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Beschlussvorlage (Broschüre Bürgerenergieanlagen EnergieAgentur NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,3 MB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38

Inhalt der Datei

Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen www.umwelt.nrw.de Cluster Nordrhein-Westfalen 3 Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Einführung und Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Bürger produzieren mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Die Urform einer Gesellschaft: die GbR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 EXKURS: Prospektpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Tabellarische Rechtsformübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Bürger finanzieren mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Inhaberschuldverschreibungen – Stadtwerke ergreifen die Initiative . . . . . . . 17 Stille Beteiligungen – Bürger sanieren mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Fonds – privatwirtschaftliche Projektentwickler setzen Impulse . . . . . . . . . . 20 Sparbriefe – Banken und Sparkassen übernehmen das Risiko . . . . . . . . . . . . . 21 Wie Kommunen Bürgerenergieanlagen unterstützen können . . . . . . . . . 23 Weitere Gesellschafts- und Beteiligungsformen in Stichworten . . . . . . . 24 Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 4 Liebe Leserinnen und liebe Leser, der Klimawandel in Verbindung mit der Endlichkeit der fossilen Energieträger zwingt uns zu epochalen Transformationen der Energiewirtschaft. Es geht hier um eine ökologische industrielle Revolution, die uns in ein post-fossiles und post-­nukleares Zeitalter führen wird. Wir werden die internationalen und unsere eigenen nordrhein-westfälischen Klima­schutzziele nur dann erreichen können, wenn wir den erneuerbaren Energien den unbedingten Vorrang vor allen anderen Energieträgern geben. 5 Die Nutzung erneuerbarer Energien ist durch eine breit gefächerte Akteursstruktur gekennzeichnet. Neben Unternehmen und Kommunen sind es immer mehr Privathaushalte, die – zunehmend organisiert – Energie aus regenerativen Quellen schöpfen. ­Dezentrale, individuelle Lösungen sind das Thema der Zukunft. Die Energiegewinnung ist bereits heute eine zu wichtige Angelegenheit, um sie nur großen Konzernen zu überlassen. Die Bürgerbeteiligung bei Bürger­ energieanlagen soll dazu beitragen, die Akzeptanz für eine ökonomische, aber vor allem auch ökologisch sinnvolle Energieerzeugung zu erhöhen. Der vorliegende Leitfaden bietet Orientierung im vielschichtigen Geflecht ökonomischer Gesellschaftsformen, die sich zum Betrieb von Bürgerenergieanlagen anbieten. Die jeweilige Gesellschaftsform definiert die Grundlage für die Kooperation der Gesellschafter, sie regelt Mitbestimmung und Kontrolle. Die richtige Gesellschaftsform sollte also wohl überlegt sein. Als politischer Entscheidungsträger steht die Landesregierung in der Verantwortung, die Bürger bei solchen Entscheidungen nicht allein zu lassen, sondern Hilfestellungen anzubieten. Dies tun wir auch mit den Beratungs- und Informationsangeboten der EnergieAgentur.NRW. Bürger­energieanlagen als Form der Bürgerbeteiligung verteilen nicht nur Kosten, sie sorgen für Teilhabe am Gewinn, für gesellschaftlichen Wandel und damit für mehr Gerechtigkeit. Gestärkt werden demokratische Strukturen. Sie bieten vielfältige Möglichkeiten, die epochalen Veränderungen der Zukunft mitzugestalten. Johannes Remmel Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, ­Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 6 Einführung und Überblick Viele Menschen motiviert das Thema Klimaschutz zum Handeln: Sie nutzen Bus und Bahn statt des eigenen ­Autos, kaufen energiesparende Haushaltsgeräte, beziehen Öko­strom, installieren eine solarthermische Anlage und vieles mehr. Über den Einflussradius des Einzelnen hinaus eröffnen sich durch den Zusammenschluss von mehreren Bürgern weitere Handlungsfelder. Gerade im Bereich der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind die Kapazitäten des Einzelnen schnell ausgeschöpft. So etwa, wenn keine eigenen Dachflächen für die Installation einer Photovoltaikanlage vorhanden sind oder die ­Errichtung einer Windkraftanlage die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Durch die Zusammenlegung von Kapital, Wissen und Zeitkapazitäten kann die Installation einer größeren Photovoltaikanlage auf gepachteten Dächern oder gar ein ganzer Windpark Wirklichkeit werden. Eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien, die Bürger gemeinschaftlich betreiben oder finanzieren, wird hier als Bürgerenergieanlage bezeichnet. Bürger können so von der gesetzlich gesicherten Einspeisevergütung für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien profitieren. Dies kann bereits durch eine kleine finanzielle Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage geschehen. Die Idee der Bürgerenergieanlage wird bereits seit einigen Jahrzehnten praktiziert. Ende der 80er Jahre wurden die ersten Bürgerwindparks ins Leben gerufen. In den 90ern erhielt die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien deutlichen Auftrieb durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches die Vergütung dieses Stroms sichert. Bürgerenergieanlagen im Sinne dieser Broschüre sind in der Regel in dreifacher Hinsicht regional ­verwurzelt: n die beteiligten Bürger stammen aus einer Region, n die Betreibergesellschaft hat ihren Sitz in dieser ­Region, n die Energieanlage wird in derselben Region errichtet. Die Wertschöpfung vor Ort kommt dabei den Kommunen über erhöhte Steuereinnahmen und häufig auch den ansässigen Unternehmen über zusätzliche Aufträge zugute. Diese Broschüre … … stellt die Vielfältigkeit von Bürgerenergieanlagen dar. Die unterschiedlichen Herangehensweisen werden anhand konkreter Projektbeispiele aus Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Sie stehen stellvertretend für viele andere ­erfolgreich umgesetzte oder in Planung befindliche Projekte, sollen Vorbild sein und Mut machen. Anstatt sich auf bestimmte Energiearten und technische Erläuterungen zu konzentrieren, beschreibt diese Broschüre allgemein gültige Rahmenbedingungen für Betreibergesellschaften und für die gemeinschaftliche Finanzierung von Energieanlagen. Auf die ersten Schritte der Formulierung einer Geschäftsidee – inklusive Festlegung von Unternehmenszielen, Kooperationspartnern und Rentabilitätsanalysen – kann in diesem Rahmen nicht ­detailliert eingegangen werden. 7 Die Informationen in dieser Broschüre sind in zwei Gruppen gegliedert: zum einen Gemeinschaftsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, bei denen Bürger als Produzenten von Strom und Wärme auftreten – im Folgenden als Bürgerenergieanlagen im engeren Sinne bezeichnet –, und zum anderen Modelle, bei denen Bürger vor allem die Rolle des Finanziers übernehmen. Im Kapitel „Bürger produzieren mit!“ geht es um Bürger­ energieanlagen im engeren Sinne. Hier gründen Bürger eine Betreibergesellschaft für eine Energieanlage und werden Miteigentümer dieser Gesellschaft. Dadurch kommen den Bürgern Mitbestimmungs- oder Kontrollrechte zu. In diesen Fällen kann man also wirklich sagen: Bürger produzieren mit! Über diese Form der Beteiligung partizipieren Bürger ­direkt am Gewinn des Projekts, übernehmen aber auch unternehmerische Risiken. Das Verlustrisiko ist bei Unternehmen, die nur Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien betreiben, durch die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung niedriger als in anderen Branchen. Trotzdem ist eine sorgfältige Planung und die Risikominimierung über Versicherungen und fachkundige Installateure und Betreiber unerlässlich. Die Wahl der Gesellschaftsform für eine Bürgerenergieanlage im engeren Sinne beeinflusst den Arbeitsaufwand bei der Gründung und während der gesamten Laufzeit der Anlage. Außerdem bestimmt sie den Umfang der Mitspracherechte der Beteiligten und deren Haftung. Ein späterer Rechtsformwechsel ist zeit- und kostenintensiv, sodass die passende Gesellschaftsform gut überlegt sein sollte. Die gängigsten Rechtsformen werden in den entsprechenden Abschnitten zur GbR, zur GmbH & Co. KG und zur Genossenschaft beschrieben und anschließend zusammenfassend gegenübergestellt. Die Konzepte im Kapitel „Bürger finanzieren mit!