Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,3 MB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
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Anlage 1
1
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 0
Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW
(GV. N RW. S. 3 1 3/SGV. N RW. 2 1 27) und § 7 Abs. 2
i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung N RW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 4. J uli 1 994 (GV. NRW.S.
666/SGV. N RW.2023), in der derzeit g ültigen
Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in
seiner Sitzung am 03. Juni 2004 folgende
Friedhofssatzung beschlossen:
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.
September 2003 (GV. N RW.S. 3 1 3�
242-7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli
2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 4.
Juli 1 994 (GV. N RW.S. 666�}. zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV NRW S. 878) in der derzeit gültigen Fass�.
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner
am
Sitzung
folgende
Friedhofssatzung beschlossen:
In haltsübersicht:
1.
II.
III.
Allgemeine Bestim m ungen
§1
Geltungsbereich
§2
Friedhofszweck
§3
Bestattungsbezirke
Schließung und Entwidmung
§4
Ord n u ngsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem
§7
Friedhof
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§9
Särge und Urnen
§ 10
Ausheben der Gräber
§ 11
Ruhezeit
§ 12
Umbettungen
keine Änderungen
keine Änderungen
keine Änderungen
G rabstätten und Aschenbeisetzungen
Arten der Grabstätten
§ 13
§ 14
Reihengrabstätten
pflegefreie und pflegearme
§ 15
Grabstätten
§ 16
Wahlgrabstätten
§ 17
Aschenbeisetzungen
§ 18
Ehreng rabstätten
IV.
Gra bstätten
Arten der Grabstätten
§ 13
§ 14
Reihengrabstätten
§ 15
Rasenreihengrabstätten
§ 16
Wahlgrabstätten
§ 17
Aschenbeisetzungen
§ 18
E h rengrabstätten
IV.
V.
Gestaltu ng u nd Pflege der G rabstätten
§ 19
Herrichtung und Unterhaltung
§ 20
Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
§ 21
Vernachlässig ung d e r Grabpflege
keine Änderungen
VI.
Grabmale u n d bauliche Anlagen
§ 22
G rabmale
§ 23
Grabmaße
§ 24
Höhe der G rabmale und
Gewächse
§ 25
Zustimmungserfordernis
§ 26
Anlieferung
Fundamentierung und Befestigung
§ 27
§ 28
Unterhaltung
§ 29
Entfernung
keine Änderungen
2
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 0
Entwurf
Neue Friedhofssatzung
VII.
keine Änderungen
Leichenhallen und Trauerfeiern
Ben utzung der Leichen halle
§ 30
§ 31
Trauerfeier
Sch 1 ussvorsch ritten
§ 32
Alte Rechte
§ 33
Haftung
§ 34
Gebü hren
§ 35
Rechtsbehelfe
§ 36
Zwangsmaßnahmen
§ 37
Ü bergangsregelung
§ 38
Ord n ungswidrigkeiten
§ 39
In-Kraft-Treten
Schlussvorsch riften
§ 32
Alte Rechte
§ 33
Haftung
§ 34
Gebühren
§ 35
Rechtsbehelfe
§ 36
Zwangsmaßnahmen
§ 35
Ü bergangsregelung
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
§ 37
I n-Kraft-Treten
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet
der Gemeinde Langerwehe gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
a)
b)
c)
d)
e)
§1
Geltu ngsbereich
keine Änderungen
Friedhof D'horn
Friedhof Heistern
Friedhof Langerwehe
Friedhof Pier
Friedhof Wenau
§2
Fried hofszweck
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten
der Gemeinde.
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben E inwohner der
Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber
hinaus dienen d ie Friedhöfe auch der Bestattung
der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden
Leibesfrüchte, falls die Eltern/ein E lternteil
Einwohner der Gemeinde Langerwehe sind/ist. Die
Bestattung anderer Personen bedarf einer
Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung attef
Peffi<meR-- der Toten (Leichen, Tot- und
Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen,
die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner
der Gemeinde Langerwehe waren oder ein Recht
auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch
der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern/ein
Elternteil Einwohner der Gemeinde Langerwehe
sind/ist.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung and erer
PeffiGAe-R Toter als derjenigen nach Abs. 1 bedarf
einer Ausnahmegenehmigung der Fried hofsver
waltung. Diese kann im Rahmen der Belegungs
kapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer
gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine
Grünflächenfunktionen. Deshalb hatjeder das
Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und
Besinnung zum Zwecke einer der Würde des
Ortes entsprechenden Erholuna aufzusuchen.
3
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. ÄnderunQssatzunQ vom 1 6. 1 2.201 0
§3
Bestattungsbezirke
( 1 ) Das Gemeindegebiet
Bestattungsbezirke eingeteilt:
wird
in
Entwurf
neue Friedhofssatzung
§3
Bestattungs bezirke
folgende
keine Änderungen
(a) Bestattungsbezirk des Friedhofs D'horn
Er umfasst das Gebiet, d as durch folgende
Ortschaften begrenzt wird:
Schlich, D'horn, M erode , Geich und Obergeich.
(b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heistern
Er umfasst das Gebiet, das d u rch folgende
Ortschaften begrenzt wird:
Heistern, Hamich, Wenau und Schönthal.
(c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Langerwehe
Er umfasst das Gebiet, d as durch folgende
Ortschaften begrenzt wird:
Langerwehe,
Jüngersdorf,
Stütgerloch
und
Luchem.
{d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Pier
Er umfasst das Gebiet, das durch
Ortschaft begrenzt wird:
Pier.
folgende
(e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wenau
Er umfasst das Gebiet, das d u rch folgende
Ortschaften beg renzt wird:
Heistern, Hamich, Wenau und Schönthal.
Hier finden nur noch Beerd igungen in freien
Wahlgrabstätten statt.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des
Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie
zuletzt ihren Wohnsitz h atten. Die Bestattung auf
einem anderen Friedhof ist möglich, wenn d ies
gewünscht wird und die Beleg ung es zu lässt.
Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen
Friedhof gestattet werden, wenn
(a) ein N utzungsrecht an einer bestimmten
Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
(b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem
anderen Friedhof bestattet sind,
(c) der Verstorbene in einer G rabstätte mit
besonderen Gestaltungsvorschriften beigesetzt
werden soll u nd solche Grabstätten auf dem
Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur
Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung
zulassen.
kann Ausnahmen
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des
Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt
werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die
Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen
Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und
die Belegung es zu lässt. Ebenso soll die Bestattung
bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof
gestattet werden, wenn
(a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten
Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
(b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem
anderen Friedhof bestattet sind ,
(c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit
besonderen
Gestaltu ngsvorschriften
beigesetzt
werden soll und solche G rabstätten auf dem Friedhof
des Bestattungsbezirkes nicht zu r Verfügung stehen.
keine Änderung
4
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.201 0
§4
Schließung u n d Entwid mung
Entwurf
neue Friedhofssatzung
( 1 ) Friedhöfe und Friedhofsteile können fü r weitere
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
Verwendung
werden
zugefü hrt
anderen
(Entwidmung) .
( 1 ) Friedhöfe und Fried hofsteile können für weitere
bzw.
Bestattungen
Beisetzungen
gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendu1g
zugefü hrt werden ( Entwidmung).
(2) Durch d i e Schl ießung wird die Mög lichkeit
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit
durch Schließung das
Recht auf weitere
in
/
Wahlgrabstätten
Bestattungen
Urnenwahlgrabstätten
erlischt,
wird
dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit
bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf
Antrag
eine
andere
Wahlgrabstätte
/
Urnenwahlgrabstätte zur Verfüg ung
gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung bereits
bestatteter Leichen I Urnen verlangen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit
bzw.
