Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
105 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:05
Aktualisiert
02.12.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Langerwehe, den 02.12.2015
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung:
Az.:
Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung,
Liegen schaftsverwaltung
Di.
T
Vorlagennummer: VL-229/2015
p
Vorlage
für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) für das
Haushaltsjahr 2016
- Ergänzung Sachdarstellung:
Nach
einem
interfraktionellen
Gespräch
am
01.12.2015
ist die
Notwendigkeit der
Erhöhung der Realsteuerhebesätze von allen Beteiligten als unumgänglich erkannt.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen sollen jedoch vorher nochmals alle Aufwendungen
der Gemeinde auf den Prüfstand, um danach realistische Hebesätze festlegen zu können.
Nur so kann die Belastung für den Bürger so gering wie möglich gehalten werden.
Durch die Festsetzung der Hebesätze auf dem Niveau von 2015 kann zumindest eine
Steuerveranlagung und Abbuchung zum 15.02. und 15.05.2016 stattfinden, so dass diese
Beträge nicht über Kassenkredite zu finanzieren sind.
Eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ist nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz bis
zum 30.06. rückwirkend zum 01.01. des Kalenderjahres möglich.
Analog regelt § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz die Erhöhung des Gewerbesteuerhebe
satzes.
Drucksache VL-229/2015
Seite
-
2-
Finanzielle Auswirkungen:
Können erst nach Festsetzung der neuen Hebesätze beziffert werden.
Besch 1ussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde beschließt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhe
besätze (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2016 in der vorgelegten Fassung.
Der Bürgermeister
Sa t z u n g
2015
vom
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
( Hebesatz-Satzung )
der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2 0 1 6
Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666 ), des ' 25 des Grundsteuergesetzes (
GrStG ) vom 07. August 1973 ( BGBI. 1 S. 965 ) und des ' 16 des Gewerbesteuergesetzes (
GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 4167),
jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner
Sitzung am
folgende S atzung beschlossen:
"r
1
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird für das
2 4 O vH .
Haushaltsjahr 2016 festgesetzt auf
,
2
Der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) wird für das Haushaltsjahr 2016
413 v H .
festgesetzt auf
,
3
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzt auf
413
,
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft."
4
vH.