Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
491 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
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Anlage 2
1
Friedhofssatzung
vom
Auf Grund von§ 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
01. September 2003 (GV.NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 ( GV NRW
S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878),
folgende
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am
Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
1.
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
§2
Friedhofszweck
Bestattungsbezirke
§3
§4
Schließung und Entwidmung
II.
Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
§5
§6
Verhalten auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§7
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 1 O Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV.
Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 pflegefreie und pflegearme Grabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Aschenbeisetzungen
§ 18 Ehrengrabstätten
V.
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 19 Herrichtung und Unterhaltung
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
2
VI.
Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Grabmale
§ 23 Grabmaße
§ 24 Höhe der Grabmale und Gewächse
§ 25 Zustimmungserfordernis
§ 26 Anlieferung
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
§ 28 Unterhaltung
§ 29 Entfernung
VII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
§ 31 Trauerfeier
Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Übergangsregelung
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 In-Kraft-Treten
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Langerwehe gelegenen und
von ihr verwalteten Friedhöfe:
a)
b)
c)
d)
e)
Friedhof D'horn
Friedhof Heistern
Friedhof Langerwehe
Friedhof Pier
Friedhof Wenau
§2
Friedhofszweck
(1)
Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
(2)
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und
Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der
Gemeinde Langerwehe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern/ein Elternteil
Einwohner der Gemeinde Langerwehe sind/ist.
(3)
Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 1 bedarf einer
Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der
Belegungskapazitäten erteilt werden.
3
(4)
Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeir.e
Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und
Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§3
Bestattungsbezirke
(1)
Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
(a)
Bestattungsbezirk des Friedhofs D'horn
Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird:
Schlich, D'horn, Merode, Geich und Obergeich.
(b)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Heistern
Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird:
Heistern, Hamich, Wenau und Schönthal.
(c)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Langerwehe
Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird:
Langerwehe, Jüngersdorf, Stütgerloch und Luchem.
(d)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Pier
Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaft begrenzt wird:
Pier.
(e)
Bestattungsbezirk des Friedhofs Wenau
Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird:
Heistern, Hamich, Wenau und Schönthal.
Hier finden nur noch Beerdigungen in freien Wahlgrabstätten statt.
(2)
Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt
werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies
gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung
auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof
(a)
besteht,
Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(b)
der Verstorbene in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(c)
beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungs
bezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§4
Schließung und Entwidmung
(1)
Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt
( Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden ( Entwidmung).
(2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die
restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles bzw. Beisetzungsfalles auf
Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
4
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf
Kosten der Gemeinde verlangen.
(3)
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten /
Urnenreihengrabstätten)
bzw.
die
Nutzungszeit
Wahlgrabstätten
/
(bei
Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere
Grabstätten umgebettet.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahlgrabstätte I Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,
wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5)
Umbettungstermine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen
des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
(6)
Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(7)
Der Friedhof Wenau wird auslaufend belegt; d.h. es finden nur noch Beerdigungen in freien
Wahlgrabstätten statt. Bestehende Nutzungsrechte an belegten Wahlgrabstätten ( Einzel
oder Doppelwahlgrabstätten)0 werden nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verlängert.
(8)
Nach Ablauf der Ruhefristen der Grabstätten auf dem Friedhof Wenau werden die
betreffenden Grabstätten grundsätzlich eingeebnet; sofern durch schriftliche Erklärung der
Angehörigen die weitere Pflege der Grabstätten sichergestellt ist, bleibt die jeweilige
Grabstätte mit Einverständnis der Friedhofsverwaltung längstens bis Aufhebung der
Friedhofsnutzung bestehen.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(1)
Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und Achtung der
Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)
Kinder unter 1 O Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
5
(3)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a)
Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, Rollschuhen, lnline
Skatern und Skateboards zu befahren, ausgenommen sind die Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung, der Bestatter, der zugelassenen Gewerbetreibenden
sowie die unter Abs. 4 aufgeführten Fahrzeuge,
(b)
unbefugt die Flächen außerhalb der Wege zu betreten,
(c)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen;
Grünabfälle und Restmüll müssen in den vorgesehenen Gefäßen getrennt
entsorgt werden; soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten
werden, ist die getrennte Entsorgung vorzunehmen,
(d)
Wasser an den Wasserentnahmestellen außer für die Grabpflege zu
entnehmen,
(e)
Werkzeuge und Geräte in den Wasserschöpfbecken zu reinigen,
(f)
Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von Blindenhunden,
(g)
Werbung zu betreiben,
(h)
Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druck-oder Werbe
schriften zu verteilen,
(i)
zu lärmen, zu spielen, Dritte zu belästigen oder sich in einer den
Friedhofszweck entwürdigenden Weise zu verhalten (z.B. Alkoholgenuss),
j)
an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung
störende Arbeiten auszuführen,
k)
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
(4)
Kinderwagen, Fahrzeuge für Behinderte, Fahrzeuge ohne Motor für den Transport
von Gegenständen für die Grabgestaltung oder Grabpflege dürfen auf den Friedhöfen
mitgeführt werden.
