Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (ASP I + II)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
241 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07

Inhalt der Datei

Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I und Stufe II zur geplanten Wohnbebauung Am Daens in Langerwehe (Kreis Düren), Ortsteil Hamich Auftraggeber: Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung Guido Beuster In Granterath 11 41812 Erkelenz Bearbeitung: Dipl.-Biol. Horst Klein Sülzburgstr. 9 50937 Köln Tel.: 0178/7080792 horst-klein@web.de Köln, den 27.07.2015 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Inhaltsverzeichnis 1 Einführung ...................................................................................................................... 2 2 Datengrundlagen............................................................................................................ 3 3 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................. 4 4 Vorhaben und Wirkfaktoren .......................................................................................... 6 5 Lebensraumsituation im Wirkungsraum des Vorhabens .......................................... 7 6 Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) ............................................................. 9 6.1 Vorgehensweise bei der Auswahl und Abhandlung der europäisch geschützten Arten .......................................................................................................... 9 6.2 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens ....................................................................................................................... 9 6.3 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten .............................................................................................................................. 12 6.3.1 Säugetiere ..................................................................................................................... 12 6.3.2 Vögel ............................................................................................................................. 14 6.3.3 Zusammenfassung: Mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei planungsrelevanten Arten.................................................. 17 7 Stufe II der Artenschutzprüfung: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ... 18 7.1 Ergebnisse Bestandserfassung ................................................................................. 18 7.2 Maßnahmen .................................................................................................................. 19 7.3 Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände .......................................... 19 8 Zusammenfassung und Fazit ..................................................................................... 20 Literatur ...................................................................................................................................... 22 1 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 1 Einführung Am Ortsrand des Ortsteiles Hamich der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren) ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage geplant. Der Vorhabensbereich liegt innerhalb eines im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung festgesetzten Bereiches, aber außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Der vorliegende Beitrag beinhaltet die Stufen I und II der Artenschutzprüfung gemäß §§ 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes für dieses Vorhaben. Die Artenschutzprüfung (ASP) gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG (2009) ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. In den §§ 44 und 45 BNatSchG sind die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz umgesetzt, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Nähere Vorgaben zur Durchführung der Artenschutzprüfung bei Planungs- oder Zulassungsverfahren in Nordrhein-Westfalen sind in der Verwaltungsvorschrift des MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) (VV-Artenschutz) und in der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV 2010) formuliert. In der Stufe I der ASP wird zunächst geprüft, ob europäisch geschützte Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Die Ermittlung der potenziell vorkommenden „planungsrelevanten Arten“ nach Definition von KIEL (2005) erfolgt auf Grundlage der Informationssysteme des LANUV NRW und einer Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im Vorhabensbereich des Plangebietes und seiner Umgebung. In einem zweiten Schritt wird bewertet, für welche der prüfrelevanten Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das geplante Vorhaben eintreten könnten, ggf. unter Berücksichtigung spezifischer Vermeidungsmaßnahmen. Im Rahmen der ASP Stufe II wird überprüft, ob die als potenziell betroffen eingestuften planungsrelevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens tatsächlich vorkommen, ob und ggf. welche artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten für einzelne Arten eintreten und welche Maßnahmen zur Bewältigung der Konflikte erforderlich sind. 2 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 2 Datengrundlagen Folgende Datengrundlagen wurden für die Stufe I der artenschutzrechtlichen Betrachtung herangezogen: - Fachinformationssystem des LANUV „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“: Aufstellung „Planungsrelevante Arten“ für das Messtischblatt 5203 „Stolberg (Rheinland)“, Quadrant 2 (LANUV NRW 2014a), - Auswertung @LINFOS (Landschaftsinformationssystem, Fundortkataster für Pflanzen und Tiere, LANUV NRW 2014b), - Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen sowie von Strukturen mit möglicher Relevanz als Fortpflanzungs-/Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Tierarten (v.a. Bäume mit Höhlen, Spalten als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und höhlenbrütende Vogelarten, Greifvogelhorste, Gewässer) im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung; 1 Begehungstermin, 19.01.2015. Die Erstellung der ASP Stufe II erfolgt auf Grundlage vorhabenbezogener Erfassungen derjenigen planungsrelevanten Arten, die in der ASP Stufe I als potenziell betroffen eingestuft wurden: • 3 Früh-/Tagesbegehungen im Zeitraum April-Mai (20.04., 04.05., 18.05.2015) zur Erfassung der Brutvögel. Das Untersuchungsgebiet wurde auf Brutansiedlungen der als potenziell betroffen eingestuften planungsrelevanten Vogelarten (v.a. Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz und Kleinspecht) überprüft. • 2 Abendbegehungen im Zeitraum Juni-Juli zur Erfassung der Fledermäuse (16.06., 09.07.2015). Die Erfassungen beinhalteten eine Kontrolle der Höhlenbäume im Eingriffsbereich (siehe Abb. 1) auf Fledermausbesatz, insbesondere auf Wochenstuben, durch Einsatz einer Endoskopkamera und Ausflugkontrolle. Weiterhin wurden Flug-/Jagdaktivitäten von Fledermäusen mittels Bat-Detektor überprüft. 