Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
235 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
13.10.15, 18:06
Aktualisiert
13.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan A 1 „Hamich“, 6. Änderung:
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (B1- B10) und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Bebauungsplan A 1 „Hamich“,
6. Änderung im Rahmen der Offenlegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
B1
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde; Schreiben vom 17.05.2015
Gegen die vorstehende Planung bestehen aus forstbehördlicher Sicht gewisse Bedenken. Die Bedenken beziehen sich
nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf die benachbarten
Waldflächen. Der Bauabstand zu der Waldfläche beträgt unter
30 m.
Gem. Erlass v. 09.08.03 des MUNLV ist der gem. Rd.Erl. d. IM
u. d. MELF vom 18.07.1975 „Berücksichtigung der Belange
des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von
Vorhaben" (SMBL.NRW.2312), nicht mehr anzuwenden. In
dem nicht mehr anzuwendenden Erlass vom 18.07.1975 waren Abstandsregelungen (35 m Abstand) sowohl für den Bereich der Bauleitplanung, als auch für den Bereich von Einzelvorhaben enthalten. Bei einer Bebauung unter einem Mindestabstand (weniger als 35 m) wird auf die Gefahr aufmerksam
gemacht, die durch umstürzende Bäume, Waldbrand etc. entstehen kann.
Eine (spätere) Waldumwandlung zur Herstellung eines erforderlichen Sicherheitsabstandes wäre auf keinen Fall genehmigungsfähig. Da ein Sicherheitsabstand zu dem nahegelegenen
Wald nicht eingehalten wird, ist der Antragsteller auf die Gefahren hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
In den Bebauungsplanentwurf werden folgende Hinweise aufgenommen:
1. Auf die Gefahr durch umstürzende Bäume,
Waldbrand sowie Wind-, Schnee- und Eisbruch, bezogen auf den südwestlich angrenzenden Wald, wird besonders aufmerksam
gemacht.
2. Feuerstätten für feste Brennstoffe in baulichen
Anlagen im Wald oder in einem Abstand von
weniger als 100 Meter am Waldrand dürfen
nur errichtet oder betrieben werden, wenn
durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie
Funkenflugschutz, gewährleistet ist, dass kein
Waldbrand entsteht.
Dem Eigentümer des Grundstückes im Bebauungsplan A 1 „Hamich“, 6. Änderung wird nahegelegt, im
Rahmen einer Grundbucheintragung mit dem Waldeigentümer Land NW eine Haftungsverzichts- und
–freistellungserklärung zu vereinbaren.
Eine vertragliche Vereinbarung (Grundbucheintragung) zwischen dem Antragsteller und dem Waldeigentümer Land NW
wird unbedingt empfohlen.
Seite 1 von 17
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass die
Hinweise des
Landesbetrieb
Wald & Holz
NRW in den
Bebauungsplan
aufgenommen
und als „nach
der Offenlage
ergänzt“ gekennzeichnet
wurden.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Hinweise bezüglich der
Grundbucheintragung zur
Kenntnis zu
nehmen.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
B2
Kreis Düren; Schreiben vom 11.06.2015
B2.1
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gründe sowie Belange des vorbeugenden Brandschutzes stehen der o.a. Bauleitplanung nicht entgegen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Eintragung einer Baulast im Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren ist im Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes vorbereitet.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass der
Anregung bezüglich der
Eintragung
einer Baulast
bereits im Bebauungsplan
berücksichtigt
ist.
In den Bebauungsplanentwurf wird folgender Hinweis
aufgenommen:
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass der
Hinweis im
Bebauungsplan
aufgenommen
und als „nach
der Offenlage
ergänzt“ im
Bebauungsplan
gekennzeichnet
wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur öffentlich-rechtlichen
Sicherstellung der Erschließung im Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren (soweit die Erschließung der Bauparzelle über ein Drittgrundstück erfolgt) die Eintragung einer
Baulast erforderlich wird.
B2.2
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgender Belang zu beachten:
Der geplante Änderungsbereich liegt in der Zone III A des mit
ordnungsbehördlicher Verordnung vom 28.12.1983 festgesetzten Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage
Wenau.
Beschlussvorschlag
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich“ liegt in der Zone III A des
festgesetzten Wasserschutzgebietes „Wenau“. Die
zugehörige Wasserschutzgebietsverordnung vom
28.12.1983 ist zu beachten.
