Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
19.03.2015
Erstellt
10.03.15, 18:07
Aktualisiert
10.03.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Zum Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebiet „Am Steinchen“
ENTWURF
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Marta Jakubiec
Erkelenz, den 03. März 2015
Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Inhaltsangabe:
1.
1.1.
1.2.
1.3.
2.
3.
3.1.
3.2.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
5.
5.1.
5.1.1.
5.1.2.
5.1.3.
5.1.4.
5.1.5.
5.1.6.
5.2.
5.2.1.
5.2.2.
5.2.3.
5.2.4.
5.3.
5.3.1.
5.3.2.
5.3.3.
5.3.4.
5.4.
5.4.1.
5.4.2.
5.4.3.
5.4.4.
5.5.
5.5.1.
5.5.2.
5.5.3.
5.5.4.
5.5.5.
5.6.
5.6.1.
5.6.2.
5.6.3.
5.6.4.
Anlass und Ziel ............................................................................................................... 4
Planungsziel ................................................................................................................... 4
Plangebietsbeschreibung ................................................................................................ 4
Gesetzliche Anspruchsgrundlage.................................................................................... 5
Rechtliche Rahmenbedingungen .................................................................................... 6
Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ............................. 6
Aufgaben ........................................................................................................................ 6
Umfang ........................................................................................................................... 6
Planrechtliche Vorgaben ................................................................................................. 7
Regionalplan ................................................................................................................... 7
Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................................................... 8
Landschaftsplan.............................................................................................................. 8
Darstellung von Bestand, Eingriff und Bewertung ......................................................... 11
Allgemeine Beschreibungen des Vorhabens................................................................. 11
Planungsintention und städtebauliches Konzept ....................................................... 11
Nutzungs- und Gestaltungskonzept .......................................................................... 11
Erschließungskonzept ............................................................................................... 11
Freiraumkonzept ....................................................................................................... 12
Ver- und Entsorgung ................................................................................................. 12
Altlasten und Immissionen ........................................................................................ 13
Schutzgut Wasser ......................................................................................................... 13
Allgemein .................................................................................................................. 13
Bestand .................................................................................................................... 13
Konflikte mit dem Schutzgut Wasser durch das Vorhaben ........................................ 14
Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 15
Schutzgut Boden .......................................................................................................... 15
Allgemein .................................................................................................................. 15
Bestand .................................................................................................................... 16
Konflikte mit dem Schutzgut Boden durch das Vorhaben .......................................... 21
Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 22
Schutzgut Klima ............................................................................................................ 24
Allgemein .................................................................................................................. 24
Klimafaktoren im Bestand ......................................................................................... 24
Konflikte mit dem Schutzgut Klima durch das Vorhaben ........................................... 25
Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 25
Arten und Biotope ......................................................................................................... 25
Allgemein .................................................................................................................. 25
Flora und Fauna / Bestand ........................................................................................ 26
Empfindlichkeit und Vorbelastung ............................................................................. 28
Konflikte mit dem Schutzgut Flora und Fauna durch das Vorhaben .......................... 29
Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 29
Landschafts-/Ortsbild .................................................................................................... 30
Allgemein .................................................................................................................. 30
Bestand Landschafts-/Ortsbild .................................................................................. 30
Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts- und Ortsbild durch das Vorhaben ............ 31
Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 31
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Gemeinde Langerwehe
6.
6.1.
6.2.
6.3.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
8.
9.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Vermeidung, Minderung und Ausgleichbarkeit eines Eingriffs ....................................... 32
Vermeidbarkeit des Eingriffs ......................................................................................... 32
Minderung der Eingriffsfolgen ....................................................................................... 32
Ausgleichbarkeit ........................................................................................................... 37
Kompensation des Eingriffes ........................................................................................ 37
Bewertungsraum / Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächenberechnung ..... 37
Kompensationsflächenberechnung ............................................................................... 38
Kompensationsmaßnahmen / Pflanzkonzepte .............................................................. 39
Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 40
Anhang ......................................................................................................................... 40
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
1. Anlass und Ziel
1.1. Planungsziel
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum
Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu
schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die
räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der
Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die
Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langewehe beabsichtigt die Ansiedlung
eines
Lebensmittel-Vollsortimenters
(Hauptzentrum)
der
Gemeinde.
in
Ergänzung
Weiterhin
sind
zum
die
einzigen
zentralen
Ansiedlungen
eines
Versorgungsbereich
nicht-großflächigen
Drogeriemarktes und die Verlagerung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters vorgesehen.
Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung
mehr vorhanden. Im
Ergänzungsstandort
Einzelhandelskonzept wird
ausgewiesen.
Ein
in
der
die zur Ansiedlung vorgesehene
Gemeinde
ansässiger
Einzelhändler
Fläche als
mit
nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment möchte seinen Betrieb erweitern und den Hauptsitz des Unternehmens
mit vier Filialen in das Plangebiet verlegen. Der Einzelhändler verfügt über eigene Flächen innerhalb des
Plangebietes, die er hierzu entwickeln möchte.
1.2. Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Hauptortes Langerwehe der Gemeinde Langerwehe. Begrenzt wird
das Plangebiet im Norden und Osten von der B 264, im Süden von der Hauptstraße und im Westen von
dem Mühlenweg sowie dem östlich des Gewerbebetriebes Schein verlaufenden Feldweg. Der
Verfahrensbereich hat eine Größe von ca. 13,52 ha.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebiets
1.3. Gesetzliche Anspruchsgrundlage
Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG (BundesNaturSchutzGesetz)
vorbereitet, da bei Verwirklichung der vorgesehenen Planung erhebliche Beeinträchtigungen von
Landschaft und Naturhaushalt entstehen können.
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen
können“ Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch § 15 BNatSchG wird der Verursacher eines Eingriffs
verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare
durch
geeignete
Maßnahmen
auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen)
Beeinträchtigungen
oder
zu
ersetzen
(Ersatzmaßnahmen).
Laut § 17 Abs. 4 BNatSchG sowie § 6 Abs. 2 des LG NRW (LandschaftsGesetz Nordrhein-Westfalen) sind
bei einem Eingriff in Natur und Landschaft in einem Fachplan oder einem landschaftspflegerischen
Begleitplan, alle Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu
erstellen.
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 1a BauGB (BauGesetzBuch) i.V.m. § 15 BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen oder zu kompensieren.
Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen nach den Vorschriften des BauGB über den Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft
zu befinden. Gemäß § 1a Abs. 2 und 3 BauGB sind umweltschützende Belange, u.a. auch Vermeidung
und Ausgleich zu erwartender Eingriffe, in der Abwägung über die Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan dient dabei der Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials über die Eingriffe in Natur und Landschaft. Er umfasst die Darstellung und
Bewertung der örtlichen Gegebenheiten, des Eingriffs und der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
Werden aufgrund dessen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes in der planerischen
Abwägung größeres Gewicht als anderen Belangen eingeräumt, sollen entsprechende Maßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt werden, die mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplans rechtswirksam
werden. Entsprechende Festsetzungen können innerhalb der Baugrundstücke selbst angeordnet werden,
aber auch gemäß § 4a LG NRW und § 9 Abs. 1a BauGB an einer anderen Stelle festgesetzt und den
Grundstücksflächen zugeordnet werden, auf denen Eingriffe zu erwarten sind.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie deren Durchführung obliegen dem jeweiligen Vorhabenträger,
und können innerhalb der Fläche, an Ersatzflächen oder durch Ausgleichszahlung nach Abstimmung mit
der zuständigen Fachbehörde vorgenommen werden.
3. Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
3.1. Aufgaben
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen unter anderem die Belange des
Umweltschutzes zu berücksichtigen. Um der Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkung
eines Vorhabens auf die Umwelt, sowie deren Abwägung Rechnung zu tragen, wird dieser
Landschaftspflegerische Begleitplan erstellt. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und
Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von
Eingriffen sowie geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht vermeid- oder verminderbaren Eingriffen.
3.2. Umfang
Die Beurteilung gliedert sich in:
1. Abgrenzen des Plangebietes und des Betrachtungsraumes
2. Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten nach
Bestandsaufnahme (insbesondere der Flora), (Beschreibung + Plan „Ausgangszustand des
Plangebiets“)
3. Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Beschreibung + Plan
„Eingriff gemäß Festsetzungen
4. Bewertung des Eingriffs anhand der Planung (Konfliktanalyse)
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
5. ggf. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zu
Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen.
4. Planrechtliche Vorgaben
Vor der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist festzustellen, ob die Maßnahmen nach
anderen rechtlichen Vorgaben (Bauleitplanung, Schutzstatus, landschaftspflegerische Zielsetzungen etc.)
zulässig und prinzipiell durchführbar sind; dies ist hier geschehen.
4.1. Regionalplan
Im Regionalplan ist für den östlichen Teil des Plangebietes „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und
für den westlichen Teil des Plangebietes „Allgemeiner-Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Im GIB wäre
die Ausweisung eines Sondergebietes für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nicht zulässig,
da dieser im Regionalplan auf den ASB beschränkt ist.
Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden.
Der Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die
„zeichnerische“ Grenze verläuft, kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der
zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht werden. Von daher kann als Grenze des
ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung vorgesehene Gebiet noch
im ASB liegen.
Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die
Wohnbebauung ist von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem
Bereich die Entwicklung des GIBs bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark
imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem
ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
4.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist der
nördliche Bereich der im
Änderungsverfahren zu überplanenden Fläche nicht als Baufläche dargestellt.
Im südlichen Bereich sind westlich eine Grünfläche, und östlich gewerbliche Bauflächen dargestellt. Im
nördlichen Teilbereich werden derzeit noch Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Norden ist eine
Hochspannungstrasse dargestellt.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Zur Umsetzung der Planung erfolgt die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Langerwehe im Parallelverfahren. Hierbei sollen die erforderlichen Wohnbauflächen, gemischten
Bauflächen, gewerblichen Bauflächen, Sondergebiete und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
dargestellt werden.
4.3. Landschaftsplan
Im Verfahrensbereich liegen keine Schutzgebiete vor. Westlich des Plangebietes sowie nördlich der B 264
liegt ein Landschaftsschutzgebiet 2.2-1.
Folgende Festsetzungen gelten für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1:
I. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung
der Landschaft (§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG) oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG).
II.
In
den
unter
Ziffer
2.2-1
bis
2.2-6
festgesetzten
und
näher
beschriebenen
Landschaftsschutzgebieten sind generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung mit § 34 (4a) ff.
LG NRW).
Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 aufgeführten Verbote
sowie
gegen
die
speziellen
Verbote
der
einzelnen
Landschaftsschutzgebiete
können
als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG i.V. m. § 70 LG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem oder mehreren festgesetzten Verboten zuwiderhandelt.
Dies kann nach § 71 LG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Abbildung 4: Landschaftsplan (LP 8) – Langerwehe
Quelle: Kreis Düren
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Schutzgebiete
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen
Langerwehe und Luchem“. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten
Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler
Mühle am Nordrand von Langerwehe und der weiter nördlich gelegenen Ölmühle sind zwischen dem
Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von Ufergehölzen begleitet)
Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von Langerwehe mündet der Mühlenteich
in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit steiniger Sohle und kleineren
Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes Ufergehölz aus Baumweiden und Erlen, an das
beiderseits Ackerflächen unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie der Mühlenteich
werden vorwiegend von Pappeln und Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet. Durch die
dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so dass sich eine typische Krautflora nur lokal
entwickeln kann. 1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264 gebaut, die das Biotop in WestOst-Richtung zerschneidet. Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und dem Wehebach
mit Mühlengraben typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als
Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop
für Arten der Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf
durch Langerwehe oberhalb des hier betrachteten Abschnittes eingeschränkt. Hauptziel sollte die
Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere die Obstweide und die
Ufergehölze
sind
zu
erhalten
und
durch
Nachpflanzung
zu
ergänzen.
Die
Anlage
weiterer
Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesenoder Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden
(Uferstreifen), Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden. Als Schutzziel gilt die Erhaltung
und Optimierung eines Baches mit begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz und Optimierung von
Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft.
Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005
„Weiden mit Kleingehölzen nordwestlich des Stütgerhofes“. Nordwestlich des Stütgerhofes
verläuft eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, ober- und unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut
Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe bestanden, die im Jahr 2010 nicht mehr vorhanden
war. Südlich schließt Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe an. Im Westen und
Nordwesten ist das Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80cm
Brusthöhendurchmesser) begrenzt, außerdem alter Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes
wurde ein Teil einer Ackerfläche in Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu
vergrößern.
Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden
abgekippt.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die
Bördelandschaft. Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat
Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die
Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und
Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen. Es ist
von keiner Beeinträchtigung der hier angrenzenden Biotope durch das Vorhaben auszugehen.
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
5. Darstellung von Bestand, Eingriff und Bewertung
5.1. Allgemeine Beschreibungen des Vorhabens
5.1.1. Planungsintention und städtebauliches Konzept
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum
Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu
schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die
räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der
Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Ein weiteres Ziel besteht in einer verträglichen Integration der Planung in die bestehenden Strukturen der
unmittelbaren Umgebung. Hierbei soll, sowohl eine städtebaulich ansprechende Erweiterung der
bestehenden Siedlungsbereiche, als auch eine sichere verkehrliche Verknüpfung mit der Umgebung
erzielt werden.
5.1.2. Nutzungs- und Gestaltungskonzept
Es ist eine Gliederung von Nutzungen vorgesehen, die dem Ziel des verträglichen Übergangs zwischen
den bestehenden zentrumsnahen Wohngebieten im Westen und dem geplanten Gewerbegebiet
Rechnung trägt.
Die Wohnnutzung soll sich an das bestehende Wohngebiet im Westen des Plangebiets angliedern, und
die gewerblichen Nutzungen nahe der Bundesstraße 264 und der Landesstraße 12. Dazu wird das Gebiet
in Wohngebiet, Mischgebiet, Sondergebiet für ein Vereinsheim, Sondergebiet für den Einzelhandel und
Gewerbegebiet gegliedert. Grünflächen und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen dem
Mühlenweg und der Bundesstraße 264 werden in den Planungsbereich einbezogen.
Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu erreichen.
Der gewerbliche Bereich soll insbesondere durch Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe geprägt sein,
aber auch dem kleinflächigen und nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel
Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Das Gebiet soll Gewerbebetriebe des produzierenden und des
Dienstleistungsgewerbes auch mit Kundenverkehren anziehen, und bildet zusätzlich eine alternative
Ortseinfahrt von der B 264 bzw. L12n aus. Diese städtebaulich beabsichtigte Funktion des Gebiets soll
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden.
5.1.3. Erschließungskonzept
Die Anbindung des Plangebiets ist über die bestehenden Verkehrswege gegeben. Die innere Erschließung
erfolgt über den Ausbau bestehender Feldwege. Hierzu werden teilweise Flächen der angrenzenden
Grundstücke in Anspruch genommen.
Die Haupterschließung des neuen Gewerbegebietes soll über eine auszubauende Straße von der
Hauptstraße aus, gegenüber der Anbindung des bestehenden Gewerbegebietes, erfolgen. Die
Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen werden zudem vom Mühlenweg aus erschlossen. Von der L
12 aus erfolgt eine weitere Zufahrt im Einrichtungsverkehr über eine neue kommunale Straße, die einen
Ausbau des ehemaligen Feldwegs „Am Steinchen“ darstellt und an die Jakob-Schmitz-Straße anschließt.
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Die innere Erschließung erfolgt für den östlichen gewerblichen Teil durch die Planstraße A, sowie durch
die ausgebaute Straße „Am Steinchen“. Der Bereich des Misch- und Wohngebiets im westlichen Teil wird
über den bestehenden Mühlenweg und eine ringförmige Erschließungsstraße erschlossen. Die
Erschließung des Innenbereichs des hierdurch entstehenden Blocks erfolgt durch einen Weg, der durch
einen deutlich reduzierten Querschnitt, ausschließlich diese Erschließungsfunktion erfüllen soll. In die
geplanten Gewerbegebiete wird es zwei Sticherschließungen geben.
Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde in einem Verkehrsgutachten untersucht und
nachgewiesen1. In dem Verkehrsgutachten wird neben der vorliegenden Planung auch die geplante
Anbindung des Balduindreiecks (Bebauungsplan E 8) und eines geplanten Gewerbegebietes an der L 12 n
nördlich des Plangebiets berücksichtigt. Daneben werden Aussagen zur geplanten Anbindung der 12 n an
die L 12 getroffen. Heute ist der Knotenpunt als Kreuzung ausgebaut. In den Planfeststellungsunterlagen
soll diese Anbindung über einen Kreisverkehr nordöstlich des Plangebiets an der B 264 erfolgen.
Die Anbindung der Planstraße A an die Hauptstraße (Kreuzung mit der Straße „Im Gewerbegebiet“) kann
ohne Regelung einer LSA umgesetzt werden. Die Kreuzung der L 12 mit der Hauptstraße ist im
Bebauungsplan E 8 als Kreisverkehr festgesetzt worden. Diese Lösung ist verkehrstechnisch auch nach
Realisierung des hier geplanten Gebiets möglich. Die Anbindung der Straße „Am Steinchen“ an die L 12
erfordert keine Signalisierung, da hier der Verkehr nur abfließt. Alle übrigen Anbindungen funktionieren
unverändert.
Das Plangebiet ist bereits an den ÖPNV angebunden. Auf der Hauptstraße befindet sich auf Höhe des
bestehenden Aldi-Marktes eine Bushaltestelle, die das Plangebiet gesamtgemeindlich anbindet.
Die Hauptstraße ist bislang für Fußgänger und Radfahrer wenig attraktiv. Deshalb soll im Zuge der
Erweiterung der Siedlungsflächen eine alternative Route für den Fuß- und Radverkehr ausgebaut werden.
Diese soll entlang der Achse der Jakob-Schmitz-Straße/ Am Steinchen in das neue Gebiet hinein geführt
werden.
5.1.4. Freiraumkonzept
Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft eine Hochspannungstrasse zu einem Umspannwerk, die
von der Bebauung freigehalten wird. Das Gelände ist hier weiterhin sehr bewegt. Hier können auf der
Bebauungsplanebene erforderliche Ausgleichsflächen angeordnet werden. Am Mühlenweg südlich des
Umspannwerks soll ein Rückhaltebecken angelegt werden.
