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Antrag (Antrag bzgl. Mitteilung im Klageverfahren von Städten und Gemeinden anlässlich der Berechnung der Einheitslasten.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
29.05.2012
Erstellt
17.05.12, 06:29
Aktualisiert
17.05.12, 06:29
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 168/2012 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 20.04.2012 gez. Heil 09.05.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 29.05.2012 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Mitteilung im Klageverfahren von Städten und Gemeinden anlässlich der Berechnung der Einheitslasten. Finanzielle Auswirkungen: Zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage möglich. Es muss zunächst ein neues Verfahren für die Abrechnung der Einheitslasten vom Landesgesetzgeber verabschiedet werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem am 08. Mai 2012 verkündetem Urteil den Verfassungsbeschwerden von 91 Städten und Gemeinden stattgegeben. Das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (ELAG) vom 09. Februar 2010 wird der bundesrechtlich vorgesehenen Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes in Folge der Deutschen Einheit nicht gerecht und verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Nach dem Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes sind die Gemeinden bis zum Jahr 2019 zu rund 40% an den finanziellen Belastungen zu beteiligen, die sich für das jeweilige Land aus der seit 1995 erfolgenden Einbeziehung der neuen Länder und Berlins in den bundesstaatlichen Finanzausgleich ergeben. Die – immer schwieriger werdende – Bestimmung der Höhe dieser Landesbelastungen hat der Landesgesetzgeber im Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW für die Jahre 2007 – 2019 neu geregelt. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen. Sie machten geltend, die veränderte Berechnungsweise führe zu überhöhten Werten und verletze deshalb die kommunale Finanzausstattungsgarantie, da die neue Abrechnungsmethode für die Kommunen deutlich ungünstiger ist. Den NRW-Kommunen wären bis zum Auslaufen des Solidarpaktes rund 2 Milliarden Euro zusätzlich entzogen worden. Das Gericht hat die Argumentation der kommunalen Familie bestätigt, dass das 2010 geschaffene ELAG des Landes den Vorgaben des Bundesrechts widerspricht und die Kommunen in ihren Rechten verletzt. Weitere Argumente, welche die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren gegen das ELAG vorgebracht hatten, wurden vom Vorsitzenden in der mündlichen Begründung des Urteils nicht angesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht noch Hinweise zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung des ELAG in der schriftlichen Urteilsbegründung gibt. Bis dahin ist auch nicht möglich, seriöse Aussagen über den Umfang einer möglichen Entlastung der Kommunen zu treffen. Aus Sicht des StGB NRW müssen nun unverzüglich nach der Landtagswahl Gespräche mit der Landesregierung über eine Neugestaltung des Berechnungsmodus geführt werden. Alle drei kommunalen Spitzenverbände weisen darauf hin, dass die NRW-Kommunen nun rasch eine faire, gerechte und planungssichere Abrechnung ihrer Einheitslasten benötigen, deren Verfassungsmäßigkeit außer Zweifel steht. (Dr. Rips) -2-