Daher muss sichergestellt werden, dass die im geplanten
Wohngebiet anfallenden wassergefährdenden Stoffe, wie z.B.
Abwässer, sicher aus dem Schutzgebiet herausgebracht werden.
Seite 2 von 17
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
B2.3
Bodenschutz
Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes des Kreises Düren werden zur Kenntnis genommen und in die
Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen (vgl.
Kap. 4.3).
Hinweis
Der komplette Bereich des Planungsgebiets liegt gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 —
zweite Auflage — in einem
Gebiet mit besonders schutzwürdigen Böden.
Der Umgang mit schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden erfordert im Rahmen von Baumaßnahmen ein besonderes Augenmerk.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass die
Hinweise bezüglich Bodenschutz in den
Bebauungsplan
aufgenommen
und als „nach
der Offenlage
ergänzt“ gekennzeichnet
wurden.
Hierbei ist die Bodenschutzklausel (§ 1a BauGB)
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur
im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
zu beachten.
Hinweise zum Umgang mit Mutterboden sind nicht
bebauungsplan-relevant und werden im Baugenehmigungs-/ Freistellungsverfahren berücksichtigt.
Für den vorhandenen Mutterboden ist eine ökologische Verwertung anzustreben.
Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist der bei
Aushubarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand
an Ort und Stelle zu erhalten oder nach Umlagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§
202 BauGB).
Im Bereich der geplanten Überbauung ist daher der OberboSeite 3 von 17
Weiterhin empfiehlt er dem Rat
festzustellen,
dass die Hinweise zum
Umgang mit
Mutterboden
nicht Bebauungsplanrelevant und
daher Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens sind.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
den (0,3 m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten.
Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden
zu achten.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen
nicht vor.
B2.4
Untere Landschaftsbehörde
Zur o.g. B-Planänderung liegen neben dem Plan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Begründung und
eine ASP 1 vor.
Anhand der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
des Artenschutzes nicht ausreichend und nicht abschließend
in das Planverfahren eingestellt worden sind.
Es mangelt an:
•
•
einer detaillierten Bilanzierung und Bewertung der
vorbereiteten Eingriffsfolgen und
einer abschließenden Einstellung der Belange des
Artenschutzes.
Ursprüngliche Stellungnahme:
Die ASP Stufe II befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. 3 Begehungen zur Erfassung der Vögel wurden
bereits durchgeführt, es wurden keine planungsrelevanten Brutvogelarten nachgewiesen.
2 Begehungen zur Erfassung der Fledermäuse stehen
noch aus. Nach Fertigstellung des Gutachtens (ASPII)
wird der Endbericht der Unteren Landschaftsbehörde
unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Die Ergebnisse der ASP II werden im Zuge des Satzungsexemplares in die Begründung zum Bebauungsplan sowie ggf. als Hinweis zu den textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Hinweise:
Auch in einem Planverfahren nach § 13 BauGB sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, ansonsten liegt ein Abwägungsmangel bzw. –ausfall vor. In den Unterlagen fehlt eine, zumindest überschlägige, Eingriffsbilanzierung.
Seite 4 von 17
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Weiterhin wird schon in der Begründung unter Punkt 4.1 dargelegt, dass der Artenschutz weitergehend betrachtet werden
muss (ASP II).
Die ASP II wurde fertigstellt und dem Kreis Düren
vorgelegt.
Beschlussvorschlag
Nachtrag Kreis Düren, Schreiben vom 01.09.2015
Zu 1.
Untere Landschaftsbehörde
Ergänzend zur Stellungnahme des Kreises Düren vom
11.06.2015 wird nach Überprüfung der ASP II von der Unteren
Landschaftsbehörde wie folgt Stellung genommen:
Im Bebauungsplan werden die im Rahmen der ASP II
beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen als Hinweis
aufgenommen. Die Belange des Artenschutzes sind
soweit ordnungsgemäß eingestellt.
1. Soweit die in der ASP II beschriebenen Maßnahmen
zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen bzw.
deren Entwicklungsstadien, wie im Gutachten beschrieben (Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölzbestände und Vegetation) im Bebauungsplan verbindlich
festgesetzt werden, ist der Artenschutz ordnungsgemäß eingestellt.
2. Die Eingriffsregelung betrifft einen anderen Sachverhalt und ist mit dem Artenschutzgutachten nicht erledigt. Hierzu wird auf den Hinweis in der Stellungnahme des Kreises Düren vom 11.06.2015 verwiesen
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass die im
Rahmen der
ASP II beschriebenen
Vermeidungsmaßnahmen in
den Bebauungsplan aufgenommen und
als „nach der
Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden.
