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Mitteilungsvorlage (Antrag zur Bezuschussung eines Klimaschutzkonzeptes)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
31 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
10.06.10, 18:09
Aktualisiert
10.06.10, 18:09
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 20.05.2010 - Der Bürgermeister Az: 60 Nr. der Ratsdrucksache: 223-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 15.06.2010 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Antrag zur Bezuschussung eines Klimaschutzkonzeptes __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Die Verwaltung hat wie in der RD 139 berichtet, noch im Dezember 2009 ein Antrag zur Bezuschussung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes erarbeitet und beim Bundesumweltministerium eingereicht. Nach einer Zwischennachricht über den Eingang des Antrages teilt der Projektträger Jülich, der mit der Prüfung und Abwicklung der Förderungen beauftragt ist, mit beigefügtem Schreiben mit, dass zum einen der Fördersatz auf 60% abgesenkt und zum anderen das Projekt frühestens im letzten Quartal 2010 starten könnte. Die Stadt wird aufgefordert, möglichst bis zum 11. Juni mitzuteilen, ob wir den Antrag auf Basis der neuen Rahmenbedingungen aufrechterhalten möchten. Die Änderung wird mit kontinuierlich steigenden Antragszahlen und einer Kürzung im entsprechendem Titel des Bundeshaushalts sowie einer damit einhergehenden qualifizierten Haushaltssperre begründet. Das Schreiben wird einige Fragen auf. So firmiert es unter „Neues Verfahren bei der Förderung von Klimaschutzprojekten“. Hierunter stellt man sich üblicherweise nicht lediglich eine Änderung der Förderquote vor. Nach den alten Förderbestimmungen zu denen u.a. die Stadt Bad Münstereifel beantragt hat, gab es eine Förderung von 80%, die in begründeten Ausnahmefällen wie Nothaushalt bis zu 95% Seite 2 von Ratsdrucksache 223-IX betragen konnte. In dem Schreiben ist nicht aufgeführt, ob es eine ähnliche Regelung nunmehr auch geben soll. Abschließend wird darum gebeten, sich möglichst bis zum 11.06.2010 dahingehend zu äußern, ob man den Antrag nach den neuen Förderbedingungen aufrecht erhält. Es wird nicht ausgeführt, was passiert, wenn man zum einen den Termin nicht halten kann und/oder zum anderen wenn man an den alten Förderbedingungen festhalten möchte. Die Verwaltung hat sich umgehend mit dem Netzwerk Klimaschutz und Klimaanpassung beim Städte- und Gemeindebund NRW, in dem sie ja Mitglied ist, gewandt. Auch dort bestanden diese Fragen. Von dortiger Seite hatte man bei den Kommunen, die Anträge gestellt haben, nachgefragt, um sich ein Gesamtbild zu verschaffen und vor diesem Hintergrund gezielt Fragen an den Projektträger zu stellen und den Mitgliedskommunen Handlungsempfehlungen geben zu können. Die Antworten des Projektträgers Jülich liegen dem Netzwerk schriftlich vor und sind damit als verbindlich anzusehen. Einige Fragen sind offen geblieben, auf deren Antwort das Netzwerk aber nicht mehr warten wollte. Die fehlenden Antworten werden später nachgeliefert. Mit Datum 25.05.2010 wurde das beigefügte im Netzwerk entworfene Antwortschreiben, dass der Stadt alle Optionen offen lässt verschickt. In diesem Schreiben bestätigt die Stadt Bad Münstereifel, dass ihren Antrag auf Basis der neuen Rahmenbedingungen (Senkung des Fördersatzes auf 60% bzw. 80% bei HSK- und Nothaushaltskommunen; Start erst im letzten Quartal 2010; Bereitstellung der Fördermittel erst im Haushaltsjahr 2011) aufrechterhält. Das Aufrechterhalten unseres Antrags auf Basis der neuen Rahmenbedingungen bedeutet nicht, dass wir grundsätzlich auf eine höhere Förderung verzichten. Wird die Mittelsperre für das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien und der Klimaschutzinitiative aufgehoben und der Fördersatz wieder angehoben, so beantragen wir, dass uns der höhere Fördersatz, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung galt, wieder gewährt wird. Die folgenden Fragen und und Antworten wurden in Zusammenarbeit mit dem Netzwerkträger Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (KuA) und dem Projekträger Jülich (ptj) herausgearbeitet: Fragen- und Antwortkatalog Die Fragen der KuA sind in Fett-Schrift, die Antworten des ptj in Normal-Schrift und die Anmerkungen der KuA in Kursiv-Schrift dargestellt. 