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Tischvorlage (Abwägungstabelle Behörden)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
500 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB 1 Geologischer Dienst NRW ................................................................................................................ 1 1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014 ......................................................................................................... 1 1.1.a Bodenschutz .................................................................................................................................. 1 1.1.b Erdbebengefährdung ..................................................................................................................... 1 2 IHK Aachen ........................................................................................................................................ 3 2.1 Mit Schreiben vom 26.05.2014 ......................................................................................................... 3 2.1.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 3 2.1.b Kaufkraft......................................................................................................................................... 5 2.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 7 2.2.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 7 2.2.b Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 7 2.3 Mit Schreiben vom 13.05.2015 ......................................................................................................... 8 2.3.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 8 2.3.b Auswirkungsanalyse ...................................................................................................................... 8 2.3.c Ausnahmeregelung des Zieles 2 .................................................................................................... 9 3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ............................................................................. 10 3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014 ....................................................................................................... 10 3.1.a Kompensation .............................................................................................................................. 10 3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015 ....................................................................................................... 11 3.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11 4 RWE Power AG ................................................................................................................................ 11 4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 ....................................................................................................... 11 4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse .................................................................................... 11 5 Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 12 5.1 Mit Schreiben vom 15.05.2014 ....................................................................................................... 12 5.1.a Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung .............................................................................. 12 5.2 Mit Schreiben vom 25.03.2015 ....................................................................................................... 15 5.2.a Stationsstandort ........................................................................................................................... 15 5.3 Mit Schreiben vom 18.05.205 ......................................................................................................... 16 5.3.a Umbau der Hochspannungsleistung ............................................................................................ 16 6 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 17 6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014 ....................................................................................................... 17 6.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 17 6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015 ....................................................................................................... 17 6.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 17 7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 18 7.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014 ....................................................................................................... 18 7.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18 I / III Inhaltsverzeichnis 7.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015 ....................................................................................................... 18 7.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18 8 Erftverband ...................................................................................................................................... 19 8.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014 ....................................................................................................... 19 8.1.a Grundwasser................................................................................................................................ 19 8.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015 ....................................................................................................... 19 8.2.a Grundwasser................................................................................................................................ 19 9 Kreis Düren ...................................................................................................................................... 19 9.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 ....................................................................................................... 19 9.1.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 19 9.1.b Immissionsschutz ......................................................................................................................... 20 9.1.c Bodenschutz ................................................................................................................................ 20 9.1.d Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 21 9.2 Mit Schreiben vom 06.05.2015 ....................................................................................................... 22 9.2.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 22 9.2.b Bodenschutz ................................................................................................................................ 22 9.2.c Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 24 10 Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 24 10.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 ....................................................................................................... 24 10.1.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 24 10.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 ....................................................................................................... 25 10.2.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 25 11 Straßen NRW ................................................................................................................................... 25 11.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 ....................................................................................................... 