Zu 2.
In der Begründung zum Bebauungsplan werden in
einem zusätzlichen Kap. 4.1 die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege behandelt. Des
Weiteren wird begründet, warum die Gemeinde Langerwehe es für nicht erforderlich hält, die Bewertung
des Eingriffs zu bilanzieren und ebenso wenig Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs festzusetzten.
Die Erweiterung der 6. Änderung beträgt unter 1 %
(0,55%) der Gesamtfläche des Ursprungsbebauungsplanes aus 1991 und kann daher als geringfügig bezeichnet werden. Des Weiteren hätte planungstheoretisch bei gültiger Darstellung einer Wohnbaufläche im
Seite 5 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregungen bezüglich der Eingriffsbilanzierung aus den
genannten
Gründen zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Flächennutzungsplan das Vorhaben auch gem. § 34
BauGB zugelassen werden können. Faktisch läge
dann natürlich auch ein Eingriff vor, dieser wäre jedoch gem. § 1 Abs. 3 Satz 6 bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (zu den Eingriffen bei 34-er Fällen vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG). Im Übrigen sind bereits im Ursprungsbebauungsplan auch ohne eine detaillierte Eingriffs-/
Ausgleichsbewertung Maßnahmen und Flächen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt worden.
B3
regionetz GmbH; Schreiben vom 09.06.2015 Der Artens
Gegen die 6. Änderung des Bebauungsplanes A 1 bestehen
grundsätzlich keine Bedenken.
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungsund Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Stellungnahme der
regionetz GmbH
zur Kenntnis zu
nehmen.
Bezüglich einer gewünschten Erdgasversorgung des Bereiches wird mitgeteilt, dass eine Erweiterung des Netzes unter
dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt
der Erschließung steht.
Es wird darum gebeten, die regionetz auch weiterhin an den
laufenden Verfahren zu beteiligen.
B4
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 09.06.2015
Die Bundeswehr ist berührt, aber nicht betroffen.
Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30
Der Geltungsbereich der 6. Änderung übernimmt die
wesentlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich, 4. Änderung. Es ist ein
Seite 6 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Stellungnahme des
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
m nicht überschreiten.
Allgemeines Wohngebiet mit max. einem Vollgeschoss
am bestehenden Siedlungsrand der Ortslage Hamich
zulässig. Eine absolute maximale Gebäudehöhenbeschränkung ist nicht festgesetzt. Jedoch ist ein Überschreiten von baulichen Anlagen oder untergeordneten Gebäudeteilen von mehr als 30 m über Gelände
kaum denkbar.
Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bittet das Bundesamt in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur
Prüfung zuzuleiten.
Beschlussvorschlag
Bundesamtes
zur Kenntnis zu
nehmen.
Sollte es dennoch zu diesem Einzelfall der Überschreitung von 30 m kommen, wird die Bundeswehr beteiligt.
B5
Gascade Gastransport GmbH; Schreiben vom 10.06.2015
Diese Stellungnahme schließt auch die Anlagen im Namen
und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG
mit ein.
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen der GASCADE wird mitgeteilt, dass die
Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind.
Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen
anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese
Betreiber sind gesondert durch die Gemeinde Langerwehr zur
Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen
Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen
Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt
haben.
Seite 7 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Stellungnahme der
Gascade GmbH
zur Kenntnis zu
nehmen.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
B6
Geologischer Dienst NRW; Schreiben vom 03.06.2015
B6.1
Bodenschutz
Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage
vorliegenden Bodenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK 50
mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004) werden für das Plangebiet schutzwürdige Böden ausgewiesen.
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes wäre es wünschenswert, eine bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensation für den Verlust der o.g. Böden (Versiegelung) vorzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes werden
zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Kap. 4.3).
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass die
Hinweise bezüglich Bodenschutz in den
Bebauungsplan
aufgenommen
und als „nach
der Offenlage
ergänzt“ gekennzeichnet
wurden.
In den Bebauungsplanentwurf werden folgende Hinweise aufgenommen:
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass die
Hinweise bezüglich Erdbebengefährdung in
den Bebauungsplan aufgenommen und
als „nach der
Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu
entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden
für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung.
