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Beschlussvorlage (Gründung einer Genossenschaft zur Produktion und Veräußerung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Beschlussvorlage (Gründung einer Genossenschaft zur Produktion und Veräußerung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien) Beschlussvorlage (Gründung einer Genossenschaft zur Produktion und Veräußerung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien) Beschlussvorlage (Gründung einer Genossenschaft zur Produktion und Veräußerung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 223/2012 Az.: -82- Amt: - 82 BeschlAusf.: - -82- Datum: 23.05.2012 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA - 20 - Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin Bemerkungen 14.06.2012 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 19.06.2012 vorberatend Rat 26.06.2012 beschließend Betrifft: 30.05.2012 Datum Freigabe -100- BM / Dezernent Gründung einer Genossenschaft zur Produktion und Veräußerung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bürgermeister wird beauftragt Energiegenossenschaft zu ergreifen. die erforderlichen Schritte zur Gründung einer Begründung: Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat in dem als Anlage beigefügten Leitfaden zum Thema „Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen“ auf die Möglichkeiten von Genossenschaftsmodellen aufgezeigt. Als mögliche Organisationsformen für eine Bürgerenergieanlage mit Bürgerbeteiligung werden in dem Leitfaden genannt: - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), - Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG, - Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft (eG). Zu allen drei Möglichkeiten werden im Leitfaden Beispiele aufgeführt. Die Spezifika und Vorteile der eingetragenen Genossenschaft (eG) sind: a) Die eG erweist sich als die geeignetste Form, möglichst viele Bürger unbürokratisch einzubeziehen und auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bürger an einer Kapitalbeteiligung Rücksicht zu nehmen. b) Die Rechtsform der eG lässt zu, die Mitgliedschaft auf Einwohner der Stadt und auf solche Personen, die in Erftstadt erwerbstätig sind, zu beschränken. c) Mitglieder einer eG sind in der Regel auch die Kunden bzw. Nutznießer der Leistungen des genossenschaftlichen Unternehmens. Für die Bürgerschaft entstehen im Übrigen auch mittelbare Vorteile in Folge der Mitgliedschaft der Stadt in der Genossenschaft. d) Die eG ist eine demokratische Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat eine Stimme - unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Dies schützt vor der Dominanz Einzelner und sichert die Unabhängigkeit von externen Interessen. e) Die eG bietet somit hohen Schutz vor Spekulationen. f) Die eG ist eine juristische Person, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. g) Mitglieder einer eG können natürliche und juristische Personen werden. h) Mitglieder einer eG haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wird. Für die Stadt und die Stadtwerke ist dieser Ausschluss unabdingbar. Für die Bürgerschaft wird dies empfohlen. i) Mitglieder einer eG haben beim Ausscheiden einen Anspruch gegen die eG auf Rückzahlung ihres Geschäftsguthabens. Es ist keine Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte erforderlich und es besteht keine persönliche Nachhaftung. j) Die eG ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Sie verfügt aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung über ein exklusives Steuersparmodell. k) Die eG ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der im Interesse der Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie bei größeren eGs den Jahresabschluss prüft. l) Die eG ist auf Grund der internen Kontrolle durch ihre Mitglieder und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland. m) Es ist kein Verkaufsprospekt (Prospekthaftung) erforderlich. Sowohl die Stadt Erftstadt als auch die Stadtwerke Erftstadt könnten sich jeweils als Mitglied in die künftige Genossenschaft einbringen. Des Weiteren könnten auch die Stadt Erftstadt und die Stadtwerke geeignete Dachflächen, die in ihrem Eigentum stehen, für die Installation von Solarstromanlagen zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für andere Mitglieder der Genossenschaft sowie für Nichtmitglieder. Darüber hinaus könnte der Bezug von Elektrizität für diese Gebäude aus den auf ihnen installierten Solarstromanlagen erfolgen. Nur überschüssiger Strom würde zum allgemeinen Verbrauch in das Stromnetz eingespeist. Sinnvoll ist auch die Mitgliedschaft einer ortsansässigen Bank oder Sparkasse in der Genossenschaft (die KSK Köln prüft eine mögliche Beteiligung). Seitens der Bank könnte in Zusammenarbeit mit der Stadt der gesamte Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung der Genossenschaftsgründung (Entwurf der Satzung, Erstellung Businessplan) erledigt werden. Anschließend, nach erfolgter Gründung, könnte die Bank für die Genossenschaft die -2- Verwaltungstätigkeiten (Anmeldung zum Genossenschaftsregister, Mitgliederverwaltung, Buchführung) durchführen. Das Betätigungsfeld der Energiegenossenschaft sollte jedoch nicht auf Solarenergie beschränkt sein. Vielmehr sollte es auch andere Energien (Wasserkraft, Windenergie, Bioenergie, Geothermie, Blockheizkraftwerk) umfassen, sofern dies innerhalb des Stadtgebietes sinnvoll und möglich ist. Finanzielle Auswirkungen Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in den Bereichen der Energieversorgung dient gemäß § 107a GO NRW einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Im Leitfaden der Energieagentur NRW sind bereits die aktuellen energiepolitischen Ziele der Bundes- und der Landesregierung NRW dargestellt worden. Danach soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kontinuierlich erhöht werden. Die von der Stadt initiierte Energiegenossenschaft dient den Zielen der Energiewende. Sie bietet den wirtschaftlichen Vorteil, dass durch die Nutzung von regionalen Energiequellen die Wertschöpfung in der Region bleibt. Sie fördert zudem das Engagement von Bürgern und Unternehmen der Stadt. Gemäß § 107a Absatz 4 Satz 1 GO NRW ist der Rat vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. unmittelbare Beteiligung an Unternehmen, die sich in den Bereichen der Energieversorgung wirtschaftlich betätigen, über die Chancen und Risiken des beabsichtigten Engagements zu unterrichten. Hierzu führt die Verwaltung aus: Mit der Beteiligung an der Genossenschaft erhält die Stadt perspektivisch Renditen (Dividenden aus der Gewinnverteilung der Genossenschaften) und generiert zudem Erträge aus der Vermietung von Dachflächen und sonstigen Flächen an die Genossenschaft, so dass sich die Investition (Beteiligung an der Genossenschaft) bereits über einen überschaubaren Zeitraum amortisiert. Die mit der Beteiligung verbundenen Risiken sind als gering zu bewerten. Da das Investment der Stadt - wie beschrieben - zu zusätzlichen Erträgen führt, stehen auch die Vorschriften des Nothaushaltsrechts der Beteiligung an der Energiegenossenschaft nicht entgegen. (Dr. Rips) -3-