Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
136 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
13.10.15, 18:06
Aktualisiert
13.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. A1 „Hamich“,
Gemeinde Langerwehe
6. vereinfachte Änderung
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 21. September 2015
Inhaltsverzeichnis *
1.
VORBEMERKUNGEN ......................................................................................... 3
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ..................................3
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren ..........................................................3
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .......................... 4
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ...........................4
2.2
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches............................................................4
2.3
Planungsrechtliche Situation .........................................................................................4
3.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ............................................................ 5
3.1
Änderung der Planzeichnung ........................................................................................5
3.2
Textliche Festsetzungen ................................................................................................5
4.
PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN ........................................................ 6
4.1
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft ..........................................................................6
4.2
Artenschutzrechtliche Belange ......................................................................................7
4.3
Bodenschutz, Altlasten ..................................................................................................8
4.4
Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen ..................................................................8
5.
UMWELTPRÜFUNG ............................................................................................ 9
6.
HINWEISE ........................................................................................................... 9
6.1
Hinweise zum Wald .......................................................................................................9
6.2
Wasserschutzgebiet ......................................................................................................9
6.3
Erdbebengefährdung .....................................................................................................9
6.4
Kampfmittelbeseitigung .................................................................................................9
6.5
Artenschutz ..................................................................................................................10
7.
FLÄCHENBILANZ .............................................................................................. 10
8.
MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG ............ 10
*
Im Text sind die Textpassagen, die nach der Offenlage aufgenommen worden
sind, unterstrichen.
LA48 - bgr4_6ÄndBPA1 2015-09-21.doc
2
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
In Langerwehe Hamich besteht für die Ortslage Hamich der rechtskräftige Bebauungsplan A1, 4. Änderung aus dem Jahr 1991. Am südlichen Rand des Ortes, unmittelbar
an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes A1, 4. Änderung angrenzend, befindet sich ein Flurstück (Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücknr. 1167),
welches derzeit als Wiesenland genutzt wird. Für einen Teil des Flurstückes ist nun eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus beabsichtigt. Da für dieses Flurstück jedoch
momentan kein verbindliches Baurecht besteht, sollen durch eine Änderung des Bebauungsplanes A1, 4. Änderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung von Wohnraum geschaffen werden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1.200 qm, an die in südlicher Richtung landwirtschaftliche Nutz- bzw. Waldflächen anschließen. Im Norden grenzt das
Wohngebiet „Am Daens“ des Ortsteiles Hamich an.
Die Erschließung des Grundstückes erfolgt von der Straße „Am Daens“ aus über eine
gemeinsame private Zufahrt (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) mit dem nördlich angrenzenden Grundstück (Gemarkung Wenau, Flur 9, Flurstücknrn. 1164, 1166). Diese ist
im Verfahren privatrechtlich zu sichern.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist dieser Bereich bereits als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist daher
nicht notwendig.
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren
Die Erstellung der Bebauungsplanänderung stützt sich auf die aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung
zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Es ist vorgesehen, die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und ein
einstufiges Beteiligungsverfahren durchzuführen.
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2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung
Der Geltungsbereich der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. A1
„Hamich“ befindet sich in der Gemarkung Wenau, Flur 9 am südlichen Ortsrand des
Ortsteiles Hamich. Der Geltungsbereich des Ursprungbebauungsplanes Nr. A1 „Hamich“, 4. Änderung umfasst die gesamte Ortslage des Ortsteils und ist somit überwiegend bebaut.
Der Änderungsbereich umfasst lediglich einen geringen Teilbereich des Bebauungsplanes. Er beschränkt sich auf die Flurstücke 1164, 1165, 1166 und 1167 (tw.). Der
vordere Teil des bereits im Bebauungsplan enthaltenen Flurstücks 1163 wird zur Sicherung der Erschließung mit in den Änderungsbereich aufgenommen.
Der Änderungsbereich wird begrenzt:
2.2
•
Im Norden durch Wohnbebauung (Grundstück, Flst. 791 sowie der Straße „Am
Deans“,
•
im Osten durch Wohnbebauung (Flst. 1163) sowie
•
im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen (Weideland) des Flurstücks Nr. 1167, welches teilweise zum Änderungsbereich gehören.
