Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,3 MB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen
www.umwelt.nrw.de
Cluster Nordrhein-Westfalen
3
Inhalt
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Einführung und Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Bürger produzieren mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Die Urform einer Gesellschaft: die GbR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
EXKURS: Prospektpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Tabellarische Rechtsformübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Bürger finanzieren mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Inhaberschuldverschreibungen – Stadtwerke ergreifen die Initiative . . . . . . . 17
Stille Beteiligungen – Bürger sanieren mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Fonds – privatwirtschaftliche Projektentwickler setzen Impulse . . . . . . . . . . 20
Sparbriefe – Banken und Sparkassen übernehmen das Risiko . . . . . . . . . . . . . 21
Wie Kommunen Bürgerenergieanlagen unterstützen können . . . . . . . . . 23
Weitere Gesellschafts- und Beteiligungsformen in Stichworten . . . . . . . 24
Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
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Liebe Leserinnen und liebe Leser,
der Klimawandel in Verbindung mit der Endlichkeit der fossilen Energieträger
zwingt uns zu epochalen Transformationen der Energiewirtschaft. Es geht
hier um eine ökologische industrielle Revolution, die uns in ein post-fossiles
und post-nukleares Zeitalter führen wird.
Wir werden die internationalen und unsere eigenen nordrhein-westfälischen
Klimaschutzziele nur dann erreichen können, wenn wir den erneuerbaren
Energien den unbedingten Vorrang vor allen anderen Energieträgern geben.
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Die Nutzung erneuerbarer Energien ist durch eine breit gefächerte Akteursstruktur gekennzeichnet. Neben Unternehmen und Kommunen sind es immer
mehr Privathaushalte, die – zunehmend organisiert – Energie aus regenerativen Quellen schöpfen. Dezentrale, individuelle Lösungen sind das Thema der
Zukunft.
Die Energiegewinnung ist bereits heute eine zu wichtige Angelegenheit, um
sie nur großen Konzernen zu überlassen. Die Bürgerbeteiligung bei Bürger
energieanlagen soll dazu beitragen, die Akzeptanz für eine ökonomische, aber
vor allem auch ökologisch sinnvolle Energieerzeugung zu erhöhen.
Der vorliegende Leitfaden bietet Orientierung im vielschichtigen Geflecht
ökonomischer Gesellschaftsformen, die sich zum Betrieb von Bürgerenergieanlagen anbieten. Die jeweilige Gesellschaftsform definiert die Grundlage für
die Kooperation der Gesellschafter, sie regelt Mitbestimmung und Kontrolle.
Die richtige Gesellschaftsform sollte also wohl überlegt sein. Als politischer
Entscheidungsträger steht die Landesregierung in der Verantwortung, die
Bürger bei solchen Entscheidungen nicht allein zu lassen, sondern Hilfestellungen anzubieten. Dies tun wir auch mit den Beratungs- und Informationsangeboten der EnergieAgentur.NRW.
Bürgerenergieanlagen als Form der Bürgerbeteiligung verteilen nicht nur
Kosten, sie sorgen für Teilhabe am Gewinn, für gesellschaftlichen Wandel und
damit für mehr Gerechtigkeit. Gestärkt werden demokratische Strukturen.
Sie bieten vielfältige Möglichkeiten, die epochalen Veränderungen der Zukunft
mitzugestalten.
Johannes Remmel
Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
6
Einführung und Überblick
Viele Menschen motiviert das Thema Klimaschutz zum
Handeln: Sie nutzen Bus und Bahn statt des eigenen
Autos, kaufen energiesparende Haushaltsgeräte, beziehen Ökostrom, installieren eine solarthermische Anlage
und vieles mehr. Über den Einflussradius des Einzelnen
hinaus eröffnen sich durch den Zusammenschluss von
mehreren Bürgern weitere Handlungsfelder. Gerade im
Bereich der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
sind die Kapazitäten des Einzelnen schnell ausgeschöpft.
So etwa, wenn keine eigenen Dachflächen für die Installation einer Photovoltaikanlage vorhanden sind oder die
Errichtung einer Windkraftanlage die eigenen finanziellen
Möglichkeiten übersteigt. Durch die Zusammenlegung
von Kapital, Wissen und Zeitkapazitäten kann die Installation einer größeren Photovoltaikanlage auf gepachteten Dächern oder gar ein ganzer Windpark Wirklichkeit
werden.
Eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien, die Bürger gemeinschaftlich betreiben oder finanzieren, wird hier
als Bürgerenergieanlage bezeichnet. Bürger können so
von der gesetzlich gesicherten Einspeisevergütung für
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien profitieren.
Dies kann bereits durch eine kleine finanzielle Beteiligung
an einer Gemeinschaftsanlage geschehen.
Die Idee der Bürgerenergieanlage wird bereits seit einigen
Jahrzehnten praktiziert. Ende der 80er Jahre wurden die
ersten Bürgerwindparks ins Leben gerufen. In den 90ern
erhielt die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien
deutlichen Auftrieb durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches die Vergütung dieses Stroms sichert.
Bürgerenergieanlagen im Sinne dieser Broschüre
sind in der Regel in dreifacher Hinsicht regional
verwurzelt:
n die beteiligten Bürger stammen aus einer Region,
n die Betreibergesellschaft hat ihren Sitz in dieser
Region,
n die Energieanlage wird in derselben Region errichtet.
Die Wertschöpfung vor Ort kommt dabei den Kommunen
über erhöhte Steuereinnahmen und häufig auch den ansässigen Unternehmen über zusätzliche Aufträge zugute.
Diese Broschüre …
… stellt die Vielfältigkeit von Bürgerenergieanlagen dar.
Die unterschiedlichen Herangehensweisen werden anhand konkreter Projektbeispiele aus Nordrhein-Westfalen
vorgestellt. Sie stehen stellvertretend für viele andere
erfolgreich umgesetzte oder in Planung befindliche Projekte, sollen Vorbild sein und Mut machen.
Anstatt sich auf bestimmte Energiearten und technische
Erläuterungen zu konzentrieren, beschreibt diese Broschüre allgemein gültige Rahmenbedingungen für Betreibergesellschaften und für die gemeinschaftliche Finanzierung von Energieanlagen. Auf die ersten Schritte der
Formulierung einer Geschäftsidee – inklusive Festlegung
von Unternehmenszielen, Kooperationspartnern und
Rentabilitätsanalysen – kann in diesem Rahmen nicht
detailliert eingegangen werden.
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Die Informationen in dieser Broschüre sind in zwei Gruppen gegliedert: zum einen Gemeinschaftsanlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien, bei denen Bürger als
Produzenten von Strom und Wärme auftreten – im Folgenden als Bürgerenergieanlagen im engeren Sinne bezeichnet –, und zum anderen Modelle, bei denen Bürger
vor allem die Rolle des Finanziers übernehmen.
Im Kapitel „Bürger produzieren mit!“ geht es um Bürger
energieanlagen im engeren Sinne. Hier gründen Bürger
eine Betreibergesellschaft für eine Energieanlage und werden Miteigentümer dieser Gesellschaft. Dadurch kommen
den Bürgern Mitbestimmungs- oder Kontrollrechte zu. In
diesen Fällen kann man also wirklich sagen: Bürger produzieren mit!
Über diese Form der Beteiligung partizipieren Bürger
direkt am Gewinn des Projekts, übernehmen aber auch
unternehmerische Risiken. Das Verlustrisiko ist bei Unternehmen, die nur Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien betreiben, durch die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung niedriger als in anderen Branchen. Trotzdem ist
eine sorgfältige Planung und die Risikominimierung über
Versicherungen und fachkundige Installateure und Betreiber unerlässlich.
Die Wahl der Gesellschaftsform für eine Bürgerenergieanlage im engeren Sinne beeinflusst den Arbeitsaufwand
bei der Gründung und während der gesamten Laufzeit der
Anlage. Außerdem bestimmt sie den Umfang der Mitspracherechte der Beteiligten und deren Haftung. Ein späterer
Rechtsformwechsel ist zeit- und kostenintensiv, sodass
die passende Gesellschaftsform gut überlegt sein sollte.
Die gängigsten Rechtsformen werden in den entsprechenden Abschnitten zur GbR, zur GmbH & Co. KG und zur
Genossenschaft beschrieben und anschließend zusammenfassend gegenübergestellt.
Die Konzepte im Kapitel „Bürger finanzieren mit!“ zeichnen
sich dadurch aus, dass Bürger Energieprojekte unter der
Führung eines anderen Unternehmens mitfinanzieren,
aber in der Regel nicht an der Geschäftsführung teilnehmen und häufig auch nicht Miteigentümer werden. Hier
ist die Hauptaufgabe der Bürger die des Geldgebers:
Bürger finanzieren mit!
Je nach Beteiligungsform stellen die Bürger ihr Geld direkt
dem Projektbetreiber zur Verfügung (siehe die jeweiligen
Abschnitte zu Inhaberschuldverschreibungen, stillen
Beteiligungen, Fonds) oder es ist ein Finanzinstitut dazwischengeschaltet (siehe „Sparbriefe – Banken und Sparkassen übernehmen das Risiko“).
Im Schlusskapitel werden zur Vervollständigung weitere
Gesellschafts- und Beteiligungsformen angerissen, die
derzeit für Bürgerenergieanlagen aber weniger verbreitet
sind.
