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Beschlussvorlage (Abwägung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
235 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
13.10.15, 18:06
Aktualisiert
13.10.15, 18:06

Inhalt der Datei

Bebauungsplan A 1 „Hamich“, 6. Änderung: Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (B1- B10) und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Bebauungsplan A 1 „Hamich“, 6. Änderung im Rahmen der Offenlegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme B1 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde; Schreiben vom 17.05.2015 Gegen die vorstehende Planung bestehen aus forstbehördlicher Sicht gewisse Bedenken. Die Bedenken beziehen sich nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf die benachbarten Waldflächen. Der Bauabstand zu der Waldfläche beträgt unter 30 m. Gem. Erlass v. 09.08.03 des MUNLV ist der gem. Rd.Erl. d. IM u. d. MELF vom 18.07.1975 „Berücksichtigung der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben" (SMBL.NRW.2312), nicht mehr anzuwenden. In dem nicht mehr anzuwendenden Erlass vom 18.07.1975 waren Abstandsregelungen (35 m Abstand) sowohl für den Bereich der Bauleitplanung, als auch für den Bereich von Einzelvorhaben enthalten. Bei einer Bebauung unter einem Mindestabstand (weniger als 35 m) wird auf die Gefahr aufmerksam gemacht, die durch umstürzende Bäume, Waldbrand etc. entstehen kann. Eine (spätere) Waldumwandlung zur Herstellung eines erforderlichen Sicherheitsabstandes wäre auf keinen Fall genehmigungsfähig. Da ein Sicherheitsabstand zu dem nahegelegenen Wald nicht eingehalten wird, ist der Antragsteller auf die Gefahren hinzuweisen. Stellungnahme der Verwaltung In den Bebauungsplanentwurf werden folgende Hinweise aufgenommen: 1. Auf die Gefahr durch umstürzende Bäume, Waldbrand sowie Wind-, Schnee- und Eisbruch, bezogen auf den südwestlich angrenzenden Wald, wird besonders aufmerksam gemacht. 2. Feuerstätten für feste Brennstoffe in baulichen Anlagen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter am Waldrand dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie Funkenflugschutz, gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht. Dem Eigentümer des Grundstückes im Bebauungsplan A 1 „Hamich“, 6. Änderung wird nahegelegt, im Rahmen einer Grundbucheintragung mit dem Waldeigentümer Land NW eine Haftungsverzichts- und –freistellungserklärung zu vereinbaren. Eine vertragliche Vereinbarung (Grundbucheintragung) zwischen dem Antragsteller und dem Waldeigentümer Land NW wird unbedingt empfohlen. Seite 1 von 17 Beschlussvorschlag Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass die Hinweise des Landesbetrieb Wald & Holz NRW in den Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Hinweise bezüglich der Grundbucheintragung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme B2 Kreis Düren; Schreiben vom 11.06.2015 B2.1 Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gründe sowie Belange des vorbeugenden Brandschutzes stehen der o.a. Bauleitplanung nicht entgegen. Stellungnahme der Verwaltung Die Eintragung einer Baulast im Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren ist im Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes vorbereitet. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass der Anregung bezüglich der Eintragung einer Baulast bereits im Bebauungsplan berücksichtigt ist. In den Bebauungsplanentwurf wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ im Bebauungsplan gekennzeichnet wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass zur öffentlich-rechtlichen Sicherstellung der Erschließung im Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren (soweit die Erschließung der Bauparzelle über ein Drittgrundstück erfolgt) die Eintragung einer Baulast erforderlich wird. B2.2 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgender Belang zu beachten: Der geplante Änderungsbereich liegt in der Zone III A des mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 28.12.1983 festgesetzten Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Wenau. Beschlussvorschlag Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich“ liegt in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes „Wenau“. Die zugehörige Wasserschutzgebietsverordnung vom 28.12.1983 ist zu beachten. Daher muss sichergestellt werden, dass die im geplanten Wohngebiet anfallenden wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Abwässer, sicher aus dem Schutzgebiet