(5)
Im Interesse des Umwelt- u. Naturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde,
Blumen und Verpackungsmaterial aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material
verwendet werden.
(6)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver
anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens
4 Tage vorher anzumelden.
(7)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
6
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1)
Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer benötigen für ihre
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung.
Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung
anzeigen.
(2)
Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende
zugelassen, die
a)
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b)
ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw.
(bei Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gern. § 19
Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die
Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation
verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht
versicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen
vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4)
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
Die Zulassung und
der Bedienstetenausweis sind
dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5)
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft
verursachen.
(6)
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit,
spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um
13.00 Uhr zu beenden.
Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
7)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung
der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden. Restmaterialien und Abfälle sind durch den Gewerbetreibenden vom
Friedhof zu beseitigen.
(8)
Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten
Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen - in der
Regel nicht mehr als 5 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht - befahren. Die
Fahrzeuggeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.
7
(9)
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung
entbehrlich.
(10)
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden
Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise
sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1-4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eir1e
einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt
werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die
Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13
Abs. 1 BestG N RW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
2)
Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte I
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3)
Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist die Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die
Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus anderem notwendigen Anlass können
Ausnahmen, gegen Erstattung des damit verbundenen Mehraufwandes, zugelassen werden.
(5)
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
(6)
Sargbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des
Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt
werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen
von der örtlichen Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7)
Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen.
8
Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen
anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes,
aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die
nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche
die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten
und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(8)
Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium
durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem
Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§9
Särge und Urnen
(1)
Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne
Sarg gestatten.
Bei sargloser Grablegung hat der Angehörige das Bestattungspersonal in eigener
Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen.
Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2)
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und
Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen
sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder
des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der
Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird.
Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern
oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen
festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist.
(3)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0, 75 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried
hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)
Die Grabtiefe beträgt
(a)
bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,50 m,
(b)
bei allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m.
Die Abdeckung (Erdreich) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
9
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim
Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsver
waltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zu'.11
vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2)
Die Ruhezeit für Aschenbeisetzungen in Stelen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur
bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sollen
während des ersten Jahres der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses durchgeführt werden. Für Umsetzungen von Urnen gelten entsprechend
dieselben Grundsätze. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht
zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3)
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4)
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf
Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihen
grabstätten
der
verfügungsberechtigte
Angehörige
des
Verstorbenen
(Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten
der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.
In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gern.
§ 21
Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von
Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5)
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(6)
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,
soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte
bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
10
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9)
Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine
Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig
verrechnet.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus § 23. Die Lage
der unterschiedlichen Grabarten ist im Belegungsplan ausgewiesen.
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
(3)
Reihengrabstätten,
Pflegefreie und pflegearme Grabstätten,
Wahlgrabstätten,
Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten,
anonyme Urnenreihengrabstätten,
Ehrengrabstätten.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverträglichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wieder
erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2)
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehl
geburten,
b)
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
11
(3)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in
einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5
Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu
bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in
einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschafts
abbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist
6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekannt zu machen.
§ 15
Pflegefreie und pflegearme Grabstätten
(1)
Pflegefreie Grabstätten sind
a) Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen im Sinne des § 14,
b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in Urnenstelen im Sinne des § 16.
Gestaltung und dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde
übernommen.
(2)
Pflegefreie Grabstätten werden auf folgenden Friedhöfen angeboten:
a)
Langerwehe, bei Erdbestattung (für Sarg- und Urnenbestattung) mit
rasenbündiger Gedenkplatte,
b)
Heistern, bei Erdbestattung (nur für Urnenbestattung) mit Gedenkplatte, die
von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, beschriftet und verlegt wird. Das
Gräberfeld ist zusätzlich mit einer Einfassung versehen,
c)
D'horn und Heistern, bei Beisetzung in einer Urnenstele.
Die Verschlussplatte für die Urnennische wird von der Gemeinde zur Verfügung
gestellt.
Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder
Grablichtern, ist bei den pflegefreien Grabstätten mit Gedenkplatten nur während der
vegetationsarmen Zeit von Oktober bis März möglich; von April bis September steht eine
benachbarte Pflasterfläche zur Verfügung.
Für die Urnenstelen steht ebenfalls eine Pflasterfläche zum Abstellen von Grabschmuck zur
Verfügung.
