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Beschlussvorlage (Straßenerhaltung und -unterhaltung durch Anlieger hier: Vertragsmuster)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
18.03.10, 21:52
Aktualisiert
18.03.10, 21:52
Beschlussvorlage (Straßenerhaltung und -unterhaltung durch Anlieger
hier: Vertragsmuster) Beschlussvorlage (Straßenerhaltung und -unterhaltung durch Anlieger
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 05.03.2010 - Der Bürgermeister Az: 23-21-00 M Nr. der Ratsdrucksache: 170-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 23.03.2010 Rat 27.04.2010 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Straßenerhaltung und -unterhaltung durch Anlieger hier: Vertragsmuster __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW1 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 170-IX 1. Sachverhalt: a) Einleitung Der Ehrlichweg in Kirspenich ist nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) für den Straßenbau hergestellt und besitzt zahlreiche Mängel und Schäden, die dauerhaft nur durch einen gemeindlichen Ausbau mit Herstellung der Fahrbahn, (Frostschutz, Trag- und Deckschicht) und Straßenentwässerung behoben werden können. Da eine solche Baumaßnahme mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauG) verbunden ist, haben verschiedene Anlieger die Bereitschaft signalisiert, durch eine qualifizierte Erhaltungsmaßnahme die Straße auf eigene Kosten in einem solchem Umfange instandsetzen zu wollen, dass mittelfristig kein Reparaturaufwand mehr auftritt. Mit einer solchen Vereinbarung würde die Stadt Neuland betreten, weil die Straßenunterhaltung Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist und dafür, im Unterschied zur erstmaligen Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung der Straße von den Gemeinden keine Beiträge erhoben werden dürfen. Vielmehr sind die Kosten dafür grundsätzlich aus anderen Einnahmequellen (Steuern, sonstige Einnahmen) zu bestreiten. Aus diesem Grunde wurde der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW in die Überlegung mit eingebunden, zumal der Vorschlag eine gewisse Pilotwirkung für ähnlich gelagerte Fälle entfalten könnte. Daher wird in den Abwägungsprozess über die Vor- und Nachteile der Blick über die einzelne Straße hinaus auf die allgemeine Situation im Stadtgebiet gerichtet. b) Ausgangssituation Die Erschließungsstraßen werden schon seit Jahren in Neubaugebieten zeitnah zum Planungsrecht hergestellt. Soweit die Baumaßnahme nicht von der Stadt betrieben werden braucht, bedient sie sich dazu Erschließungsverträgen, mit denen die Aufgaben auf Dritte, wie gewerbliche Erschließungsträger, aber auch einzelne Eigentümer oder Bauherrn, übertragen wird. Dennoch gibt es im Stadtgebiet viele innerörtliche und der Erschließung der Anliegergrundstücke dienende kommunale Straßen, die nicht nach den im Straßenbau entwickelten und maßgeblichen technischen Standards ausgebaut sind, obwohl die Bebauung der angrenzenden Grundstücke bereits vor vielen Jahren begonnen hat und ganz oder überwiegend abgeschlossen ist. Dabei sind typische Mängel und Schäden anzutreffen, wie beispielsweise, kein kunstgemäßer Straßenoberbau (fehlende Frostschutz-, Trag-, Deckschicht), zu schwacher Fahrbahnoberbau, Oberbau aus ungeeignetem Material, keine oder mangelhafte Straßenbeleuchtung, keine oder nur unzureichende Straßenentwässerung, kein Gehweg zur Sicherheit der Fußgänger trotz stärkerem Kfz-Verkehr. Für diese Situation gibt es viele Ursachen. Das Erbe der Vergangenheit, um es einmal so zu bezeichnen, wird auch kaum in wenigen Jahren bewältigt werden können. So ist zwar die Stadt berechtigt, für die Herstellung, Erneuerung und Verbesserung von Straßen Erschließungsbeiträge nach § 127 