Die Darstellungen in dieser Broschüre stellen keine
Rechtsberatung dar, sondern geben einen kurzen Überblick. Steuerliche Aspekte werden in der Betrachtung
vollständig ausgeklammert. Vor Gründung einer Betreibergesellschaft oder Schaffung einer finanziellen Beteiligungsmöglichkeit für Bürger sollte stets eine ausführliche individuelle Steuer- und Rechtsberatung eingeholt
werden.
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Bürger produzieren mit!
Die Urform einer Gesellschaft: die GbR
Die bekannteste Form einer Bürgerenergieanlage ist die
Bürgersolaranlage. Diese Projekte werden überwiegend
rein ehrenamtlich realisiert, obwohl die anfallenden Aufgaben zahlreich sind: die Suche geeigneter Flächen, das
Aushandeln eines Pachtvertrags, das Einholen von Angeboten für die Photovoltaikanlage selbst, deren Versicherung und Wartung und schließlich die Gründung und Verwaltung einer Betreibergesellschaft.
Gesellschaftern die Geschäftsführung über eine Vollmacht
übertragen. Die GbR erhält als Eigentümerin der Energieanlage die Einspeisevergütung für den erzeugten und
eingespeisten Strom. Nach Abzug der laufenden Kosten
für Versicherung, Wartung, Rücklagen etc. verbleibt bei
sorgfältig geplanten Projekten ein Überschuss. Dieser
Überschuss wird anteilig an die GbR-Gesellschafter verteilt, was im Gesellschaftsvertrag präzisiert werden kann.
Am schnellsten, einfachsten und kostengünstigsten ist
die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR). Die GbR wird auch BGB-Gesellschaft genannt, da
sie auf den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
basiert. Diese bei Bürgersolaranlagen sehr beliebte Rechtsform kann prinzipiell von zwei Personen am Küchentisch
ins Leben gerufen werden. Streng genommen braucht es
dazu nicht einmal einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag.
Durch eine schriftliche Vereinbarung wird der Gesellschaft
aber eine solide Basis gegeben und die Handhabung
schwieriger Situationen wie das Ausscheiden oder der
Tod eines Gesellschafters wird im Vorfeld geregelt.
Der größte Nachteil einer GbR besteht darin, dass die
Gesellschafter in vollem Umfang mit ihrem Privatvermögen haften. Aus diesem Grund sollte bei der Vorbereitung
der Energieanlage auf die Risikobegrenzung – etwa durch
geeignete Versicherungen und einen erfahrenen Installateur – großes Augenmerk gelegt werden. Letztendlich
bleibt für interessierte Bürger nur das sorgfältige Abwägen aller Chancen und Risiken, bevor sie eine Beteiligung
an einer GbR eingehen. Dazu ist die Bereitstellung ausführlicher Informationen zu dem Vorhaben der GbR unerlässlich. Darüber hinaus kann die Pflicht zur Erstellung
eines Vermögensanlage-Verkaufsprospekts bestehen
(vgl. nachfolgenden Exkurs). Während des Bestehens der
GbR können alle Gesellschafter jederzeit Einsicht in die
Bücher der Gesellschaft nehmen und sich so über den
Geschäftsverlauf informieren.
Grundsätzlich vertreten alle Gesellschafter die GbR gemeinsam und zur Unterzeichnung von Verträgen müssen
stets Unterschriften aller Gesellschafter geleistet werden.
Für die praktische Handhabung wird aber häufig einzelnen
9
EXKURS: Prospektpflicht
Um sicherzustellen, dass Anleger umfassende Informationen erhalten, bevor sie sich für eine Geldanlage
in Wertpapieren oder Unternehmensanteilen entscheiden, ist in Deutschland ein Verkaufsprospekt zu erstellen. Der Prospekt muss vor dem öffentlichen Angebot
eines Anlageproduktes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt und freigegeben werden.
Als nicht in Wertpapiere verbriefte Unternehmensanteile gelten Anteile an einer GbR, GmbH oder GmbH &
Co. KG ebenso wie unverbriefte Genussrechte und
stille Beteiligungen. Für diese Produkte muss oberhalb
einer Bagatellgrenze ein Vermögensanlage-Verkaufsprospekt erstellt werden. Die Bagatellgrenze greift
laut Verkaufsprospektgesetz, wenn das Angebot von
vorneherein auf 20 Anteile beschränkt ist, der Preis
jedes Anteils mindestens 200.000 Euro oder die
Summe aller angebotenen Anteile nicht mehr als
100.000 Euro beträgt. Ebenso kann auf einen Prospekt
verzichtet werden, wenn sich das Angebot nur an einen
begrenzten Personenkreis richtet: Die Personen müssen dem Anbieter im Einzelnen bekannt sein und gezielt
angesprochen werden. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind außerdem Genossenschaftsanteile.
Die Erstellung eines Vermögensanlage-Verkaufsprospekts ist mit erheblichen Kosten verbunden, die einige Zehntausend Euro betragen können. Dabei handelt
es sich hauptsächlich um die Kosten für die Konzep
tion der Beteiligungsbedingungen und die Erstellung
des Prospekts inklusive der Darstellung der steuer
lichen Aspekte. Für eine kleine Bürgerenergieanlage
können diese Kosten die Rentabilität des gesamten
Projekts verhindern. Häufig wird daher versucht, die
Bagatellgrenzen einzuhalten. Auch in diesen Fällen
sollten den Zeichnern der Anteile natürlich umfassende Informationen zur Wirtschaftlichkeit der Investition
und den damit verbundenen Chancen und Risiken gegeben werden.
Für Wertpapiere ist nach dem Wertpapierprospekt
gesetz ein Wertpapierprospekt zu erstellen. Zu den
Wertpapieren gehören Aktien, Inhaberschuldverschreibungen und verbriefte Genussrechte. Auch für
diesen Fall existieren Ausnahmen bzw. Bagatellgrenzen: Wenn sich das Angebot nicht an mehr als 100
Anleger richtet oder die Mindestsumme pro Anteil
50.000 Euro beträgt, kann auf einen Prospekt verzichtet werden.
Zur Behandlung der Fragestellungen rund um die
Prospektpflicht bei einer Bürgerenergieanlage sollte
eine ausführliche Rechtsberatung stattfinden und im
Zweifelsfall Kontakt zur BaFin aufgenommen werden.
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Um die Haftungsrisiken weiter zu minimieren, sind einige
Bürgersolaranlagen dazu übergegangen, eine GbR mit
der Gründung eines eingetragenen Vereins zu kombinieren. Dabei wird die GbR nach wie vor Eigentümerin der
Photovoltaikanlage und Empfängerin der Einspeisevergütung. Der Verein wird als Dienstleister von der GbR
mit der Errichtung und Betriebsführung der Photovol
taikanlage betraut. In dem Dienstleistungsvertrag übernimmt der Verein die damit verbundene Haftung. Der
Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass der Verein
lediglich mit dem Vereinsvermögen haftet. Zur Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrags und der Haftungsübernahme durch den Verein ist eine Rechtsberatung
empfehlenswert. Der zusätzliche Aufwand für die Gründung eines Vereins ist vor allem dann sinnvoll, wenn Interesse daran besteht, über den Verein zusätzlich politische Arbeit, die Durchführung von Informationsveranstaltungen oder Ähnliches zu organisieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei kleineren
Bürgerenergieanlagen mit einer Investitionssumme von
wenigen Hunderttausend Euro trotz der geschilderten
Risiken die Vorteile der Rechtsform der GbR überwiegen.
Bürgersolar Hilchenbach – Organisation durch das
Handwerk
Als die Stadt Hilchenbach ihre Dächer zur Verpachtung
für Photovoltaikanlagen zur Verfügung stellte, übernahm
ein Elektroinstallateur die Organisation von zwei Bürgersolaranlagen. Die Stadt Hilchenbach warb für das Projekt
auf ihrer Homepage und auch deshalb waren alle Anteile
kurzfristig gezeichnet. Die Anteile waren beliebte Geschenk
ideen für Kinder und Enkelkinder.
Immer wieder erreichen die Stadt Hilchenbach seitdem
Anfragen von interessierten Bürgern nach weiteren Bürgersolaranlagen. Inzwischen hat der Installateur in benachbarten Gemeinden erfolgreich weitere Bürgersolar-Projekte
angestoßen und abgeschlossen.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: GbR
n Anzahl der beteiligten Personen:
39 GbR-Gesellschafter in 2 GbRs
n Realisiertes Projekt: 2 Photovoltaikanlagen
mit insgesamt 42 kWp
n Investitionssumme: insgesamt 140.000 Euro
n Eigenkapitalanteil: 100 %
n Beteiligungsform: Anteile ab 1.000 Euro; Rendite
voraussichtlich ca. 5 % p. a. vor Steuern und
Abschreibung, durchschnittliche Beteiligungshöhe
3.300 Euro
n Ansprechpartner für das Projekt:
Profitsolar GmbH & Co. KG
Holger Menn, Geschäftsführer
Kurt-Schumacher-Straße 3
57271 Hilchenbach
Telefon: 0160 90256780
E-Mail: holger.menn@profitsolar.de
n Ansprechpartner der Stadt Hilchenbach:
Rolf Schmitt, Sachgebietsleiter Hochbau und
Stadtplanung, Fachbereich 3 – Bauen
Markt 13
57271 Hilchenbach
Telefon: 02733 288-154
E-Mail: r_schmitt@hilchenbach.de
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BürgerSolar Recklinghausen – gute verwaltungs
interne Koordination
Auf den Dächern des Zentralen Betriebshofs wurde die
erste Bürgersolaranlage Recklinghausens errichtet. Die
dort jährlich erzeugten rund 67.000 Kilowattstunden
Strom reichen für die Versorgung von 20 Drei-Personen
Haushalten. Inzwischen sind zwei weitere Bürgersolaranlagen fertiggestellt und eine vierte Anlage ist in Arbeit.
