Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
29.05.2012
Erstellt
17.05.12, 06:29
Aktualisiert
17.05.12, 06:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 168/2012
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 20.04.2012
gez. Heil
09.05.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
29.05.2012
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Mitteilung im Klageverfahren von Städten und Gemeinden anlässlich der
Berechnung der Einheitslasten.
Finanzielle Auswirkungen:
Zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage möglich. Es muss zunächst ein neues Verfahren für die
Abrechnung der Einheitslasten vom Landesgesetzgeber verabschiedet werden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem am 08. Mai 2012 verkündetem Urteil den
Verfassungsbeschwerden von 91 Städten und Gemeinden stattgegeben.
Das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (ELAG) vom 09. Februar 2010 wird der
bundesrechtlich vorgesehenen Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände
an den finanziellen Belastungen des Landes in Folge der Deutschen Einheit nicht gerecht und
verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.
Nach dem Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes sind die Gemeinden bis zum Jahr 2019 zu
rund 40% an den finanziellen Belastungen zu beteiligen, die sich für das jeweilige Land aus der
seit 1995 erfolgenden Einbeziehung der neuen Länder und Berlins in den bundesstaatlichen
Finanzausgleich ergeben. Die – immer schwieriger werdende – Bestimmung der Höhe dieser
Landesbelastungen hat der Landesgesetzgeber im Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW für die
Jahre 2007 – 2019 neu geregelt. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen. Sie
machten geltend, die veränderte Berechnungsweise führe zu überhöhten Werten und verletze
deshalb die kommunale Finanzausstattungsgarantie, da die neue Abrechnungsmethode für die
Kommunen deutlich ungünstiger ist. Den NRW-Kommunen wären bis zum Auslaufen des
Solidarpaktes rund 2 Milliarden Euro zusätzlich entzogen worden. Das Gericht hat die
Argumentation der kommunalen Familie bestätigt, dass das 2010 geschaffene ELAG des Landes
den Vorgaben des Bundesrechts widerspricht und die Kommunen in ihren Rechten verletzt.
Weitere Argumente, welche die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren gegen das ELAG
vorgebracht hatten, wurden vom Vorsitzenden in der mündlichen Begründung des Urteils nicht
angesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht noch Hinweise zu einer
verfassungskonformen Ausgestaltung des ELAG in der schriftlichen Urteilsbegründung gibt. Bis
dahin ist auch nicht möglich, seriöse Aussagen über den Umfang einer möglichen Entlastung der
Kommunen zu treffen.
Aus Sicht des StGB NRW müssen nun unverzüglich nach der Landtagswahl Gespräche mit der
Landesregierung über eine Neugestaltung des Berechnungsmodus geführt werden. Alle drei
kommunalen Spitzenverbände weisen darauf hin, dass die NRW-Kommunen nun rasch eine faire,
gerechte und planungssichere Abrechnung ihrer Einheitslasten benötigen, deren
Verfassungsmäßigkeit außer Zweifel steht.
(Dr. Rips)
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