(3)
Pflegearme Grabstätten sind Wahlgrabstätten im Sinne des § 16. Sie werden auf folgenden
Friedhöfen angelegt:
a)
D'horn
b)
Pier
Die Gesamtgröße der Grabstätte entspricht der der Wahlgrabstätte. Vor dem Grabmal ist ein
Pflanzstreifen mit einer Grablänge von 1,00 m und der Grabbreite des entsprechenden
Wahlgrabes, wie in § 23 Abs. 1 festgelegt, mit einer bodenbündigen Einfassung anzulegen.
12
Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder
Grablichtern, ist nur innerhalb der Einfassung möglich.
Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer
der
Nutzungszeit.
Außerhalb
aufgestellte
Gegenstände
werden
durch
die
Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind
a)
Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt wird.
Bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden die Grabstätten der Reihe nach
belegt.
b)
Urnenstelen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen wird.
Es handelt sich um eine oberirdische Urnenbestattung ohne individuellen
Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischensystem, dessen
Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden. Die Grabplatten werden von
der Gemeinde gestellt.
Jede Urnennische kann für 2 Urnen genutzt werden.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles sowie auf
schriftlichen Antrag zu Lebzeiten nur für die gesamte Grabstätte/ Urnennische verliehen. Die
Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere
wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
2)
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und
nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung
nach § 4 beabsichtigt ist.
(3)
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf dtir
Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nut
zungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der
Verleihungsurkunde.
(5)
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher
schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf
der Grabstätte hingewiesen.
(6)
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
13
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
deren Zustimmung über:
(a)
auf den überlebenden Ehegatten,
(b)
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
(c)
auf die Kinder,
(d)
auf die Stiefkinder,
(e)
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
(f)
auf die Eltern,
(g)
auf die vollbürtigen Geschwister,
(h)
auf die Stiefgeschwister,
(i)
auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,
U)
auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des
bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das
Nutzungsrecht.
(7)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem
Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an
andere Personen als die in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(8)
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um
schreiben zu lassen.
(9)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt
eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der
Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(11)
Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
14
§ 17
Aschenbeisetzungen
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
Urnenreihengrabstätten,
b)
Pflegefreien und pflegearmen Grabstätten,
c)
Urnenerdwahlgrabstätten,
d)
Urnenstelen,
e)
anonymen Urnenreihengrabstätten,
f)
Grabstätten für Sargbestattungen, mit Ausnahme der Reihengrabstätten
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In
Urnenreihengrabstätten darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3)
Bei pflegefreien Grabstätten für Urnen findet§ 15 Anwendung.
(4)
Urnenerdwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen
auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und
deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In eine
Urnenerdwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Bei der
Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden die Grabstätten der Reihe nach belegt.
(5)
Urnenstelen sind Wahlgrabstätten für oberirdische Urnenbestattungen ohne individuellen
Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischensystem, dessen
Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden. Die Grabplatten können mit
Namen, Daten und Zeichen versehen werden. Jede Urnennische kann für 2 Urnen
genutzt werden.
(6)
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Ver
storbenen entspricht.
Die Grabstätten werden für die Beisetzung von Aschen nur auf dem Friedhof
Langerwehe in einem besonderen Grabfeld bereitgestellt, ohne dass sie nach der
Belegung einen Hinweis auf die Person des Bestatteten erhalten. Sie werden der Reihe
nach belegt, und die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige. Es besteht jedoch die
Möglichkeit zur Trauerfeier mit dem Sarg vor der Einäscherung oder einer Trauerfeier
mit der Urne. Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und
Pflegerecht zu.
(7)
In eine Einzelwahlgrabstätte können neben einem Sarg zusätzlich bis zu 3 Urnen bei
gesetzt werden, bei einer Doppelwahlgrabstätte bis zu 6 Urnen. Bei größeren Wahlgrab
stätten gilt sinngemäß eine entsprechende Regelung.
(8)
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen
grabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
15
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in
geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 19
Herrichtung und Unterhaltung
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd
in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte
Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.
(2)
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab
stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrab
stätten der für die Grabstätte Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrab
stätten der Nutzungsberechtigte zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der
Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5)
Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab
pflege ist nicht gestattet.
(8)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab
schmuck sowie bei Pflanzenschutzbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht
verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen
und anderes Kleinzubehör.
Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in
den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
16
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2)
Die Gestaltung anonymer Grabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(3)
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde
Langerwehe
(Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in
diesem Fall die Grabstätte im Wege der Zwangsvollstreckung auf seine Kosten in
Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen
schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird
dieser aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von
drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2)
Ist der Verantwortliche I Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung
zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortli
che/Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich
mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der
Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf
forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche/Nutzungsberechtigte nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck entfernen.
17
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Grabmale
(1)
Auf den Gräbern können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale und
Grabeinfassungen errichtet oder verändert werden.
Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form,
Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Ihre
Maße müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Grabes stehen.
(2)
Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen und Metalle verwendet
werden.
(3)
Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern
angebracht werden.
(4)
Lebende Hecken dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten.