Beisetzungen
Bestattungen
weiterer
ausgeschlossen. Soweit d u rch Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten I
Urnenwahlg rabstätten
erlischt,
wird
dem
Nutzungsberechtigten fü r die restliche Nutzungszeit
bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles bzw.
Beisetzungsfal/es
auf Antrag
eine
andere
Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits
bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf
Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidm u ng geht die Eigenschaft des
Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei
Reiheng rabstätten I Urnenreihengrabstätten) bzw.
die
N utzungszeit
(bei
Wahlgrabstätten
I
Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist,
auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten
umgebettet.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des
Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die
Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die
Ruhezeit (bei Reihengrabstätten I Urnenreihen
grabstätten)
bzw.
die
Nutzungszeit
(bei
Wahlgrabstätten I Urnenwahlg rabstätten) noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere
Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwid mung werden öffentlich
bekannt gegeben. Der N utzungsberechtigte einer
Wahlgrabstätte I
Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein
Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist.
keine Änderung
(5) Umbettungsterm ine werden mindestens einen
Monat vorher öffentlich
bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten /
Urnenreiheng rabstätten einem für die Grabstätte
Wahlgrabstätten
Verantwortlichen,
bei
/
Urnenwahlgrabstätten dem N utzungsberechtigten
mitzuteilen.
(5) Umbettungstermine werden mindestens einen
Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reiheng rabstätten /
Urnenreihengrabstätten einem fürdieGrabstätte
Verantwortlichen Angehörigen des Verstorbenen,
bei Wahlg rabstätten I Urnenwahlg rabstätten dem
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde
auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer
Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die
Ersatzwahlg rabstätten werden Gegenstand des
Nutzungsrechtes.
keine Änderung
(7) Der Friedhof Wenau wird auslaufend belegt;
d.h . es finden nur noch Beerdigungen in freien
Wahlgrabstätten statt. Bestehende N utzungsrechte
an belegten Wahlgrabstätten ( Einzel- oder
Doppelwahlgrabstätten) werden nach Ablauf der
Ruhefrist nicht mehr verlängert.
keine Änderung
§4
Schließung und Entwidmung
5
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. ÄnderunQssatzunQ vom 1 6 . 1 2.201 0
Entwu rf
neue Friedhofssatzung
(8) Nach Ablauf der Ruhefristen der Grabstätten
auf dem Friedhof Wenau werden die betreffenden
Grabstätten g rundsätzlich eingeebnet; sofern durch
schriftliche Erklärung der Angehörigen die weitere
Pflege der Grabstätten sichergestellt ist, bleibt die
jeweilige Grabstätte mit Einverständnis der
Friedhofsverwaltung längstens bis Aufhebung der
Friedhofsnutzung bestehen.
keine Änderung
II. Ord n u ngsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
§5
Öffnungszeiten
( 1 ) Die Friedhöfe sind während der an den
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
( 1 ) Die Friedhöfe sind während deran de-R
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten fürden
Besuch geöffnet.
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit
beschränkt.
(2) Die Friedhofsverwaltu ng kann aus besonderem
Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend u ntersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem
Anlass das Betreten des Fried hofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
( 1 ) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu
befolgen.
( 1 ) Jeder hat sich auf den Fried höfen der Würde des
Ortes, der Toten und Achtung der Persönlich
keitsrechte von Angehörigen und Besuchern
entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder u nter 1 0 Jahren dürfen die Fried höfe nur
in Beg leitung Erwachsener betreten .
keine Änderung
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht
gestattet:
keine Änderungen
a) Wege m it Fahrzeugen aller Art einschließlich
Fahrrädern, Rollschuhen, l n line-Skatern und
Skateboards zu befahren, ausgenommen sind die
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter,
der zugelassenen Gewerbetreibenden sowie die
unter Abs. 4 aufgeführten Fahrzeuge,
(b) unbefugt d ie Flächen au ßerhalb der Wege zu
betreten,
(c) Abraum und Abfälle au ßerhalb der dafür
vorgesehenen Stellen abzulegen; G rünabfälle und
Restmüll müssen in den vorgesehenen Gefäßen
getrennt entsorgt werden; soweit Gefäße zur
Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist die
getrennte Entsorgung vorzu nehmen,
6
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.201 0
(d) Wasser an den Wasserentnah mestellen
außer für die Grabpflege zu entnehmen,
Entwurf
neue Friedhofssatzung
keine Änderung
(e) Werkzeuge und Geräte in den Wasser
schöpfbecken zu reinigen,
(f) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von
kurz angeleinten Hunden,
(f) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von �
afl96leinten HunGefl-;- Blindenhunden,
(g) Werbung zu betreiben,
(h) Waren aller Art oder gewerbliche
Dienste anzubieten, D ruck-oder Werbe
schriften zu verteilen,
(i) zu lärmen, zu spielen, Dritte zu
belästigen oder sich in einer den
Friedhofszweck entwü rdigenden Weise zu
verhalten (z. B. Alkoholgenuss).
j) an Sonn- und Feiertagen sowie in der
Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung
störende Arbeiten auszuführen,
k) ohne schriftlichen Auftrag eines
Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu
fotografieren.
(4) Kinderwagen, Fah rzeuge für Beh inderte,
Fahrzeuge ohne Motor für den Transport von
Gegenständen für die G rabgestaltung oder
Grabpflege d ü rfen auf den Friedhöfen mitgeführt
werden.
keine Änderung
(5) Im Interesse des Umwelt- u. N aturschutzes
dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen
und Verpackungsmaterial
aus
verrottbarem,
biologisch
abbaubarem
Material
verwendet
werden.
keine Änderung
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer
Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung ;
sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
keine Änderung
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind .
keine Änderung
7
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 0
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Fried hof
(1 )
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnu ng bed ü rfen Steinmetze, Bildhauer und
Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den
Friedhöfen der vorherigen Zulassung d u rch die
Friedhofsverwaltung.
Entwurf
neue Friedhofssatzung
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
( 1 ) Aus Gründen deröffentliGl:!eR-SiGl:!erheitoder
Ordnung bedürfen Gewerbetreibende aus deren
Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehen kann,
insbesondere Stein metze und Bildhauer tlfld
Bestatter benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit
auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch
die Friedhofsverwaltung.
Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit
auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung
anzeigen.
keine Änderung
(2) Auf i h ren Antrag hin werden nur d ie in Abs. 1
Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen ,
die
keine Änderung
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sin d ,
keine Änderung
b) ihre Eintragung i n d ie Handwerksrolle bzw. ( bei
Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes)
ihre Eintrag ung in das Verzeichnis gern. § 1 9
Handwerksord nung nachweisen oder die selbst
oder deren fachl iche Vertreter die M eisterprüfung
abgelegt haben oder die ü ber eine vergleichbare
Qualifikation verfügen.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei
Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes)
ihre Ei ntragung in das Verzeichnis gern. § 1 9
Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder
deren fachliche Vertreter d ie Meisterprüfung abgelegt
haben oder die ü ber eine vergleichbare Qualifikation
verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche
Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltu ng hat die Zu lassung
davon abhängig zu machen, d ass der Antragsteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit aus
reichenden Haftpflichtversicherungssch utz
nachweist.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung
davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit aus
reichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine
aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesent
lichen vergleichbare Sicherheit oder
gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für ihre
Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu
zustellen. Die Zulassu ng u nd der Bediensteten
ausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofs
personal auf Verlangen vorzuze igen. Die Zulas
sung kann befristet werden.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbe
treibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung
und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichts
berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen . Die Zu lassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und i h re Bediensteten
haben die Friedhofssatzun g und die d azu ergange
nen Regelung zu beachten. D ie Gewerbetreiben
den haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätig
keit auf den Friedhöfen sch u ld haft verursachen.
keine Änderungen
8
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.201 0
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe
Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit, spätestens um
1 9.00 Uhr, an Samstagen u nd Werktagen vor
Feiertagen spätestens u m 1 3. 00 Uh r zu beenden.
Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der
Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge
und Materialien d ü rfen auf den Friedhöfen nur an
den von der Fried hofsverwaltung genehm igten
Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Entwurf
neue Friedhofssatzung
keine Änderung
keine Änderung
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt
werden. Restmaterialien und Abfälle sind durch
den Gewerbetreibenden vom Friedhof zu beseitigen.
(8) Die Gewerbetreibenden d ü rfen zur Ausü bung
ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege
mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht
geeigneten Fahrzeugen - in der Regel nicht mehr
als 5 Tonnen zu lässigen Gesamtgewichtbefahren. Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf 1 0
km/h nicht ü bersteigen.
keine Änderung
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zu lassung
der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Fried hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 g anz oder teilweise nicht mehr
gegeben sind , auf Zeit oder Dauer d u rch
schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
keine Änderung
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind,
haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden
haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde
einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1-4 und Abs. 9 finden keine Anwendung.
Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
9
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6.1 2.201 O
Entwurf
neue Friedhofssatzung
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht u n d Bestattungszeit
8
Anzeigepflicht u nd Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüg lich bei der
Friedhofsverwaltung anzu melden. Der Anmeldung
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(1)
Jede
Bestattung
bzw.
Beisetzung ist
tlfWerzüglich
bei
der
Friedhofsverwaltung
anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung t.at
unverzüglich
Vorliegen
nach
der
Voraussetzungen des§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu
erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen
Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher
erworbenen Wahlg rabstätte/Urnenwahlgrabstätte
beantragt,
ist
auch
das
N utzungsrecht
nachzuweisen.
2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer
vorher
erworbenen
Wahlgrabstätte
I
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist die
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
3) Soll eine YmeJl Aschen beisetzung erfolgen, so ist
die Bescheinigung ü ber d ie Einäscherung vorzu
legen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt O rt und Zeit der
Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen
fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig
montags bis freitags. Aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und O rdnung oder aus anderem
notwend igen Anlass können Ausnahmen, gegen
verbundenen
damit
des
Erstattung
Mehraufwandes, zugelassen werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der
Bestattung bzw. Beisetzung im Benehmen mit deR
Angehörigen
fest.
Die
Bestattung en
bzw.
Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis
freitags. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder aus anderem notwendigen Anlass
können Ausnahmen, gegen Erstattung des damit
verbundenen Mehraufwandes, zugelassen werden.
(5) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
finden keine Bestattungen statt.
keine Änderung
(6) Erd bestattungen und Einäscherungen müssen
grundsätzlich innerhal b von 8 Tagen nach Eintritt
des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2
Monate nach der E inäscherung bestattet werden,
anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestat
tungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte
bestattet.
(6) EffiSargbestattungen und Einäscherungen
müssen grundsätzlich innerhalb von g 10 Tagen
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen
spätestens � 6 Wochen nach der Ein
äscherung bestattet beigesetzt werden, anderenfalls
weffien sie auf Kosten des BestattungspfleA-iR
ichtig
einer Urnen reihengrabstätte bestattet. Auf Antrag
hinterbliebener Personen oder deren
Beauftragter können diese Fristen von der
örtlichen Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die Bestattung kann frühestens nach vier
undzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ord
nungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus
gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf An
trag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn
durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahr
nehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder
eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach§ 9
BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, das.c;
die Leiche die sicheren Merkmale des Todes auf
weist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge
schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes
ausgeschlossen ist.
10
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(8) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche
ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium
durch Bescheinigung des Friedhofsträgers
nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinter
bliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§9
Särge u n d U rnen
§9
Särge u nd Urnen
(1)
Bestattungen sind in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Fried
hofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg
gestatten, wenn nach d en Grundsätzen oder
Regelungen der G laubensgemeinschaft, der die
oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung
ohne Sarg vorgesehen ist. Die Bestattung ist von
Angehörigen des/der Verstorbenen d u rchzuführen.
(1 )
Bestattungen
bzw.
Beisetzungen
sind
grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag
die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg
gestatten. wenn nach den Grundsätzen odei:
Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die odei:
Gef.-Vefstofbene angehört hat, eine Bestattung ohne
Sarg vorgesehen ist. Die Bestattung ist �
Angehörigen des/derVerstorbenen durchzuführen.
Bei sargloser Grablegung hat der Angehörige das
Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu
stellen
und
für
anfallende
Mehrkosten
aufzukommen.
Der Transport innerhalb des Friedhofs muss
immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2)
Särge, Urnen und Ü berurnen müssen so
beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder
des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird
und bei Särgen die Verwesung der Leichen
innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird .
Die Särge müssen festgefugt u nd s o abgedichtet
sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und
-beigaben, Sarg abdichtungen und Ü berurnen
müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen
aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
Sie
dürfen
keine
PVC-,
PCP-,
formaldehydabspaltenden,
nitrozellu losehaltigen
oder sonstige u mweltgefährdende Lacke oder
Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2)
Särge, Urnen und Überurnen müssen so
beschaffen sein Behältnisse zur Beisetzung von
Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge,
Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und
Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so
beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder
des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird
und ihre Verrottung und bei Särgen die Verwesung
der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird.
Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge
führt werden, die die Verwesung verhindern oder
verzögern, bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefugt und
so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Säfge, Sargaus
stattungen und beigaben, Sargabdichtungen und
Überurnen müssen zurVermeidung von
Umweltbelastungen aus leichtverrottbafeR
Werkstoffen hergestelltsein. Sie dürfen keiAe--WG-,
PCP , formaldehydabspaden
lten
,
nitrozellulosehaltigen odersonstige umweltge
fährdende Lacke oderZusätze enthalten. Die
Kleidung der Leiche soll nuraus Papierstoff-tH::!G
Naturtextilien bestehen.
(3)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang,
0, 75 m hoch und i m Mittelmaß 0,75 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen g rößere Särge erforderlich,
ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, g,+a
0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind
in Ausnahmefällen g rößere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
11
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 16.12.201O
§ 10
Ausheben der G räber
werden
Gräber
Die
(1 )
Friedhofsverwaltung ausgehoben
verfüllt.
(2)
Entwurf
neue Friedhofssatzung
§ 10
Ausheben der G räber
der
von
und wieder
Die Grabtiefe beträgt
keine Änderung
keine Änderung
(a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr mindestens 1,50 m ,
(b) bei allen anderen Verstorbenen mindestens
1,80 m.
