Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
134 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
18.03.14, 13:00
Aktualisiert
18.03.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1053 /IX.L. Z.4
Datum: 17.03.2014
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag:
18.03.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
01.04.2014
Gemeinderat
Sitzungstag:
08.04.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, bezüglich des Genehmigungsantrages der Windpark
Engelgau II GmbH & Co. KG
1.
eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 gem.
§ 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen.
2.
Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Windkraftkonzentrationszone“
bezüglich
der
teilweise
außerhalb
der
überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB
wird zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass nach Ausschachtung
der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch
einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten
Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht
wird.
3.
Zum Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück
Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 wird das gemeindliche Einvernehmen
gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt unter den nachfolgenden Bedingungen:
a)
Eine Nachtkennzeichnung (Befeuerung) ist nicht zulässig,
b)
Zwischen der Gemeinde Nettersheim und dem Antragsteller wird ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem verbindlich festgelegt ist, dass
die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen
und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von
den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden, geschlossen.
In diesen Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den
Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament
tangiert sind, zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind.
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c)
Mit dem Antragsteller ist ein Erschließungsvertrag bezüglich der Inanspruchnahme
des
gemeindlichen
Wirtschaftsweges
Gemarkung
Engelgau, Flur 3 Nr. 96 abgeschlossen.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossen,
a. die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4 zunächst
aufzuheben,
b. im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für die teilweise Errichtung
je eines Fundamentes außerhalb der überbaubaren Flächen der Grundstücke
Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 die von überbaubaren
Flächen betroffenen Grundstückseigentümer zu beteiligen,
c. bis zur abschließenden Entscheidung die in diesem Zusammenhang stehende
2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in den derzeitigen Planungsstand zu versetzen.
Auf dieser Grundlage erfolgte mit Schreiben vom 23.12.2013 eine Beteiligung der
von der überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer sowie darüber hinaus der Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, die ebenfalls durch die
angrenzende Richtfunkstrecke der Bundeswehr betroffen sein könnte.
Es wurden folgende Stellungnahmen abgegeben, über die die nachfolgende Abwägung vorgenommen und ein Beschluss wie folgt gefasst werden sollte:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 47 erklärt
mit Schreiben vom 25.11.2013:
„z. Z. habe ich bis auf die Tackeanlage alle Altanlagen schon zurückbauen lassen. Dies
beabsichtige ich auch noch mit der Tackeanlage, die ich in Gemeinschaft mit Herrn T.
errichtet hatte.
Ich beabsichtige auch in Zukunft mich weiter für den weiteren Betrieb des Windenergieparks in Engelgau zu engagieren. Da heutige Anlagen einen wesentlich höheren Kapital-
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aufwand erfordern, werde ich Neuanlagen nur in Gemeinschaft erstellen.
So beabsichtige ich, auf meinem Grundstück Flur 3 Nr. 47 bzw. Flurstück Nr. 48 in Gemeinschaft mit Herrn … eine Großanlage zu errichten. Jetzt wurde ich in Kenntnis gesetzt, dass das eingerichtete Baufenster verschoben werden soll und meine Bauplanung
damit zum Scheitern verurteilt ist.
Ich denke, dass Sie mir auf Grund meiner Initiativen, bezüglich des Aufbaus des ersten
Windenergieparks, keine vermeidbaren Hindernisse in den Weg legen werden. Mit einer
nachträglichen Verschiebung des Baufensters innerhalb der Vorrangzone aus meinem
bzw. aus dem Nachbargrundstück …, sehe ich eine nicht hinnehmbare Benachteiligung.
Aus diesem Grund lege ich gegen eine nachträgliche Verschiebung des Baufensters
hiermit meinen Widerspruch ein.
Weiter setze ich Sie hiermit in Kenntnis, dass ich auf dem jetzigen Grundstück der defekten Tackeanlage, Flur 4 Nr. 23, in dem dortigen Baufenster, nach der Demontage
auch eine Großanlage errichten möchte…“
Diesbezüglich sollte seitens der Gemeinde Nettersheim nachfolgende Stellungnahme ergehen:
Bislang war der Gemeinde Nettersheim nicht bekannt, dass auf dem Grundstück
Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 47 die Errichtung einer Windenergieanlage geplant ist. Es liegt darüber hinaus kein Immissionsschutzrechtlicher Antrag auf
Errichtung einer Windenergieanlage auf diesem Grundstück vor.
Darüber hinaus hat der Eigentümer des Grundstückes Nr. 47 im Rahmen der
amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“, die im Gemeindeblatt am
29.07.2011 bekannt gemacht wurde, bislang keine Bedenken vorgetragen. Aufgrund dessen kann derzeit lediglich festgestellt werden, dass eine Entscheidung
über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für eine geplante Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 herbeizuführen ist.
Es wird vorgeschlagen die nachfolgenden Beschlüsse für die Errichtung von je
einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr.
42 und Flur 4 Nr. 2 zu fassen:
Bezüglich des Genehmigungsantrages der Windpark Engelgau II GmbH & Co. KG
1.
wird eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung je einer
Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr.
42 und Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen.
2.
Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
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„Windkraftkonzentrationszone“
bezüglich
der
teilweise
außerhalb
der
überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB
wird zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass nach Ausschachtung
der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch
einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten
Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht
wird.
3.
Zum Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück
Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 wird das gemeindliche Einvernehmen
gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt unter den nachfolgenden Bedingungen:
a)
Eine Nachtkennzeichnung (Befeuerung) ist nicht zulässig.
b)
Zwischen der Gemeinde Nettersheim und dem Antragsteller wird ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem verbindlich festgelegt ist, dass
die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen
und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von
den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden, geschlossen.
In diesen Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den
Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament
tangiert sind, zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind.
c)
Mit dem Antragsteller ist ein Erschließungsvertrag bezüglich der Inanspruchnahme
des
gemeindlichen
Wirtschaftsweges
Gemarkung
Engelgau, Flur 3 Nr. 96 abgeschlossen.
Diese Vorlage wurde in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand der Gemeinde
Nettersheim erstellt.
gez. Pracht
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Bürgermeister