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich stellt sich heute als eine landwirtschaftliche, als Weide genutzte
Fläche dar. In geringer Entfernung südwestlich bis südöstlich vom Änderungsbereich
befindet sich der Rand eines größeren Laubwaldkomplexes. Es handelt sich um einen
Mischwald aus einheimischen Laubhölzern (vor allem Eichen, Rotbuchen, bereichsweise in höheren Anteilen auch Eschen, Bergahorn), die überwiegend das mittlere
Baumholzstadium erreichen, vereinzelt ist auch starkes Baumholz vorhanden.
Nordwestlich bis nordöstlich grenzt die Wohnbebauung der Ortslage Hamich an.
2.3
Planungsrechtliche Situation
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Aachen liegt der gesamte Ortsteil Hamich im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit den Schutzfunktionen „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung “Grundwasser- und Gewässerschutz“.
Im rechtsverbindlichen Landschaftsplan Langerwehe ist der südöstliche, noch nicht
bebaute Bereich mit dem Entwicklungsziel 4 festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer, den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden (hier vorliegenden) Bauleitplanung (...) temporär erhalten
werden sollen.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist der Änderungsbereich als
Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. A1, 4. Änderung wurde durch Bekanntmachung am 2. August
1991 rechtskräftig.
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3.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
3.1
Änderung der Planzeichnung
Gemäß den o.g. Zielen der Bebauungsplanänderung wird der Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes nach Süden um ca. 25 m Richtung Wald erweitert. Die südöstliche Flucht des jetzigen Geltungsbereiches bleibt bestehen, so dass an dieser Stelle ein weiteres ca. 1.175 qm großes Grundstück entsteht.
Die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Bebauungsplanes A1, 4. Änderung
bleibt durch die vergleichsweise geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches sowie der überbaubaren Flächen in diesem Änderungsbereich gewahrt. Die gewünschte
Bebaubarkeit wird durch Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Hierdurch ist eine
Bebauung in Anpassung an den Flächennutzungsplan möglich.
Das nordöstliche Nachbargrundstück (Am Daens Nr. 27) wird in die Änderung mit aufgenommen. Es ist aus städtebaulicher Sicht erforderlich, aufgrund der zu erfolgenden
Sicherung der Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht), die vorderen Baugrenzen
auf diesem Grundstück zur weiteren Erhaltung des Spielraumes um ca. 5 m Richtung
Süden zu verschieben. Die Tiefe der überbaubaren Baugrundstücksflächen bleibt mit
20 m gleich.
Die bisherigen Festsetzungen aus dem Ursprungsbebauungsplan bzw. aus den bisherigen rechtskräftigen Änderungen, sowohl die zeichnerischen als auch die textlichen
Festsetzungen, werden vollinhaltlich für die 6. Änderung des Bebauungsplanes A1
übernommen (vgl. Planzeichnung zur 6. Änderung).
Ergänzend wird in die Planzeichnung eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger, hier insbesondere zugunsten Grundstückseigentümers und des
Landwirtes, der eine künftige Zuwegung zu seinem Weideland benötigt, zu belastende
Fläche aufgenommen. Hierdurch ist die Erschließung des neu zu schaffenden Wohngrundstückes gesichert.
3.2
Textliche Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben vollinhaltlich bestehen. Ergänzt werden diese lediglich durch die Angabe der Begünstigten in Bezug
auf das zu ergänzende Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
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4.
PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
4.1
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Mit der Planung werden heutige Freiflächen durch eine geringfügige bauliche Erweiterung versiegelt. Es handelt sich hierbei jedoch um ein Grundstück, dessen bauliche
Entwicklung zu einer Schonung des sonstigen Freiraums durch Nichtinanspruchnahme
anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller Standorte führt. Zudem bleiben auch nach Realisierung mindestens 60% des Geltungsbereiches (GRZ max. 0,4)
als freie, unversiegelte Fläche in Form von Gartenflächen bestehen.