3 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 3 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Der Bundesgesetzgeber hat in den §§ 44 und 45 der Novelle des BNatSchG vom Juli 2009 die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt: 1 „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2 Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4 Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 4 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 6 Die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden." Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Dabei sind Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten. 5 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 4 Vorhaben und Wirkfaktoren Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Bebauung einer ca. 1.200 m² großen Fläche mit einem Wohnhaus mit Garage. Die Erschließung erfolgt durch Ausbau eines am südwestlichen Rand der Vorhabensfläche verlaufenden Schotterweges von der Straße Am Daens aus. Die Vorhabensfläche grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich eines B-Planes an und liegt in einem im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung festgesetzten Bereich. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben sind artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen zunächst im Zusammenhang mit der Baufeldräumung zu erwarten. So ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass es im Zuge der baubedingten Eingriffe in Vegetation und Gehölze zu einer direkten Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien relevanter Tierarten kommt und der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Verletzung oder Tötung von Individuen bzw. der Beschädigung oder Zerstörung von Entwicklungsstadien) erfüllt wird. Weiterhin ist mit möglichen Auswirkungen auf Vorkommen bzw. Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten durch bau-/anlagebedingte Verluste von Vegetationsflächen und Gehölzen (u.a. Höhlenbäumen) zu rechnen, die als Fortpflanzungs-/Ruhestätten genutzt werden könnten. Nicht auszuschließen sind weiterhin baubedingte Störwirkungen auf Artvorkommen im Umfeld der Baustelle sowie unter Umständen dauerhafte Störwirkungen durch Baukörper und die Nutzung des Vorhabensbereiches. 6 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 5 Lebensraumsituation im Wirkungsraum des Vorhabens Im Rahmen einer Begehung im Januar 2015 erfolgte eine Übersichtserfassung der im Vorhabensbereich und der näheren Umgebung vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen sowie bestimmter Kleinstrukturen (v.a. Höhlen und Spalten an Bäumen, Greifvogelhorste, Gewässer), als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Lebensraumfunktionen für artenschutzrechtlich relevante Tierarten. Der Vorhabensbereich befindet sich am südlichen Ortsrand von Langerwehe-Hamich. Er umfasst einen Teilbereich eines Wohngartens sowie einen Teilbereich einer als Weidegrünland genutzten Fläche mit Obstbäumen, die sich zwischen dem südlichen Ortsrand und einem größeren Waldgebiet erstreckt. Der nordöstliche Teil des Vorhabensbereiches gehört zum Wohngarten des angrenzenden Einfamilienhauses. Es handelt sich um eine Grünfläche mit dichter, grasiger Vegetation. Im Südwesten wird sie von einem Bohlenzaun und einem Stacheldrahtzaun begrenzt, im Randbereich stehen hier 4 Obstbäume und ein Thuja-Busch. Im Süden wird die Fläche durch eine dichte ThujaHecke begrenzt. Der südliche und westliche Teil des Vorhabensbereiches gehört zu einer größeren Weidegrünlandfläche mit älteren, z.T. deutlich geschädigten Obstbäumen, von denen einige im Vorhabensbereich bzw. unmittelbar angrenzend stehen (siehe Abb. 1). In geringer Entfernung südwestlich vom Vorhabensbereich befindet sich der Rand eines größeren Laubwaldkomplexes. Es handelt sich um einen Mischwald aus einheimischen Laubhölzern (vor allem Eichen, Rotbuchen, bereichsweise in höheren Anteilen auch Eschen, Bergahorn), die überwiegend das mittlere Baumholzstadium erreichen, vereinzelt ist auch starkes Baumholz vorhanden. Der Waldbestand wurde bis in eine Entfernung von über 100 m zum Waldrand auf Horste größerer Greifvogelarten (z.B. Mäusebussard, Rotmilan) überprüft. Diese Kontrolle blieb ohne Befund. Im Waldinneren, ca. 30 m vom Rand entfernt, liegt eine ca. 2 m eingetiefte Geländemulde, die zum Begehungszeitpunkt Wasser führte (Wasserfläche ca. 20 x 20 m). Das Kleingewässer ist relativ flach, möglicherweise führt es nur periodisch bzw. episodisch Wasser. Gewässertypische Vegetation ist nicht ausgebildet. Durch den Waldbestand wird es weitgehend beschattet. Eine Funktion als Reproduktionsgewässer für Amphibien ist denkbar. Am Waldrand befinden sich Stockausschläge von Laubhölzern, deren Zweige mehrere Meter über das angrenzende Weidegrünland hängen. Nordwestlich und nordöstlich grenzt Wohnbebauung mit Gärten an die Vorhabensfläche. Die Gärten nordwestlich des Vorhabensbereiches sind gehölzreich und weisen u.a. Gruppen älterer Fichten auf. 7 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Die Baumbestände im Vorhabensbereich und Umfeld wurden auf Baumhöhlen und –spalten untersucht. Die Höhlenbäume sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Ihre Lage ist in der Abbildung 1 ersichtlich. Tab. 1: Bäume mit Höhlen im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung Nr. Baumtyp, Dimension Beschreibung 1 Obstbaum, mittl. Baumholz Höhle in Astloch 2 Obstbaum, schwaches Baumholz Hohlraum im Stamm, 2 Öffnungen 3 Obstbaum, schwaches Baumholz Hohlraum im Stamm, 1 (kleine) Öffnung 4 Obstbaum, schwaches Baumholz Hohlraum im Stamm mit großen Öffnungen, Hohlraum in Ast 4 1 2 Obstbaum ohne Baumhöhle 3 N Obstbaum mit Baumhöhle Vorhabensbereich Abb. 1: Bäume mit Höhlen und Spalten im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung (Grundlage: ©Geobasis NRW 2015; unmaßstäblich) 8 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 6 Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) 6.1 Vorgehensweise bei der Auswahl und Abhandlung der europäisch geschützten Arten Der artenschutzrechtliche Prüfumfang beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelarten nach Artikel 1 Vogelschutzrichtlinie). Dabei ist zu unterscheiden in planungsrelevante Arten nach Definition von KIEL (2005) und nicht planungsrelevante Arten, zu denen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer gehören, weiterhin „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Laut Datenabfrage im Landschaftsinformationssystem NRW (LANUV NRW 2014b) liegen für den Betrachtungsraum (Vorhabensbereich und nahe Umgebung) keine Nachweise planungsrelevanter Arten vor. Als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Vorkommen