herausgebracht werden. Seite 2 von 17 Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung B2.3 Bodenschutz Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes des Kreises Düren werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Kap. 4.3). Hinweis Der komplette Bereich des Planungsgebiets liegt gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 — zweite Auflage — in einem Gebiet mit besonders schutzwürdigen Böden. Der Umgang mit schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden erfordert im Rahmen von Baumaßnahmen ein besonderes Augenmerk. Beschlussvorschlag Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass die Hinweise bezüglich Bodenschutz in den Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden. Hierbei ist die Bodenschutzklausel (§ 1a BauGB) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. zu beachten. Hinweise zum Umgang mit Mutterboden sind nicht bebauungsplan-relevant und werden im Baugenehmigungs-/ Freistellungsverfahren berücksichtigt. Für den vorhandenen Mutterboden ist eine ökologische Verwertung anzustreben. Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist der bei Aushubarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle zu erhalten oder nach Umlagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Im Bereich der geplanten Überbauung ist daher der OberboSeite 3 von 17 Weiterhin empfiehlt er dem Rat festzustellen, dass die Hinweise zum Umgang mit Mutterboden nicht Bebauungsplanrelevant und daher Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens sind. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung den (0,3 m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten. Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu achten. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. B2.4 Untere Landschaftsbehörde Zur o.g. B-Planänderung liegen neben dem Plan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Begründung und eine ASP 1 vor. Anhand der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes nicht ausreichend und nicht abschließend in das Planverfahren eingestellt worden sind. Es mangelt an: • • einer detaillierten Bilanzierung und Bewertung der vorbereiteten Eingriffsfolgen und einer abschließenden Einstellung der Belange des Artenschutzes. Ursprüngliche Stellungnahme: Die ASP Stufe II befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. 3 Begehungen zur Erfassung der Vögel wurden bereits durchgeführt, es wurden keine planungsrelevanten Brutvogelarten nachgewiesen. 2 Begehungen zur Erfassung der Fledermäuse stehen noch aus. Nach Fertigstellung des Gutachtens (ASPII) wird der Endbericht der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse der ASP II werden im Zuge des Satzungsexemplares in die Begründung zum Bebauungsplan sowie ggf. als Hinweis zu den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Hinweise: Auch in einem Planverfahren nach § 13 BauGB sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, ansonsten liegt ein Abwägungsmangel bzw. –ausfall vor. In den Unterlagen fehlt eine, zumindest überschlägige, Eingriffsbilanzierung. Seite 4 von 17 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Weiterhin wird schon in der Begründung unter Punkt 4.1 dargelegt, dass der Artenschutz weitergehend betrachtet werden muss (ASP II). Die ASP II wurde fertigstellt und dem Kreis Düren vorgelegt. Beschlussvorschlag Nachtrag Kreis Düren, Schreiben vom 01.09.2015 Zu 1. Untere Landschaftsbehörde Ergänzend zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 11.06.2015 wird nach Überprüfung der ASP II von der Unteren Landschaftsbehörde wie folgt Stellung genommen: Im Bebauungsplan werden die im Rahmen der ASP II beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen als Hinweis aufgenommen. Die Belange des Artenschutzes sind soweit ordnungsgemäß eingestellt. 1. Soweit die in der ASP II beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen bzw. deren Entwicklungsstadien, wie im Gutachten beschrieben (Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölzbestände und Vegetation) im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden, ist der Artenschutz ordnungsgemäß eingestellt. 