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Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
134 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
18.03.14, 13:00
Aktualisiert
18.03.14, 13:00
Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1053 /IX.L. Z.4 Datum: 17.03.2014 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.03.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 01.04.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 08.04.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Windkraftkonzentrationszone in der Gemeinde Nettersheim; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, bezüglich des Genehmigungsantrages der Windpark Engelgau II GmbH & Co. KG 1. eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. 2. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird. 3. Zum Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt unter den nachfolgenden Bedingungen: a) Eine Nachtkennzeichnung (Befeuerung) ist nicht zulässig, b) Zwischen der Gemeinde Nettersheim und dem Antragsteller wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem verbindlich festgelegt ist, dass die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden, geschlossen. In diesen Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind, zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind. 3 c) Mit dem Antragsteller ist ein Erschließungsvertrag bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 abgeschlossen. Begründung: Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossen, a. die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4 zunächst aufzuheben, b. im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für die teilweise Errichtung je eines Fundamentes außerhalb der überbaubaren Flächen der Grundstücke Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 die von überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer zu beteiligen, c. bis zur abschließenden Entscheidung die in diesem Zusammenhang stehende 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in den derzeitigen Planungsstand zu versetzen. Auf dieser Grundlage erfolgte mit Schreiben vom 23.12.2013 eine Beteiligung der von der überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer sowie darüber hinaus der Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, die ebenfalls durch die angrenzende Richtfunkstrecke der Bundeswehr betroffen sein könnte. Es wurden folgende Stellungnahmen abgegeben, über die die nachfolgende Abwägung vorgenommen und ein Beschluss wie folgt gefasst werden sollte: Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 47 erklärt mit Schreiben vom 25.11.2013: „z. Z. habe ich bis auf die Tackeanlage alle Altanlagen schon zurückbauen lassen. Dies beabsichtige ich auch noch mit der Tackeanlage, die ich in Gemeinschaft mit Herrn T. errichtet hatte. Ich beabsichtige auch in Zukunft mich weiter für den weiteren Betrieb des Windenergieparks in Engelgau zu engagieren. Da heutige Anlagen einen wesentlich höheren Kapital- 4 aufwand erfordern, werde ich Neuanlagen nur in Gemeinschaft erstellen. So beabsichtige ich, auf meinem Grundstück Flur 3 Nr. 47 bzw. Flurstück Nr. 48 in Gemeinschaft mit Herrn … eine Großanlage zu errichten. Jetzt wurde ich in Kenntnis gesetzt, dass das eingerichtete Baufenster verschoben werden soll und meine Bauplanung damit zum Scheitern verurteilt ist. Ich denke, dass Sie mir auf Grund meiner Initiativen, bezüglich des Aufbaus des ersten Windenergieparks, keine vermeidbaren Hindernisse in den Weg legen werden. Mit einer nachträglichen Verschiebung des Baufensters innerhalb der Vorrangzone aus meinem bzw. aus dem Nachbargrundstück …, sehe ich eine nicht hinnehmbare Benachteiligung. Aus diesem Grund lege ich gegen eine nachträgliche Verschiebung des Baufensters hiermit meinen Widerspruch ein. Weiter setze ich Sie hiermit in Kenntnis, dass ich auf dem jetzigen Grundstück der defekten Tackeanlage, Flur 4 Nr. 23, in dem dortigen Baufenster, nach der Demontage auch eine Großanlage errichten möchte…“ Diesbezüglich sollte seitens der Gemeinde Nettersheim nachfolgende Stellungnahme ergehen: Bislang war der Gemeinde Nettersheim nicht bekannt, dass auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 47 die Errichtung einer Windenergieanlage geplant ist. Es liegt darüber hinaus kein Immissionsschutzrechtlicher Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf diesem Grundstück vor. Darüber hinaus hat der Eigentümer des Grundstückes Nr. 47 im Rahmen der amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“, die im Gemeindeblatt am 29.07.2011 bekannt gemacht wurde, bislang keine Bedenken vorgetragen. Aufgrund dessen kann derzeit lediglich festgestellt werden, dass eine Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für eine geplante Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 herbeizuführen ist. Es wird vorgeschlagen die nachfolgenden Beschlüsse für die Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 zu fassen: Bezüglich des Genehmigungsantrages der Windpark Engelgau II GmbH & Co. KG 1. wird eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen. 2. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 5 „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, jedoch unter der Bedingung, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird. 3. Zum Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 2 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB erteilt unter den nachfolgenden Bedingungen: a) Eine Nachtkennzeichnung (Befeuerung) ist nicht zulässig. b) Zwischen der Gemeinde Nettersheim und dem Antragsteller wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem verbindlich festgelegt ist, dass die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden, geschlossen. In diesen Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind, zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind. c) Mit dem Antragsteller ist ein Erschließungsvertrag bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 abgeschlossen. Diese Vorlage wurde in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand der Gemeinde Nettersheim erstellt. gez. Pracht ____________________ 6 Bürgermeister