B6.2
Erdbebengefährdung
Zur o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in
deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte
der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
sind die Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien
Seite 8 von 17
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Beschlussvorschlag
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone
/ geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
•
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3 / R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
B7
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst; Schreiben vom 01.06.2015
Eine Untersuchung der Fläche lieferte folgende Ergebnisse:
Die Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die
Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln.
Kampfmittel wurden nicht geborgen.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden
vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie
der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
B8
Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit
entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat festzustellen, dass die
Hinweise bezüglich Kampfmittel
in den Bebauungsplan aufgenommen und
als „nach der
Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden.
Westnetz GmbH – Spezialservice Strom; Schreiben vom 29.05.2015
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von
110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich weiterer Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur sind die entsprechenden Leis-
Seite 9 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat die Stellungname der
Abstimmungsergebnis
Nr.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur
die von der Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110-kV
Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
tungsträger als Träger öffentlicher Belange beteiligt
worden.
Westnetz GmbH
(Spezialservice
Strom) zur
Kenntnis zu
nehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
entfällt
Ferner wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde Langerwehe bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat.
B9
Unitymedia; Schreiben vom 01.06.2015
Gegen die o. a. Planung hat die Unitymedia keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
B10
Westnetz GmbH – Regionalzentrum Westliches Rheinland; Schreiben vom 28.05.2015
Diese Stellungnahme betrifft nur das von der Westnetz betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung
für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Niederund Mittelspannungsnetzes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Langerwehe bestehen seitens der Westnetz keine Bedenken, da
keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen
von den Planungen der Gemeinde Langerwehe berührt werden.
Seite 10 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Stellungnahme der
Westnetz GmbH
(Regionalzentrum westliches
Rheinland) zur
Kenntnis zu
nehmen.
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Ö1) zum Bebauungsplan A 1 „Hamich“ im Rahmen der Offenlegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Ö1
Einwender 1; Schreiben vom 15.06.2015
Ö1.1
Die Einwender 1 regen an, das Verfahren zur 6. Änderung des
Bebauungsplans A 1 Hamich der Stadt Langerwehe einzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Begründung:
Die Einwender 1 sind hälftige Miteigentümer des Gebäudegrundstücks Am Daens 27, 52379 Langerwehe-Hamich,
Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1163 und 1165.
Darüber hinaus sind die Einwender 1 gemeinschaftlich mit
einem Drittel Miteigentumsanteil Eigentümer an dem Wegegrundstück Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1164 und
1166, Verkehrsfläche Am Daens.
Gegenstand der beabsichtigten und 6. Änderung des Bebauungsplans A 1 Hamich der Stadt Langerwehe ist das Wegegrundstück Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1164 und
1166 sowie das unbebaute Flurstück 1167.
Die Bebauungsplanänderung soll im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden gemäß § 13 BauGB.
Die Einwender 1 wenden sich gegen die beabsichtigten Planinhalte und Festsetzungen.
Seite 11 von 17
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Nr.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Es bestehen bereits Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung über die Aufstellung und Offenlegung der 6.
Änderung des Bebauungsplanes A 1 Hamich. Gemäß § 3 Abs.
2 BauGB ist in der Bekanntmachung über die Offenlage u.a.
anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind. Aus der hier vorliegenden Bekanntmachung
geht lediglich hervor, dass eine Artenschutzprüfung 1 durchgeführt sei. Darüber hinausgehende Angaben zu verfügbaren
Umweltinformationen enthält die Bekanntmachung vom
05.05.2015 hingegen nicht. Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass neben Unterlagen zur Artenschutzprüfung 1
keine sonstigen umweltbezogenen Informationen vorliegen.
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB
und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Diese müssen nur im normalen
Verfahren entsprechend der Beteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB gemacht werden. Daher sind diese Angaben
auch nicht in der Bekanntmachung zur Offenlegung
des Bebauungsplanes A 1 „Hamich, 6. Änderung erforderlich. Von daher ist die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt. Es ist im Übrigen ein Hinweis in
der Bekanntmachung auf die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 gegeben worden.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung Ö1.1 aus
den genannten
Gründen zurückzuweisen.
