Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
241 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45
BNatSchG, Stufe I und Stufe II
zur geplanten Wohnbebauung Am Daens in Langerwehe
(Kreis Düren), Ortsteil Hamich
Auftraggeber:
Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung
Guido Beuster
In Granterath 11
41812 Erkelenz
Bearbeitung:
Dipl.-Biol. Horst Klein
Sülzburgstr. 9
50937 Köln
Tel.: 0178/7080792
horst-klein@web.de
Köln, den 27.07.2015
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Inhaltsverzeichnis
1
Einführung ...................................................................................................................... 2
2
Datengrundlagen............................................................................................................ 3
3
Rechtliche Grundlagen .................................................................................................. 4
4
Vorhaben und Wirkfaktoren .......................................................................................... 6
5
Lebensraumsituation im Wirkungsraum des Vorhabens .......................................... 7
6
Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) ............................................................. 9
6.1
Vorgehensweise bei der Auswahl und Abhandlung der europäisch
geschützten Arten .......................................................................................................... 9
6.2
Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des
Vorhabens ....................................................................................................................... 9
6.3
Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten
Arten .............................................................................................................................. 12
6.3.1
Säugetiere ..................................................................................................................... 12
6.3.2
Vögel ............................................................................................................................. 14
6.3.3
Zusammenfassung: Mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände bei planungsrelevanten Arten.................................................. 17
7
Stufe II der Artenschutzprüfung: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ... 18
7.1
Ergebnisse Bestandserfassung ................................................................................. 18
7.2
Maßnahmen .................................................................................................................. 19
7.3
Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände .......................................... 19
8
Zusammenfassung und Fazit ..................................................................................... 20
Literatur ...................................................................................................................................... 22
1
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
1 Einführung
Am Ortsrand des Ortsteiles Hamich der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren) ist die Errichtung
eines Wohnhauses mit Garage geplant. Der Vorhabensbereich liegt innerhalb eines im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung festgesetzten Bereiches, aber außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Der vorliegende Beitrag beinhaltet die Stufen I und II der Artenschutzprüfung gemäß §§ 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes für dieses Vorhaben.
Die Artenschutzprüfung (ASP) gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG (2009) ist eine eigenständige
Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. In den §§ 44
und 45 BNatSchG sind die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz umgesetzt, die sich
aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Nähere Vorgaben zur Durchführung der Artenschutzprüfung bei Planungs- oder Zulassungsverfahren in Nordrhein-Westfalen
sind in der Verwaltungsvorschrift des MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) (VV-Artenschutz) und in der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben (MWEBWV & MKULNV 2010) formuliert.
In der Stufe I der ASP wird zunächst geprüft, ob europäisch geschützte Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Die Ermittlung der potenziell vorkommenden „planungsrelevanten Arten“ nach Definition von KIEL (2005) erfolgt auf Grundlage der Informationssysteme des LANUV NRW und einer Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im
Vorhabensbereich des Plangebietes und seiner Umgebung. In einem zweiten Schritt wird bewertet, für welche der prüfrelevanten Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das geplante Vorhaben eintreten könnten, ggf. unter Berücksichtigung spezifischer Vermeidungsmaßnahmen.
Im Rahmen der ASP Stufe II wird überprüft, ob die als potenziell betroffen eingestuften planungsrelevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens tatsächlich vorkommen, ob und ggf. welche
artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten für einzelne Arten eintreten und welche Maßnahmen zur Bewältigung der Konflikte erforderlich sind.
2
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
2 Datengrundlagen
Folgende Datengrundlagen wurden für die Stufe I der artenschutzrechtlichen Betrachtung herangezogen:
-
Fachinformationssystem des LANUV „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“: Aufstellung
„Planungsrelevante Arten“ für das Messtischblatt 5203 „Stolberg (Rheinland)“, Quadrant 2
(LANUV NRW 2014a),
-
Auswertung @LINFOS (Landschaftsinformationssystem, Fundortkataster für Pflanzen und
Tiere, LANUV NRW 2014b),
-
Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen sowie von Strukturen mit möglicher Relevanz als
Fortpflanzungs-/Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Tierarten (v.a. Bäume mit Höhlen,
Spalten als Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und höhlenbrütende Vogelarten, Greifvogelhorste, Gewässer) im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung; 1 Begehungstermin, 19.01.2015.
Die Erstellung der ASP Stufe II erfolgt auf Grundlage vorhabenbezogener Erfassungen derjenigen planungsrelevanten Arten, die in der ASP Stufe I als potenziell betroffen eingestuft wurden:
•
3 Früh-/Tagesbegehungen im Zeitraum April-Mai (20.04., 04.05., 18.05.2015) zur Erfassung
der Brutvögel. Das Untersuchungsgebiet wurde auf Brutansiedlungen der als potenziell betroffen eingestuften planungsrelevanten Vogelarten (v.a. Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz und Kleinspecht) überprüft.
•
2 Abendbegehungen im Zeitraum Juni-Juli zur Erfassung der Fledermäuse (16.06.,
09.07.2015). Die Erfassungen beinhalteten eine Kontrolle der Höhlenbäume im Eingriffsbereich (siehe Abb. 1) auf Fledermausbesatz, insbesondere auf Wochenstuben, durch Einsatz
einer Endoskopkamera und Ausflugkontrolle. Weiterhin wurden Flug-/Jagdaktivitäten von
Fledermäusen mittels Bat-Detektor überprüft.
3
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
3 Rechtliche Grundlagen
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen
sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom
02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert.
Der Bundesgesetzgeber hat in den §§ 44 und 45 der Novelle des BNatSchG vom Juli 2009 die
europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert.
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst:
"Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."
Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt:
1
„Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des §
18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
2
Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das
Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.
3
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
4
Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
5
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung
eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
4
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
6
Die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung
gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher
Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden."
Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen
Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen
Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Dabei sind Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie
und Artikel 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten.
5
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
4 Vorhaben und Wirkfaktoren
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Bebauung einer ca. 1.200 m² großen Fläche
mit einem Wohnhaus mit Garage. Die Erschließung erfolgt durch Ausbau eines am südwestlichen Rand der Vorhabensfläche verlaufenden Schotterweges von der Straße Am Daens aus.
Die Vorhabensfläche grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich eines B-Planes an und liegt in
einem im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung festgesetzten Bereich.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben sind artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen
zunächst im Zusammenhang mit der Baufeldräumung zu erwarten. So ist nicht von vorneherein
auszuschließen, dass es im Zuge der baubedingten Eingriffe in Vegetation und Gehölze zu einer
direkten Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien relevanter Tierarten kommt und
der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Verletzung oder Tötung von
Individuen bzw. der Beschädigung oder Zerstörung von Entwicklungsstadien) erfüllt wird.