Durch die Planänderung wird im Rahmen der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 BauGB ein Baufenster um ca. 430 qm vergrößert und somit ein
Eingriff in Natur und Landschaft durch die Versiegelung heute unbebauter Grundstücksteile vorbereitet. Die Erweiterung der 6. Änderung beträgt unter 1 % (0,55%) der
Gesamtfläche des Ursprungsbebauungsplanes aus 1991 und kann daher als geringfügig bezeichnet werden. Des Weiteren hätte planungstheoretisch bei gültiger Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dieses Vorhaben, wenn es planerischer Wille der Gemeinde gewesen wäre, auch gem. § 34 BauGB zugelassen werden
können. Faktisch läge dann natürlich auch ein Eingriff vor, dieser wäre jedoch gem. § 1
Abs. 3 Satz 6 bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (zu den
Eingriffen bei 34-er Fällen vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Im Übrigen sind bereits
im Ursprungsbebauungsplan ohne eine detaillierte Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung
Maßnahmen und Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt worden. Daher
verzichtet die Gemeinde Langerwehe auf Maßnahmen zum Ausgleich.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe 1 erarbeitet worden (vgl. unter Kap. 4.2).
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsänderung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt, Beeinträchtigungen
der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von
der Planung nicht betroffen.
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4.2
Artenschutzrechtliche Belange
Im Zuge der 6. Änderung des Bebauungsplanes wurde die gesetzlich vorgeschriebene
Artschutzvorprüfung1 durchgeführt. Im Ergebnis dieses Gutachtens wurde festgestellt,
dass für 9 in der Aufstellung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW – 2014) aufgeführten planungsrelevanten Arten artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von vorneherein ausgeschlossen werden können, da mangels Lebensraumeignung nicht mit einem Auftreten im Wirkungsbereich
des Vorhabens zu rechnen ist. Bei den verbleibenden 24 planungsrelevanten Arten
handelt es sich um Fledermäuse (6 Arten), die Wildkatze und Vögel (17 Arten).
In einer vertiefenden Untersuchung – Artenschutzprüfung Stufe 22 – wurde geprüft, ob
die potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten, für die (bei Beachtung von
Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann, im Betrachtungsgebiet vorkommen.
Fledermäuse
Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Höhlenbäume, die
potenzielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, und zwar mögliche Tages- oder Zwischenquartiere während der Aktivitätsphase der Arten, bei 3 Arten (Braunes Langohr,
Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus) auch mögliche Wochenstuben-Quartiere.
Eine Eignung als Winterquartiere besteht nicht.
Als mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten zu nennen sind die Tötungsgefahr für Individuen der Arten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Großer
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus (Erfüllung
Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung
der ökologischen Funktion für die Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und
Wasserfledermaus (Erfüllung Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG).
Im Rahmen der ASP Stufe II erfolgte eine Überprüfung der Baumhöhlen auf eine Quartiernutzung durch Fledermäuse während der Wochenstubenzeit. Diese blieb ohne Befund. Somit ist nicht von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs.
1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG auszugehen.
Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann durch eine zeitliche Vorgabe für die Rodung der Höhlenbäume oder Besatzkontrollen vor der Fällung (und ggf. weitere
Schutzmaßnahmen) vermieden werden.
Vögel
Für 5 planungsrelevante Vogelarten (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz,
Kleinspecht, Waldkauz) konnte ein Brutvorkommen im Vorhabensbereich nicht von
vorneherein ausgeschlossen werden.
1
Artenschutzprüfung, Stufe 1 zur geplanten Wohnbebauung Am Daens in Langerwehe,
Ortsteil Hamich, Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Guido Beuster, Februar
2015. Bearbeitet durch Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln
2
Artenschutzprüfung Stufe I und II zur geplanten Bebauung Am Deans, LangerweheHamich, Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Guido Beuster, Juli 2015. Bearbeitet durch Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln
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7
Für diese Arten war daher ein mögliches eingriffsbedingtes Tötungsrisiko für Individuen
bzw. Entwicklungsstadien (Erfüllung Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG), für 4 dieser Arten (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht) auch die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion nicht auszuschließen
(Erfüllung Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG).