Die Abdeckung (Erd reich) bis zur Oberkante des
Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zu r
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)
Die G räber f ü r Erdbestattungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
keine Änderung
(4)
Der N utzungsberechtigte h at Grabzubehör
vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der
G rä ber
Grabmale,
Fundamente
oder
Grabzubehör d u rch
die
Friedhofsverwaltung
entfernt werden mü ssen, sind d ie dadurch
den
Kosten
durch
entstehenden
N utzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
keine Änderung
§ 11
Ruhezeit
§ 11
Ruhezeit
(1)
Die R uhezeit für Leichen und Aschen
beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
(1 )
Die Ru hezeit für Leichen und Aschen beträgt
30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 2a 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschenbeisetzungen in
Stelen beträgt 20 Jahre.
(2)
Für die Grabfelder A, B, C, D, E, F, G, H,
K, L und M auf dem Friedhof Langerwehe
( Rymelsberg) beträgt die R uhefrist für Leichen und
Aschen
25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Für die GrabfelderA, B, C, D, E, F, G, H, K, L und
M auf dem Friedhof Langerwehe (Rymelsbergt
beträgt die Ruhefrist für Leichen und Aschen 25
Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr20 Jahre.
§12
U mbettungen
§12
Um bettungen
(1 )
Die Ruhe der Toten darf g rundsätzlich
nicht gestört werden.
keine Änderung
12
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 16.12.2010
Entwu rf
neue Friedhofssatzung
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen
bedürfen, un beschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines besonders gewichtigen Grundes
erteilt werden. Umbettungen sollen während der
ersten fünf Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen
dringenden
öffentlichen
eines
Interesses
durchgeführt werden . Für Umsetzungen von Urnen
gelten
entsprechend
dieselben
Grundsätze.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte I
Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab
stätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der
Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3
bleiben unberüh rt.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen,
unbeschadet der sonstigen gesetzl ichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kan n nur bei
Vorliegen eines besonders §€Wichtigen wichtigen
Grundes erteilt werden. Umbettungen sollen während
Elei: des ersten ffH:l.f Jahres der Ruhezeit nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses
durchgeführt werden. Für Umsetzungen von Urnen
gelten entsprechend dieselben Grundsätze.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte I
Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab
stätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der
Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3
bleiben unberührt.
(3)
Nach
Ablauf
der
Ruhezeit
noch
vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur
m it
vorheriger
Zustimmung
der
Fried
hofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet
werden.
(4)
Alle Umbettungen ( m it Ausnahme
Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur
Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen
Reihengrabstätten I Urnen reihengrabstätten
Angehörige
verfügungsberechtigte
Verstorbenen,
bei
Umbettungen
Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten
jeweilige Nutzungsberechtigte.
keine Änderung
(4) Alle Umbettungen
(mit Ausnahme der
der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf
auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der
der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen
des (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus
I
Urnenwahlgrabstätten
der
aus Wahlgrabstätten
der
oder
Nutzungsberechtigte
der jeweilige
Totenfürsorgeberechtigte.
In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und bei
Entziehung von Nutzungsrechten gern. § 21 Abs. 1
Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren
Ruhezeit noch n icht abgelaufen ist, von Amts
wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
keine Änderung
(5)
Alle Umbettungen werden von der
Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt
den Zeitpunkt der Umbettung.
keine Änderung
(6)
Die Kosten der Umbettung hat der
Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind
oder die Gemeindeverwaltung oder deren
Beauftragte
bezüglich
dieser
nur
leichte
Fahrlässigkeit trifft.
keine Änderung
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit und der
Nutzungszeit wird durch eine Umbettung n icht
unterbrochen oder gehemmt.
keine Änderung
(8)
Leichen und Aschen dürfen zu a nderen als
zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher
oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
keine Änderung
13
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 16.12.2010
Entwurf
neue Friedhofssatzung
1--���-"''---�--'"'-����������-t-�����������������-�
(9) Durch die Umbettung entfällt die Gebühren
pflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neube
legung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen
Gemeinde werden die Gebühren anteilig ver
rechnet.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der G rabstätten
§ 13
Arten der G rabstätten
( 1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe
der Gräber erg ibt sich aus § 23. D ie Lage der
unterschiedlichen G rabarten ist im Belegungsplan
ausgewiesen.
keine Änderung
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
keine Änderung
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Reihengrabstätten,
Pflegefreie und pflegearme
G rabstätten ,
Wahlgrabstätten ,
Urnenreihengrabstätten,
U rnenwah lg rabstätten,
anonyme Urnenreihengrabstätten,
Ehrengrabstätten .
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der
Lage nach bestimmten G rabstätte oder auf Unver
träglichkeit der Umgebung.
keine Änderung
§ 14
Reiheng rabstätten
§ 14
Rei hengrabstätten
( 1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für
Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu
Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist
nicht mög lich.
keine Änderung
(2)
keine Änderung
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
14
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04. 06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 O
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche
bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer
Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter
einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
einem
Schwangerschaftsabbruch
stammende
Leibesfrucht und eines Fam ilienangehörigen oder
die
Leichen
von
gleichzeitig
verstorbenen
Geschwistern unter 5 Jah ren zu bestatten.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche
bestattet werden. Es ist jedoch zulässig , in einer
Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig
verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder
zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leichen
eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern
die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird.
Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte
Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einE.m
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder
Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6
Monate vorher öffentlich
und
durch
ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekannt zu machen.
keine Änderung
§ 15
Pflegefreie und pflegearme G rabstätten
(1 )
§ 15
Pflegefreie u nd pflegearme Grabstätten
Pflegefreie
Grabstätten
sind ( 1 ) Pflegefreie Grabstätten sind
Reihengrabstätten , die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der a) Reihengrabstätten
Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt für Sarg- und Urnenbestattungen im Sinne des
werden. Gestaltung und dauerhafte Pflege § 14
werden anstelle von Angehörigen von der
Gemeinde ü bernommen. Ein Wiedererwerb b) Wahlgrabstätten
des
Nutzungsrechtes
an
der für Urnenbestattungen in Urnenstelen im Sinne
Reihengrabstätte ist n icht möglich.
des§ 16
Reihengrabstätten, die der Reihe naGR-belegt und im
Todesfall fürdie Dauer der Ruhezeitdeszu
Bestattenden zugeteiltwerden. Gestaltung und
dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen
von der Gemeinde ü bernommen. Eifl-.Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist
nicht mögHGlt.
(2)
Pflegefreie
Grabstätten
werden
auf
folgenden Friedhöfen angelegt:
a)
Langerwehe
(für
Erdund
ggf.
Urnenbestattungen)
mit
rasenbündigen Gedenkplatten
für
Heistern
(nur
b)
Urnenbestattungen)
mit
Gedenkplatten,
die
von
der
Gemeinde zur Verfügung gestellt,
beschriftet und verlegt werden. Das
G räberfeld wird zusätzlich mit einer
Einfassung versehen.
(2)
Pflegefreie Grabstätten werden auf folgenden
Friedhöfen angelegt angeboten:
a) Langerwehe, bei Erdbestattung (für &G
Sarg- und Urnenbestattung) mit�
rasenbündiger Gedenkplatte,
b) Heistern, bei Erdbestattung (nur für
Urnenbestattung) mit Gedenkplatte, die
von der Gemeinde zur Verfügung gestellt,
beschriftet und verlegt wird. Das
Gräberfeld wifG ist zusätzl ich mit einer
Einfassung versehen;
c) D'horn und Heistern, bei Beisetzung
in einer Urnenstele. Die Verschlussplatte
für die Urnennische wird von der
Gemeinde zur Verfügung gestellt.
