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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Sperrzeitverordnung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
8,3 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Sperrzeitverordnung) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Sperrzeitverordnung)

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Inhalt der Datei

1. Änderungssatzung vom …… Dezember 2015 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Verlängerung, Aufhebung und Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften und für öffentliche Vergnügungsstätten sowie für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Schützenfeste, Maifeste und ähnliche Veranstaltungen für das Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010 (Sperrzeitverordnung) Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung - - § 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit § 18 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBI. I S. 3418) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelungen von Zuständigkeiten und Festlegung auf dem Gebiet des Gewerberechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Gewerberechtsverordnung – GewRV) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom …… Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel I §1 § 5 enthält folgende Fassung: (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (2) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeidneordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den …… Dezember 2015 Der Bürgermeister ( Göbbels )