1. Welche Förderung können Kommunen erwarten, die noch im Jahr 2009 Anträge für die Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes gestellt haben, die aber noch nicht bewilligt worden sind, wenn sich die Kommunen in der Haushaltssicherung befinden. Gilt für diese Kommunen ebenfalls die Absenkung des Fördersatzes auf 60%? Die Anträge werden auf der Basis der zum Termin des Eingangs gültigen Förderrichtlinie geprüft. In der Richtlinie ist die Förderquote bis zu 80 % (bzw. 70 %) festgelegt, demzufolge kann diese vom Fördermittelgeber vor dem Hintergrund zur Verfügung stehender Haushaltsmittel angepasst werden. Grundsätzlich gilt, dass Klimaschutzkonzepte mit 60 % gefördert werden (vorliegende Anträge). Parallel zur Kürzung der Fördersätze in der Kommunalrichtlinie wurden auch die Fördersätze für Haushaltssicherungs- und Nothaushaltskommunen angepasst. Diese Kommunen erhalten nicht mehr 95 % der Förderung, sondern die abgesenkte Förderquote für den entsprechenden Bereich plus 20 %. Für Haushaltssicherungskommunen ist die Vorlage eines von der zuständigen Kommunalaufsicht bestätigten Haushaltssicherungskonzeptes vorzulegen. 2. Können Kommunen, die noch im Jahr 2009 Anträge für die Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes gestellt haben, die noch nicht bewilligt worden sind, darüber hinaus eine höhere Förderung erhalten, wenn sie sich nicht nur in der Haushaltssicherung, sondern sogar im Nothaushalt befinden? Nein. (Anmerkung KuA. Das Originalschreiben enthielt keine Antwort auf diese Frage. Die Antwort wurde aus einem Telefongespräch mit dem ptj entnommen) Seite 3 von Ratsdrucksache 223-IX Nothaushaltskommunen müssen verbindlich erklären, den Eigenanteil in der abgebildeten Höhe aufbringen zu können (dies könnte z.B. durch eine Zuweisung des Landes NRW erfolgen, Zuweisungen gelten dann als Eigenmittel). 3. Werden Kommunen, die noch im Jahr 2009 Anträge gestellt haben, die noch nicht bewilligt worden sind, hinsichtlich des Fördersatzes denen gleichgestellt, die erst nach der Novellierung der Förderrichtlinie zum 01.01.2010 Anträge gestellt haben? Alle vorliegenden Anträge werden gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie bereits in 2009 oder in 2010 gestellt worden sind. Eine höhere Förderquote für Anträge aus 2009 ist nicht möglich, Ausnahme siehe Antwort zu 1.). Die aktuelle Förderquote ist mit Schreiben vom 10.05.2010 jedem Antragsteller mitgeteilt worden. 4. Werden die Anträge, die bis Ende 2009 eingereicht, aber noch nicht bewilligt worden sind, ansonsten auf Grundlage der Förderrichtlinie zur Klimaschutzinitiative, die bis zum 31.12.2009 bestand hatte, geprüft werden? Die inhaltliche Prüfung erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Richtlinie bzw. Merkblätter. 5. Könnte diese „Möglichst-Frist“ (11.06.2010) bis nach unserem Netzwerktreffen verlängert werden, damit wir uns in Ruhe mit den Kommunen, dem MUNLV NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW und der Lenkungsgruppe, in der auch das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ist, über das weitere Vorgehen austauschen können? Die Frist 11.6.10 ist keine Ausschlussfrist. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Fördermittel auch für 2011 begrenzt sind und im Rahmen eines sog. Windhunderennen vergeben werden. Anträge die bewilligungsreif vorliegen, können demnach im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bewilligt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass z.T. auch noch Nacharbeiten seitens der Antragsteller erforderlich sind, die häufig einen nicht unerheblichen Zeitaufwand bedeuten. 