ff. BauGB oder Straßenbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW zu erheben, doch hat sie einen angemessenen Anteil für die durch die Allgemeinheit erfolgte Mitbenutzung zu tragen. Der städt. Anteil beträgt im Erschließungsbeitragsrecht 10 %, im Straßenbaubeitragsrecht 50 % und mehr. Im Nothaushaltsrecht können die erfoderlichen Finanzmittel im Bedarfsfall nur mühsam aufgebracht werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Entscheidung über den beitragspflichtigen Ausbau, die Abwicklung der Baumaßnahme, die Abrechnung und Beitragserhebung erleichtert wird, wenn die Maßnahme von den Anliegern zumindest mehrheitlich oder besser noch nahezu einhellig unterstützt wird. Seite 3 von Ratsdrucksache 170-IX c) Fortentwicklung Verkehrsnetz und Straßenerhaltung Der Ausbau nach den technischen Regelwerken gewährleistet, dass die Straße über Jahrzehnte mit einem geringen Unterhaltungsbedarf benutzt werden kann. Während beispielsweise die Deckschicht nach 25 bis 30 Jahren verschlissen sein kann, wird die Lebensdauer der Trag- und Frostschutzschicht auf mehr als 50 Jahre angesetzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei ausgebauten Straßen das anfallende Niederschlagswasser gezielt und geordnet beseitigt wird und nicht die Anliegergrundstücke gefährden kann. Der regelkonforme Ausbau ist technisch aufwendig, anspruchsvoll und daher kostenintensiv. Wenn jedoch die Kosten ins Verhältnis zur langen Nutzungsdauer und den Unterhaltsaufwand gesetzt werden und überdies auch die gewonnene Sicherheit und der Komfort in die Erwägung mit einbezogen werden, dann ist der Ausbau die wirtschaftlichste Lösung. Allerdings bewegen die mit dem Ausbau verknüpften hohen Beiträge die Anlieger mancher Straßen, den Ausbauvorschlägen der Stadt skeptisch oder sogar ablehnend zu begegnen und sich stattdessen für begrenzte Erhaltungsmaßnahmen auszusprechen, die im Regelfall allein von der Kommune zu finanzieren sind. In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass durch den mitunter desolaten Zustand mancher Straßen häufiger wiederkehrende Reparaturen verursacht werden, um überhaupt die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Solche Maßnahmen verbessern den Gebrauchwert der Straße nicht und zehren, begünstigt durch den im Einzelfall vergleichsweise geringen Aufwand, oftmals unbemerkt, aber umso dauerhafter an den städt. Finanzen. Spätestens wenn der Straßenzustand beginnt, die Verkehrssicherheit zu gefährden, ist die Gemeinde aufgerufen, dringend über den Ausbau nachzudenken. d) Lösungsansatz An der Nahtstelle zwischen den jeweiligen Interessen setzt die Überlegung an, ob es die Stadt unter bestimmten Bedingungen vertreten kann, den beitragspflichtigen Straßenausbau zeitlich aufzuschieben und stattdessen – wie von den Anliegern des Ehrlichweges vorgeschlagen – von den Grundstückseigentümern eine Erhaltungsmaßnahme auf eigene Kosten betrieben werden darf. Der StGB NRW hat zu der Grundsatzfrage Stellung genommen und im Kern erläutert, dass für die Instandhaltung und –setzung von Straßen nach der geltenden Rechtslage keine (besondere) finanzielle Beteiligung der Grundstücke vorgesehen sei, daher die vertragliche Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Anlieger naturgemäß mit rechtlichen Risiken verbunden wäre, doch der Rechtstandpunkt eingenommen werden könne, der Unterhaltungsvertrag werde von den Anliegern freiwillig eingegangen, die Stadt wolle sich nicht der Erschließungsmaßnahme entziehen, sie aber zur Entlastung der Bürger zurückstellen und insoweit ihr Handeln vom weiten Ermessen, welches die Rechtsprechung den Kommunen in diesem Bereich einräume, abgedeckt sei. Danach sind z.Zt. keine druchgreifenden Einwände gegen die von den Anliegern vorgeschlagene