Weiterhin ist mit möglichen Auswirkungen auf Vorkommen bzw. Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten durch bau-/anlagebedingte Verluste von Vegetationsflächen und Gehölzen
(u.a. Höhlenbäumen) zu rechnen, die als Fortpflanzungs-/Ruhestätten genutzt werden könnten.
Nicht auszuschließen sind weiterhin baubedingte Störwirkungen auf Artvorkommen im Umfeld
der Baustelle sowie unter Umständen dauerhafte Störwirkungen durch Baukörper und die Nutzung des Vorhabensbereiches.
6
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
5 Lebensraumsituation im Wirkungsraum des Vorhabens
Im Rahmen einer Begehung im Januar 2015 erfolgte eine Übersichtserfassung der im
Vorhabensbereich und der näheren Umgebung vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen sowie
bestimmter Kleinstrukturen (v.a. Höhlen und Spalten an Bäumen, Greifvogelhorste, Gewässer),
als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Lebensraumfunktionen für artenschutzrechtlich
relevante Tierarten.
Der Vorhabensbereich befindet sich am südlichen Ortsrand von Langerwehe-Hamich. Er umfasst
einen Teilbereich eines Wohngartens sowie einen Teilbereich einer als Weidegrünland genutzten
Fläche mit Obstbäumen, die sich zwischen dem südlichen Ortsrand und einem größeren Waldgebiet erstreckt.
Der nordöstliche Teil des Vorhabensbereiches gehört zum Wohngarten des angrenzenden Einfamilienhauses. Es handelt sich um eine Grünfläche mit dichter, grasiger Vegetation. Im Südwesten wird sie von einem Bohlenzaun und einem Stacheldrahtzaun begrenzt, im Randbereich stehen hier 4 Obstbäume und ein Thuja-Busch. Im Süden wird die Fläche durch eine dichte ThujaHecke begrenzt.
Der südliche und westliche Teil des Vorhabensbereiches gehört zu einer größeren Weidegrünlandfläche mit älteren, z.T. deutlich geschädigten Obstbäumen, von denen einige im
Vorhabensbereich bzw. unmittelbar angrenzend stehen (siehe Abb. 1).
In geringer Entfernung südwestlich vom Vorhabensbereich befindet sich der Rand eines größeren Laubwaldkomplexes. Es handelt sich um einen Mischwald aus einheimischen Laubhölzern
(vor allem Eichen, Rotbuchen, bereichsweise in höheren Anteilen auch Eschen, Bergahorn), die
überwiegend das mittlere Baumholzstadium erreichen, vereinzelt ist auch starkes Baumholz vorhanden. Der Waldbestand wurde bis in eine Entfernung von über 100 m zum Waldrand auf Horste größerer Greifvogelarten (z.B. Mäusebussard, Rotmilan) überprüft. Diese Kontrolle blieb ohne
Befund. Im Waldinneren, ca. 30 m vom Rand entfernt, liegt eine ca. 2 m eingetiefte Geländemulde, die zum Begehungszeitpunkt Wasser führte (Wasserfläche ca. 20 x 20 m). Das Kleingewässer ist relativ flach, möglicherweise führt es nur periodisch bzw. episodisch Wasser. Gewässertypische Vegetation ist nicht ausgebildet. Durch den Waldbestand wird es weitgehend beschattet.
Eine Funktion als Reproduktionsgewässer für Amphibien ist denkbar. Am Waldrand befinden sich
Stockausschläge von Laubhölzern, deren Zweige mehrere Meter über das angrenzende Weidegrünland hängen.
Nordwestlich und nordöstlich grenzt Wohnbebauung mit Gärten an die Vorhabensfläche. Die
Gärten nordwestlich des Vorhabensbereiches sind gehölzreich und weisen u.a. Gruppen älterer
Fichten auf.
7
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Die Baumbestände im Vorhabensbereich und Umfeld wurden auf Baumhöhlen und –spalten
untersucht. Die Höhlenbäume sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Ihre Lage ist
in der Abbildung 1 ersichtlich.
Tab. 1:
Bäume mit Höhlen im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung
Nr.
Baumtyp, Dimension
Beschreibung
1
Obstbaum, mittl. Baumholz
Höhle in Astloch
2
Obstbaum, schwaches Baumholz
Hohlraum im Stamm, 2 Öffnungen
3
Obstbaum, schwaches Baumholz
Hohlraum im Stamm, 1 (kleine) Öffnung
4
Obstbaum, schwaches Baumholz
Hohlraum im Stamm mit großen Öffnungen,
Hohlraum in Ast
4
1
2
Obstbaum ohne Baumhöhle
3
N
Obstbaum mit Baumhöhle
Vorhabensbereich
Abb. 1:
Bäume mit Höhlen und Spalten im Vorhabensbereich und der unmittelbaren
Umgebung (Grundlage: ©Geobasis NRW 2015; unmaßstäblich)
8
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
6
Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung)
6.1
Vorgehensweise bei der Auswahl und Abhandlung der europäisch
geschützten Arten
Der artenschutzrechtliche Prüfumfang beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelarten nach Artikel 1 Vogelschutzrichtlinie). Dabei ist zu unterscheiden in planungsrelevante Arten nach Definition von KIEL
(2005) und nicht planungsrelevante Arten, zu denen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer gehören, weiterhin „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit.
Laut Datenabfrage im Landschaftsinformationssystem NRW (LANUV NRW 2014b) liegen für den
Betrachtungsraum (Vorhabensbereich und nahe Umgebung) keine Nachweise planungsrelevanter Arten vor.
Als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Vorkommen planungsrelevanter Arten wird die
Aufstellung der planungsrelevanten Arten für den Quadranten 2 des Messtischblattes 5203 „Stolberg (Rheinland)“ (LANUV NRW 2014a) herangezogen, in dem der Vorhabensbereich liegt. Diese Aufstellung (begrenzt auf die im Vorhabensbereich und Umgebung vorhandenen Lebensraumtypen „Laubwälder mittlerer Standorte“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“,
„Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Gebäude“, „Fettwiesen und –weiden“ sowie „Gewässer“) enthält 33 planungsrelevante Tierarten, darunter 7 Säugetierarten, 25 Vogelarten und eine
Amphibienart.
Für die Arten wird anhand ihrer ökologischen Ansprüche (vgl. LANUV 2014c) und des Lebensraumangebotes im Wirkungsraum des Vorhabens eingeschätzt, ob sie im Wirkungsbereich vorkommen könnten. Zum möglichen Wirkungsbereich gehören der Vorhabensbereich sowie direkt
angrenzende Lebensräume, die von baubedingten Eingriffen oder bau-/betriebsbedingten Störwirkungen betroffen sein könnten.
Für Arten, für die ein Vorkommen im Wirkungsbereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine nähere Betrachtung hinsichtlich der möglichen Erfüllung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Kapitel 6.3.
