Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 223/2012
Az.: -82-
Amt: - 82 BeschlAusf.: - -82- Datum: 23.05.2012
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
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Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Termin
Bemerkungen
14.06.2012
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
19.06.2012
vorberatend
Rat
26.06.2012
beschließend
Betrifft:
30.05.2012
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
Gründung einer Genossenschaft zur Produktion und Veräußerung von Strom und
Wärme aus erneuerbaren Energien
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Bürgermeister wird beauftragt
Energiegenossenschaft zu ergreifen.
die
erforderlichen
Schritte
zur
Gründung
einer
Begründung:
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen hat in dem als Anlage beigefügten Leitfaden zum Thema „Klimaschutz mit
Bürgerenergieanlagen“ auf die Möglichkeiten von Genossenschaftsmodellen aufgezeigt.
Als mögliche Organisationsformen für eine Bürgerenergieanlage mit Bürgerbeteiligung werden in
dem Leitfaden genannt:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG,
- Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft (eG).
Zu allen drei Möglichkeiten werden im Leitfaden Beispiele aufgeführt.
Die Spezifika und Vorteile der eingetragenen Genossenschaft (eG) sind:
a) Die eG erweist sich als die geeignetste Form, möglichst viele Bürger unbürokratisch
einzubeziehen und auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bürger an einer
Kapitalbeteiligung Rücksicht zu nehmen.
b) Die Rechtsform der eG lässt zu, die Mitgliedschaft auf Einwohner der Stadt und auf solche
Personen, die in Erftstadt erwerbstätig sind, zu beschränken.
c) Mitglieder einer eG sind in der Regel auch die Kunden bzw. Nutznießer der Leistungen des
genossenschaftlichen Unternehmens. Für die Bürgerschaft entstehen im Übrigen auch mittelbare
Vorteile in Folge der Mitgliedschaft der Stadt in der Genossenschaft.
d) Die eG ist eine demokratische Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat eine Stimme - unabhängig
von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Dies schützt vor der Dominanz Einzelner und sichert die
Unabhängigkeit von externen Interessen.
e) Die eG bietet somit hohen Schutz vor Spekulationen.
f) Die eG ist eine juristische Person, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister eine
eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
g) Mitglieder einer eG können natürliche und juristische Personen werden.
h) Mitglieder einer eG haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn in der Satzung eine
Nachschusspflicht ausgeschlossen wird. Für die Stadt und die Stadtwerke ist dieser Ausschluss
unabdingbar. Für die Bürgerschaft wird dies empfohlen.
i) Mitglieder einer eG haben beim Ausscheiden einen Anspruch gegen die eG auf Rückzahlung
ihres Geschäftsguthabens. Es ist keine Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte erforderlich
und es besteht keine persönliche Nachhaftung.
j) Die eG ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Sie verfügt aber mit
der genossenschaftlichen Rückvergütung über ein exklusives Steuersparmodell.
k) Die eG ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der im Interesse der
Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung sowie bei größeren eGs den Jahresabschluss prüft.
l) Die eG ist auf Grund der internen Kontrolle durch ihre Mitglieder und die unabhängige Prüfung
durch den Genossenschaftsverband die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in
Deutschland.
m) Es ist kein Verkaufsprospekt (Prospekthaftung) erforderlich.
Sowohl die Stadt Erftstadt als auch die Stadtwerke Erftstadt könnten sich jeweils als Mitglied in die
künftige Genossenschaft einbringen. Des Weiteren könnten auch die Stadt Erftstadt und die
Stadtwerke geeignete Dachflächen, die in ihrem Eigentum stehen, für die Installation von
Solarstromanlagen zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für andere Mitglieder der Genossenschaft
sowie für Nichtmitglieder.
Darüber hinaus könnte der Bezug von Elektrizität für diese Gebäude aus den auf ihnen
installierten Solarstromanlagen erfolgen. Nur überschüssiger Strom würde zum allgemeinen
Verbrauch in das Stromnetz eingespeist.
Sinnvoll ist auch die Mitgliedschaft einer ortsansässigen Bank oder Sparkasse in der
Genossenschaft (die KSK Köln prüft eine mögliche Beteiligung). Seitens der Bank könnte in
Zusammenarbeit mit der Stadt der gesamte Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung der
Genossenschaftsgründung (Entwurf der Satzung, Erstellung Businessplan) erledigt werden.
Anschließend, nach erfolgter Gründung, könnte die Bank für die Genossenschaft die
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Verwaltungstätigkeiten (Anmeldung zum Genossenschaftsregister, Mitgliederverwaltung,
Buchführung) durchführen.
Das Betätigungsfeld der Energiegenossenschaft sollte jedoch nicht auf Solarenergie beschränkt
sein. Vielmehr sollte es auch andere Energien (Wasserkraft, Windenergie, Bioenergie,
Geothermie, Blockheizkraftwerk) umfassen, sofern dies innerhalb des Stadtgebietes sinnvoll und
möglich ist.
Finanzielle Auswirkungen
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in den Bereichen der Energieversorgung dient
gemäß § 107a GO NRW einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
Im Leitfaden der Energieagentur NRW sind bereits die aktuellen energiepolitischen Ziele der
Bundes- und der Landesregierung NRW dargestellt worden. Danach soll der Anteil der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kontinuierlich erhöht werden. Die von der Stadt
initiierte Energiegenossenschaft dient den Zielen der Energiewende. Sie bietet den
wirtschaftlichen Vorteil, dass durch die Nutzung von regionalen Energiequellen die Wertschöpfung
in der Region bleibt. Sie fördert zudem das Engagement von Bürgern und Unternehmen der Stadt.
Gemäß § 107a Absatz 4 Satz 1 GO NRW ist der Rat vor der Entscheidung über die Gründung von
bzw. unmittelbare Beteiligung an Unternehmen, die sich in den Bereichen der Energieversorgung
wirtschaftlich betätigen, über die Chancen und Risiken des beabsichtigten Engagements zu
unterrichten. Hierzu führt die Verwaltung aus:
Mit der Beteiligung an der Genossenschaft erhält die Stadt perspektivisch Renditen (Dividenden
aus der Gewinnverteilung der Genossenschaften) und generiert zudem Erträge aus der
Vermietung von Dachflächen und sonstigen Flächen an die Genossenschaft, so dass sich die
Investition (Beteiligung an der Genossenschaft) bereits über einen überschaubaren Zeitraum
amortisiert. Die mit der Beteiligung verbundenen Risiken sind als gering zu bewerten.
Da das Investment der Stadt - wie beschrieben - zu zusätzlichen Erträgen führt, stehen auch die
Vorschriften des Nothaushaltsrechts der Beteiligung an der Energiegenossenschaft nicht
entgegen.
(Dr. Rips)
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