Die Initiative entstand aus der Lokalen Agenda 21 heraus. Der hohe Zuspruch in der Bevölkerung machte die
Realisierung dieser sehr großen GbRs möglich. Unter
den Investoren befinden sich auch die vier Bürgermeister Recklinghausens.
Positiv auf den Projektverlauf wirkte sich aus, dass mit
dem Energiebeauftragten der Stadt ein zentraler Ansprechpartner zur Verfügung stand, der verwaltungsinterne Abläufe koordinierte.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: GbR und e. V.
n Anzahl der beteiligten Personen: 3 GbRs mit
70 bis 80 Gesellschaftern
n Realisiertes Projekt: 3 Photovoltaikanlagen mit
75 bis 79 kWp
n Investitionssumme: 220.000 bis 260.000 Euro
n Eigenkapitalanteil: 100 %
n Beteiligungsform: Anteile ab 500 Euro,
prognostizierter Ertrag bis zu 8 %, durch
schnittliche Beteiligungshöhe 3.300 Euro
n Ansprechpartner für das Projekt:
Peter Möller
Hunsrückstraße 24
45665 Recklinghausen
Telefon: 02361 491194
E-Mail: moellerstorm@web.de
www.sola-re.de
n Ansprechpartner der Stadt Recklinghausen:
Volker Remmler, Fachbereich Gebäudewirtschaft
Postanschrift:
Rathausplatz 3–4
45657 Recklinghausen
Telefon: 02361 50-2658
E-Mail: volker.remmler@recklinghausen.de
Düssel-Solar – Bürgersolaranlage, auch speziell für
städtische M
itarbeiter
Die erste Photovoltaikanlage von Düssel-Solar ging im
Dezember 2008 ans Netz. Fünf der inzwischen errichteten Anlagen wurden auf Schuldächern installiert, die
sechste Bürgersolaranlage auf einer Feuerwache. 2010
wurde eine Bürgersolaranlage konzipiert, die sich speziell an die Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf richtete und
vollständig von ihnen finanziert wurde.
I nspiriert von den Bürgersolaranlagen haben einige
GbR-Gesellschafter inzwischen auch auf den eigenen
Hausdächern Photovoltaik- und Solaranlagen installieren lassen.
In der Landeshauptstadt konnten bisher von Düssel-
Solar und anderen Organisationen insgesamt 19 Bürgersolaranlagen auf städtischen Dächern realisiert werden.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: GbR und e. V.
n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 110 Personen
auf 6 GbRs verteilt
n Realisiertes Projekt: 6 Photovoltaikanlagen mit
einer Leistung zwischen 13 und 44 kWp
n Eigenkapitalanteil: je 100 %
n Beteiligungsform: Anteile ab 500 Euro,
max. 30.000 Euro
n Ansprechpartner für das Projekt:
Anja Vorspel
BÜFEM – Büro für erforderliche Maßnahmen
Neckarstraße 7
40219 Düsseldorf
Telefon: 0173 8844789
E-Mail: info@buefem.de
www.buefem.de/duessel-solar
n Ansprechpartner Stadt Düsseldorf:
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Brinckmannstraße 7
40225 Düsseldorf-Bilk
Telefon: 0211 494949
E-Mail: klimaschutz@duesseldorf.de
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Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG
Auch größere Anlagen für Photovoltaik, Windkraft oder
Biomasse werden als Bürgerenergieanlagen realisiert.
Mit zunehmender Investitionssumme – spätestens im
Millionenbereich – werden die Projekte jedoch häufig
komplexer, eine hauptamtliche Geschäftsführung wird
erforderlich, die unternehmerischen Risiken steigen.
Dies erfordert eine Gesellschaftsform, die zum einen die
Haftung der Beteiligten beschränkt und zum anderen die
Einbindung vieler Kapitalgeber erleichtert. Diese Anforde
rungen erfüllt im Gegensatz zur GbR die GmbH & Co. KG,
eine Mischform aus Kommanditgesellschaft (KG) und
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
In einer KG existieren zwei Arten von Gesellschaftern:
Die Komplementäre übernehmen wie bei einer GbR die
persönliche Haftung und die Geschäftsführung, die
Kommanditisten hingegen haften nur in Höhe ihres eingelegten Kapitals ohne Mitwirken an der Unternehmensleitung. Als Kommanditisten können daher viele Bürger
Kapital ohne Haftungssorgen zur Verfügung stellen. Bei
einer GmbH & Co. KG übernimmt nun die Rolle des haftenden KG-Komplementärs eine GmbH. Da die Haftung
der GmbH-Gesellschafter wieder auf ihre Kapitaleinlage
beschränkt ist, ermöglicht diese Kombination, dass
alle Beteiligten nur noch beschränkt haften. Die GmbH-
Gesellschafter sind üblicherweise die Initiatoren des
Projekts, die auch geschäftsführend tätig sein wollen.
Aus Sicht der Kommanditisten wird bei begrenztem Kapitaleinsatz über Gewinnausschüttungen eine Rendite
erzielt – natürlich unter Risiko eines Kapitalverlusts. Es
gilt also wieder, frühzeitig abzuwägen und ausführliche
Informationen einzuholen. Ebenso wie bei der GbR müssen diese Informationen evtl. über einen geprüften Vermögensanlage-Verkaufsprospekt bereitgestellt werden
(vgl. Exkurs, S. 9). Als Kommanditisten dürfen Bürger die
Buchführung einsehen und sich so über den Fortgang
der Geschäfte informieren.
Dem großen Vorteil der beschränkten Haftung steht ein
deutlich höherer Gründungs- und Verwaltungsaufwand
entgegen. Daher eignet sich diese Rechtsform erst für
größere Anlagen und bietet sich besonders an für die
Verbindung von Personengruppen mit unterschiedlichen
Motiven, nämlich von unternehmerisch agierenden Geschäftsführern mit Kapitalanlegern.
Bürgerwindpark Hollich GmbH & Co. KG – Akzeptanz
durch Anwohnerbeteiligung
Im Jahr 2000 reiften im Landwirtschaftlichen Ortsverein
Burgsteinfurt Überlegungen zum Betrieb eines Windparks
in Eigenregie. Dabei wurde großer Wert auf die Einbindung
aller Anwohner gelegt. Intensive Vorgespräche motivierten sie dazu, Mitgesellschafter zu werden. Für das Windvorranggebiet wurde ein Pachtpool gebildet, aus dem
alle Grundstückseigentümer einen Anteil erhielten. Den
Anwohnern kommt eine regelmäßige Bonuszahlung zu.
Steckbrief:
n Rechtsform Betreibergesellschaft: GmbH & Co. KG
n Anzahl der beteiligten Personen:
8 GmbH-Gesellschafter, 214 Kommanditisten
n Realisiertes Projekt: 18 Windkraftanlagen, 27,5 MW
Gesamtleistung
n Investitionssumme: 32 Mio. Euro
n Eigenkapitalanteil: ca. 25 %
n Beteiligungsform: Kommanditanteile unterschied
licher Höhe, Kommanditisten aus dem PLZ-Gebiet
48565 wurden bevorzugt
n Fremdfinanzierung: DKB, Commerzbank
n Ansprechpartner für das Projekt:
Gerhard Göckenjan, Geschäftsführer
Windpark Hollich GmbH & Co. KG
Hollich 70
48565 Steinfurt
Telefon: 02551 3886
E-Mail: info@windpark-hollich.de
www.windpark-hollich.de
n Ansprechpartner der Stadt Steinfurt:
Joachim Radmer, Agenda-Büro
Rathaus der Kreisstadt S
teinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt
Telefon: 02552 925-247
E-Mail: radmer@stadt-steinfurt.de
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Bioenergie Steinfurt GmbH & Co. KG – Zusammenwirken von Lieferanten und Kapitalgebern
Sieben Landwirte, ein Ingenieur, die örtliche RaiffeisenWarengenossenschaft sowie der landwirtschaftliche
Ortsverband entwarfen 2001 das Grundkonzept einer
Gemeinschaftsbiogasanlage. Die positiven Erfahrungen
mit dem Windpark Hollich (s. o.) beförderten die vertrag
liche Einbindung von 46 Landwirten als Gesellschafter
und Substratlieferanten. 23 weitere Bürger aus Steinfurt
kamen als Kapitalgeber hinzu. Mit der thermischen Energie werden heute Schulen, zwei Altenwohnheime, das
Kreishaus und ein Gesundheitszentrum beheizt. Technisch
innovativ war die deutschlandweit erste Biogaspipeline,
in der das Gas über 4 km vom Gaspufferspeicher zu den
BHKWs transportiert wird.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: GmbH & Co. KG
n Anzahl der beteiligten Personen: 9 Personen als
GmbH-Gesellschafter, ca. 70 Kommanditisten
n Realisiertes Projekt: Biogasanlage mit 2 BHKW mit
347 kWel und 536 kWel
n Investitionssumme: 3,4 Mio. Euro
n Eigenkapitalanteil: ca. 25 %
n Beteiligungsform: Kommanditanteile unterschied
licher Höhe, langfristige Substrat-Lieferverträge mit
beteiligten Landwirten
n Fremdfinanzierung: örtliche Volksbank
n Ansprechpartner für das Projekt:
Sven Nefigmann, Geschäftsführer
Bioenergie Steinfurt GmbH & Co. KG
Hollich 97
48565 Steinfurt
Telefon: 02551 701746
E-Mail: nefigmann@bioenergie-steinfurt.de
www.bioenergie-steinfurt.de
n Ansprechpartner der Stadt Steinfurt:
Joachim Radmer, Agenda-Büro
Rathaus der Kreisstadt S
teinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt
Telefon: 02552 925-247
E-Mail: radmer@stadt-steinfurt.de
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Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft
Neben der GmbH & Co. KG hat sich die eingetragene
Genossenschaft (eG) als Rechtsform für größere Bürger
energieanlagen durchgesetzt. Im Jahr 2010 gab es in
Deutschland bereits rund 330 Energiegenossenschaften,
davon ca. 40 in Nordrhein-Westfalen. Auftrieb bekamen
die Energiegenossenschaften durch ein erstmals vom
Genossenschaftsverband Weser-Ems ausgearbeitetes,
detailliertes Gründungskonzept. In NRW ist der RheinischWestfälische Genossenschaftsverband Ansprechpartner
für Energiegenossenschaften.
