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Beschlussvorlage (neue Anlage)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
105 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:05
Aktualisiert
02.12.15, 18:05
Beschlussvorlage (neue Anlage) Beschlussvorlage (neue Anlage) Beschlussvorlage (neue Anlage)

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Inhalt der Datei

Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Langerwehe, den 02.12.2015 Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Az.: Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegen schaftsverwaltung Di. T Vorlagennummer: VL-229/2015 p Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) für das Haushaltsjahr 2016 - Ergänzung Sachdarstellung: Nach einem interfraktionellen Gespräch am 01.12.2015 ist die Notwendigkeit der Erhöhung der Realsteuerhebesätze von allen Beteiligten als unumgänglich erkannt. Im Rahmen der Haushaltsberatungen sollen jedoch vorher nochmals alle Aufwendungen der Gemeinde auf den Prüfstand, um danach realistische Hebesätze festlegen zu können. Nur so kann die Belastung für den Bürger so gering wie möglich gehalten werden. Durch die Festsetzung der Hebesätze auf dem Niveau von 2015 kann zumindest eine Steuerveranlagung und Abbuchung zum 15.02. und 15.05.2016 stattfinden, so dass diese Beträge nicht über Kassenkredite zu finanzieren sind. Eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ist nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz bis zum 30.06. rückwirkend zum 01.01. des Kalenderjahres möglich. Analog regelt § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz die Erhöhung des Gewerbesteuerhebe­ satzes. Drucksache VL-229/2015 Seite - 2- Finanzielle Auswirkungen: Können erst nach Festsetzung der neuen Hebesätze beziffert werden. Besch 1ussvorschlag: Der Rat der Gemeinde beschließt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhe­ besätze (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2016 in der vorgelegten Fassung. Der Bürgermeister Sa t z u n g 2015 vom über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2 0 1 6 Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666 ), des ' 25 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 07. August 1973 ( BGBI. 1 S. 965 ) und des ' 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 4167), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am folgende S atzung beschlossen: "r 1 Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird für das 2 4 O vH . Haushaltsjahr 2016 festgesetzt auf , 2 Der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) wird für das Haushaltsjahr 2016 413 v H . festgesetzt auf , 3 Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzt auf 413 , Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft." 4 vH.