planungsrelevanter Arten wird die Aufstellung der planungsrelevanten Arten für den Quadranten 2 des Messtischblattes 5203 „Stolberg (Rheinland)“ (LANUV NRW 2014a) herangezogen, in dem der Vorhabensbereich liegt. Diese Aufstellung (begrenzt auf die im Vorhabensbereich und Umgebung vorhandenen Lebensraumtypen „Laubwälder mittlerer Standorte“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Gebäude“, „Fettwiesen und –weiden“ sowie „Gewässer“) enthält 33 planungsrelevante Tierarten, darunter 7 Säugetierarten, 25 Vogelarten und eine Amphibienart. Für die Arten wird anhand ihrer ökologischen Ansprüche (vgl. LANUV 2014c) und des Lebensraumangebotes im Wirkungsraum des Vorhabens eingeschätzt, ob sie im Wirkungsbereich vorkommen könnten. Zum möglichen Wirkungsbereich gehören der Vorhabensbereich sowie direkt angrenzende Lebensräume, die von baubedingten Eingriffen oder bau-/betriebsbedingten Störwirkungen betroffen sein könnten. Für Arten, für die ein Vorkommen im Wirkungsbereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine nähere Betrachtung hinsichtlich der möglichen Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Kapitel 6.3. 6.2 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Arten, die laut Aufstellung des LANUV NRW (2014a) im Quadranten 2 des MTB 5203 in den im Betrachtungsraum vertretenen Lebensraumtypen vorkommen, zusammengestellt. 9 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Tab. 2: Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten des MTB 5203 Q2 (Auswahl für die Lebensraumtypen „Laubwälder mittlerer Standorte“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Gebäude“, „Fettwiesen und – weiden“ sowie „Gewässer“ laut LANUV NRW (2014a) im Wirkungsbereich des Vorhabens S Statusangabe laut LANUV NRW (2014a): b sicher brütend, b* Beobachtung, v Art vorhanden; EZ Erhaltungszustand NW (KON): g günstig, u ungünstig/unzureichend, s ungünstig/schlecht, ubk unbekannt Blaue Schrift: als potenziell vorkommend einzustufende Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name S EZ Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich und Umgebung Säugetiere Braunes Langohr Plecotus auritus v g Ja; Quartiere meist in Wäldern, aber auch in Siedlungen, an Siedlungsrändern. Nutzung von Baumhöhlen im Plangebiet (auch durch Wochenstube) nicht ausgeschlossen, weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast denkbar. Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus v g Ja; Vorkommen als Nahrungsgast möglich, weiterhin Nutzung von Baumhöhlen, -spalten als Quartiere durch Einzeltiere denkbar. Wochenstubenquartiere ausschließlich in/an Gebäuden. Großer Abendseg- Nyctalus noctula ler v g Ja; Quartiere meist in Wäldern, aber Nutzung von Baumhöhlen im Betrachtungsraum durch übersommernde Tiere und Durchzügler möglich (keine Wochenstube), weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast denkbar (Jagd im freien Luftraum über Wald, Offenland, Siedlungen). Kleiner Abendseg- Nyctalus leisleri ler v u Ja; Art besiedelt Wälder und strukturreiche Parklandschaften, Nutzung von Baumhöhlen im Betrachtungsraum durch Wochenstube, übersommernde Tiere und Durchzügler denkbar, weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast möglich (Jagd im freien Luftraum über Wald, Offenland, Siedlungen). Wasserfledermaus Myotis daubentonii v g Ja; Art besiedelt Wälder und strukturreiche Landschaften, Nutzung von Baumhöhlen im Betrachtungsraum durch Wochenstube, übersommernde Tiere und Durchzügler denkbar, weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast möglich (Jagd v.a. an größeren Gewässern, aber auch über Wiesen). Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus v g Ja; Verbreitete Art im Siedlungsraum. Vorkommen als Nahrungsgast zu erwarten, weiterhin Nutzung von Baumhöhlen, -spalten als Quartiere durch Einzeltiere denkbar. Wochenstubenquartiere ausschließlich in/an Gebäuden. Wildkatze Felis silvestris v u Ja; Art großer zusammenhängender Waldgebiete, im Betrachtungsraum Auftreten nicht auszuschließen, aufgrund der Siedlungsnähe und der Störempfindlichkeit der Art ist aber allenfalls sporadisches Auftreten zu erwarten. Baumpieper Anthus trivialis b u Ja; Brutvogel in offenem bis halboffenem Gelände und an besonnten Waldrändern mit strukturreicher Krautschicht, Auftreten im Vorhabensbereich v.a. im Bereich der Obstbäume nicht auszuschließen. Eisvogel Alcedo atthis b g Nein; keine geeigneten Brut-, Nahrungslebensräume im Betrachtungsraum (fischreiche Gewässer mit Steilwänden). Feldlerche Alauda arvensis b u Nein; keine geeigneten Bruthabitate im Betrachtungsraum (offene Feldflurbereiche). Feldsperling Passer montanus b u Ja; möglicher Brutvogel in Baumhöhlen der Obstbäume, Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus b u Ja; Baumbestände mit Höhlen im Kombination mit Grünlandflächen stellen potenzielle Brutlebensräume dar. Graureiher Ardea cinerea b u Nein; keine geeigneten Brut-, Nahrungslebensräume im Untersuchungsraum (Baumbestände in Gewässernähe als Brutplätze, Feuchtgebiete, offene Agrarflächen als Nahrungsräume). Habicht Accipiter gentilis b g Ja; kein Brutplatz im Vorhabensbereich und im Waldgebiet Vögel 10 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Deutscher Name Wissenschaftlicher Name S EZ Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich und Umgebung im Umfeld (kein Horstbaum), aber Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Kiebitz Vanellus vanellus b s Nein; keine geeigneten Bruthabitate im Betrachtungsraum (offene Feldflur-, Grünlandbereiche). Kleinspecht Dryobates minor b g Ja; Brutvogel v.a. in altholz- und weichholzreichen Wäldern, auch in baumreichen Gärten, Obstgärten. Vorkommen im Obstbaumbestand und Waldgebiet in der Umgebung des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen. Mäusebussard Buteo buteo b g Ja; kein Brutplatz im Vorhabensbereich und im Waldgebiet im Umfeld (kein Horstbaum), aber Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Mehlschwalbe Delichon urbica b u Ja; keine Brut im Vorhabensbereich (Gebäudebrüter), aber Auftreten als Nahrungsgast möglich. Mittelspecht Dendrocopos medius b g Ja; Brutvogel v.a. in älteren Laubmischwäldern, Auwäldern, v.a. mit Eichen. Vorkommen im Waldgebiet in der Umgebung des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen. Neuntöter Lanius collurio b g Nein; im Betrachtungsgebiet keine geeigneten Bruthabitate (Offenlandbereiche mit Hecken). Rauchschwalbe Hirundo rustica b u Ja; Brutvogel in Ställen, Scheunen, Hofgebäuden, keine Brut im Betrachtungsgebiet, aber evtl. in der Umgebung, Auftreten als Nahrungsgast möglich. Schleiereule Tyto alba b g Ja; Brutvogel in Scheunen, Hofanlagen, Kirchtürmen u.