Ö1.2
Weiterhin wird beanstandet, dass für die beabsichtigte 6. Änderung des Bebauungsplans keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Zu der Entbehrlichkeit einer Umwelt(verträglichkeits)prüfung vgl. ebenso § 13 Abs. 3 BauGB. Ein
entsprechender Hinweis steht im Übrigen auch in der
Bekanntmachung zur Offenlegung.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.2
aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Ö1.3
Beanstandet wird weiterhin, dass die beabsichtigte Planänderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, obwohl
eine Umweltprüfung zur Berücksichtigung sämtlicher Belange
des Umweltschutzes erforderlich ist gemäß §§ 1 Abs. 6 Nr. 7,
1 a und 2 Abs. 4 BauGB. Insoweit unterblieb eine Untersuchung, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die unmittelbare Nachbarschaft und insoweit auch auf Einwender 1 haben
kann gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich“ wird gem. § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Aufstellung sich
lediglich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung in
einem ansonsten die gesamte Ortslage umfassenden
rechtskräftigen (Ursprungs-)Bebauungsplan bezieht.
Die Festsetzungen der 6. Änderung ergeben sich aus
der Eigenart der näheren Umgebung. Der ZulässigSeite 12 von 17
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
keitsmaßstab wird nicht wesentlich verändert.
Des Weiteren werden durch die Festsetzungen der 6.
Änderung keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen ausgelöst. Aufgrund der geringfügigen Erweiterung (zusätzlich ca. 400 qm überbaubare Grundstücksflächen) zum Ursprungsplan Nr. A 1 „Hamich“,
4. Änderung sieht die Gemeinde Langerwehe kein
Erfordernis für eine detaillierte Bilanzierung und Bewertung des Eingriffs. Es erfolgt hierzu eine zusätzliche Erläuterung in der Satzungsbegründung unter
Kap.4.1.
Des Weiteren wird aufgrund der, dem Ursprungsplan
nahezu identisch angepassten Festsetzungen kein
Erfordernis gesehen, tiefergehende Untersuchungen
gem. § 1 Abs. 6 BauGB durchzuführen, so dass auch
durch die geringfügige Erweiterung die allgemeinen
Anforderungen an (in erster Linie) gesunde Wohnverhältnisse in der unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft gewahrt bleiben.
Ö1.4
Die beabsichtigte Planänderung ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde Langerwehe nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein städtebauliches Bedürfnis ist nicht erkennbar.
Die Erforderlichkeit zur Aufstellung von Bauleitplänen
obliegt der Entscheidung der Gemeinde in ihrem durch
das Grundgesetz eingeräumte und garantierte Selbstverwaltungsrecht (Planungshoheit der Gemeinde nach
Art. 28 Grundgesetz GG). Zudem sieht der Flächennutzungsplan für diesen Bereich Wohnbaufläche vor,
so dass die bauliche Entwicklung dieser Fläche bereits
seit längerer Zeit gemeindlicher Planungswille ist.
Seite 13 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.3
aus den genannten Gründen teilweise
zurückzuweisen.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat. die Anregung zu Ö1.4
aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Ö1.5
Ausweislich Nr. 1.1.1 der Begründung zur 6. Änderung des
Bebauungsplans Nr. A 1 Hamich der Gemeinde Langerwehe
vom 03.03.2015 soll mit der Planänderung ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht privatrechtlich sowie privatnützig gesichert werden.
Die erste Erwähnung des Geh-, Fahr- und Leistungsrechts findet sich in Kap. Nr. 1.1 der Begründung.
Die privatrechtliche Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leistungsrechts geschieht durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß §§ 873, 1018 BGB. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zur privatrechtlichen Absicherung einer Zufahrt
setzt voraus, dass die Eigentümer des bzw. der dienenden
Grundstücke und mithin auch die Einwender 1 bereit sind,
diese Grunddienstbarkeit zugunsten eines oder mehrerer herrschender Grundstücke zu bestellen. Die ausschließlich privatnützige und zivilrechtlich notwendige Einigung der Eigentümer des dienenden und des herrschendes Grundstücks
kann nicht durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan
ersetzt werden. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für
eine entsprechende Festsetzung gemäß §§ 9 Abs. 1 BauGB.
Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist die unmittelbare Rechtsfolge eines im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (vgl. Ernst /
Zinkahn / Bielenberg, BauGB Kommentar, § 9 Rn.
170).
Beschlussvorschlag
Die Festsetzung einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erschien
der Gemeinde Langerwehe als ein zu starker, fast
enteignungsgleicher Eingriff in das Flurstück 1163
(Grundstück der Einwenders 1). Würde eine Verkehrsfläche festgesetzt, wird dem Grundstückseigentümer
keine sinnvolle eigene Nutzungsposition mehr belassen. Der Zweck der Verkehrsfläche erfordert die Vollinanspruchnahme des Grundstücks.