“ zeichnen sich dadurch aus, dass Bürger Energieprojekte unter der Führung eines anderen Unternehmens mitfinanzieren, aber in der Regel nicht an der Geschäftsführung teilnehmen und häufig auch nicht Miteigentümer werden. Hier ist die Hauptaufgabe der Bürger die des Geldgebers: Bürger finanzieren mit! Je nach Beteiligungsform stellen die Bürger ihr Geld direkt dem Projektbetreiber zur Verfügung (siehe die jeweiligen Abschnitte zu Inhaberschuldverschreibungen, stillen ­Beteiligungen, Fonds) oder es ist ein Finanzinstitut dazwischengeschaltet (siehe „Sparbriefe – Banken und Sparkassen übernehmen das Risiko“). Im Schlusskapitel werden zur Vervollständigung weitere Gesellschafts- und Beteiligungsformen angerissen, die derzeit für Bürgerenergieanlagen aber weniger verbreitet sind. Die Darstellungen in dieser Broschüre stellen keine Rechtsberatung dar, sondern geben einen kurzen Überblick. Steuerliche Aspekte werden in der Betrachtung vollständig ausgeklammert. Vor Gründung einer Betreibergesellschaft oder Schaffung einer finanziellen Beteiligungsmöglichkeit für Bürger sollte stets eine ausführliche individuelle Steuer- und Rechtsberatung eingeholt werden. 8 Bürger produzieren mit! Die Urform einer Gesellschaft: die GbR Die bekannteste Form einer Bürgerenergieanlage ist die Bürgersolaranlage. Diese Projekte werden überwiegend rein ehrenamtlich realisiert, obwohl die anfallenden Aufgaben zahlreich sind: die Suche geeigneter Flächen, das Aushandeln eines Pachtvertrags, das Einholen von Angeboten für die Photovoltaikanlage selbst, deren Versicherung und Wartung und schließlich die Gründung und Verwaltung einer Betreibergesellschaft. Gesellschaftern die Geschäftsführung über eine Vollmacht übertragen. Die GbR erhält als Eigentümerin der Energieanlage die Einspeisevergütung für den erzeugten und eingespeisten Strom. Nach Abzug der laufenden Kosten für Versicherung, Wartung, Rücklagen etc. verbleibt bei sorgfältig geplanten Projekten ein Überschuss. Dieser Überschuss wird anteilig an die GbR-Gesellschafter verteilt, was im Gesellschaftsvertrag präzisiert werden kann. Am schnellsten, einfachsten und kostengünstigsten ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR wird auch BGB-Gesellschaft genannt, da sie auf den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) basiert. Diese bei Bürgersolaranlagen sehr beliebte Rechtsform kann prinzipiell von zwei Personen am Küchentisch ins Leben gerufen werden. Streng genommen braucht es dazu nicht einmal einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Durch eine schriftliche Vereinbarung wird der Gesellschaft aber eine solide Basis gegeben und die Handhabung schwieriger Situationen wie das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters wird im Vorfeld geregelt. Der größte Nachteil einer GbR besteht darin, dass die Gesellschafter in vollem Umfang mit ihrem Privatvermögen haften. Aus diesem Grund sollte bei der Vorbereitung der Energieanlage auf die Risikobegrenzung – etwa durch geeignete Versicherungen und einen erfahrenen Installateur – großes Augenmerk gelegt werden. Letztendlich bleibt für interessierte Bürger nur das sorgfältige Abwägen aller Chancen und Risiken, bevor sie eine Beteiligung an einer GbR eingehen. Dazu ist die Bereitstellung ausführlicher Informationen zu dem Vorhaben der GbR unerlässlich. Darüber hinaus kann die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlage-Verkaufsprospekts bestehen (vgl. nachfolgenden Exkurs). Während des Bestehens der GbR können alle Gesellschafter jederzeit Einsicht in die Bücher der Gesellschaft nehmen und sich so über den Geschäftsverlauf informieren. Grundsätzlich vertreten alle Gesellschafter die GbR gemeinsam und zur Unterzeichnung von Verträgen müssen stets Unterschriften aller Gesellschafter geleistet werden. Für die praktische Handhabung wird aber häufig einzelnen 9 EXKURS: Prospektpflicht Um sicherzustellen, dass Anleger umfassende Informationen erhalten, bevor sie sich für eine Geldanlage in Wertpapieren oder Unternehmensanteilen entscheiden, ist in Deutschland ein Verkaufsprospekt zu erstellen. Der Prospekt muss vor dem öffentlichen Angebot eines Anlageproduktes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt und freigegeben werden. Als nicht in Wertpapiere verbriefte Unternehmensanteile gelten Anteile an einer GbR, GmbH oder GmbH & Co. KG ebenso wie unverbriefte Genussrechte und stille Beteiligungen. Für diese Produkte muss oberhalb einer Bagatellgrenze ein Vermögensanlage-Verkaufsprospekt erstellt werden. Die Bagatellgrenze greift laut Verkaufsprospektgesetz, wenn das Angebot von vorneherein auf 20 Anteile beschränkt ist, der Preis jedes Anteils mindestens 200.000 Euro oder die Summe aller angebotenen Anteile nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Ebenso kann auf einen Prospekt verzichtet werden, wenn sich das Angebot nur an einen begrenzten Personenkreis richtet: Die Personen müssen dem Anbieter im Einzelnen bekannt sein und gezielt angesprochen werden. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind außerdem Genossenschaftsanteile. Die Erstellung eines Vermögensanlage-Verkaufsprospekts ist mit erheblichen Kosten verbunden, die einige Zehntausend Euro betragen können. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die Kosten für die Konzep­ tion der Beteiligungsbedingungen und die Erstellung des Prospekts inklusive der Darstellung der steuer­ lichen Aspekte. Für eine kleine Bürgerenergieanlage können diese Kosten die Rentabilität des gesamten Projekts verhindern. Häufig wird daher versucht, die Bagatellgrenzen einzuhalten. Auch in diesen Fällen sollten den Zeichnern der Anteile natürlich umfassende Informationen zur Wirtschaftlichkeit der Investition und den damit verbundenen Chancen und Risiken gegeben werden. Für Wertpapiere ist nach dem Wertpapierprospekt­ gesetz ein Wertpapierprospekt zu erstellen. Zu den Wertpapieren gehören Aktien, Inhaberschuldverschreibungen und verbriefte Genussrechte. Auch für diesen Fall existieren Ausnahmen bzw. Bagatellgrenzen: Wenn sich das Angebot nicht an mehr als 100 Anleger richtet oder die Mindestsumme pro Anteil 50.000 Euro beträgt, kann auf einen Prospekt verzichtet werden. Zur Behandlung der Fragestellungen rund um die ­Prospektpflicht bei einer Bürgerenergieanlage sollte eine ausführliche Rechtsberatung stattfinden und im Zweifelsfall Kontakt zur BaFin aufgenommen werden. 10 Um die Haftungsrisiken weiter zu minimieren, sind einige Bürgersolaranlagen dazu übergegangen, eine GbR mit der Gründung eines eingetragenen Vereins zu kombinieren. Dabei wird die GbR nach wie vor Eigentümerin der Photovoltaikanlage und Empfängerin der Einspeisevergütung. Der Verein wird als Dienstleister von der GbR mit der Errichtung und Betriebsführung der Photovol­ taikanlage betraut. In dem Dienstleistungsvertrag übernimmt der Verein die damit verbundene Haftung. Der Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass der Verein lediglich mit dem Vereinsvermögen haftet. Zur Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrags und der Haftungsübernahme durch den Verein ist eine Rechtsberatung empfehlenswert. Der zusätzliche Aufwand für die Gründung eines Vereins ist vor allem dann sinnvoll, wenn Interesse daran besteht, über den Verein zusätzlich politische Arbeit, die Durchführung von Informationsveranstaltungen oder Ähnliches zu organisieren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei kleineren Bürgerenergieanlagen mit einer Investitionssumme von wenigen Hunderttausend Euro trotz der geschilderten Risiken die Vorteile der Rechtsform der GbR überwiegen. Bürgersolar Hilchenbach – Organisation durch das Handwerk Als die Stadt Hilchenbach ihre Dächer zur Verpachtung für Photovoltaikanlagen zur Verfügung stellte, übernahm ein Elektroinstallateur die Organisation von zwei Bürgersolaranlagen. Die Stadt Hilchenbach warb für das Projekt auf ihrer Homepage und auch deshalb waren alle Anteile kurzfristig gezeichnet. Die Anteile waren ­beliebte Ge­schenk­ ­ideen für Kinder und Enkelkinder. Immer wieder erreichen die Stadt Hilchenbach seitdem Anfragen von interessierten Bürgern nach weiteren Bürgersolaranlagen. Inzwischen hat der Installateur in benachbarten Gemeinden erfolgreich weitere Bürgersolar-Projekte angestoßen und abgeschlossen. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: GbR n Anzahl der beteiligten Personen: 39 GbR-­Gesellschafter in 2 GbRs n Realisiertes Projekt: 2 Photovoltaikanlagen mit insgesamt 42 kWp n Investitionssumme: insgesamt 140.000 Euro n Eigenkapitalanteil: 100 % n Beteiligungsform: Anteile ab 1.000 Euro; Rendite voraussichtlich ca. 5 % p. a. vor Steuern und ­Abschreibung, durchschnittliche Beteiligungshöhe 3.300 Euro n Ansprechpartner für das Projekt: Profitsolar GmbH & Co. KG Holger Menn, Geschäftsführer Kurt-Schumacher-Straße 3 57271 Hilchenbach Telefon: 0160 90256780 E-Mail: holger.menn@profitsolar.de n Ansprechpartner der Stadt Hilchenbach: Rolf Schmitt, Sachgebietsleiter Hochbau und ­Stadt­planung, Fachbereich 3 – Bauen Markt 13 57271 Hilchenbach Telefon: 02733 288-154 E-Mail: r_schmitt@hilchenbach.de 11 BürgerSolar Recklinghausen – gute verwaltungs­ interne Koordination Auf den Dächern des Zentralen Betriebshofs wurde die erste Bürgersolaranlage Recklinghausens errichtet. Die dort jährlich erzeugten rund 67.000 Kilowattstunden Strom reichen für die Versorgung von 20 Drei-Personen Haushalten. Inzwischen sind zwei weitere Bürgersolaranlagen fertiggestellt und eine vierte Anlage ist in Arbeit. Die Initiative entstand aus der Lokalen Agenda 21 heraus. Der hohe Zuspruch in der Bevölkerung machte die Realisierung dieser sehr großen GbRs möglich. ­Unter den Investoren befinden sich auch die vier Bürgermeister Recklinghausens. Positiv auf den Projektverlauf wirkte sich aus, dass mit dem Energiebeauftragten der Stadt ein zentraler Ansprechpartner zur Verfügung stand, der verwaltungsinterne Abläufe koordinierte. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: GbR und e. V. n Anzahl der beteiligten Personen: 3 GbRs mit 70 bis 80 Gesellschaftern n Realisiertes Projekt: 3 Photovoltaikanlagen mit 75 bis 79 kWp n Investitionssumme: 220.000 bis 260.000 Euro n Eigenkapitalanteil: 100 % n Beteiligungsform: Anteile ab 500 Euro, ­prognos­tizierter Ertrag bis zu 8 %, durch­ schnittliche ­Betei­ligungshöhe 3.300 Euro n Ansprechpartner für das Projekt: Peter Möller Hunsrückstraße 24 45665 Recklinghausen Telefon: 02361 491194 E-Mail: moellerstorm@web.de ­ www.sola-re.de n Ansprechpartner der Stadt Recklinghausen: Volker Remmler, Fachbereich Gebäudewirtschaft Postanschrift: Rathausplatz 3–4 45657 Recklinghausen Telefon: 02361 50-2658 E-Mail: volker.remmler@recklinghausen.de Düssel-Solar – Bürgersolaranlage, auch speziell für städtische M ­ itarbeiter Die erste Photovoltaikanlage von Düssel-Solar ging im Dezember 2008 ans Netz. Fünf der inzwischen errichteten Anlagen wurden auf Schuldächern installiert, die sechste Bürgersolaranlage auf einer Feuerwache. 2010 wurde eine Bürgersolaranlage konzipiert, die sich speziell an die Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf ­richtete und vollständig von ihnen finanziert wurde. I­ nspiriert von den Bürgersolaranlagen haben einige GbR-Gesellschafter inzwischen auch auf den eigenen Hausdächern Photovoltaik- und Solaranlagen installieren lassen. In der Landeshauptstadt konnten bisher von Düssel-­ Solar und anderen Organisationen insgesamt 19 Bürgersolaranlagen auf städtischen Dächern realisiert werden. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: GbR und e. V. n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 110 Personen auf 6 GbRs verteilt n Realisiertes Projekt: 6 Photovoltaikanlagen mit ­einer Leistung zwischen 13 und 44 kWp n Eigenkapitalanteil: je 100 % n Beteiligungsform: Anteile ab 500 Euro, max. 30.000 Euro n Ansprechpartner für das Projekt: Anja Vorspel ­ BÜFEM – Büro für erforderliche ­Maßnahmen Neckarstraße 7 40219 Düsseldorf Telefon: 0173 8844789 E-Mail: info@buefem.de www.buefem.de/duessel-solar n Ansprechpartner Stadt Düsseldorf: Umweltamt der Landes­hauptstadt Düsseldorf Brinckmannstraße 7 40225 Düsseldorf-Bilk Telefon: 0211 494949 E-Mail: klimaschutz@duesseldorf.de 12 Alternative I für größere Projekte: GmbH & Co. KG Auch größere Anlagen für Photovoltaik, Windkraft oder Biomasse werden als Bürgerenergieanlagen realisiert. Mit zunehmender Investitionssumme – spätestens im Millionenbereich – werden die Projekte jedoch häufig komplexer, eine hauptamtliche Geschäftsführung wird erforderlich, die unternehmerischen Risiken steigen. Dies erfordert eine Gesellschaftsform, die zum einen die Haftung der Beteiligten beschränkt und zum anderen die Einbindung vieler Kapitalgeber erleichtert. Diese Anforde­ rungen erfüllt im Gegensatz zur GbR die GmbH & Co. KG, eine Mischform aus Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). In einer KG existieren zwei Arten von Gesellschaftern: Die Komplementäre übernehmen wie bei einer GbR die persönliche Haftung und die Geschäftsführung, die Kommanditisten hingegen haften nur in Höhe ihres eingelegten Kapitals ohne Mitwirken an der Unternehmensleitung. Als Kommanditisten können daher viele Bürger Kapital ohne Haftungssorgen zur Verfügung stellen. Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt nun die Rolle des haftenden KG-Komplementärs eine GmbH. Da die Haftung der GmbH-Gesellschafter wieder auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist, ermöglicht diese Kombination, dass alle Beteiligten nur noch beschränkt haften. Die GmbH-­ Gesellschafter sind üblicherweise die Initiatoren des ­Projekts, die auch geschäftsführend tätig sein wollen. Aus Sicht der Kommanditisten wird bei begrenztem Kapitaleinsatz über Gewinnausschüttungen eine Rendite erzielt – natürlich unter Risiko eines Kapitalverlusts. Es gilt also wieder, frühzeitig abzuwägen und ausführliche Informationen einzuholen. Ebenso wie bei der GbR müssen diese Informationen evtl. über einen geprüften Vermögensanlage-Verkaufsprospekt bereitgestellt werden (vgl. Exkurs, S. 9). Als Kommanditisten dürfen Bürger die Buchführung einsehen und sich so über den Fortgang der Geschäfte informieren. Dem großen Vorteil der beschränkten Haftung steht ein deutlich höherer Gründungs- und Verwaltungsaufwand entgegen. Daher eignet sich diese Rechtsform erst für größere Anlagen und bietet sich besonders an für die Verbindung von Personengruppen mit unterschiedlichen Motiven, nämlich von unternehmerisch agierenden Geschäftsführern mit Kapitalanlegern. Bürgerwindpark Hollich GmbH & Co. KG – Akzeptanz durch Anwohnerbeteiligung Im Jahr 2000 reiften im Landwirtschaftlichen Ortsverein Burgsteinfurt Überlegungen zum Betrieb eines Windparks in Eigenregie. Dabei wurde großer Wert auf die Einbindung aller Anwohner gelegt. Intensive Vorgespräche motivierten sie dazu, Mitgesellschafter zu werden. Für das Windvorranggebiet wurde ein Pachtpool gebildet, aus dem alle Grundstückseigentümer einen Anteil erhielten. Den Anwohnern kommt eine regelmäßige Bonuszahlung zu. Steckbrief: n Rechtsform Betreibergesellschaft: GmbH & Co. KG n Anzahl der beteiligten Personen: 8 GmbH-Gesellschafter, 214 Kommanditisten n Realisiertes Projekt: 18 Windkraftanlagen, 27,5 MW Gesamtleistung n Investitionssumme: 32 Mio. Euro n Eigenkapitalanteil: ca. 25 % n Beteiligungsform: Kommanditanteile unterschied­ licher Höhe, Kommanditisten aus dem PLZ-Gebiet 48565 wurden bevorzugt n Fremdfinanzierung: DKB, Commerzbank n Ansprechpartner für das Projekt: Gerhard Göckenjan, Geschäftsführer Windpark Hollich GmbH & Co. KG Hollich 70 48565 Steinfurt Telefon: 02551 3886 E-Mail: info@windpark-hollich.de www.windpark-hollich.de n Ansprechpartner der Stadt Steinfurt: Joachim ­Radmer, Agenda-Büro Rathaus der Kreisstadt S ­ teinfurt Emsdettener Straße 40 48565 Steinfurt Telefon: 02552 925-247 E-Mail: radmer@stadt-steinfurt.de 13 Bioenergie Steinfurt GmbH & Co. KG – Zusammenwirken von Lieferanten und Kapitalgebern Sieben Landwirte, ein Ingenieur, die örtliche RaiffeisenWarengenossenschaft sowie der landwirtschaftliche Ortsverband entwarfen 2001 das Grundkonzept einer Gemeinschaftsbiogasanlage. Die positiven Erfahrungen mit dem Windpark Hollich (s. o.) beförderten die vertrag­ liche Einbindung von 46 Landwirten als Gesellschafter und Substratlieferanten. 23 weitere Bürger aus Steinfurt kamen als Kapitalgeber hinzu. Mit der thermischen Energie werden heute Schulen, zwei Altenwohnheime, das Kreishaus und ein Gesundheitszentrum beheizt. Technisch innovativ war die deutschlandweit erste Biogaspipeline, in der das Gas über 4 km vom Gaspufferspeicher zu den BHKWs transportiert wird. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: GmbH & Co. KG n Anzahl der beteiligten Personen: 9 Personen als GmbH-Gesellschafter, ca. 70 Kommanditisten n Realisiertes Projekt: Biogasanlage mit 2 BHKW mit 347 kWel und 536 kWel n Investitionssumme: 3,4 Mio. Euro n Eigenkapitalanteil: ca. 25 % n Beteiligungsform: Kommanditanteile unterschied­ licher Höhe, langfristige Substrat-Lieferverträge mit beteiligten Landwirten n Fremdfinanzierung: örtliche Volksbank n Ansprechpartner für das Projekt: Sven Nefigmann, ­Geschäftsführer Bioenergie Steinfurt GmbH & Co. KG Hollich 97 48565 Steinfurt Telefon: 02551 701746 E-Mail: nefigmann@bioenergie-steinfurt.de www.bioenergie-steinfurt.de n Ansprechpartner der Stadt Steinfurt: Joachim ­Radmer, Agenda-Büro Rathaus der Kreisstadt S ­ teinfurt Emsdettener Straße 40 48565 Steinfurt Telefon: 02552 925-247 E-Mail: radmer@stadt-steinfurt.de 14 Alternative II für größere Projekte: Genossenschaft Neben der GmbH & Co. KG hat sich die eingetragene ­Genossenschaft (eG) als Rechtsform für größere Bürger­ energieanlagen durchgesetzt. Im Jahr 2010 gab es in Deutschland bereits rund 330 Energiegenossenschaften, davon ca. 40 in Nordrhein-Westfalen. Auftrieb bekamen die Energiegenossenschaften durch ein erstmals vom Genossenschaftsverband Weser-Ems ausgearbeitetes, detailliertes Gründungskonzept. In NRW ist der RheinischWestfälische Genossenschaftsverband Ansprechpartner für Energiegenossenschaften. Eine eG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Sie gilt als „demokratische“ Rechtsform, da jedes Mitglied in der Generalversammlung in der Regel nur eine Stimme hat, unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage. Ebenso wie bei einer GmbH & Co. KG kann bei einer eG die Haftung aller Mitglieder auf ihre Kapitaleinlage beschränkt werden. Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nochmals vereinfacht, da keine Eintragung der Mitglieder in ein öffentliches Register erfolgt. Die Geschäftsführung nimmt der Vorstand wahr. Den Vorteilen einer eG steht ein vergleichsweise hoher Gründungsaufwand gegenüber. Bevor die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgen kann, wird sie von dem zuständigen Genossenschaftsverband geprüft. ­ abei wird sowohl der Businessplan als auch die Eignung D der Satzung unter die Lupe genommen. Dieser zusätz­ liche Prüfungsschritt wird begleitet von der Beratungsleistung des Genossenschaftsverbandes. Wahrscheinlich ist es dieser intensiven Begleitung zu verdanken, dass die eG die insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland ist. Für die Mitglieder der Genossenschaft besteht die Ren­ dite aus der jährlichen Dividende für die gezeichneten ­Genossenschaftsanteile. Wie bei der GmbH & Co. KG ­besteht bei begrenztem Kapitaleinsatz das Risiko des Kapitalverlusts. Auch hier muss der Bürger frühzeitig ­Risiken abwägen und ausführliche Information einholen. Die eG ist allerdings von der Pflicht ausgenommen, einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt zu erstellen (vgl. Exkurs, S. 9). In einer jährlich stattfindenden Generalversammlung haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich über den Geschäftsverlauf zu informieren und den Erfolg der eG zu beobachten. Die Rechtsform der Genossenschaft eignet sich somit ebenfalls erst für größere Bürgerenergieanlagen und vor allem für Bürgergruppen, denen demokratische Strukturen und die Einbindung vieler Menschen wichtig ist. 15 Bürgersolar Willich eG – Gemeinschaftsprojekt von Stadtwerk, Stadt und Finanzinstitut Die Initiative für das Projekt ging vom Kämmerer der Stadt Willich aus. Die Stadt war zuvor von externen Interessenten auf die Verpachtung ihrer Dächer angesprochen ­worden. Das Stadtwerk konnte als Kooperationspartner gewonnen werden und die Kombination aus Kommune, Stadtwerk und örtlicher Volksbank hat sich positiv auf die Umsetzung ausgewirkt. Nach einer Informationsveranstaltung sowie etwas Pressearbeit und Werbung war die Nachfrage so groß, dass nicht alle Interessenten berücksichtigt werden konnten. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: eG n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 150 Genossenschaftsmitglieder n Realisiertes Projekt: 20 Photovoltaikanlagen, ­Gesamtleistung ca. 600 kWp n Investitionssumme: ca. 2,5 Mio. Euro n Eigenkapitalanteil: ca. 30 % n Beteiligungsform: Anteile je 500 Euro, max. 10 An­teile pro Mitglied, prognostizierte Rendite 5 % n Fremdfinanzierung: örtliche Volksbank n Ansprechpartner für das Projekt: Heinz-Wilhelm Hermeling, Vorstand Volksbank Mönchengladbach eG Senefelderstraße 25 41066 Mönchengladbach Telefon: 02161 5861-112 E-Mail: heinz-wilhelm.hermeling@voba-mg.de www.buerger-solar-willich.de n Ansprechpartner der Stadt Willich: Willy Kerbusch, Kämmerer Stadt Willich 47875 Willich Telefon: 02156 949-177 E-Mail: Willy.Kerbusch@­stadt-willich.de Energiegenossenschaft Lieberhausen eG – ­Selbstverwaltung im Mittelpunkt Die EGL war von Beginn an ein Projekt von Bürgern für Bürger. Ziel war die dauerhafte und ökologische Versorgung des Stadtteils mit Energie. Die EGL-Mitglieder profitieren von dem Erfolg des Projekts über einen langfristig stabilen Wärmepreis. Bereits seit 2001 liefert das Heizwerk Heizwärme und Warmwasser. Zusätzlich hat die Genossenschaft die Vermarktung von Hackschnitzeln und Brennholz, den Betrieb eines Besucherzentrums sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage übernommen. Das Grundstück für das Heizwerk wurde der Genossenschaft als Erbbaurecht von der Stadt Gummersbach überlassen. Zudem übernahm die Kommune für den KfW-Kredit eine Ausfallbürgschaft. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: eG n Anzahl der beteiligten Personen: Hauseigentümer von 85 Gebäuden n Realisiertes Projekt: Holzhackschnitzel-Heizwerk und Nahwärmenetz n Investitionssumme: 1,5 Mio. Euro n Eigenkapitalanteil: ca. 5 %, Zuschuss Land NRW ca. 40 % n Beteiligungsform: ein Genossenschaftsanteil à 1.050 Euro pro angeschlossenem Gebäude, ­Überschüsse bisher in weitere Projekte investiert n Fremdfinanzierung: örtliche Sparkasse (KfW-Kredit) n Ansprechpartner für das Projekt: Bernd Rosenbauer, Vorstand EGL Immertweg 32 51647 Gummersbach Telefon: 02354 902065 E-Mail: info@egl-lieberhausen.de www.egl-lieberhausen.com n Ansprechpartner der Stadt Gummersbach: Theo Steffgen Stadt Gummersbach Fachbereich ­Immo­bilienmanagement Ressort 6.1 Bewirtschaftung Rathausplatz 1 51643 Gummersbach Telefon: 02261 87-3118 E-Mail: theo.steffgen@stadt-gummersbach.de 16 Tabellarische Rechtsformübersicht Rechtsform GbR GmbH & Co. KG Genossenschaft (eG) Gründungsaufwand sehr gering: mindestens 2 Per­sonen; formloser Vertrag ausreichend; keine Eintragung in ein ­Register hoch: mindestens zwei Gesellschafter; Gesellschaftsverträge für GmbH und GmbH & Co. KG nötig, der GmbH-Vertrag ist notariell zu beurkunden; Eintragung ins Handelsregister für GmbH und GmbH & Co. KG hoch: mindestens drei Mitglieder; Prüfung von Businessplan und Satzung durch den Genossenschaftsverband; keine notarielle Beurkundung der Satzung; ­Eintragung ins Genossenschaftsregister Verwaltungsaufwand gering: keine Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen; ­Gewinnermittlung aber für die Verteilung des Überschusses auf die Gesellschafter nötig hoch: Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen für GmbH und GmbH & Co KG; gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse mit Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften hoch: Prüfung durch Genossenschaftsverband; Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen; gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse mit Erleichterungen für kleine und mittelgroße Genossenschaften Ein- und Austritt schwierig: bei Ein- oder Austritt von Gesellschaftern erlischt grundsätzlich die Gesellschaft, abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich; Rückzahlung der Gesellschafterein­lage ebenfalls im Gesellschaftsvertrag zu regeln für GmbH-Gesellschafter schwierig: Kündigung nicht ­möglich; ­Geschäftsanteile ­können verkauft und vererbt ­werden; Rückzahlung der ­Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Anspruch auf Kapitalerhaltung einfach: Eintritt von Mitgliedern mit Zustimmung der eG, Austritt ohne Zustimmung möglich; ­Kündigung von Genossenschaftsanteilen unter ­­­Ein­­haltung einer Kündigungsfrist möglich, Anspruch auf Rück­zah­lung der ­Anteile; ­keine Eintragung der ­Mitglieder ins Genossenschaftsregister für Kommanditisten mittel: ­Kündigung oder Übertragung möglich; Rückzahlung im ­Gesellschaftsvertrag zu regeln; Vermerk von Veränderungen im Handelsregister Gesellschafterhaftung unbeschränkt: alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen beschränkt: Haftung der GmbHGesellschafter und der Kom­ manditisten ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt beschränkt: Beschränkung der Haftung der Mitglieder auf Genossenschaftsanteile in Satzung möglich Mitspracherechte hoch: alle GbR-Gesellschafter vertreten und führen die Gesellschaft gemeinsam, aber abweichende Regelungen möglich; für alle Gesellschafter jederzeit Einsichtnahme in Bücher möglich für GmbH-Gesellschafter hoch: Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch die GmbH-Gesellschafter, Beauftragung von externem Dritten mit Geschäftsführung möglich mittel: Mitglieder wählen Aufsichtsrat und ggf. Vorstand; ­Geschäftsführung durch Vorstand; Antrags-, Rede-, Stimm- und Auskunftsrechte der Mit­glieder in der Generalversammlung (i. d. R. eine Stimme pro Mitglied unabhängig von Anzahl der ­Genossenschafts­anteile) für Kommanditisten gering: ­Kontroll- und Informationsrechte wie die Einsichtnahme in Bücher und Papiere Mindestkapital keine Mindesteinlage Stammkapital der GmbH: 25.000 Euro, keine Mindestein­ lage für Kommanditisten kein festes Startkapital, kein ­Mindestbetrag für den Genossenschaftsanteil, pro Mitglied mindestens ein Anteil 17 Bürger finanzieren mit! Inhaberschuldverschreibungen – Stadtwerke ergreifen die Initiative Ein interessanter Weg zur Einbindung von Bürgerkapital ist die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Bei dieser Konstruktion verpflichtet sich zum Beispiel ein Stadtwerk, den Zeichnern der Schuldverschreibungen den gezeichneten Betrag am Ende der Laufzeit zuzüglich vereinbarter Zinsen zurückzuzahlen. Mitspracherechte bei der Geschäftsführung oder Informationsrechte – wie bei einer Unternehmensbeteiligung – stehen den Zeichnern nicht zu. Die fest vereinbarten Zinszahlungen sorgen für eine planbare Rendite. Dennoch sind Chancen und ­Risiken sorgfältig abzuwägen: Die Zahlungen hängen vom Fortbestand der Stadtwerke ab. Informationen bietet unter anderem ein Wertpapierprospekt (vgl. Exkurs, S. 9). Inhaberschuldverschreibungen gehören zu den „Anleihen“ und bieten Gestaltungsfreiheit bezüglich Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsschritten und Kündigungsfristen. Die zur Inhaberschuldverschreibung gehörige Urkunde sollte sorgfältig verwahrt werden, da sie den Anspruch auf Rückzahlung des gezeichneten Betrags begründet. hertenfonds „natürlich“ – Hertener Stadtwerke legen viel Wert auf Kundenkontakt Nach dem ersten hertenfonds im Jahre 2002 haben die Hertener Stadtwerke 2008 den hertenfonds „natürlich“ in Form von Inhaberschuldverschreibungen aufgelegt. Sie verpflichteten sich, das Geld dieses Fonds ausschließlich in Projekte zur Förderung erneuerbarer Energien zu stecken. Den Hertener Stadtwerken war der direkte Kundenkontakt so wichtig, dass sie trotz des erheblichen Aufwands keine externe Fondsgesellschaft mit der Umsetzung und Verwaltung des Fonds beauftragten. Die Fondszeichner profitieren nicht nur von festgeschriebenen Zinssätzen mit einer langen Laufzeit, sondern bleiben durch eine jährliche Kündigungsmöglichkeit flexibel. Steckbrief n Ausgebende Gesellschaft: Hertener Stadtwerke GmbH n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 640 Zeichner, nur Kunden der Hertener Stadtwerke n Realisiertes Projekt: Beteiligung an Offshore-­Windpark Borkum-West, Investitionen in Kraft-­Wärme-Kopplungs- und Photovoltaikanlagen n Zeichnungssumme: 7,5 Mio. Euro n Beteiligungsform: Inhaberschuldverschreibung, ­Anteile ab 1.000 Euro bis max. 20.000 Euro, ­durchschnittliche Zeichnungssumme 11.700 Euro, Zinssatz 5 %, Laufzeit 10 Jahre n Ansprechpartner bei den Hertener Stadtwerken: Jochen Krämer Bereichsleiter kaufmännischer Service Hertener Stadtwerke GmbH Herner Straße 21 45699 Herten Telefon: 02366 307-213 E-Mail: j.kraemer@herten.de 18 Stille Beteiligungen – Bürger sanieren mit! Neben der Bereitstellung von Strom und Wärme aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien besteht die zentrale Herausforderung für den Klimaschutz in der Energieeinsparung. Letzteres betrifft in großem Maße die Sanierung von Gebäuden. Bürger, die im Besitz eines Eigenheims sind, tragen durch die Sanierung ihrer Immobilie zum Klimaschutz bei und sparen Energie und Kosten. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird das Sanierungsvorhaben zu einer Gemeinschaftsaufgabe und in diesem Sinne zu einer „Bürgerenergiesparanlage“. Die Möglichkeiten für Bürger, sich an anderen Bauvorhaben wie der energieeffizienten Sanierung kommunaler Gebäu­ den zu beteiligen, sind allerdings noch sehr selten. In NRW wurde diese Idee in einem Pilotprojekt an vier Standorten getestet. Dabei wurden Energiesparmaßnahmen an Schulgebäuden mit der Installation von Photovoltaikanlagen kombiniert. Bürger konnten das ausführende Unternehmen durch das Abschließen einer atypischen stillen Beteiligung mitfinanzieren. Die Komplexität dieses Pilotprojekts war insbesondere hinsichtlich des Organisationsaufwands sehr hoch, sodass die alleinige Umsetzung durch eine Bürgergruppe schwierig geworden wäre. Hilfreich kann in solchen Fällen die Initiative eines Stadtwerks oder eines Contracting-Unternehmens sein. Der Name „stille Beteiligung“ leitet sich daraus ab, dass die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters für Außenstehende nicht erkennbar ist. Für diese Beteiligungsform gibt es wenige gesetzliche Vorgaben und damit viel Gestaltungsfreiheit für den Beteiligungsvertrag. In der Regel wird ein stiller Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung beteiligt und hat weniger Kontrollrechte als ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG (vgl. mit dem Abschnitt zur GmbH & Co. KG). Dabei haftet er ebenfalls nur mit dem eingelegten Kapital. Im Vertrag wird die Gewinnbeteiligung festgelegt. Häufig werden stille Gesellschafter aber auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Das Verlustrisiko ist wieder von den interessierten Bürgern abzuschätzen und sollte der Rendite der stillen Beteiligung angemessen sein. Es gelten die gesetzlichen Pflichten zur Erstellung eines Verkaufsprospekts (vgl. Exkurs, S. 9). Wenn der stille Gesellschafter neben der Gewinnund Verlustbeteiligung auch an der Veränderung des ­Vermögens der Gesellschaft partizipiert, spricht man von einer „atypischen“ stillen Beteiligung. Aus Unternehmenssicht wird durch die Hereinnahme ­stiller Gesellschafter die Kapitalbasis der Gesellschaft erweitert, ohne die Geschäftsführungsbefugnisse auf weitere Personen zu verteilen. 