25 11.1.a Erschließung des Plangebietes .................................................................................................... 25 11.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 ....................................................................................................... 27 11.2.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 27 11.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren ...................................................................................... 27 11.2.c Handlungsbedarf .......................................................................................................................... 27 11.2.d Bebauungsplan ............................................................................................................................ 28 12 Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 28 12.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ....................................................................................................... 28 12.1.a Entwässerung .............................................................................................................................. 28 12.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 ....................................................................................................... 29 12.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 29 12.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach ................................................................ 30 13 Bezirksregierung Arnsberg ............................................................................................................ 31 13.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 ....................................................................................................... 31 13.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen ....... 31 14 LVR Amt für Bodendenkmalpflege ................................................................................................ 32 II / III Inhaltsverzeichnis 14.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 ....................................................................................................... 32 14.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 32 14.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 34 14.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 ....................................................................................................... 35 14.2.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 35 14.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 35 15 Bezirksregierung Köln .................................................................................................................... 37 15.1 Mit Schreiben 08.06.2015 ............................................................................................................... 37 15.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 37 III / III 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 1 Geologischer Dienst NRW 1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014 1.1.a Bodenschutz Bodenschutz Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 :50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004¹) werden für das Plangebiet schutzwürdige und sehr schutzwürdige Böden ausgewiesen. Es sind Böden betroffen, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig klassifiziert wurden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Der Ausschuss beschließt der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Es werden in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Abstimmungsergebnis Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist sicherzustellen, dass bei Eingriff in die schutzwürdigen Böden (z. B. durch Versiegelung beim Gebäudebau) eine ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensation vorgenommen wird. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung². 1.1.b Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258) Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zum o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmun- In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren werden in den Bebauungsplanentwurf Hinweise bzgl. der vorgebrachten Belange aufgenommen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Erdbebengefährdung zu folgen. 1 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: • Gemeinde 3/T Langerwehe, Gemarkung Langerwehe: Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Vorsorglich wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass für Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand ein- 2 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept empfiehlt die prioritäre Entwicklung dieses Standorts für großflächigen Einzelhandel aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration. Der Ausschuss beschließt, sich die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu eigen zu machen. Abstimmungsergebnis schlägiger Regelwerke zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in diesem Fall standortbezogene Seismologische Gutachten einzuholen. Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel. 02151897-245) Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 1 Hinweise zur kostenfreien WMS-Version http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf; unter fachliche Hinweise zu schutzwürdigen http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf). siehe Böden 2 https://www.labodeutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf 2 IHK Aachen 2.1 Mit Schreiben vom 26.05.2014 2.1.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt mit der 34. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans E 10 Gewerbegebiet "Am Steinchen" unter anderem die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes mit maximal 1.700 qm Verkaufsfläche. Grundsätzlich bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen keine Bedenken. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass das Vorhaben nach unserer Auffassung innerhalb eines gewerblich-industriellen Bereichs (GIB) im Regi- Der Bereich an der Luchemer Straße liegt isoliert zwischen einem Wohngebiet und der B 264 im Außenbereich und weist keine andere Handelsnutzung im Umfeld auf. In einem intensiven Abstimmungsprozess mit der Bezirksregierung Köln wurden sowohl die Unschärfe des Regio- 3 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag onalplan liegt und somit die Voraussetzung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß dem sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans NRW nicht erfüllt. nalplans bezogen auf die Abgrenzung zwischen GIB und ASB in diesem Bereich festgestellt, als auch geklärt, welcher Standort der städtebaulich am besten Geeignete für ein Sondergebiet für Großflächigen Einzelhandel sei. Ebenso sind nicht alle Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" erfüllt. Nach Ziel 2 dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment nur ausnahmsweise außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich • eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und • die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und • zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Auch der sachliche Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans NRW kann nach Aussage der Bezirksregierung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Ergebnisse dieses Abstimmungsprozesses sind in die positiv bewertete Anfrage nach § 34 LPlG (Schreiben vom 11.12.2012) eingeflossen. Hier heißt es: „[…] die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept. Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht entgegengehalten.