Im Übrigen wird auch hier wieder auf den gemeindlichen Planungswillen zur baulichen Entwicklung des,
im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bereits
dargestellten Bereiches hingewiesen, so dass die
Anwendung des § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB rechtskonform und legitim ist.
Seite 14 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.5
aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Ö1.6
Soweit mit der Planänderung Baugrenzen auf dem Gebäudegrundstück Am Daens 27, Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1163 und 1165 der Einwender 1 neu festgesetzt bzw.
um ca. 5 m Richtung Süden verschoben werden, ist dies weder städtebaulich notwendig, noch abwägungsgerecht gemäß
§§ 1 Abs. 3, Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB. Die bisher gegebene
Erweiterungsmöglichkeit der baulichen Nutzung auf dem Flurstück 27 nach Norden hin und somit bis zur Flucht des nordöstlich angrenzenden Gebäudekörpers auf dem Flurstück 25
wird durch die beabsichtigte Festsetzung der planausgewiesenen Baugrenzen verhindert. Demgegenüber birgt die beabsichtigte und planausgewiesene Festsetzung der Baugrenzen
(neu) mit einer Erweiterung in den südlichen Grundstücksbereich die Gefahr nachbarrechtlicher Konfliktlagen, soweit bauliche Erweiterungen dort beabsichtigt sind und stattfinden sollen. Die rückwärtigen und südlich gelegenen Grundstücksbereiche der Flurstücke 353, 1163 und 1165 sind für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eher von
Bebauung frei zu halten, als die nördlichen Grundstücksbereiche.
Die Verschiebung der Baugrenzen liegt in der einzigen
neuen Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet und
ist städtebaulich rechtmäßig. Regelmäßig (und auch
im Ursprungsplan) sind an den, der Verkehrsflächen
zugewandten Seiten, Bereiche von ca. 5 – 6 m Tiefe
bis zur Baugrenze neben der Nutzung als Vorgarten
auch zur möglichen Nutzung als zusätzliche Stellplatz(Caport) Flächen und Garagen als nicht überbaubare
Grundstücksflächen vorgesehen. Dieses Prinzip wurde
in der 6. Änderung fortgesetzt.
Beschlussvorschlag
Des Weiteren wird durch die Verschiebung der Baugrenzen nach Süden die Möglichkeit eröffnet, bauliche
Anlagen wie z.B. Terrassen anzulegen bzw. zu erweitern. Die Gefahr nachbarrechtlicher Konfliktlagen bes.
zum Grundstück Hausnr. 25 muss zurückgewiesen
werden, da dieses Gebäude bereits jetzt schon weiter
nördlich liegt. Im Übrigen setzt die Baugrenze, gem. §
23 Abs. 3 BauNVO anders als die Baulinie lediglich
den äußeren Rahmen der zulässigen überbaubaren
Grundstücksflächen fest. Eine Verpflichtung zur Erweiterung besteht nicht.
In einer dörflichen Ortslage am Siedlungsrand mit
einer sehr aufgelockerten Bebauung ist, anders als in
stark verdichteten Innenstadtlagen, auch mit einer
Verschiebung des überbaubaren Grundstücksbereiches um 5 m nach Süden weiterhin eine ausreichende
Belichtung, Belüftung und Besonnung gegeben, so
dass auch künftig die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben.
Seite 15 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.6
aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Ö1.7
Die textlichen Festsetzungen der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind in der beabsichtigten Planänderung inhaltlich ungenau und mithin unbestimmt.
Für die Festsetzung im Bebauungsplan ist eine genaue Bezeichnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes sowie der betroffenen Flächen erforderlich.
Die planerische Festsetzung muss so präzise sein, dass hieraus unmittelbar das entsprechende dingliche Recht (Grunddienstbarkeit) abgeleitet werden kann. Wenn eine Festsetzung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erfolgen soll, muss sie exakt
angeben, welcher Verkehr an welcher Stelle und zu welchem
Zweck zulässig sein soll. Darüber hinaus muss die Festsetzung nach dem Kreis der Begünstigten präzisiert sein (vergleiche Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9, Rn 74 ff.). Welchem
zweckgebundenen Verkehr und welchen Begünstigten das
planausgewiesene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dienen soll,
geht aus den textlichen Festsetzungen und der zeichnerischen
Darstellung des offengelegten Rechtsplanes nicht hervor. Die
anfallenden Verkehre und der Kreis der Begünstigten werden
auch in der Begründung zum offengelegten Rechtsplan nicht
näher erläutert.
