Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
500 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
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Inhaltsverzeichnis
34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
1
Geologischer Dienst NRW ................................................................................................................ 1
1.1
Mit Schreiben vom 23.05.2014 ......................................................................................................... 1
1.1.a Bodenschutz .................................................................................................................................. 1
1.1.b Erdbebengefährdung ..................................................................................................................... 1
2
IHK Aachen ........................................................................................................................................ 3
2.1
Mit Schreiben vom 26.05.2014 ......................................................................................................... 3
2.1.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 3
2.1.b Kaufkraft......................................................................................................................................... 5
2.2
Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 7
2.2.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 7
2.2.b Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 7
2.3
Mit Schreiben vom 13.05.2015 ......................................................................................................... 8
2.3.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 8
2.3.b Auswirkungsanalyse ...................................................................................................................... 8
2.3.c Ausnahmeregelung des Zieles 2 .................................................................................................... 9
3
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ............................................................................. 10
3.1
Mit Schreiben vom 20.05.2014 ....................................................................................................... 10
3.1.a Kompensation .............................................................................................................................. 10
3.2
Mit Schreiben vom 29.04.2015 ....................................................................................................... 11
3.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11
4
RWE Power AG ................................................................................................................................ 11
4.1
Mit Schreiben vom 21.05.2014 ....................................................................................................... 11
4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse .................................................................................... 11
5
Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 12
5.1
Mit Schreiben vom 15.05.2014 ....................................................................................................... 12
5.1.a Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung .............................................................................. 12
5.2
Mit Schreiben vom 25.03.2015 ....................................................................................................... 15
5.2.a Stationsstandort ........................................................................................................................... 15
5.3
Mit Schreiben vom 18.05.205 ......................................................................................................... 16
5.3.a Umbau der Hochspannungsleistung ............................................................................................ 16
6
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 17
6.1
Mit Schreiben vom 22.04.2014 ....................................................................................................... 17
6.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 17
6.2
Mit Schreiben vom 14.04.2015 ....................................................................................................... 17
6.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 17
7
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 18
7.1
Mit Schreiben vom 13.05.2014 ....................................................................................................... 18
7.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18
I / III
Inhaltsverzeichnis
7.2
Mit Schreiben vom 10.04.2015 ....................................................................................................... 18
7.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18
8
Erftverband ...................................................................................................................................... 19
8.1
Mit Schreiben vom 07.05.2014 ....................................................................................................... 19
8.1.a Grundwasser................................................................................................................................ 19
8.2
Mit Schreiben vom 20.04.2015 ....................................................................................................... 19
8.2.a Grundwasser................................................................................................................................ 19
9
Kreis Düren ...................................................................................................................................... 19
9.1
Mit Schreiben vom 27.05.2014 ....................................................................................................... 19
9.1.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 19
9.1.b Immissionsschutz ......................................................................................................................... 20
9.1.c Bodenschutz ................................................................................................................................ 20
9.1.d Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 21
9.2
Mit Schreiben vom 06.05.2015 ....................................................................................................... 22
9.2.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 22
9.2.b Bodenschutz ................................................................................................................................ 22
9.2.c Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 24
10
Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 24
10.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 ....................................................................................................... 24
10.1.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 24
10.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 ....................................................................................................... 25
10.2.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 25
11
Straßen NRW ................................................................................................................................... 25
11.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 ....................................................................................................... 25
11.1.a Erschließung des Plangebietes .................................................................................................... 25
11.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 ....................................................................................................... 27
11.2.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 27
11.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren ...................................................................................... 27
11.2.c Handlungsbedarf .......................................................................................................................... 27
11.2.d Bebauungsplan ............................................................................................................................ 28
12
Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 28
12.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ....................................................................................................... 28
12.1.a Entwässerung .............................................................................................................................. 28
12.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 ....................................................................................................... 29
12.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 29
12.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach ................................................................ 30
13
Bezirksregierung Arnsberg ............................................................................................................ 31
13.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 ....................................................................................................... 31
13.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen ....... 31
14
LVR Amt für Bodendenkmalpflege ................................................................................................ 32
II / III
Inhaltsverzeichnis
14.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 ....................................................................................................... 32
14.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 32
14.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 34
14.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 ....................................................................................................... 35
14.2.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 35
14.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 35
15
Bezirksregierung Köln .................................................................................................................... 37
15.1 Mit Schreiben 08.06.2015 ............................................................................................................... 37
15.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 37
III / III
34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
1
Geologischer Dienst NRW
1.1
Mit Schreiben vom 23.05.2014
1.1.a
Bodenschutz
Bodenschutz
Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 :50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit
Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004¹) werden
für das Plangebiet schutzwürdige und sehr schutzwürdige Böden ausgewiesen. Es sind Böden betroffen, die wegen ihrer
Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig klassifiziert wurden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen.
Der Ausschuss
beschließt der
Anregung bezüglich Bodenschutz
teilweise zu folgen.
Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Es werden in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden
beitragen.
Abstimmungsergebnis
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist sicherzustellen, dass bei Eingriff in die schutzwürdigen Böden (z. B. durch
Versiegelung beim Gebäudebau) eine ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensation vorgenommen wird.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen
schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für
die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung².
1.1.b
Erdbebengefährdung
Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel.
02151-897-258)
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Zum o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmun-
In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
werden in den Bebauungsplanentwurf Hinweise bzgl. der
vorgebrachten Belange aufgenommen.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Erdbebengefährdung zu folgen.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung
und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird
oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da
die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8
(DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN
4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik
angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden.
Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen
des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone /
geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
•
Gemeinde
3/T
Langerwehe,
Gemarkung
Langerwehe:
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Vorsorglich wird
des Weiteren darauf hingewiesen, dass für Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand ein-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept empfiehlt die prioritäre Entwicklung dieses Standorts für großflächigen Einzelhandel aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration.
Der Ausschuss
beschließt, sich
die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme
zu eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
schlägiger Regelwerke zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in
diesem Fall standortbezogene Seismologische Gutachten einzuholen.
Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel. 02151897-245)
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
1
Hinweise
zur
kostenfreien
WMS-Version
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf;
unter
fachliche Hinweise zu schutzwürdigen
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf).
siehe
Böden
2
https://www.labodeutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf
2
IHK Aachen
2.1
Mit Schreiben vom 26.05.2014
2.1.a
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt mit der 34. Änderung
des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans E 10 Gewerbegebiet "Am Steinchen" unter anderem die
Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes mit maximal 1.700
qm Verkaufsfläche.