5.1.5. Ver- und Entsorgung
Die neu beplanten Flächen sollen an eine zentrale Rückhalteanlage angeschlossen werden. Hierfür wird
die Fläche am Mühlenweg gewählt, die aufgrund der Topographie die beste Eignung hierfür vermuten
lässt. Die Einleitung soll in den Mühlenteich erfolgen. Die Kapazität des Beckens wurde bezogen auf ein
100-jähriges Niederschlagsereignis dimensioniert. Details können der dem Bebauungsplan beiliegenden
Entwässerungsplanung entnommen werden.
Die Planung für die Schmutzwasserbeseitigung ist der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde)
anzuzeigen.
Diese Fläche für die Rückhalteanlage wird als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der
1
Geiger und Hamburgier 2015: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Zweckbestimmung Abwasser festgesetzt.
5.1.6. Altlasten und Immissionen
Aus dem Schallgutachten ergeben sich Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbegebiets und des
Sondergebiets
„großflächiger
Einzelhandel
-
nahversorgungsrelevante
Sortimente“
nach
Geräuschkontingenten und ergänzenden Richtungssektoren, sowie zum Umgang mit Lärmpegelbereichen.
Eine detailliertere Beschreibung in Bezug auf die bereits vorhandenen Lärmimmissionen sowie die
Auswirkungen, die sich durch das Vorhaben ergeben, ist im Kapitel 3.2.6 Schutzgut Mensch sowie aus
dem dazugehörigen Gutachten der Fa. Graner + Partner Ingenieure (Februar 2014) zu entnehmen.
5.2. Schutzgut Wasser
5.2.1. Allgemein
Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im
Ökosystem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von
entscheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet
darüber hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemeinschaften.
5.2.2. Bestand
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Versickerungsfähigkeit der anstehenden
Böden im Plangebiet wurden durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und
Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik (Februar 2014) untersucht.
Das Grundwasser wurde im Januar 2014 in folgenden Tiefen erbohrt:
Bohrung
GOK
Wasserstand
Datum
Nr.
m NN
M u. GOK
M NN
B15
128,4
3,9
124,5
B19
126,1
2,7
123,4
B20
126,7
3,0
123,7
B21
128,1
3,1
125,0
B22
127,5
3,6
123,9
B23
126,3
2,7
123,6
13.01.2014
14.01.2014
Tabelle 1: Grundwassertiefen (Januar 2014)
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Grundwasserspiegel fällt in nordwestlicher Richtung ab. In der Mitte des Winterhalbjahrs kann von
einem mittleren Grundwasserstand ausgegangen werden.
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
In den Bohrungen B 15 und B 21 war das Grundwasser unter der lehmigen Deckschicht gespannt. Aus
Grundwassergleichenkarten wird ein Grundwasserspiegel von ca. 130 m NN im Südosten bis 125 m NN in
Nordwesten dargelegt. In Nasszeiten ist in dem geschichteten Baugrund mit Staunässe und
Schichtenwasser bis GOK zu rechnen. In der Bohrung B 8 wurde am 03.06.2013 bei 1,75 m unter GOK
Schichtenwasser erbohrt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
Der Durchlässigkeitsbeiwert der Deckschicht wurde durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für
Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) auf der
Grundlage örtlicher Erfahrungen zu kf ≤10-6 m/s abgeschätzt.
Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums
besonderer Wert zu legen. Niederschlagswasser versickert in Schluffen und stark schluffigen Kiesen nur
sehr langsam. Es ist zu fassen und abzuleiten. Das Erdplanum ist daher überall mit einem ausreichenden
Quergefälle so anzulegen, dass Niederschlagswasser abfließen kann.
Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte
Bauwerke, sind nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten
(Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins
Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich.
Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser
Die Grundwasserschutzfunktion steht in engem Zusammenhang mit der Filter- und Pufferfunktion der
Böden. Insofern wirken Schutzmaßnahmen für die Böden des Plangebiets auch auf das Grundwasser.
Schädigungen des Grundwassers können insbesondere von Eingriffen in den natürlichen Wasserhaushalt
(Flächenversiegelung und Ableitung von Niederschlagswasser) und Schadstoffeinträgen ausgehen.
Vorbelastung des Schutzgutes Wasser
Bedingt durch die bisherige Nutzung der Fläche als landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich ist
ggf. eine Auswaschung von Düngemittel- und Biozideinträgen in das Grundwasser zu erwarten. Weitere
Hinweise auf Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt. In Nasszeiten bildet sich
örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus.
5.2.3. Konflikte mit dem Schutzgut Wasser durch das Vorhaben
Durch die Versiegelung des Plangebietes in Folge der Erschließung und Bebauung ist eine
Grundwasserneubildung auf diesen Flächen nicht möglich. Gemäß § 51 a LWG NW ist das
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder
ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser“ wird ein Durchlässigkeitsbeiwert für Versickerungsanlagen
kf ≥ 1*10-6 m/s
gefordert. Dieser Wert wurde nur in zwei von vier Versuchen in Tiefen zwischen 4 m und 5 m unter GOK
erreicht. Bei kf-Werten < 1*10-6 m/s ist eine Entwässerung ausschließlich durch Versickerung mit
zeitweiliger
Speicherung
nicht
von
vorneherein
gewährleistet,
so
dass
eine
ergänzende
Ableitungsmöglichkeit vorzusehen ist.
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In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom
18.05.1998,
Niederschlagsbeseitigung
gemäß
§ 51
a
Landeswassergesetz,
ist
als
Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann
keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die
erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale Versickerungsanlagen
(Versickerungsbecken),
die
als
hydraulisch
hoch
belastet
gelten,
wird
in
der
Regel
ein
Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s gefordert. Im Bereich des geplanten Versickerungsbeckens
(Bohrungspunkte B19-B23) wurde dieser Wert in einem von fünf Versuchen erreicht. Bei den weiteren
Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar
2014).
5.2.4. Bewertung des Eingriffs
Öffentliche Gewässer oder offene Gräben sind in der Umgebung nicht vorhanden. Auf den überbauten
und versiegelten Flächen wird zunächst zwar die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird im nordwestlichen Bereich des Plangebietes ein
Versickerungsbecken geplant. Gemäß dem Bodengutachten konnte festgestellt werden, dass in den
Bohrungspunkten
B19
-
B23
in
einem
von
fünf
Versuchen
der
in
der
Regel
geforderte
Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s erreicht wird. In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
(MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a
Landeswassergesetz, ist als
Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann
keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die
erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf genommen werden. Bei den weiteren Planungen ist hierbei
der hohe Grundwasserstand zu beachten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
5.3. Schutzgut Boden
5.3.1. Allgemein
Böden sind Naturkörper und als solche Lebensgrundlage auch für den Menschen. Gemäß dem BundesBodenschutzgesetzes
(BBodSchG)
ist
die
Funktion
des
Bodens
nachhaltig
zu
sichern
oder
wiederherzustellen.
Boden erfüllt folgende ökologische Funktionen:
-
Lebensraum für Bodenorganismen (Mikroorganismen, Würmer, Käfer, Kleinsäuger)
-
Standort für natürliche Vegetation in vielfältigen Pflanzengesellschaften
-
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Wasserspeicher, Abflussverzögerung,
Grundwasserneubildung)
-
Filter und Puffer für Schadstoffe, welche ins Erdreich gelangen und dort zum Teil abgebaut
werden (Nitratrückhaltevermögen)
-
Landschaftsgeschichtliche
Besonderheiten,
Urkunde
kulturgeschichtliches
(naturgeschichtliche
Zeugnis
spezieller
geologisch-bodenkundliche
Bewirtschaftungsformen
und
Bodendenkmälern)
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für den Menschen erfüllt der Boden die Funktionen:
-
Rohstoffquelle (Ton-, Sand-, Kies- und Torfabbau, Steinbrüche u.ä., je nach Region)
-
Standort für Siedlung, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen
-
Deponieflächen, Schadstoffsenken
-
Nutzung für Land- und Forstwirtschaft (Ernährungs- und Wirtschaftsfaktor)
Die benannten Funktionen können konkurrieren, sich gegenseitig ausschließen oder überlagern.
5.3.2. Bestand
Abbildung 5: Bodenkarte
Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Einheit Zülpicher Börde in der Untereinheit der Erper
Lößplatte, welche den eigentlichen Kern der Zülpicher Börde darstellt. Dieses Gebiet ist fast vollständig
mit einer 1 bis 2 m mächtigen Schicht aus Löß 2 bedeckt. Diese sind weitestgehend entkalkt und liegen
den Hauptterrassenschottern auf. Mit einem mittleren bis hohen Nährstoffgehalt bieten die vorhandenen
Braunerde3- und Parabraunerdeböden, trotz Neigung zur Staunässebildung, gute Voraussetzungen für die
Landwirtschaft (Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau). Aus diesem Grund wurden große Teile der
2
Löß ist ein Ablagerungsgestein (Sediment). Es zeichnet sich durch eine gelbliche Färbung und besondere Feinheit
aus. Der in Europa vorhandene Löß entstand während der Eiszeit und entstammt den Schotterterrassen großer
Flüsse. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
3
Braunerden entstehen durch die natürliche Verwitterung vorhandener Gesteine. Sie erhalten ihren Namen von der
typischen braunen Farbe, die durch das Oxidieren von im Boden enthaltenen Eisenbestandteilen und anderen
Mineralen hervorgerufen wird. Auch typisch ist eine Verlehmung des Bodens durch die Verwitterung des
Ausgangsmaterials. Die Kornzusammensetzung des Bodens wird hierdurch dauerhaft verkleinert und verschiebt sich
in den Bereich der Tone. Ausgehend von den ursprünglichen Bestandteilen können die Eigenschaften von Braunerde
deutlich variieren. Bei Parabraunerde wurden die feinen Tonbestandteile bereits aus dem Oberboden ausgewaschen
und in einem Übergangshorizont angereichert. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
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Platte gerodet. Nur einzelne Gehölzinseln und Gehölzbestände entlang der Bachniederungen sind noch
vorhanden.4
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der
Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000)
des geologischen Dienstes NRW zur Hilfe genommen.