Sie sind nach Art, Lage und Umfang konkret zu bezeichnen. Ebenso ist der Begünstigte / die Begünstigten zu bezeichnen (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg,
BauGB Kommentar, § 9 Rn. 165f).
In der 6. Änderung zum Bebauungsplan Nr. A 1 „Hamich“ ist dies rechtskonform erfolgt. In der Planzeichnung sind die Lage und der Umfang der Festsetzung
geometrisch eindeutig festgelegt. In der textlichen
Festsetzung ist die Art der Festsetzung als Geh-,
Fahr- und Leistungsrecht festgelegt. Im Weiteren erfolgt auch der Kreis der Begünstigten, nämlich zugunsten der Anlieger. Die Anlieger sind neben den Grundstückseigentümern des Grundstückes Im Daens Nr. 27
(Einwender 1) und der/die Eigentümer der Ergänzungsfläche auch weitere Nutzer, die unmittelbar ein
Anliegen bezüglich der beiden Gebäude haben (z.B.
Post). Des Weiteren ist auch der Landwirt, der eine
künftige Zuwegung zu seinem Weideland benötigt,
Anlieger (vgl. Kap. 3.1 der Begründung).
Die Festsetzung ist daher inhaltlich genau und eindeutig bestimmt.
Ö1.8
Offen bleibt auch, in welcher Weise die festgesetzte Verkehrsfläche gestaltet werden soll. Es ist nicht erkennbar, welche
Ausgleichsmaßnahmen auf der Verkehrsfläche vorzunehmen
sind, welche Fahrbahnbreite die Verkehrsfläche künftig auf-
Beschlussvorschlag
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 1 Nr. 21
BauGB ist abzugrenzen gegenüber der Festsetzung
einer Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.
Seite 16 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.7
aus den genannten Gründen zurückzuweisen
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.8
aus den ge-
Abstimmungsergebnis
Nr.
Ö1.9
Beschlussvorschlag
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
weisen soll und wie die Erschließungsmaßnahmen finanziert
werden.
Die Gestaltung (hierzu gehört auch die künftige Fahrbahnbreite und – befestigung) sowie die Finanzierung
sind nicht bebauungsplan-relevant. Diese Punkte werden in einem späteren, privatrechtlichen Verfahren zu
klären sein.
nannten Gründen zurückzuweisen.
Letztlich ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Flurstück 1167 mit 936 qm nicht in der erforderlichen Form durch Verweis auf die städtebauliche Entwicklung
begründet. Eine diesbezügliche Abwägung vor dem Hintergrund der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie mit den
übrigen öffentlichen und privaten Belangen geht aus der Begründung zum offengelegten Rechtsplan nicht hervor.
Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche
auf dem Flurstück 1167 beträgt mit 436 qm ca. die
Hälfte der in der Stellungnahme angegebenen Größe.
Zum Erfordernis und zur Rechtmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung wurde bereits mit Verweis auf
die Planungshoheit der Gemeinde sowie mit der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan
unter Pkt. Ö1.4 / Ö1.5 gegeneinander und untereinander abgewogen.
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.9
aus den genannten Gründen teilweise
zurückzuweisen.
Eine zusätzliche Erläuterung vor dem Hintergrund des
Eingriffs in Natur und Landschaft wird der Begründung
zum Satzungsexemplar unter Kap. 4.1 (neu) zugefügt.
Ö1.10
Die beabsichtigte Planänderung leidet an einer beachtlichen
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. Darüber
hinaus ist die beabsichtigte Planänderung abwägungsfehlerhaft. In Folge dessen ist das Verfahren einzustellen. Vorsorglich wird auf Entschädigungsansprüche hingewiesen, die bei
Durchführung der Planung entstehen können.
In den vorgenannten Punkten Ö1.1 bis Ö1.9 konnte
durch die Gemeinde Langerwehe nachgewiesen werden, dass die Planung sowie das Verfahren rechtskonform durchgeführt worden ist. Abwägungsfehler sind
nicht erkennbar. Daher wird das Verfahren zur Satzung und zur Rechtskraft gebracht.
Seite 17 von 17
Der Ausschuss
empfiehlt dem
Rat, die Anregung zu Ö1.10
aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Abstimmungsergebnis