6. Könnten Sie mir bitte zusätzlich noch bestätigen, dass es sich bei dem Bescheid im letzten Quartal 2010 nicht um einen vorbehaltlichen Bescheid handeln wird, der einem förderunschädlichen vorzeitigen Beginn ohne Sicherheiten für die Kommunen gleichkäme sondern, dass nur keine Mittel mehr in 2010 abgerufen werden können? Es werden im Rahmen der Förderrichtlinie Kommunen keine Unverbindlichen Inaussichtstellung (UIA - vorbehaltlichen Bescheide) ausgestellt. Wie Ihnen bekannt ist, können für 2010 keine Bescheide ausgestellt werden, da keine Mittel zur Verfügung stehen. Ein Projektbeginn im 4. Quartal bedeutet auch, dass die Antragsteller in 2010 keine Mittel mehr abrufen können. Bescheide für 2011 werden nur ausgestellt, wenn im Haushalt die entsprechenden Mittel eingestellt werden. Deshalb auch der Hinweis unter 5.), wenn diese Mittel aufgebraucht sind, werden keine weiteren Bescheide ausgestellt. In einer Mail von Fr. Eichler vom ptj vom 21.05.10 stellte sie zu diesem Passus noch Folgendes klar: Dieser Absatz ist wie folgt gemeint: In 2010 gibt es keine Mittel mehr, deshalb können Bescheide (sobald Mittel zur Verfügung stehen) erst mit Vorhabensbeginn im 4. Quartal 2010 ausgestellt werden, allerdings Mittelwirksam erst in 2011. Konkret heißt das also, die Kommunen könnten im Herbst einen Bescheid bekommen (keine unverbindliche Inaussichtstellung mit hohem Risiko für die Antragsteller, sondern einen „normalen“ Bescheid) 7. Könnte eine Kommune, die noch 2009 einen Antrag gestellt hat, demnach 60% vom BMU erhalten, 20% aus Drittmitteln decken und 20 % aus Eigenmittel bestreiten oder wäre es hier sogar möglich, 30% aus Drittmitteln und nur 10% aus Eigenmittel zu finanzieren? (Viele Kommunen hatten die 20% Eigenanteil für 2010 in den Haushalt gestellt, können diese aber 2011 wegen der Verschiebung der Bewilligung möglicherweise nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 aufbringen.) Könnten die Kommunen beispielsweise versuchen, die Mittel, die jetzt fehlen, über Drittmittel zu finanzieren? Wenn es für HSK-Kommunen und Nothaushaltskommunen trotz intensiver Bemühungen Ihrerseits und des BMU auch nur 60% gibt, ließe sich hier vielleicht der Drittmittel-Anteil erhöhen: z.B. 60% vom BMU, 35% aus Drittmitteln, 5% aus Eigenmitteln? Seite 4 von Ratsdrucksache 223-IX Der Fördermittelgeber begrüßt die Einwerbung von Drittmitteln. Gemäß Förderrichtlinie (sowohl 2009, als auch 2010) ist eine maximale Kumulationsobergrenze 80 % festgelegt. Demzufolge können bei einer Förderquote von 60 % maximal 20 % Drittmittel in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um Kommunen mit einem „normalen“ Haushalt, oder Haushaltssicherungskommunen handelt, das bedeutet, auch für Haushaltssicherungskommunen gilt diese maximale Kumulationsobergrenze. 8. Hilfreicher wäre für die HSK- und die Nothaushaltskommunen ein höherer Fördersatz als 60% und die Anweisung der Bundesregierung oder des zuständigen Ministeriums an die Kommunalaufsichten bzw. die Bezirksregierungen, dass die Eigenmittel für diese freiwilligen Leistungen von den Kommunen getragen werden dürfen. Die Höhe des Fördersatzes wird vom Fördermittelgeber festgelegt. Eine Rücksprache mit dem BMU ergab, dass eine Anweisung durch das Ministerium an die Landeskommunalaufsichten nicht möglich ist, denn diese würde im Widerspruch zur föderalen Ordnung der Bundesrepublik stehen. 9. Wenn die Kommunen gem. Ihres Schreibens bestätigen, dass sie den Antrag auf Basis der neuen Rahmenbedingungen aufrechterhalten möchten und sie reichen dann, nach dem 11.06.2010, aber vor dem Erhalt des Bescheids, eine Antragsänderung mit vermutlich reduziertem Leistungsumfang und Finanzmittelbedarf ein, ist dies statthaft oder wird dieser Änderungsantrag wie ein neuer Antrag gewertet, der erst ab dem 1. Oktober 2010 eingereicht werden darf? Eine Antragsänderung ist während der Antragsbearbeitungszeit möglich und gilt nicht als Neuantrag (wenn keine grundsätzliche Änderung vorgenommen wird, wie z.B der Förderschwerpunkt gewechselt wird). Wir weisen aber darauf hin, dass eine Förderung nur erfolgen kann, wenn alle im jeweiligen Merkblatt festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Eine