Zeitalter der Bodenentwicklung (Auszug)
System
Serie
Stufe
Alter (ca.)
Holozän
Holozän
11.700 J.v.Chr. bis heute
Jungpleistozän
(Tarantium)
Mittelpleistozän
Quartär
Pleistozän
(Ionium)
Altpleistozän
(Calabrium)
tiefer
tiefer
126.000 v.Chr. bis 11.700 v.Chr.
781.000 v.Chr. bis 126.000 v.Chr.
1,8 mio v.Chr. bis 781.000 v.Chr.
Gelasium
2,6 mio v.Chr bis 1,8 mio v.Chr.
tiefer
älter
Tabelle 2: Zeitalter der Bodenentwicklung
Quelle: Deutsche Stratigrafische Kommission: Stratigrafische Tabelle von Deutschland, Potsdam 2002
Innerhalb der nordwestlichen Ecke des Plangebietes befindet sich laut der verwendeten Karten typisches
Kolluvium5, das in Teilen pseudovergleyt6 ist. Als oberste Schicht wird 8 bis 10 dm mächtiger, lehmiger
Schluff aufgeführt, der schwach humose und schluffig lehmige bis schwach humose Eigenschaften
aufweist. Er setzt sich zusammen aus Kolluvium des Holozän (Vgl.: Tabelle 2). Hiervon überdeckt wird
eine 5 bis 10 dm mächtige Bodenschicht. Sie wird von der Bodenkarte beschrieben als lehmiger Schluff,
meist schwach humos, zum Teil karbonathaltig und schluffiger Lehm, meist schwach humos, zum Teil
karbonathaltig. Sie setzt sich ebenfalls zusammen aus Kolluvium des Holozäns. Zuletzt führt die
Bodenkarte in diesem Bereich eine Schicht aus Kies, Sand und vereinzelt lehmigem Sand auf. Diese
entstammt aus Terrassenablagerungen des Alt-, Mittel- und Jungpleistozäns.
4
GLÄSSER, Ewald: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, 1. Auflage, Bonn-Bad Godesberg:
Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung Selbstverlag, 1978, S. 38
5
Kolluvisole werden den anthropogenen Böden zugeordnet. Das heißt, dass ein ursprünglich vorhandener Boden
durch menschliche Eingriffe verändert bzw. überlagert wurde. Solche Bindungen sind meist stark geschichtet.
Kolluvien, die nach dem 19. Jahrhundert entstanden sind, weisen einen deutlich höheren Humusgehalt auf. Quelle:
http://www.geodz.com/deu/d/Kolluvium, abgerufen am 06.05.2014
6
Pseudogleye tragen ihren Namen da sie ein Gley zu sein scheinen. Tatsächlich stehen sie aber nicht unter dem
Einfluss des Grundwassers. Die vergleichbaren Eigenschaften und die entsprechende Erscheinung resultieren
stattdessen aus einem zeitlich begrenzten Einfluss durch Staunässe. Quelle: https://bodenkunde.unihohenheim.de/67044, abgerufen am 24.04.2014
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Die Kationenaustauschkapazität7 liegt im Bereich des typischen Kolluviums in einem hohen Bereich. Somit
gibt der Boden in hohem Maße Nährstoffe an aufwachsende Pflanzen ab. Für die Durchwurzelungstiefe
und nutzbare Feldkapazität8 werden sogar sehr hohe Werte angegeben, wodurch Wurzeln bis in tiefe
Bodenschichten eindringen und hier große Mengen Wasser aufnehmen können. Nur die Luftkapazität 9
des Bodens ist gering. Eine Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff und potenziellem Wurzelraum besteht
damit nur untergeordnet. Aufgrund dieser Eigenschaften werden für die beschriebenen Böden Wertzahlen
der Bodenschätzung von 70 bis 90 angegeben. Damit ist die Fruchtbarkeit als sehr hoch zu beschreiben.
Der Begriff der Bodenschätzung bezeichnet die Bewertung der Bodenentwicklung nach ihrer
ertragssteigernden Wirkung; die Zustandsstufe dient der Feststellung des Bodenwertes. Es gibt für
Ackerland sieben Zustandsstufen mit abnehmender Güte von 1 – 7 (Unter Stufe 1 wird die mit der
höchsten und unter Stufe 7 die mit der geringsten Leistungsfähigkeit verstanden). Bei der
Funktionserfüllung
orientiert
man
sich
bundesweit
an
einer
Bodenwertzahl
(Bodenzahl
bzw.
Grünlandgrundzahl) von 60, oberhalb der die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV
(Bundesbodenschutzverordnung) angenommen wird. Der vorliegende Boden überschreitet den Wert von
60 deutlich. Bezogen auf ihre Ertragsfähigkeit ist er somit als sehr schutzwürdig einzustufen.
Der Boden befindet sich in einer mäßig wechselfeuchten, ökologischen Feuchtestufe. Aufgrund einer
hohen gesättigten Wasserleitfähigkeit besteht eine hohe Durchlässigkeit für anfallendes Wasser. Ein
Einfluss durch Grundwasser besteht nicht. Der Grenzflurabstand, also der Abstand zwischen der
Geländeoberfläche und dem anstehenden Grundwasserspiegel, ist entsprechend sehr hoch. Die Einflüsse
durch Stauwasser sind nur schwach und es besteht eine hohe Gesamtfilterfähigkeit. Insgesamt ist gemäß
Bodenkarte dennoch davon auszugehen, dass keine Eignung für eine Versickerung besteht.
Zur Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurde ein Bodengutachten erstellt (Dipl.Geol. Michael Eckardt vom Februar 2014). Dazu wurde in der Zeit vom 06.01. bis 14.01.2014 an bauseits
vorgegebenen Stellen 16 Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt. In neun dieser
Bohrungen wurden Versickerungsversuche nach USBR Earth-Manual ausgeführt. Zu den Bohrungen B 1
und B 8 sowie die Sondierung DPH 1 wurden aus dem bereits erstellten Bericht 2903-1 übernommen
(vgl. Abb. 6).
7
Nährstoffe kommen in der Natur als Kationen vor. Die Kationenaustauschkapazität bezeichnet also die Menge an
Nährstoffen, die ein Boden bezogen auf seine Masse binden und abgeben kann. Abhängig von der hiermit ermittelten
Menge an verfügbaren Nährstoffen unterteilt die Bodenkarte NRW die Kationenaustauschkapazität in Werte von „sehr
niedrig“ bis „extrem hoch“. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkkati.htm, abgerufen am 04.07.2014
8
Unter der Feldkapazität versteht man die Mange an Wasser, die ein Boden gegenüber der Schwerkraft binden kann.
Nutzbar ist der Teil der Wassermenge, der wieder an Pflanzen abgegeben werden kann. Sind weder Stau- noch
Sickerwasser vorhanden, steht die nutzbare Feldkapazität in unmittelbarem Zusammenhang zur pflanzenverfügbaren
Wassermenge. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bknufe.htm, abgerufen am 04.07.2014
9
Bei der Luftkapazität handelt es um den Porenraum im Boden, der nur kurzfristig mit Wasser gefüllt ist und somit
für Sauerstoff oder als Wurzelraum zur Verfügung steht. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkluft.htm, abgerufen am
04.07.2014
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Abbildung 6: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
In der Deckschicht (Schicht 1 trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und
Tallehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff. In der
Deckschicht hatten die Schluffe zum Zeitpunkt der Baugrunderkundung (mit natürlichen Wassergehalten
zwischen 8% und 25%, im Mittel bei 19%) überwiegend weiche bis steife Konsistenz. Die Schluffe haben
damit nur geringe Festigkeit.
Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige
Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter
sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich.
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Bei der Bohrung B 12 wurde die Deckschicht bis 5 m (126,3 m NN) unter der Geländeoberkante nicht
durchstoßen. Es handelt sich hierbei um eine mit Schwemmlehm gefüllte Erosionsrinne, deren weiterer
Verlauf mit den bisher ausgeführten Bohrungen nicht erkundet wurde. B1 weist die minimalste
Deckschicht von 0,7 m unter GOK auf. Im Mittel liegt die Deckschicht bei 2,0 m unter GOK.
Die Bohrungen der 2. Schicht waren überwiegend schwer bis sehr schwer, lagenweise auch mittel
bohrbar. Sie sind mindestens mitteldicht gelagert. Festigkeitsmindernd wirken Schlufflagen.