15
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 i n der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 16.12.2010
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von
Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder
Grablichtern, ist bei den pf/egefreien Grabstätten
mit
Gedenkplatten
nur
während
der
vegetationsarmen Zeit von Oktober bis März
möglich; von April bis September steht eine
benachbarte Pflasterfläche zur Verfügung.
Für die Urnenstelen steht ebenfalls eine Pflaster
fläche zum Abstellen von Grabschmuck zur
Verfügung.
(3)
Pflegearme
G rabstätten
sind
Wahlgrabstätten im Sinne des § 16. Sie
werden auf folgenden Friedhöfen angelegt:
a)
b)
D'horn
Pier
keine Änderung
Die Gesamtgröße der G rabstätte entspricht der der
Wahlgrabstätte. Vor dem Grabmal ist ein
Pflanzstreifen mit einer Grablänge von 1,00 m und
der Grabbreite des entsprechenden Wahlgrabes,
wie in § 23 Abs. 1 festgelegt, mit einer
bodenbündigen Einfassung anzulegen.
Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von
Topf- und Schnittblumen ,
Gestecken oder
ist nur i n nerhalb der Einfassung
Grablichtern,
möglich.
Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt
der Friedhofsverwaltung für die Dauer der
Nutzungszeit. Außerhalb aufgestellte Gegenstände
werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
§1 6
Wahlgrabstätten
sind
Grabstätten
für
Wahlgrabstätten
(1 )
Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes
werden die Grabstätten der Reihe nach belegt.
Nutzungsrechte an
Wahlgrabstätten werden
anlässlich eines Todesfalles sowie auf schriftlichen
Antrag zu Lebzeiten nur für die gesamte Grabstätte
verl iehen. D ie Friedhofsverwaltung kann die
Erteilung
e ines
Nutzungsrechtes
ablehnen,
insbesondere wen n die Sch l ießung nach § 4
beabsichtigt ist.
§ 16
Wah lg rabstätten
( 1 ) Wahlgrabstätten sind
a) Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von .10
Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes
werden die Grabstätten der Reihe nach belegt.
b) Urnenstelen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen wird.
Es handelt sich um eine oberirdische Urnenbe
stattung ohne individuellen Pflegeaufwand. Die
Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischen
system, dessen Einzelfächer durch Grabplatten
verschlossen werden. Die Grabplatten werden
von der Gemeinde gestellt.
16
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6.1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Jede Urnennische kann für 2 Urnen genutzt
werden.
Nutzungsrechte
an
Wahlgrabstätten
werd,;n
anlässlich eines Todesfalles sowie auf schriftlichen
Antrag zu Lebzeiten nur für die gesamte Grabstätte /
Urnennische verliehen. Die Friedhofsverwaltung
kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen,
insbesondere wenn die Schließung nach § 4
beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel ein mal
wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur
auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte
möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist
möglich, wen n vor Ablauf der Nutzungszeit eine
weitere
Bestattung
erfolgt
ist.
Die
Friedhofsverwaltung kan n den Wiedererwerb
ablehnen, insbesondere, wen n die Schließung
nach § 4 beabsichtigt ist.
2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal
wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur
auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte
möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich,
wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitei:e
Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann
den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3)
Wahlgrabstätten werden als ein- oder
mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf
der Ruhezeit einer Leiche kan n eine weitere
Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die
Ruhezeit erreicht oder ein
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
keine Änderung
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der
fälligen
Gebühren
und Aushändigung
der
Verleihungsurkunde.
keine Änderung
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der
jeweilige Nutzungsberechtigte vorher sch riftlich,
falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche
Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die
Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte
hingewiesen.
keine Änderung
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes
soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus
dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen.
keine Änderung
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige
Regelung getroffen, geht das N utzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren
Zustimmung über:
(a) auf den ü berlebenden Ehegatten,
(b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über
die eingetragene Lebenspartnerschaft,
keine Änderung
17
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.20 1 0
(c) auf die Kinder,
{d) auf die Stiefkinder,
(e) auf die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung i h rer Väter oder Mütter,
(f) auf die Eltern,
(g) auf die vollbürtigen Geschwister,
(h) auf die Stiefgeschwister,
(i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i)
wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern
keine der vorgenannten Personen innerhalb eines
Jahres nach dem Ableben des bisherigen
Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2
erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das
Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis
der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen
ü bertragen; er bedarf h ierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung .
Entwurf
neue Friedhofssatzung
lj) auf den Partner der eheähnlichen Lebens
Gemeinschaft
keine Änderung
keine Änderung
Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an
andere Personen als die in Abs. 6 Satz 2
genannten Personen übertragen werden.
(8)
Jeder
Rechtsnachfolger
hat
das
Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
keine Änderung
(9)
Der jeweilige N utzungsberechtigte hat im
Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der
Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt
eines Bestattungsfalles ü ber andere Bestattungen
und ü ber die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
keine Änderung
( 1 0) Das Nutzungsrecht an un belegten
Grabstätten kan n jederzeit, an tei lbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden . Eine Rückgabe ist nur für
die gesamte Grabstätte möglich.
( 1 1 ) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht
zulässig.
keine Änderung
keine Änderung
§17
Aschenbeisetzungen
(1 )
Aschen dürfen beigesetzt werden in
Urnenreihengrabstätten,
a)
b)
Pflegefreien und pflegearmen
G rabstätten ,
Urnenwahlgrabstätten ,
c)
d)
anonymen Urnenreihengrabstätten,
e)
G rabstätten für Erdbestattungen.
§17
Aschenbeisetzu ngen
(1 )
Aschen dürfen beigesetzt werden in
Urnenreihengrabstätten,
a)
Pflegefreien und pflegearmen
b)
Grabstätten,
Urnenerdwahlgrabstätten ,
c)
Urnenstelen
d)
anonymen Urnenreihengrabstätten,
a) e)
18
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
et f)
Grabstätten für Sargbestattungen,
mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrab
stätten , die der Reihe nach belegt und im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer
Asche abgegeben werden . In Urnenreihengrab
stätten darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein
Wiedererwerb des N utzungsrechtes ist nicht
möglich.
keine Änderung
(3) Bei Rasen reihengrabstätten für Urnen findet
§ 15 Anwendung.
(3)
Bei Rasenreihengrabstätten pflegefreien
Grabstätten für Urnen findet § 15 Anwendung.
Urnenwahlgra bstätten
sind
(4)
für
Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten , an
denen auf Antrag ein N utzungsrecht für die Dauer
von 30 Jahren ( Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber
festgelegt wird. In eine Urnenwahlgrabstätte
können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Bei der
Erstbelegung eines neuen G rabfeldes werden die
Grabstätten der Reihe nach belegt.
(4)
Urnenerdwahlgrabstätten
sind
für
Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen
auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30
Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber
festgelegt wird. In eine Urnenerdwahlg rabstätte
können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden . Bei der
Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden die
Grabstätten der Reihe nach belegt.
(5) Urnenstelen sind Wahlgrabstätten für ober
irdische Urnenbestattungen ohne individuellen
Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt
in einem Nischensystem, dessen Einzelfächer
durch Grabplatten verschlossen werden. Die
Grabplatten können mit Namen, Daten und
Zeichen versehen werden. Jede Urnennische
kann für 2 Urnen genutzt werden.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden
vergeben, wen n dies dem Willen des Verstorbenen
entspricht.