19 Solar&Spar Contract – Pilotprojekte für Bürger-­Contracting Durch die Kombination von Einspar-Contracting mit der Installation von Photovoltaikanlagen und der finanziellen Beteiligung von Bürgern griff das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie eine Idee des Ingenieurbüros ­Ö-Quadrat in Freiburg auf. In einem vom Land NRW geförderten Pilotprojekt wurde das Solar&Spar-Konzept an vier Schulen in NRW umgesetzt. Pro Schüler sollten 50 Watt solare Stromerzeugung installiert und 50 Watt Beleuchtungsleistung eingespart werden, um in Summe die herkömmliche Stromerzeugung pro Schüler um 100 Watt zu senken. Dazu wurde für jede der vier Schulen eine eigene GmbH & Co. KG gegründet. Diese Gesellschaft schloss einen Contracting-Vertrag mit der Kommune als Gebäudeeigentümer, in dem sie sich verpflichtet, an dem Schulgebäude Energiesparmaßnahmen durchführen zu lassen. Im Gegenzug erhält die GmbH & Co. KG einen Anteil der eingesparten Energiekosten (Einspar-Contracting). Zusätzlich wurde das Dach des Schulgebäudes für die Installation einer Photovoltaikanlage gepachtet. Die Schule profitiert während der Vertragslaufzeit von der Dachpacht und einem Anteil an den eingesparten Energiekosten. Nach Ende der Vertragslaufzeit gehen die installierten Energiesparmaßnahmen in das Eigentum der Kommune über und die reduzierten Energiekosten kommen ihr vollständig zugute. Nicht zuletzt freuen sich die Schüler über ein verbessertes Raumklima und eine angenehmere Lernatmosphäre. Von üblichen Contracting-Vorhaben unterscheidet sich Solar&Spar nicht nur durch die zusätzliche Installation einer Photovoltaikanlage, sondern auch durch die finanzielle Beteiligung der Bürger. Deshalb spricht man von Bürger-Contracting. Dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand stehen die Akzeptanzsteigerung und positive Außen­wirkung für die Kommune sowie die Identifikation der Bür­ger mit der Schule gegenüber. Der tatsächlich erwirtschaf­tete Überschuss in den Pilotprojekten übertrifft erfreuli­cher­ weise bisher die Kalkulationen und fließt anteilig an die stillen Gesellschafter, Schulen und Kommunen zurück. Steckbrief n Rechtsform Betreibergesellschaft: GmbH & Co. KG n Realisiertes Projekt: Energiesparmaßnahmen und ­Photovoltaikanlagen an 4 Schulgebäuden n Investitionssumme: über 3 Mio. Euro für alle 4 ­Projekte n Eigenkapitalanteil: ca. 70 % n Beteiligungsform: atypische stille Beteiligung ab 2.500 Euro (für Personen aus Umfeld der Schulen ab 500 Euro), prognostizierte Rendite gut 5 % pro Jahr n Ansprechpartner für das Projekt: Dr. Kurt Berlo, ­Geschäftsführer Solar&Spar Contract GmbH c/o Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH Döppersberg 19 42103 Wuppertal Telefon: 0202 2492-174 E-Mail: kurt.berlo@wupperinst.org www.wupperinst.org/solarundspar 20 Fonds – privatwirtschaftliche Projektentwickler setzen Impulse Bürger können Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auch über Fonds mitfinanzieren. Bei einem Fonds stellen mehrere Kapitalgeber ihre Gelder für ein gemeinsames Projekt zur Verfügung. Professionelle Fondsgesellschaften bieten in der Regel Anteile an Windparks, Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder anderen Groß­ projekten an. Als geschlossene Fonds werden Fonds ­bezeichnet, deren Anteile nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums zur Zeichnung angeboten werden und zur ­Finanzierung vorab festgelegter Projekte dienen. Als Fondszeichner kann man mit geringem Aufwand an rentablen Großprojekten teilhaben. Mindestbeteiligungen von wenigen Tausend Euro sind üblich. Kündigungsmöglichkeiten stehen dem Fondszeichner meist erst zum Ende der Projektlaufzeit zu, die im Bereich der erneuerbaren Energien häufig 20 Jahre beträgt. Daher ist es sinnvoll, sich mit den Regelungen für eine vorzei­tige Rückgabe oder einen Verkauf der Fondsanteile zu beschäftigen. Bei der Risikoabschätzung zahlt sich Erfahrung aus, denn die Beteiligung an Großprojekten wie einem Solarpark in Südeuropa oder an einer anonymen Betreibergesellschaft ist nicht so übersichtlich wie an einer lokalen ­Bürgersolaranlage. Rechtlich sind geschlossene Fonds häufig als GmbH & Co. KG konstruiert, seltener als GbR. In diesen Fällen wird der Zeichner zum Miteigentümer des Unternehmens. Handelt es sich bei Fondsanteilen aber um stille Beteiligungen, Inhaberschuldverschreibungen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen, bestehen keine wesent­lichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Die Vorgaben zur Prospekterstellung gelten ebenfalls (siehe Exkurs, S. 9). Die anfangs umrissene Definition von Bürgerenergiean­ lagen trifft auf Fonds im Bereich der erneuerbaren Ener­ gien sehr selten zu, da der regionale Fokus in mehrfacher Hinsicht fehlt. Die Betreibergesellschaft ist nicht unbedingt in der Region ansässig, in der die Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien errichtet wird, und das Kapital wird in ganz Deutschland oder auch im Ausland eingeworben. Trotzdem ist es für überregional tätige Fondsgesellschaften möglich, die Anwohner des Anlagenstandorts stärker einzubeziehen. Beispielsweise kann für die Bürger in der Region eine reduzierte Mindestbeteiligung festgelegt und so die Zeichnung von Fondsanteilen erleichtert werden. Als weitere Anreize für regionale Zeichner sind eine vorgezogene Zeichnungsfrist oder die Absenkung von Nebenkosten wie dem Ausgabeaufschlag denkbar. 21 Sparbriefe – Banken und Sparkassen übernehmen das Risiko Abschließend wird eine Möglichkeit vorgestellt, wie Bürger bei der Finanzierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mitwirken können, ohne unternehmerische Risiken einzugehen. Einige Banken haben inzwischen begonnen, Sparange­bote mit Umwelt- oder Klimaschutzaspekten zu kombinieren. Neben Banken wie der GLS Bank oder der Umweltbank, deren Geschäftskonzept vollständig darauf ­beruht, verbinden auch Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken zunehmend ihre Angebote mit ökologischem und regionalem Anspruch. So wird ein Sparbrief beispielsweise zum „KlimaGut-Brief“. Die Sparkasse, die diesen Sparbrief aufgelegt hat, investiert das Geld der Anleger nicht selbst in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sondern vergibt Kredite für deren Finanzierung an ihre Kunden. Dabei gilt das Versprechen, bis zur Höhe der insgesamt gezeichneten Sparbriefe Energieanlagen im heimischen Landkreis zu finanzieren. Damit besteht ein ­regionaler Bezug, aber nur ein indirekter Zusammenhang zwischen der Geldanlage in dem Sparbrief und der Energieanlage. Im Gegenzug erhält der Anleger die Sicherheit eines normalen Bankprodukts, welche durch die deutsche Einlagensicherung garantiert wird. Über die festgeschriebene Verzinsung profitiert der Anleger zudem von einer planbaren Rendite. Die indirekte Verknüpfung von einer Geldanlage bei einem Finanzinstitut mit einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien kann greifbarer werden, wenn Finan­zinstitut und Stadtwerk vor Ort kooperieren. So wird ­beispiels­weise ein spezieller Sparbrief konzipiert, der exklusiv den Kunden des Stadtwerks angeboten wird. Die Bank oder Sparkasse reicht das Geld der Anleger über ­einen Kredit an das Stadtwerk weiter, das damit eine bestimmte Energieanlage errichtet. Auch wenn die Anleger ihr Geld wieder nicht direkt dem Stadtwerk leihen, sind die dazugehörigen Energieanlagen bei dieser Konstruktion in der Regel bekannt. Die Anleger dieses Sparbriefs erhalten eine Energieanlage „zum Anfassen“. Für das Stadtwerk entfällt so der Aufwand der Konzep­tion eines Anlageprodukts (vgl. Abschnitt zu Inhaberschuldverschreibungen). Dadurch erreicht das Stadtwerk zwar keine Vertiefung des direkten Kundenkontakts über die Verwaltung der Anlagegelder, es kann seinen Kunden aber trotzdem ein attraktives Zusatzangebot machen. Zudem ist die Realisierung eines derartigen Projekts durch die Abwicklung über ein Finanzinstitut deutlich schneller möglich. KlimaGut-Brief der Kreissparkasse Steinfurt Die Kreissparkasse Steinfurt verspricht den Anlegern des KlimaGut-Briefs die Verwendung der Spareinlagen zur Finanzierung lokaler, ökologisch wertvoller Projekte im Kreis Steinfurt. Damit wird sie zu einem relevanten Partner weiterer lokaler Akteure im „Zukunftskreis Steinfurt“, der die Energieautarkie bis 2050 zum Ziel hat. Für die Anleger macht neben dem ökologischen Gedanken vor allem die lokale Umsetzung einen besonderen Reiz aus. Projekte, die mit ihrem Geld finanziert sind, werden Bestandteil der örtlichen Lebenswirklichkeit. ­Wegen des großen Erfolgs des ersten KlimaGut-Briefs in 2010 wurde Anfang 2011 bereits der zweite KlimaGut-Brief aufgelegt. Steckbrief n Ausgebende Gesellschaft: Kreissparkasse Steinfurt n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 580 Anleger n Realisiertes Projekt: Finanzierung von Photovoltaikanlagen (80 %), Windkraft- und Biomasse-Anlagen im Kreis Steinfurt n Zeichnungssumme: 6,7 Mio. Euro n Beteiligungsform: Sparbrief ab 500 Euro bis max. 50.000 Euro, durchschnittliche Beteiligungshöhe 11.000 Euro, feste ansteigende Verzinsung 1,5–4 %, Laufzeit 5 Jahre n Ansprechpartner der Kreissparkasse: Jörg Münning, Vorstand Kreissparkasse Steinfurt Bachstraße 14 49477 Ibbenbüren Telefon: 05451 55-81014 E-Mail: joerg.muenning@ksk-steinfurt.de 22 KlimaSchutz-Brief der Sparkasse Lemgo und der Stadtwerke Bad Salzuflen Dieses Sparbrief-Angebot der Sparkasse Lemgo war auf Kunden der Stadtwerke Bad Salzuflen begrenzt; die Stadtwerke errichteten