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Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes F 17 Langerwehe hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
85 kB
Datum
20.08.2015
Erstellt
10.08.15, 18:06
Aktualisiert
10.08.15, 18:06
Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes F 17 Langerwehe
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes F 17 Langerwehe
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 15.07.2015 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-125/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes F 17 Langerwehe hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB Sachdarstellung: Am 04.12.2014 hat der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten dem Antrag auf Erschließung und Bebauung des Grundstückes in der Gemarkung Langerwehe, Flur 16, Flurstück 29, zugestimmt (VL-19/2014). Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplanes F 17, 2. Änderung, in dergestalt erforderlich, dass in der Straße „Im Meisenbusch“ ein im Bebauungsplan festgesetzter Spielplatz in eine öffentliche Verkehrsfläche umgewandelt werden muss, welche zur Erschließung des dahinter liegenden Grundstückes (Flurstück 29) dienen soll. Nach dem Beschluss erfolgten Gespräche mit dem Antragsteller und dem von ihm beauftragten Planungsbüro. Hieraus ergab sich zum einen, dass das gegenüberliegende Grundstück (Flurstück 316) ebenfalls in den Bebauungsplan miteinbezogen und über die neue Erschließung bedient werden sollte. Städtebaulich ist diese Überlegung sinnvoll und begrüßenswert. Zum anderen soll das Baufenster des Flurstückes 29 über die im Bebauungsplan vorhandene Verkehrsfläche erweitert werden, um eine größtmögliche Ausnutzbarkeit zu erzielen. Hierdurch würde ein Teil der heute überbaubaren Fläche der rückwärtigen Grundstücke Hauptstraße 15-17 entfallen. Dort sind heute Scheunen bzw. Nebengebäude errichtet, die jeweils, wenn erforderlich, über die Grundstücke Hauptstraße 15-17 bedient werden. Die Verwaltung hat geprüft, inwieweit ein rechtlicher Nachteil für die Grundstücke Hauptstraße 15-157durch den Wegfall der hinteren überbaubaren Fläche entstünde. Grundsätzlich genießen die heute im Baufenster errichteten baulichen Anlagen Bestandsschutz. Sollten diese Anlagen z. B. in Folge höherer Gewalt nicht mehr vorhanden sein, und der geänderte Bebauungsplan sieht in diesem Bereich keine überbaubare Fläche Drucksache VL-125/2015 Seite - 2 - mehr vor, könnte eventuell eine erneute Baugenehmigung aufgrund des nun planungsrechtlichen Umstandes versagt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Entschädigungspflicht der Gemeinde. Gemäß § 42 (3) BauGB kann der Eigentümer eines Grundstücks nur eine Entschädigung in die ausgeübte Nutzung verlangen, wenn die zulässige Nutzung nach 7 Jahren geändert wird. Dies gilt insbesondere, wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Der bestehende Bebauungsplan ist seit dem 03.07.1998 rechtsverbindlich und die 7-Jahres-Frist somit am 02.07.2005 abgelaufen. Fraglich ist daher, ob eine Nutzung unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert wird. Die Möglichkeit einer Bebauung bestünde mit Einschränkungen auch weiterhin, da auch außerhalb der überbaubaren Fläche Nebengebäude usw. weiterhin zulässig wären. Eine Entschädigungspflicht seitens der Gemeinde ist folglich nicht zu sehen. Es wurde zudem geprüft, inwieweit ein rechtlicher bzw. hier ein finanzieller Nachteil bezüglich des noch anfallenden Erschließungsbeitrags entstehen könnte. Die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche „Im Birkengrund“ ist bisher noch nicht vorhanden. D. h., im Falle einer Bebauung würden noch Erschließungsbeiträge auf die anliegenden Grundstückseigentümer anfallen. Durch die geplante Bebauungsplanänderung würde sich zwar die auszubauende Straßenverkehrsfläche verkleinern, jedoch auch die Anzahl derer, die an den Erschließungsbeiträgen beteiligt wären. Nach derzeitiger Schätzung würde der anfallende Erschließungsaufwand gleichbleiben bzw. gegebenenfalls geringer ausfallen. Ein Entwurf der geänderten Planung ist als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Im Falle eines Bauleitplanverfahrens trägt der Antragsteller alle anfallenden Kosten. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 (1) BauGB in der vorgelegten Form. Der Bürgermeister (Göbbels)