ä., Nahrungsgast im offenen Kulturland. Im Betrachtungsgebiet, keine Brut, aber Auftreten als Nahrungsgast möglich. b u Nein; Brutvogel in Lebensräumen mit abwechslungsreicher Vegetation im Offenland, im Vorhabensbereich aufgrund der Nähe zu Siedlung und Waldrand nicht zu erwarten. Schwarzkehlchen Saxicola rubicola Sperber Accipiter nisus b g Ja; Brutvogel v.a. in Nadelbaumbeständen, Bruten in Koniferen im Umfeld des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen, weiterhin Auftreten als Gastvogel denkbar. Steinkauz Athene noctua b s Nein; Brutvogel in der halboffenen Kulturlandschaft und an Ortsrändern; Grünland südlich von Hamich ist ca. 2 ha groß, Mindestflächenansprüche von ca. 5 ha sind nicht erfüllt. Turmfalke Falco tinnunculus b g Ja; Brutvogel an hohen Gebäuden und auf Bäumen in alten Krähennestern, Bruten in Bäumen bzw. im Wald im Umfeld des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen, weiterhin Auftreten als Gastvogel denkbar. Turteltaube Streptopelia turtur b u Nein; Brutvogel in deckungsreichen Waldstadien und hecken-, gebüschreichen Lebensräumen der halboffenen Kulturlandschaft. Im Betrachtungsraum Habitatansprüche nicht erfüllt. Uhu Bubo bubo b g Ja; keine Brut zu erwarten (Brutvogel v.a. in Abgrabungen, Steinbrüchen, an Naturfelsen), aber Auftreten als Nahrungsgast im Waldrandbereich denkbar. Waldkauz Strix aluco b g Ja; mögl. Brutvogel in Höhlenbäumen im Vorhabensbereich und Umgebung, weiterhin mögl. Nahrungsgast. Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix b g Ja; mögl. Brutvogel im Laubmischwald in der Umgebung des Vorhabensbereiches. Waldohreule Asio otus b u Ja; Koniferen in Gärten im Umfeld des Vorhabensbereiches sind potenzielle Brut-, Ruheplätze, weiterhin Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Waldschnepfe Scolopax rusticola b g Ja; mögl. Brutvogel im Laubmischwald in der Umgebung des Vorhabensbereiches. Bombina variegata v s Nein; Pionierart in dynamischen Lebensräumen, z.B. Abbaugebieten, Truppenübungsplätzen, naturnahen Flussauen; nutzt als Laichgewässer sonnenexponierte Kleingewässer, im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten Lebensräume. Amphibien Gelbbauchunke 11 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Für 9 der für den MTB-Quadranten aufgeführten planungsrelevanten Arten ist ein Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens nicht zu erwarten, da die Ansprüche an Reproduktionshabitate oder sonstige wichtige Teilhabitate (z.B. regelmäßig genutzte Nahrungshabitate) nicht erfüllt sind. 24 planungsrelevante Arten könnten im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch vorkommen. 6.3 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten Im Folgenden werden für die planungsrelevanten Arten, für die ein Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch denkbar ist, unter Berücksichtigung der Lebensraumsituation im Wirkungsraum die möglichen Betroffenheiten durch vorhabensbedingte Wirkungen dargestellt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet. 6.3.1 Säugetiere • Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Bäume mit Höhlen, denen eine mögliche Funktion als Wochenstuben-, Tages- oder Zwischenquartiere für die Fledermausarten zuzuweisen ist (siehe Tab. 2). Eine Funktion der Höhlenbäume als Winterquartiere ist nicht zu erwarten, da diesbezügliche Anforderungen hinsichtlich der Frostsicherheit nicht erfüllt sind (eine mögliche Eignung wird Bäumen ab ca. 50 cm Brusthöhendurchmesser zugewiesen, vgl. LBV-SH 2011). Bei Fällung der Höhlenbäume könnte es zu einem Tötungsrisiko für Fledermausindividuen kommen und somit zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes. Es besteht aber die Möglichkeit, das Eintreten dieses Verbotstatbestandes zu vermeiden, durch Durchführung der Fällung im Zeitraum Anfang Dezember bis Ende Februar oder durch Besatzkontrollen der Höhlenbäume vor der Fällung sowie ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Die 4 Höhlenbäume im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend stellen mögliche Wochenstuben-, Tages- oder Zwischenquartiere und somit potenzielle Fortpflanzungs-/Ruhestätten der genannten Fledermausarten dar. Eine Funktion als Wochenstubenquartier kommt für die Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus in Frage (siehe Tab. 2). Falls bau-/anlagebedingte Verluste von Höhlenbäumen nicht zu vermeiden sind, kann dies zu einer Beeinträchtigung des Quartierangebotes für die Fledermausarten führen. Eine mögliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes führt, ist für die potenziell mit Wochenstuben vorkommenden Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus denkbar. Im Fall der anderen Arten, die die Baumhöhlen allenfalls als Tagesverstecke oder Balzquartiere nutzen, wäre aufgrund der größeren Flexibilität hinsichtlich der Quartierwahl von Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. LBV-SH 2011). 12 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Weitergehende Funktionsbeeinträchtigungen bzw. -verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, etwa im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Freiflächen und Gehölzbestände als potenzielle Nahrungsflächen, sind nicht zu erwarten, da die Flächeninanspruchnahme relativ gering ist und nur einen geringen Anteil der potenziellen Nahrungsräume für die hoch mobilen Fledermausarten betrifft. . Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Vorhabensbedingte Störwirkungen auf Fledermäuse sind insbesondere bei baubedingten Eingriffe in mögliche Quartiere (im Zuge der Baumfällungen) denkbar, die zu Beunruhigungen, Verletzungen und Tötungen der Tiere führen können. Dies kann aber durch bestimmte Schutzmaßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7.2). Weitere vorhabensbedingte Störwirkungen mit möglicher erheblicher Auswirkung auf lokale Vorkommen, z.B. Zerschneidungswirkungen, sind nicht ersichtlich. So bleiben Waldrandbereiche als mögliche Leitstrukturen für Fledermäuse bei der Jagd und bei Transferflügen unangetastet. Erhebliche Störungen lokaler Populationen von Fledermausarten können insgesamt bei Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Der Störungstatbestand ist nicht erfüllt. • Wildkatze (Felis silvestris) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Für die Wildkatze besteht kein Tötungsrisiko, da vorhabensbedingte Eingriffe keine Bereiche betreffen, in den sich die Wildkatze reproduzieren könnte und z.B. Jungtiere bei Inanspruchnahme von Gehölzen gefährdet werden könnten. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Die Wildkatze könnte im Wald- und Waldrandbereich vorkommen. Denkbar ist insbesondere ein Auftreten nahrungssuchender oder umherstreifender Tiere. Eine Nutzung von Ruheplätzen ist aber nicht zu erwarten, da die Art sehr störempfindlich ist und der Ortsrand und die ortsnahen Waldbereiche Störwirkungen durch die Wohnnutzung und ortsnahe Erholung unterliegen. Die geplante Wohnbebauung ist somit nicht mit einem Verlust oder Funktionsverlust von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verbunden, ein Eintreten des Schädigungstatbestandes ist ausgeschlossen. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Baubedingte und dauerhafte Störwirkungen betreffen Wald- und Waldrandbereiche, die bereits im Hinblick auf ihre Eignung als Wildkatzenlebensräume durch die Wohnnutzung und ortsnahe Erholung vorbelastet sind. Dem Betrachtungsraum ist keine besonders hohe Bedeutung als Teillebensraum der Wildkatze (z.B. als Reproduktionsraum, wichtiger Nahrungsraum) zuzuweisen. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Lokalpopulation durch vorhabensbedingte Störwirkungen ist ausgeschlossen, der Störungstatbestand ist nicht erfüllt. 13 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 6.3.2 Vögel Potenzielle Brutvogelarten im Vorhabensbereich: • Baumpieper (Anthus trivialis) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Im Vorhabensbereich und angrenzenden Flächen könnte der Baumpieper als Brutvogel vorkommen. Die Art brütet am Boden in der Krautschicht. Im Zuge der Baumfeldräumung sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsrisiko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden werden. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme eines Grünlandbereiches mit Baumbestand mit einer möglichen Eignung als Brutlebensraum für den Baumpieper. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte. Im Fall einer Betroffenheit eines Baumpieper-Vorkommens kann aufgrund der spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Somit ist von einer möglichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang und von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes auszugehen. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf angrenzende Freiflächen einher. Diese treten aber gegenüber möglichen anlagebedingten Lebensraum- und Funktionsverlusten (siehe oben) in den Hintergrund. Dem Störungstatbestand kommt daher (im Falle eines Brutvorkommens des Baumpiepers im Vorhabensbereich) eine untergeordnete Relevanz zu. Eine über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigung der Lokalpopulation durch Störwirkungen ist nicht zu erwarten. • Feldsperling (Passer montanus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend könnten Feldsperling und Gartenrotschwanz als Brutvögel vorkommen. Als mögliche Nistplätze sind Höhlen und Halbhöhlen an Bäumen vorhanden. Im Zuge der Fällung der Bäume sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsrisiko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung der Baumfällung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden werden. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme von Baumbeständen mit einer möglichen Eignung als Brutplätze für den Kleinspecht. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Im Fall einer Betroffenheit von Feldsperling- oder Gartenrotschwanz-Vorkommen kann aufgrund der spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Somit 14 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich ist zunächst von einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang und von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes auszugehen. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf angrenzende Freiflächen einher. Diese treten aber gegenüber möglichen anlagebedingten Lebensraum- und Funktionsverlusten (siehe oben) in den Hintergrund. Dem Störungstatbestand kommt daher (im Falle von Brutvorkommen von Feldsperling und Gartenrotschwanz im Vorhabensbereich) eine untergeordnete Relevanz zu. Über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigungen der Lokalpopulationen durch Störwirkungen sind nicht zu erwarten. • Kleinspecht (Dryobates minor) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Im Vorhabensbereich, angrenzenden Grünlandbereichen mit Obstbäumen und im nahegelegenen Waldgebiet könnte der Kleinspecht als Brutvogel vorkommen. Im Zuge der Fällung von Obstbäumen sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsrisiko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung der Baumfällung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden werden. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme von Baumbeständen mit einer möglichen Eignung als Brutplätze für den Kleinspecht. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Im Fall einer Betroffenheit eines Kleinspecht-Vorkommens kann aufgrund der spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Somit ist zunächst von einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang und von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes auszugehen. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf angrenzende Lebensräume einher. Diese betreffen einen durch Störwirkungen bereits vorbelasteten siedlungsnahmen Bereich. Der Kleinspecht ist auch nicht besonders empfindlich gegenüber menschlichen Aktivitäten (vgl. GASSNER et al. 2010: Fluchtdistanz 10-30 m). Eine erhebliche Beeinträchtigung von Brutlebensräumen im Umfeld des Vorhabensbereiches alleine durch Störwirkungen ist daher nicht zu erwarten. Dem Störungstatbestand kommt (im Falle eines Vorkommens der Art im Betrachtungsraum) eine untergeordnete Relevanz zu. Über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigungen der Lokalpopulation durch Störwirkungen sind nicht zu erwarten. • Waldkauz (Strix aluco) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Der Waldkauz könnte im Vorhabensbereich und dessen Umgebung als Brutvogel vorkommen, da Höhlenbäume als mögliche Nistplätze vorhanden sind. Im Zuge der Fällung von Obstbäumen sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsri15 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich siko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung der Baumfällung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden werden. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme von Baumbeständen mit einer möglichen Eignung als Brut- und Ruhebäume für den Waldkauz. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Im Fall einer Betroffenheit eines Brut-/Ruhebaumes kann davon ausgegangen werden, dass Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen, da der Waldkauz ungefährdet, anpassungsfähig und hinsichtlich seiner Lebensraumansprüche wenig spezialisiert ist. Insbesondere gehölz-/waldreiche Landschaften, wie sie in der Umgebung des Vorhabensbereiches vorhanden sind, halten ein gewisses Angebot an geeigneten Lebensräumen für die Art bereit. Somit ist im Zusammenhang mit dem Verlust einzelner Höhlenbäume als potenzielle Brut-/Ruhebäume keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erwarten, so dass der Schädigungstatbestand nicht erfüllt wird. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf angrenzende Lebensräume einher. Diese betreffen einen durch Störwirkungen bereits vorbelasteten siedlungsnahmen Bereich. Der Waldkauz ist nicht besonders empfindlich gegenüber menschlichen Aktivitäten, er brütet auch in Siedlungen bzw. Siedlungsnähe. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Brutlebensräumen im Umfeld des Vorhabensbereiches alleine durch Störwirkungen ist daher nicht zu erwarten. Dem Störungstatbestand kommt (im Falle eines Vorkommens der Art im Betrachtungsraum) eine untergeordnete Relevanz zu. Über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigungen der Lokalpopulation durch Störwirkungen sind nicht zu erwarten. Potenzielle Brutvogelarten im Umfeld des Vorhabensbereiches: • Mittelspecht (Dendrocops medius), Sperber (Accipiter nisus), Turmfalke (Falco tinnunculus), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix), Waldohreule (Asio otus), Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Bruten dieser Arten sind im Vorhabensbereich ausgeschlossen (Sperber, Waldohreule: Bruten in dichten, höheren Gehölzen wie z.B. Fichten, Turmfalke: Baumbruten in Altnestern von Krähen, Elstern u.ä., Mittelspecht, Waldlaubsänger und Waldschnepfe: mögliche Brutvögel im nahegelegenen Waldgebiet). Es besteht kein eingriffsbedingtes Tötungsrisiko für Individuen bzw. Entwicklungsstadien, der Tötungstatbestand tritt nicht ein. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Im Vorhabensbereich sind Bruten ausgeschlossen. Theoretisch denkbar sind Bruten in Koniferen in nahegelegenen Gärten (Sperber, Waldohreule) oder im nahegelegenen Waldbereich (Mittelspecht, Turmfalke, Waldlaubsänger, Waldschnepfe). Es kommt nicht zu direkten Inanspruchnahmen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Weiterhin sind keine Funktionsverluste von in der Umgebung evtl. vorhandenen Brut- und Ruhestätten zu erwarten, etwa durch Störwirkungen, da die potenziellen Bruthabitate aktuell bereits Vorbelastungen durch Wohnnutzung und ortsnahe Erholung ausgesetzt sind und evtl. brütende Vögel entweder wenig empfindlich oder an anthropogene Störungen gewöhnt sind. Die Flächeninanspruchnahme betrifft auch keinen Be16 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich reich, dem eine essenzielle Bedeutung als Teilhabitat (z.B. Nahrungsraum) für eine der Arten zukommen könnte. Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Baubedingte sowie mit der Umnutzung verbundene dauerhafte Störwirkungen betreffen Bereiche, die bereits Vorbelastungen durch Wohnnutzung und ortsnahe Erholung unterliegen und sind nicht mit einer dauerhaften Entwertung von möglichen Bruthabitaten der genannten Arten verbunden. Sie wirken sich nicht erheblich auf die Lokalpopulationen aus und führen nicht zur Erfüllung des Störungstatbestandes. Potenzielle Gastvogelarten im Vorhabensbereich und Umgebung: • Habicht (Accipiter gentilis), Mäusebussard (Buteo buteo), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Schleiereule (Tyto alba), Uhu (Bubo bubo) Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Brutvorkommen dieser Arten können im Vorhabensbereich ausgeschlossen werden. Ein eingriffsbedingtes Tötungsrisiko entsteht somit nicht. Der Tatbestand ist nicht erfüllt. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Im Vorhabensbereich befinden sich keine Brutstandorte, somit sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Eingriffen betroffen. Weiterhin sind keine Funktionsverluste für Fortpflanzungsund Ruhestätten infolge von Störwirkungen oder vorhabensbedingten Inanspruchnahmen essenzieller Teillebensräume (z.B. Nahrungshabitate) zu erwarten. Der Vorhabensbereich hat zwar eine theotetische Eignung als Nahrungsraum für die Arten dieser Gruppe, eine essenzielle Bedeutung für evtl. in der Umgebung vorhandene Brutvorkommen ist aber nicht ersichtlich, da es sich jeweils um Vogelarten mit relativ großen Aktionsräumen handelt und für ggf. betroffene Vorkommen weitere mögliche Nahrungsräume (Ortsrandbereiche, Waldränder, Offenlandflächen etc.) weiterhin zur Verfügung stehen. Der Schädigungstatbestand ist nicht erfüllt. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Nennenswerte Lebensraumbeeinträchtigungen für Arten dieser Gruppe durch Störwirkungen sind nicht ersichtlich, da mögliche Störungen Bereiche betreffen, die bereits Vorbelastungen durch Wohnnutzung und ortsnahe Erholung unterliegen und denen keine essenzielle Bedeutung für evtl. in der Umgebung vorhandene Brutvorkommen zuzuweisen ist. Diesbezügliche Auswirkungen auf Lokalpopulationen können ausgeschlossen werden, der Störungstatbestand ist nicht erfüllt. 6.3.3 Zusammenfassung: Mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei planungsrelevanten Arten Für die als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Fledermausarten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus sowie die Vogelarten Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht ist denkbar, dass vorhabensbedingte Wirkungen (auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) zur Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes führen. Im Rahmen einer Erfassung wurde geprüft, ob diese Arten im Vorhabensbereich vorkommen (siehe Kapitel 7.1). 17 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 7 Stufe II der Artenschutzprüfung: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände 7.1 Ergebnisse Bestandserfassung In der nachfolgenden Tabelle sind die Arten zusammengestellt, die im Rahmen der ASP Stufe I als potenziell vorkommend sowie (bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) als artenschutzrechtlich potenziell betroffen eingestuft wurden, sowie die im Rahmen der Erfassungen gewonnen Erkenntnisse zum Vorkommen im Betrachtungsraum. Tab. 3: Erfassungsergebnisse für die in der ASP Stufe I als potenziell betroffen eingestuften planungsrelevanten Arten S Statusangabe laut LANUV NRW (2014a): b sicher brütend, b* Beobachtung, v Art vorhanden; EZ Erhaltungszustand NW (KON): g günstig, u ungünstig/unzureichend, s ungünstig/schlecht, ubk unbekannt S EZ Ergebnis Erfassung Plecotus auritus v g Kein Nachweis Kleiner Abendseg- Nyctalus leisleri ler v u Kein Nachweis Wasserfledermaus Myotis daubentonii v g Kein Nachweis Baumpieper Anthus trivialis b u Kein Nachweis Feldsperling Passer montanus b u Kein Nachweis Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus b u Kein Nachweis. Kleinspecht Dryobates minor b g Kein Nachweis. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Säugetiere Braunes Langohr Vögel Die Überprüfung der Höhlenbäume auf Fledermausbesatz zur Wochenstubenzeit mittels Endoskopkamera und Ausflugkontrolle blieb ohne Befund. Es wurden auch keine indirekten Anzeichen für Fledermausbesatz (z.B. Kotspuren) gefunden. Aufgrund der Erfassungsergebnisse ist somit nicht davon auszugehen, dass Höhlenbäume im Vorhabensbereich von Fledermausarten als Wochenstubenquartiere genutzt werden. Mittels Bat-Detektor wurden 2 im Untersuchungsgebiet jagende Fledermausarten nachgewiesen (Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, siehe Tab. A im Anhang). Die planungsrelevanten Vogelarten, für die laut ASP Stufe I (bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes durch das geplante Vorhaben nicht auszuschließen war, wurden ebenfalls nicht nachgewiesen. Die im Rahmen der Erfassungen nachgewiesenen Fledermaus- und Vogelarten sind in Tabellen im Anhang dokumentiert. 