Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
59 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.12.2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), in der Fassung der
Berichtigung vom 06. Januar 2005 (GV. NRW. S. 15) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004
(GV. NRW. S. 228) - in der jeweils gültigen Fassung -, hat der Rat der Gemeinde
Langerwehe in seiner Sitzung vom __________2015 folgende I. Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung vom 14.12.2012 beschlossen:
Artikel I
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines
Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Im
Zweifel obliegt die Beweispflicht des separaten Haushalts dem Hundehalter.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Langerwehe gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
Artikel II
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a)
b)
c)
d)
C
ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden
drei oder mehr Hunde gehalten werden,
gefährliche Hunde gehalten werden
je Hund
je Hund
je Hund
102,00 €
120,00 €
144,00 €
840,00 €
Artikel III
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(4)
Für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, und für Hunde von beauftragten und bestätigten Jagdaufsehern im
Forst-, Feld- oder Jagdschutz wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
Artikel IV
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.