Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
151 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
13.10.15, 18:06
Aktualisiert
13.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Bebauungsplan Nr. A1 „Hamich“
6. vereinfachte Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 21.09.2015
*
In den textlichen Festsetzungen sind die Festsetzungen / Hinweise, die nach der
Offenlage in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, unterstrichen.
A)
Textliche Festsetzungen
Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen aus dem jetzt rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. A1 "Hamich" werden vollinhaltlich übernommen und um eine textliche
Festsetzung ergänzt:
1.
Flächen für Geh, Fahr- und Leitungsrechte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
B)
1.
2.
Hinweise
Hinweise zum Wald
Auf die Gefahr durch umstürzende Bäume, Waldbrand sowie Wind-, Schnee- und
Eisbruch bezogen auf den südwestlich angrenzenden Wald wird besonders
aufmerksam gemacht.
Feuerstätten für feste Brennstoffe in baulichen Anlagen im Wald oder in einem
Abstand von weniger als 100 Meter am Waldrand dürfen nur errichtet oder
betrieben werden, wenn durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie
Funkenflugschutz, gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
Wasserschutzgebiet
3.
Die in der Planzeichnung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten
Flächen sind zugunsten der Anlieger festgesetzt.
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich―
liegt in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes „Wenau―. Die
zugehörige Wasserschutzgebietsverordnung vom 28.12.1983 ist zu beachten.
Bodenschutz
Der komplette Bereich des Planungsgebiets liegt gemäß der Kartierung der
schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 — zweite Auflage — in einem Gebiet
mit besonders schutzwürdigen Böden. Der Umgang mit schutzwürdigen oder
besonders schutzwürdigen Böden erfordert im Rahmen von Baumaßnahmen ein
besonderes Augenmerk.
4.
5.
6.
Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse
R zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in
deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Kampfmittelbeseitigung
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Es
wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das
Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Grundsätzlich sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und
umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Artenschutz
Die Baufeldfreimachung – insbesondere die Entnahme von Gehölzen und die
Beseitigung von Vegetationsstrukturen - sollte zur Vermeidung von
Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw.
Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG)
außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. bis 30.09. eines Jahres) stattfinden.
Abweichungen hiervon sind möglich, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde,
dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.