§ 23
Grabmaße
(1)
Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Außenmaß):
Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 120 cm lang
Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene)
Einzelwahlgrab
110 cm breit 250 cm lang
Doppelwahlgrab
220 cm breit 250 cm lang
60 cm breit
Urnenreihengrab
80 cm lang
100 cm breit 120 cm lang
Urnenwahlgrab
(2)
80 cm breit 180 cm lang
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 30 cm.
§ 24
Höhe der Grabmale und Gewächse
(1)
Grabmale aus Stein dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht
höher sein als
a) 90 cm auf Reihengräbern,
b) 120 cm auf Wahlgräbern,
c) 70 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren
18
(2)
Grabdenkmäler aus Holz, Schmiedeeisen oder Metall dürfen einschließlich Sockel auf
Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als
a) 160 cm auf Reihen- und Wahlgräbern,
b) 100 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren.
(3)
Die Gedenkplatten für pflegefreie Grabstätten auf dem Friedhof Langerwehe sind 0,60 m
breit, 0,40 m lang und 0,12 m dick und aus dem Material lmpala Granit, geschliffen,
poliert und gefast zu arbeiten. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel
eingearbeitet sein. Als Schriftart ist Antiqua eingeschlagen zu verwenden. Der Farbton
ist grau. Die Größe der Schrift darf die Größe von 5 cm für Vor- und Zunamen des
Verstorbenen sowie 3,5 cm für Geburts- und Sterbejahr nicht überschreiten. Die Tafel
muss so eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenmähern möglich ist.
Abdeckungen sind nicht zulässig.
Auf dem Friedhof Heistern sind die Gedenkplatten 0,40 m breit, 0,30 m lang und 0,08 m
dick.
(4)
Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a)
auf Urnenreihengräbern:
stehende Grabmale: Höhe bis zu 90 cm
b)
auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe bis zu 120 cm.
(5)
Grabzeichen dürfen nicht breiter als das angelegte Grab sein.
(6)
Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
§ 25
Zustimmungserfordernis
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs
pflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten seine
Zuständigkeit, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nach
zuweisen.
(2)
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a)
der Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung
eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren
Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags
vollständig anzugeben;
b)
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or
namente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts und der Form;
c)
Name und Anschrift der ausführenden Firma.
19
(3)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4)
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beiset
zung verwendet werden.
(5)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht
genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungs
berechtigten oder des für die Grabstätte Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen
zu lassen.
§ 26
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsver
waltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung
(1)
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten sind die
Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks
( Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmaianlagen des Bundesinnungs
verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der
jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)
Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vor
gaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Funda
menten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der
Gemeinde. Weiterhin bedarf es innerhalb von 2 Wochen nach Aufstellung einer
einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z. B. durch einen Steinmetz) nach
der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmaianlagen, welcher über eine
Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung
durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
§ 28
Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Zuständig ist insoweit bei Reihengrabstätten /
Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
20
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absper
rungen) treffen.
(3)
Wird
der
ordnungswidrige
Zustand
trotz
schriftlicher
Aufforderung
der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die
Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur
Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist dieser nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die
Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4)
Der Verantwortliche haftet für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen
oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt
unberührt; der Verantwortliche haftet der Gemeinde gegenüber im Innenverhältnis,
soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 29
Entfernung
(1)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten oder nach der
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung
nach schriftlicher Anordnung und Festsetzung abräumen zu lassen. Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde
über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die
Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt
werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen, bei Reihengrab
stätten / Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche.
21
VII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur
mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters
oder eines Beauftragten des jeweiligen Bestattungsinstituts betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu
schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in
einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen
Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim
mung des Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeier
(1)
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum ( Friedhofskapelle) oder am
Grab abgehalten werden.
(2)
Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass
während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt
werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit
nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat
oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der
Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3)
Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an
einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
(4)
Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen
Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger
Rahmen gewahrt bleibt.
22
Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
(2)
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs.
4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr
obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsbe
rechtigte / Verantwortliche der Grabstätte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit
verantwortlich.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind
die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe zu
entrichten.
§ 35
Übergangsregelung
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Friedhofssatzung bestehenden Rechte bleiben
unberührt.
23
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1)
2)
Ordnungswidrig handelt, wer
a)
sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre
chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b)
die Verhaltensregeln des§ 6 Abs. 3 missachtet,
c)
entgegen § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried
hofsverwaltung durchführt,
d)
als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder
Materialien unzulässig lagert,
e)
eine Bestattung entgegen§ 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f)
entgegen § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g)
Grabmale entgegen § 27 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder
entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h)
nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 19 Abs. 8
verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall
nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i)
Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1. 000, 00 € geahndet wer
den.
§ 37
1 n-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 04.06.2004 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
24
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver
kündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
er Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Langerwehe, den
Der Bürgermeister
Göbbels