Die Grabstätten werden für die Beisetzung von
Aschen nur auf dem Friedhof Langerwehe in einem
besonderen Grabfeld bereitgestellt, ohne dass sie
nach der Beleg ung einen Hinweis auf die Person
des Bestatteten erhalten. Sie werden der Reihe
nach belegt, und die Beisetzung erfolgt ohne
Angehörige. Es besteht jedoch die Mög lichkeit zur
Trauerfeier m it dem Sarg vor der Einäscherung
oder einer Trauerfeier mit der Urne. Den
Angehörigen des/der Bestatteten steht kein
Gestaltungs- und Pflegerecht zu.
keine Änderung
(6) In eine Einzelwah lgrabstätte können neben
einem Sarg zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt
werden, bei einer Doppelwahlgrabstätte bis zu 6
Urnen.
Bei
g rößeren
Wahlgrabstätten
gilt
sinngemäß eine entsprechende Regelung.
keine Änderung
19
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(8) Soweit sich n icht aus der Friedhofssatzung
etwas anderes erg ibt, gelten die Vorschriften für die
Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten
entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die
Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
keine Änderung
§18
Ehreng rabstätten
§18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung
von
Ehrengrabstätten
(einzeln
oder
in
geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
keine Änderung
V. Gestaltung u n d Pflege der G rabstätten
§ 19
Herrichtung u n d U nterhaltung
(1)
Alle Grabstätten müssen i m Rahmen der
Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in
Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte B lumen und Kränze
sind von der Grabstätte zu entfernen.
Die Gestaltung der G räber ist dem
(2)
Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter
des
Friedhofstei les
und
der
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab
stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden,
die andere Grabstätten u n d die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 19
Herrichtung und U nterhaltung
keine Änderung
keine Änderung
(3)
Fü r die Herrichtung und die Instandhaltung
ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
der für die Grabstätte Verantwortliche, bei
Wahlgrabstätten / Urnenwahlg rabstätten der
Nutzungsberechtigte zuständig. Die Verpflichtung
erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann
verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach
Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die
Grabstätte abräumt.
keine Änderung
Die für die Grabstätten Verantwortlichen
(4)
können die Grabstätten selbst an legen und pflegen
oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner
beauftragen.
keine Änderung
(5) Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten
müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
I
Bestattung,
Wahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten
nach
dem
Erwerb
des
Nutzungsrechtes
hergerichtet werden.
keine Änderung
20
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04. 06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(6) Die Herrichtung , Unterhaltung und Veränderung
der gärtnerischen
Anlagen
außerhalb
der
obliegt
ausschließlich
Grabstätten
der
Friedhofsverwaltung .
keine Änderung
( 7 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und
Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist
nicht gestattet.
keine Änderung
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare
Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik,
insbesondere
in
Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken ,
im
Grabschmuck sowie bei Pflanzenschutzbehältern, die
an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
sind
Ausgenommen
Grabvasen,
Markierungszeichen und Gießkannen.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare
Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
insbesondere
Kränzen,
Trauerfloristik,
in
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck
sowie bei Pflanzenschutzbehältern, die an der
Pflanze verbleiben,
nicht verwandt werden.
Ausgenommen
sind
Grabvasen,
Markierungszeichen, 4:1Ati-Gießkannen und anderes
Kleinzubehör.
Solche Gegenstände sind nach Ende des
Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in
den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behält
nissen abzulegen.
§ 20
Allgemeine Gesta ltu ngsvorsch ritten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1 )
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so
an die Umgebung anzupassen, dass der Fried
hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie
die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht
unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum
Schutze des Baumbestandes der Gemeinde
Langerwehe ( Baumschutzsatzung) in der jeweils
g ültigen Fassung.
keine Änderung
(2) Die Gestaltung anonymer Grabfelder obliegt
ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
t2-j
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen
steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung
zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde
Langerwehe ( Baumschutzsatzung) in der jeweils
g ültigen Fassung .
§ 21
Vernachlässigung der G rabpflege
( 1 ) Wird eine Reihengrabstätte I Urnenreihengrab
stätte oder Wahlg rabstätte I Urnenwahlgrabstätte
nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
hat der Verantwortliche (§ 1 9 Abs. 3) nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten
in
Ordnung zu bringen.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1 )
Wird eine Reihengrabstättel
Urnenreihengrabstätte oderVVahlgrabstätte/
Urnemvahl,grabstätte Grabstätte nicht
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche (§ 1 9 Abs. 3) nach schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb von 3 Monaten einer angemessenen Frist
in Ordnung zu bringen.
21
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06. 2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Kommt der N utzu ngsberechtigte seiner Ver
pflichtung n icht nach, kann die Friedhofsverwaltung
in diesem Fal l die G rabstätte auf seine Kosten in
Ordnung bringen oder bringen lassen. Die
Friedhofsverwaltun g kan n auch das N utzungsrecht
ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den
N utzungsberechtigten sch riftlich u nter Fristsetzung
hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungs
bescheid wird dieser aufgefordert, das Grabmal
und die sonstigen baulichen Anlagen in nerhalb von
drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
Kommt der N utzungsberechtigte seiner Verpflichtung
nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in d iesem
Fall die Grabstätte im Wege der Zwangsvoll
streckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder
bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch
das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
soweit sie den Nutzungsberechtigten Verant
wortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf
hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird
dieser aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen in nerhalb von drei Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu
entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche / N utzungsberechtigte
nicht bekannt oder n icht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Au ßerdem
u nbekannte
Verantwortli
der
wird
che/Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild
auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei
Monate u nbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
keine Änderung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und
einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche An lagen
beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1
Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
der
befolgt
oder
ist
Verantwortliche/Nutzungsberechtigte nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann die Friedhofsverwaltu ng den G ra bschmuck
entfernen.
keine Änderung
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Grabmale
§ 22
Grabmale
(1)
Auf den G räbern können im Rahmen des
Gestaltungsrechts Grabmale u nd Grabeinfassun
gen errichtet oder verändert werden.
Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht
durchzubilden und n ach Form, Maßstab, Werkstoff
und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu
gestalten.
Ihre
Maße
m üssen
in
einem
ausgewogenen Verhältnis zur G röße des G rabes
stehen.
keine Änderung
(2)
Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine,
Holz, Schmiedeeisen und Metalle verwendet
werden.
keine Änderung
22
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06. 2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6 . 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(3)
Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger
Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern
angebracht werden .
keine Änderung
(4)
Lebende Hecken dürfen e i n e Höhe von
0, 30 m n icht ü berschreiten.
keine Änderung
§ 23
G rabmaße
§ 23
G rabmaße
( 1 ) Die Gräber haben folgende Abmessungen
(angelegtes Grab; Außenmaß):
Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr)
60 cm breit 1 20 cm lang
Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und
Erwachsene)
80 cm breit 1 80 cm lang
Einzelwahlgrab
1 1 0 c m breit 2 50 cm lang
Doppelwahlgrab
220 cm breit 250 cm lang
Urnenreihengrab/anonymes Urnenreihengrab
60 cm breit 80 cm lang
1 00 c m breit 1 20 cm lang
Urnenwahlgrab
( 1 ) Die Gräber haben folgende Abmessungen
(angelegtes Grab; Außenmaß):
Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten
5. Lebensjahr)
60 cm breit 1 20 cm lang
Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und
Erwachsene)
80 cm breit 1 80 cm lang
Einzelwahlgrab
1 1 0 cm breit 250 cm lang
Doppelwahlgrab
220 cm breit 250 cm lang
Urnenreihengrab/anonymes Urnenreih�
60 cm breit 80 cm lang
1 00 cm breit 1 20 cm lang
Urnenwahlgrab
(2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt
30 cm.
keine Änderung
§ 24
Höhe der G rabmale und Gewächse
(1)
Grabmale aus Stein dürfen einschließlich
Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht
höher sein als
a) 90 cm auf Reihengräbern,
b) 1 20 cm auf Wahlgräbern,
c) 70 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren
(2)
Grabdenkmäler aus Holz, Schmiedeeisen
oder Metall dürfen einschließlich Sockel auf
Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als
a) 1 60 cm auf Reihen- und Wahlgräbern,
b) 1 00 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren.
