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Beschlussvorlage (Anlage 1 Gegenüberstellung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
2,3 MB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07

Inhalt der Datei

Anlage 1 1 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 0 Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (GV. N RW. S. 3 1 3/SGV. N RW. 2 1 27) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung N RW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 4. J uli 1 994 (GV. NRW.S. 666/SGV. N RW.2023), in der derzeit g ültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am 03. Juni 2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen: Entwurf neue Friedhofssatzung Auf Grund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV. N RW.S. 3 1 3� 242-7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 4. Juli 1 994 (GV. N RW.S. 666�}. zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) in der derzeit gültigen Fass�. hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner am Sitzung folgende Friedhofssatzung beschlossen: In haltsübersicht: 1. II. III. Allgemeine Bestim m ungen §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Bestattungsbezirke Schließung und Entwidmung §4 Ord n u ngsvorschriften §5 Öffnungszeiten Verhalten auf dem Friedhof §6 Gewerbliche Betätigung auf dem §7 Friedhof Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §9 Särge und Urnen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen G rabstätten und Aschenbeisetzungen Arten der Grabstätten § 13 § 14 Reihengrabstätten pflegefreie und pflegearme § 15 Grabstätten § 16 Wahlgrabstätten § 17 Aschenbeisetzungen § 18 Ehreng rabstätten IV. Gra bstätten Arten der Grabstätten § 13 § 14 Reihengrabstätten § 15 Rasenreihengrabstätten § 16 Wahlgrabstätten § 17 Aschenbeisetzungen § 18 E h rengrabstätten IV. V. Gestaltu ng u nd Pflege der G rabstätten § 19 Herrichtung und Unterhaltung § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 21 Vernachlässig ung d e r Grabpflege keine Änderungen VI. Grabmale u n d bauliche Anlagen § 22 G rabmale § 23 Grabmaße § 24 Höhe der G rabmale und Gewächse § 25 Zustimmungserfordernis § 26 Anlieferung Fundamentierung und Befestigung § 27 § 28 Unterhaltung § 29 Entfernung keine Änderungen 2 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 0 Entwurf Neue Friedhofssatzung VII. keine Änderungen Leichenhallen und Trauerfeiern Ben utzung der Leichen halle § 30 § 31 Trauerfeier Sch 1 ussvorsch ritten § 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Gebü hren § 35 Rechtsbehelfe § 36 Zwangsmaßnahmen § 37 Ü bergangsregelung § 38 Ord n ungswidrigkeiten § 39 In-Kraft-Treten Schlussvorsch riften § 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Gebühren § 35 Rechtsbehelfe § 36 Zwangsmaßnahmen § 35 Ü bergangsregelung § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 I n-Kraft-Treten 1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Langerwehe gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) b) c) d) e) §1 Geltu ngsbereich keine Änderungen Friedhof D'horn Friedhof Heistern Friedhof Langerwehe Friedhof Pier Friedhof Wenau §2 Fried hofszweck §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben E inwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen d ie Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern/ein E lternteil Einwohner der Gemeinde Langerwehe sind/ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung attef Peffi<meR-- der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Langerwehe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern/ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Langerwehe sind/ist. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung and erer PeffiGAe-R Toter als derjenigen nach Abs. 1 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Fried hofsver­ waltung. Diese kann im Rahmen der Belegungs­ kapazitäten erteilt werden. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hatjeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholuna aufzusuchen. 3 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. ÄnderunQssatzunQ vom 1 6. 1 2.201 0 §3 Bestattungsbezirke ( 1 ) Das Gemeindegebiet Bestattungsbezirke eingeteilt: wird in Entwurf neue Friedhofssatzung §3 Bestattungs bezirke folgende keine Änderungen (a) Bestattungsbezirk des Friedhofs D'horn Er umfasst das Gebiet, d as durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Schlich, D'horn, M erode , Geich und Obergeich. (b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heistern Er umfasst das Gebiet, das d u rch folgende Ortschaften begrenzt wird: Heistern, Hamich, Wenau und Schönthal. (c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Langerwehe Er umfasst das Gebiet, d as durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Langerwehe, Jüngersdorf, Stütgerloch und Luchem. {d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Pier Er umfasst das Gebiet, das durch Ortschaft begrenzt wird: Pier. folgende (e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wenau Er umfasst das Gebiet, das d u rch folgende Ortschaften beg renzt wird: Heistern, Hamich, Wenau und Schönthal. Hier finden nur noch Beerd igungen in freien Wahlgrabstätten statt. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz h atten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn d ies gewünscht wird und die Beleg ung es zu lässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn (a) ein N utzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, (b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, (c) der Verstorbene in einer G rabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll u nd solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung zulassen. kann Ausnahmen (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zu lässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn (a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, (b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind , (c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltu ngsvorschriften beigesetzt werden soll und solche G rabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zu r Verfügung stehen. keine Änderung 4 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.201 0 §4 Schließung u n d Entwid mung Entwurf neue Friedhofssatzung ( 1 ) Friedhöfe und Friedhofsteile können fü r weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer Verwendung werden zugefü hrt anderen (Entwidmung) . ( 1 ) Friedhöfe und Fried hofsteile können für weitere bzw. Bestattungen Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendu1g zugefü hrt werden ( Entwidmung). (2) Durch d i e Schl ießung wird die Mög lichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere in / Wahlgrabstätten Bestattungen Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfüg ung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen I Urnen verlangen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit bzw. Beisetzungen Bestattungen weiterer ausgeschlossen. Soweit d u rch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten I Urnenwahlg rabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fü r die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles bzw. Beisetzungsfal/es auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen. (3) Durch die Entwidm u ng geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reiheng rabstätten I Urnenreihengrabstätten) bzw. die N utzungszeit (bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten I Urnenreihen­ grabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlg rabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwid mung werden öffentlich bekannt gegeben. Der N utzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte I Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. keine Änderung (5) Umbettungsterm ine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreiheng rabstätten einem für die Grabstätte Wahlgrabstätten Verantwortlichen, bei / Urnenwahlgrabstätten dem N utzungsberechtigten mitzuteilen. (5) Umbettungstermine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reiheng rabstätten / Urnenreihengrabstätten einem fürdieGrabstätte Verantwortlichen Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlg rabstätten I Urnenwahlg rabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlg rabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. keine Änderung (7) Der Friedhof Wenau wird auslaufend belegt; d.h . es finden nur noch Beerdigungen in freien Wahlgrabstätten statt. Bestehende N utzungsrechte an belegten Wahlgrabstätten ( Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten) werden nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verlängert. keine Änderung §4 Schließung und Entwidmung 5 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. ÄnderunQssatzunQ vom 1 6 . 1 2.201 0 Entwu rf neue Friedhofssatzung (8) Nach Ablauf der Ruhefristen der Grabstätten auf dem Friedhof Wenau werden die betreffenden Grabstätten g rundsätzlich eingeebnet; sofern durch schriftliche Erklärung der Angehörigen die weitere Pflege der Grabstätten sichergestellt ist, bleibt die jeweilige Grabstätte mit Einverständnis der Friedhofsverwaltung längstens bis Aufhebung der Friedhofsnutzung bestehen. keine Änderung II. Ord n u ngsvorschriften §5 Öffnungszeiten §5 Öffnungszeiten ( 1 ) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. ( 1 ) Die Friedhöfe sind während deran de-R Eingängen bekannt gegebenen Zeiten fürden Besuch geöffnet. (1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt. (2) Die Friedhofsverwaltu ng kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend u ntersagen. §6 Verhalten auf dem Friedhof (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Fried hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §6 Verhalten auf dem Friedhof ( 1 ) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. ( 1 ) Jeder hat sich auf den Fried höfen der Würde des Ortes, der Toten und Achtung der Persönlich­ keitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder u nter 1 0 Jahren dürfen die Fried höfe nur in Beg leitung Erwachsener betreten . keine Änderung (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: keine Änderungen a) Wege m it Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, Rollschuhen, l n line-Skatern und Skateboards zu befahren, ausgenommen sind die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter, der zugelassenen Gewerbetreibenden sowie die unter Abs. 4 aufgeführten Fahrzeuge, (b) unbefugt d ie Flächen au ßerhalb der Wege zu betreten, (c) Abraum und Abfälle au ßerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen; G rünabfälle und Restmüll müssen in den vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden; soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist die getrennte Entsorgung vorzu nehmen, 6 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.201 0 (d) Wasser an den Wasserentnah mestellen außer für die Grabpflege zu entnehmen, Entwurf neue Friedhofssatzung keine Änderung (e) Werkzeuge und Geräte in den Wasser­ schöpfbecken zu reinigen, (f) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von kurz angeleinten Hunden, (f) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von � afl96leinten HunGefl-;- Blindenhunden, (g) Werbung zu betreiben, (h) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, D ruck-oder Werbe­ schriften zu verteilen, (i) zu lärmen, zu spielen, Dritte zu belästigen oder sich in einer den Friedhofszweck entwü rdigenden Weise zu verhalten (z. B. Alkoholgenuss). j) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, k) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. (4) Kinderwagen, Fah rzeuge für Beh inderte, Fahrzeuge ohne Motor für den Transport von Gegenständen für die G rabgestaltung oder Grabpflege d ü rfen auf den Friedhöfen mitgeführt werden. keine Änderung (5) Im Interesse des Umwelt- u. N aturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material verwendet werden. keine Änderung (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung ; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. keine Änderung (7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind . keine Änderung 7 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 0 §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Fried hof (1 ) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnu ng bed ü rfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung d u rch die Friedhofsverwaltung. Entwurf neue Friedhofssatzung §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ( 1 ) Aus Gründen deröffentliGl:!eR-SiGl:!erheitoder Ordnung bedürfen Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Stein metze und Bildhauer tlfld Bestatter benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. keine Änderung (2) Auf i h ren Antrag hin werden nur d ie in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen , die keine Änderung a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sin d , keine Änderung b) ihre Eintragung i n d ie Handwerksrolle bzw. ( bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintrag ung in das Verzeichnis gern. § 1 9 Handwerksord nung nachweisen oder die selbst oder deren fachl iche Vertreter die M eisterprüfung abgelegt haben oder die ü ber eine vergleichbare Qualifikation verfügen. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Ei ntragung in das Verzeichnis gern. § 1 9 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter d ie Meisterprüfung abgelegt haben oder die ü ber eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltu ng hat die Zu lassung davon abhängig zu machen, d ass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit aus­ reichenden Haftpflichtversicherungssch utz nachweist. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit aus­ reichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesent­ lichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu­ zustellen. Die Zulassu ng u nd der Bediensteten­ ausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofs­ personal auf Verlangen vorzuze igen. Die Zulas­ sung kann befristet werden. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbe­ treibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichts­ berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen . Die Zu lassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und i h re Bediensteten haben die Friedhofssatzun g und die d azu ergange­ nen Regelung zu beachten. D ie Gewerbetreiben­ den haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätig­ keit auf den Friedhöfen sch u ld haft verursachen. keine Änderungen 8 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.201 0 (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit, spätestens um 1 9.00 Uhr, an Samstagen u nd Werktagen vor Feiertagen spätestens u m 1 3. 00 Uh r zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien d ü rfen auf den Friedhöfen nur an den von der Fried hofsverwaltung genehm igten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Entwurf neue Friedhofssatzung keine Änderung keine Änderung Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Restmaterialien und Abfälle sind durch den Gewerbetreibenden vom Friedhof zu beseitigen. (8) Die Gewerbetreibenden d ü rfen zur Ausü bung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen - in der Regel nicht mehr als 5 Tonnen zu lässigen Gesamtgewichtbefahren. Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf 1 0 km/h nicht ü bersteigen. keine Änderung (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zu lassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 g anz oder teilweise nicht mehr gegeben sind , auf Zeit oder Dauer d u rch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. keine Änderung (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. 9 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6.1 2.201 O Entwurf neue Friedhofssatzung III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht u n d Bestattungszeit 8 Anzeigepflicht u nd Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüg lich bei der Friedhofsverwaltung anzu melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist tlfWerzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung t.at unverzüglich Vorliegen nach der Voraussetzungen des§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlg rabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das N utzungsrecht nachzuweisen. 2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte I Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 3) Soll eine YmeJl Aschen beisetzung erfolgen, so ist die Bescheinigung ü ber d ie Einäscherung vorzu­ legen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt O rt und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und O rdnung oder aus anderem notwend igen Anlass können Ausnahmen, gegen verbundenen damit des Erstattung Mehraufwandes, zugelassen werden. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung im Benehmen mit deR Angehörigen fest. Die Bestattung en bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus anderem notwendigen Anlass können Ausnahmen, gegen Erstattung des damit verbundenen Mehraufwandes, zugelassen werden. (5) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. keine Änderung (6) Erd bestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhal b von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der E inäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestat­ tungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) EffiSargbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von g 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens � 6 Wochen nach der Ein­ äscherung bestattet beigesetzt werden, anderenfalls weffien sie auf Kosten des BestattungspfleA-iR ichtig einer Urnen reihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der örtlichen Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die Bestattung kann frühestens nach vier­ undzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ord­ nungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf An­ trag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahr­ nehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach§ 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, das.c; die Leiche die sicheren Merkmale des Todes auf­ weist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge­ schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. 10 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung (8) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinter­ bliebenen eine solche Bescheinigung aus. §9 Särge u n d U rnen §9 Särge u nd Urnen (1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Fried­ hofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach d en Grundsätzen oder Regelungen der G laubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Die Bestattung ist von Angehörigen des/der Verstorbenen d u rchzuführen. (1 ) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg gestatten. wenn nach den Grundsätzen odei: Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die odei: Gef.-Vefstofbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Die Bestattung ist � Angehörigen des/derVerstorbenen durchzuführen. Bei sargloser Grablegung hat der Angehörige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Särge, Urnen und Ü berurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird . Die Särge müssen festgefugt u nd s o abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sarg abdichtungen und Ü berurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellu losehaltigen oder sonstige u mweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge­ führt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Säfge, Sargaus stattungen und beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zurVermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbafeR Werkstoffen hergestelltsein. Sie dürfen keiAe--WG-, PCP , formaldehydabspaden lten , nitrozellulosehaltigen odersonstige umweltge­ fährdende Lacke oderZusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nuraus Papierstoff-tH::!G Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0, 75 m hoch und i m Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen g rößere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, g,+a 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen g rößere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 11 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 16.12.201O § 10 Ausheben der G räber werden Gräber Die (1 ) Friedhofsverwaltung ausgehoben verfüllt. (2) Entwurf neue Friedhofssatzung § 10 Ausheben der G räber der von und wieder Die Grabtiefe beträgt keine Änderung keine Änderung (a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,50 m , (b) bei allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m. Die Abdeckung (Erd reich) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zu r Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die G räber f ü r Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. keine Änderung (4) Der N utzungsberechtigte h at Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der G rä ber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör d u rch die