Grundsätzlich bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen keine Bedenken. Wir möchten jedoch
darauf hinweisen, dass das Vorhaben nach unserer Auffassung
innerhalb eines gewerblich-industriellen Bereichs (GIB) im Regi-
Der Bereich an der Luchemer Straße liegt isoliert zwischen
einem Wohngebiet und der B 264 im Außenbereich und
weist keine andere Handelsnutzung im Umfeld auf.
In einem intensiven Abstimmungsprozess mit der Bezirksregierung Köln wurden sowohl die Unschärfe des Regio-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
onalplan liegt und somit die Voraussetzung für die Ansiedlung
eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß dem sachlichen Teilplan
"Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans
NRW nicht erfüllt.
nalplans bezogen auf die Abgrenzung zwischen GIB und
ASB in diesem Bereich festgestellt, als auch geklärt, welcher Standort der städtebaulich am besten Geeignete für
ein Sondergebiet für Großflächigen Einzelhandel sei.
Ebenso sind nicht alle Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" erfüllt. Nach Ziel 2 dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment nur ausnahmsweise außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich
• eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere
der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich
ist und
• die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen
Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient
und
• zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Auch der sachliche Teilplan "Großflächiger Einzelhandel"
des Landesentwicklungsplans NRW kann nach Aussage
der Bezirksregierung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Ergebnisse dieses Abstimmungsprozesses
sind in die positiv bewertete Anfrage nach § 34 LPlG
(Schreiben vom 11.12.2012) eingeflossen.
Hier heißt es: „[…] die Gemeinde hat nachgewiesen, dass
innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.
Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt
Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben
nicht entgegengehalten.“
Zu den Auswirkungen vgl. 2.2
Vgl. auch 2.3/ 2.4
Der erste und auch der dritte Aufzählungspunkt sind nach unserer Auffassung im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und zur Begründungsänderung des Flächennutzungsplans
nicht ausreichend geprüft worden. So wird in der Begründung
direkt auf die Ergänzungsstandorte Bezug genommen, die im
Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe aufgeführt
worden sind. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass nach dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe (S. 70) "geeignete Potenzialflächen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentbetriebs sowohl im Bereich der Luchemer
Straße als auch im östlichen Bereich der Hauptstraße vorhan-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Auswirkungsanalyse werden die durch den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan ermöglichten
Nutzungen bewertet. Es werden der geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt mit max. 800 m² im SO 2 betrachtet. Insgesamt
wird das Planvorhaben somit max. 2.500 m² Verkaufsfläche
umfassen. Da die Betreiber derzeit noch nicht feststehen,
werden diese als Neuansiedlung in dir Betrachtungen eingestellt. Die derzeit geplante Rossmann-Filiale (Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum wurde als Verlagerung berücksichtigt. Ein im Umbau befindlicher NettoDiscountmarkt wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens
„Am Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein
und demnach ebenfalls in die Betrachtungen eingestellt.
Der
Ausschuss
beschließt,
sich
die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme
zu Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
den sind. Beide Potenzialstandorte weisen mit Größenordnungen von 15.000 qm und mehr Flächendimensionierungen auf,
die grundsätzlich die Aufnahme von großflächigen Lebensmittelvollsortimenten inklusive eigener Parkmöglichkeiten ermöglichen."
Diese Potenzialflächen sind im Rahmen der Begründung zur
Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des
Bebauungsplans nicht behandelt worden.
2.1.b
Kaufkraft
Ebenso mangelt es an einer ausreichenden Begutachtung der
städtebaulichen Auswirkung des geplanten Einzelhandelsbetriebs. So finden sich in der Begründung auf Seite 6 zwar Ausführungen dazu, wie viel Prozent der vorhandenen Kaufkraft für
nahversorgungsrelevante Sortimente gegenwärtig in der Gemeinde Langerwehe gebunden werden, es sind aber keine Ausführungen dazu zu erkennen, wie viel Umsatzverlagerungen von
den bestehenden Einzelhandelsbetrieben in Zentralversorgungsbereichen auf den neu geplanten Standort zu erwarten
sind. Trotz einer Unterversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durchaus möglich. Für eine ausgewogene Abwägung
ist daher aus unserer Sicht eine städtebauliche Auswirkungsanalyse erforderlich, die die voraussichtliche Kaufkraftverlagerung von bestehenden Lebensmittelbetrieben innerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches zum neu geplanten Einzelhandelsstandort analysiert.
Es ist somit festzustellen, dass die strengen Ausnahmeregelungen des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" nicht abschließend geprüft werden können und daher
die Voraussetzung für eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht gegeben sind. Im Falle einer Beschlussfassung des
Bebauungsplans und auch der Änderung des Flächennutzungs-
Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter zu
dem Ergebnis, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten
Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotential beläuft sich bei einem statistisch
ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex
von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
plans ist ein Abwägungsmangel gegeben, der im Klagefall zu
einer Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann.
Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. € im Bereich
der nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Wir regen daher dringend an, entsprechende Informationen
nachzuarbeiten und ins Verfahren einzubringen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den
Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/ m²
ein Umsatz von ca. 7,4 Mio. € erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Getränkemarkt wird die
Umsatzleistung auf rund 7,0 Mio. € reduziert. Hiervon entfallen 0,4 Mio. € auf Getränke und weitere 0,4 Mio. € auf
sonstige Sortimente. Der Umsatz für einen Getränkemarkt
wird bei 1,1 Mio. € liegen. Insgesamt wir das Vorhaben
somit einen Umsatz von maximal 8,1 Mio. € generieren.
Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der
geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen. Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im
östlich liegenden Gewerbegebiet treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt
dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch
in diesem Falle sichergestellt. Die REWE kommt als möglicher Betreiber für den geplanten Vollsortimenter in Frage,
so dass in diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere
relevante Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte
liegen nicht vor.
Bei einer Ansiedlung eines Getränkemarktes wäre der
ebenfalls in Langerwehe gelegene Dursty-Markt betroffen,
der jedoch wie auch der bestehende REWE außerhalb
eines ZVB liegt.
Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens „Am Steinchen“ keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde Langerwehe und des Umlandes
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
sowie auf die wohnortnahe Versorgung zu erwarten sind.
2.2
Mit Schreiben vom 07.05.2015
2.2.a
Keine Bedenken
Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der
Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie aus den Ausführungen zu unserer Stellungnahme zu
entnehmen ist, gibt es für das geplante Vorhaben eine gutachterliche Auswirkungsanalyse.
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken mehr.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Diese lag unseren Planungsunterlagen weder in der frühzeitigen
Behördenbeteiligung, noch in der Offenlage vor, so dass wir
unsere Stellungnahme vom 26. Mai 2014 auf der Grundlage
unvollständiger Unterlagen gemacht haben.
Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines
Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse laut Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen
gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung
eines Lebensmittelvollsortimentes keine Bedenken.
2.2.b
Bereitstellung von Informationen
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass eine Auswirkungsanalyse eine bedeutende lnformationsgrundlage für die Träger
öffentlicher Belange darstellt und somit für eine vollständige
Beurteilung des Vorhabens als notwendiger Teil der Begründung im Rahmen der Beteiligungsverfahren ausgelegt werden
muss. Wir bitten daher darum, dass diese Analysen bei zukünftigen Verfahren grundsätzlich immer den Planunterlagen beige-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gegen die Planung werden keine Bedenken geäußert.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
fügt werden.
2.3
Mit Schreiben vom 13.05.2015
2.3.a
Keine Bedenken
Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der
Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb
eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters keine
grundsätzlichen Bedenken.
2.3.b
Auswirkungsanalyse
Bezüglich der Auswirkungsanalyse möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Darstellung des bisherigen Umsatzes an den
relevanten Wettbewerbsstandorten (Tabelle 5, S. 34) nicht
nachvollziehen können. So wird für das Hauptzentrum Langerwehe bei einer vorhandenen Verkaufsfläche von 830 qm im
nahversorgungsrelevanten Sortiment ein Umsatz von 7,3 Mio.
Euro angeführt. Dies bedeutet eine Flächenleistung von rund
8.800 Euro pro qm. Nach unserem Kenntnisstand haben Vollsortimenter eine durchschnittliche Flächenleistung von 4.000
Euro pro qm Verkaufsfläche, Discounter haben eine Flächenleistung von 5.500 Euro pro qm. Der Gutachter selbst gibt als
durchschnittliche Flächenleistung für Vollsortimenter 4.300 Euro
pro qm Verkaufsfläche an (S. 41). Nach unserer Berechnung
müsste der bisherige Umsatz im Hauptzentrum von Langerwehe
bei max. 4,6 Mio. Euro statt 7,3 Mio. Euro liegen. Ähnliche Un-
Es wurde ein neues Gutachten erstellt, in dem die von dem
Eingeber beanstandeten Angaben überarbeitet wurden
(Vgl. 2.1.b).
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Bauleitplanverfahren hat sich an gültiges recht zu halten. Ein derzeit noch in der Abstimmung befindlicher Entwurf kann demnach nicht berücksichtigt werden.
Der
Ausschuss
beschließt,
der
Anregung bezüglich Ausnahmeregelung des Zieles
2 nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
stimmigkeiten sehen wir für die sonstigen Lage „Langerwehe
Ost“ (nach unseren Berechnungen max. 10,6 Mio. statt 13,5
Mio. Euro), im Hauptzentrum von Inden (0,3 Mio. Euro statt 1,0
Mio. Euro), bei den sonstigen Lagen von Inden (8,9 Mio. Euro
statt 10,6 Mio. Euro), im Hauptzentrum Düren (30,4 Mio. Euro
statt 35,3 Mio. Euro), im Nah- versorgungszentrum Gürzenich
(8,5 Mio. Euro statt 9,8 Mio. Euro) sowie in der Eschweiler Innenstadt (11,0 Mio. Euro statt 15,7 Mio. Euro. ln den sonstigen
Lagen von Eschweiler sind die Umsätze nach unserer Einschätzung dagegen höher als vom Gutachter ermittelt (44,3 Mio. Euro
statt 40,5 Mio. Euro).
ln der Summe bedeutet dies jedoch, dass die bisherigen Umsätze - insbesondere in den Kerneinzugsgebieten (S. 37) - niedriger sind als angenommen und somit die bisherigen Kaufkraftabflüsse aus Langerwehe höher sind als angenommen.
lnsofern gehen wir davon aus, dass die Auswirkungen des Planvorhabens sogar geringer ausfallen werden als vom Gutachter
ermittelt.
2.3.c
Ausnahmeregelung des Zieles 2
Hinsichtlich der Prüfung der Ausnahmeregelung des Ziels 2
möchten wir folgenden Hinweis geben. Nach unserem Kenntnisstand gibt es zurzeit einen Entwurf zur Anwendung der Ausnahmeregelung einer Arbeitsgruppe der Bezirksregierungen, der
aktuell mit der Staatskanzlei abgestimmt wird.
Dieser sieht vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb nur dann der
wohnortnahen Versorgung dient (Spiegelstrich 2 der Ausnahmeregelung zum Ziel 2), wenn im Einzugsbereich (700 bis 1.000
m) bisher eine Unterversorgung existiert. Das heißt, es gibt bisher keinen anderen Nahversorgungsbetrieb im Einzugsbereich.
Zusätzlich darf der neu zu planende Betrieb max. 50 Prozent der
Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente in diesem
Einzugsbereich abschöpfen. Die weiteren Ausnahmetatbestän-
Die Planung wurde mit der zuständigen Bezirksregierung
Köln abgestimmt. Von dieser wurden keine Bedenken bzgl.
der Einhaltung des Zieles 2 geäußert.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Kompensation aus den genannten Gründen
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
de des Ziels 2 (Spiegelstriche 1 und 3) bleiben davon unberührt.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Voraussetzungen für
die Ausnahmeregelung von Ziel 2 in Langerwehe gegenwärtig
nicht erfüllt sind. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Entwurf
handelt, besteht die Möglichkeit, dass dieser im vorliegenden
Fall nicht zur Anwendung kommt.
Wir regen daher an, diesbezüglich Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln zu halten. Sofern die Ausnahmeregelung dort als
erfüllt angesehen werden, bestehen unsererseits auch keine
Bedenken.
3
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
3.1
Mit Schreiben vom 20.05.2014
3.1.a
Kompensation
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, da schon Teile der Flächen bereits als Gewerbegebiet überplant sind und die Flächen auch im LEP als Gewerbeflächen berücksichtigt sind.
Durch die Planungsmaßnahmen sind 4 Landwirte betroffen, die
Flächen im Gesamtumfang von 11,8 ha verlieren werden. Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen lehnen wir ab. Wir
fordern stattdessen den naturschutzfachlichen Ausgleich auf
Grünland, im Wald oder im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) zu verwirklichen.
Der Ausgleich soll in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie
nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang
zur Landschaft dar.
Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,04 ha erforderlich.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
3.2
Mit Schreiben vom 29.04.2015
3.2.a
Keine Bedenken
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
4
RWE Power AG
4.1
Mit Schreiben vom 21.05.2014
4.1.a
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der
Anlage "blau" dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken mehr.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird der Bebauungsplanentwurf zeichnerisch angepasst und um Hinweise bzgl. der vorgebrachten Belange ergänzt.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Baugrundund Grundwasserverhältnisse zu
folgen.
Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da
die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen.
Abstimmungsergebnis
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der
Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen
Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden
in dem Bereich der genannten Leitung keine Bauflächen
vorgesehen.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet
•
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im
Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
•
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18
195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
(Der Plan ist Bestandteil der Sitzungsunterlagen)
5
Westnetz GmbH
5.1
Mit Schreiben vom 15.05.2014
5.1.a
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft-Heimbach, BI. 0234
(Maste 30 bis 32 bzw. geplanter Mast 1032)
Der Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanes liegt teilweise im 2
x 16,00 m = 32,00 m breiten Schutzstreifen der obigen bestehenden Hochspannungsfreileitung.
Den Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und
Die Hochspannungsleitung inklusive Schutzstreifen wird in
dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren als
Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist, festgesetzt und
es wird ein Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belanges in
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Schutzstreifengrenzen haben wir in den zeichnerischen Teil des
Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 1000 vom 07.05.2014 eingetragen. Sie können diesen aber auch unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitung aus- schließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Dem o. g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen
zu:
•
Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
dargestellt.
•
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird
von jeglicher Bebauung freigehalten.
•
Die Fläche FB 3 für das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstige Bepflanzungen befindet sich im
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung. Hier dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden,
die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Als
Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt.
Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und
Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich kann
teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt
werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung
mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden.
Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen
eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur
Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist
der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den
Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher
Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist
nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG berechtigt,
den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen.
Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für
schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind
untersagt.
•
Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: "Von den einzelnen ggf. auch nicht
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind
der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne
und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über
NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme
bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem
Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der
Westnetz GmbH."
Wir bitten Sie, unsere v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu
übernehmen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Der
Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung
für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
5.2
Mit Schreiben vom 25.03.2015
5.2.a
Stationsstandort
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Im Nachgang zu der oben angeführten Stellungnahme und erneuter Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen,
teilen wir Ihnen mit, dass wir auf Grund der Ausweitung des
Gewerbegebietes im Planungsbereich des BP E 10 zur Sicherstellung der Stromversorgung einen zusätzlichen Stationsstandort benötigen werden.
Nebenanlagen, die der Versorgung dienen, sind auch im
Gewerbegebiet zulässig und müssen daher im Bebauungsplan nicht gesondert festgesetzt werden. Der vorgeschlagene Standort liegt auf privatem Grund. Ob der vorgeschlagene Standort möglich ist, kann außerhalb des Planverfahrens abgestimmt werden.
Einen möglichen Standort haben wir in dem beigefügten Plan in
Rot dargestellt.
Wir möchten Sie bitten unsere Anregung in das laufende Verfahren mit aufzunehmen. Ein alternativer Stationsstandort kann
selbstverständlich mit der Gemeinde Langerwehe abgestimmt
werden.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
5.3
Mit Schreiben vom 18.05.205
5.3.a
Umbau der Hochspannungsleistung
Mit unserem Schreiben DRW-S-LK/0234/Id/94.184/Bx vom
15.05.2014 haben wir zu den obigen Verfahren eine Stellungnahem abgegeben. Der Umbau der Hochspannungsfreileitungen in
diesem Bereich ist nunmehr abgeschlossen. Zu Ihrere Information erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1: 2.000. Zu den
obigen Bauleitplanverfahren haben wir keine weiteren Anregungen vorzubringen.
Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung
für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kvNetzes.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Berücksichtigung des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Im Offenlageentwurf des Bebauungsplans ist der aus der
Planung der Westnetz ersichtliche, insgesamt 32 m breite
Schutzstreifen (2 x 16 m) beidseits der Hochspannungsleitung bereits eingetragen.
Abstimmungsergebnis
Die Lage der Leitung wurde anhand der Pläne nochmals
überprüft. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und der tatsächlichen Lage der Leitung konn-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ten weiterhin nicht festgestellt werden.
6
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
6.1
Mit Schreiben vom 22.04.2014
6.1.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und
der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Der Planungsbereich liegt innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 11933). Die Ausführungsanordnung wurde am
25.11.2013 erlassen und ist zwischenzeitlich bestandskräftig
geworden. Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist
der neue Rechtzustand eingetreten, so dass die Teilnehmer der
Flurbereinigung eigentumsrechtlich über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - wurde veranlasst,
ist aber noch nicht abgeschlossen.
6.2
Mit Schreiben vom 14.04.2015
6.2.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der
Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen
Beachten Sie bitte zukünftig: Das Dezernat 69 ist nicht mehr
vorhanden, es ist jetzt das Dezernat 33.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
7
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
7.1
Mit Schreiben vom 13.05.2014
7.1.a
Keine Bedenken
Die Bundeswehr ist berührt, aber es liegt keine Beeinträchtigung
vor.
Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen betrifft die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 20 m nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich
nachrichtlich übernommen.
7.2
Mit Schreiben vom 10.04.2015
7.2.a
Keine Bedenken
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung zu folgen.
Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe
über 20 m geplant.
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen betrifft die
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich
nachrichtlich übernommen.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung zu folgen.
Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe
über 30 m geplant.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
8
Erftverband
8.1
Mit Schreiben vom 07.05.2014
8.1.a
Grundwasser
Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken,
wenn bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich
des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände auftreten.
8.2
Mit Schreiben vom 20.04.2015
8.2.a
Grundwasser
Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 07.05.2014
mitgeteilt wurde, bestehen gegen die v. g. Bauleitplanung unsererseits keine Bedenken, sofern bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten.
9
Kreis Düren
9.1
Mit Schreiben vom 27.05.2014
9.1.a
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Die in den bisherigen Stellungnahmen vom März und November
2012 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Uferrandstreife Fließgewässern 'Graben an der Mettlermühle' sowie
die Niederschlagswasserbeseitigung mit Rückhaltung und Vor-
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Ein Hinweis bzgl. der flurnahen Grundwasserstände wurde
in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
bereits in den Bebauungsplan aufgenommen (Vgl. 4.1.a)
Vgl. 8.1.a
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die Lage von Gebäuden und Straßen und damit die Überbauung von Gewässern betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Wasserwirtschaft teilweise zu
Die Entwässerungsplanung wurde zwischenzeitlich mit dem
Kreis vorabgestimmt. Eine Überbauung des Mühlenbachs
Abstimmungsergebnis
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
behandlung wurden bisher nicht ausreichend berücksichtigt.
Eine Überbauung des o.g. Fließgewässers ist unzulässig. Daher
bestehen gegen die o.g. Änderung aus wasserwirtschaftlicher
Sicht Bedenken.
kann in Teilen erfolgen, da hier kein Gewässer mehr vorliegt.
folgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Bodenschutz
teilweise zu folgen.