In der Schicht zwei wurden Terrassensedimente in der Kornverteilung von schluffigen bis stark
schluffigen und sandigen bis stark sandigen Kiesen vorgefunden. Teilweise muss mit groben Geröllen und
Blöcken gerechnet werden. Im Mittel konnte in der 2. Schicht ca. 57, 3 % Kies, 25,5% Sand und 17,2%
Schluff vorgefunden werden.
Die Schicht 3 (tertiär) wurde nur an der Westseite erbohrt. In den Bohrungen B15, B20, B21 und B23
wurden die Terrassensedimente durchstoßen.
Bohrung
Terrassenkies
Tertiär
Nr.
Dicke
Untergrenze
Obergrenze
Bodenart
B15
0,8m
3,0 m u. GOK
125,4 m NN
Schluff,
Braunkohle
B20
2,2m
4,4 m u. GOK
122,3 m NN
Schluff,
Braunkohle
B21
0,7m
4,2 m u. GOK
123,9 m NN
Braunkohle
B23
1,8m
3,8 m u. GOK
122,5 m NN
Braunkohle
Abbildung 7: Tertiäre Schicht in den Bohrungen B15, B20, B21 und B23
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Aufgrund der Schluffe ist der Boden sehr wasserempfindlich. Sie weichen bei Wasserzutritt und/oder
dynamischer Belastung schnell unter Verlust an Festigkeit auf. Die Schluffe und die schluffigen Kiese sind
zudem sehr frostempfindlich. In den Bereichen der Schluffe, kann Schichtenwasser in die kiesigen
Schichten abgeleitet werden. Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige
Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu legen.
Abgesehen von den Auffüllungen in der Bohrung B8 (angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit
geringen Beimengungen an Ziegel) wurde nur gewachsener Boden erbohrt, der nach organoleptischer
Prüfung unauffällig war. Insgesamt ist mit keinen Altlasten zu rechnen.
Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die
Einbaufähigkeit kann durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Nasszeiten
können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie
beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für
den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
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Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T
(Baugrundklasse C-T).
Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen verändert.
Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ
beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch
Auswaschung in das Grundwasser.
Vorbelastung des Schutzgutes Boden
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet.
5.3.3. Konflikte mit dem Schutzgut Boden durch das Vorhaben
Durch die Baumaßnahmen im Rahmen der geplanten Vorhaben kommt es zu einer Abschiebung von
Mutterboden, zu einer Verdichtung und Versiegelung des Oberbodens und zu Eingriffen in die
Schichtenfolge des Bodens. Von den Veränderungen ist das gesamte Plangebiet betroffen. Eine
Verunreinigung mit Schadstoffen ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht zu erwarten. Zur Minderung
des Eingriffs in den Boden sind folgende Maßnahmen (Schutz des Mutterbodens) gemäß § 202 BauGB
und gemäß DIN 18915/ DIN 18300 zu beachten:
-
Die Flächeninanspruchnahme (z.B. durch den Baubetrieb) ist auf das unbedingt notwendige Maß
und möglichst auf zukünftig bebaute Flächen zu begrenzen.
-
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu
betreten oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind.
-
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind
ordnungsgemäß zu entsorgen.
-
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen
Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen.
-
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende
Maßnahmen zu vermeiden.
-
Im Gesamtbereich des Plangebietes ist der Mutterboden fachgerecht und getrennt abzuräumen
und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtung zu lagern. Nach Möglichkeit ist dieser vor
Ort als kulturfähiges Material wiederaufzubringen. Die Bestimmung der DIN 18300 ist dabei zu
beachten. Bei sehr nassem Boden (bei anhaltendem Regen) sollten Mutterbodenarbeiten
vermieden werden, da durch physikalische und biochemische Prozesse Niederschläge und
eingetragene Schadstoffe gefiltert, gereinigt und zurückgehalten werden und das Wasser
verzögert wieder abgegeben wird. Der abgetragene Mutterboden darf nicht durch Beimengen
von Unrat z.B. Trümmern, Baurückständen, Metallen, Glas, Öl, chemischen Stoffen, Schlacken,
Asche oder schwer zersetzbaren Pflanzenresten verschlechtert werden.
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5.3.4. Bewertung des Eingriffs
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ
verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die
Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können,
insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser.
Die jetzige Bodenschichten bestehen aus Mutterboden, Löß-, Schwemm- und Tallehm in der
Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff mit einer geringen
Festigkeit, und sehr wasser-/ frostempfindlichen Schluffen, die bei Wasserzutritt oder dynamischer
Belastung ihre Festigkeit verlieren. Die 2. Schicht besteht aus Terrassensedimenten, die bessere
Tragfähigkeit vorweist und nicht zusammendrückbar ist. Die Schluffe können nur bei trockener Witterung
und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann durch Bodenverbesserung (z.B.
mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden.
Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den
Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und
Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Wenn Oberkante Rohfußboden
oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4
hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind nach DIN 18195-6,
Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei
Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine
Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich. Die Gründungssohlen sind zum Schutz vor
Witterungseinflüssen sofort mit Beton abzudecken. Aufgeweichte Schichten, gestörte Böden und
Auffüllungen sind durch Beton zu ersetzen. Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3
sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T) (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Die
Bohrkernuntersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen. Bei der Bohrung
B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen
Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige
Störungen sind auch an anderen Stellen möglich. Chemische Analysen können beim Antreffen von
auffälligen Schichten erforderlich werden. In Nasszeiten bildet sich örtlich (Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Februar 2014).
Hinweise auf Altlasten innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt.
Aufgrund des vorliegenden Gutachtens und weiterer Erkenntnisse aus der Frühzeitigen Beteiligung
werden nachfolgende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
1. Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen
Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier
wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
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2. Ingenieurgeologie
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen
zu untersuchen und zu bewerten.
3. Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN
18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
4. Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand
kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche
Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu
beachten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es
darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach
Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -20001-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
5. Bergbautätigkeit
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen
Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
"Zukunft-Erweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
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zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter
Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen
Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts
bekannt.
5.4. Schutzgut Klima
5.4.1. Allgemein
Die klimatischen Bedingungen sind neben Boden und Wasser die wichtigsten Grundlagen des Lebens, die
es gilt zu sichern und zu erhalten. Gemäß § 1 (3) Nr. 4 BNatschG sind Beeinträchtigungen des Klimas zu
vermeiden. In den Zielsetzungen sollen erneuerbare Energien Berücksichtigung finden, zudem ist auf den
Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Ziele zur Vermeidung von Luftverunreinigungen
ergeben sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) indem es heißt, Menschen, Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter sind von schädlichen
Umwelteinwirkungen und auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
5.4.2. Klimafaktoren im Bestand
Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschläge in
Langerwehe. Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. In Langerwehe
herrscht im Jahresdurchschnitt eine Temperatur von 9,9 ° C. Im Durchschnitt fallen 818 mm Niederschlag
innerhalb eines Jahres (Website: http://de.climate-data.org/location/14966/, Zugriff am 27.02.2015).
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von
Luftverunreinigungen. Lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den
Nutzungen in der Umgebung können hierbei von Bedeutung sein.
Das Plangebiet selbst ist Offenland und Kaltluftentstehungsgebiet, jedoch ist die klimatische Funktion
durch die geringe, bzw. temporär fehlende Vegetationshöhe infolge der Bewirtschaftung, eingeschränkt.
Aufgrund der flachen Ausprägung hat das Plangebiet wenig Wirkung für die Frischluftzufuhr in die
angrenzenden Wohngebiete. Besondere Luftschadstoffbelastungen sind im Plangebiet und dessen
Umgebung nicht bekannt. Die Fläche und die Umgebung sind jedoch bereits heute durch Immissionen
des Verkehrs vorbelastet.
Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima
Die
klimatischen
Funktionen
der
Freiflächen
stehen
in
engem
Zusammenhang
mit
dem
Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend
verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei der Bebauung der Flächen, da sich
versiegelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen sowie zu einer
Herabsetzung der Verdunstungsrate führen.
Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert
werden.
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Klimatische Vorbelastung
Die
örtlich
klimatischen
Luftverunreinigungen.
Es
und
lufthygienischen
bestehen
im
Verhältnisse
gesamten
Plangebiet
bestimmen
das
insgesamt
keine
Ausmaß
von
hochwertigen
Grünstrukturen. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und
Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten
Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick
auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen
bleiben. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine besondere klimatische Funktion erfüllt.
Vorbelastend ist hier die Verkehrsbelastung, durch die das Plangebiet umrahmende (östlich und nördlich)
Bundesstraße B 264, die bereits gegenwärtig durch die Abgasemissionen auf die Schutzgüter Klima und
Luft wirkt. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein
Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Der Verkehr gilt insgesamt als einer der Hauptverursacher von
Luftschadstoffen und setzt NO2, flüchtige organische Verbindungen, Dieselrußpartikel oder CO2 frei.
5.4.3. Konflikte mit dem Schutzgut Klima durch das Vorhaben
Durch die geplante Bebauung kommt es zu einem Verlust von Frei-, Garten- und Wiesenflächen, die zur
Frischluftproduktion einen Beitrag leisten. Durch die teilweise Versiegelung der Flächen kommt es zudem
zu einer zusätzlichen Erwärmung im Plangebiet und damit zur Veränderung der Temperaturschichtung.