(3)
Gedenkplatten
Die
fü r
pflegefreie
Grabstätten auf dem Friedhof Langerwehe
sind 0,60 m breit, 0,40 m lang und 0, 1 2 m
dick. Die Beschriftung sowie die Symbole
müssen in der Tafel eingearbeitet sein. Die
oberen Kanten sind zu brechen. Die Tafel
muss so eingebaut sein, dass ein Befahren
mit
Großflächenmähern
mög lich
ist.
Abdeckungen sind nicht zulässig.
Auf dem Friedhof Heistern sind die
Gedenkplatten 0,40 m breit, 0 , 30 m lang
und 0 , 08 m dick.
§ 24
Höhe der G rabmale und Gewächse
keine Änderung
keine Änderung
(3)
Die Gedenkplatten für pflegefreie Grabstätten
auf dem Friedhof Langerwehe sind 0,60 m breit, 0,40
m lang und 0, 1 2 m dick und aus dem Material
lmpala Granit, geschliffen, poliert und gefast zu
arbeiten. Die Beschriftung sowie die Symbole
müssen in der Tafel eingearbeitet sein. Als
Schriftart ist Antiqua eingeschlagen zu
verwenden. Der Farbton ist grau. Die Größe der
Schrift darf die Größe von 5 cm für Vor- und
Zunamen des Verstorbenen sowie 3,5 cm für
Geburts- und Sterbejah r nicht überschreiten.
Gfe...Gberen Kanten sind zu brechen.
23
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 i n der Fassung der
IV. ÄnderunQssatzunQ vom 1 6. 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Die Tafel muss so eingebaut sein, dass ein Befahren
mit Großflächen mähern möglich ist. Abdeckungen
sind nicht zulässig.
Auf dem Friedhof Heistern sind die Gedenkplatten
0,40 m breit, 0,30 m lang und 0,08 m dick.
bis zu
keine Änderung
(5)
Grabzeichen dürfen n icht breiter als das
angelegte Grab sein.
keine Änderung
(6)
Gewächse dürfen eine Höhe von 1 , 50 m
nicht ü bersteigen.
keine Änderung
(4) Auf Urnengräbern sind Grabmale
folgenden Größen zu lässig:
a) auf Urnenreihengräbern:
stehende Grabmale: Höhe bis zu 90 cm
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale: Höhe b is zu 1 20 cm.
§ 25
Zustimmu ngserfordernis
§ 25
Zustimmungserfordernis
(1 )
Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung.
Auch
provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten I
Urnenreihengrabstätten seine Zuständigkeit, bei
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein
N utzungsrecht nachzuweisen.
keine Änderung
(2)
(2)
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmaientwurf mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1: 1 0 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der
Fu ndamentierung;
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
Zeichn ungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1 : 1 u nter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts und der
Form;
c)
Name
Firma.
und Anschrift der ausführenden
a) der Grabmaientwurf mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1 : 1 0 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der
Fu ndamentierung. Bei der Anbringung eines QR
Codes oder eines anderen vergleichbaren
maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der
hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des
Antrags vollständig anzugeben.
b) keine Änderu ng
c) keine Änderung
(3) Die Zustimmung erlischt, wen n das Grabmal
oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet
worden ist.
keine Änderung
(4) Die n icht zustimm ungspflichtigen provisorischen
Grabmale sind nur als n aturlasierte Holztafeln oder
Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2
Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
keine Änderung
24
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 i n der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne
ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmi
gungsfähige Grabmale einen Monat nach Be
nachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder
des für die Grabstätte Verantwortlichen auf
dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 26
A nlieferung
Bei der Anlieferung vo n G rabmalen oder sonstigen
baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der
genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung
keine Änderung
§ 27
Fundamentierung und Befestigu ng
Zum
Schutz der Allgemeinheit und des (1) Zum Schutz der Allgemein heit und des
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten sind die Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten sind die
Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln Grabmale und Einfassungen nach den al lgemein
des
Handwerks
( Richtlinien
für
das anerkannten Regeln des Handwerks (RichtlinieR für
Fundamentieren
und
Versetzen
von das Fundamentieren und Versetzen die Erstellung
Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten und Prüfung von Gfa.GGenkmälem-tffid
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Grabmaianlagen Einfassungen fürGrabstätten des
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in Bundesi nnungsverbandes des Deutschen Stein
der jeweils g ü ltigen Fassung) so zu fundamentieren metz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der
und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher jeweils g ültigen Fassung) so zu fundamentieren und
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
nicht umstürzen oder sich senken kön nen. Dies gilt auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
sonstige bauliche An lagen entsprechend.
(2) Grabmale und Einfassungen können in Eigen
leistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der
Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von
Grabmalen und Fundamenten und sonstigen bau
lichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmi
gung der Gemeinde. Weiterhin bedarf es
innerhalb von 2 Wochen nach Aufstellung einer
einmaligen Abnahme durch eine fachkundige
Person (z. 8. durch einen Steinmetz) nach der
Technischen Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmaianlagen, welcher über eine Betriebshaft
pflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine
Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden
nachgewiesen werden können.
§ 28
U nterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen
Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Zuständig ist
I
Reihengrabstätten
bei
insoweit
Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte
Verantwortliche,
/
Wahlgrabstätten
bei
Urnenwahlgrabstätten
der
jeweilige
Nutzungsberechtigte.
keine Änderung
25
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 i n der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 16.12.2010
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen,
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet,
sind die
für die
Unterhaltung
Zuständigen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefah r im Verzug kann die
auf
des
Friedhofsverwaltung
Kosten
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Umlegung von
Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten zu
entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate auf Kosten des
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten
aufzubewah ren. Ist dieser n icht bekannt oder ohne
besonderen Aufwan d n icht zu ermitteln, genügen
als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweisschild auf der G rabstätte, das für
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Der Verantwortliche/Nutzungsberechtigte haftet
für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
verursacht wird; die H aftung der Gemeinde bleibt
unberüh rt; der Verantwortliche/Nutzungs
berechtigte haftet der Gemeinde gegenüber im
Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(2)
Erscheint die Standsicherheit von
Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung
Zuständigen Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im
Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z. B . Umlegung von
Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist von einem Monat beseitigt, ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal
oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten im Wege der
Verwaltungsvollstreckung zu entfernen . Die
Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter
schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei
Monate auf Kosten des
Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten
aufzubewahren. Ist dieser nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand n icht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die
Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
( 4)
Der Verantwortliche/NutzungsbereGl:ttigte
haftet für jeden Schaden, der durch das Umstürzen
von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt
unberührt; der Verantwortliche/Nutzungsberechtg
i te
haftet der Gemeinde gegenüber im Innenverhältnis,
soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz trifft.
§ 29
Entfern ung
(1)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der
Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung
entfernt werden.