6.2 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich
des Vorhabens
In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Arten, die laut Aufstellung des LANUV
NRW (2014a) im Quadranten 2 des MTB 5203 in den im Betrachtungsraum vertretenen Lebensraumtypen vorkommen, zusammengestellt.
9
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Tab. 2: Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten des MTB 5203 Q2 (Auswahl für die
Lebensraumtypen „Laubwälder mittlerer Standorte“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Gebäude“, „Fettwiesen und –
weiden“ sowie „Gewässer“ laut LANUV NRW (2014a) im Wirkungsbereich des Vorhabens
S Statusangabe laut LANUV NRW (2014a): b sicher brütend, b* Beobachtung, v Art vorhanden;
EZ Erhaltungszustand NW (KON): g günstig, u ungünstig/unzureichend, s ungünstig/schlecht, ubk unbekannt
Blaue Schrift: als potenziell vorkommend einzustufende Arten
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
S
EZ
Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich
und Umgebung
Säugetiere
Braunes Langohr
Plecotus auritus
v
g
Ja; Quartiere meist in Wäldern, aber auch in Siedlungen, an
Siedlungsrändern. Nutzung von Baumhöhlen im Plangebiet
(auch durch Wochenstube) nicht ausgeschlossen, weiterhin
Vorkommen als Nahrungsgast denkbar.
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
v
g
Ja; Vorkommen als Nahrungsgast möglich, weiterhin Nutzung von Baumhöhlen, -spalten als Quartiere durch Einzeltiere denkbar. Wochenstubenquartiere ausschließlich in/an
Gebäuden.
Großer Abendseg- Nyctalus noctula
ler
v
g
Ja; Quartiere meist in Wäldern, aber Nutzung von Baumhöhlen im Betrachtungsraum durch übersommernde Tiere und
Durchzügler möglich (keine Wochenstube), weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast denkbar (Jagd im freien Luftraum
über Wald, Offenland, Siedlungen).
Kleiner Abendseg- Nyctalus leisleri
ler
v
u
Ja; Art besiedelt Wälder und strukturreiche Parklandschaften, Nutzung von Baumhöhlen im Betrachtungsraum durch
Wochenstube, übersommernde Tiere und Durchzügler
denkbar, weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast möglich
(Jagd im freien Luftraum über Wald, Offenland, Siedlungen).
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
v
g
Ja; Art besiedelt Wälder und strukturreiche Landschaften,
Nutzung von Baumhöhlen im Betrachtungsraum durch Wochenstube, übersommernde Tiere und Durchzügler denkbar,
weiterhin Vorkommen als Nahrungsgast möglich (Jagd v.a.
an größeren Gewässern, aber auch über Wiesen).
Zwergfledermaus
Pipistrellus
pipistrellus
v
g
Ja; Verbreitete Art im Siedlungsraum. Vorkommen als Nahrungsgast zu erwarten, weiterhin Nutzung von Baumhöhlen,
-spalten als Quartiere durch Einzeltiere denkbar. Wochenstubenquartiere ausschließlich in/an Gebäuden.
Wildkatze
Felis silvestris
v
u
Ja; Art großer zusammenhängender Waldgebiete, im Betrachtungsraum Auftreten nicht auszuschließen, aufgrund
der Siedlungsnähe und der Störempfindlichkeit der Art ist
aber allenfalls sporadisches Auftreten zu erwarten.
Baumpieper
Anthus trivialis
b
u
Ja; Brutvogel in offenem bis halboffenem Gelände und an
besonnten Waldrändern mit strukturreicher Krautschicht,
Auftreten im Vorhabensbereich v.a. im Bereich der Obstbäume nicht auszuschließen.
Eisvogel
Alcedo atthis
b
g
Nein; keine geeigneten Brut-, Nahrungslebensräume im
Betrachtungsraum (fischreiche Gewässer mit Steilwänden).
Feldlerche
Alauda arvensis
b
u
Nein; keine geeigneten Bruthabitate im Betrachtungsraum
(offene Feldflurbereiche).
Feldsperling
Passer montanus
b
u
Ja; möglicher Brutvogel in Baumhöhlen der Obstbäume,
Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Gartenrotschwanz
Phoenicurus
phoenicurus
b
u
Ja; Baumbestände mit Höhlen im Kombination mit Grünlandflächen stellen potenzielle Brutlebensräume dar.
Graureiher
Ardea cinerea
b
u
Nein; keine geeigneten Brut-, Nahrungslebensräume im
Untersuchungsraum (Baumbestände in Gewässernähe als
Brutplätze, Feuchtgebiete, offene Agrarflächen als Nahrungsräume).
Habicht
Accipiter gentilis
b
g
Ja; kein Brutplatz im Vorhabensbereich und im Waldgebiet
Vögel
10
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
S
EZ
Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich
und Umgebung
im Umfeld (kein Horstbaum), aber Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Kiebitz
Vanellus vanellus
b
s
Nein; keine geeigneten Bruthabitate im Betrachtungsraum
(offene Feldflur-, Grünlandbereiche).
Kleinspecht
Dryobates minor
b
g
Ja; Brutvogel v.a. in altholz- und weichholzreichen Wäldern,
auch in baumreichen Gärten, Obstgärten. Vorkommen im
Obstbaumbestand und Waldgebiet in der Umgebung des
Vorhabensbereiches nicht auszuschließen.
Mäusebussard
Buteo buteo
b
g
Ja; kein Brutplatz im Vorhabensbereich und im Waldgebiet
im Umfeld (kein Horstbaum), aber Auftreten als Nahrungsgast denkbar.
Mehlschwalbe
Delichon urbica
b
u
Ja; keine Brut im Vorhabensbereich (Gebäudebrüter), aber
Auftreten als Nahrungsgast möglich.
Mittelspecht
Dendrocopos
medius
b
g
Ja; Brutvogel v.a. in älteren Laubmischwäldern, Auwäldern,
v.a. mit Eichen. Vorkommen im Waldgebiet in der Umgebung des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen.
Neuntöter
Lanius collurio
b
g
Nein; im Betrachtungsgebiet keine geeigneten Bruthabitate
(Offenlandbereiche mit Hecken).
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
b
u
Ja; Brutvogel in Ställen, Scheunen, Hofgebäuden, keine Brut
im Betrachtungsgebiet, aber evtl. in der Umgebung, Auftreten als Nahrungsgast möglich.
Schleiereule
Tyto alba
b
g
Ja; Brutvogel in Scheunen, Hofanlagen, Kirchtürmen u.ä.,
Nahrungsgast im offenen Kulturland. Im Betrachtungsgebiet,
keine Brut, aber Auftreten als Nahrungsgast möglich.
b
u
Nein; Brutvogel in Lebensräumen mit abwechslungsreicher
Vegetation im Offenland, im Vorhabensbereich aufgrund der
Nähe zu Siedlung und Waldrand nicht zu erwarten.