freiwillige Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahme erkennbar. Allerdings sind die Einzelheiten in einen Vertrag zu kleiden. d) Anwendungsbereich Die Verwaltung betont, dass der in Rede stehende Erhaltungs- oder Unterhaltungsvertrag die regelgerechte und mit Beiträgen behaftete erstmalige Herstellung, Erneuerung und Verbesserung der Straße nicht ersetzen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nur ergänzen und befristet aufschieben kann. Solche Erhaltungsveträge sind für Neubaugebiete und Bebauungsplangebiete ungeeignet. Dort ist die zeitnahe und an den planersichen Festsetzungen auszurrichtende Herstellung durch die Stadt oder vertraglich dazu verpflichtete Dritte alternativlos. Seite 4 von Ratsdrucksache 170-IX Deshalb kommen Erhaltungs- und Unterhaltungsverträge nur in Betracht, wenn es sich um vorhandene und angebaute innerörtliche Straßen außerhalb von Bebauungsplänen handelt. Ein anderes wichtiges Auswahlkriterium ist, dass durch die gewählte Form, Art und Umfang der Erhaltungsmaßnahme der Gebrauchswert der Straße so weit verbessert wird, um über einen längeren Zeitraum hinweg verlässlich weitere gemeindliche Reparaturen zu vermeiden. Bloße Reparaturen oder auf einzelne und räumlich unzusammenhängende Teilstrecken beschränkte Maßnahmen scheiden aus (keine Flickenteppiche). Neben der Kostenübernahme durch die Anlieger ist auch deren Solidarität gefragt, denn solche Erhaltungsmaßnahmen sind technisch und finanziell nur vernünftig und umsetzbar, wenn die gesamte Straße oder zumindest – angelehnt an das Erschließungsbeitragsrecht – Abschnitte mit einem gewissen selbstständigen Charakter angepackt werden. Sonst geht die Stadt das Risiko ein, entweder auf eigene Kosten an den verbliebenen Lücken eine Erhaltungsmaßnahme oder sogar den Ausbau betreiben zu müssen. Daher ist es erforderlich, dass alle Anlieger mitmachen und sich vertraglich binden. Die Anlieger des Ehrlichweges können die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Deshalb spricht sich die Verwaltung dafür aus, hier den Versuch zu wagen und daraus Erfahrungen zu gewinnen. e) Vertragsmuster Die Verwaltung hat dazu einen Vertragsentwurf entwickelt, der dem StGB NRW vorgelegen hat und als Anlage 1 abgedruckt ist. Der Vertrag ist so konzipiert, dass die Stadt maßgeblich auf die Details der Erhaltungsmaßnahme Einfluss nimmt und die Bauleistungen abnimmt, jedoch die anderen Aufgaben, wie Angebote einholen, Bietergespräche, die Auftragsvergabe, Bauüberwachung, Abnahme mit dem Bauunternehmer, Abrechnung und Bezahlung, ausdrücklich von den Anliegern zu erfüllen sind. Diese Vorgehensweise empfiehlt auch der StGB NRW. 2. Rechtliche Würdigung Öffentlich-rechtlicher Vertrag 3. Finanzielle Auswirkungen Keine Ausbaukosten, kein Unterhaltungsaufwand 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Beitragspflichtiger Ausbau 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine Seite 5 von Ratsdrucksache 170-IX 7. Beschlussvorschlag: Die Stadt Bad Münstereifel ist bereit, auf den Vorschlag der Anlieger einzugehen und am Ehrlichweg eine Erhaltungsmaßnahme durch und auf Kosten der Anlieger zuzulassen. Die Erhaltungsmaßnahme ist so zu planen und auszuführen, dass der Gebrauchswert der Straße erhöht und dadurch für einen angemessenen Zeitraum städt. Unterhaltungsmaßnahmen vermieden werden. Darüber ist mit der Stadt Bad Münstereifel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erhaltungsvertrag) abzuschließen. Der Bürgermeister wird beauftragt, auf der Grundlage des entwickelten Vertragsmusters mit den Betroffenen den Erhaltungsvertrag abzuschließen. Der vorgelegte Mustervertrag wird zustimmend zur Kenntnis genommen und soll in zukünftigen Fällen als Verhandlungsgrundlage verwendet werden.