Eine eG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt
dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Sie gilt als „demokratische“ Rechtsform, da jedes Mitglied in der Generalversammlung in der Regel nur eine Stimme hat, unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage. Ebenso wie bei einer
GmbH & Co. KG kann bei einer eG die Haftung aller Mitglieder auf ihre Kapitaleinlage beschränkt werden. Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nochmals vereinfacht, da
keine Eintragung der Mitglieder in ein öffentliches Register
erfolgt. Die Geschäftsführung nimmt der Vorstand wahr.
Den Vorteilen einer eG steht ein vergleichsweise hoher
Gründungsaufwand gegenüber. Bevor die Eintragung in
das Genossenschaftsregister erfolgen kann, wird sie von
dem zuständigen Genossenschaftsverband geprüft.
abei wird sowohl der Businessplan als auch die Eignung
D
der Satzung unter die Lupe genommen. Dieser zusätz
liche Prüfungsschritt wird begleitet von der Beratungsleistung des Genossenschaftsverbandes. Wahrscheinlich
ist es dieser intensiven Begleitung zu verdanken, dass die
eG die insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland ist.
Für die Mitglieder der Genossenschaft besteht die Ren
dite aus der jährlichen Dividende für die gezeichneten
Genossenschaftsanteile. Wie bei der GmbH & Co. KG
besteht bei begrenztem Kapitaleinsatz das Risiko des
Kapitalverlusts. Auch hier muss der Bürger frühzeitig
Risiken abwägen und ausführliche Information einholen.
Die eG ist allerdings von der Pflicht ausgenommen, einen
Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt zu erstellen (vgl.
Exkurs, S. 9). In einer jährlich stattfindenden Generalversammlung haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich über
den Geschäftsverlauf zu informieren und den Erfolg der
eG zu beobachten.
Die Rechtsform der Genossenschaft eignet sich somit
ebenfalls erst für größere Bürgerenergieanlagen und vor
allem für Bürgergruppen, denen demokratische Strukturen und die Einbindung vieler Menschen wichtig ist.
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Bürgersolar Willich eG – Gemeinschaftsprojekt von
Stadtwerk, Stadt und Finanzinstitut
Die Initiative für das Projekt ging vom Kämmerer der Stadt
Willich aus. Die Stadt war zuvor von externen Interessenten auf die Verpachtung ihrer Dächer angesprochen
worden. Das Stadtwerk konnte als Kooperationspartner
gewonnen werden und die Kombination aus Kommune,
Stadtwerk und örtlicher Volksbank hat sich positiv auf
die Umsetzung ausgewirkt.
Nach einer Informationsveranstaltung sowie etwas Pressearbeit und Werbung war die Nachfrage so groß, dass
nicht alle Interessenten berücksichtigt werden konnten.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: eG
n Anzahl der beteiligten Personen:
ca. 150 Genossenschaftsmitglieder
n Realisiertes Projekt: 20 Photovoltaikanlagen,
Gesamtleistung ca. 600 kWp
n Investitionssumme: ca. 2,5 Mio. Euro
n Eigenkapitalanteil: ca. 30 %
n Beteiligungsform: Anteile je 500 Euro,
max. 10 Anteile pro Mitglied, prognostizierte
Rendite 5 %
n Fremdfinanzierung: örtliche Volksbank
n Ansprechpartner für das Projekt:
Heinz-Wilhelm Hermeling, Vorstand
Volksbank Mönchengladbach eG
Senefelderstraße 25
41066 Mönchengladbach
Telefon: 02161 5861-112
E-Mail: heinz-wilhelm.hermeling@voba-mg.de
www.buerger-solar-willich.de
n Ansprechpartner der Stadt Willich:
Willy Kerbusch, Kämmerer
Stadt Willich
47875 Willich
Telefon: 02156 949-177
E-Mail: Willy.Kerbusch@stadt-willich.de
Energiegenossenschaft Lieberhausen eG –
Selbstverwaltung im Mittelpunkt
Die EGL war von Beginn an ein Projekt von Bürgern für
Bürger. Ziel war die dauerhafte und ökologische Versorgung
des Stadtteils mit Energie. Die EGL-Mitglieder profitieren
von dem Erfolg des Projekts über einen langfristig stabilen
Wärmepreis.
Bereits seit 2001 liefert das Heizwerk Heizwärme und
Warmwasser. Zusätzlich hat die Genossenschaft die Vermarktung von Hackschnitzeln und Brennholz, den Betrieb
eines Besucherzentrums sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage übernommen. Das Grundstück für das
Heizwerk wurde der Genossenschaft als Erbbaurecht von
der Stadt Gummersbach überlassen. Zudem übernahm
die Kommune für den KfW-Kredit eine Ausfallbürgschaft.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: eG
n Anzahl der beteiligten Personen: Hauseigentümer
von 85 Gebäuden
n Realisiertes Projekt: Holzhackschnitzel-Heizwerk
und Nahwärmenetz
n Investitionssumme: 1,5 Mio. Euro
n Eigenkapitalanteil: ca. 5 %, Zuschuss Land NRW
ca. 40 %
n Beteiligungsform: ein Genossenschaftsanteil
à 1.050 Euro pro angeschlossenem Gebäude,
Überschüsse bisher in weitere Projekte investiert
n Fremdfinanzierung: örtliche Sparkasse (KfW-Kredit)
n Ansprechpartner für das Projekt:
Bernd Rosenbauer, Vorstand
EGL
Immertweg 32
51647 Gummersbach
Telefon: 02354 902065
E-Mail: info@egl-lieberhausen.de
www.egl-lieberhausen.com
n Ansprechpartner der Stadt Gummersbach:
Theo Steffgen
Stadt Gummersbach
Fachbereich Immobilienmanagement
Ressort 6.1 Bewirtschaftung
Rathausplatz 1
51643 Gummersbach
Telefon: 02261 87-3118
E-Mail: theo.steffgen@stadt-gummersbach.de
16
Tabellarische Rechtsformübersicht
Rechtsform
GbR
GmbH & Co. KG
Genossenschaft (eG)
Gründungsaufwand
sehr gering: mindestens
2 Personen; formloser Vertrag
ausreichend; keine Eintragung
in ein Register
hoch: mindestens zwei Gesellschafter; Gesellschaftsverträge
für GmbH und GmbH & Co. KG
nötig, der GmbH-Vertrag ist notariell zu beurkunden; Eintragung
ins Handelsregister für GmbH
und GmbH & Co. KG
hoch: mindestens drei Mitglieder;
Prüfung von Businessplan und
Satzung durch den Genossenschaftsverband; keine notarielle
Beurkundung der Satzung;
Eintragung ins Genossenschaftsregister
Verwaltungsaufwand
gering: keine Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen;
Gewinnermittlung aber für die
Verteilung des Überschusses auf
die Gesellschafter nötig
hoch: Pflicht zur Erstellung von
Jahresabschlüssen für GmbH
und GmbH & Co KG; gesetzliche
Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse
mit Erleichterungen für kleine
und mittelgroße Kapitalgesellschaften
hoch: Prüfung durch Genossenschaftsverband; Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen;
gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse mit Erleichterungen für
kleine und mittelgroße Genossenschaften
Ein- und Austritt
schwierig: bei Ein- oder Austritt
von Gesellschaftern erlischt
grundsätzlich die Gesellschaft,
abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich;
Rückzahlung der Gesellschaftereinlage ebenfalls im Gesellschaftsvertrag zu regeln
für GmbH-Gesellschafter
schwierig: Kündigung nicht
möglich; Geschäftsanteile
können verkauft und vererbt
werden; Rückzahlung der
Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Anspruch auf Kapitalerhaltung
einfach: Eintritt von Mitgliedern
mit Zustimmung der eG, Austritt
ohne Zustimmung möglich;
Kündigung von Genossenschaftsanteilen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist möglich, Anspruch
auf Rückzahlung der Anteile;
keine Eintragung der Mitglieder
ins Genossenschaftsregister
für Kommanditisten mittel:
Kündigung oder Übertragung
möglich; Rückzahlung im
Gesellschaftsvertrag zu regeln;
Vermerk von Veränderungen im
Handelsregister
Gesellschafterhaftung
unbeschränkt: alle Gesellschafter
haften gesamtschuldnerisch mit
ihrem Privatvermögen
beschränkt: Haftung der GmbHGesellschafter und der Kom
manditisten ist auf ihre jeweilige
Kapitaleinlage beschränkt
beschränkt: Beschränkung der
Haftung der Mitglieder auf Genossenschaftsanteile in Satzung
möglich
Mitspracherechte
hoch: alle GbR-Gesellschafter
vertreten und führen die Gesellschaft gemeinsam, aber abweichende Regelungen möglich;
für alle Gesellschafter jederzeit
Einsichtnahme in Bücher möglich
für GmbH-Gesellschafter hoch:
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch die
GmbH-Gesellschafter, Beauftragung von externem Dritten mit
Geschäftsführung möglich
mittel: Mitglieder wählen
Aufsichtsrat und ggf. Vorstand;
Geschäftsführung durch
Vorstand; Antrags-, Rede-,
Stimm- und Auskunftsrechte der
Mitglieder in der Generalversammlung (i. d. R. eine Stimme
pro Mitglied unabhängig von
Anzahl der Genossenschaftsanteile)
für Kommanditisten gering:
Kontroll- und Informationsrechte
wie die Einsichtnahme in Bücher
und Papiere
Mindestkapital
keine Mindesteinlage
Stammkapital der GmbH:
25.000 Euro, keine Mindestein
lage für Kommanditisten
kein festes Startkapital, kein
Mindestbetrag für den Genossenschaftsanteil, pro Mitglied
mindestens ein Anteil
17
Bürger finanzieren mit!