18 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 7.2 Maßnahmen Im Rahmen der vorhabenbezogenen Erfassung wurden Brutvorkommen wildlebender Vogelarten im Vorhabensbereich nachgewiesen, die nicht als „planungsrelevant“ im Sinne von KIEL (2005) eingestuft sind, die aber auf europäischer Ebene geschützt sind und daher ebenfalls und unter die Regelungen von § 44 BNatSchG fallen (vgl. Tabelle B im Anhang). Im Fall der Fledermausarten ist aufgrund der Erfassungsergebnisse nicht davon auszugehen, dass Höhlenbäume im Vorhabensbereich als Wochenstubenquartiere genutzt werden, nicht auszuschließen ist aber eine zeitweise Nutzung durch Einzelindividuen. Dies konnte durch die Erfassung nicht abschließend geklärt werden, da Einzeltiere sich oft nur über einen begrenzten Zeitraum im Jahresverlauf in bestimmten Quartieren aufhalten. Zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen bzw. Entwicklungsstadien europäisch geschützter Vogel- und Fledermausarten ist daher die folgende Maßnahme zu beachten: Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölze und Vegetation, ggf. Besatzkontrollen Baubedingte Eingriffe in Gehölze (Bäume, Hecken, Gebüsche) im Zuge der Baufeldräumung können während der Brutzeit wildlebender Vogelarten zu direkten Gefährdungen von Vogelindividuen (Jungvögeln), Eiern und Nestern führen. Diese Maßnahmen sind außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen, d.h. im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar. Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Obstbäume mit Baumhöhlen als Quartiermöglichkeiten für Fledermausarten. Falls diese Bäume gerodet werden müssen, ist die Fällung im Zeitraum 1. Dezember bis 28. Februar durchzuführen, da in diesem Zeitraum ein Besatz durch Fledermäuse aufgrund der mangelnden Eignung als Winterquartier ausgeschlossen werden kann. Eingriffe in Gehölze außerhalb der genannten Zeiträume sind nur dann artenschutzrechtlich zulässig, wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten bzw. im Falle der Höhlenbäume eine Kontrolle auf Fledermausbesatz mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Bei positivem Ergebnis wären weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen, etwa ein Aufschieben der Maßnahmen bis nach Beendigung des Brutgeschehens bzw. der Quartiernutzung. Die Maßnahmen dienen zur Vermeidung des Tötungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und sind aus artenschutzrechtlicher Sicht für planungsrelevante Arten laut Definition von KIEL (2005) sowie für alle wildlebenden Vogelarten zwingend erforderlich. 7.3 Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Die planungsrelevanten Fledermausarten und Vogelarten, für die laut ASP Stufe I (bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes durch das geplante Vorhaben nicht auszuschließen war, wurden im Rahmen der Erfassungen nicht nachgewiesen. Daher ist bei Beachtung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung (siehe Kapitel 7.2) nicht von artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten auszugehen. 19 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich 8 Zusammenfassung und Fazit Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I zum geplanten Bauvorhaben in Langerwehe-Hamich, Am Daens, wurden auf Grundlage der Informationssysteme des LANUV NRW (insbesondere Messtischblatt-bezogene Zusammenstellung der planungsrelevanten Arten) und einer Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im Vorhabensbereich die durch das Vorhaben potenziell betroffenen planungsrelevanten Arten ermittelt. Im Rahmen der Stufe II der Artenschutzprüfung wurde geprüft, ob die potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten, für die (bei Beachtung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann, im Betrachtungsgebiet vorkommen. Fledermäuse Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Höhlenbäume, die potenzielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, und zwar mögliche Tages- oder Zwischenquartiere während der Aktivitätsphase der Arten, bei 3 Arten (Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus) auch mögliche Wochenstuben-Quartiere. Eine Eignung als Winterquartiere besteht nicht. Als mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten zu nennen sind die Tötungsgefahr für Individuen der Arten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus (Erfüllung Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion für die Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus (Erfüllung Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG). Im Rahmen der ASP Stufe II erfolgte eine Überprüfung der Baumhöhlen auf eine Quartiernutzung durch Fledermäuse während der Wochenstubenzeit. Diese blieb ohne Befund. Somit ist nicht von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG auszugehen. Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann durch eine zeitliche Vorgabe für die Rodung der Höhlenbäume oder Besatzkontrollen vor der Fällung (und ggf. weitere Schutzmaßnahmen) vermieden werden. Vögel Für 5 planungsrelevante Vogelarten (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht, Waldkauz) konnte ein Brutvorkommen im Vorhabensbereich nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Für diese Arten waren daher ein mögliches eingriffsbedingtes Tötungsrisiko für Individuen bzw. Entwicklungsstadien (Erfüllung Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), für 4 dieser Arten (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht) auch die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion nicht auszuschließen (Erfüllung Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG). Im Rahmen der ASP Stufe II erfolgte eine Überprüfung des Vorhabensbereiches auf Brutvorkommen der genannten Arten. Diese blieb ohne Befund. Der Tötungs- und Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG treten somit für diese Arten nicht ein. 20 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt für sämtliche wildlebende Vogelarten, auch nichtplanungsrelevante Arten. Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann durch zeitliche Vorgaben für die Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen oder Besatzkontrollen vor den Eingriffen (und ggf. weitere Schutzmaßnahmen) vermieden werden. Fazit Durch das geplante Bauvorhaben Am Daens in Langerwehe-Hamich kommt es nicht zu einer Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, unter der Voraussetzung, dass durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ausschlusszeit für Eingriffe in Gehölze und Vegetation) eine Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien von Fledermaus- und Vogelarten vermieden wird. . 