Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
20 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
24.11.15, 18:05
Aktualisiert
24.11.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 19.11.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-199/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag auf Teilnutzungsänderung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden in
Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW und Miniaturmodellen
Sachdarstellung:
Am 16.10.2015 wurde über den Kreis Düren ein Bauantrag eingereicht. Bei diesem
Vorhaben wird die Teilnutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäuden in
Kleingewerbe für PKW-Reparaturen, An- und Verkauf von PKW und Miniaturmodellen
beantragt. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
05.12.2013 und am 29.01.2015 über einen ähnlich lautenden Antrag des gleichen
Antragstellers bereits beraten, auf die jeweiligen Niederschriften wird verwiesen.
In der letzten Beratung über die geplante Erschließung des Bauvorhabens über einen in
Schotter ausgebauten Wirtschaftsweg in Verlängerung der Kreuzstraße kam zum
Ausdruck, dass aus Gründen der Unwägbarkeiten des Umfangs der Wegenutzung bei
Übertragung des Nutzungsrechts mittels Baulast und wegen der Präzedenzwirkung ein
Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben nicht erteilt werden könne. Wegen der
möglichen enormen persönlichen Konsequenzen sollte jedoch zur Erörterung weiterer
Lösungsmöglichkeiten nochmals ein Gespräch mit dem Antragsteller gesucht werden. Ein
entsprechender Vorbehaltsbeschluss wurde daher seinerzeit gefasst (s. Anlage).
In einem gemeinsamen Gespräch unter Beteiligung des Bürgermeisters, des Landrates
und der Leiterin des Bauordnungsamtes mit dem Antragsteller wurde seitens des
Landrates nochmals auf die Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers
hingewiesen. Seitens des Kreises Düren wurde ergänzend mitgeteilt, dass das Vorhaben
unter der Prämisse, dass die Nutzung des Weges auf max. 10 Fahrzeugbewegungen
begrenzt wird und der Antragsteller für die Unterhaltungspflicht des Weges verantwortlich
ist, durchaus realisierbar wäre. Die Gemeinde könne die Intensität der Nutzung und die
Drucksache VL-199/2015
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Unterhaltungspflichten im Rahmen der Eintragung der Baulast nur für das beantragte
Vorhaben regeln.
Der Antragsteller hat daraufhin seinen Ursprungsantrag mit Schreiben vom 09.11.2015
hinsichtlich der maximalen Fahrzeugbewegungen pro Tag ergänzt, und im Gesprächstermin mit der Kreisverwaltung darüber hinaus die Bereitschaft zur entsprechenden
Wegeunterhaltung erklärt.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Erschließung des Bauvorhabens damit als
gesichert angesehen werden und das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB
erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gem. § 36 BauGB zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme in
dergestalt zu ergänzen, dass die erforderliche Eintragung einer Baulast die Grundlage
dieser Zustimmung ist.
Der Bürgermeister
In Vertretung
(Schröder)