2. Die Eingriffsregelung betrifft einen anderen Sachverhalt und ist mit dem Artenschutzgutachten nicht erledigt. Hierzu wird auf den Hinweis in der Stellungnahme des Kreises Düren vom 11.06.2015 verwiesen Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass die im Rahmen der ASP II beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden. Zu 2. In der Begründung zum Bebauungsplan werden in einem zusätzlichen Kap. 4.1 die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege behandelt. Des Weiteren wird begründet, warum die Gemeinde Langerwehe es für nicht erforderlich hält, die Bewertung des Eingriffs zu bilanzieren und ebenso wenig Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs festzusetzten. Die Erweiterung der 6. Änderung beträgt unter 1 % (0,55%) der Gesamtfläche des Ursprungsbebauungsplanes aus 1991 und kann daher als geringfügig bezeichnet werden. Des Weiteren hätte planungstheoretisch bei gültiger Darstellung einer Wohnbaufläche im Seite 5 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregungen bezüglich der Eingriffsbilanzierung aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Flächennutzungsplan das Vorhaben auch gem. § 34 BauGB zugelassen werden können. Faktisch läge dann natürlich auch ein Eingriff vor, dieser wäre jedoch gem. § 1 Abs. 3 Satz 6 bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (zu den Eingriffen bei 34-er Fällen vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Im Übrigen sind bereits im Ursprungsbebauungsplan auch ohne eine detaillierte Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung Maßnahmen und Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt worden. B3 regionetz GmbH; Schreiben vom 09.06.2015 Der Artens Gegen die 6. Änderung des Bebauungsplanes A 1 bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungsund Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme der regionetz GmbH zur Kenntnis zu nehmen. Bezüglich einer gewünschten Erdgasversorgung des Bereiches wird mitgeteilt, dass eine Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Es wird darum gebeten, die regionetz auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. B4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 09.06.2015 Die Bundeswehr ist berührt, aber nicht betroffen. Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 Der Geltungsbereich der 6. Änderung übernimmt die wesentlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich, 4. Änderung. Es ist ein Seite 6 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme des Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung m nicht überschreiten. Allgemeines Wohngebiet mit max. einem Vollgeschoss am bestehenden Siedlungsrand der Ortslage Hamich zulässig. Eine absolute maximale Gebäudehöhenbeschränkung ist nicht festgesetzt. Jedoch ist ein Überschreiten von baulichen Anlagen oder untergeordneten Gebäudeteilen von mehr als 30 m über Gelände kaum denkbar. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bittet das Bundesamt in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Beschlussvorschlag Bundesamtes zur Kenntnis zu nehmen. Sollte es dennoch zu diesem Einzelfall der Überschreitung von 30 m kommen, wird die Bundeswehr beteiligt. B5 Gascade Gastransport GmbH; Schreiben vom 10.06.2015 Diese Stellungnahme schließt auch die Anlagen im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG mit ein. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen der GASCADE wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert durch die Gemeinde Langerwehr zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben. Seite 7 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme der Gascade GmbH zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme B6 Geologischer Dienst NRW; Schreiben vom 03.06.2015 B6.1 Bodenschutz Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004) werden für das Plangebiet schutzwürdige Böden ausgewiesen. Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes wäre es wünschenswert, eine bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensation für den Verlust der o.g. Böden (Versiegelung) vorzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Hinweise bezüglich des Bodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Kap. 4.3). Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass die Hinweise bezüglich Bodenschutz in den Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden. In den Bebauungsplanentwurf werden folgende Hinweise aufgenommen: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass die Hinweise bezüglich Erdbebengefährdung in den Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. B6.2 Erdbebengefährdung Zur o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Erdbebengefährdung Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen. Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien Seite 8 von 17 Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Beschlussvorschlag Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: • Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3 / R Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. B7 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst; Schreiben vom 01.06.2015 Eine Untersuchung der Fläche lieferte folgende Ergebnisse: Die Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. B8 Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat festzustellen, dass die Hinweise bezüglich Kampfmittel in den Bebauungsplan aufgenommen und als „nach der Offenlage ergänzt“ gekennzeichnet wurden. Westnetz GmbH – Spezialservice Strom; Schreiben vom 29.05.2015 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich weiterer Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur sind die entsprechenden Leis- Seite 9 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungname der Abstimmungsergebnis Nr. Beschlussvorschlag Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. tungsträger als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Westnetz GmbH (Spezialservice Strom) zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. entfällt Ferner wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde Langerwehe bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat. B9 Unitymedia; Schreiben vom 01.06.2015 Gegen die o. a. Planung hat die Unitymedia keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. B10 Westnetz GmbH – Regionalzentrum Westliches Rheinland; Schreiben vom 28.05.2015 Diese Stellungnahme betrifft nur das von der Westnetz betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kVSpannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Niederund Mittelspannungsnetzes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Langerwehe bestehen seitens der Westnetz keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Langerwehe berührt werden. Seite 10 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme der Westnetz GmbH (Regionalzentrum westliches Rheinland) zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Ö1) zum Bebauungsplan A 1 „Hamich“ im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Ö1 Einwender 1; Schreiben vom 15.06.2015 Ö1.1 Die Einwender 1 regen an, das Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplans A 1 Hamich der Stadt Langerwehe einzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Begründung: Die Einwender 1 sind hälftige Miteigentümer des Gebäudegrundstücks Am Daens 27, 52379 Langerwehe-Hamich, Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1163 und 1165. Darüber hinaus sind die Einwender 1 gemeinschaftlich mit einem Drittel Miteigentumsanteil Eigentümer an dem Wegegrundstück Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1164 und 1166, Verkehrsfläche Am Daens. Gegenstand der beabsichtigten und 6. Änderung des Bebauungsplans A 1 Hamich der Stadt Langerwehe ist das Wegegrundstück Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1164 und 1166 sowie das unbebaute Flurstück 1167. Die Bebauungsplanänderung soll im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden gemäß § 13 BauGB. Die Einwender 1 wenden sich gegen die beabsichtigten Planinhalte und Festsetzungen. Seite 11 von 17 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Nr. Beschlussvorschlag Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Es bestehen bereits Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung über die Aufstellung und Offenlegung der 6. Änderung des Bebauungsplanes A 1 Hamich. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung über die Offenlage u.a. anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Aus der hier vorliegenden Bekanntmachung geht lediglich hervor, dass eine Artenschutzprüfung 1 durchgeführt sei. Darüber hinausgehende Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen enthält die Bekanntmachung vom 05.05.2015 hingegen nicht. Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass neben Unterlagen zur Artenschutzprüfung 1 keine sonstigen umweltbezogenen Informationen vorliegen. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Diese müssen nur im normalen Verfahren entsprechend der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemacht werden. Daher sind diese Angaben auch nicht in der Bekanntmachung zur Offenlegung des Bebauungsplanes A 1 „Hamich, 6. Änderung erforderlich. Von daher ist die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt. Es ist im Übrigen ein Hinweis in der Bekanntmachung auf die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 gegeben worden. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung Ö1.1 aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Ö1.2 Weiterhin wird beanstandet, dass für die beabsichtigte 6. Änderung des Bebauungsplans keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Zu der Entbehrlichkeit einer Umwelt(verträglichkeits)prüfung vgl. ebenso § 13 Abs. 3 BauGB. Ein entsprechender Hinweis steht im Übrigen auch in der Bekanntmachung zur Offenlegung. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.2 aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Ö1.3 Beanstandet wird weiterhin, dass die beabsichtigte Planänderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, obwohl eine Umweltprüfung zur Berücksichtigung sämtlicher Belange des Umweltschutzes erforderlich ist gemäß §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1 a und 2 Abs. 4 BauGB. Insoweit unterblieb eine Untersuchung, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die unmittelbare Nachbarschaft und insoweit auch auf Einwender 1 haben kann gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich“ wird gem. § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Aufstellung sich lediglich auf eine geringfügige bauliche Erweiterung in einem ansonsten die gesamte Ortslage umfassenden rechtskräftigen (Ursprungs-)Bebauungsplan bezieht. Die Festsetzungen der 6. Änderung ergeben sich aus der Eigenart der näheren Umgebung. Der ZulässigSeite 12 von 17 Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag keitsmaßstab wird nicht wesentlich verändert. Des Weiteren werden durch die Festsetzungen der 6. Änderung keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen ausgelöst. Aufgrund der geringfügigen Erweiterung (zusätzlich ca. 400 qm überbaubare Grundstücksflächen) zum Ursprungsplan Nr. A 1 „Hamich“, 4. Änderung sieht die Gemeinde Langerwehe kein Erfordernis für eine detaillierte Bilanzierung und Bewertung des Eingriffs. Es erfolgt hierzu eine zusätzliche Erläuterung in der Satzungsbegründung unter Kap.4.1. Des Weiteren wird aufgrund der, dem Ursprungsplan nahezu identisch angepassten Festsetzungen kein Erfordernis gesehen, tiefergehende Untersuchungen gem. § 1 Abs. 6 BauGB durchzuführen, so dass auch durch die geringfügige Erweiterung die allgemeinen Anforderungen an (in erster Linie) gesunde Wohnverhältnisse in der unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft gewahrt bleiben. Ö1.4 Die beabsichtigte Planänderung ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde Langerwehe nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein städtebauliches Bedürfnis ist nicht erkennbar. Die Erforderlichkeit zur Aufstellung von Bauleitplänen obliegt der Entscheidung der Gemeinde in ihrem durch das Grundgesetz eingeräumte und garantierte Selbstverwaltungsrecht (Planungshoheit der Gemeinde nach Art. 28 Grundgesetz GG). Zudem sieht der Flächennutzungsplan für diesen Bereich Wohnbaufläche vor, so dass die bauliche Entwicklung dieser Fläche bereits seit längerer Zeit gemeindlicher Planungswille ist. Seite 13 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.3 aus den genannten Gründen teilweise zurückzuweisen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat. die Anregung zu Ö1.4 aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Ö1.5 Ausweislich Nr. 1.1.1 der Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. A 1 Hamich der Gemeinde Langerwehe vom 03.03.2015 soll mit der Planänderung ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht privatrechtlich sowie privatnützig gesichert werden. Die erste Erwähnung des Geh-, Fahr- und Leistungsrechts findet sich in Kap. Nr. 1.1 der Begründung. Die privatrechtliche Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leistungsrechts geschieht durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß §§ 873, 1018 BGB. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zur privatrechtlichen Absicherung einer Zufahrt setzt voraus, dass die Eigentümer des bzw. der dienenden Grundstücke und mithin auch die Einwender 1 bereit sind, diese Grunddienstbarkeit zugunsten eines oder mehrerer herrschender Grundstücke zu bestellen. Die ausschließlich privatnützige und zivilrechtlich notwendige Einigung der Eigentümer des dienenden und des herrschendes Grundstücks kann nicht durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan ersetzt werden. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine entsprechende Festsetzung gemäß §§ 9 Abs. 1 BauGB. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist die unmittelbare Rechtsfolge eines im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB Kommentar, § 9 Rn. 170). Beschlussvorschlag Die Festsetzung einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erschien der Gemeinde Langerwehe als ein zu starker, fast enteignungsgleicher Eingriff in das Flurstück 1163 (Grundstück der Einwenders 1). Würde eine Verkehrsfläche festgesetzt, wird dem Grundstückseigentümer keine sinnvolle eigene Nutzungsposition mehr belassen. Der Zweck der Verkehrsfläche erfordert die Vollinanspruchnahme des Grundstücks. Im Übrigen wird auch hier wieder auf den gemeindlichen Planungswillen zur baulichen Entwicklung des, im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bereits dargestellten Bereiches hingewiesen, so dass die Anwendung des § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB rechtskonform und legitim ist. Seite 14 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.5 aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Ö1.6 Soweit mit der Planänderung Baugrenzen auf dem Gebäudegrundstück Am Daens 27, Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücke 1163 und 1165 der Einwender 1 neu festgesetzt bzw. um ca. 5 m Richtung Süden verschoben werden, ist dies weder städtebaulich notwendig, noch abwägungsgerecht gemäß §§ 1 Abs. 3, Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB. Die bisher gegebene Erweiterungsmöglichkeit der baulichen Nutzung auf dem Flurstück 27 nach Norden hin und somit bis zur Flucht des nordöstlich angrenzenden Gebäudekörpers auf dem Flurstück 25 wird durch die beabsichtigte Festsetzung der planausgewiesenen Baugrenzen verhindert. Demgegenüber birgt die beabsichtigte und planausgewiesene Festsetzung der Baugrenzen (neu) mit einer Erweiterung in den südlichen Grundstücksbereich die Gefahr nachbarrechtlicher Konfliktlagen, soweit bauliche Erweiterungen dort beabsichtigt sind und stattfinden sollen. Die rückwärtigen und südlich gelegenen Grundstücksbereiche der Flurstücke 353, 1163 und 1165 sind für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eher von Bebauung frei zu halten, als die nördlichen Grundstücksbereiche. Die Verschiebung der Baugrenzen liegt in der einzigen neuen Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet und ist städtebaulich rechtmäßig. Regelmäßig (und auch im Ursprungsplan) sind an den, der Verkehrsflächen zugewandten Seiten, Bereiche von ca. 5 – 6 m Tiefe bis zur Baugrenze neben der Nutzung als Vorgarten auch zur möglichen Nutzung als zusätzliche Stellplatz(Caport) Flächen und Garagen als nicht überbaubare Grundstücksflächen vorgesehen. Dieses Prinzip wurde in der 6. Änderung fortgesetzt. Beschlussvorschlag Des Weiteren wird durch die Verschiebung der Baugrenzen nach Süden die Möglichkeit eröffnet, bauliche Anlagen wie z.B. Terrassen anzulegen bzw. zu erweitern. Die Gefahr nachbarrechtlicher Konfliktlagen bes. zum Grundstück Hausnr. 25 muss zurückgewiesen werden, da dieses Gebäude bereits jetzt schon weiter nördlich liegt. Im Übrigen setzt die Baugrenze, gem. § 23 Abs. 3 BauNVO anders als die Baulinie lediglich den äußeren Rahmen der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen fest. Eine Verpflichtung zur Erweiterung besteht nicht. In einer dörflichen Ortslage am Siedlungsrand mit einer sehr aufgelockerten Bebauung ist, anders als in stark verdichteten Innenstadtlagen, auch mit einer Verschiebung des überbaubaren Grundstücksbereiches um 5 m nach Süden weiterhin eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gegeben, so dass auch künftig die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Seite 15 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.6 aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Abstimmungsergebnis Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Ö1.7 Die textlichen Festsetzungen der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind in der beabsichtigten Planänderung inhaltlich ungenau und mithin unbestimmt. Für die Festsetzung im Bebauungsplan ist eine genaue Bezeichnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes sowie der betroffenen Flächen erforderlich. Die planerische Festsetzung muss so präzise sein, dass hieraus unmittelbar das entsprechende dingliche Recht (Grunddienstbarkeit) abgeleitet werden kann. Wenn eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erfolgen soll, muss sie exakt angeben, welcher Verkehr