Inhaberschuldverschreibungen – Stadtwerke ergreifen die Initiative
Ein interessanter Weg zur Einbindung von Bürgerkapital ist die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen.
Bei dieser Konstruktion verpflichtet sich zum Beispiel ein
Stadtwerk, den Zeichnern der Schuldverschreibungen
den gezeichneten Betrag am Ende der Laufzeit zuzüglich
vereinbarter Zinsen zurückzuzahlen. Mitspracherechte
bei der Geschäftsführung oder Informationsrechte – wie
bei einer Unternehmensbeteiligung – stehen den Zeichnern nicht zu. Die fest vereinbarten Zinszahlungen sorgen
für eine planbare Rendite. Dennoch sind Chancen und
Risiken sorgfältig abzuwägen: Die Zahlungen hängen vom
Fortbestand der Stadtwerke ab. Informationen bietet unter
anderem ein Wertpapierprospekt (vgl. Exkurs, S. 9).
Inhaberschuldverschreibungen gehören zu den „Anleihen“
und bieten Gestaltungsfreiheit bezüglich Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsschritten und Kündigungsfristen.
Die zur Inhaberschuldverschreibung gehörige Urkunde
sollte sorgfältig verwahrt werden, da sie den Anspruch auf
Rückzahlung des gezeichneten Betrags begründet.
hertenfonds „natürlich“ – Hertener Stadtwerke legen
viel Wert auf Kundenkontakt
Nach dem ersten hertenfonds im Jahre 2002 haben die
Hertener Stadtwerke 2008 den hertenfonds „natürlich“
in Form von Inhaberschuldverschreibungen aufgelegt.
Sie verpflichteten sich, das Geld dieses Fonds ausschließlich in Projekte zur Förderung erneuerbarer Energien zu
stecken. Den Hertener Stadtwerken war der direkte
Kundenkontakt so wichtig, dass sie trotz des erheblichen
Aufwands keine externe Fondsgesellschaft mit der Umsetzung und Verwaltung des Fonds beauftragten. Die
Fondszeichner profitieren nicht nur von festgeschriebenen
Zinssätzen mit einer langen Laufzeit, sondern bleiben
durch eine jährliche Kündigungsmöglichkeit flexibel.
Steckbrief
n Ausgebende Gesellschaft:
Hertener Stadtwerke GmbH
n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 640 Zeichner,
nur Kunden der Hertener Stadtwerke
n Realisiertes Projekt:
Beteiligung an Offshore-Windpark Borkum-West,
Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungs- und
Photovoltaikanlagen
n Zeichnungssumme: 7,5 Mio. Euro
n Beteiligungsform: Inhaberschuldverschreibung,
Anteile ab 1.000 Euro bis max. 20.000 Euro,
durchschnittliche Zeichnungssumme 11.700 Euro,
Zinssatz 5 %, Laufzeit 10 Jahre
n Ansprechpartner bei den Hertener Stadtwerken:
Jochen Krämer
Bereichsleiter kaufmännischer Service
Hertener Stadtwerke GmbH
Herner Straße 21
45699 Herten
Telefon: 02366 307-213
E-Mail: j.kraemer@herten.de
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Stille Beteiligungen – Bürger sanieren mit!
Neben der Bereitstellung von Strom und Wärme aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien besteht die
zentrale Herausforderung für den Klimaschutz in der
Energieeinsparung. Letzteres betrifft in großem Maße
die Sanierung von Gebäuden. Bürger, die im Besitz eines
Eigenheims sind, tragen durch die Sanierung ihrer Immobilie zum Klimaschutz bei und sparen Energie und Kosten. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird das
Sanierungsvorhaben zu einer Gemeinschaftsaufgabe
und in diesem Sinne zu einer „Bürgerenergiesparanlage“.
Die Möglichkeiten für Bürger, sich an anderen Bauvorhaben
wie der energieeffizienten Sanierung kommunaler Gebäu
den zu beteiligen, sind allerdings noch sehr selten. In
NRW wurde diese Idee in einem Pilotprojekt an vier
Standorten getestet. Dabei wurden Energiesparmaßnahmen an Schulgebäuden mit der Installation von Photovoltaikanlagen kombiniert. Bürger konnten das ausführende
Unternehmen durch das Abschließen einer atypischen
stillen Beteiligung mitfinanzieren. Die Komplexität dieses
Pilotprojekts war insbesondere hinsichtlich des Organisationsaufwands sehr hoch, sodass die alleinige Umsetzung durch eine Bürgergruppe schwierig geworden wäre.
Hilfreich kann in solchen Fällen die Initiative eines Stadtwerks oder eines Contracting-Unternehmens sein.
Der Name „stille Beteiligung“ leitet sich daraus ab, dass
die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters für Außenstehende nicht erkennbar ist. Für diese Beteiligungsform gibt es wenige gesetzliche Vorgaben und damit viel
Gestaltungsfreiheit für den Beteiligungsvertrag. In der
Regel wird ein stiller Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung beteiligt und hat weniger Kontrollrechte als ein
Kommanditist einer GmbH & Co. KG (vgl. mit dem Abschnitt zur GmbH & Co. KG). Dabei haftet er ebenfalls
nur mit dem eingelegten Kapital. Im Vertrag wird die Gewinnbeteiligung festgelegt. Häufig werden stille Gesellschafter aber auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt.
Das Verlustrisiko ist wieder von den interessierten Bürgern
abzuschätzen und sollte der Rendite der stillen Beteiligung
angemessen sein. Es gelten die gesetzlichen Pflichten
zur Erstellung eines Verkaufsprospekts (vgl. Exkurs,
S. 9). Wenn der stille Gesellschafter neben der Gewinnund Verlustbeteiligung auch an der Veränderung des
Vermögens der Gesellschaft partizipiert, spricht man von
einer „atypischen“ stillen Beteiligung.
Aus Unternehmenssicht wird durch die Hereinnahme
stiller Gesellschafter die Kapitalbasis der Gesellschaft
erweitert, ohne die Geschäftsführungsbefugnisse auf
weitere Personen zu verteilen.
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Solar&Spar Contract – Pilotprojekte für
Bürger-Contracting
Durch die Kombination von Einspar-Contracting mit der
Installation von Photovoltaikanlagen und der finanziellen
Beteiligung von Bürgern griff das Wuppertal Institut für
Klima, Umwelt, Energie eine Idee des Ingenieurbüros
Ö-Quadrat in Freiburg auf. In einem vom Land NRW geförderten Pilotprojekt wurde das Solar&Spar-Konzept an vier
Schulen in NRW umgesetzt. Pro Schüler sollten 50 Watt
solare Stromerzeugung installiert und 50 Watt Beleuchtungsleistung eingespart werden, um in Summe die herkömmliche Stromerzeugung pro Schüler um 100 Watt
zu senken.
Dazu wurde für jede der vier Schulen eine eigene GmbH
& Co. KG gegründet. Diese Gesellschaft schloss einen
Contracting-Vertrag mit der Kommune als Gebäudeeigentümer, in dem sie sich verpflichtet, an dem Schulgebäude Energiesparmaßnahmen durchführen zu lassen.
Im Gegenzug erhält die GmbH & Co. KG einen Anteil der
eingesparten Energiekosten (Einspar-Contracting).
Zusätzlich wurde das Dach des Schulgebäudes für die
Installation einer Photovoltaikanlage gepachtet.