Friedhofsverwaltung entfernt werden mü ssen, sind d ie dadurch den Kosten durch entstehenden N utzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. keine Änderung § 11 Ruhezeit § 11 Ruhezeit (1) Die R uhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. (1 ) Die Ru hezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2a 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschenbeisetzungen in Stelen beträgt 20 Jahre. (2) Für die Grabfelder A, B, C, D, E, F, G, H, K, L und M auf dem Friedhof Langerwehe ( Rymelsberg) beträgt die R uhefrist für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Für die GrabfelderA, B, C, D, E, F, G, H, K, L und M auf dem Friedhof Langerwehe (Rymelsbergt beträgt die Ruhefrist für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr20 Jahre. §12 U mbettungen §12 Um bettungen (1 ) Die Ruhe der Toten darf g rundsätzlich nicht gestört werden. keine Änderung 12 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 16.12.2010 Entwu rf neue Friedhofssatzung (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, un beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders gewichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sollen während der ersten fünf Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen dringenden öffentlichen eines Interesses durchgeführt werden . Für Umsetzungen von Urnen gelten entsprechend dieselben Grundsätze. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte I Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab­ stätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberüh rt. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzl ichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kan n nur bei Vorliegen eines besonders §€Wichtigen wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sollen während Elei: des ersten ffH:l.f Jahres der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden. Für Umsetzungen von Urnen gelten entsprechend dieselben Grundsätze. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte I Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab­ stätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur m it vorheriger Zustimmung der Fried­ hofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen ( m it Ausnahme Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen Reihengrabstätten I Urnen reihengrabstätten Angehörige verfügungsberechtigte Verstorbenen, bei Umbettungen Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten jeweilige Nutzungsberechtigte. keine Änderung (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen des (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus I Urnenwahlgrabstätten der aus Wahlgrabstätten der oder Nutzungsberechtigte der jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gern. § 21 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch n icht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. keine Änderung (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. keine Änderung (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. keine Änderung (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung n icht unterbrochen oder gehemmt. keine Änderung (8) Leichen und Aschen dürfen zu a nderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. keine Änderung 13 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 16.12.2010 Entwurf neue Friedhofssatzung 1--���-"''---�--'"'-����������-t-�����������������-� (9) Durch die Umbettung entfällt die Gebühren­ pflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neube­ legung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig ver­ rechnet. IV. Grabstätten § 13 Arten der G rabstätten § 13 Arten der G rabstätten ( 1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber erg ibt sich aus § 23. D ie Lage der unterschiedlichen G rabarten ist im Belegungsplan ausgewiesen. keine Änderung (2) Die Grabstätten werden unterschieden in keine Änderung a) b) c) d) e) f) g) Reihengrabstätten, Pflegefreie und pflegearme G rabstätten , Wahlgrabstätten , Urnenreihengrabstätten, U rnenwah lg rabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten, Ehrengrabstätten . (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten G rabstätte oder auf Unver­ träglichkeit der Umgebung. keine Änderung § 14 Reiheng rabstätten § 14 Rei hengrabstätten ( 1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht mög lich. keine Änderung (2) keine Änderung Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. 14 Bestehende Friedhofssatzung vom 04. 06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.201 O Entwurf neue Friedhofssatzung (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Fam ilienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jah ren zu bestatten. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig , in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leichen eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einE.m Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. keine Änderung § 15 Pflegefreie und pflegearme G rabstätten (1 ) § 15 Pflegefreie u nd pflegearme Grabstätten Pflegefreie Grabstätten sind ( 1 ) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten , die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der a) Reihengrabstätten Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt für Sarg- und Urnenbestattungen im Sinne des werden. Gestaltung und dauerhafte Pflege § 14 werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde ü bernommen. Ein Wiedererwerb b) Wahlgrabstätten des Nutzungsrechtes an der für Urnenbestattungen in Urnenstelen im Sinne Reihengrabstätte ist n icht möglich. des§ 16 Reihengrabstätten, die der Reihe naGR-belegt und im Todesfall fürdie Dauer der Ruhezeitdeszu Bestattenden zugeteiltwerden. Gestaltung und dauerhafte Pflege werden anstelle von Angehörigen von der Gemeinde ü bernommen. Eifl-.Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht mögHGlt. (2) Pflegefreie Grabstätten werden auf folgenden Friedhöfen angelegt: a) Langerwehe (für Erdund ggf. Urnenbestattungen) mit rasenbündigen Gedenkplatten für Heistern (nur b) Urnenbestattungen) mit Gedenkplatten, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, beschriftet und verlegt werden. Das G räberfeld wird zusätzlich mit einer Einfassung versehen. (2) Pflegefreie Grabstätten werden auf folgenden Friedhöfen angelegt angeboten: a) Langerwehe, bei Erdbestattung (für &G Sarg- und Urnenbestattung) mit� rasenbündiger Gedenkplatte, b) Heistern, bei Erdbestattung (nur für Urnenbestattung) mit Gedenkplatte, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, beschriftet und verlegt wird. Das Gräberfeld wifG ist zusätzl ich mit einer Einfassung versehen; c) D'horn und Heistern, bei Beisetzung in einer Urnenstele. Die Verschlussplatte für die Urnennische wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. 