Zusätzlicher Verkehr im Plangebiet kann weitere Luftschadstoffbelastungen hervorrufen, die jedoch
aufgrund der Plangebietsgröße sehr gering sind. Schließlich werden die örtlichen Luftströmungen durch
die Errichtung von Baukörpern verändert.
5.4.4. Bewertung des Eingriffs
Die
klimatischen
Funktionen
der
Freiflächen
stehen
in
engem
Zusammenhang
mit
dem
Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend
verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte
Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Die Zusatzbelastungen
werden jedoch aufgrund der Kleinräumigkeit des Gebietes zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung
kommen. Diesen beschriebenen, negativen Auswirkungen wirken die Umsetzung der geplanten
Begrünungsmaßnahmen und die Anlage von bioklimatisch bedeutsamen Grünstrukturen entgegen.
5.5. Arten und Biotope
5.5.1. Allgemein
Das Überdauern einer für den Planungsraum spezifischen Tier- und Pflanzenwelt muss durch Erhalt,
Schaffung
und
Entwicklung
von
Biotopsystemen
gewährleistet
werden.
Gemäß
dem
§ 1 Abs. 3 Abs. 5 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind die wildlebenden Tiere und Pflanzen und
ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Mit dem
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mäßigen Vorhandensein der Vegetationsstruktur sind kaum Voraussetzungen vorhanden, um einer Tierart
Lebensraum zu bieten.
5.5.2. Flora und Fauna / Bestand
Potenziell natürliche Vegetation
Die
heutige
potenzielle
natürliche
Vegetation
(HpnV)
bezeichnet
die
Gesamtheit
der
Pflanzengesellschaften, die sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren
wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen
würden.
Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu
finden sind, kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu
beitragen,
möglichst
landschaftsgerechte
und
ökologisch
sinnvolle
Rekultivierungs-
und
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich auf den nährstoffreichen, basischen Standorten ein
überwiegend artenreicher Eichen-Hainbuchenwald (mit stärkerem Einschlag von Ahorn, Ulme und auch
Linde) sowie auf den bodensauren Standorten ein artenärmerer Eichen-Hainbuchen- und EichenBuchenwald entwickeln.
Bestand Flora und Fauna
Flora / Bestand
Das ca. 14 ha große Eingriffsgebiet (hier Geltungsbereich des B-Planes) befindet sich im Osten der
Ortschaft Langerwehe zwischen der B 264 und Am Steinchen. Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits
durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv
ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick
auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen
bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene
Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine
dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark
befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des
Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin
von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln)
umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Fauna / Bestand
Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und
Wirkfaktoren) durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von
planungsrelevanten Arten zu überprüfen sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten
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artenschutzrechtliche
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Konflikte
auftreten
können
(Büro
Kreutz,
Naturschutz,
Planung,
Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.1014 begangen und auf Hinweise des Vorkommens
planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.).
Weitere Kartierungen erfolgen im Frühjahr 2015.
Während der Ortsbegehung durch das Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht konnten keine Hinweise
auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt werden. Horste sind in den Bäumen am
Umspannwerk nicht vorhanden.
Für die Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I wurde die Liste des MUNLV (2007), die die
planungsrelevante Arten aufführt, anhand der für das Plangebiet relevanten Daten des LANUV (2015
Infosystem geschützte Arten in NRW und LINFOS 2015), Landschaftsinformationssammlung ausgewertet.
Die folgende Tabelle zeigt aller potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten,
welche durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum und den Wirkpfaden des
Vorhabens auf ihre potenzielle Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wird ermittelt, für
welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist:
Art
Säugetiere
Wildkatze,
Europäischer Biber
Breitflügelfledermasu,
Große Bartfledermaus,
Wasserfledermaus,
Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus,
Mückenfledermaus,
Braunes Langohr,
Graues Langohr
Vögel
Wachtel,
Rebhuhn,
Kiebitz,
Feldlerche
Sind
Beeinträch
tigungen
möglich?
Begründung
Nein
Keine geeigneten Habitate im Eingriffgebiet und der Umgebung
Nein
Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume gefällt
oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen
essenzieller Nahrungshabitate im Eingriffsgebiet kann aufgrund
der Biotopausstattung und der relevanten Flächengröße
ausgeschlossen werden.
Ja
Turmfalke,
Schleiereule,
Mäusebussard,
Habicht,
Waldohreule,
Waldkauz,
Sperber
Nein
Teichrohrsänger
Nein
Wiesenpieper
Nein
Baumpieper
Nein
Typische Arten der intensiv genutzten Feldflur.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsgebiet
möglich.
Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge
der Umsetzung werden keine Bäume gefällt oder Gebäude
abgerissen bzw. saniert.
Art der Schilfröhrichte. Keine geeigneten Habitate im
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten Habitate
im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Vorkommen in dem baumbestandenen Extensivgrünland westlich
des Eingriffsgebiets möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade
erkennbar. In den nord-westlichen Bereichen des B-Plangebietes
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Steinkauz
Nein
Kleinspecht,
Schwarzspecht,
Feldschwirl,
Nachtigall,
Pirol,
Kuckuck
Nein
Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe,
Feldsperling
Nein
Waldlaubsänger
Nein
Zwergtaucher
Nein
Amphibien
Kreuzkröte,
Springfrosch
Nein
(Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und
Entsorgungsanlagen geplant
Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund
der Entfernung von ca. 130 m sind Wirkpfade jedoch
auszuschließen. Das Eingriffsgebiet besitzt keine essenziellen
Nahrungsfunktionen. Der Steinkauz nutzt meist kurzrasiges
Grünland zur Insektenjagd.
Vorkommen im Bereich der Pappeln im Westen des
Eingriffsgebiets nicht auszuschließen. Aufgrund der enormen
Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. In den
nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk,
Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant.
Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des
Eingriffsgebiets möglich.. Aufgrund der enormen Vorbelastungen
sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. Es handelt sich um
störungstolerante Arten, die meisten in der Nähe des Menschen
leben.
Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten
Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im
Eingriffsgebiet und der Umgebung.
Tabelle 3: Übersicht der potenziellen im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten.
Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015
Als planungsrelevant gelten die Arten: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche.
5.5.3. Empfindlichkeit und Vorbelastung
Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Flora und Fauna
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber einer Flächeninanspruchnahme und der damit
verbundenen
Zerstörung
von
Lebens-
und
Nahrungsräumen
bzw.
allgemein
gegenüber
Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen,
Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann.
Das Plangebiet
wird
durch Verkehrstrassen
sowie
bereits vorhandenen
Wohnsiedlungen
von
zusammenhängenden Freiraum getrennt. Im nordwestlichen Bereich grenzt das Biotop BK 5104-006
„Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem“ an das Plangebiet an. Als Schutzziel gilt die Erhaltung
und Optimierung des Baches mit begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz und Optimierung von
Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft. Das Vorhaben greift nicht in das
Biotop ein, daher wird es auch nicht durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. E 10 beeinträchtigt.
Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005
„Weiden mit Kleingehölzen nordwestlich des Stütgerhofes“. Hauptziel sollte die Erhaltung des
Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu
erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen. Da das Biotop nicht
unmittelbar an das Plangebiet angrenzt und kein Eingriff in diesem Bereich erfolgt, ist von keiner
Beeinträchtigung durch das Vorhaben auszugehen.
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Vorbelastung für Flora und Fauna
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Wegen
des im Plangebiet überwiegend vorherrschenden intensiven Ackerbaus bietet es für einen großen Anteil
der im Messtischblatt Heinsberg gemeldeten Arten ungeeignete Bedingungen. Die Nähe zu den
vorhandenen Siedlungsstrukturen und insbesondere die Lage an der B264 und Hauptstraße werten das
Gelände als Lebensraum für planungsrelevante Arten zusätzlich ab.
5.5.4. Konflikte mit dem Schutzgut Flora und Fauna durch das Vorhaben
Die geplanten Wohnbaunutzungen führen zu einem weitgehenden Verlust oder zur Umformung der
Vegetationsflächen, die trotz der Verarmung in begrenztem Maße als Lebens- und Nahrungsraum dienen.
Dadurch findet eine Verdrängung auf angrenzende Freiflächen statt, die damit die Lebensraumfunktionen
des Plangebiets mit übernehmen müssen.
5.5.5. Bewertung des Eingriffs
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen
Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch
menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder
sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann.
Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der
überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais- und Getreideanbau). Im Norden des
Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische
Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen
umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick
auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen
bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene
Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine
dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark
befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des
Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin
von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln)
umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch die
geplanten Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die
entfallende
Vegetation
zum
Teil
ausgeglichen.
Der
Verlust
der
Vegetationsflächen
der
Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausgewertet und dargelegt.
Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird Ersatzvegetation geschaffen. Das
restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert.
Um zu ermitteln inwieweit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten
(Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) einen Verbotstatbestand auslöst, wurde in Bezug auf diese
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Arten eine vertiefende Analyse als „worst-case“ Einschätzung erstellt (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung,
Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn
und Feldlerche und damit auch das
Eintreten von Verbotstatbeständen i.S. des §44 BNatSchG kann im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden.