“ Zu den Auswirkungen vgl. 2.2 Vgl. auch 2.3/ 2.4 Der erste und auch der dritte Aufzählungspunkt sind nach unserer Auffassung im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und zur Begründungsänderung des Flächennutzungsplans nicht ausreichend geprüft worden. So wird in der Begründung direkt auf die Ergänzungsstandorte Bezug genommen, die im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe aufgeführt worden sind. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass nach dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe (S. 70) "geeignete Potenzialflächen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentbetriebs sowohl im Bereich der Luchemer Straße als auch im östlichen Bereich der Hauptstraße vorhan- 4 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Auswirkungsanalyse werden die durch den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen bewertet. Es werden der geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt mit max. 800 m² im SO 2 betrachtet. Insgesamt wird das Planvorhaben somit max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen. Da die Betreiber derzeit noch nicht feststehen, werden diese als Neuansiedlung in dir Betrachtungen eingestellt. Die derzeit geplante Rossmann-Filiale (Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum wurde als Verlagerung berücksichtigt. Ein im Umbau befindlicher NettoDiscountmarkt wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens „Am Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein und demnach ebenfalls in die Betrachtungen eingestellt. Der Ausschuss beschließt, sich die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu Eigen zu machen. Abstimmungsergebnis den sind. Beide Potenzialstandorte weisen mit Größenordnungen von 15.000 qm und mehr Flächendimensionierungen auf, die grundsätzlich die Aufnahme von großflächigen Lebensmittelvollsortimenten inklusive eigener Parkmöglichkeiten ermöglichen." Diese Potenzialflächen sind im Rahmen der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden. 2.1.b Kaufkraft Ebenso mangelt es an einer ausreichenden Begutachtung der städtebaulichen Auswirkung des geplanten Einzelhandelsbetriebs. So finden sich in der Begründung auf Seite 6 zwar Ausführungen dazu, wie viel Prozent der vorhandenen Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente gegenwärtig in der Gemeinde Langerwehe gebunden werden, es sind aber keine Ausführungen dazu zu erkennen, wie viel Umsatzverlagerungen von den bestehenden Einzelhandelsbetrieben in Zentralversorgungsbereichen auf den neu geplanten Standort zu erwarten sind. Trotz einer Unterversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durchaus möglich. Für eine ausgewogene Abwägung ist daher aus unserer Sicht eine städtebauliche Auswirkungsanalyse erforderlich, die die voraussichtliche Kaufkraftverlagerung von bestehenden Lebensmittelbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zum neu geplanten Einzelhandelsstandort analysiert. Es ist somit festzustellen, dass die strengen Ausnahmeregelungen des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" nicht abschließend geprüft werden können und daher die Voraussetzung für eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht gegeben sind. Im Falle einer Beschlussfassung des Bebauungsplans und auch der Änderung des Flächennutzungs- Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotential beläuft sich bei einem statistisch ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung. 5 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag plans ist ein Abwägungsmangel gegeben, der im Klagefall zu einer Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann. Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. € im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente. Wir regen daher dringend an, entsprechende Informationen nachzuarbeiten und ins Verfahren einzubringen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/ m² ein Umsatz von ca. 7,4 Mio. € erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Getränkemarkt wird die Umsatzleistung auf rund 7,0 Mio. € reduziert. Hiervon entfallen 0,4 Mio. € auf Getränke und weitere 0,4 Mio. € auf sonstige Sortimente. Der Umsatz für einen Getränkemarkt wird bei 1,1 Mio. € liegen. Insgesamt wir das Vorhaben somit einen Umsatz von maximal 8,1 Mio. € generieren. Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen. Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im östlich liegenden Gewerbegebiet treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch in diesem Falle sichergestellt. Die REWE kommt als möglicher Betreiber für den geplanten Vollsortimenter in Frage, so dass in diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere relevante Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte liegen nicht vor. Bei einer Ansiedlung eines Getränkemarktes wäre der ebenfalls in Langerwehe gelegene Dursty-Markt betroffen, der jedoch wie auch der bestehende REWE außerhalb eines ZVB liegt. Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens „Am Steinchen“ keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde Langerwehe und des Umlandes 6 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis sowie auf die wohnortnahe Versorgung zu erwarten sind. 2.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 2.2.a Keine Bedenken Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie aus den Ausführungen zu unserer Stellungnahme zu entnehmen ist, gibt es für das geplante Vorhaben eine gutachterliche Auswirkungsanalyse. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken mehr. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Diese lag unseren Planungsunterlagen weder in der frühzeitigen Behördenbeteiligung, noch in der Offenlage vor, so dass wir unsere Stellungnahme vom 26. Mai 2014 auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen gemacht haben. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse laut Stellungnahme der Gemeindeverwaltung dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes keine Bedenken. 2.2.b Bereitstellung von Informationen Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass eine Auswirkungsanalyse eine bedeutende lnformationsgrundlage für die Träger öffentlicher Belange darstellt und somit für eine vollständige Beurteilung des Vorhabens als notwendiger Teil der Begründung im Rahmen der Beteiligungsverfahren ausgelegt werden muss. Wir bitten daher darum, dass diese Analysen bei zukünftigen Verfahren grundsätzlich immer den Planunterlagen beige- 7 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die Planung werden keine Bedenken geäußert. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis fügt werden. 2.3 Mit Schreiben vom 13.05.2015 2.3.a Keine Bedenken Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters keine grundsätzlichen Bedenken. 2.3.b Auswirkungsanalyse Bezüglich der Auswirkungsanalyse möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Darstellung des bisherigen Umsatzes an den relevanten Wettbewerbsstandorten (Tabelle 5, S. 34) nicht nachvollziehen können. So wird für das Hauptzentrum Langerwehe bei einer vorhandenen Verkaufsfläche von 830 qm im nahversorgungsrelevanten Sortiment ein Umsatz von 7,3 Mio. Euro angeführt. Dies bedeutet eine Flächenleistung von rund 8.800 Euro pro qm. Nach unserem Kenntnisstand haben Vollsortimenter eine durchschnittliche Flächenleistung von 4.000 Euro pro qm Verkaufsfläche, Discounter haben eine Flächenleistung von 5.500 Euro pro qm. Der Gutachter selbst gibt als durchschnittliche Flächenleistung für Vollsortimenter 4.300 Euro pro qm Verkaufsfläche an (S. 41). Nach unserer Berechnung müsste der bisherige Umsatz im Hauptzentrum von Langerwehe bei max. 4,6 Mio. Euro statt 7,3 Mio. Euro liegen. Ähnliche Un- Es wurde ein neues Gutachten erstellt, in dem die von dem Eingeber beanstandeten Angaben überarbeitet wurden (Vgl. 2.1.b). Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. 8 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Bauleitplanverfahren hat sich an gültiges recht zu halten. Ein derzeit noch in der Abstimmung befindlicher Entwurf kann demnach nicht berücksichtigt werden. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Ausnahmeregelung des Zieles 2 nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis stimmigkeiten sehen wir für die sonstigen Lage „Langerwehe Ost“ (nach unseren Berechnungen max. 10,6 Mio. statt 13,5 Mio. Euro), im Hauptzentrum von Inden (0,3 Mio. Euro statt 1,0 Mio. Euro), bei den sonstigen Lagen von Inden (8,9 Mio. Euro statt 10,6 Mio. Euro), im Hauptzentrum Düren (30,4 Mio. Euro statt 35,3 Mio. Euro), im Nah- versorgungszentrum Gürzenich (8,5 Mio. Euro statt 9,8 Mio. Euro) sowie in der Eschweiler Innenstadt (11,0 Mio. Euro statt 15,7 Mio. Euro. ln den sonstigen Lagen von Eschweiler sind die Umsätze nach unserer Einschätzung dagegen höher als vom Gutachter ermittelt (44,3 Mio. Euro statt 40,5 Mio. Euro). ln der Summe bedeutet dies jedoch, dass die bisherigen Umsätze - insbesondere in den Kerneinzugsgebieten (S. 37) - niedriger sind als angenommen und somit die bisherigen Kaufkraftabflüsse aus Langerwehe höher sind als angenommen. lnsofern gehen wir davon aus, dass die Auswirkungen des Planvorhabens sogar geringer ausfallen werden als vom Gutachter ermittelt. 2.3.c Ausnahmeregelung des Zieles 2 Hinsichtlich der Prüfung der Ausnahmeregelung des Ziels 2 möchten wir folgenden Hinweis geben. Nach unserem Kenntnisstand gibt es zurzeit einen Entwurf zur Anwendung der Ausnahmeregelung einer Arbeitsgruppe der Bezirksregierungen, der aktuell mit der Staatskanzlei abgestimmt wird. Dieser sieht vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb nur dann der wohnortnahen Versorgung dient (Spiegelstrich 2 der Ausnahmeregelung zum Ziel 2), wenn im Einzugsbereich (700 bis 1.000 m) bisher eine Unterversorgung existiert. Das heißt, es gibt bisher keinen anderen Nahversorgungsbetrieb im Einzugsbereich. Zusätzlich darf der neu zu planende Betrieb max. 50 Prozent der Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente in diesem Einzugsbereich abschöpfen. Die weiteren Ausnahmetatbestän- Die Planung wurde mit der zuständigen Bezirksregierung Köln abgestimmt. Von dieser wurden keine Bedenken bzgl. der Einhaltung des Zieles 2 geäußert. 9 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Kompensation aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis de des Ziels 2 (Spiegelstriche 1 und 3) bleiben davon unberührt. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung von Ziel 2 in Langerwehe gegenwärtig nicht erfüllt sind. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Entwurf handelt, besteht die Möglichkeit, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Wir regen daher an, diesbezüglich Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln zu halten. Sofern die Ausnahmeregelung dort als erfüllt angesehen werden, bestehen unsererseits auch keine Bedenken. 3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014 3.1.a Kompensation Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, da schon Teile der Flächen bereits als Gewerbegebiet überplant sind und die Flächen auch im LEP als Gewerbeflächen berücksichtigt sind. Durch die Planungsmaßnahmen sind 4 Landwirte betroffen, die Flächen im Gesamtumfang von 11,8 ha verlieren werden. Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen lehnen wir ab. Wir fordern stattdessen den naturschutzfachlichen Ausgleich auf Grünland, im Wald oder im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu verwirklichen. Der Ausgleich soll in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur Landschaft dar. Weiterhin ist ein externer Ausgleich von 1,04 ha erforderlich. 10 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015 3.2.a Keine Bedenken Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 4 RWE Power AG 4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es bestehen keine Bedenken mehr. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird der Bebauungsplanentwurf zeichnerisch angepasst und um Hinweise bzgl. der vorgebrachten Belange ergänzt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Baugrundund Grundwasserverhältnisse zu folgen. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen. Abstimmungsergebnis Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: 11 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden in dem Bereich der genannten Leitung keine Bauflächen vorgesehen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung zu folgen. Abstimmungsergebnis Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet • Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten. • Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. (Der Plan ist Bestandteil der Sitzungsunterlagen) 5 Westnetz GmbH 5.1 Mit Schreiben vom 15.05.2014 5.1.a Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft-Heimbach, BI. 0234 (Maste 30 bis 32 bzw. geplanter Mast 1032) Der Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanes liegt teilweise im 2 x 16,00 m = 32,00 m breiten Schutzstreifen der obigen bestehenden Hochspannungsfreileitung. Den Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Die Hochspannungsleitung inklusive Schutzstreifen wird in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren als Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist, festgesetzt und es wird ein Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belanges in 12 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Schutzstreifengrenzen haben wir in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 1000 vom 07.05.2014 eingetragen. Sie können diesen aber auch unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung aus- schließlich aus der Örtlichkeit ergibt. den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Dem o. g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu: • Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. • Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird von jeglicher Bebauung freigehalten. • Die Fläche FB 3 für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen befindet sich im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung. Hier dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie 13 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt. • Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: "Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH." Wir bitten Sie, unsere v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu übernehmen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen 14 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 5.2 Mit Schreiben vom 25.03.2015 5.2.a Stationsstandort Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Niederund Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Im Nachgang zu der oben angeführten Stellungnahme und erneuter Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, teilen wir Ihnen mit, dass wir auf Grund der Ausweitung des Gewerbegebietes im Planungsbereich des BP E 10 zur Sicherstellung der Stromversorgung einen zusätzlichen Stationsstandort benötigen werden. Nebenanlagen, die der Versorgung dienen, sind auch im Gewerbegebiet zulässig und müssen daher im Bebauungsplan nicht gesondert festgesetzt werden. Der vorgeschlagene Standort liegt auf privatem Grund. Ob der vorgeschlagene Standort möglich ist, kann außerhalb des Planverfahrens abgestimmt werden. Einen möglichen Standort haben wir in dem beigefügten Plan in Rot dargestellt. Wir möchten Sie bitten unsere Anregung in das laufende Verfahren mit aufzunehmen. Ein alternativer Stationsstandort kann selbstverständlich mit der Gemeinde Langerwehe abgestimmt werden. 