Schwarzkehlchen Saxicola rubicola
Sperber
Accipiter nisus
b
g
Ja; Brutvogel v.a. in Nadelbaumbeständen, Bruten in Koniferen im Umfeld des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen, weiterhin Auftreten als Gastvogel denkbar.
Steinkauz
Athene noctua
b
s
Nein; Brutvogel in der halboffenen Kulturlandschaft und an
Ortsrändern; Grünland südlich von Hamich ist ca. 2 ha groß,
Mindestflächenansprüche von ca. 5 ha sind nicht erfüllt.
Turmfalke
Falco tinnunculus
b
g
Ja; Brutvogel an hohen Gebäuden und auf Bäumen in alten
Krähennestern, Bruten in Bäumen bzw. im Wald im Umfeld
des Vorhabensbereiches nicht auszuschließen, weiterhin
Auftreten als Gastvogel denkbar.
Turteltaube
Streptopelia turtur
b
u
Nein; Brutvogel in deckungsreichen Waldstadien und hecken-, gebüschreichen Lebensräumen der halboffenen
Kulturlandschaft. Im Betrachtungsraum Habitatansprüche
nicht erfüllt.
Uhu
Bubo bubo
b
g
Ja; keine Brut zu erwarten (Brutvogel v.a. in Abgrabungen,
Steinbrüchen, an Naturfelsen), aber Auftreten als Nahrungsgast im Waldrandbereich denkbar.
Waldkauz
Strix aluco
b
g
Ja; mögl. Brutvogel in Höhlenbäumen im Vorhabensbereich
und Umgebung, weiterhin mögl. Nahrungsgast.
Waldlaubsänger
Phylloscopus
sibilatrix
b
g
Ja; mögl. Brutvogel im Laubmischwald in der Umgebung des
Vorhabensbereiches.
Waldohreule
Asio otus
b
u
Ja; Koniferen in Gärten im Umfeld des Vorhabensbereiches
sind potenzielle Brut-, Ruheplätze, weiterhin Auftreten als
Nahrungsgast denkbar.
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
b
g
Ja; mögl. Brutvogel im Laubmischwald in der Umgebung des
Vorhabensbereiches.
Bombina variegata
v
s
Nein; Pionierart in dynamischen Lebensräumen, z.B. Abbaugebieten, Truppenübungsplätzen, naturnahen Flussauen; nutzt als Laichgewässer sonnenexponierte Kleingewässer, im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten
Lebensräume.
Amphibien
Gelbbauchunke
11
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Für 9 der für den MTB-Quadranten aufgeführten planungsrelevanten Arten ist ein Vorkommen im
Wirkungsbereich des Vorhabens nicht zu erwarten, da die Ansprüche an Reproduktionshabitate
oder sonstige wichtige Teilhabitate (z.B. regelmäßig genutzte Nahrungshabitate) nicht erfüllt sind.
24 planungsrelevante Arten könnten im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch vorkommen.
6.3
Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten
Im Folgenden werden für die planungsrelevanten Arten, für die ein Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch denkbar ist, unter Berücksichtigung der Lebensraumsituation im
Wirkungsraum die möglichen Betroffenheiten durch vorhabensbedingte Wirkungen dargestellt
und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet.
6.3.1 Säugetiere
•
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Bäume mit Höhlen, denen
eine mögliche Funktion als Wochenstuben-, Tages- oder Zwischenquartiere für die Fledermausarten zuzuweisen ist (siehe Tab. 2). Eine Funktion der Höhlenbäume als Winterquartiere ist nicht
zu erwarten, da diesbezügliche Anforderungen hinsichtlich der Frostsicherheit nicht erfüllt sind
(eine mögliche Eignung wird Bäumen ab ca. 50 cm Brusthöhendurchmesser zugewiesen, vgl.
LBV-SH 2011).
Bei Fällung der Höhlenbäume könnte es zu einem Tötungsrisiko für Fledermausindividuen kommen und somit zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes. Es besteht aber die Möglichkeit, das
Eintreten dieses Verbotstatbestandes zu vermeiden, durch Durchführung der Fällung im Zeitraum Anfang Dezember bis Ende Februar oder durch Besatzkontrollen der Höhlenbäume vor der
Fällung sowie ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Die 4 Höhlenbäume im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend stellen mögliche Wochenstuben-, Tages- oder Zwischenquartiere und somit potenzielle Fortpflanzungs-/Ruhestätten
der genannten Fledermausarten dar. Eine Funktion als Wochenstubenquartier kommt für die
Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus in Frage (siehe Tab. 2).
Falls bau-/anlagebedingte Verluste von Höhlenbäumen nicht zu vermeiden sind, kann dies zu
einer Beeinträchtigung des Quartierangebotes für die Fledermausarten führen. Eine mögliche
Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5
BNatSchG, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes führt, ist für die potenziell mit Wochenstuben vorkommenden Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus
denkbar. Im Fall der anderen Arten, die die Baumhöhlen allenfalls als Tagesverstecke oder Balzquartiere nutzen, wäre aufgrund der größeren Flexibilität hinsichtlich der Quartierwahl von Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. LBV-SH 2011).
12
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Weitergehende Funktionsbeeinträchtigungen bzw. -verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, etwa im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Freiflächen und Gehölzbestände als
potenzielle Nahrungsflächen, sind nicht zu erwarten, da die Flächeninanspruchnahme relativ
gering ist und nur einen geringen Anteil der potenziellen Nahrungsräume für die hoch mobilen
Fledermausarten betrifft. .
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Vorhabensbedingte Störwirkungen auf Fledermäuse sind insbesondere bei baubedingten Eingriffe in mögliche Quartiere (im Zuge der Baumfällungen) denkbar, die zu Beunruhigungen, Verletzungen und Tötungen der Tiere führen können. Dies kann aber durch bestimmte Schutzmaßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7.2).
Weitere vorhabensbedingte Störwirkungen mit möglicher erheblicher Auswirkung auf lokale Vorkommen, z.B. Zerschneidungswirkungen, sind nicht ersichtlich. So bleiben Waldrandbereiche als
mögliche Leitstrukturen für Fledermäuse bei der Jagd und bei Transferflügen unangetastet.
Erhebliche Störungen lokaler Populationen von Fledermausarten können insgesamt bei Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Der Störungstatbestand
ist nicht erfüllt.
