Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
18.03.10, 21:52
Aktualisiert
18.03.10, 21:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.03.2010
- Der Bürgermeister Az: 23-21-00 M
Nr. der Ratsdrucksache: 170-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
23.03.2010
Rat
27.04.2010
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Straßenerhaltung und -unterhaltung durch Anlieger
hier: Vertragsmuster
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Berichterstatter: Herr W. Müller
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW1
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 170-IX
1. Sachverhalt:
a) Einleitung
Der Ehrlichweg in Kirspenich ist nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
(a.a.R.d.T.) für den Straßenbau hergestellt und besitzt zahlreiche Mängel und Schäden, die
dauerhaft nur durch einen gemeindlichen Ausbau mit Herstellung der Fahrbahn, (Frostschutz,
Trag- und Deckschicht) und Straßenentwässerung behoben werden können.
Da eine solche Baumaßnahme mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. des
Baugesetzbuches (BauG) verbunden ist, haben verschiedene Anlieger die Bereitschaft signalisiert,
durch eine qualifizierte Erhaltungsmaßnahme die Straße auf eigene Kosten in einem solchem
Umfange instandsetzen zu wollen, dass mittelfristig kein Reparaturaufwand mehr auftritt.
Mit einer solchen Vereinbarung würde die Stadt Neuland betreten, weil die Straßenunterhaltung
Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist und dafür, im Unterschied zur erstmaligen Herstellung,
Erneuerung oder Verbesserung der Straße von den Gemeinden keine Beiträge erhoben werden
dürfen. Vielmehr sind die Kosten dafür grundsätzlich aus anderen Einnahmequellen (Steuern,
sonstige Einnahmen) zu bestreiten.
Aus diesem Grunde wurde der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW in die Überlegung mit
eingebunden, zumal der Vorschlag eine gewisse Pilotwirkung für ähnlich gelagerte Fälle entfalten
könnte. Daher wird in den Abwägungsprozess über die Vor- und Nachteile der Blick über die
einzelne Straße hinaus auf die allgemeine Situation im Stadtgebiet gerichtet.
b) Ausgangssituation
Die Erschließungsstraßen werden schon seit Jahren in Neubaugebieten zeitnah zum
Planungsrecht hergestellt. Soweit die Baumaßnahme nicht von der Stadt betrieben werden
braucht, bedient sie sich dazu Erschließungsverträgen, mit denen die Aufgaben auf Dritte, wie
gewerbliche Erschließungsträger, aber auch einzelne Eigentümer oder Bauherrn, übertragen wird.
Dennoch gibt es im Stadtgebiet viele innerörtliche und der Erschließung der Anliegergrundstücke
dienende kommunale Straßen, die nicht nach den im Straßenbau entwickelten und maßgeblichen
technischen Standards ausgebaut sind, obwohl die Bebauung der angrenzenden Grundstücke
bereits vor vielen Jahren begonnen hat und ganz oder überwiegend abgeschlossen ist.
Dabei sind typische Mängel und Schäden anzutreffen, wie beispielsweise, kein kunstgemäßer
Straßenoberbau (fehlende Frostschutz-, Trag-, Deckschicht), zu schwacher Fahrbahnoberbau,
Oberbau aus ungeeignetem Material, keine oder mangelhafte Straßenbeleuchtung, keine oder nur
unzureichende Straßenentwässerung, kein Gehweg zur Sicherheit der Fußgänger trotz stärkerem
Kfz-Verkehr.
Für diese Situation gibt es viele Ursachen. Das Erbe der Vergangenheit, um es einmal so zu
bezeichnen, wird auch kaum in wenigen Jahren bewältigt werden können. So ist zwar die Stadt
berechtigt, für die Herstellung, Erneuerung und Verbesserung von Straßen Erschließungsbeiträge
nach § 127 ff. BauGB oder Straßenbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
NRW zu erheben, doch hat sie einen angemessenen Anteil für die durch die Allgemeinheit erfolgte
Mitbenutzung zu tragen. Der städt. Anteil beträgt im Erschließungsbeitragsrecht 10 %, im
Straßenbaubeitragsrecht 50 % und mehr. Im Nothaushaltsrecht können die erfoderlichen
Finanzmittel im Bedarfsfall nur mühsam aufgebracht werden.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Entscheidung über den beitragspflichtigen Ausbau, die
Abwicklung der Baumaßnahme, die Abrechnung und Beitragserhebung erleichtert wird, wenn die
Maßnahme von den Anliegern zumindest mehrheitlich oder besser noch nahezu einhellig
unterstützt wird.