9.1.b
Immissionsschutz
Immissionsschutz:
Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Immissionsschutzrechtliche Belange werden konkreten Bebauungsplanverfahren vorgebracht.
9.1.c
Abstimmungsergebnis
Bodenschutz
Bodenschutz:
Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit / sehr / schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner
Farbe gekennzeichnet.
Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu
einer Aufwertung der Böden beitragen.
Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden,
Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Kompensation betrifft den Bebauungsplan. Vgl. 9.6 der
Abwägung zum Bebauungsplan.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Landschaftspflege und Naturschutz zu folgen.
Abstimmungsergebnis
speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden.
Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge,
die als irreversibel einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet
wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1
Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem
Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar
sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht
vor.
9.1.d
Landschaftspflege und Naturschutz
Landschaftspflege und Naturschutz
Die vorliegenden Planungen bereiten erhebliche Eingriffe in
Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von
Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor.
ln den weiteren Planverfahren sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der artenschutzrechtlichen Belange
einzustellen und zu berücksichtigen.
Es wurden Artenschutzprüfungen I in einem worst-caseszenario erstellt und Maßnahmen entwickelt, wie Verbotstatbestände vermieden werden können. Diese sind in den
Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
Im Rahmen der Offenlage wurden keine Bedenken geäußert.
Da eine (vollständige) Kompensation der vg. Belange innerhalb
des Plangebietes offensichtlich nicht möglich ist, wird angeregt,
hierzu sowohl im FNP-Änderungsverfahren Flächen gemäß § 5
Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 20 BauGB (Teilbereich B) vorzusehen.
zu Ihrer Anfrage nach der Einstellung des Artenschutzes im o.g.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Einleitstellen des Umspannwerkes der RWE mit Ableitung zum Mühlenggraben sollen nicht verändert werden.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht einge-
Der Ausschuss
beschließt, der
Abstimmungsergebnis
B-Plan teile ich Ihnen mit, dass:
a) Seitens der ULB liegen keine speziellen Kenntnisse über
Vorkommen im Planbereich bzw. dessen unmittelbarer Umgebung bekannt sind.
b) Im @LINFOS sind in der Umgebung Vorkommen von Fledermäusen und des Feldhamsters belegt.
C) Auf die planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5104
wird verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Plangebietsgröße empfehle ich die
notwendige ASP I von einem Fachbüro durchführen zu lassen.
9.2
Mit Schreiben vom 06.05.2015
9.2.a
Wasserwirtschaft
Zwischenzeitlich haben Gespräche mit der Gemeinde Langerwehe stattgefunden.
Graben an der Mettlermühle
Eine Ortsbesichtigung hat ergeben, dass weite Teile des Grabens nicht mehr vorhanden sind. Die Gemeinde hat bereits Teile
des Kanalsystems geändert und will die Niederschlagswasserbeseitigung im Zusammenhang mit den geplanten Bauflächen
neu ordnen (vgl. Entwässerungskonzept). Die alte Einleitung in
den Graben entfällt. Somit handelt es sich bei dem Graben nicht
um ein Fließgewässer, sondern um einen Wegeseitengraben.
Die Einleitstellen des Umspannwerkes der Fa. RWE mit Ableitung zum Langerweher Mühlengraben müssen erhalten bleiben.
9.2.b
Bodenschutz
Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 -
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zweite Auflage - in einem Gebiet mit z.T. sehr schutzwürdigen,
fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/natürliche
Bodenfruchtbarkeit). Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet.
gangen.
Anregung bezüglich Bodenschutz
teilweise zu folgen.
Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden,
Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für
Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot
und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden.
Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge,
die als irreversibel einzustufen ist.
Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu
einer Aufwertung der Böden beitragen.
Abstimmungsergebnis
Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in
den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für
die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen
auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe
weit verbreitete und kann somit nicht überall erhalten werden.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet
wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1
Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem
Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar
sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Wie im Entwurf des Umweltberichts angesprochen, ist gemäß
den Regelungen des Baugesetzbuches der bei Bodenarbeiten
anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle
zu erhalten oder nach UmIagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die Lage von Gebäuden und Straßen und damit die Sicherung bestehender Leitungen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Im Bereich der geplanten Überbauung ist der Oberboden (0,3
m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten.
Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu
achten. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor.
9.2.c
Niederschlagswasserbeseitigung
Niederschlagswasserbeseitigung
Im Rahmen des Bebauungsplanes E 10 wurde ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung erarbeitet, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Die grundsätzliche Machbarkeit des Konzeptes wurde
nachgewiesen.
Somit sind die in der Stellungnahme vom 27.05.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht aufgeführten Bedenken ausgeräumt.
10
Regionetz GmbH
10.1
Mit Schreiben vom 12.04.2014
10.1.a
Sicherung bestehender Leitungen
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen
hierzu mit, dass unsererseits gegen die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und
die Mindestabstände einzuhalten sind.
Bezüglich einer ggf. gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Gebietes teilen wir Ihnen mit, dass die hierfür erforderli-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. 10.1.a
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich
mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in
der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand
dieser Abstimmungen.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Erschließung
des Plangebietes
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
che Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven
Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht.
10.2
Mit Schreiben vom 21.04.2015
10.2.a
Sicherung bestehender Leitungen
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen
Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Offenlegung
der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Hiermit verweisen wir auf unser Schreiben vom 12.04.2014.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
11
Straßen NRW
11.1
Mit Schreiben vom 16.05.2014
11.1.a
Erschließung des Plangebietes
Seitens des Landesbetriebes kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Im beigefügten Verkehrsgutachten findet die Entwicklung und
Anbindung des Gewerbegebietes E 8 "Balduindreieck" keine
Berücksichtigung. Die hierzu nicht rechtskräftige Verwaltungsvereinbarung ist evtl. ebenso anzupassen wie der Bebauungsplan E 8. In dieser Vereinbarung wurde u. a. die Herstellung
eines Kreisverkehr L 12/ Hauptstraße geregelt, der für die Abwicklung des Verkehrs des Bebauungsplanes E 10 erforderlich
ist. Im Zuge dessen sind die eher unübersichtliche Verkehrsfüh-
Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten
Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und
Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12
in Langerwehe. Essen, 09.10.2015). Demnach ist von einer
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
rung / Erschließung des Bebauungsplanes E 8 im Zusammenhang mit BP E 10 zu überprüfen.
Vollziehbarkeit der Planung auszugehen, wenn zwischen
den genannten Kreisverkehren keine Bushaltestellen vorgesehen werden. Details der Verkehrsplanung werden auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend
geregelt.
