Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
85 kB
Datum
20.08.2015
Erstellt
10.08.15, 18:06
Aktualisiert
10.08.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 15.07.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-125/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes F 17 Langerwehe
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
Sachdarstellung:
Am 04.12.2014 hat der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten dem Antrag
auf Erschließung und Bebauung des Grundstückes in der Gemarkung Langerwehe, Flur
16, Flurstück 29, zugestimmt (VL-19/2014).
Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplanes F 17, 2. Änderung, in dergestalt erforderlich, dass in der Straße „Im Meisenbusch“ ein im Bebauungsplan festgesetzter Spielplatz
in eine öffentliche Verkehrsfläche umgewandelt werden muss, welche zur Erschließung
des dahinter liegenden Grundstückes (Flurstück 29) dienen soll.
Nach dem Beschluss erfolgten Gespräche mit dem Antragsteller und dem von ihm
beauftragten Planungsbüro.
Hieraus ergab sich zum einen, dass das gegenüberliegende Grundstück (Flurstück 316)
ebenfalls in den Bebauungsplan miteinbezogen und über die neue Erschließung bedient
werden sollte. Städtebaulich ist diese Überlegung sinnvoll und begrüßenswert.
Zum anderen soll das Baufenster des Flurstückes 29 über die im Bebauungsplan
vorhandene Verkehrsfläche erweitert werden, um eine größtmögliche Ausnutzbarkeit zu
erzielen. Hierdurch würde ein Teil der heute überbaubaren Fläche der rückwärtigen
Grundstücke Hauptstraße 15-17 entfallen. Dort sind heute Scheunen bzw. Nebengebäude
errichtet, die jeweils, wenn erforderlich, über die Grundstücke Hauptstraße 15-17 bedient
werden.
Die Verwaltung hat geprüft, inwieweit ein rechtlicher Nachteil für die Grundstücke
Hauptstraße 15-157durch den Wegfall der hinteren überbaubaren Fläche entstünde.
Grundsätzlich genießen die heute im Baufenster errichteten baulichen Anlagen Bestandsschutz. Sollten diese Anlagen z. B. in Folge höherer Gewalt nicht mehr vorhanden sein,
und der geänderte Bebauungsplan sieht in diesem Bereich keine überbaubare Fläche
Drucksache VL-125/2015
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mehr vor, könnte eventuell eine erneute Baugenehmigung aufgrund des nun planungsrechtlichen Umstandes versagt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage
der Entschädigungspflicht der Gemeinde.
Gemäß § 42 (3) BauGB kann der Eigentümer eines Grundstücks nur eine Entschädigung
in die ausgeübte Nutzung verlangen, wenn die zulässige Nutzung nach 7 Jahren geändert
wird. Dies gilt insbesondere, wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes, die sich aus der verwirklichten Nutzung
ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.
Der bestehende Bebauungsplan ist seit dem 03.07.1998 rechtsverbindlich und die
7-Jahres-Frist somit am 02.07.2005 abgelaufen.
Fraglich ist daher, ob eine Nutzung unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert wird.
Die Möglichkeit einer Bebauung bestünde mit Einschränkungen auch weiterhin, da auch
außerhalb der überbaubaren Fläche Nebengebäude usw. weiterhin zulässig wären.
Eine Entschädigungspflicht seitens der Gemeinde ist folglich nicht zu sehen.
Es wurde zudem geprüft, inwieweit ein rechtlicher bzw. hier ein finanzieller Nachteil
bezüglich des noch anfallenden Erschließungsbeitrags entstehen könnte. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche „Im Birkengrund“ ist bisher noch nicht
vorhanden. D. h., im Falle einer Bebauung würden noch Erschließungsbeiträge auf die
anliegenden Grundstückseigentümer anfallen. Durch die geplante Bebauungsplanänderung würde sich zwar die auszubauende Straßenverkehrsfläche verkleinern, jedoch auch
die Anzahl derer, die an den Erschließungsbeiträgen beteiligt wären.
Nach derzeitiger Schätzung würde der anfallende Erschließungsaufwand gleichbleiben
bzw. gegebenenfalls geringer ausfallen.
Ein Entwurf der geänderten Planung ist als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Falle eines Bauleitplanverfahrens trägt der Antragsteller alle anfallenden Kosten.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes gemäß § 2 (1) BauGB in der vorgelegten Form.
Der Bürgermeister
(Göbbels)