Die Schule profitiert während der Vertragslaufzeit von
der Dachpacht und einem Anteil an den eingesparten
Energiekosten. Nach Ende der Vertragslaufzeit gehen die
installierten Energiesparmaßnahmen in das Eigentum
der Kommune über und die reduzierten Energiekosten
kommen ihr vollständig zugute. Nicht zuletzt freuen sich
die Schüler über ein verbessertes Raumklima und eine
angenehmere Lernatmosphäre.
Von üblichen Contracting-Vorhaben unterscheidet sich
Solar&Spar nicht nur durch die zusätzliche Installation
einer Photovoltaikanlage, sondern auch durch die finanzielle Beteiligung der Bürger. Deshalb spricht man von Bürger-Contracting. Dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand
stehen die Akzeptanzsteigerung und positive Außenwirkung für die Kommune sowie die Identifikation der Bürger
mit der Schule gegenüber. Der tatsächlich erwirtschaftete
Überschuss in den Pilotprojekten übertrifft erfreulicher
weise bisher die Kalkulationen und fließt anteilig an die
stillen Gesellschafter, Schulen und Kommunen zurück.
Steckbrief
n Rechtsform Betreibergesellschaft: GmbH & Co. KG
n Realisiertes Projekt: Energiesparmaßnahmen und
Photovoltaikanlagen an 4 Schulgebäuden
n Investitionssumme: über 3 Mio. Euro für alle
4 Projekte
n Eigenkapitalanteil: ca. 70 %
n Beteiligungsform: atypische stille Beteiligung ab
2.500 Euro (für Personen aus Umfeld der Schulen ab
500 Euro), prognostizierte Rendite gut 5 % pro Jahr
n Ansprechpartner für das Projekt:
Dr. Kurt Berlo, Geschäftsführer
Solar&Spar Contract GmbH c/o Wuppertal
Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH
Döppersberg 19
42103 Wuppertal
Telefon: 0202 2492-174
E-Mail:
kurt.berlo@wupperinst.org
www.wupperinst.org/solarundspar
20
Fonds – privatwirtschaftliche Projektentwickler setzen Impulse
Bürger können Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auch über Fonds mitfinanzieren. Bei einem Fonds
stellen mehrere Kapitalgeber ihre Gelder für ein gemeinsames Projekt zur Verfügung. Professionelle Fondsgesellschaften bieten in der Regel Anteile an Windparks,
Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder anderen Groß
projekten an. Als geschlossene Fonds werden Fonds
bezeichnet, deren Anteile nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums zur Zeichnung angeboten werden und
zur Finanzierung vorab festgelegter Projekte dienen.
Als Fondszeichner kann man mit geringem Aufwand an
rentablen Großprojekten teilhaben. Mindestbeteiligungen von wenigen Tausend Euro sind üblich. Kündigungsmöglichkeiten stehen dem Fondszeichner meist erst zum
Ende der Projektlaufzeit zu, die im Bereich der erneuerbaren Energien häufig 20 Jahre beträgt. Daher ist es sinnvoll, sich mit den Regelungen für eine vorzeitige Rückgabe oder einen Verkauf der Fondsanteile zu beschäftigen.
Bei der Risikoabschätzung zahlt sich Erfahrung aus,
denn die Beteiligung an Großprojekten wie einem Solarpark in Südeuropa oder an einer anonymen Betreibergesellschaft ist nicht so übersichtlich wie an einer lokalen
Bürgersolaranlage.
Rechtlich sind geschlossene Fonds häufig als GmbH &
Co. KG konstruiert, seltener als GbR. In diesen Fällen
wird der Zeichner zum Miteigentümer des Unternehmens.
Handelt es sich bei Fondsanteilen aber um stille Beteiligungen, Inhaberschuldverschreibungen, Genussrechte oder
Nachrangdarlehen, bestehen keine wesentlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Die Vorgaben zur Prospekterstellung gelten ebenfalls (siehe Exkurs, S. 9).
Die anfangs umrissene Definition von Bürgerenergiean
lagen trifft auf Fonds im Bereich der erneuerbaren Ener
gien sehr selten zu, da der regionale Fokus in mehrfacher
Hinsicht fehlt. Die Betreibergesellschaft ist nicht unbedingt in der Region ansässig, in der die Anlage zur Nutzung
erneuerbarer Energien errichtet wird, und das Kapital wird
in ganz Deutschland oder auch im Ausland eingeworben.
Trotzdem ist es für überregional tätige Fondsgesellschaften möglich, die Anwohner des Anlagenstandorts stärker
einzubeziehen. Beispielsweise kann für die Bürger in der
Region eine reduzierte Mindestbeteiligung festgelegt und
so die Zeichnung von Fondsanteilen erleichtert werden.
Als weitere Anreize für regionale Zeichner sind eine vorgezogene Zeichnungsfrist oder die Absenkung von Nebenkosten wie dem Ausgabeaufschlag denkbar.
21
Sparbriefe – Banken und Sparkassen übernehmen das Risiko
Abschließend wird eine Möglichkeit vorgestellt, wie Bürger
bei der Finanzierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mitwirken können, ohne unternehmerische
Risiken einzugehen.
Einige Banken haben inzwischen begonnen, Sparangebote
mit Umwelt- oder Klimaschutzaspekten zu kombinieren.
Neben Banken wie der GLS Bank oder der Umweltbank,
deren Geschäftskonzept vollständig darauf beruht, verbinden auch Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken
zunehmend ihre Angebote mit ökologischem und regionalem Anspruch. So wird ein Sparbrief beispielsweise
zum „KlimaGut-Brief“. Die Sparkasse, die diesen Sparbrief
aufgelegt hat, investiert das Geld der Anleger nicht
selbst in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
sondern vergibt Kredite für deren Finanzierung an ihre
Kunden. Dabei gilt das Versprechen, bis zur Höhe der insgesamt gezeichneten Sparbriefe Energieanlagen im heimischen Landkreis zu finanzieren. Damit besteht ein
regionaler Bezug, aber nur ein indirekter Zusammenhang
zwischen der Geldanlage in dem Sparbrief und der Energieanlage. Im Gegenzug erhält der Anleger die Sicherheit
eines normalen Bankprodukts, welche durch die deutsche
Einlagensicherung garantiert wird. Über die festgeschriebene Verzinsung profitiert der Anleger zudem von einer
planbaren Rendite.
Die indirekte Verknüpfung von einer Geldanlage bei einem
Finanzinstitut mit einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer
Energien kann greifbarer werden, wenn Finanzinstitut
und Stadtwerk vor Ort kooperieren. So wird beispielsweise ein spezieller Sparbrief konzipiert, der exklusiv den
Kunden des Stadtwerks angeboten wird. Die Bank oder
Sparkasse reicht das Geld der Anleger über einen Kredit
an das Stadtwerk weiter, das damit eine bestimmte Energieanlage errichtet. Auch wenn die Anleger ihr Geld wieder
nicht direkt dem Stadtwerk leihen, sind die dazugehörigen
Energieanlagen bei dieser Konstruktion in der Regel bekannt. Die Anleger dieses Sparbriefs erhalten eine Energieanlage „zum Anfassen“.
Für das Stadtwerk entfällt so der Aufwand der Konzeption
eines Anlageprodukts (vgl. Abschnitt zu Inhaberschuldverschreibungen). Dadurch erreicht das Stadtwerk zwar
keine Vertiefung des direkten Kundenkontakts über die
Verwaltung der Anlagegelder, es kann seinen Kunden
aber trotzdem ein attraktives Zusatzangebot machen.
Zudem ist die Realisierung eines derartigen Projekts
durch die Abwicklung über ein Finanzinstitut deutlich
schneller möglich.
KlimaGut-Brief der Kreissparkasse Steinfurt
Die Kreissparkasse Steinfurt verspricht den Anlegern
des KlimaGut-Briefs die Verwendung der Spareinlagen
zur Finanzierung lokaler, ökologisch wertvoller Projekte
im Kreis Steinfurt. Damit wird sie zu einem relevanten
Partner weiterer lokaler Akteure im „Zukunftskreis Steinfurt“, der die Energieautarkie bis 2050 zum Ziel hat.
Für die Anleger macht neben dem ökologischen Gedanken
vor allem die lokale Umsetzung einen besonderen Reiz
aus. Projekte, die mit ihrem Geld finanziert sind, werden
Bestandteil der örtlichen Lebenswirklichkeit. Wegen des
großen Erfolgs des ersten KlimaGut-Briefs in 2010 wurde
Anfang 2011 bereits der zweite KlimaGut-Brief aufgelegt.
Steckbrief
n Ausgebende Gesellschaft: Kreissparkasse Steinfurt
n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 580 Anleger
n Realisiertes Projekt: Finanzierung von Photovoltaikanlagen (80 %), Windkraft- und Biomasse-Anlagen
im Kreis Steinfurt
n Zeichnungssumme: 6,7 Mio. Euro
n Beteiligungsform: Sparbrief ab 500 Euro bis max.
