Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
141 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
24.11.15, 18:05
Aktualisiert
24.11.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 19.11.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-198/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe für den
Bereich des Gewerbegebietes Am Steinchen
hier: Beschluss zu erneuten Offenlage gemäß § 4 a (3) BauGB
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
19.03.2015 die Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des
Bebauungsplanes E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“ in der geänderten Entwurfsfassung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Die Offenlegung erfolgte daraufhin in der Zeit vom 08.04.2015 bis einschließlich
08.05.2015. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 3 (2) S. 3 BauGB mit Schreiben vom 31.03.2015 über die Offenlegung in Kenntnis
gesetzt.
Hinweis der Verwaltung:
Bislang wurde das Bauleitplanverfahren im Parallelverfahren durchgeführt. D. h. die
Verfahrensschritte der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden zusammen mit
dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 „Gewerbegebiet Am
Steinchen“ durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage sind ebenfalls abwägungsrelevante
Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen worden, die eine Änderung
des Bebauungsplanes und damit verbunden eine erneute Offenlage zur Folge haben.
Diese erneute Offenlage für den Bebauungsplan kann jedoch in der heutigen Sitzung
noch nicht beschlossen werden, da die Änderungen auf Grund des Umfanges noch nicht
abschließend in den Plan eingearbeitet werden konnten. Die Verwaltung empfiehlt, die
Flächennutzungsplanänderung von dem Bebauungsplan „zu trennen“ und durch den
heutigen Beschluss „vorzuziehen“. Hintergrund hierzu ist, dass der Flächennutzungsplan
gemäß § 6 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. D. h. der
Flächennutzungsplan ist nach Feststellungsbeschluss im Rat der Bezirksregierung Köln
zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist binnen drei Monaten von selbiger
zu erteilen. Die Erfahrung zeigt, dass diese drei Monate voll in Anspruch genommen
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werden. Durch den heutigen Beschluss zur erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanes würde also eine Zeitersparnis von ca. drei Monaten entstehen, da so nicht mehr auf
den Bebauungsplan „gewartet“ werden muss und die Flächennutzungsplanänderung
früher der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden kann.
Bekannterweise steht dieses Bauleitplanverfahren unter einem enormen Realisierungsdruck, sodass die Verwaltung empfiehlt, den Flächennutzungsplan „vorzuziehen“.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf den Flächennutzungsplan.
Sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Trägern öffentlicher Belange sind während
der Offenlegung Anregungen und Bedenken zur Planung vorgetragen worden.
Im Ergebnis musste der Entwurfsplan des Flächennutzungsplanes nach der Offenlage in
zwei Teilbereichen geändert werden:
1. Änderungsbereich
Ein Einwänder hat vorgebracht, dass Lärmbelästigungen durch LKW An- und Abfahrten
auf seinem heute südlich angrenzenden Gewerbegrundstück im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Hierdurch wird die
Gefahr seiner Existenz durch die nördlich neu heranrückende Ausweisung einer
Wohnbaufläche gesehen. Der Gutachter wurde daraufhin um Überprüfung der Stellungnahme gebeten. Die Darstellung der Maximalpegel hat ergeben, dass die Grenzwerte der
TA-Lärm in den geplanten Wohngebieten überschritten werden.
Demgemäß muss der Planentwurf in dergestalt geändert werden, dass der neu heranrückende Bereich nicht mehr als Wohnbaufläche, sondern als gewerbliche Baufläche
(eingeschränktes Gewerbegebiet) in Form eines sog. „Riegels“ ausgewiesen wird (eine
spezifizierte Konkretisierung erfolgt auf Bebauungsplanebene).
2. Änderungsbereich:
Im südlichen Teilbereich sah der Planentwurf bisher ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ und der besonderen Zweckbestimmung „nahversorgungsrelevante Sortimente“ mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.500 qm vor.
Auf Grund einer Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln wurde die Verkaufsflächenzahl zurückgenommen. Zukünftig wird dieser Bereich als SO 1-Gebiet mit einer Verkaufsflächenzahl von 1.700 qm mit der Zweckbestimmung „nahversorgungsrelevante
Sortimente“ sowie einem SO 2-Gebiet mit einer Verkaufsflächenzahl von 800 qm mit der
Zweckbestimmung „nicht großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe“ ausgewiesen.
Die Abstimmung zu beiden Änderungsbereichen erfolgte in einem Gespräch mit der
Bezirksregierung Köln, die in beiden Fällen aus landesplanerischer Sicht vorab mündlich
zustimmten. Eine erneute landesplanerische Anfrage gemäß § 34 LPG ist jedoch
notwendig und erfolgt derzeit parallel.
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 (2) oder § 4(2) geändert
oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen
(vergl. § 4 a(3) BauGB).
Aus diesem Grund ist heute der Beschluss zur erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanes erforderlich.
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Die zur Beratung erforderlichen Anlagen zur Vorlage konnten bis zum Tage der Zustellung
der Sitzungsunterlagen nicht fertig gestellt werden und werden bis spätestens 27.11.2015
nachgereicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der noch nachzureichenden
Abwägungstabellen der Ausschuss über jede einzelne Abwägung beraten und einen
entsprechenden Beschluss fassen muss.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Es besteht ein städtebaulicher Rahmenvertrag zur Übernahme der Kosten des
Bauleitplanverfahrens zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Vorhabenträger.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt,
1. die während der ersten Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken gemäß
den Einzelvorschlägen abzuwägen;
2. die erneute Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
des Gewerbegebietes Am Steinchen nebst Begründung und sonstigen Anlagen gemäß
§ 4 a (3) BauGB.
Der Bürgermeister
(Göbbels)