Im Rahmen der ASP Stufe II erfolgte eine Überprüfung des Vorhabenbereiches auf
Brutvorkommen der genannten Arten. Diese blieb ohne Befund. Der Tötungs- und
Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG treten somit für diese Arten nicht ein.
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt für sämtliche wildlebende Vogelarten,
auch nichtplanungsrelevante Arten. Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann
durch zeitliche Vorgaben für die Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen oder Besatzkontrollen vor den Eingriffen (und ggf. weitere Schutzmaßnahmen) vermieden
werden.
Fazit
Durch das geplante Bauvorhaben Am Daens in Langerwehe-Hamich kommt es nicht
zu einer Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, unter der Voraussetzung, dass durch geeignete Maßnahmen
(z.B. Ausschlusszeit für Eingriffe in Gehölze und Vegetation) eine Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien von Fledermaus- und Vogelarten vermieden wird
(nähere Angaben vgl. ASP I und II als Anlage zur Begründung).
4.3
Bodenschutz, Altlasten
Der komplette Bereich des Planungsgebiets liegt gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 — zweite Auflage — in einem Gebiet mit besonders
schutzwürdigen Böden. Der Umgang mit schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden erfordert im Rahmen von Baumaßnahmen ein besonderes Augenmerk.
Hierbei ist die Bodenschutzklausel (§ 1a BauGB) zu beachten.
Für den vorhandenen Mutterboden ist eine ökologische Verwertung anzustreben.
Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist der bei Aushubarbeiten anfallende
Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle zu erhalten oder nach Umlagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).
Im Bereich der geplanten Überbauung ist daher der Oberboden (0,3 m) abzuschieben
und an geeigneter Stelle zu erhalten. Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu achten.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor.
4.4
Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen
Nach jetzigem Kenntnisstand sind Planungsbelange durch die Bebauungsplanänderung nicht betroffen. Erhebliche positive oder negative Auswirkungen durch die Maß-
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nahme, z.B. Mehrerzeugung von Verkehr oder zusätzliche Emissionen, sind durch die
vergleichsweise geringfügige Erweiterung der überbaubaren Fläche nicht zu erwarten.
5.
UMWELTPRÜFUNG
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
6.
HINWEISE
6.1
Hinweise zum Wald
6.2
1.
Auf die Gefahr durch umstürzende Bäume, Waldbrand sowie Wind-, Schneeund Eisbruch, bezogen auf den südwestlich angrenzenden Wald, wird besonders
aufmerksam gemacht.
2.
Feuerstätten für feste Brennstoffe in baulichen Anlagen im Wald oder in einem
Abstand von weniger als 100 Meter am Waldrand dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie Funkenflugschutz, gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
Wasserschutzgebiet
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 1 „Hamich“ liegt in
der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes „Wenau“. Die zugehörige
Wasserschutzgebietsverordnung vom 28.12.1983 ist zu beachten.
6.3
6.4
Erdbebengefährdung
1.
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse
R zuzuordnen.
2.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
3.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Kampfmittelbeseitigung
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Es wird
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Grundsätzlich sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
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Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
6.5
Artenschutz
Die Baufeldfreimachung – insbesondere die Entnahme von Gehölzen und die Beseitigung von Vegetationsstrukturen - sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von
Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. bis
30.09. eines Jahres) stattfinden. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
7.
FLÄCHENBILANZ
Der Geltungsbereich umfasst die Ergänzung der 6. Änderung und ist als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt:
Allgemeines Wohngebiet (WA)
2.353 qm
davon:
8.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
340 qm
überbaubare Grundstücksfläche
936 qm
MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG
Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Gemeinde Langerwehe. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Langerwehe, den 21.09.2015
Anlage:
Artenschutzprüfung Stufe I und II zur geplanten Bebauung Am Deans,
Langerwehe-Hamich, Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Guido
Beuster, Erkelenz, Juli 2015. Bearbeitet durch Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln
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