Die folgenden Maßnahmen werden der „Worst-case“ Bewertung zugrunde gelegt:
M1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar
C1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden,
werden weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt
zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es soll eine Erfassung von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche an insgesamt sechs Terminen
zwischen März und Juni (z.T. abendlich mit Klangatrappe) stattfinden.
Weiterhin soll eine Erfassung des Feldhamsters an einem Termin (auch wenn die extrem gefährdete Art
im Messtischblatt nicht gelistet ist) erfolgen. Die Ackerflächen im Plangebiet und der Umgebung bieten
potenzielle Habitate (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I,
Januar 2015).
5.6. Landschafts-/Ortsbild
5.6.1. Allgemein
Ein wichtiges Ziel im Bereich Landschaftsbild und Erholung ist die Erhaltung vorhandener und die
Entwicklung bereits beeinträchtigter naturräumlicher Elemente und somit den Erholungs- und
Erlebniswert
einer
Landschaft
zu
verbessern.
Gemäß
dem
§ 1 Abs. 1
BNatSchG
(Bundesnaturschutzgesetz) sind neben den Naturgütern und der Pflanzen- und Tierwelt die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als
Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. Die fortschreitende Inanspruchnahme von
Landschaft als Folge steigender Nutzungsansprüche der letzten Jahrzehnte stellt eine Herausforderung an
die Raumplanung dar.
5.6.2. Bestand Landschafts-/Ortsbild
Das Landschafts- bzw. Ortsbild des Plangebietes ist überwiegend geprägt durch die strukturarme
Kulturlandschaft. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten
Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim an, welches ebenfalls von jungen bis mittelalten
Gehölzen umstanden ist. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Im südlichen Bereich des
Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem
angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung
mit Kleingärten vorzufinden. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte
Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte
Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten
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zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im
Plangebiet nicht vorhanden Das Gebiet wirkt als Freifläche für die unmittelbar angrenzenden Gebäude,
die jedoch keine durchgehende gestalterische Qualität aufweisen.
Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Landschafts-/Ortsbild
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung
der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird
auch die Erholungsnutzung für den Menschen, insbesondere die Anwohner, die durch den Eindruck der
„freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das
Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt
werden.
Vorbelastung des Landschafts-/Ortsbildes
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der
ausgeräumten Feldflur sowie die umgebende Bebauung und die tangierenden Verkehrstrassen belastet.
5.6.3. Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts- und Ortsbild durch das Vorhaben
Durch die Errichtung von Baukörpern und Verkehrsflächen wird das Landschaftsbild grundlegend
verändert. Im subjektiven Landschaftseindruck und für die Erholungsnutzung gehen Freiflächen verloren
und werden durch funktionsarme Siedlungsfläche ersetzt.
5.6.4. Bewertung des Eingriffs
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung
der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird
auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht,
beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch
das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. In Bezug auf die
Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von
Bedeutung. Aufgrund der direkten Nähe zu Siedlungen und der derzeitigen Bebauungsfreiheit des
Plangebietes kommt der Fläche aufgrund der landwirtschaftlichen und privaten Nutzung keine Bedeutung
für die Naherholung zu.
Durch
den
Verlust
des
Plangebietes
als
landwirtschaftliche
Fläche
gehen
im
subjektiven
Landschaftseindruck jedoch Freiflächen verloren und werden durch Siedlungsfläche ersetzt. Durch
gestalterische Festsetzungen kann dieser Eindruck jedoch zumindest gemindert werden. Aufgrund der
vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung soll eine schonende Integration in das
Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden.
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6. Vermeidung, Minderung und Ausgleichbarkeit eines Eingriffs
6.1. Vermeidbarkeit des Eingriffs
Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn
-
kein nachweisbarer Bedarf für das Vorhaben besteht,
-
das Vorhaben keine geeignete Lösung für die Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellt,
-
eine für Naturhaushalt und Landschaftsbild räumlich, quantitativ oder qualitativ günstigere
Lösungsmöglichkeit besteht, welche den eigentlichen Zweck des Vorhabens ebenfalls erfüllt.
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum
Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu
schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die
räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der
Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die
Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langewehe beabsichtigt die Ansiedlung
eines
Lebensmittel-Vollsortimenters
(Hauptzentrum)
der
Gemeinde.
in
Ergänzung
Weiterhin
sind
zum
die
einzigen
zentralen
Ansiedlungen
eines
Versorgungsbereich
nicht-großflächigen
Drogeriemarktes und die Verlagerung eines nicht-großflächigen Lebensmittel-Discounters vorgesehen.
Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung
mehr vorhanden. Im
Ergänzungsstandort
Einzelhandelskonzept wird
ausgewiesen.
Ein
in
der
die zur Ansiedlung vorgesehene
Gemeinde
ansässiger
Einzelhändler
Fläche als
mit
nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment möchte seinen Betrieb erweitern und den Hauptsitz des Unternehmens
mit vier Filialen in das Plangebiet verlegen. Der Einzelhändler verfügt über eigene Flächen innerhalb des
Plangebietes, die er hierzu entwickeln möchte.
Der Flächenbedarf für die angestrebte Nutzung kann nicht gleichwertig an anderer Stelle gedeckt
werden.
Durch die Lage zwischen der B 246 und der Hauptstraße in unmittelbarer Lage zur Wohnsiedlung kann
eine direkte Anbindung des Neubaugebietes gewährleistet sowie das örtliche Wegenetz in seiner Qualität
gesteigert werden.
Vor dem Hintergrund, dass durch die Planung eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit
kurzen Wegen geschaffen wird, der dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der
Wohnbauentwicklung stärken wird und auch keine gleichwertigen Flächen mit gleichen Eigenschaften
vorhanden sind, bestehen für die Planung keine Alternativen.
6.2. Minderung der Eingriffsfolgen
Wenn Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenalternativen geeignet sind, Eingriffsfolgen zu mindern oder gar
zu vermeiden ohne den eigentlichen Zweck des Eingriffs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen,
verpflichtet der Gesetzgeber den Maßnahmenträger hierzu.
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Gemeinde Langerwehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“
Allgemein gültige Minderungsmaßnahmen während der Bauphase des Vorhabens:
-
Die Flächeninanspruchnahme (z.B. durch den Baubetrieb) ist auf das unbedingt notwendige Maß
und möglichst auf zukünftig bebaute Flächen zu begrenzen (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden
in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen).
-
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu
betreten oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind. (Es sind die Bestimmungen
der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen
gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind
ordnungsgemäß zu entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 zum Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage
von
Straßen,
Teil:
Landschaftspflege,
Abschnitt
4
zum
Schutz
von
Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen
Fassungen unbedingt zu beachten. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand
zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen).
-
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen
Erfordernisse
nach
Beendigung
der
Baumaßnahme
wiederherzustellen
(Es
sind
die
Bestimmungen der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt
4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den
jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
-
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden
ist nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere
Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bezüglich des Bodenabtrags und der
Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen
Fassungen unbedingt zu beachten)
-
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende
Maßnahmen
zu
vermeiden
(Auf
die
Pflicht
zur
Beachtung
der
Bestimmungen
des
Bundesbodenschutzgesetzes, insb. auf die §§ 4 und 7 BBodSchG und die darin enthaltene Pflicht,
sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, wird
hingewiesen).
Minderung innerhalb des Planvorhabens:
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche kann nicht ausgeschlossen
werden.
Um eine Tötung von Jungtieren oder eine Zerstörung von Gelegen zu vermeiden, darf die
Baufeldfreimachung nur außerhalb der Brutzeit zwischen September und Februar erfolgen. Die
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Bauarbeiten sind kontinuierlich fortzuführen. Bei einer längeren Verbrachung des Baufeldes ist
mit erneuten Ansiedlungen von Bodenbrütern zu rechnen.
Die überplanten Ackerflächen haben eine Größe von ca. 12 ha (das Umspannwerk wird nicht tangiert).
Berücksichtigt man gewisse Randeffekte und Störungen durch die umgebenden Straßen und
Wohnhäuser, so kann eine maximale Anzahl von 2 - 3 Brutpaaren je Art angenommen werden (Kiebitz
hauptsächlich in den Maisfeldern und Wachtel Rebhuhn und Feldlerche überwiegend in Getreide). Bei
Bestätigung des Vorkommens der planungsrelevanten Arten (nach Kartierung) gelten die folgenden
Maßnahmen:
Die Maßnahmen sind in einer ausreichenden Entfernung zu potenziellen Stör- und
Gefahrenquellen sowie vertikalen Strukturen vorzusehen.
Vorzugsweise sollten flächige Maßnahmen konzipiert werden. Bei streifenförmigen Maßnahmen
wird eine Mindestbreite von ca. 15 m, besser sind 20 m, für Blühstreifen empfohlen.
Auf der Maßnahmenfläche sollten grundsätzlich keine Düngemittel und Biozide eingesetzt
werden.
Die Bearbeitungszeitpunkte sind den jeweiligen Arten anzupassen
Ggf. Schaffung kleiner Wasserflächen für den Kiebitz
Idealerweise sollten verschiedene Maßnahmentypen (Stehenlassen von Getreidestoppeln,
Ernteverzicht von Getreide, Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand,
Ackerbrache, Ansaat von Blühstreifen durch eine dünne Einsaat, Lerchenfenster,
Schwarzbrachestreifen, wenn keine unbefestigten Wege (o. ä. offene Bodenstellen) vorhanden
sind in Kombination miteinander angewendet werden, um ein vielfältiges Strukturangebot zu
erreichen.