Seite 3 von Ratsdrucksache 170-IX
c) Fortentwicklung Verkehrsnetz und Straßenerhaltung
Der Ausbau nach den technischen Regelwerken gewährleistet, dass die Straße über Jahrzehnte
mit einem geringen Unterhaltungsbedarf benutzt werden kann. Während beispielsweise die
Deckschicht nach 25 bis 30 Jahren verschlissen sein kann, wird die Lebensdauer der Trag- und
Frostschutzschicht auf mehr als 50 Jahre angesetzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei
ausgebauten Straßen das anfallende Niederschlagswasser gezielt und geordnet beseitigt wird und
nicht die Anliegergrundstücke gefährden kann. Der regelkonforme Ausbau ist technisch aufwendig,
anspruchsvoll und daher kostenintensiv. Wenn jedoch die Kosten ins Verhältnis zur langen
Nutzungsdauer und den Unterhaltsaufwand gesetzt werden und überdies auch die gewonnene
Sicherheit und der Komfort in die Erwägung mit einbezogen werden, dann ist der Ausbau die
wirtschaftlichste Lösung.
Allerdings bewegen die mit dem Ausbau verknüpften hohen Beiträge die Anlieger mancher
Straßen, den Ausbauvorschlägen der Stadt skeptisch oder sogar ablehnend zu begegnen und sich
stattdessen für begrenzte Erhaltungsmaßnahmen auszusprechen, die im Regelfall allein von der
Kommune zu finanzieren sind.
In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass durch den mitunter desolaten Zustand
mancher Straßen häufiger wiederkehrende Reparaturen verursacht werden, um überhaupt die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Solche Maßnahmen verbessern den Gebrauchwert der
Straße nicht und zehren, begünstigt durch den im Einzelfall vergleichsweise geringen Aufwand,
oftmals unbemerkt, aber umso dauerhafter an den städt. Finanzen. Spätestens wenn der
Straßenzustand beginnt, die Verkehrssicherheit zu gefährden, ist die Gemeinde aufgerufen,
dringend über den Ausbau nachzudenken.
d) Lösungsansatz
An der Nahtstelle zwischen den jeweiligen Interessen setzt die Überlegung an, ob es die Stadt
unter bestimmten Bedingungen vertreten kann, den beitragspflichtigen Straßenausbau zeitlich
aufzuschieben und stattdessen – wie von den Anliegern des Ehrlichweges vorgeschlagen – von
den Grundstückseigentümern eine Erhaltungsmaßnahme auf eigene Kosten betrieben werden
darf.
Der StGB NRW hat zu der Grundsatzfrage Stellung genommen und im Kern erläutert, dass für die
Instandhaltung und –setzung von Straßen nach der geltenden Rechtslage keine (besondere)
finanzielle Beteiligung der Grundstücke vorgesehen sei, daher die vertragliche Übernahme der
Unterhaltungspflicht durch die Anlieger naturgemäß mit rechtlichen Risiken verbunden wäre, doch
der Rechtstandpunkt eingenommen werden könne, der Unterhaltungsvertrag werde von den
Anliegern freiwillig eingegangen, die Stadt wolle sich nicht der Erschließungsmaßnahme
entziehen, sie aber zur Entlastung der Bürger zurückstellen und insoweit ihr Handeln vom weiten
Ermessen, welches die Rechtsprechung den Kommunen in diesem Bereich einräume, abgedeckt
sei.