50.000 Euro, durchschnittliche Beteiligungshöhe
11.000 Euro, feste ansteigende Verzinsung
1,5–4 %, Laufzeit 5 Jahre
n Ansprechpartner der Kreissparkasse:
Jörg Münning, Vorstand
Kreissparkasse Steinfurt
Bachstraße 14
49477 Ibbenbüren
Telefon: 05451 55-81014
E-Mail: joerg.muenning@ksk-steinfurt.de
22
KlimaSchutz-Brief der Sparkasse Lemgo und der
Stadtwerke Bad Salzuflen
Dieses Sparbrief-Angebot der Sparkasse Lemgo war
auf Kunden der Stadtwerke Bad Salzuflen begrenzt; die
Stadtwerke errichteten im Gegenwert der angelegten
Gelder Photovoltaikanlagen. Zu Beginn des Projektes
gestaltete sich allerdings die Suche nach geeigneten
Dächern schwieriger als zuvor gedacht. Vor allem bei der
Statikprüfung fielen viele Dächer durch. Für die schließlich zur Verfügung gestellten Dachflächen erhält die
Stadt Bad Salzuflen eine geringe Pacht. Bisher wurden
die kommunalen Dächer nur an die Stadtwerke als Bauherrin für Bürgersolaranlagen v
erpachtet.
Eine aufwändige Bewerbung des Projekts – abgesehen
von Flyern – war nicht nötig, da die Nachfrage so groß
war, dass die Zeichnungssumme innerhalb weniger
Wochen erreicht wurde.
Steckbrief
n Ausgebende Gesellschaft: Sparkasse Lemgo
n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 65 Anleger
n Realisiertes Projekt: 4 Photovoltaikanlagen,
Gesamtleistung 240 kWp
n Zeichnungssumme: 500.000 Euro
n Beteiligungsform: Sparbrief ab 1.000 Euro,
max. 10.000 Euro, durchschnittliche Beteiligungs-
höhe 7.700 Euro, feste Verzinsung von 3,0 %
(3,5 % für Ökostrom-Kunden), Laufzeit 5 Jahre
n Ansprechpartner der Stadtwerke:
Volker Stammer, Geschäftsführer
Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH
Uferstraße 36–44
32108 Bad Salzuflen
Telefon: 05222 808-0
E-Mail: info@stwbs.de
n Ansprechpartner der Stadt Bad Salzuflen:
Beate Brinckmann
Fachdienst Objekt- und Stadtservice
Kurgastzentrum, 2. Etage
Parkstraße 20
32105 Bad Salzuflen
Telefon: 05222 952-215
E-Mail: b.brinckmann@bad-salzuflen.de
23
Wie Kommunen Bürgerenergieanlagen unterstützen können
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Kommunen das
Zustandekommen einer Bürgerenergieanlage fördern
können. Im Folgenden sind einige Ansatzpunkte genannt.
Bürgerenergieanlagen werden häufig auf kommunalen
Dachflächen oder Grundstücken errichtet. Daher können
Kommunen beispielsweise durch die Überprüfung ihres
Gebäudebestands und die Bereitstellung von D
ächern
die Grundlage für neue Bürgersolaranlagen schaffen.
Oft benötigen Bürgergruppen bei der Planung einer
Energieanlage eine längere Vorlaufzeit als professionelle
gewerbliche Investoren. Um sicherzustellen, dass Bürgergruppen bei der Vergabe von kommunalen Flächen
oder Dächern zum Zug kommen, kann ihnen daher eine
gewisse Exklusivität eingeräumt werden. Soll einer Bür
gerenergieanlage eine vergünstigte Dachpacht gewährt
werden, sind die Vorgaben der Gemeindeordnung in
NRW zu beachten. Es ist ein marktübliches Entgelt zu
vereinbaren und Abweichungen von diesem Grundsatz
sind zu begründen.
Um den Organisationsaufwand für Bürgergruppen zu
reduzieren, ist zum Beispiel die Bereitstellung eines Leitfadens für Bürgersolaranlagen hilfreich, der auch verwaltungsintern als Ablaufplan genutzt werden kann. Ein zu
langer Leitfaden kann allerdings abschrecken. Kompliziert
wird es für Bürger vor allem durch die Einbindung einer
Vielzahl von Ämtern und Kontaktpersonen. Im Idealfall
gibt es für Bürgergruppen nur einen zentralen Ansprechpartner, der alle weiteren verwaltungsinternen Abläufe
koordiniert.
Die Kommunalverwaltung ist auch die geeignete Stelle,
um über gute Ideen zu informieren und diese weiterzutragen. Die positive Einschätzung einer Bürgerenergie
anlage durch die Kommune vermittelt Vertrauenswürdigkeit. Dabei ist darauf zu achten, dass etwaige Prospektpflichten eingehalten werden (siehe Exkurs, S. 9). In
Gesprächen mit Stadtwerken, örtlichen Finanzinstituten
und anderen Akteuren kann eine finanzielle Beteiligung
der Bürger vorangetrieben werden.
Die Erfolgschancen für Bürgerkapital werden durch eine
bestehende Partizipationskultur erhöht. Umgekehrt steigert die finanzielle Beteiligung der Bürger möglicherweise
die Akzeptanz für eine Energieanlage.
Schließlich können Kommunen selbst Bürgerkapital einsetzen, sowohl bei der Gebäudesanierung als auch bei
der Errichtung von Energieanlagen. Diese Idee wurde bereits vereinzelt durch Kommunalanleihen oder in jüngster
Zeit beispielsweise durch das Produkt „Heimatinvest“
der BIW Bank realisiert. Allerdings sind Kommunalanleihen wie kürzlich von der Stadt Essen ausgegeben erst ab
einer Summe von mindestens 10 Mio. Euro lohnenswert.
24
Weitere Gesellschafts- und Beteiligungsformen in Stichworten
Kommanditgesellschaft (KG)
Neben der GbR eine weitere sinnvolle Konstruktion für
kleinere Bürgerenergieanlagen (die grundlegende Struktur wurde anhand des Sonderfalls einer GmbH & Co. KG
im entsprechenden Abschnitt oben und in der Rechtsformübersicht beschrieben). Vor allem dann eine Alternative
zur GbR, wenn Gesellschafter mit unterschiedlichen Interessen kombiniert werden sollen: reine Kapitalgeber mit
Personen, welche die Geschäftsführung übernehmen wollen und bereit sind, persönlich zu haften. Höherer Gründungs- und Verwaltungsaufwand als bei einer GbR, da
die KG ins Handelsregister eingetragen und ein jährlicher
Jahresabschluss erstellt werden muss. Pflicht zur Erstellung eines geprüften Vermögensanlage-Verkaufspros
pekts außerhalb von Bagatellgrenzen (vgl. Exkurs, S. 9).
Gründungsaufwand nochmals höher als bei GbR oder KG,
da der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden
muss. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen
und unterliegt der Pflicht zur Erstellung eines Jahres
abschlusses. Es gelten die gesetzlichen Prüfungs- und
Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften (siehe
Hintergrundinformationen).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Ebenso wie GbR und KG für Bürgerenergieanlagen mit
kleinem Gesellschafterkreis denkbar. Persönliche Haftung aller Gesellschafter über die Kapitaleinlage hinaus
ausgeschlossen, solange im Gesellschaftsvertrag keine
Nachschusspflicht vereinbart wird. Die Austrittsmoda
litäten für Gesellschafter regelt der Gesellschaftsvertrag.
GmbH-Geschäftsanteile können nicht gekündigt, aber
verkauft oder vererbt werden. Mindeststammkapital
liegt bei 25.000 Euro. Dieser Betrag kann reduziert werden, indem eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (sogenannte Ein-Euro-GmbH) gegründet wird.
Aktiengesellschaft (AG)
Zur Einbindung vieler Bürger bei einer Bürgerenergieanlage geeignet, neben den Rechtsformen der GmbH & Co.
KG und eG (vgl. Abschnitt oben). Umfangreiche Regelungen im Aktiengesetz. Leitungsrechte liegen beim Vorstand, Kontrollbefugnisse verteilen sich auf den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Hoher Gründungs- und
Verwaltungsaufwand. Die AG unterliegt den gesetzlichen
Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften (siehe unten). Daher lohnt sich diese Rechtsform
erst ab größeren Investitionsvolumina. Mindestgrundkapital beläuft sich auf 50.000 Euro. Haftung der Aktionäre
ist auf den Nennbetrag ihrer Aktien beschränkt. Rendite
erzielt ein Aktionär über ausgeschüttete Dividenden und
beim Verkauf der Aktien über Wertsteigerung. Auch bei
Aktien handelt es sich um eine unternehmerische Betei
ligung und es gelten die Ausführungen zu Kapitalverlust
und Risikoabwägung aus dem Kapitel „Bürger produzieren mit!“. Vor der öffentlichen Ausgabe von Aktien ist ein
Wertpapierprospekt zu erstellen (vgl. Exkurs, S. 9).
Die Leitung der GmbH wird durch Geschäftsführer wahrgenommen. Die Gesellschafter können über die Gesellschaftsversammlung Kontrollrechte ausüben. Das Stimmgewicht der einzelnen Gesellschafter richtet sich nach
ihrem Anteil am Stammkapital. Über Gewinnausschüttungen profitieren GmbH-Gesellschafter am Unternehmenserfolg. In gleichem Maße werden Verluste getragen,
sodass Chancen und Risiken einer Beteiligung abzuwägen
sind. Pflicht zur Erstellung eines geprüften Vermögensanlage-Verkaufsprospekts möglich (vgl. Exkurs, S. 9).
Großer Vorteil der AG ist die einfache Kapitalbeschaffung
über die Ausgabe von Aktien. Weitergabe oder V
erkauf
der Aktien kann grundsätzlich erfolgen, ohne die Gesellschaft zu informieren. Daher spricht man auch vom „anonymen Kapitalmarkt“. Diese Anonymität ist bei Bürger
energieanlagen häufig unerwünscht, kann aber durch
sorgfältige Ausgestaltung der Aktien verhindert werden.