Die zur Verkehrsanbindung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" an die L 12 als Einbahnrichtung findet grundsätzlich die
Zustimmung des Landesbetriebes.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Abzustimmen sind die Lage (die nach Bebauungsplan eingezeichnete Lage ist zu nahe am Knoten B 264/ L 12/ L 12n gelegen) und die Form der Anbindung (Rechtsausfädelungsspur auf
der L 12).
Die planfestgestellte Kreuzung B 264/ L 12/ L 12n ist in die Verkehrsentwicklung mit einzubeziehen. Im Falle, dass ein Kreisverkehrsplatz gebaut wird, ist evtl. ein Bypass am Knoten zur
schnelleren und sichereren Abwicklung des von Norden zufließenden Verkehrs erforderlich. Daraus resultierende Mehrkosten
sind im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
Ich bitte daher um ein umfassendes Verkehrsgutachten mit
praktikablen und für die Verkehrsteilnehmer begreifbaren Lösungen zur Erschließung.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft,
ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B
264/ L 12/ L 12n erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i.
V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung
dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw.
fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl.
Der Hinweis bzgl. des Lärmes wir zur Kenntnis genommen.
Zu Werbeanlagen wird in dem parallel durchgeführten bebauungsplanverfahren ein Hinweis bzgl. der Werbeanlagen
in den Bebauungsplanentwurf eingefügt.
Details der Verkehrsplanung werden auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung abschließend geregelt.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Festsetzung von Baugrenzen betrifft die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung
wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut
untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier:
Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe.
Essen, 09.10.2015). Demnach ist von einer Vollziehbarkeit
der Planung auszugehen, wenn zwischen den genannten
Kreisverkehren keine Bushaltestellen vorgesehen werden.
Details der Verkehrsplanung werden auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung abschließend geregelt.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Der von dem Eingeber vorgebrachte Handlungsbedarf wird
erkannt und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, durch Festsetzung entsprechender Verkehrsflächen,
berücksichtigt.
Der Ausschuss
beschließt der
Anregung bezüglich Handlungsbedarf zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
11.2
Mit Schreiben vom 30.04.2015
11.2.a
Baugrenzen
Die eingetragenen Baugrenzen insbesondere am Knoten L 12/
Hauptstraße lassen m. E. nicht mehr die Herstellung eines regelgerechten Kreisverkehrsplatzes zu. Es sind mindestens die
Außenmaße des Kreisverkehrs incl. Rad-/ Gehweg, Bankett,
Böschung, Entwässerungseinrichtung usw. einzutragen.
11.2.b
Abstände zwischen den Kreisverkehren
Außerdem werden bei einem schätzungsweisen-Abstand von
80,0 m zwischen den Knoten "Hauptstraße"/ Planstraße und L
12/ "Hauptstraße" erfahrungsgemäß erhebliche Verkehrsprobleme nach Realisierung der Kreisverkehrsplätze eintreten. Unterstützt wird diese Annahme durch die Aussage im Verkehrsgutachten, dass bei 2 Kreisverkehren der Verkehrsablaufwegen
des geringen Abstands nochmals zu untersuchen sei.
11.2.c
Handlungsbedarf
Eine Ertüchtigung dieses Knotens ist entgegen Ihres Abwägungsergebnisses -kein Handlungsbedarf- nicht nur als Folge
des seinerzeit angestrebten Bebauungsplangebietes E8 "Balduindreieck" oder als Folge der L 12n erforderlich sondern auch
aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung. Die künftigen Fahrbeziehungen - s. Verkehrsgutachten- resultieren größtenteils
aus der Ansiedlung kundenorientierter Branchen. Im Hinblick auf
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung und wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Die konkrete Planung von Entwässerungsmaßnahmen
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Entwässerung
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
die u. a. noch offene Nutzung der weiteren Gewerbegebietsflächen ist sehr wohl von einem Handlungsbedarf am Knoten L 12/
"Hauptstraße" im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplangebietes E 10 auszugehen (s. auch Verkehrsgutachten Bild 5 im Vergleich zu Bild 7).
M. E. besteht hier dringender Abstimmungsbedarf über die weitere Vorgehensweise.
11.2.d
Bebauungsplan
Innerhalb der Festsetzungen zum Bebauungsplan ist u. a. der
Wortlaut der Stellungnahme zu Werbeanlagen übernommen
worden. Im Zusammenhang mit den künftigen Baugrenzen ist
die Einhaltung der Werbeverbotszone eher nicht möglich. Hier
ist eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Landesbetrieb einzuholen.
12
Wasserverband Eifel-Rur
12.1
Mit Schreiben vom 30.05.2014
12.1.a
Entwässerung
Das hier vorgestellte Plangebiet wird in irgendeiner Form zum
Wehebach entwässern. Unterhalb des Plangebietes liegt die
Ortslage Luchem am Wehebach. Für diese wurden in den
Hochwasser-gefahrenkarten der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen.
Bei der Entwässerungsplanung wurde ein HQ 100 angesetzt. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des
Bebauungsplanes bei.
Der Anschluss der neuen Gebiete darf daher zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 führen. Für die
weitere Hochwasserschutzplanung sollte dieses Gebiet in das
vom Wasserverband Eifel-Rur gepflegte NA-Modell mit eingearbeitet werden. Daher bitten wir um Einbeziehung bei der Entwässerungsplanung und um Zurverfügungstellung der Daten zu
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die konkrete Festlegung der versiegelten Fläche erfolgt,
wie auch die Überprüfung der von dem Eingeber vorgebrachten Voraussetzungen, in dem weiteren Verfahren, auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
gegebener Zeit für die Einarbeitung des Plangebietes in das
Prognose-Modell.
12.2
Mit Schreiben vom 11.05.2015
12.2.a
Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach
1) Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach
Für das Gutachten des WVER "B-Plan Am Steinchen", das die
Entwässerung eines Teils des Plangebietes zum Geicher Bach
betrachtet, wurden dem WVER keine geeigneten Daten zur
Verfügung gestellt. Die Ausarbeitung fußt auf Annahmen des
WVER bezüglich der Abmessung des Plangebietes und der
Größe der versiegelten Fläche.
2
Vom WVER wurde eine Plangebietsgröße von 33.000 m angenommen. Nach den nun vorgelegten Unterlagen der Gemeinde
2
beträgt die Größe jedoch 36.133 m . Die Größe des Plangebietes weicht somit um fast 10% von der angenommenen Größe
ab.
Angenommen wurde weiterhin ein Versiegelungsgrad von 80 %.
Das ergibt eine versiegelte Fläche von 26.400 m². Aus den Unterlagen der Gemeinde geht jedoch nun hervor, dass eine versiegelte Fläche von 27.805 m² geplant ist. Die versiegelte Fläche ist somit um ca. 5% größer als angenommen.