im Gegenwert der angelegten Gelder Photovoltaikanlagen. Zu Beginn des Projektes ­gestaltete sich allerdings die Suche nach geeigneten ­Dächern schwieriger als zuvor gedacht. Vor allem bei der Statikprüfung fielen viele Dächer durch. Für die schließlich zur Verfügung gestellten Dachflächen erhält die Stadt Bad Salzuflen eine geringe Pacht. Bisher wurden die kommunalen Dächer nur an die Stadtwerke als Bauherrin für Bürgersolaranlagen v ­ erpachtet. Eine aufwändige Bewerbung des Projekts – abgesehen von Flyern – war nicht nötig, da die Nachfrage so groß war, dass die Zeichnungssumme innerhalb weniger Wochen erreicht wurde. Steckbrief n Ausgebende Gesellschaft: Sparkasse Lemgo n Anzahl der beteiligten Personen: ca. 65 Anleger n Realisiertes Projekt: 4 Photovoltaikanlagen, Gesamtleistung 240 kWp n Zeichnungssumme: 500.000 Euro n Beteiligungsform: Sparbrief ab 1.000 Euro, max. 10.000 Euro, durchschnittliche Beteiligungs-­ höhe 7.700 Euro, feste Verzinsung von 3,0 % (3,5 % für Ökostrom-Kunden), Laufzeit 5 Jahre n Ansprechpartner der Stadtwerke: Volker Stammer, Geschäftsführer Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH Uferstraße 36–44 32108 Bad Salzuflen Telefon: 05222 808-0 E-Mail: info@stwbs.de n Ansprechpartner der Stadt Bad Salzuflen: Beate Brinckmann Fachdienst Objekt- und ­Stadtservice Kurgastzentrum, 2. Etage Parkstraße 20 32105 Bad Salzuflen Telefon: 05222 952-215 E-Mail: b.brinckmann@bad-salzuflen.de 23 Wie Kommunen Bürgerenergieanlagen unterstützen können Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Kommunen das Zustandekommen einer Bürgerenergieanlage fördern können. Im Folgenden sind einige Ansatzpunkte genannt. Bürgerenergieanlagen werden häufig auf kommunalen Dachflächen oder Grundstücken errichtet. Daher können Kommunen beispielsweise durch die Überprüfung ihres Gebäudebestands und die Bereitstellung von D ­ ächern die Grundlage für neue Bürgersolaranlagen schaffen. Oft benötigen Bürgergruppen bei der Planung einer Energieanlage eine längere Vorlaufzeit als professionelle gewerbliche Investoren. Um sicherzustellen, dass Bürgergruppen bei der Vergabe von kommunalen Flächen oder Dächern zum Zug kommen, kann ihnen daher eine gewisse Exklusivität eingeräumt werden. Soll einer Bür­ ger­energieanlage eine vergünstigte Dachpacht gewährt werden, sind die Vorgaben der Gemeindeordnung in NRW zu beachten. Es ist ein marktübliches Entgelt zu vereinbaren und Abweichungen von diesem Grundsatz sind zu begründen. Um den Organisationsaufwand für Bürgergruppen zu ­reduzieren, ist zum Beispiel die Bereitstellung eines Leitfadens für Bürgersolaranlagen hilfreich, der auch verwaltungsintern als Ablaufplan genutzt werden kann. Ein zu langer Leitfaden kann allerdings abschrecken. Kompliziert wird es für Bürger vor allem durch die Einbindung einer Vielzahl von Ämtern und Kontaktpersonen. Im Idealfall gibt es für Bürgergruppen nur einen zentralen Ansprechpartner, der alle weiteren verwaltungsinternen Abläufe koordiniert. Die Kommunalverwaltung ist auch die geeignete Stelle, um über gute Ideen zu informieren und diese weiterzutragen. Die positive Einschätzung einer Bürgerenergie­ anlage durch die Kommune vermittelt Vertrauenswür­digkeit. Dabei ist darauf zu achten, dass etwaige Prospektpflichten eingehalten werden (siehe Exkurs, S. 9). In Gesprächen mit Stadtwerken, örtlichen Finanzinstituten und anderen Akteuren kann eine finanzielle Beteiligung der Bürger vorangetrieben werden. Die Erfolgschancen für Bürgerkapital werden durch eine bestehende Partizipationskultur erhöht. Umgekehrt steigert die finanzielle Beteiligung der Bürger möglicherweise die Akzeptanz für eine Energieanlage. Schließlich können Kommunen selbst Bürgerkapital einsetzen, sowohl bei der Gebäudesanierung als auch bei der Errichtung von Energieanlagen. Diese Idee wurde bereits vereinzelt durch Kommunalanleihen oder in jüngster Zeit beispielsweise durch das Produkt „Heimatinvest“ der BIW Bank realisiert. Allerdings sind Kommunalanleihen wie kürzlich von der Stadt Essen ausgegeben erst ab einer Summe von mindestens 10 Mio. Euro lohnenswert. 24 Weitere Gesellschafts- und Beteiligungsformen in Stichworten Kommanditgesellschaft (KG) Neben der GbR eine weitere sinnvolle Konstruktion für kleinere Bürgerenergieanlagen (die grundlegende Struktur wurde anhand des Sonderfalls einer GmbH & Co. KG im entsprechenden Abschnitt oben und in der Rechtsformübersicht beschrieben). Vor allem dann eine Alternative zur GbR, wenn Gesellschafter mit unterschiedlichen Interessen kombiniert werden sollen: reine Kapi­talgeber mit Personen, welche die Geschäftsführung übernehmen wollen und bereit sind, persönlich zu haften. Höherer Gründungs- und Verwaltungsaufwand als bei einer GbR, da die KG ins Handelsregister eingetragen und ein jähr­licher Jahresabschluss erstellt werden muss. Pflicht zur Erstellung eines geprüften Vermögensanla­ge-Verkaufs­pros­ pekts außerhalb von Bagatellgrenzen (vgl. Exkurs, S. 9). Gründungsaufwand nochmals höher als bei GbR oder KG, da der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss. Die GmbH wird ins Handelsregister eingetragen und unterliegt der Pflicht zur Erstellung ­eines Jahres­ abschlusses. Es gelten die gesetzlichen ­Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesell­schaften (siehe Hintergrundinformationen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Ebenso wie GbR und KG für Bürgerenergieanlagen mit kleinem Gesellschafterkreis denkbar. Persönliche Haftung aller Gesellschafter über die Kapitaleinlage hinaus ausgeschlossen, solange im Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht vereinbart wird. Die Austrittsmoda­ litäten für Gesellschafter regelt der Gesellschaftsvertrag. GmbH-Geschäftsanteile können nicht gekündigt, aber verkauft oder vererbt werden. Mindeststammkapital liegt bei 25.000 Euro. Dieser Betrag kann reduziert werden, indem eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (sogenannte Ein-Euro-GmbH) gegründet wird. Aktiengesellschaft (AG) Zur Einbindung vieler Bürger bei einer Bürgerenergieanlage geeignet, neben den Rechtsformen der GmbH & Co. KG und eG (vgl. Abschnitt oben). Umfangreiche Regelungen im Aktiengesetz. Leitungsrechte liegen beim Vorstand, Kontrollbefugnisse verteilen sich auf den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Hoher Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Die AG unterliegt den gesetzlichen Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften (siehe unten). Daher lohnt sich diese Rechtsform erst ab größeren Investitionsvolumina. Mindestgrundkapital beläuft sich auf 50.000 Euro. Haftung der Aktionäre ist auf den Nennbetrag ihrer Aktien beschränkt. Rendite erzielt ein Aktionär über ausgeschüttete Dividenden und beim Verkauf der Aktien über Wertsteigerung. Auch bei Aktien handelt es sich um eine unternehmerische Betei­ ligung und es gelten die Ausführungen zu Kapitalverlust und Risikoabwägung aus dem Kapitel „Bürger produzieren mit!“. Vor der öffentlichen Ausgabe von Aktien ist ein Wertpapierprospekt zu erstellen (vgl. Exkurs, S. 9). Die Leitung der GmbH wird durch Geschäftsführer wahrgenommen. Die Gesellschafter können über die Gesellschaftsversammlung Kontrollrechte ausüben. Das Stimmgewicht der einzelnen Gesellschafter richtet sich nach ­ihrem Anteil am Stammkapital. Über Gewinnausschüttungen profitieren GmbH-Gesellschafter am Unternehmenserfolg. In gleichem Maße werden Verluste getragen, sodass Chancen und Risiken einer Beteiligung abzuwägen sind. Pflicht zur Erstellung eines geprüften Vermögensanlage-Verkaufsprospekts möglich (vgl. Exkurs, S. 9). Großer Vorteil der AG ist die einfache Kapitalbeschaffung über die Ausgabe von Aktien. Weitergabe oder V ­ er­kauf der Aktien kann grundsätzlich erfolgen, ohne die Gesellschaft zu informieren. Daher spricht man auch vom „anonymen Kapitalmarkt“. Diese Anonymität ist bei Bürger­ energieanlagen häufig unerwünscht, kann aber durch sorgfältige Ausgestaltung der Aktien ver­hindert werden. Wegen der hohen Anforderungen an die Gründung einer AG existieren nur wenige Projektbeispiele, dazu gehört die ReEnergie Niederrhein AG (www.ren.ag). 