Förderung von Teilen des Konzeptes ist nur möglich, wenn der Antragsteller bereits Bestandteile des Konzeptes im Vorfeld selbst erarbeitet hat und diese bereits vorlegen kann. Hier kann auf eine erneute Erstellung dieser Teile verzichtet werden. Zur abschließenden Bewertung des Konzeptes (Verwendungsnachweisprüfung) muss immer das Gesamtkonzept vorgelegt werden. Anmerkung der KuA: Hier läuft noch eine Nachfrage beim ptj, ob die Kommune evtl. Bausteine parallel zum Büro bearbeiten kann, die sie sich nicht fördern lässt. Hierdurch würden sich die beantragte Summe und auch der von der Kommune zu tragende monetäre Eigenanteil reduzieren. Frau Wittan vom ptj schrieb uns am 25.05.10 hierzu: Vielen Dank für diesen Vorschlag. Wir nehmen ihn gern mit in unsere laufende Diskussion mit dem BMU, in der wir mit dem Fördermittelgeber zu klären versuchen, ob und wie ein Verfahren für Kommunen mit vorliegenden Anträgen und verbindlich eingestellten Eigenmitteln möglich ist. Da diese Frage nicht ganz einfach zu klären ist, bitten wir Sie vorerst um Verständnis, dass wir heute darauf noch nicht antworten können. Wir setzen uns gern wieder mit Ihnen in Verbindung, wenn wir mit dem BMU zu einer Lösung gekommen sind. 10. Wie wird verfahren, wenn diese Antragsänderung nach Eingang des endgültigem Bescheids eingereicht wird, mit dem Projekt bereits begonnen wurde und es sich um eine Reduzierung des Leistungsumfangs und der erforderlichen Finanzmittel handelt? Beispielsweise, weil die Kommune erst im Jahr 2011 absehen kann, dass sie 2012 ins HSK kommt, was sie bei der ursprünglichen Antragsstellung im Jahr 2009 noch nicht wusste? Eine Antragsänderung nach Bescheiderhalt ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den Fördermittelgeber (bzw. PtJ) und in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Antragsteller bestätigt mit Bescheidannahme, dass die Eigenmittel über den Projektzeitraum gesichert (im Haushalt eingestellt) sind. Eine zwingende Fördervoraussetzung ist die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Projektes. Demzufolge gilt: nur wenn uns die Bestätigung über die vorhandenen Haushaltsmittel vorliegt, ist eine Bescheiderteilung möglich. Seite 5 von Ratsdrucksache 223-IX 11. Mehrere Kommunen haben im Jahr 2009 einen gemeinsamen Antrag gestellt, der noch nicht bewilligt worden ist. Möglicherweise muss eine Kommune jetzt aussteigen, weil sie, nach der Erniedrigung des Fördersatzes auf 60%, die jetzt höheren Eigenmittel nicht mehr aufbringen kann. Kann der Antrag von den anderen Kommunen, die zusammen mehr als 10.000 Einwohner aufweisen können, aufrechterhalten werden oder handelt es sich durch den Ausstieg eines Kooperationspartners dann um einen neuen Antrag? Zu Ihrer Problematik Kooperationspartner: Ein Ausstieg einer Kommune bedeutet nicht, dass der Antrag zurück gezogen werden muss (unter der Voraussetzung, dass die verbleibenden Kommunen die 10.000 EW noch erreichen – in dem Beispielfall trifft das ja offensichtlich genauso zu). Die Änderung der Kooperationspartner müsste uns dann entsprechend mitgeteilt werden. Bitte reichen Sie auch eine angepasste Vorhabensbeschreibung ein. Der Umfang der Bearbeitung und der Kosten gesamt werden sich dann sicherlich ebenfalls ändern (je nachdem, wie umfangreich die Änderungen sind, wäre eine neue Antragsfassung = AZA mit einzureichen). 12. Weitere Hinweise des ptj, die sich keiner Frage direkt zuordnen lassen: Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist förderschädlich, wir weisen sicherheitshalber demzufolge noch einmal darauf hin, dass das Vorhaben erst nach Bescheiderhalt und mit der darin festgelegten Vorhabenslaufzeit beginnen darf. Eine Auftragsvergabe gilt als Vorhabensbeginn. Neue Anträge werden aktuell nicht angenommen, erst nach dem 01.10.2010 ist eine erneute Antragstellung möglich, bitte beachten Sie vor einer Antragstellung die aktuellen Informationen auf unserer Internetseite. Weitere Erläuterungen hierzug folgen zu gegebener Zeit. Dem Ausschuss zur Kenntnis.