•
Wildkatze (Felis silvestris)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Für die Wildkatze besteht kein Tötungsrisiko, da vorhabensbedingte Eingriffe keine Bereiche
betreffen, in den sich die Wildkatze reproduzieren könnte und z.B. Jungtiere bei Inanspruchnahme von Gehölzen gefährdet werden könnten.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Die Wildkatze könnte im Wald- und Waldrandbereich vorkommen. Denkbar ist insbesondere ein
Auftreten nahrungssuchender oder umherstreifender Tiere. Eine Nutzung von Ruheplätzen ist
aber nicht zu erwarten, da die Art sehr störempfindlich ist und der Ortsrand und die ortsnahen
Waldbereiche Störwirkungen durch die Wohnnutzung und ortsnahe Erholung unterliegen. Die
geplante Wohnbebauung ist somit nicht mit einem Verlust oder Funktionsverlust von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verbunden, ein Eintreten des Schädigungstatbestandes ist ausgeschlossen.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Baubedingte und dauerhafte Störwirkungen betreffen Wald- und Waldrandbereiche, die bereits
im Hinblick auf ihre Eignung als Wildkatzenlebensräume durch die Wohnnutzung und ortsnahe
Erholung vorbelastet sind. Dem Betrachtungsraum ist keine besonders hohe Bedeutung als Teillebensraum der Wildkatze (z.B. als Reproduktionsraum, wichtiger Nahrungsraum) zuzuweisen.
Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Lokalpopulation durch vorhabensbedingte
Störwirkungen ist ausgeschlossen, der Störungstatbestand ist nicht erfüllt.
13
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
6.3.2 Vögel
Potenzielle Brutvogelarten im Vorhabensbereich:
•
Baumpieper (Anthus trivialis)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Im Vorhabensbereich und angrenzenden Flächen könnte der Baumpieper als Brutvogel vorkommen. Die Art brütet am Boden in der Krautschicht. Im Zuge der Baumfeldräumung sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsrisiko nicht
auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung
der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden werden.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme eines Grünlandbereiches mit
Baumbestand mit einer möglichen Eignung als Brutlebensraum für den Baumpieper. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte.
Im Fall einer Betroffenheit eines Baumpieper-Vorkommens kann aufgrund der spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Somit ist von einer
möglichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang und von
einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes auszugehen.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf
angrenzende Freiflächen einher. Diese treten aber gegenüber möglichen anlagebedingten Lebensraum- und Funktionsverlusten (siehe oben) in den Hintergrund.
Dem Störungstatbestand kommt daher (im Falle eines Brutvorkommens des Baumpiepers im
Vorhabensbereich) eine untergeordnete Relevanz zu. Eine über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigung der Lokalpopulation durch Störwirkungen ist nicht zu erwarten.
•
Feldsperling (Passer montanus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend könnten Feldsperling und Gartenrotschwanz
als Brutvögel vorkommen. Als mögliche Nistplätze sind Höhlen und Halbhöhlen an Bäumen vorhanden. Im Zuge der Fällung der Bäume sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsrisiko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung der Baumfällung außerhalb der Brutzeit
wildlebender Vogelarten vermieden werden.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme von Baumbeständen mit einer
möglichen Eignung als Brutplätze für den Kleinspecht. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten.
Im Fall einer Betroffenheit von Feldsperling- oder Gartenrotschwanz-Vorkommen kann aufgrund
der spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
geeignete Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Somit
14
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
ist zunächst von einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang und von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes auszugehen.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf
angrenzende Freiflächen einher. Diese treten aber gegenüber möglichen anlagebedingten Lebensraum- und Funktionsverlusten (siehe oben) in den Hintergrund.
Dem Störungstatbestand kommt daher (im Falle von Brutvorkommen von Feldsperling und Gartenrotschwanz im Vorhabensbereich) eine untergeordnete Relevanz zu. Über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigungen der Lokalpopulationen durch Störwirkungen sind nicht
zu erwarten.
•
Kleinspecht (Dryobates minor)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Im Vorhabensbereich, angrenzenden Grünlandbereichen mit Obstbäumen und im nahegelegenen Waldgebiet könnte der Kleinspecht als Brutvogel vorkommen. Im Zuge der Fällung von
Obstbäumen sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsrisiko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell
durch Durchführung der Baumfällung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden
werden.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme von Baumbeständen mit einer
möglichen Eignung als Brutplätze für den Kleinspecht. Somit besteht die Möglichkeit einer direkten Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten.
Im Fall einer Betroffenheit eines Kleinspecht-Vorkommens kann aufgrund der spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen. Somit ist zunächst von
einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang und von einer
Erfüllung des Schädigungstatbestandes auszugehen.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf
angrenzende Lebensräume einher. Diese betreffen einen durch Störwirkungen bereits vorbelasteten siedlungsnahmen Bereich. Der Kleinspecht ist auch nicht besonders empfindlich gegenüber
menschlichen Aktivitäten (vgl. GASSNER et al. 2010: Fluchtdistanz 10-30 m). Eine erhebliche Beeinträchtigung von Brutlebensräumen im Umfeld des Vorhabensbereiches alleine durch Störwirkungen ist daher nicht zu erwarten.
Dem Störungstatbestand kommt (im Falle eines Vorkommens der Art im Betrachtungsraum) eine
untergeordnete Relevanz zu. Über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigungen
der Lokalpopulation durch Störwirkungen sind nicht zu erwarten.
•
Waldkauz (Strix aluco)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Der Waldkauz könnte im Vorhabensbereich und dessen Umgebung als Brutvogel vorkommen,
da Höhlenbäume als mögliche Nistplätze vorhanden sind. Im Zuge der Fällung von Obstbäumen
sind eine Gefährdung von Nestern mit Eiern oder Jungvögeln und ein entsprechendes Tötungsri15
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
siko nicht auszuschließen. Das Eintreten dieses Verbotstatbestandes kann generell durch Durchführung der Baumfällung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vermieden werden.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Vorhabensbedingt kommt es zu einer direkten Inanspruchnahme von Baumbeständen mit einer
möglichen Eignung als Brut- und Ruhebäume für den Waldkauz. Somit besteht die Möglichkeit
einer direkten Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten.
Im Fall einer Betroffenheit eines Brut-/Ruhebaumes kann davon ausgegangen werden, dass
Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen, da der Waldkauz
ungefährdet, anpassungsfähig und hinsichtlich seiner Lebensraumansprüche wenig spezialisiert
ist. Insbesondere gehölz-/waldreiche Landschaften, wie sie in der Umgebung des
Vorhabensbereiches vorhanden sind, halten ein gewisses Angebot an geeigneten Lebensräumen für die Art bereit. Somit ist im Zusammenhang mit dem Verlust einzelner Höhlenbäume als
potenzielle Brut-/Ruhebäume keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen
Zusammenhang zu erwarten, so dass der Schädigungstatbestand nicht erfüllt wird.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Mit der Realisierung und Nutzung der geplanten Bebauung gehen verstärkte Störwirkungen auf
angrenzende Lebensräume einher. Diese betreffen einen durch Störwirkungen bereits vorbelasteten siedlungsnahmen Bereich. Der Waldkauz ist nicht besonders empfindlich gegenüber
menschlichen Aktivitäten, er brütet auch in Siedlungen bzw. Siedlungsnähe. Eine erhebliche
Beeinträchtigung von Brutlebensräumen im Umfeld des Vorhabensbereiches alleine durch Störwirkungen ist daher nicht zu erwarten. Dem Störungstatbestand kommt (im Falle eines Vorkommens der Art im Betrachtungsraum) eine untergeordnete Relevanz zu. Über den Lebensraumverlust hinausgehende Beeinträchtigungen der Lokalpopulation durch Störwirkungen sind nicht zu
erwarten.
Potenzielle Brutvogelarten im Umfeld des Vorhabensbereiches:
•
Mittelspecht (Dendrocops medius), Sperber (Accipiter nisus), Turmfalke (Falco
tinnunculus), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix), Waldohreule (Asio otus),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Bruten dieser Arten sind im Vorhabensbereich ausgeschlossen (Sperber, Waldohreule: Bruten in
dichten, höheren Gehölzen wie z.B. Fichten, Turmfalke: Baumbruten in Altnestern von Krähen,
Elstern u.ä., Mittelspecht, Waldlaubsänger und Waldschnepfe: mögliche Brutvögel im nahegelegenen Waldgebiet). Es besteht kein eingriffsbedingtes Tötungsrisiko für Individuen bzw. Entwicklungsstadien, der Tötungstatbestand tritt nicht ein.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Im Vorhabensbereich sind Bruten ausgeschlossen. Theoretisch denkbar sind Bruten in Koniferen
in nahegelegenen Gärten (Sperber, Waldohreule) oder im nahegelegenen Waldbereich (Mittelspecht, Turmfalke, Waldlaubsänger, Waldschnepfe). Es kommt nicht zu direkten Inanspruchnahmen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Weiterhin sind keine Funktionsverluste von in der
Umgebung evtl. vorhandenen Brut- und Ruhestätten zu erwarten, etwa durch Störwirkungen, da
die potenziellen Bruthabitate aktuell bereits Vorbelastungen durch Wohnnutzung und ortsnahe
Erholung ausgesetzt sind und evtl. brütende Vögel entweder wenig empfindlich oder an
anthropogene Störungen gewöhnt sind. Die Flächeninanspruchnahme betrifft auch keinen Be16
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
reich, dem eine essenzielle Bedeutung als Teilhabitat (z.B. Nahrungsraum) für eine der Arten
zukommen könnte. Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Baubedingte sowie mit der Umnutzung verbundene dauerhafte Störwirkungen betreffen Bereiche, die bereits Vorbelastungen durch Wohnnutzung und ortsnahe Erholung unterliegen und sind
nicht mit einer dauerhaften Entwertung von möglichen Bruthabitaten der genannten Arten verbunden. Sie wirken sich nicht erheblich auf die Lokalpopulationen aus und führen nicht zur Erfüllung des Störungstatbestandes.
Potenzielle Gastvogelarten im Vorhabensbereich und Umgebung:
•
Habicht (Accipiter gentilis), Mäusebussard (Buteo buteo), Mehlschwalbe (Delichon
urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Schleiereule (Tyto alba), Uhu (Bubo bubo)
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Brutvorkommen dieser Arten können im Vorhabensbereich ausgeschlossen werden. Ein eingriffsbedingtes Tötungsrisiko entsteht somit nicht. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Im Vorhabensbereich befinden sich keine Brutstandorte, somit sind keine Fortpflanzungs- und
Ruhestätten von Eingriffen betroffen. Weiterhin sind keine Funktionsverluste für Fortpflanzungsund Ruhestätten infolge von Störwirkungen oder vorhabensbedingten Inanspruchnahmen essenzieller Teillebensräume (z.B. Nahrungshabitate) zu erwarten. Der Vorhabensbereich hat zwar
eine theotetische Eignung als Nahrungsraum für die Arten dieser Gruppe, eine essenzielle Bedeutung für evtl. in der Umgebung vorhandene Brutvorkommen ist aber nicht ersichtlich, da es
sich jeweils um Vogelarten mit relativ großen Aktionsräumen handelt und für ggf. betroffene Vorkommen weitere mögliche Nahrungsräume (Ortsrandbereiche, Waldränder, Offenlandflächen
etc.) weiterhin zur Verfügung stehen. Der Schädigungstatbestand ist nicht erfüllt.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
Nennenswerte Lebensraumbeeinträchtigungen für Arten dieser Gruppe durch Störwirkungen sind
nicht ersichtlich, da mögliche Störungen Bereiche betreffen, die bereits Vorbelastungen durch
Wohnnutzung und ortsnahe Erholung unterliegen und denen keine essenzielle Bedeutung für
evtl. in der Umgebung vorhandene Brutvorkommen zuzuweisen ist. Diesbezügliche Auswirkungen auf Lokalpopulationen können ausgeschlossen werden, der Störungstatbestand ist nicht
erfüllt.
6.3.3 Zusammenfassung: Mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei planungsrelevanten Arten
Für die als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Fledermausarten Braunes
Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus sowie die Vogelarten Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht ist denkbar, dass vorhabensbedingte Wirkungen (auch
bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) zur Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes führen. Im Rahmen einer Erfassung wurde geprüft, ob diese
Arten im Vorhabensbereich vorkommen (siehe Kapitel 7.1).
17
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
7
Stufe II der Artenschutzprüfung: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
7.1
Ergebnisse Bestandserfassung
In der nachfolgenden Tabelle sind die Arten zusammengestellt, die im Rahmen der ASP Stufe I
als potenziell vorkommend sowie (bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) als artenschutzrechtlich potenziell betroffen eingestuft wurden, sowie die im Rahmen der
Erfassungen gewonnen Erkenntnisse zum Vorkommen im Betrachtungsraum.
Tab. 3:
Erfassungsergebnisse für die in der ASP Stufe I als potenziell betroffen eingestuften planungsrelevanten Arten
S Statusangabe laut LANUV NRW (2014a): b sicher brütend, b* Beobachtung, v Art vorhanden;
EZ Erhaltungszustand NW (KON): g günstig, u ungünstig/unzureichend, s ungünstig/schlecht, ubk unbekannt
S
EZ
Ergebnis Erfassung
Plecotus auritus
v
g
Kein Nachweis
Kleiner Abendseg- Nyctalus leisleri
ler
v
u
Kein Nachweis
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
v
g
Kein Nachweis
Baumpieper
Anthus trivialis
b
u
Kein Nachweis
Feldsperling
Passer montanus
b
u
Kein Nachweis
Gartenrotschwanz
Phoenicurus
phoenicurus
b
u
Kein Nachweis.
Kleinspecht
Dryobates minor
b
g
Kein Nachweis.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Säugetiere
Braunes Langohr
Vögel
Die Überprüfung der Höhlenbäume auf Fledermausbesatz zur Wochenstubenzeit mittels
Endoskopkamera und Ausflugkontrolle blieb ohne Befund. Es wurden auch keine indirekten Anzeichen für Fledermausbesatz (z.B. Kotspuren) gefunden. Aufgrund der Erfassungsergebnisse
ist somit nicht davon auszugehen, dass Höhlenbäume im Vorhabensbereich von Fledermausarten als Wochenstubenquartiere genutzt werden. Mittels Bat-Detektor wurden 2 im Untersuchungsgebiet jagende Fledermausarten nachgewiesen (Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus,
siehe Tab. A im Anhang).
Die planungsrelevanten Vogelarten, für die laut ASP Stufe I (bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes
durch das geplante Vorhaben nicht auszuschließen war, wurden ebenfalls nicht nachgewiesen.
Die im Rahmen der Erfassungen nachgewiesenen Fledermaus- und Vogelarten sind in Tabellen
im Anhang dokumentiert.
18
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
7.2
Maßnahmen
Im Rahmen der vorhabenbezogenen Erfassung wurden Brutvorkommen wildlebender Vogelarten
im Vorhabensbereich nachgewiesen, die nicht als „planungsrelevant“ im Sinne von KIEL (2005)
eingestuft sind, die aber auf europäischer Ebene geschützt sind und daher ebenfalls und unter
die Regelungen von § 44 BNatSchG fallen (vgl. Tabelle B im Anhang).
Im Fall der Fledermausarten ist aufgrund der Erfassungsergebnisse nicht davon auszugehen,
dass Höhlenbäume im Vorhabensbereich als Wochenstubenquartiere genutzt werden, nicht auszuschließen ist aber eine zeitweise Nutzung durch Einzelindividuen. Dies konnte durch die Erfassung nicht abschließend geklärt werden, da Einzeltiere sich oft nur über einen begrenzten Zeitraum im Jahresverlauf in bestimmten Quartieren aufhalten.
Zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen bzw. Entwicklungsstadien europäisch geschützter Vogel- und Fledermausarten ist daher die folgende Maßnahme zu beachten:
Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölze und Vegetation, ggf. Besatzkontrollen
Baubedingte Eingriffe in Gehölze (Bäume, Hecken, Gebüsche) im Zuge der Baufeldräumung
können während der Brutzeit wildlebender Vogelarten zu direkten Gefährdungen von Vogelindividuen (Jungvögeln), Eiern und Nestern führen. Diese Maßnahmen sind außerhalb der Brutzeit
der Vogelarten durchzuführen, d.h. im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar.
Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Obstbäume mit Baumhöhlen
als Quartiermöglichkeiten für Fledermausarten. Falls diese Bäume gerodet werden müssen, ist
die Fällung im Zeitraum 1. Dezember bis 28. Februar durchzuführen, da in diesem Zeitraum ein
Besatz durch Fledermäuse aufgrund der mangelnden Eignung als Winterquartier ausgeschlossen werden kann.
Eingriffe in Gehölze außerhalb der genannten Zeiträume sind nur dann artenschutzrechtlich zulässig, wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten bzw. im Falle der
Höhlenbäume eine Kontrolle auf Fledermausbesatz mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.
Bei positivem Ergebnis wären weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen, etwa ein Aufschieben der Maßnahmen bis nach Beendigung des Brutgeschehens bzw. der Quartiernutzung.
Die Maßnahmen dienen zur Vermeidung des Tötungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG und sind aus artenschutzrechtlicher Sicht für planungsrelevante Arten laut Definition
von KIEL (2005) sowie für alle wildlebenden Vogelarten zwingend erforderlich.
7.3
Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Die planungsrelevanten Fledermausarten und Vogelarten, für die laut ASP Stufe I (bei Berücksichtigung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestandes durch das geplante Vorhaben nicht auszuschließen war, wurden im Rahmen der Erfassungen nicht nachgewiesen.
Daher ist bei Beachtung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung (siehe Kapitel 7.2) nicht von
artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten auszugehen.
19
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
8
Zusammenfassung und Fazit
Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I zum geplanten Bauvorhaben in Langerwehe-Hamich,
Am Daens, wurden auf Grundlage der Informationssysteme des LANUV NRW (insbesondere
Messtischblatt-bezogene Zusammenstellung der planungsrelevanten Arten) und einer Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im Vorhabensbereich die durch das Vorhaben potenziell
betroffenen planungsrelevanten Arten ermittelt.
Im Rahmen der Stufe II der Artenschutzprüfung wurde geprüft, ob die potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Arten, für die (bei Beachtung von Maßnahmen zur Tötungsvermeidung) das
Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann,
im Betrachtungsgebiet vorkommen.
Fledermäuse
Im Vorhabensbereich und unmittelbar angrenzend befinden sich 4 Höhlenbäume, die potenzielle
Quartiere für Fledermäuse darstellen, und zwar mögliche Tages- oder Zwischenquartiere während der Aktivitätsphase der Arten, bei 3 Arten (Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus) auch mögliche Wochenstuben-Quartiere. Eine Eignung als Winterquartiere besteht nicht.
Als mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten zu nennen sind die Tötungsgefahr
für Individuen der Arten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus (Erfüllung Tötungstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten
in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion für die Arten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus (Erfüllung Schädigungstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG).
Im Rahmen der ASP Stufe II erfolgte eine Überprüfung der Baumhöhlen auf eine Quartiernutzung durch Fledermäuse während der Wochenstubenzeit. Diese blieb ohne Befund. Somit ist
nicht von einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG auszugehen.
Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann durch eine zeitliche Vorgabe für die Rodung der
Höhlenbäume oder Besatzkontrollen vor der Fällung (und ggf. weitere Schutzmaßnahmen) vermieden werden.
Vögel
Für 5 planungsrelevante Vogelarten (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht,
Waldkauz) konnte ein Brutvorkommen im Vorhabensbereich nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Für diese Arten waren daher ein mögliches eingriffsbedingtes Tötungsrisiko für Individuen bzw. Entwicklungsstadien (Erfüllung Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG), für 4 dieser Arten (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht) auch
die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion nicht auszuschließen (Erfüllung Schädigungstatbestand
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG).
Im Rahmen der ASP Stufe II erfolgte eine Überprüfung des Vorhabensbereiches auf Brutvorkommen der genannten Arten. Diese blieb ohne Befund. Der Tötungs- und Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG treten somit für diese Arten nicht
ein.
20
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt für sämtliche wildlebende Vogelarten, auch nichtplanungsrelevante Arten. Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann durch zeitliche Vorgaben
für die Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen oder Besatzkontrollen vor den Eingriffen (und
ggf. weitere Schutzmaßnahmen) vermieden werden.
Fazit
Durch das geplante Bauvorhaben Am Daens in Langerwehe-Hamich kommt es nicht zu
einer Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG, unter der Voraussetzung, dass durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ausschlusszeit für Eingriffe in Gehölze und Vegetation) eine Gefährdung von Individuen oder
Entwicklungsstadien von Fledermaus- und Vogelarten vermieden wird.
.
21
Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Literaturverzeichnis
Gesetze, Normen und Richtlinien
GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE
BNATSCHG) in der Fassung vom 12.12.2007.
(BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
-
GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE vom
29. Juli 2009. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51. Bonn, 6. August 2009.
BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV) –Verordnung zum Schutz wild lebender Tierund Pflanzenarten. Vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom 24.2.2005 S.258; ber. 18.3.2005
S.896) Gl.-Nr.: 791-8-1
RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. M AI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 206 vom
22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr.
305)
RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN
VOGELARTEN (VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch
die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 (ABl. Nr. 115)
RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie
79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9
vom 13.8.1997.
RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997.
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010.
Literatur
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umfassendes Handbuch zu Biologie, Gefährdung und Schutz. AULA-Verlag. Wiesbaden.
EU-KOMMISSION (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“; dt. Übersetzung „Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the Habitats
Directive 92/43/EEC (endgültige Fassung, Febr. 2007).
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & BERNOTAT, D. (2010): UVP und strategische Umweltprüfung.
Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. C.F. Müller-Verlag.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-17.
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www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt.
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Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
LANUV NRW (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2014b): @LINFOS (Landschaftsinformationssammlung). Fundortkataster für Pflanzen und Tiere. Stand 15.07.2014. www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm.
LANUV NRW (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2014c): Geschützte Arten in NRW. http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe.
LBV-SH (LANDESBETRIEB STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN) (Hrsg.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei
Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang.
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Bosch & Partner GmbH: L. Vaut, Kieler Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online).
MUNLV NRW (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (Hrsg.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen.
Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. 257 S. Düsseldorf.
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zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010.
MWEBWV & MKULNV NRW (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND
VERKEHR NORDRHEIN-WESTFALEN & MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT,
NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des - Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
PETERSEN, B. et al. (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und
Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 1: Pflanzen und Wirbellose, BfN
Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 1. Bonn Bad Godesberg.
PETERSEN, B. et al. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und
Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band 2: Wirbeltiere, BfN Schriftenreihe
für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 2. Bonn Bad Godesberg.
RICHARZ, K., BEZZEL, E. & M. HORMANN (HRSG.) (2001): Taschenbuch für Vogelschutz. AULAVerlag. 630 S., Wiebelsheim.
TRAUTNER, J., & JOOSS R. (2008): Die Bewertung „erheblicher Störung“ nach § 42 BNatSchG bei
Vogelarten. Naturschutz und Landschaftsplanung 40 (9). S. 265 - 272.
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Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Anhang
Artenlisten der Erfassungen im Rahmen der ASP Stufe II
Tab. A:
Status
RL NW
RL D
Nachgewiesene Fledermausarten (Termine: 16.06., 09.07.2015)
Status im Untersuchungsgebiet: NG Nahrungsgast
Rote Liste-Status für Nordrhein—Westfalen
Rote Liste für Deutschland
2 stark gefährdet, 3 gefährdet, G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, * ungefährdet.
Rote Liste NRW: MEINIG et al. (2011), Rote Liste Deutschland: MEINIG et al. (2009).
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Breitflügelfledermaus Eptesicus
serotinus
Zwergfledermaus
Tab. B:
Status
RL NW
RL D
Pipistrellus
pipistrellus
Status
RL
NW
NG
2
G
Wiederholte Nachweise eines Individuums jagend im
Bereich der Obstbäume.
NG
*
*
Regelmäßige Nachweise von bis zu 3 Individuen
gleichzeitig, jagend im Vorhabensbereich und Umgebung (Waldrand, Siedlungsbereich, Gärten).
RL D Nachweise
Nachgewiesene Vogelarten (Termine: 20.04., 04.05., 18.05.2015)
Status im Untersuchungsgebiet (Vorhabensbereich und Umgebung) : B Brutvogel bzw. mögl. Brutvogel,
NG Nahrungsgast, Ü Überflug
Rote Liste-Status für Nordrhein—Westfalen
Rote Liste für Deutschland
3 gefährdet, * ungefährdet.
Rote Liste NRW: SUDMANN et al. (2008), Rote Liste Deutschland: Säuger, Vögel, Amphibien: BFN (2009).
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Status
RL
NW
RL D Nachweise
Amsel
Turdus merula
B
*
*
Reviere im Vorhabensbereich und in Gärten der Umgebung.
Blaumeise
Parus caeruleus
B
*
*
Reviere im Vorhabensbereich und in Gärten der Umgebung.
Buchfink
Fringilla coelebs
B
*
*
Gastvogel im Vorhabensbereich und im nahegelegenen Waldrandbereich.
Buntspecht
Dendrocopos
major
B
*
*
Gastvogel im Vorhabensbereich, wohl Brutvogel im
nahegelegenen Wald
Dohle
Coloeus monedula
NG
*
*
Gastvogel in Gärten.
Elster
Pica pica
NG
*
*
Gastvogel in Gärten.
Gartenbaumläufer
Certhia
brachydactyla
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Hausrotschwanz
Phoenicurus
ochruros
B
*
*
Brutrevier im Siedlungsbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Heckenbraunelle
Prunella modularis
B
*
*
Brutvogel in Gartenhecke im nahen Umfeld des
Vorhabensbereiches.
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Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II zur gepl. Bebauung Am Daens, Langerwehe-Hamich
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Status
RL
NW
NG
*
*
Nachweis im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
RL D Nachweise
Kernbeißer
Coccothraustes
coccothraustes
Kohlmeise
Parus major
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Mauersegler
Apus apus
NG
*
*
Nahrungsgast im Luftraum über dem Untersuchungsgebiet.
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Ringeltaube
Columba palumbus
B
*
*
Nachweise in Koniferen in Gärten und im Waldrandbereich im Umfeld der Vorhabensfläche
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Rotmilan
Milvus milvus
Ü
3
*
Einzelindividuum niedrig überfliegend Richtung Wald
(kein Horststandort im Waldrandbereich)
Singdrossel
Turdus philomelos
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Sommergoldhähnchen
Regulus
ignicapillus
B
*
*
Revier in Koniferengruppe in Garten im Umfeld des
Vorhabensbereichs.
Parus ater
B
*
*
Revier in Koniferengruppe in Garten im Umfeld des
Vorhabensbereichs.
Türkentaube
Streptopelia
decaocto
NG
*
*
Nachweis in Garten außerhalb des
Vorhabensbereichs.
Zaunkönig
Troglodytes
troglodytes
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Zilpzalp
Phylloscopus
collybita
B
*
*
Brutrevier im Waldrandbereich im Umfeld der
Vorhabensfläche.
Tannenmeise
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