Danach sind z.Zt. keine druchgreifenden Einwände gegen die von den Anliegern vorgeschlagene
freiwillige Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahme erkennbar. Allerdings sind die Einzelheiten in
einen Vertrag zu kleiden.
d) Anwendungsbereich
Die Verwaltung betont, dass der in Rede stehende Erhaltungs- oder Unterhaltungsvertrag die
regelgerechte und mit Beiträgen behaftete erstmalige Herstellung, Erneuerung und Verbesserung
der Straße nicht ersetzen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nur ergänzen und befristet
aufschieben kann. Solche Erhaltungsveträge sind für Neubaugebiete und Bebauungsplangebiete
ungeeignet. Dort ist die zeitnahe und an den planersichen Festsetzungen auszurrichtende
Herstellung durch die Stadt oder vertraglich dazu verpflichtete Dritte alternativlos.
Seite 4 von Ratsdrucksache 170-IX
Deshalb kommen Erhaltungs- und Unterhaltungsverträge nur in Betracht, wenn es sich um
vorhandene und angebaute innerörtliche Straßen außerhalb von Bebauungsplänen handelt.
Ein anderes wichtiges Auswahlkriterium ist, dass durch die gewählte Form, Art und Umfang der
Erhaltungsmaßnahme der Gebrauchswert der Straße so weit verbessert wird, um über einen
längeren Zeitraum hinweg verlässlich weitere gemeindliche Reparaturen zu vermeiden. Bloße
Reparaturen oder auf einzelne und räumlich unzusammenhängende Teilstrecken beschränkte
Maßnahmen scheiden aus (keine Flickenteppiche).
Neben der Kostenübernahme durch die Anlieger ist auch deren Solidarität gefragt, denn solche
Erhaltungsmaßnahmen sind technisch und finanziell nur vernünftig und umsetzbar, wenn die
gesamte Straße oder zumindest – angelehnt an das Erschließungsbeitragsrecht – Abschnitte mit
einem gewissen selbstständigen Charakter angepackt werden. Sonst geht die Stadt das Risiko
ein, entweder auf eigene Kosten an den verbliebenen Lücken eine Erhaltungsmaßnahme oder
sogar den Ausbau betreiben zu müssen. Daher ist es erforderlich, dass alle Anlieger mitmachen
und sich vertraglich binden.
Die Anlieger des Ehrlichweges können die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Deshalb
spricht sich die Verwaltung dafür aus, hier den Versuch zu wagen und daraus Erfahrungen zu
gewinnen.
e) Vertragsmuster
Die Verwaltung hat dazu einen Vertragsentwurf entwickelt, der dem StGB NRW vorgelegen hat
und als Anlage 1 abgedruckt ist.
Der Vertrag ist so konzipiert, dass die Stadt maßgeblich auf die Details der Erhaltungsmaßnahme
Einfluss nimmt und die Bauleistungen abnimmt, jedoch die anderen Aufgaben, wie Angebote
einholen, Bietergespräche, die Auftragsvergabe, Bauüberwachung, Abnahme mit dem
Bauunternehmer, Abrechnung und Bezahlung, ausdrücklich von den Anliegern zu erfüllen sind.
Diese Vorgehensweise empfiehlt auch der StGB NRW.
2. Rechtliche Würdigung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine Ausbaukosten, kein Unterhaltungsaufwand
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Beitragspflichtiger Ausbau
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
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7. Beschlussvorschlag:
Die Stadt Bad Münstereifel ist bereit, auf den Vorschlag der Anlieger einzugehen und am
Ehrlichweg eine Erhaltungsmaßnahme durch und auf Kosten der Anlieger zuzulassen. Die
Erhaltungsmaßnahme ist so zu planen und auszuführen, dass der Gebrauchswert der Straße
erhöht und dadurch für einen angemessenen Zeitraum städt. Unterhaltungsmaßnahmen
vermieden werden.
Darüber ist mit der Stadt Bad Münstereifel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erhaltungsvertrag)
abzuschließen. Der Bürgermeister wird beauftragt, auf der Grundlage des entwickelten
Vertragsmusters mit den Betroffenen den Erhaltungsvertrag abzuschließen.
Der vorgelegte Mustervertrag wird zustimmend zur Kenntnis genommen und soll in zukünftigen
Fällen als Verhandlungsgrundlage verwendet werden.