In dem Rahmen der vorbereitenden Planung ist eine abschließende Berücksichtigung nicht möglich, da der Flächennutzungsplan weder die versiegelten Flächen noch die
Ausgestaltung der Entwässerung abschließend regelt.
Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da
bereits der Flächennutzungsplan „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ darstellt und somit für mögliche Entwässerungsanlagen planungsrechtlich absichert. Sollten darüber hinaus weitere
Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so wären diese
auch innerhalb der dargestellten Bauflächen zulässig.
Im Gutachten wird darauf hingewiesen, das sich die Hochwassersituation für die Unterlieger nicht verschlechtert, wenn die
getroffenen Annahmen zu Plangebietsgröße und versiegelter
Fläche korrekt sind. Die Gemeinde wurde mehrfach gebeten,
dass die Voraussetzungen zu prüfen sind.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
12.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die konkrete Festlegung der versiegelten Fläche erfolgt,
wie auch die Überprüfung der von dem Eingeber vorgebrachten Voraussetzungen, in dem weiteren Verfahren, auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Ausschuss
nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach
2) Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach
Für den Teil der Entwässerung zum Wehebach besteht eine
ähnliche Situation. ln der Stellungnahme vom 30.05.2014 bat
der WVER um Daten, mit welchen Flächenansätzen das Gewerbegebiet für Prognoseberechnungen berücksichtigt werden
soll. Auf einem Termin mit der UWB am 09.03.2015 wurde seitens der Gemeinde Langerwehe zugesagt dem Wasserverband
entsprechende Daten zu allen vorhandenen und geplanten Einleitungsstellen am Wehebach und am Mühlenteich für die
Hochwasserschutzplanung zukommen zu lassen. Leider gab
es hierzu bisher keine Rückmeldung und es wurden daher von
Seiten des WVER keinerlei Berechnungen durchgeführt.
Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für sie wurden in den HWGK der Bezirksregierung Köln
Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Es
muss sichergestellt sein, dass es durch den Anschluss dieser
neuen Gebiete zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 kommen kann. ln den nun vorgelegten Berechnungen zur Dimensionierung der Rückhaltung für das Baugebiet
"Am Steinchen" wurden zwei Berechnungen vorgestellt. Hiervon
würde nur die Berechnung mit der Häufigkeit n=0,01 (100 Jahre)
diese Anforderung erfüllen. Die maximale Drosselabgabe wurde
durch Multiplikation der 100-jährlichen Abflussspende mit der
Fläche des gesamten Plangebietes, einschließlich des Teils der
im Einzugsgebiet des Geicher Baches liegt, zu groß bestimmt.
Hier darf nur der Teil des Plangebietes angesetzt werden, der
zum Wehebach hin entwässert werden soll. Die Berechnung des
maximal vorhandenen Volumens kann nicht nachvollzogen werden, es scheint kleiner zu sein, als das in der 100-jährlichen
Berechnung bestimmte erforderliche Volumen.
In dem Rahmen der vorbereitenden Planung ist eine abschließende Berücksichtigung nicht möglich, da der Flächennutzungsplan weder die versiegelten Flächen noch die
Ausgestaltung der Entwässerung abschließend regelt.
Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da
bereits der Flächennutzungsplan „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ darstellt und somit für mögliche Entwässerungsanlagen planungsrechtlich absichert. Sollten darüber hinaus weitere
Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so wären diese
auch innerhalb der dargestellten Bauflächen zulässig.
Im Mühlenteich selbst bestehen aus Unterhaltungssicht und aus
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
hydraulischer Sicht keine Bedenken.
Um nachzuweisen, dass es zu keiner Verschlechterung der
Hochwassersituation für die Ortslage Luchem kommt, empfehlen wir eine Berechnung mit dem Flußgebietsmodell des Wehebaches. Hiermit könnte auch überprüft werden, ob die durch die
Bebauung des Gebietes ohne entsprechende Rückhaltung verschärfte Abflusswelle eventuell der Flutwelle im Wehebach vorweg läuft.
13
Bezirksregierung Arnsberg
13.1
Mit Schreiben vom 05.06.2014
13.1.a
Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei
und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "ZukunftErweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in
41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert.
Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist
danach nicht zu rechnen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
werden in den Bebauungsplanentwurf Hinweise bzgl. der
vorgebrachten Belange aufgenommen.
Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da
die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen.
Die bergbautreibende RWE Power AG und der Erftverband
wurden beteiligt.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen
zu folgen.
Der EBV wird bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts
bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits
geschehen, die o. g. Bergwerksfeldeigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im
Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Bezüglich der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt es zwei
wesentliche planungsrelevante Aspekte zu beachten.
In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
werden die textlichen Festsetzungen entsprechend der
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung
finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten
der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Bedenken gegen
das Projekt vorzubringen.
14
LVR Amt für Bodendenkmalpflege
14.1
Mit Schreiben vom 22.05.2014
14.1.a
Bodendenkmal
32 / 38
34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Zum Einen liegt im westlichen Teilbereich der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche ein fränkisches Gräberfeld, das als
ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist.
Diesbezüglich nimmt die Planung den Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zur Erhaltung und Sicherung dieses Bodendenkmals als Bodenarchiv für kommende Generationen (§§ 7, 8,
11 DSchG NW) auf, indem Erdeingriffe im Bereich des Bodendenkmals auf 0,4 m unter Geländeoberkante beschränkt werden. Bei einer Geländeoberkante (entnommen der DGKHöhenkarte) von 138,3 m ü NN im Kreuzungspunkt Knotstraße/Umgehungsstraße und 137,7 m ü NN in der Nordwestecke
des Flurstücks 42 wird der festgesetzte zulässige Bodenabtrag
von 0,40 m zwar die archäologischen Befunde nicht beeinträchtigen, es bleibt aber nur eine sehr geringe "Schutzschicht" von
10 cm. Im Schutzbereich des Bodendenkmals darf der zulässige
Oberbodenabtrag daher nur durch Abziehen mit einem Kettenbagger mit Böschungslöffel erfolgen. Nach dem Abziehen des
Oberbodens darf das Gelände nicht mehr befahren werden. Das
heißt, der Bagger darf sich nur auf der ursprünglichen Geländeoberkante bewegen und es muss eine Aufschüttung des abgezogenen Geländes "über Kopf“ von mind. 0,50 cm erfolgen. Erst
nach der Aufschüttung darf das Gelände des Gräberfeldes wieder befahren werden.
Stellungnahme ergänzt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Festsetzungen sollten daher folgendermaßen ergänzt werden:
Der Bodenabtrag von max. 0,40 m darf nur durch Abziehen des
Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel
erfolgen.