(2)
N ach
Ablauf
der
Ruhezeit
bei
Reihengrabstätten / Urne n reihengrabstätten oder
nach Ablauf der Nutzun gszeit bei Wahlgrabstätten I
Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung
von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu
entfernen. Geschieht dies n icht binnen drei
Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmal oder
bauliche
gehen
An lagen
sonstige
entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde
ü ber. Die Friedhofsverwaltung ist n icht verpflichtet,
das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu
verwahren.
§ 29
Entfern u ng
keine Änderung
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten /
Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Wahlgrabstätten
/
bei
Nutzungszeit
Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstige bauliche An lagen zu entfernen.
Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die G rabstätte im
Wege
der
Verwaltungsvollstreckung
nach
schriftlicher
Anordnung
und
Festsetzw1g
abräumen zu lassen. Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum
der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des
Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die
26
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.20 1 0
Sofern
Wahlgrabstätten
von
der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden , hat der
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu
/
Reihengrabstätten
bei
tragen,
Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte
Verantwortliche.
VII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzu ng der Leichenhalle
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Errichtung des Grabmals oder sonstiger
baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu
verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen ,
bei Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten der
für die Grabstätte Verantwortliche.
VII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1 )
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme
der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung
und
in
Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters oder eines
Beauftragten des jeweiligen Bestattungsi nstituts
betreten werden.
keine Änderung
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen
(2)
oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der
festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind
spätestens eine halbe Stunde vor Beg inn der
Trauerfeier
oder
Beisetzung
endgültig
zu
sch ließen. § 31 Abs. 2 bleibt un berührt.
keine Änderung
(3)
Die Särge der an
meldepflichtigen
ü bertrag baren Krankheiten Verstorbenen sollen in
einem besonderen Raum der Leichen halle
aufgestellt werden . Der Zutritt zu diesen Räumen
und die Besichtigung der Leichen bedürfen
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
keine Änderung
§ 31
Trauerfeier
(1 )
Die Trauerfeiern können in einem dafür
bestimmten Raum der Leichenhalle (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche
Ordnungsbehörde gestatten, dass während der
Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann
nicht genehmigt werden, wenn der oder die
Verstorbene an einer ansteckenden ü bertragbaren
Krankheit
nach
dem
Infektionsschutzgesetz
gelitten , die Leichenverwesung bereits begonnen
hat oder die Ausstellung der Leiche der
Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der
Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(1 )
Die Trauerfeiern können in einem dafür
bestimmten Raum der Leichenhalle (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden .
keine Änderung
27
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06.2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann
untersagt werden , wen n der Verstorbene an einer
meldepflichtigen ü bertragbaren Krankheit gelitten
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
Entwurf
neue Friedhofssatzung
(4) J ede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf
den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung
bei der Friedhofsverwaltung.
keine Änderung
keine Änderung
Die Auswah l der Musiker und der Darbietung muss
gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt
bleibt.
Schlussvorschriften
Schlussvorsch riften
§ 32
Alte Rechte
(1)
Bei
Grabstätten ,
ü ber welche
die
Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften .
(2)
D i e vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung
entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer werden auf zwei
Nutzungszeiten nach § 1 6 Abs. 1 oder § 1 7 Abs. 4
dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden
jedoch n icht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft
Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt
beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32
Alte Rechte
keine Änderung
keine Änderung
§ 33
Haftung
§ 33
Haftu ng
Die Gemeinde h aftet n icht für Schäden, die durch
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen
besonderen
Obhutsund
keine
Ü berwachungspflichten. Im Ü brigen haftet die
Gemeinde
nur
bei
Vorsatz
und
grober
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung
bleiben unberüh rt.
D ie Gemeinde haftet n icht für Schäden, die durch
n icht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Ein richtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen
Obhutsbesonderen
keine
und
Ü berwachungspflichten. Im Übrigen haftet die
Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Vorschriften ü ber Amtshaftung bleiben unberührt.
Bei der Anbringung von QR-Codes oder
vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungs
berechtigte / Verantwortliche der Grabstätte für
die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit
verantwortlich.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde
verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind
die Gebühren n ach der jeweils geltenden
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe
zu entrichten.
§ 34
Gebühren
keine Änderung
28
Entwurf
neue Friedhofssatzung
Bestehende Friedhofssatzung
vom 04.06. 2004 in der Fassung der
IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.201 0
§35
Rechtsbehelfe
§35
Rechtsbehelfe
Gegen Verwaltun gsakte auf Grund dieser Satzung
sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungs
gerichtsord nung vom 1 9. März 1 99 1 , BGBI 1, S.
686, gegeben.
§36
Zwangsmaßnahmen
§36
Zwangsmaßnahmen
Für Zwangsmaßnahmen gegen Gebote oder
Verbote dieser Friedhofssatzu ng gilt das Ver
waltungsvol lstreckungsgesetz für das Land Nord
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt
machung vom 1 9. Februar 2003 (GV. N RW.S.
1 56/SGV. N RW.20 1 0) .
entfällt
(steht auf dem jeweiligen Gebührenbescheid)
§ 3-7 35
Ü bergangsregelung
§3 7
Ü bergangsregelung
Die im Zeitpunkt des I n-Kraft-Tretens dieser
Friedhofssatzung bestehenden Rechte bleiben
unberührt.
keine Änderung des Textes
§ li 36
O rd n u ngswidrigkeiten
§38
Ord nungswid rigkeiten
(1 )
entfällt
(steht auf dem jeweiligen Gebührenbescheid)
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der
Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne
vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
durchfüh rt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne
vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten d u rchführt oder
Werkzeuge oder Materialien u nzu lässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.
Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
1 der
f) entgegen § 25 Abs. 1 , § 29 Abs. 1 ohne
vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 27 nicht fachgerecht
befestigt u nd fu ndamentiert oder entgegen § 28
Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
keine Änderung des Textes
29
Bestehende
Friedhofssatzung vom 04. Juni 2004
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere
Kunststoffe, entgegen § 1 9 Abs. 8 verwendet oder
so beschaffenes Zu behör oder sonstigen Abraum
oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den
bereitgestel lten Behältern entsorgt,
Entwurf
neue FriedhofssatzunQ
i) Grabstätten entgegen § 2 1 vernachlässigt.
2)
D ie Ord n u ngswidrigkeit kan n m it einer
Geldbuße von bis zu 1 . 000 , 00 € geahndet werden.
keine Änderung
§ 3-9 37
I n-Kraft-Treten
§ 39
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. G leichzeitig tritt die
Satzung ü ber die Ord nung auf den Friedhöfen der
Gemeinde Langerwehe vom 22. 03.2002 außer
Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffent
lichung in Kraft. Gleichzeitig trittdie Satzung überdie
Ordnung aufden Friedhöfen treten die Friedhofs
satzung der Gemeinde Langerwehe vom 22.03.20W
04.06.2004 und alle übrigen entgegenstehenden
ortsrecht/ichen Vorschriften außer Kraft.
Bekan ntmachungsanord n u ng
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird h iermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvor
sch riften der Gemeindeord n ung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver
kündung n icht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn,
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvor
schriften der Gemeindeord nung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver
kündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgefü hrt,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung feh lt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist n icht ord n u ngsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
b) die Satzung ist n icht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt und d abei d ie
verletzte Rechtsvorschrift u nd die Tatsache
bezeichnet worden, d ie den Mangel ergibt.
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den 04. J u n i 2004
Langerwehe, den
Der Bürgermeister
Löfgen
Der Bürgermeister
Göbbels