21 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Literaturverzeichnis Gesetze, Normen und Richtlinien GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE BNATSCHG) in der Fassung vom 12.12.2007. (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE vom 29. Juli 2009. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51. Bonn, 6. August 2009. BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV) –Verordnung zum Schutz wild lebender Tierund Pflanzenarten. Vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom 24.2.2005 S.258; ber. 18.3.2005 S.896) Gl.-Nr.: 791-8-1 RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. M AI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305) RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 (ABl. Nr. 115) RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.8.1997. RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. Literatur BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Ein umfassendes Handbuch zu Biologie, Gefährdung und Schutz. AULA-Verlag. Wiesbaden. EU-KOMMISSION (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“; dt. Übersetzung „Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the Habitats Directive 92/43/EEC (endgültige Fassung, Febr. 2007). GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & BERNOTAT, D. (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. C.F. Müller-Verlag. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-17. LANUV NRW (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2014a): Liste der geschützten Arten in NRW – Messtischblätter. www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt. 22 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich LANUV NRW (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2014b): @LINFOS (Landschaftsinformationssammlung). Fundortkataster für Pflanzen und Tiere. Stand 15.07.2014. www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm. LANUV NRW (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2014c): Geschützte Arten in NRW. http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe. LBV-SH (LANDESBETRIEB STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN) (Hrsg.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang. MKULNV NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J. Bettendorf, R. Heuser, U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner GmbH: L. Vaut, Kieler Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online). MUNLV NRW (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (Hrsg.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. 257 S. Düsseldorf. MUNLV NRW (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. MWEBWV & MKULNV NRW (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NORDRHEIN-WESTFALEN & MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des - Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. PETERSEN, B. et al. (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 1: Pflanzen und Wirbellose, BfN Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 1. Bonn Bad Godesberg. PETERSEN, B. et al. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 2: Wirbeltiere, BfN Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 2. Bonn Bad Godesberg. RICHARZ, K., BEZZEL, E. & M. HORMANN (HRSG.) (2001): Taschenbuch für Vogelschutz. AULAVerlag. 630 S., Wiebelsheim. TRAUTNER, J., & JOOSS R. (2008): Die Bewertung „erheblicher Störung“ nach § 42 BNatSchG bei Vogelarten. Naturschutz und Landschaftsplanung 40 (9). S. 265 - 272. 23 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Anhang Artenlisten der Erfassungen im Rahmen der ASP Stufe II Tab. A: Status RL NW RL D Nachgewiesene Fledermausarten (Termine: 16.06., 09.07.2015) Status im Untersuchungsgebiet: NG Nahrungsgast Rote Liste-Status für Nordrhein—Westfalen Rote Liste für Deutschland 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, * ungefährdet. Rote Liste NRW: MEINIG et al. (2011), Rote Liste Deutschland: MEINIG et al. (2009). Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Zwergfledermaus Tab. B: Status RL NW RL D Pipistrellus pipistrellus Status RL NW NG 2 G Wiederholte Nachweise eines Individuums jagend im Bereich der Obstbäume. NG * * Regelmäßige Nachweise von bis zu 3 Individuen gleichzeitig, jagend im Vorhabensbereich und Umgebung (Waldrand, Siedlungsbereich, Gärten). RL D Nachweise Nachgewiesene Vogelarten (Termine: 20.04., 04.05., 18.05.2015) Status im Untersuchungsgebiet (Vorhabensbereich und Umgebung) : B Brutvogel bzw. mögl. Brutvogel, NG Nahrungsgast, Ü Überflug Rote Liste-Status für Nordrhein—Westfalen Rote Liste für Deutschland 3 gefährdet, * ungefährdet. Rote Liste NRW: SUDMANN et al. (2008), Rote Liste Deutschland: Säuger, Vögel, Amphibien: BFN (2009). Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status RL NW RL D Nachweise Amsel Turdus merula B * * Reviere im Vorhabensbereich und in Gärten der Umgebung. Blaumeise Parus caeruleus B * * Reviere im Vorhabensbereich und in Gärten der Umgebung. Buchfink Fringilla coelebs B * * Gastvogel im Vorhabensbereich und im nahegelegenen Waldrandbereich. Buntspecht Dendrocopos major B * * Gastvogel im Vorhabensbereich, wohl Brutvogel im nahegelegenen Wald Dohle Coloeus monedula NG * * Gastvogel in Gärten. Elster Pica pica NG * * Gastvogel in Gärten. Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B * * Brutrevier im Siedlungsbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Heckenbraunelle Prunella modularis B * * Brutvogel in Gartenhecke im nahen Umfeld des Vorhabensbereiches. 24 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status RL NW NG * * Nachweis im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. RL D Nachweise Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes Kohlmeise Parus major B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Mauersegler Apus apus NG * * Nahrungsgast im Luftraum über dem Untersuchungsgebiet. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Ringeltaube Columba palumbus B * * Nachweise in Koniferen in Gärten und im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche Rotkehlchen Erithacus rubecula B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Rotmilan Milvus milvus Ü 3 * Einzelindividuum niedrig überfliegend Richtung Wald (kein Horststandort im Waldrandbereich) Singdrossel Turdus philomelos B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus B * * Revier in Koniferengruppe in Garten im Umfeld des Vorhabensbereichs. Parus ater B * * Revier in Koniferengruppe in Garten im Umfeld des Vorhabensbereichs. Türkentaube Streptopelia decaocto NG * * Nachweis in Garten außerhalb des Vorhabensbereichs. Zaunkönig Troglodytes troglodytes B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Zilpzalp Phylloscopus collybita B * * Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche. Tannenmeise 25