Die als Bodendenkmal geschützte Fläche muss nach dem Bodenabtrag im "über Kopf“ Verfahren mit Sand um 50 cm überdeckt werden. Erst nach der Auffüllung ist ein Befahren möglich.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
14.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert.
Der Ausschuss
beschließt, d er
Anregung bezüglich Abgrenzung
des Bodendenkmales zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Abgrenzung des Bodendenkmales
Der zweite planerisch relevante Aspekt ist die Abgrenzung des
Bodendenkmals. Diese erfolgte nach den engen Vorgaben der
Rechtsprechung des OVG Münster anhand der durch Luftbild
tatsächlich nachgewiesenen Befundsituationen. Die genaue
Grenze des Bodendenkmals wurde bisher aber nicht ermittelt,
sie kann sich u.U. noch in das Plangebiet ausdehnen.
Das heißt, unabhängig von der als Bodendenkmal erfassten
Fläche können Belange des Bodendenkmalschutzes für die
Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abb. 3, 11 DSchG NW i.V.m §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich
sein.
In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch
Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Auf der Grundlage der verfügbaren archäologischen Daten rege
ich an, im Rahmen der Umweltprüfung eine Konkretisierung der
Grenzen des Bodendenkmalsmals - soweit diese die Planung
betreffen - vorzunehmen, um auch diesbezüglich den Vorgaben
des § 11 DSchG NW gerecht zu werden.
Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zur
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird.
Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.
Eine Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, stelle ich
Ihnen gerne zur Verfügung.
Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
14.2
Mit Schreiben vom 17.04.2015
14.2.a
Bodendenkmal
Die beigefügte Stellungnahme der Verwaltung bzw. die damit
verbundene Beschlussfassung Ihres Rates sowie die diesbezüglichen Wertungen in der Begründung und im Umweltbericht zum
Bebauungsplan E 10 habe ich zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes,
soweit es das eingetragene Bodendenkmal betrifft, auf der Basis
der Beschlussfassung des Rates angemessen berücksichtigt.
Textlich sollten diese Regelungen aber auch zum Teil der Begründung werden. Es wird lediglich auf die Existenz des Bodendenkmals hingewiesen und (fälschlicherweise) auf die § 15, 16
DSchG NW. Hier sollte – ergänzend zu den getroffenen
Schutzmaßnahmen - auf die §§ 7, 8 und insbesondere § 9
DSchG NW hingewiesen werden.
14.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum eingetragenen Bodendenkmal sind in dem parallel
durchgeführten Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Ferner
erfolgt in den Begründungen eine inhaltliche Ergänzung zu
den vorgebrachten Belangen.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Abgrenzung
des Bodendenkmales zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Abgrenzung des Bodendenkmales
Keine Einigkeit besteht bezüglich der angrenzenden Flächen,
bei denen Sie das Problem Bodendenkmalschutz in die Ausführungsplanung verlagert haben. Diesbezüglich halte ich die getroffene Entscheidung mit Bezug auf die §§ 1 Abs. 3, 11 und 29
DSchG
NW
für
abwägungsfehlerhaft!
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat im Rahmen der
Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren für den Bebauungspläne E 10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die exakten Grenzen des als Bodendenkmal
erfassten fränkischen Gräberfeldes nicht ermittelt sind und
dass aus wissenschaftlicher Erfahrung anzunehmen ist, dass
diese über den bisher erfassten Schutzbereich des Bodendenkmals
hinausgehen.
Die Grenzen des Bodendenkmals wurden unter Berücksichti-
In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch
Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmt.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster fixiert.
Nun sind aber nicht nur eingetragene Bodendenkmäler Gegenstand der planerischen Berücksichtigung. Nach Änderung des
Denkmalschutzgesetzes im Juli 2013 unterliegen auch vermutete Bodendenkmäler einer Sicherungs- und Berücksichtigungsverpflichtung im Rahmen der Bauleitplanung. Ich verweise diesbezüglich auf die § 1 Abs. 3 und 11 DSchG iVm § 3 Abs. 1 Satz
4 DSchG NRW. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der
Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und demnach auch für vermutete Bodendenkmäler. Das heißt, auch
vermutete Bodendenkmäler werden zum Gegenstand der Abwägung. Dies setzt eine vom Planungsträger zu veranlassende
Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit deren
Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)
erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch Sachverhaltsermittlung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die
vorgesehenen planerischen Festsetzungen auch diesbezüglich
in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen
des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung
der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im
Jahre 1969 eine grundlegende Aussage zu der Abwägung im
Rahmen der Bauleitplanung getroffen, die nach der Änderung
des Denkmalschutzgesetzes auch für vermutete Bodendenkmäler gilt: Danach ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt,
wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet.
Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von
der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise
vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert.
Der Ausschuss
beschließt, der
Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Belange außer Verhältnis steht.
Diese Forderung besteht nicht nur für das bereits denkmalrechtlich erfasste Bodendenkmal. Es ist vielmehr zu prüfen, ob weitere Teile des Bodendenkmals in den angrenzenden Flächen
erhalten sind, um diesbezüglich eine Abwägungsentscheidung
zu treffen. Diese Abwägungsentscheidung muss im Ergebnis
nicht zur Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals führen,
festzulegen sind jedoch die Betroffenheit und die damit verbundenen Konsequenzen. Eine Verlagerung dieses Problems in die
Bauausführung wäre nicht nur rechtswidrig, es werden zudem
auf der Basis des § 29 DSchG NW erhebliche Problem entstehen, die von der Konsequenz - auch in Bezug auf § 33 DSchG
NW - nicht abschließend kalkulierbar sind. Unabhängig hiervon
setzt jeder Eingriff in den Boden eine Anordnung der Unteren
Denkmalbehörde nach § 29 DSchG NW voraus. Dies gilt auch
für die geplanten Erschließungsanlagen. Für Bauvorhaben
scheidet eine Befreiung nach § 67 BauO NRW aus.
Ich bitte Sie daher den Belangen des Bodendenkmalschutzes
noch bis zum Satzungsbeschluss für diese Planung in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
15
Bezirksregierung Köln
15.1
Mit Schreiben 08.06.2015
15.1.a
Bodendenkmal
Auf der Fläche des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ befindet
sich das bei der Gemeinde Langerwehe unter der lfd. Nr. 7 eingetragene Bodendenkmal „Kreisgaben und Reihengräberfeld“,
für das die BR Köln als Denkmalbehörde zuständig ist.
Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei der Planung der Fläche zu
einem Gewerbegebiet zu berüpcksichtigen und vor Zerstörung
In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren
wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch
Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
zu schützen.
Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
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