25 Gemeinnützige Organisationen Andere Rechtsformen sind interessant, wenn Bürger ­neben der Erzeugung von Strom und Wärme weitere ­Aktivitäten wie zum Beispiel Informationsarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien oder politische Kampagnen planen. Stehen gemeinnützige Aktivitäten im Vordergrund, sind Zusammenschlüsse als eingetragener Verein, gemeinnützige GmbH oder Stiftung sinnvoll. Neben ehrenamtlichem Engagement werden solche Projekte von Spenden der beteiligten Personen getragen, eine Renditeerzielung wird nicht angestrebt. Auf eine ausführliche Vorstellung dieser Gruppe von Rechtsformen wird verzichtet. Genussrechte Ein Wertpapier, dessen Ausgestaltung keinen gesetz­ lichen Vorgaben unterliegt und von jeder Gesellschaftsform ausgegeben werden kann. Genussrechte sind zwischen Aktie und Anleihe angesiedelt, d. h. je nach Konstruktion ähneln sie eher einer Unternehmensbeteiligung oder eher einem Darlehen. Die Anmerkungen zum unerlaubten Bankgeschäft sind zu beachten (siehe Hintergrundinformationen). Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen Sonderformen von Darlehen. Bei Nachrangdarlehen werden ein fester Zinssatz und der Rangrücktritt hinter andere Gläubiger vereinbart. Partiarische Darlehen zeichnen sich durch eine gewinnabhängige Verzinsung aus und ähneln einer stillen Beteiligung. Prospektpflichten bestehen nicht (vgl. Exkurs, S. 9). Die Anmerkungen zum unerlaubten Bankgeschäft sind zu beachten (siehe Hintergrundinfor­mationen). Hintergrundinformationen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ­(BaFin) Anstalt des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundesfinanzministeriums mit dem Ziel, in Deutschland ein funktionsfähiges, stabiles und integres Finanzsystem zu gewährleisten. Dazu beaufsichtigt sie Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und den Wert­ papierhandel. Unerlaubtes Bankgeschäft In Deutschland wird für das Geschäft mit Kundeneinlagen oder Krediten grundsätzlich eine Banklizenz benötigt. Daher besteht bei der Verwendung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen das Risiko des unerlaubten Bankgeschäfts. Durch die Ausstattung der Darlehensverträge mit einem qualifizierten Rangrücktritt gegenüber anderen Unternehmensgläubigern kann dieser Fallstrick vermieden werden. Bei stillen Beteiligungen und Genussrechten wird das Problem umgangen, indem eine Verlustbeteiligung vereinbart wird. Juristische Beratung bei der Vertragsgestaltung ist sehr empfehlenswert. Kapitalgesellschaften vs. Personengesellschaften Kapitalgesellschaften sind eigene juristische Personen, die unabhängig von den Gesellschaftern existieren, selbständig Rechte und Pflichten eingehen können und bei denen die Gesellschafter nur beschränkt haften. Dazu gehören die GmbH und die AG. Dahingegen ist eine Personengesellschaft – wie die GbR oder die KG – ein zweckgebundener Zusammenschluss von Menschen, die zumindest zum Teil eine persönliche Haftung übernehmen. Eine Personengesellschaft existiert nicht unabhängig von ihren Gesellschaftern. Zu den Mischformen gehört die GmbH & Co. KG. Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) bezüglich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Sie gelten auch für Genossenschaften und eine GmbH & Co. KG. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Aktionären und Gläubigern und werden komplexer, je größer die Gesellschaft ist. Die Größeneinteilung einer Gesellschaft erfolgt nach Bilanzsumme, Umsatz und Anzahl der Arbeitnehmer (§ 267 HGB). So hat eine kleine Kapitalgesellschaft maximal 50 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von maximal 9,68 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von max. 4,84 Mio. Euro. 26 Literaturhinweise Wöhe, G./Döring, U.: Einführung in die www.bafin.de IZT Institut für Zukunftsstudien und allgemeine Betriebs­wirtschafts­­lehre, Internetseiten der Bundesanstalt für Technologiebewertung: Forschungspro- München 2010 ­Finanzdienstleistungsaufsicht mit Infor- jekt zum Thema Akzeptanzförderung für Ein Standard-Nachschlagewerk zur Be- mationen für Verbraucher zur Geldan­ Erneuerbare Energien durch finanzielle triebswirtschaftslehre, in dem gängige lage allgemein und zur Prospektpflicht. Teilhabe, Projektleitung ­Katrin Nolting, Gesellschaftsformen und Konstruktio- ­Außerdem kann Einsicht in hinterlegte Veröffentlichung in Vorbereitung, Infor- nen von finanziellen Beteiligungsmöglich- Verkaufsprospekte genommen werden. mationen unter www.izt.de keiten charakterisiert werden. Diese Inhalte dienten weitgehend als Grundlage www.dstgb.de www.energiedialog.nrw.de für die Aus­führungen dieser Broschüre. Internetseite des Deutschen Städte- und Informations- und Beratungsplattform Gemeindebunds, auf der sich ein Gestat- für erneuerbare Energien in NRW, die Rübsamen, R./Delfs, C./Haas, G./ tungsvertragsmuster findet mit dazuge- auch für Betreiber von Bürgerenergiean- ­Lassen, R.: Energiegemeinschaften – hörigen Erläuterungen – unter anderem lagen eine Anlaufstelle bietet. Umweltfreundliche Stromversorgung zu vergaberechtlichen Fragestellungen in der Praxis, München 1995 Eine Einführung in das Thema Bürger­ Handlungsleitfäden zu BürgerenergieanHirschl, B./Aretz, A./Prahl, A./Böther, lagen ­finden sich unter anderem hier: energieanlagen mit einigen Praxisbei- T./Heinbach, K./Pick, D./Funcke, S.: n Sächsische Energieagentur GmbH: spielen und einem – nicht mehr ganz Kommunale Wertschöpfung durch Er- ­aktuellen – Überblick zu möglichen neuerbare Energien, In Kooperation mit Rechtsformen dem Zentrum für Erneuerbare Energien, Bürgersolaran­lagen in Sachsen, ­unter www.solarportal-sachsen.de n DAKS Die Alternative Kommunal­ Studie im Auftrag der Agentur für Erneu- politik Sachsens e. V.: Bürger machen Wieg, A./Simmler, B. F. J./von Trotha, erbare Energien, Schriftenreihe des Energie, Bürgerkraftwerke – ein W.: Genossenschaften Gründen – Von ­Institut für Ökologische Wirtschaftsfor- Handlungsleitfaden, unter der Idee zur eG, Ein Leitfaden zur Grün- schung 196/10, Berlin 2010 www.daksev.de dung einer Genossenschaft, hrsg. v. Diese Studie untersucht, inwieweit Kom- DGRV – Deutscher Genossenschafts- munen direkt von der Wertschöpfung n windcomm schleswig-holstein ­Netzwerkagentur Windenergie: und Raiffeisenverband e. V., Berlin 2009 durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Windcomm Leitfaden Bürgerwind- Diese CD-Rom ist kostenfrei über Energien profitieren. Darin werden die park, unter www.windcomm.de www.neuegenossenschaften.de ­Effekte aus Steuereinnahmen, Unterneh- erhältlich und gibt auch einen Überblick mensgewinnen und Arbeitseinkommen ­Rohstoffe e. V.: Wege zum Bioener- über andere Gesellschaftsformen. für 2009 deutschlandweit auf mindes- giedorf – Leitfaden, 2011, unter tens 6,7 Mrd. Euro beziffert. www.nachwachsenderohstoffe.de n Fachagentur Nachwachsende 27 Impressum Gestaltung EnergieAgentur.NRW designlevel 2 Kasinostraße 19–21 42103 Wuppertal Bildnachweis Titelseite: Fotolia.com/jeancliclac Tel.: 01803 19 00 00* Seite 3: E-Mail: info@energieagentur.nrw.de Seite 6, 7: Fotolia.com/sakura Fotolia.com/Sly www.energieagentur.nrw.de Seite 8, 9: Fotolia.com/mhp Seite 10: Fotolia.com/ChaotiC_PhotographY ©EnergieAgentur.NRW/EA195 Seite 13: Fotolia.com/Reiner Wellmann * (9 ct/Min. aus dem deutschen Festnetz, Seite 14: Fotolia.com/VRD Mobilfunk max. 42 ct/Min.) Seite 19: Fotolia.com/Vladislav Gajic Seite 20: Fotolia.com/Corgarashu Seite 22: Fotolia.com/Wolfgang Jargstorff Stand 07/2011 EnergieAgentur.NRW Die EnergieAgentur.NRW fungiert als operative Plattform mit breiter Kompetenz im Energie­bereich: von der Energieforschung, der technischen Entwicklung, Demonstration und Markteinführung über die Energieberatung bis hin zur beruflichen Weiterbildung. Die EnergieAgentur.NRW steht als zentraler Ansprechpartner des Landes NRW in allen ­Fragen rund um das Thema Energie zur Verfügung und wird maßgeblich getragen vom ­Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes NRW. Neben anderen Instrumenten beraten und informieren Ingenieure der EnergieAgentur.NRW über energetische Schwachstellen. Die Ingenieure beraten zu Fördermöglichkeiten, Energiemanagement, helfen Unternehmen und Kommunen bei der Minderung der Energiekosten und tragen somit u. a. zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit bei. Diese Broschüre wurde auf 50 % Recycling- und 50 % FSC-Fasern gedruckt. Diese Broschüre wurde klimaneutral gedruckt.