15 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 5.3 Mit Schreiben vom 18.05.205 5.3.a Umbau der Hochspannungsleistung Mit unserem Schreiben DRW-S-LK/0234/Id/94.184/Bx vom 15.05.2014 haben wir zu den obigen Verfahren eine Stellungnahem abgegeben. Der Umbau der Hochspannungsfreileitungen in diesem Bereich ist nunmehr abgeschlossen. Zu Ihrere Information erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1: 2.000. Zu den obigen Bauleitplanverfahren haben wir keine weiteren Anregungen vorzubringen. Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kvNetzes. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Im Offenlageentwurf des Bebauungsplans ist der aus der Planung der Westnetz ersichtliche, insgesamt 32 m breite Schutzstreifen (2 x 16 m) beidseits der Hochspannungsleitung bereits eingetragen. Abstimmungsergebnis Die Lage der Leitung wurde anhand der Pläne nochmals überprüft. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und der tatsächlichen Lage der Leitung konn- 16 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ten weiterhin nicht festgestellt werden. 6 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014 6.1.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Der Planungsbereich liegt innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 11933). Die Ausführungsanordnung wurde am 25.11.2013 erlassen und ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist der neue Rechtzustand eingetreten, so dass die Teilnehmer der Flurbereinigung eigentumsrechtlich über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - wurde veranlasst, ist aber noch nicht abgeschlossen. 6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015 6.2.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen Beachten Sie bitte zukünftig: Das Dezernat 69 ist nicht mehr vorhanden, es ist jetzt das Dezernat 33. 17 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 7.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014 7.1.a Keine Bedenken Die Bundeswehr ist berührt, aber es liegt keine Beeinträchtigung vor. Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich nachrichtlich übernommen. 7.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015 7.2.a Keine Bedenken Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 20 m geplant. Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich nachrichtlich übernommen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 30 m geplant. 18 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 8 Erftverband 8.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014 8.1.a Grundwasser Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände auftreten. 8.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015 8.2.a Grundwasser Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 07.05.2014 mitgeteilt wurde, bestehen gegen die v. g. Bauleitplanung unsererseits keine Bedenken, sofern bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten. 9 Kreis Düren 9.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 9.1.a Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Die in den bisherigen Stellungnahmen vom März und November 2012 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Uferrandstreife Fließgewässern 'Graben an der Mettlermühle' sowie die Niederschlagswasserbeseitigung mit Rückhaltung und Vor- Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Ein Hinweis bzgl. der flurnahen Grundwasserstände wurde in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren bereits in den Bebauungsplan aufgenommen (Vgl. 4.1.a) Vgl. 8.1.a Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Lage von Gebäuden und Straßen und damit die Überbauung von Gewässern betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wasserwirtschaft teilweise zu Die Entwässerungsplanung wurde zwischenzeitlich mit dem Kreis vorabgestimmt. Eine Überbauung des Mühlenbachs Abstimmungsergebnis 19 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag behandlung wurden bisher nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Überbauung des o.g. Fließgewässers ist unzulässig. Daher bestehen gegen die o.g. Änderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. kann in Teilen erfolgen, da hier kein Gewässer mehr vorliegt. folgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. 9.1.b Immissionsschutz Immissionsschutz: Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Immissionsschutzrechtliche Belange werden konkreten Bebauungsplanverfahren vorgebracht. 9.1.c Abstimmungsergebnis Bodenschutz Bodenschutz: Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit / sehr / schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und 20 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Kompensation betrifft den Bebauungsplan. Vgl. 9.6 der Abwägung zum Bebauungsplan. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Landschaftspflege und Naturschutz zu folgen. Abstimmungsergebnis speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 9.1.d Landschaftspflege und Naturschutz Landschaftspflege und Naturschutz Die vorliegenden Planungen bereiten erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor. ln den weiteren Planverfahren sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der artenschutzrechtlichen Belange einzustellen und zu berücksichtigen. Es wurden Artenschutzprüfungen I in einem worst-caseszenario erstellt und Maßnahmen entwickelt, wie Verbotstatbestände vermieden werden können. Diese sind in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Im Rahmen der Offenlage wurden keine Bedenken geäußert. Da eine (vollständige) Kompensation der vg. Belange innerhalb des Plangebietes offensichtlich nicht möglich ist, wird angeregt, hierzu sowohl im FNP-Änderungsverfahren Flächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Teilbereich B) vorzusehen. zu Ihrer Anfrage nach der Einstellung des Artenschutzes im o.g. 21 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einleitstellen des Umspannwerkes der RWE mit Ableitung zum Mühlenggraben sollen nicht verändert werden. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht einge- Der Ausschuss beschließt, der Abstimmungsergebnis B-Plan teile ich Ihnen mit, dass: a) Seitens der ULB liegen keine speziellen Kenntnisse über Vorkommen im Planbereich bzw. dessen unmittelbarer Umgebung bekannt sind. b) Im @LINFOS sind in der Umgebung Vorkommen von Fledermäusen und des Feldhamsters belegt. C) Auf die planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5104 wird verwiesen. Vor dem Hintergrund der Plangebietsgröße empfehle ich die notwendige ASP I von einem Fachbüro durchführen zu lassen. 9.2 Mit Schreiben vom 06.05.2015 9.2.a Wasserwirtschaft Zwischenzeitlich haben Gespräche mit der Gemeinde Langerwehe stattgefunden. Graben an der Mettlermühle Eine Ortsbesichtigung hat ergeben, dass weite Teile des Grabens nicht mehr vorhanden sind. Die Gemeinde hat bereits Teile des Kanalsystems geändert und will die Niederschlagswasserbeseitigung im Zusammenhang mit den geplanten Bauflächen neu ordnen (vgl. Entwässerungskonzept). Die alte Einleitung in den Graben entfällt. Somit handelt es sich bei dem Graben nicht um ein Fließgewässer, sondern um einen Wegeseitengraben. Die Einleitstellen des Umspannwerkes der Fa. RWE mit Ableitung zum Langerweher Mühlengraben müssen erhalten bleiben. 9.2.b Bodenschutz Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 - 22 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zweite Auflage - in einem Gebiet mit z.T. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/natürliche Bodenfruchtbarkeit). Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. gangen. Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Abstimmungsergebnis Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitete und kann somit nicht überall erhalten werden. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Wie im Entwurf des Umweltberichts angesprochen, ist gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches der bei Bodenarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle zu erhalten oder nach UmIagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). 23 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Lage von Gebäuden und Straßen und damit die Sicherung bestehender Leitungen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Im Bereich der geplanten Überbauung ist der Oberboden (0,3 m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten. Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu achten. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 9.2.c Niederschlagswasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung Im Rahmen des Bebauungsplanes E 10 wurde ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung erarbeitet, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Die grundsätzliche Machbarkeit des Konzeptes wurde nachgewiesen. Somit sind die in der Stellungnahme vom 27.05.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht aufgeführten Bedenken ausgeräumt. 10 Regionetz GmbH 10.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 10.1.a Sicherung bestehender Leitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bezüglich einer ggf. gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Gebietes teilen wir Ihnen mit, dass die hierfür erforderli- 24 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. 10.1.a Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage umfangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Erschließung des Plangebietes zu folgen. Abstimmungsergebnis che Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. 10.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 10.2.a Sicherung bestehender Leitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Hiermit verweisen wir auf unser Schreiben vom 12.04.2014. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 11 Straßen NRW 11.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 11.1.a Erschließung des Plangebietes Seitens des Landesbetriebes kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Im beigefügten Verkehrsgutachten findet die Entwicklung und Anbindung des Gewerbegebietes E 8 "Balduindreieck" keine Berücksichtigung. Die hierzu nicht rechtskräftige Verwaltungsvereinbarung ist evtl. ebenso anzupassen wie der Bebauungsplan E 8. In dieser Vereinbarung wurde u. a. die Herstellung eines Kreisverkehr L 12/ Hauptstraße geregelt, der für die Abwicklung des Verkehrs des Bebauungsplanes E 10 erforderlich ist. Im Zuge dessen sind die eher unübersichtliche Verkehrsfüh- Die verkehrstechnische Machbarkeit der abgestimmten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 09.10.2015). Demnach ist von einer 25 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rung / Erschließung des Bebauungsplanes E 8 im Zusammenhang mit BP E 10 zu überprüfen. Vollziehbarkeit der Planung auszugehen, wenn zwischen den genannten Kreisverkehren keine Bushaltestellen vorgesehen werden. Details der Verkehrsplanung werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend geregelt. Die zur Verkehrsanbindung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" an die L 12 als Einbahnrichtung findet grundsätzlich die Zustimmung des Landesbetriebes. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Abzustimmen sind die Lage (die nach Bebauungsplan eingezeichnete Lage ist zu nahe am Knoten B 264/ L 12/ L 12n gelegen) und die Form der Anbindung (Rechtsausfädelungsspur auf der L 12). Die planfestgestellte Kreuzung B 264/ L 12/ L 12n ist in die Verkehrsentwicklung mit einzubeziehen. Im Falle, dass ein Kreisverkehrsplatz gebaut wird, ist evtl. ein Bypass am Knoten zur schnelleren und sichereren Abwicklung des von Norden zufließenden Verkehrs erforderlich. Daraus resultierende Mehrkosten sind im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Ich bitte daher um ein umfassendes Verkehrsgutachten mit praktikablen und für die Verkehrsteilnehmer begreifbaren Lösungen zur Erschließung. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 264/ L 12/ L 12n erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Der Hinweis bzgl. des Lärmes wir zur Kenntnis genommen. Zu Werbeanlagen wird in dem parallel durchgeführten bebauungsplanverfahren ein Hinweis bzgl. der Werbeanlagen in den Bebauungsplanentwurf eingefügt. Details der Verkehrsplanung werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend geregelt. 26 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Festsetzung von Baugrenzen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 09.10.2015). Demnach ist von einer Vollziehbarkeit der Planung auszugehen, wenn zwischen den genannten Kreisverkehren keine Bushaltestellen vorgesehen werden. Details der Verkehrsplanung werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend geregelt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Der von dem Eingeber vorgebrachte Handlungsbedarf wird erkannt und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, durch Festsetzung entsprechender Verkehrsflächen, berücksichtigt. Der Ausschuss beschließt der Anregung bezüglich Handlungsbedarf zu folgen. Abstimmungsergebnis Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. 11.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 11.2.a Baugrenzen Die eingetragenen Baugrenzen insbesondere am Knoten L 12/ Hauptstraße lassen m. E. nicht mehr die Herstellung eines regelgerechten Kreisverkehrsplatzes zu. Es sind mindestens die Außenmaße des Kreisverkehrs incl. Rad-/ Gehweg, Bankett, Böschung, Entwässerungseinrichtung usw. einzutragen. 11.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren Außerdem werden bei einem schätzungsweisen-Abstand von 80,0 m zwischen den Knoten "Hauptstraße"/ Planstraße und L 12/ "Hauptstraße" erfahrungsgemäß erhebliche Verkehrsprobleme nach Realisierung der Kreisverkehrsplätze eintreten. Unterstützt wird diese Annahme durch die Aussage im Verkehrsgutachten, dass bei 2 Kreisverkehren der Verkehrsablaufwegen des geringen Abstands nochmals zu untersuchen sei. 11.2.c Handlungsbedarf Eine Ertüchtigung dieses Knotens ist entgegen Ihres Abwägungsergebnisses -kein Handlungsbedarf- nicht nur als Folge des seinerzeit angestrebten Bebauungsplangebietes E8 "Balduindreieck" oder als Folge der L 12n erforderlich sondern auch aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung. Die künftigen Fahrbeziehungen - s. Verkehrsgutachten- resultieren größtenteils aus der Ansiedlung kundenorientierter Branchen. Im Hinblick auf 27 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die konkrete Planung von Entwässerungsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. Abstimmungsergebnis die u. a. noch offene Nutzung der weiteren Gewerbegebietsflächen ist sehr wohl von einem Handlungsbedarf am Knoten L 12/ "Hauptstraße" im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplangebietes E 10 auszugehen (s. auch Verkehrsgutachten Bild 5 im Vergleich zu Bild 7). M. E. besteht hier dringender Abstimmungsbedarf über die weitere Vorgehensweise. 11.2.d Bebauungsplan Innerhalb der Festsetzungen zum Bebauungsplan ist u. a. der Wortlaut der Stellungnahme zu Werbeanlagen übernommen worden. Im Zusammenhang mit den künftigen Baugrenzen ist die Einhaltung der Werbeverbotszone eher nicht möglich. Hier ist eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Landesbetrieb einzuholen. 12 Wasserverband Eifel-Rur 12.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 12.1.a Entwässerung Das hier vorgestellte Plangebiet wird in irgendeiner Form zum Wehebach entwässern. Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für diese wurden in den Hochwasser-gefahrenkarten der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Bei der Entwässerungsplanung wurde ein HQ 100 angesetzt. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes bei. Der Anschluss der neuen Gebiete darf daher zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 führen. Für die weitere Hochwasserschutzplanung sollte dieses Gebiet in das vom Wasserverband Eifel-Rur gepflegte NA-Modell mit eingearbeitet werden. Daher bitten wir um Einbeziehung bei der Entwässerungsplanung und um Zurverfügungstellung der Daten zu 28 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die konkrete Festlegung der versiegelten Fläche erfolgt, wie auch die Überprüfung der von dem Eingeber vorgebrachten Voraussetzungen, in dem weiteren Verfahren, auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis gegebener Zeit für die Einarbeitung des Plangebietes in das Prognose-Modell. 12.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 12.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach 1) Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach Für das Gutachten des WVER "B-Plan Am Steinchen", das die Entwässerung eines Teils des Plangebietes zum Geicher Bach betrachtet, wurden dem WVER keine geeigneten Daten zur Verfügung gestellt. Die Ausarbeitung fußt auf Annahmen des WVER bezüglich der Abmessung des Plangebietes und der Größe der versiegelten Fläche. 2 Vom WVER wurde eine Plangebietsgröße von 33.000 m angenommen. Nach den nun vorgelegten Unterlagen der Gemeinde 2 beträgt die Größe jedoch 36.133 m . Die Größe des Plangebietes weicht somit um fast 10% von der angenommenen Größe ab. Angenommen wurde weiterhin ein Versiegelungsgrad von 80 %. Das ergibt eine versiegelte Fläche von 26.400 m². Aus den Unterlagen der Gemeinde geht jedoch nun hervor, dass eine versiegelte Fläche von 27.805 m² geplant ist. Die versiegelte Fläche ist somit um ca. 5% größer als angenommen. In dem Rahmen der vorbereitenden Planung ist eine abschließende Berücksichtigung nicht möglich, da der Flächennutzungsplan weder die versiegelten Flächen noch die Ausgestaltung der Entwässerung abschließend regelt. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da bereits der Flächennutzungsplan „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ darstellt und somit für mögliche Entwässerungsanlagen planungsrechtlich absichert. Sollten darüber hinaus weitere Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so wären diese auch innerhalb der dargestellten Bauflächen zulässig. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, das sich die Hochwassersituation für die Unterlieger nicht verschlechtert, wenn die getroffenen Annahmen zu Plangebietsgröße und versiegelter Fläche korrekt sind. Die Gemeinde wurde mehrfach gebeten, dass die Voraussetzungen zu prüfen sind. 29 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 12.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die konkrete Festlegung der versiegelten Fläche erfolgt, wie auch die Überprüfung der von dem Eingeber vorgebrachten Voraussetzungen, in dem weiteren Verfahren, auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach 2) Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach Für den Teil der Entwässerung zum Wehebach besteht eine ähnliche Situation. ln der Stellungnahme vom 30.05.2014 bat der WVER um Daten, mit welchen Flächenansätzen das Gewerbegebiet für Prognoseberechnungen berücksichtigt werden soll. Auf einem Termin mit der UWB am 09.03.2015 wurde seitens der Gemeinde Langerwehe zugesagt dem Wasserverband entsprechende Daten zu allen vorhandenen und geplanten Einleitungsstellen am Wehebach und am Mühlenteich für die Hochwasserschutzplanung zukommen zu lassen. Leider gab es hierzu bisher keine Rückmeldung und es wurden daher von Seiten des WVER keinerlei Berechnungen durchgeführt. Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für sie wurden in den HWGK der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Es muss sichergestellt sein, dass es durch den Anschluss dieser neuen Gebiete zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 kommen kann. ln den nun vorgelegten Berechnungen zur Dimensionierung der Rückhaltung für das Baugebiet "Am Steinchen" wurden zwei Berechnungen vorgestellt. Hiervon würde nur die Berechnung mit der Häufigkeit n=0,01 (100 Jahre) diese Anforderung erfüllen. Die maximale Drosselabgabe wurde durch Multiplikation der 100-jährlichen Abflussspende mit der Fläche des gesamten Plangebietes, einschließlich des Teils der im Einzugsgebiet des Geicher Baches liegt, zu groß bestimmt. Hier darf nur der Teil des Plangebietes angesetzt werden, der zum Wehebach hin entwässert werden soll. Die Berechnung des maximal vorhandenen Volumens kann nicht nachvollzogen werden, es scheint kleiner zu sein, als das in der 100-jährlichen Berechnung bestimmte erforderliche Volumen. In dem Rahmen der vorbereitenden Planung ist eine abschließende Berücksichtigung nicht möglich, da der Flächennutzungsplan weder die versiegelten Flächen noch die Ausgestaltung der Entwässerung abschließend regelt. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da bereits der Flächennutzungsplan „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ darstellt und somit für mögliche Entwässerungsanlagen planungsrechtlich absichert. Sollten darüber hinaus weitere Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so wären diese auch innerhalb der dargestellten Bauflächen zulässig. Im Mühlenteich selbst bestehen aus Unterhaltungssicht und aus 30 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis hydraulischer Sicht keine Bedenken. Um nachzuweisen, dass es zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation für die Ortslage Luchem kommt, empfehlen wir eine Berechnung mit dem Flußgebietsmodell des Wehebaches. Hiermit könnte auch überprüft werden, ob die durch die Bebauung des Gebietes ohne entsprechende Rückhaltung verschärfte Abflusswelle eventuell der Flutwelle im Wehebach vorweg läuft. 13 Bezirksregierung Arnsberg 13.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 13.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "ZukunftErweiterung". Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren werden in den Bebauungsplanentwurf Hinweise bzgl. der vorgebrachten Belange aufgenommen. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen. Die bergbautreibende RWE Power AG und der Erftverband wurden beteiligt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen zu folgen. Der EBV wird bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, die o. g. Bergwerksfeldeigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen. 31 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bezüglich der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt es zwei wesentliche planungsrelevante Aspekte zu beachten. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren werden die textlichen Festsetzungen entsprechend der Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Abstimmungsergebnis Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Bedenken gegen das Projekt vorzubringen. 14 LVR Amt für Bodendenkmalpflege 14.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 14.1.a Bodendenkmal 32 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Zum Einen liegt im westlichen Teilbereich der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche ein fränkisches Gräberfeld, das als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist. Diesbezüglich nimmt die Planung den Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zur Erhaltung und Sicherung dieses Bodendenkmals als Bodenarchiv für kommende Generationen (§§ 7, 8, 11 DSchG NW) auf, indem Erdeingriffe im Bereich des Bodendenkmals auf 0,4 m unter Geländeoberkante beschränkt werden. Bei einer Geländeoberkante (entnommen der DGKHöhenkarte) von 138,3 m ü NN im Kreuzungspunkt Knotstraße/Umgehungsstraße und 137,7 m ü NN in der Nordwestecke des Flurstücks 42 wird der festgesetzte zulässige Bodenabtrag von 0,40 m zwar die archäologischen Befunde nicht beeinträchtigen, es bleibt aber nur eine sehr geringe "Schutzschicht" von 10 cm. Im Schutzbereich des Bodendenkmals darf der zulässige Oberbodenabtrag daher nur durch Abziehen mit einem Kettenbagger mit Böschungslöffel erfolgen. Nach dem Abziehen des Oberbodens darf das Gelände nicht mehr befahren werden. Das heißt, der Bagger darf sich nur auf der ursprünglichen Geländeoberkante bewegen und es muss eine Aufschüttung des abgezogenen Geländes "über Kopf“ von mind. 0,50 cm erfolgen. Erst nach der Aufschüttung darf das Gelände des Gräberfeldes wieder befahren werden. Stellungnahme ergänzt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Festsetzungen sollten daher folgendermaßen ergänzt werden: Der Bodenabtrag von max. 0,40 m darf nur durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel erfolgen. Die als Bodendenkmal geschützte Fläche muss nach dem Bodenabtrag im "über Kopf“ Verfahren mit Sand um 50 cm überdeckt werden. Erst nach der Auffüllung ist ein Befahren möglich. 33 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 14.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert. Der Ausschuss beschließt, d er Anregung bezüglich Abgrenzung des Bodendenkmales zu folgen. Abstimmungsergebnis Abgrenzung des Bodendenkmales Der zweite planerisch relevante Aspekt ist die Abgrenzung des Bodendenkmals. Diese erfolgte nach den engen Vorgaben der Rechtsprechung des OVG Münster anhand der durch Luftbild tatsächlich nachgewiesenen Befundsituationen. Die genaue Grenze des Bodendenkmals wurde bisher aber nicht ermittelt, sie kann sich u.U. noch in das Plangebiet ausdehnen. Das heißt, unabhängig von der als Bodendenkmal erfassten Fläche können Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abb. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich sein. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. Auf der Grundlage der verfügbaren archäologischen Daten rege ich an, im Rahmen der Umweltprüfung eine Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmalsmals - soweit diese die Planung betreffen - vorzunehmen, um auch diesbezüglich den Vorgaben des § 11 DSchG NW gerecht zu werden. Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zur beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Eine Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter. 34 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 14.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 14.2.a Bodendenkmal Die beigefügte Stellungnahme der Verwaltung bzw. die damit verbundene Beschlussfassung Ihres Rates sowie die diesbezüglichen Wertungen in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungsplan E 10 habe ich zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes, soweit es das eingetragene Bodendenkmal betrifft, auf der Basis der Beschlussfassung des Rates angemessen berücksichtigt. Textlich sollten diese Regelungen aber auch zum Teil der Begründung werden. Es wird lediglich auf die Existenz des Bodendenkmals hingewiesen und (fälschlicherweise) auf die § 15, 16 DSchG NW. Hier sollte – ergänzend zu den getroffenen Schutzmaßnahmen - auf die §§ 7, 8 und insbesondere § 9 DSchG NW hingewiesen werden. 14.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum eingetragenen Bodendenkmal sind in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Ferner erfolgt in den Begründungen eine inhaltliche Ergänzung zu den vorgebrachten Belangen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abgrenzung des Bodendenkmales zu folgen. Abstimmungsergebnis Abgrenzung des Bodendenkmales Keine Einigkeit besteht bezüglich der angrenzenden Flächen, bei denen Sie das Problem Bodendenkmalschutz in die Ausführungsplanung verlagert haben. Diesbezüglich halte ich die getroffene Entscheidung mit Bezug auf die §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 DSchG NW für abwägungsfehlerhaft! Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren für den Bebauungspläne E 10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes nicht ermittelt sind und dass aus wissenschaftlicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese über den bisher erfassten Schutzbereich des Bodendenkmals hinausgehen. Die Grenzen des Bodendenkmals wurden unter Berücksichti- In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. 35 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster fixiert. Nun sind aber nicht nur eingetragene Bodendenkmäler Gegenstand der planerischen Berücksichtigung. Nach Änderung des Denkmalschutzgesetzes im Juli 2013 unterliegen auch vermutete Bodendenkmäler einer Sicherungs- und Berücksichtigungsverpflichtung im Rahmen der Bauleitplanung. Ich verweise diesbezüglich auf die § 1 Abs. 3 und 11 DSchG iVm § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und demnach auch für vermutete Bodendenkmäler. Das heißt, auch vermutete Bodendenkmäler werden zum Gegenstand der Abwägung. Dies setzt eine vom Planungsträger zu veranlassende Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit deren Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch Sachverhaltsermittlung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die vorgesehenen planerischen Festsetzungen auch diesbezüglich in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1969 eine grundlegende Aussage zu der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung getroffen, die nach der Änderung des Denkmalschutzgesetzes auch für vermutete Bodendenkmäler gilt: Danach ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner 36 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Abstimmungsergebnis Belange außer Verhältnis steht. Diese Forderung besteht nicht nur für das bereits denkmalrechtlich erfasste Bodendenkmal. Es ist vielmehr zu prüfen, ob weitere Teile des Bodendenkmals in den angrenzenden Flächen erhalten sind, um diesbezüglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Diese Abwägungsentscheidung muss im Ergebnis nicht zur Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals führen, festzulegen sind jedoch die Betroffenheit und die damit verbundenen Konsequenzen. Eine Verlagerung dieses Problems in die Bauausführung wäre nicht nur rechtswidrig, es werden zudem auf der Basis des § 29 DSchG NW erhebliche Problem entstehen, die von der Konsequenz - auch in Bezug auf § 33 DSchG NW - nicht abschließend kalkulierbar sind. Unabhängig hiervon setzt jeder Eingriff in den Boden eine Anordnung der Unteren Denkmalbehörde nach § 29 DSchG NW voraus. Dies gilt auch für die geplanten Erschließungsanlagen. Für Bauvorhaben scheidet eine Befreiung nach § 67 BauO NRW aus. Ich bitte Sie daher den Belangen des Bodendenkmalschutzes noch bis zum Satzungsbeschluss für diese Planung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 15 Bezirksregierung Köln 15.1 Mit Schreiben 08.06.2015 15.1.a Bodendenkmal Auf der Fläche des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ befindet sich das bei der Gemeinde Langerwehe unter der lfd. Nr. 7 eingetragene Bodendenkmal „Kreisgaben und Reihengräberfeld“, für das die BR Köln als Denkmalbehörde zuständig ist. Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei der Planung der Fläche zu einem Gewerbegebiet zu berüpcksichtigen und vor Zerstörung In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für 37 / 38 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zu schützen. Bodendenkmalpflege abgestimmt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 38 / 38