15 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 i n der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 16.12.2010 Entwurf neue Friedhofssatzung Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen, Gestecken oder Grablichtern, ist bei den pf/egefreien Grabstätten mit Gedenkplatten nur während der vegetationsarmen Zeit von Oktober bis März möglich; von April bis September steht eine benachbarte Pflasterfläche zur Verfügung. Für die Urnenstelen steht ebenfalls eine Pflaster­ fläche zum Abstellen von Grabschmuck zur Verfügung. (3) Pflegearme G rabstätten sind Wahlgrabstätten im Sinne des § 16. Sie werden auf folgenden Friedhöfen angelegt: a) b) D'horn Pier keine Änderung Die Gesamtgröße der G rabstätte entspricht der der Wahlgrabstätte. Vor dem Grabmal ist ein Pflanzstreifen mit einer Grablänge von 1,00 m und der Grabbreite des entsprechenden Wahlgrabes, wie in § 23 Abs. 1 festgelegt, mit einer bodenbündigen Einfassung anzulegen. Eine gärtnerische Gestaltung, wie Aufstellen von Topf- und Schnittblumen , Gestecken oder ist nur i n nerhalb der Einfassung Grablichtern, möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Restfläche obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Außerhalb aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. §1 6 Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Wahlgrabstätten (1 ) Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden die Grabstätten der Reihe nach belegt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles sowie auf schriftlichen Antrag zu Lebzeiten nur für die gesamte Grabstätte verl iehen. D ie Friedhofsverwaltung kann die Erteilung e ines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wen n die Sch l ießung nach § 4 beabsichtigt ist. § 16 Wah lg rabstätten ( 1 ) Wahlgrabstätten sind a) Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von .10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden die Grabstätten der Reihe nach belegt. b) Urnenstelen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es handelt sich um eine oberirdische Urnenbe­ stattung ohne individuellen Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischen­ system, dessen Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden. Die Grabplatten werden von der Gemeinde gestellt. 16 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6.1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung Jede Urnennische kann für 2 Urnen genutzt werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werd,;n anlässlich eines Todesfalles sowie auf schriftlichen Antrag zu Lebzeiten nur für die gesamte Grabstätte / Urnennische verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel ein mal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wen n vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kan n den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wen n die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. 2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitei:e Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kan n eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. keine Änderung (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. keine Änderung (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher sch riftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. keine Änderung (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. keine Änderung Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das N utzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (a) auf den ü berlebenden Ehegatten, (b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, keine Änderung 17 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.20 1 0 (c) auf die Kinder, {d) auf die Stiefkinder, (e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung i h rer Väter oder Mütter, (f) auf die Eltern, (g) auf die vollbürtigen Geschwister, (h) auf die Stiefgeschwister, (i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen ü bertragen; er bedarf h ierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung . Entwurf neue Friedhofssatzung lj) auf den Partner der eheähnlichen Lebens­ Gemeinschaft keine Änderung keine Änderung Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. keine Änderung (9) Der jeweilige N utzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles ü ber andere Bestattungen und ü ber die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. keine Änderung ( 1 0) Das Nutzungsrecht an un belegten Grabstätten kan n jederzeit, an tei lbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden . Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ( 1 1 ) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. keine Änderung keine Änderung §17 Aschenbeisetzungen (1 ) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, a) b) Pflegefreien und pflegearmen G rabstätten , Urnenwahlgrabstätten , c) d) anonymen Urnenreihengrabstätten, e) G rabstätten für Erdbestattungen. §17 Aschenbeisetzu ngen (1 ) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, a) Pflegefreien und pflegearmen b) Grabstätten, Urnenerdwahlgrabstätten , c) Urnenstelen d) anonymen Urnenreihengrabstätten, a) e) 18 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung et f) Grabstätten für Sargbestattungen, mit Ausnahme der Reihengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrab­ stätten , die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden . In Urnenreihengrab­ stätten darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des N utzungsrechtes ist nicht möglich. keine Änderung (3) Bei Rasen reihengrabstätten für Urnen findet § 15 Anwendung. (3) Bei Rasenreihengrabstätten pflegefreien Grabstätten für Urnen findet § 15 Anwendung. Urnenwahlgra bstätten sind (4) für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten , an denen auf Antrag ein N utzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ( Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In eine Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Bei der Erstbelegung eines neuen G rabfeldes werden die Grabstätten der Reihe nach belegt. (4) Urnenerdwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In eine Urnenerdwahlg rabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden . Bei der Erstbelegung eines neuen Grabfeldes werden die Grabstätten der Reihe nach belegt. (5) Urnenstelen sind Wahlgrabstätten für ober­ irdische Urnenbestattungen ohne individuellen Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischensystem, dessen Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden. Die Grabplatten können mit Namen, Daten und Zeichen versehen werden. Jede Urnennische kann für 2 Urnen genutzt werden. (5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wen n dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Grabstätten werden für die Beisetzung von Aschen nur auf dem Friedhof Langerwehe in einem besonderen Grabfeld bereitgestellt, ohne dass sie nach der Beleg ung einen Hinweis auf die Person des Bestatteten erhalten. Sie werden der Reihe nach belegt, und die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige. Es besteht jedoch die Mög lichkeit zur Trauerfeier m it dem Sarg vor der Einäscherung oder einer Trauerfeier mit der Urne. Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu. keine Änderung (6) In eine Einzelwah lgrabstätte können neben einem Sarg zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, bei einer Doppelwahlgrabstätte bis zu 6 Urnen. Bei g rößeren Wahlgrabstätten gilt sinngemäß eine entsprechende Regelung. keine Änderung 19 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung (8) Soweit sich n icht aus der Friedhofssatzung etwas anderes erg ibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. keine Änderung §18 Ehreng rabstätten §18 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. keine Änderung V. Gestaltung u n d Pflege der G rabstätten § 19 Herrichtung u n d U nterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen i m Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte B lumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen. Die Gestaltung der G räber ist dem (2) Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofstei les und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab­ stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten u n d die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. § 19 Herrichtung und U nterhaltung keine Änderung keine Änderung (3) Fü r die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlg rabstätten der Nutzungsberechtigte zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. keine Änderung Die für die Grabstätten Verantwortlichen (4) können die Grabstätten selbst an legen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. keine Änderung (5) Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der I Bestattung, Wahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. keine Änderung 20 Bestehende Friedhofssatzung vom 04. 06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung (6) Die Herrichtung , Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der obliegt ausschließlich Grabstätten der Friedhofsverwaltung . keine Änderung ( 7 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. keine Änderung (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken , im Grabschmuck sowie bei Pflanzenschutzbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. sind Ausgenommen Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der insbesondere Kränzen, Trauerfloristik, in Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenschutzbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, 4:1Ati-Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behält­ nissen abzulegen. § 20 Allgemeine Gesta ltu ngsvorsch ritten § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1 ) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried­ hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Langerwehe ( Baumschutzsatzung) in der jeweils g ültigen Fassung. keine Änderung (2) Die Gestaltung anonymer Grabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. t2-j (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Langerwehe ( Baumschutzsatzung) in der jeweils g ültigen Fassung . § 21 Vernachlässigung der G rabpflege ( 1 ) Wird eine Reihengrabstätte I Urnenreihengrab­ stätte oder Wahlg rabstätte I Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 1 9 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. § 21 Vernachlässigung der Grabpflege (1 ) Wird eine Reihengrabstättel Urnenreihengrabstätte oderVVahlgrabstätte/ Urnemvahl,grabstätte Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 1 9 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 21 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06. 2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6. 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung Kommt der N utzu ngsberechtigte seiner Ver­ pflichtung n icht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fal l die G rabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltun g kan n auch das N utzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den N utzungsberechtigten sch riftlich u nter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungs­ bescheid wird dieser aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der N utzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in d iesem Fall die Grabstätte im Wege der Zwangsvoll­ streckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten Verant­ wortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird dieser aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche / N utzungsberechtigte nicht bekannt oder n icht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Au ßerdem u nbekannte Verantwortli­ der wird che/Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate u nbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung keine Änderung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche An lagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht der befolgt oder ist Verantwortliche/Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltu ng den G ra bschmuck entfernen. keine Änderung VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 22 Grabmale § 22 Grabmale (1) Auf den G räbern können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale u nd Grabeinfassun­ gen errichtet oder verändert werden. Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und n ach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Ihre Maße m üssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur G röße des G rabes stehen. keine Änderung (2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen und Metalle verwendet werden. keine Änderung 22 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06. 2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6 . 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung (3) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden . keine Änderung (4) Lebende Hecken dürfen e i n e Höhe von 0, 30 m n icht ü berschreiten. keine Änderung § 23 G rabmaße § 23 G rabmaße ( 1 ) Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Außenmaß): Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 1 20 cm lang Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene) 80 cm breit 1 80 cm lang Einzelwahlgrab 1 1 0 c m breit 2 50 cm lang Doppelwahlgrab 220 cm breit 250 cm lang Urnenreihengrab/anonymes Urnenreihengrab 60 cm breit 80 cm lang 1 00 c m breit 1 20 cm lang Urnenwahlgrab ( 1 ) Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Außenmaß): Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 1 20 cm lang Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene) 80 cm breit 1 80 cm lang Einzelwahlgrab 1 1 0 cm breit 250 cm lang Doppelwahlgrab 220 cm breit 250 cm lang Urnenreihengrab/anonymes Urnenreih� 60 cm breit 80 cm lang 1 00 cm breit 1 20 cm lang Urnenwahlgrab (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 30 cm. keine Änderung § 24 Höhe der G rabmale und Gewächse (1) Grabmale aus Stein dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als a) 90 cm auf Reihengräbern, b) 1 20 cm auf Wahlgräbern, c) 70 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren (2) Grabdenkmäler aus Holz, Schmiedeeisen oder Metall dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als a) 1 60 cm auf Reihen- und Wahlgräbern, b) 1 00 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren. (3) Gedenkplatten Die fü r pflegefreie Grabstätten auf dem Friedhof Langerwehe sind 0,60 m breit, 0,40 m lang und 0, 1 2 m dick. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet sein. Die oberen Kanten sind zu brechen. Die Tafel muss so eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenmähern mög lich ist. Abdeckungen sind nicht zulässig. Auf dem Friedhof Heistern sind die Gedenkplatten 0,40 m breit, 0 , 30 m lang und 0 , 08 m dick. § 24 Höhe der G rabmale und Gewächse keine Änderung keine Änderung (3) Die Gedenkplatten für pflegefreie Grabstätten auf dem Friedhof Langerwehe sind 0,60 m breit, 0,40 m lang und 0, 1 2 m dick und aus dem Material lmpala Granit, geschliffen, poliert und gefast zu arbeiten. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet sein. Als Schriftart ist Antiqua eingeschlagen zu verwenden. Der Farbton ist grau. Die Größe der Schrift darf die Größe von 5 cm für Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie 3,5 cm für Geburts- und Sterbejah r nicht überschreiten. Gfe...Gberen Kanten sind zu brechen. 23 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 i n der Fassung der IV. ÄnderunQssatzunQ vom 1 6. 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung Die Tafel muss so eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächen mähern möglich ist. Abdeckungen sind nicht zulässig. Auf dem Friedhof Heistern sind die Gedenkplatten 0,40 m breit, 0,30 m lang und 0,08 m dick. bis zu keine Änderung (5) Grabzeichen dürfen n icht breiter als das angelegte Grab sein. keine Änderung (6) Gewächse dürfen eine Höhe von 1 , 50 m nicht ü bersteigen. keine Änderung (4) Auf Urnengräbern sind Grabmale folgenden Größen zu lässig: a) auf Urnenreihengräbern: stehende Grabmale: Höhe bis zu 90 cm b) auf Urnenwahlgrabstätten: stehende Grabmale: Höhe b is zu 1 20 cm. § 25 Zustimmu ngserfordernis § 25 Zustimmungserfordernis (1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten seine Zuständigkeit, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein N utzungsrecht nachzuweisen. keine Änderung (2) (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 1 0 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fu ndamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichn ungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 u nter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts und der Form; c) Name Firma. und Anschrift der ausführenden a) der Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 1 0 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fu ndamentierung. Bei der Anbringung eines QR­ Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. b) keine Änderu ng c) keine Änderung (3) Die Zustimmung erlischt, wen n das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. keine Änderung (4) Die n icht zustimm ungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als n aturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. keine Änderung 24 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 i n der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0 Entwurf neue Friedhofssatzung (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmi­ gungsfähige Grabmale einen Monat nach Be­ nachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder des für die Grabstätte Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen. § 26 A nlieferung Bei der Anlieferung vo n G rabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. § 27 Fundamentierung und Befestigung keine Änderung § 27 Fundamentierung und Befestigu ng Zum Schutz der Allgemeinheit und des (1) Zum Schutz der Allgemein heit und des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten sind die Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln Grabmale und Einfassungen nach den al lgemein des Handwerks ( Richtlinien für das anerkannten Regeln des Handwerks (RichtlinieR für Fundamentieren und Versetzen von das Fundamentieren und Versetzen die Erstellung Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten und Prüfung von Gfa.GGenkmälem-tffid des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Grabmaianlagen Einfassungen fürGrabstätten des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in Bundesi nnungsverbandes des Deutschen Stein­ der jeweils g ü ltigen Fassung) so zu fundamentieren metz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher jeweils g ültigen Fassung) so zu fundamentieren und sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und nicht umstürzen oder sich senken kön nen. Dies gilt auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. sonstige bauliche An lagen entsprechend. (2) Grabmale und Einfassungen können in Eigen­ leistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen bau­ lichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmi­ gung der Gemeinde. Weiterhin bedarf es innerhalb von 2 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z. 8. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmaianlagen, welcher über eine Betriebshaft­ pflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können. § 28 U nterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Zuständig ist I Reihengrabstätten bei insoweit Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche, / Wahlgrabstätten bei Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. keine Änderung 25 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 i n der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 16.12.2010 (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Zuständigen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefah r im Verzug kann die auf des Friedhofsverwaltung Kosten Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten aufzubewah ren. Ist dieser n icht bekannt oder ohne besonderen Aufwan d n icht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der G rabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Der Verantwortliche/Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die H aftung der Gemeinde bleibt unberüh rt; der Verantwortliche/Nutzungs­ berechtigte haftet der Gemeinde gegenüber im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Entwurf neue Friedhofssatzung (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Zuständigen Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B . Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist von einem Monat beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen . Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist dieser nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand n icht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. ( 4) Der Verantwortliche/NutzungsbereGl:ttigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; der Verantwortliche/Nutzungsberechtg i te haftet der Gemeinde gegenüber im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. § 29 Entfern ung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) N ach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urne n reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzun gszeit bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies n icht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmal oder bauliche gehen An lagen sonstige entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde ü ber. Die Friedhofsverwaltung ist n icht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. § 29 Entfern u ng keine Änderung (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Wahlgrabstätten / bei Nutzungszeit Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche An lagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die G rabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Anordnung und Festsetzw1g abräumen zu lassen. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die 26 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderunqssatzunq vom 1 6. 1 2.20 1 0 Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden , hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu / Reihengrabstätten bei tragen, Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzu ng der Leichenhalle Entwurf neue Friedhofssatzung Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen , bei Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhalle (1 ) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters oder eines Beauftragten des jeweiligen Bestattungsi nstituts betreten werden. keine Änderung Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen (2) oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beg inn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu sch ließen. § 31 Abs. 2 bleibt un berührt. keine Änderung (3) Die Särge der an meldepflichtigen ü bertrag baren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichen halle aufgestellt werden . Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. keine Änderung § 31 Trauerfeier (1 ) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden ü bertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten , die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (1 ) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden . keine Änderung 27 Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06.2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.20 1 0 (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden , wen n der Verstorbene an einer meldepflichtigen ü bertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Entwurf neue Friedhofssatzung (4) J ede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. keine Änderung keine Änderung Die Auswah l der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Schlussvorschriften Schlussvorsch riften § 32 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten , ü ber welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften . (2) D i e vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 1 6 Abs. 1 oder § 1 7 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch n icht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft­ Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 32 Alte Rechte keine Änderung keine Änderung § 33 Haftung § 33 Haftu ng Die Gemeinde h aftet n icht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen besonderen Obhutsund keine Ü berwachungspflichten. Im Ü brigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberüh rt. D ie Gemeinde haftet n icht für Schäden, die durch n icht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Ein richtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen Obhutsbesonderen keine und Ü berwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften ü ber Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungs­ berechtigte / Verantwortliche der Grabstätte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. § 34 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren n ach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe zu entrichten. § 34 Gebühren keine Änderung 28 Entwurf neue Friedhofssatzung Bestehende Friedhofssatzung vom 04.06. 2004 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 1 6 . 1 2.201 0 §35 Rechtsbehelfe §35 Rechtsbehelfe Gegen Verwaltun gsakte auf Grund dieser Satzung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungs­ gerichtsord nung vom 1 9. März 1 99 1 , BGBI 1, S. 686, gegeben. §36 Zwangsmaßnahmen §36 Zwangsmaßnahmen Für Zwangsmaßnahmen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzu ng gilt das Ver­ waltungsvol lstreckungsgesetz für das Land Nord­ rhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt­ machung vom 1 9. Februar 2003 (GV. N RW.S. 1 56/SGV. N RW.20 1 0) . entfällt (steht auf dem jeweiligen Gebührenbescheid) § 3-7 35 Ü bergangsregelung §3 7 Ü bergangsregelung Die im Zeitpunkt des I n-Kraft-Tretens dieser Friedhofssatzung bestehenden Rechte bleiben unberührt. keine Änderung des Textes § li 36 O rd n u ngswidrigkeiten §38 Ord nungswid rigkeiten (1 ) entfällt (steht auf dem jeweiligen Gebührenbescheid) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfüh rt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten d u rchführt oder Werkzeuge oder Materialien u nzu lässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, 1 der f) entgegen § 25 Abs. 1 , § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 27 nicht fachgerecht befestigt u nd fu ndamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, keine Änderung des Textes 29 Bestehende Friedhofssatzung vom 04. Juni 2004 h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 1 9 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zu behör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestel lten Behältern entsorgt, Entwurf neue FriedhofssatzunQ i) Grabstätten entgegen § 2 1 vernachlässigt. 2) D ie Ord n u ngswidrigkeit kan n m it einer Geldbuße von bis zu 1 . 000 , 00 € geahndet werden. keine Änderung § 3-9 37 I n-Kraft-Treten § 39 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. G leichzeitig tritt die Satzung ü ber die Ord nung auf den Friedhöfen der Gemeinde Langerwehe vom 22. 03.2002 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­ lichung in Kraft. Gleichzeitig trittdie Satzung überdie Ordnung aufden Friedhöfen treten die Friedhofs­ satzung der Gemeinde Langerwehe vom 22.03.20W 04.06.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrecht/ichen Vorschriften außer Kraft. Bekan ntmachungsanord n u ng Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird h iermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvor­ sch riften der Gemeindeord n ung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver­ kündung n icht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvor­ schriften der Gemeindeord nung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver­ kündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgefü hrt, a) eine vorgeschriebene Genehmigung feh lt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist n icht ord n u ngsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, b) die Satzung ist n icht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und d abei d ie verletzte Rechtsvorschrift u nd die Tatsache bezeichnet worden, d ie den Mangel ergibt. d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den 04. J u n i 2004 Langerwehe, den Der Bürgermeister Löfgen Der Bürgermeister Göbbels