Wegen der hohen Anforderungen an die Gründung einer
AG existieren nur wenige Projektbeispiele, dazu gehört
die ReEnergie Niederrhein AG (www.ren.ag).
25
Gemeinnützige Organisationen
Andere Rechtsformen sind interessant, wenn Bürger
neben der Erzeugung von Strom und Wärme weitere
Aktivitäten wie zum Beispiel Informationsarbeit im Bereich
der erneuerbaren Energien oder politische Kampagnen
planen. Stehen gemeinnützige Aktivitäten im Vordergrund, sind Zusammenschlüsse als eingetragener Verein, gemeinnützige GmbH oder Stiftung sinnvoll. Neben
ehrenamtlichem Engagement werden solche Projekte
von Spenden der beteiligten Personen getragen, eine
Renditeerzielung wird nicht angestrebt. Auf eine ausführliche Vorstellung dieser Gruppe von Rechtsformen wird
verzichtet.
Genussrechte
Ein Wertpapier, dessen Ausgestaltung keinen gesetz
lichen Vorgaben unterliegt und von jeder Gesellschaftsform ausgegeben werden kann. Genussrechte sind zwischen Aktie und Anleihe angesiedelt, d. h. je nach Konstruktion ähneln sie eher einer Unternehmensbeteiligung
oder eher einem Darlehen. Die Anmerkungen zum unerlaubten Bankgeschäft sind zu beachten (siehe Hintergrundinformationen).
Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen
Sonderformen von Darlehen. Bei Nachrangdarlehen
werden ein fester Zinssatz und der Rangrücktritt hinter
andere Gläubiger vereinbart. Partiarische Darlehen
zeichnen sich durch eine gewinnabhängige Verzinsung
aus und ähneln einer stillen Beteiligung. Prospektpflichten bestehen nicht (vgl. Exkurs, S. 9). Die Anmerkungen
zum unerlaubten Bankgeschäft sind zu beachten (siehe
Hintergrundinformationen).
Hintergrundinformationen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin)
Anstalt des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des
Bundesfinanzministeriums mit dem Ziel, in Deutschland ein funktionsfähiges, stabiles und integres Finanzsystem zu gewährleisten. Dazu beaufsichtigt sie Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und den Wert
papierhandel.
Unerlaubtes Bankgeschäft
In Deutschland wird für das Geschäft mit Kundeneinlagen oder Krediten grundsätzlich eine Banklizenz benötigt. Daher besteht bei der Verwendung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen das Risiko
des unerlaubten Bankgeschäfts. Durch die Ausstattung der Darlehensverträge mit einem qualifizierten
Rangrücktritt gegenüber anderen Unternehmensgläubigern kann dieser Fallstrick vermieden werden.
Bei stillen Beteiligungen und Genussrechten wird das
Problem umgangen, indem eine Verlustbeteiligung
vereinbart wird. Juristische Beratung bei der Vertragsgestaltung ist sehr empfehlenswert.
Kapitalgesellschaften vs. Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften sind eigene juristische Personen,
die unabhängig von den Gesellschaftern existieren,
selbständig Rechte und Pflichten eingehen können
und bei denen die Gesellschafter nur beschränkt haften. Dazu gehören die GmbH und die AG. Dahingegen
ist eine Personengesellschaft – wie die GbR oder die
KG – ein zweckgebundener Zusammenschluss von
Menschen, die zumindest zum Teil eine persönliche
Haftung übernehmen. Eine Personengesellschaft
existiert nicht unabhängig von ihren Gesellschaftern.
Zu den Mischformen gehört die GmbH & Co. KG.
Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften
Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB)
bezüglich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Sie gelten auch für Genossenschaften und
eine GmbH & Co. KG. Diese Vorschriften dienen dem
Schutz von Aktionären und Gläubigern und werden
komplexer, je größer die Gesellschaft ist. Die Größeneinteilung einer Gesellschaft erfolgt nach Bilanzsumme, Umsatz und Anzahl der Arbeitnehmer (§ 267 HGB).
So hat eine kleine Kapitalgesellschaft maximal 50 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von maximal 9,68 Mio.
Euro und eine Bilanzsumme von max. 4,84 Mio. Euro.
26
Literaturhinweise
Wöhe, G./Döring, U.: Einführung in die
www.bafin.de
IZT Institut für Zukunftsstudien und
allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Internetseiten der Bundesanstalt für
Technologiebewertung: Forschungspro-
München 2010
Finanzdienstleistungsaufsicht mit Infor-
jekt zum Thema Akzeptanzförderung für
Ein Standard-Nachschlagewerk zur Be-
mationen für Verbraucher zur Geldan
Erneuerbare Energien durch finanzielle
triebswirtschaftslehre, in dem gängige
lage allgemein und zur Prospektpflicht.
Teilhabe, Projektleitung Katrin Nolting,
Gesellschaftsformen und Konstruktio-
Außerdem kann Einsicht in hinterlegte
Veröffentlichung in Vorbereitung, Infor-
nen von finanziellen Beteiligungsmöglich-
Verkaufsprospekte genommen werden.
mationen unter www.izt.de
keiten charakterisiert werden. Diese Inhalte dienten weitgehend als Grundlage
www.dstgb.de
www.energiedialog.nrw.de
für die Ausführungen dieser Broschüre.
Internetseite des Deutschen Städte- und
Informations- und Beratungsplattform
Gemeindebunds, auf der sich ein Gestat-
für erneuerbare Energien in NRW, die
Rübsamen, R./Delfs, C./Haas, G./
tungsvertragsmuster findet mit dazuge-
auch für Betreiber von Bürgerenergiean-
Lassen, R.: Energiegemeinschaften –
hörigen Erläuterungen – unter anderem
lagen eine Anlaufstelle bietet.
Umweltfreundliche Stromversorgung
zu vergaberechtlichen Fragestellungen
in der Praxis, München 1995
Eine Einführung in das Thema Bürger
Handlungsleitfäden zu BürgerenergieanHirschl, B./Aretz, A./Prahl, A./Böther,
lagen finden sich unter anderem hier:
energieanlagen mit einigen Praxisbei-
T./Heinbach, K./Pick, D./Funcke, S.:
n Sächsische Energieagentur GmbH:
spielen und einem – nicht mehr ganz
Kommunale Wertschöpfung durch Er-
aktuellen – Überblick zu möglichen
neuerbare Energien, In Kooperation mit
Rechtsformen
dem Zentrum für Erneuerbare Energien,
Bürgersolaranlagen in Sachsen,
unter www.solarportal-sachsen.de
n DAKS Die Alternative Kommunal
Studie im Auftrag der Agentur für Erneu-
politik Sachsens e. V.: Bürger machen
Wieg, A./Simmler, B. F. J./von Trotha,
erbare Energien, Schriftenreihe des
Energie, Bürgerkraftwerke – ein
W.: Genossenschaften Gründen – Von
Institut für Ökologische Wirtschaftsfor-
Handlungsleitfaden, unter
der Idee zur eG, Ein Leitfaden zur Grün-
schung 196/10, Berlin 2010
www.daksev.de
dung einer Genossenschaft, hrsg. v.
Diese Studie untersucht, inwieweit Kom-
DGRV – Deutscher Genossenschafts-
munen direkt von der Wertschöpfung
n windcomm schleswig-holstein
Netzwerkagentur Windenergie:
und Raiffeisenverband e. V., Berlin 2009
durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Windcomm Leitfaden Bürgerwind-
Diese CD-Rom ist kostenfrei über
Energien profitieren. Darin werden die
park, unter www.windcomm.de
www.neuegenossenschaften.de
Effekte aus Steuereinnahmen, Unterneh-
erhältlich und gibt auch einen Überblick
mensgewinnen und Arbeitseinkommen
Rohstoffe e. V.: Wege zum Bioener-
über andere Gesellschaftsformen.
für 2009 deutschlandweit auf mindes-
giedorf – Leitfaden, 2011, unter
tens 6,7 Mrd. Euro beziffert.
www.nachwachsenderohstoffe.de
n Fachagentur Nachwachsende
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Impressum
Gestaltung
EnergieAgentur.NRW
designlevel 2
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42103 Wuppertal
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Tel.: 01803 19 00 00*
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Mobilfunk max. 42 ct/Min.)
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Stand
07/2011
EnergieAgentur.NRW
Die EnergieAgentur.NRW fungiert als operative Plattform mit breiter Kompetenz im
Energiebereich: von der Energieforschung, der technischen Entwicklung, Demonstration
und Markteinführung über die Energieberatung bis hin zur beruflichen Weiterbildung.
Die EnergieAgentur.NRW steht als zentraler Ansprechpartner des Landes NRW in allen
Fragen rund um das Thema Energie zur Verfügung und wird maßgeblich getragen vom
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz
des Landes NRW.
Neben anderen Instrumenten beraten und informieren Ingenieure der EnergieAgentur.NRW
über energetische Schwachstellen. Die Ingenieure beraten zu Fördermöglichkeiten, Energiemanagement, helfen Unternehmen und Kommunen bei der Minderung der Energiekosten
und tragen somit u. a. zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit bei.
Diese Broschüre wurde auf 50 % Recycling- und
50 % FSC-Fasern gedruckt.
Diese Broschüre wurde klimaneutral gedruckt.