m zur Gewässeroberkante zuzustimmen mit der Maßgabe, dass die Anschüttungsfläche mit ortstypischen Hecken, Bäumen und Sträuchern bepflanzt sowie die Stützmauer mit Rankgewächsen versehen wird. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister