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Kommune
Erftstadt
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Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
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Satzung der BürgerEnergie Wesseling eG
Satzung
der BürgerEnergie Wesseling eG
Stand: 24.02.2012
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Satzung der BürgerEnergie Wesseling eG
Gliederung der Satzung
I.
§1
§2
Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
Firma und Sitz
Zweck und Gegenstand
§3
§4
§5
§6
§ 6a
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Kündigung
Ausscheiden durch Tod
Insolvenz eines Mitglieds
Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Ausschluss
Auseinandersetzung
Rechte der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder
§ 12
Organe der Gesellschaft
Organe der Genossenschaft
A.
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Der Vorstand
Leitung und Vertretung in der Genossenschaft
Aufgaben und Pflichten des Vorstands
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
Willensbildung
B.
§ 17
§ 18
§ 19
Der Aufsichtsrat
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
Konstituierung, Beschlussfassung
C.
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Die Generalversammlung
Ausübung der Mitgliedsrechte
Frist und Tagungsort
Einberufung und Tagesordnung
Versammlungsleitung, Prüfungsverband
Gegenstände der Beschlussfassung
Abstimmungen und Wahlen
Auskunftsrecht
Versammlungsniederschrift
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Eigenkapital und Haftung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben, Übertragung, Mindestkapital
Gesetzliche Rücklage
Andere Rücklagen
Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
§ 32
§ 33
§ 33a
Rechnungswesen
Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Verwendung des Jahresergebnisses
Rückvergütung
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Sonstige Regelungen
Liquidation
Bekanntmachungen
Gerichtsstand
Mitgliedschaften
II.
III.
IV.
V.
VI.
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Satzung der BürgerEnergie Wesseling eG
Ziel des dieser Satzung zu Grunde liegenden Projekts ist ein zukunftorientiertes Energiekonzept mit Bürgerbeteiligung. Dieses Energiekonzept umfasst viele Bausteine, wobei die Gründung einer Energiegenossenschaft wesentlich dazu beiträgt. Der Rat der Stadt Wesseling sieht in den drei Gründungspartnern
Stadt Wesseling, Stadtwerke Wesseling GmbH und VR-Bank Rhein-Erft eG eine solide Grundlage für ein
gedeihliches Zusammenwirken zum Nutzen der Bürger der Stadt Wesseling. Ausgehend von diesen Voraussetzungen wird folgende Satzung beschlossen:
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§1
Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet BürgerEnergie Wesseling eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wesseling.
§2
Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte
betreiben.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist:
a) die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen,
b) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme,
c) die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung einschließlich einer
Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit, auch in Zusammenarbeit
mit Bildungseinrichtungen,
d) gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung von Energien für Mitglieder und Dritte.
II. Mitgliedschaft
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte
Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss, und Zulassung durch den Vorstand. Zugelassen werden können nur Mitglieder, die ihren Sitz oder Geschäftsstelle
oder Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Stadt Wesseling haben oder deren Mitgliedschaft im Interesse der
Genossenschaft liegt.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 14 Abs. 2 e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.
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§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5), Tod (§ 6), Insolvenz eines Mitglieds (§ 6a), Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7),
Ausschluss (§ 8) oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).
§5
Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung oder eine
Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Frist von fünf Jahren kündigen.
§6
Ausscheiden durch Tod
(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über.
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall
eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf
den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zum diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem
Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.
Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 6a
Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§7
Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in
dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
§8
Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder
sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
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b) es seinen Sitz oder Wohnsitz aus dem Geschäftsgebiet verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort
unbekannt ist,
c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an
einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt,
d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht
mehr vorhanden sind.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss
beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem
Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der
Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und
nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(5) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat,
innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der
ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat.
§9
Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der
festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§28) findet keine Auseinandersetzung statt, ebenso nicht im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 6 Abs. 2).
(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben - vorbehaltlich der Regelungen
in Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die
Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist
berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen
Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das
Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.
(3) Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise
ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer
Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang
bedient.
§ 10
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
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a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen
Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und
dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung
außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens
des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 und Abs. 4),
d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten
eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
f) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die
Mitgliederliste einzusehen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 28 zu leisten,
c) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen
von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber
und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
f) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgelegt wird.
III. Organe der Genossenschaft
§ 12
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Generalversammlung.
A. Der Vorstand
§ 13
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
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§ 14
Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und
sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden,
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,
e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze
und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen,
h) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und
Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen.
i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
§ 15
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre
bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen.
(2) Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.
(3) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds ist der Aufsichtsrat, vertreten
durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der
Organstellung zur Folge.
(4) Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über
Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung
und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
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§ 16
Willensbildung
(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel vierteljährlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für
den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine
Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlussfassungen
über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend
zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds,
seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
B. Der Aufsichtsrat
§ 17
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck
über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von
dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher
und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die
Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates
kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner
Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet,
bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl
der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen
bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für
die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung
(Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis
dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seine eigenen
Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur
Kenntnis zu nehmen.
(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem
Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung
(Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
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§ 18
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen jeweils eines auf Vorschlag der
Stadt Wesseling und der VR-Bank Rhein-Erft eG durch die Generalversammlung gewählt wird, unbeschadet des Vorschlagsrechts der übrigen Genossenschaftsmitglieder.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über
jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen.
(3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die
Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder
eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied
der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden
Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
§ 19
Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen
entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen
Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder
Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung
und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu
hören.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn
nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzun-
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gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten
zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
(8) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer
Beratung und durch getrennte Abstimmung. Der Vorstand hat in folgenden Fällen die Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuholen:
a) Erwerb, Bebauung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
b) Erwerb und Veräußerung von dauernden Beteiligungen,
c) Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die
wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mehr als 10.000 Euro/Jahr oder einmalig in Höhe von
mehr als 50.000 Euro für die Genossenschaft begründet werden,
d) Verwendung von Rücklagen (§ 30),
e) Beitritt zu und Austritt aus Organisationen und Verbänden,
f) Hereinnahme von Genussrechtskapital, Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen,
g) Erteilung und Widerruf einer Prokura,
h) Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung, soweit diese nicht am Sitz der Genossenschaft stattfindet.
C. Die Generalversammlung
§ 20
Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften
durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich
durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das
Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 4), können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst
wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder
ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er
ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 21
Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
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(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 22
Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen.
Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe
die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform
oder durch Bekanntmachung in dem in § 35 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der
Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur
Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Mitwirkung von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 7 Tage
zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können
Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung
sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage
vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 23
Versammlungsleitung, Prüfungsverband
(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen
Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem
Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.
(2) Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an
jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die
Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig
vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
§ 24
Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
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(2) Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist;
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne
von § 17 Abs. 5,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel
Mehrheit,
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer
Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,
i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des
Genossenschaftsgesetzes,
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,
m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit,
n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.
(3) Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung
der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder
anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder
erweitert wird.
§ 25
Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen
durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei
der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und NeinStimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu
wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie
Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen
Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer
Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten
vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden,
sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Stand: 24.02.2012
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§ 26
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der
Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen
oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung
führen würde.
§ 27
Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der
Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben
werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer sowie den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen
beizufügen und ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(2) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem
Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
IV. Eigenkapital und Haftung
§ 28
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben, Übertragung, Mindestkapital
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 Euro. Er ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(2) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die
Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Das Gleiche gilt für die
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlungspflicht gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch
schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung
des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt,
nicht überschritten wird.
Stand: 24.02.2012
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(4) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise
übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden, darf beträgt 90 Prozent des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben des letzten Bilanzstichtages.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten
würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
(6) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit
verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine
Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
§ 29
Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
(2) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 30
Andere Rücklagen
(1) Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden über deren Dotierung die
Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
(2) Werden Eintrittsgelder, Bauzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
(3) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses,
höchstens jedoch die Hälfte in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 31
Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
Stand: 24.02.2012
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V. Rechnungswesen
§ 32
Geschäftsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
(2) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss
und den Lagebericht - soweit dieser gesetzlich erforderlich ist - für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht - soweit dieser gesetzlich erforderlich ist - nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - soweit dieser gesetzlich erforderlich ist - ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
§ 33
Verwendung des Jahresergebnisses
(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrücklagen
(§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer
Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten
Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen.
(3) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung
von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen
Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(4) Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des
Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
§ 33a
Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der
Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen
Rechtsanspruch.
Stand: 24.02.2012
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VI. Sonstige Regelungen
§ 34
Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der
Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis
der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
§ 35
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter
ihrer Firma in der Tageszeitung „Kölner Stadtanzeiger“ veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in
diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben nur im
elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
§ 36
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
§ 37
Mitgliedschaften
Die Genossenschaft wird Mitglied des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes mit Sitz in
Münster.
*****
Es folgen die Unterschriften:
Wesseling, 24. Februar 2012
a) Stadt Wesseling, vertreten durch:
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Im Auftrag
gez. Rolf Düffel
Stadtoberamtsrat
gez. Wolfgang Weik
Stadtoberrechtssrat
b) Stadtwerke Wesseling GmbH, vertreten durch:
gez. Bernhard Hadel
Geschäftsführer
Stand: 24.02.2012
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c) VR-Bank Rhein-Erft eG, vertreten durch:
gez. Markus Bärenfänger
Vorstandssprecher
gez. Christoph Kaminski
Vorstand
d) Unterschrift der natürlichen Personen:
gez. Hans-Peter Haupt
gez. Gunnar Ohrndorf
gez. Manfred Hummelsheim
gez. Bernhard Hadel
gez. Christoph Kaminski
gez. Andreas Greul
gez. Markus Bärenfänger
gez. Jörg Bürgel
Stand: 24.02.2012
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