Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
8,3 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderungssatzung vom …… Dezember 2015
zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Verlängerung, Aufhebung
und Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften
und für öffentliche Vergnügungsstätten sowie für Jahrmärkte,
Kirmesveranstaltungen, Schützenfeste, Maifeste und ähnliche
Veranstaltungen für das Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom
16. Dezember 2010 (Sperrzeitverordnung)
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung
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§ 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse
der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit
§ 18 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBI. I S. 3418) in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur
Regelungen von Zuständigkeiten und Festlegung auf dem Gebiet des
Gewerberechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Gewerberechtsverordnung – GewRV) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626)
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom …… Dezember
2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§1
§ 5 enthält folgende Fassung:
(1)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. Januar 2016 in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeidneordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den …… Dezember 2015
Der Bürgermeister
( Göbbels )