an welcher Stelle und zu welchem Zweck zulässig sein soll. Darüber hinaus muss die Festsetzung nach dem Kreis der Begünstigten präzisiert sein (vergleiche Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9, Rn 74 ff.). Welchem zweckgebundenen Verkehr und welchen Begünstigten das planausgewiesene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dienen soll, geht aus den textlichen Festsetzungen und der zeichnerischen Darstellung des offengelegten Rechtsplanes nicht hervor. Die anfallenden Verkehre und der Kreis der Begünstigten werden auch in der Begründung zum offengelegten Rechtsplan nicht näher erläutert. Sie sind nach Art, Lage und Umfang konkret zu bezeichnen. Ebenso ist der Begünstigte / die Begünstigten zu bezeichnen (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB Kommentar, § 9 Rn. 165f). In der 6. Änderung zum Bebauungsplan Nr. A 1 „Hamich“ ist dies rechtskonform erfolgt. In der Planzeichnung sind die Lage und der Umfang der Festsetzung geometrisch eindeutig festgelegt. In der textlichen Festsetzung ist die Art der Festsetzung als Geh-, Fahr- und Leistungsrecht festgelegt. Im Weiteren erfolgt auch der Kreis der Begünstigten, nämlich zugunsten der Anlieger. Die Anlieger sind neben den Grundstückseigentümern des Grundstückes Im Daens Nr. 27 (Einwender 1) und der/die Eigentümer der Ergänzungsfläche auch weitere Nutzer, die unmittelbar ein Anliegen bezüglich der beiden Gebäude haben (z.B. Post). Des Weiteren ist auch der Landwirt, der eine künftige Zuwegung zu seinem Weideland benötigt, Anlieger (vgl. Kap. 3.1 der Begründung). Die Festsetzung ist daher inhaltlich genau und eindeutig bestimmt. Ö1.8 Offen bleibt auch, in welcher Weise die festgesetzte Verkehrsfläche gestaltet werden soll. Es ist nicht erkennbar, welche Ausgleichsmaßnahmen auf der Verkehrsfläche vorzunehmen sind, welche Fahrbahnbreite die Verkehrsfläche künftig auf- Beschlussvorschlag Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 1 Nr. 21 BauGB ist abzugrenzen gegenüber der Festsetzung einer Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Seite 16 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.7 aus den genannten Gründen zurückzuweisen Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.8 aus den ge- Abstimmungsergebnis Nr. Ö1.9 Beschlussvorschlag Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung weisen soll und wie die Erschließungsmaßnahmen finanziert werden. Die Gestaltung (hierzu gehört auch die künftige Fahrbahnbreite und – befestigung) sowie die Finanzierung sind nicht bebauungsplan-relevant. Diese Punkte werden in einem späteren, privatrechtlichen Verfahren zu klären sein. nannten Gründen zurückzuweisen. Letztlich ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Flurstück 1167 mit 936 qm nicht in der erforderlichen Form durch Verweis auf die städtebauliche Entwicklung begründet. Eine diesbezügliche Abwägung vor dem Hintergrund der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen geht aus der Begründung zum offengelegten Rechtsplan nicht hervor. Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Flurstück 1167 beträgt mit 436 qm ca. die Hälfte der in der Stellungnahme angegebenen Größe. Zum Erfordernis und zur Rechtmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung wurde bereits mit Verweis auf die Planungshoheit der Gemeinde sowie mit der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan unter Pkt. Ö1.4 / Ö1.5 gegeneinander und untereinander abgewogen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.9 aus den genannten Gründen teilweise zurückzuweisen. Eine zusätzliche Erläuterung vor dem Hintergrund des Eingriffs in Natur und Landschaft wird der Begründung zum Satzungsexemplar unter Kap. 4.1 (neu) zugefügt. Ö1.10 Die beabsichtigte Planänderung leidet an einer beachtlichen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. Darüber hinaus ist die beabsichtigte Planänderung abwägungsfehlerhaft. In Folge dessen ist das Verfahren einzustellen. Vorsorglich wird auf Entschädigungsansprüche hingewiesen, die bei Durchführung der Planung entstehen können. In den vorgenannten Punkten Ö1.1 bis Ö1.9 konnte durch die Gemeinde Langerwehe nachgewiesen werden, dass die Planung sowie das Verfahren rechtskonform durchgeführt worden ist. Abwägungsfehler sind nicht erkennbar. Daher wird das Verfahren zur Satzung und zur Rechtskraft gebracht. Seite 17 von 17 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung zu Ö1.10 aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Abstimmungsergebnis