Die Maßnahmen müssen vor Baubeginn ihre Wirksamkeit entfalten. Nach Fesstellung der
tatsächlichen Brutvorkommen vor Ort ist eine zeitnahe Umsetzung notwendig.
Ggf. Monitoring
Als Orientierungswert wird pro Paar insgesamt mind. 1 ha Maßnahmenfläche für eine signifikante
Verbesserung des Habitatangebotes empfohlen. Bei angenommenen 2 - 3 Brutpaaren je Art sind
entsprechend 3, max. 4 Hektar als potenzielle CEF-Maßnahmenflächen anzunehmen. Die Flächen
müssen sich im räumlichen Zusammenhang befinden und von den Individuen pot. erreichbar sein
(max. wenige Kilometer Abstand).
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden,
werden weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt
zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es soll eine Erfassung von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche an insgesamt sechs Terminen
zwischen März und Juni (z.T. abendlich mit Klangatrappe) stattfinden.
Weiterhin soll eine Erfassung des Feldhamsters an einem Termin (auch wenn die extrem gefährdete Art
im Messtischblatt nicht gelistet ist) erfolgen. Die Ackerflächen im Plangebiet und der Umgebung bieten
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potenzielle Habitate (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I,
Januar 2015).
Schutzgut Boden
Vermeidungsmaßnahmen
Durch die Begrenzung der Grundflächenzahl und der Begrenzung der überbaubaren
Grundstücksfläche werden übermäßige Versiegelungen der Flächen vermieden (Festsetzung der
GRZ im Bebauungsplan).
Minderungsmaßnahmen
Anpflanzungen auf Flächen im Plangebiet tragen zum Schutz des Bodens bei
(Pflanzfestsetzungen im Bebauungsplan).
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu
betreten oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind (Es sind die Bestimmungen der
DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die
Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen
Fassungen unbedingt zu beachten).
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind
ordnungsgemäß zu entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu
beachten).
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen
Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen (Es sind die
Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt
4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den
jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden
ist nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere
Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bezüglich des Bodenabtrags und der
Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen
Fassungen unbedingt zu beachten).
Der Boden ist während der Bauzeit durch schichtengerechte Lagerung zu sichern,
Bodenverdichtungen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die
natürlichen Bodenfunktionen wieder zu aktivieren (Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in
den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende
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Maßnahmen zu vermeiden (Hinweis B-Plan: Für den Bebauungsplan gilt, dass nach
§ 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
Einsatz natürlicher Schüttgüter (Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in
Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche
Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei
Verfolgen des Bebauungsplanzweckes unvermeidbar (vgl. Kapitel 6.1). Mindernd wirkt jedoch die
Festsetzung einer GRZ mit der Beschränkung der darüber hinaus geltenden Zulässigkeit für
Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht
werden könnte, dies allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein
weiterer Ausgleich nur indirekt über eine Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der
Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die bereits beim Schutzgut Tiere und
Pflanzen erwähnt worden sind. Zusätzlich tragen Festsetzungen zu Anpflanzungen auf privaten Flächen
(Ortsrandeingrünung) zum Schutz des Bodens bei.
Klima und Immissionen
Durch die Festsetzungen von Bepflanzungsmaßnahmen auf den Baugrundstücken werden
Voraussetzungen zur Herstellung von Verschattungs- bzw. Verdunstungspotenzialen geschaffen,
womit nachteilige Auswirkungen, insbesondere auf das Mikroklima, begrenzt werden
(Pflanzfestsetzungen im Bebauungsplan).
Schutzgut Landschaftsbild
Geeignete Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung sollen dafür sorgen, dass keine
übermäßig massiven Baukörper entstehen (Festsetzung Art und Maß im Bebauungsplan).
Durch die landschaftstypische Festsetzung gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der
Höhenentwicklung, kann eine möglichst unauffällige Integration in das Landschaftsbild und die
bestehende Ortslage erfolgen (Festsetzung der Gebäudehöhe im Bebauungsplan).
Durch Festsetzungen zu Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf den privaten und
öffentlichen Grundstücksflächen kann das Plangebiet aufgewertet und ein weicher Übergang zum
Freiraum geschaffen werden
Die getroffenen gestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf grundsätzliche Vorgaben, um die
Baufreiheit des Einzelnen so wenig wie möglich einzuschränken. Sie dienen lediglich zur Garantie einer
grundsätzlich geordneten und optisch anspruchsvollen Verwirklichung der baulichen Planungen und
bilden insgesamt ein homogenes Ortsbild in Anlehnung an den Bestand. Zudem schaffen die
gestalterischen Festsetzungen einen großzügigen Gestaltungsrahmen, der nach wie vor individuell gefüllt
werden kann.
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6.3. Ausgleichbarkeit
Der Ausgleich eines Eingriffes ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder
nachhaltigen
Beeinträchtigungen
des
Naturhaushaltes
zurückbleiben
und
das
Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
Es ist von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffs auszugehen, da:
-
in diesem Bereich nicht in wertvolle Biotopstrukturen eingegriffen wird
-
der Erholungsraum nicht erheblich beeinträchtigt wird
-
das Ortsbild durch geeignete Maßnahmen landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann und
-
durch geeignete technische, planerische oder sonstige Maßnahmen erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verhindert werden können
7. Kompensation des Eingriffes
7.1. Bewertungsraum / Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächenberechnung
Der Betrachtungsraum umfasst das gesamte Plangebiet.
Mit der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist zu analysieren, welchen Wert die
betroffenen Flächen für Natur und Landschaft besitzen. Dies ist insgesamt schwierig in Worten oder
Zahlen auszudrücken. In der Praxis existieren jedoch gängige, numerische Bewertungsverfahren, um die
betroffenen Biotoptypen in Wertstufen zu fassen und deren ökologische bzw. landschaftsästhetische
Bedeutung wiederzugeben.
Im vorliegenden Vorhaben wurde das Bewertungsverfahren „Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW", Ausgabe September 2008, herausgegeben von der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW 2008), herangezogen.
Hierbei fließt der Grad der ökologischen Ausprägung der Biotope, wie sie in der Örtlichkeit vorgefunden
werden, in die Bewertung ein.
Im angewandten Bewertungsverfahren erhalten die Biotope „Wertpunkte“ in einer Skala von 0 bis 10. So
besitzt Acker und Grünland einen Wert von 2, während naturnahe Laubmischwälder und andere
Gehölzflächen einen Wert zwischen 5 und 8 haben. Vollkommen versiegelte Flächen haben stets den
Wert 0, hochwertige Biotope wie Moore, Röhrichte, Quellbereiche einen Wert von 10. Bei einem Wert von
10 ist die Ausgleichbarkeit eines Eingriffes nicht mehr gewährleistet, ein Eingriff in solche Flächen ist
grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen (BNatSchG) ausgeschlossen. Die „Feinabstufung“, je nach
Natürlichkeitsgrad, Struktur- und Artenvielfalt der einzelnen Biotope wird über den Korrekturfaktor
bewertet. Hier kann bei überdurchschnittlicher Ausprägung eines Biotops der Faktor bis auf max. 2
heraufgesetzt werden, ebenso erfolgt eine Reduzierung des Faktors bei weniger stark ausgeprägten oder
beeinträchtigten Biotoptypen.
Durch
die
Gegenüberstellung
des
Ausgangzustandes
mit
dem
geplanten
Zustand
kann
die
unterschiedliche ökologische Wertigkeit in Punkten ausgedrückt werden. Hierbei wird für neu angelegte
Biotope in der Planung teilweise ein geringerer Grundwert (P) angenommen als im Ausgangszustand (A),
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da davon ausgegangen wird, dass innerhalb von 30 Jahren nach Neuanlage eines Biotoptyps,
höherwertige Biotope noch nicht entsprechend stark ausgebildet sind.
Der ermittelte Differenzwert gibt wieder, ob ein Eingriff ausgeglichen ist oder ein Defizit besteht. Die
Menge des Defizits kann über die Wertzahl, je nach Art des geplanten Biotops, in Flächen umgerechnet
bzw. ermittelt werden.
Durch
das
Anwenden
eines
standardisierten
Bewertungsverfahrens
ist
die
Bewertungs-
und
Abwägungsgrundlage für Nichtfachleute leichter nachzuvollziehen. Die Subjektivität des Beurteilenden
wird zudem in Grenzen gehalten. Das Ergebnis der Bewertung hat keine rechtliche Bindung, sondern ist
Abwägungsgrundlage. Hiervon ausgenommen sind Eingriffe in Biotope nach § 20 (2) BNatSchG.
7.2. Kompensationsflächenberechnung
(s.a. TABELLEN im Anhang)
Für die ökologische Bewertung wurde die Biotoptypenwertliste der "Numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" von 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW verwendet.
Die Bewertung für die Bestandssituation des Plangebietes sieht wie folgt aus:
Eine ca. 118.615 m² - große Fläche wird heute landwirtschaftlich genutzt und erhält den Wert 2 gemäß
Code HA0, aci. Ca. 3.148 m² werden dem Biotop Feldgras gemäß Code EA3 eingeordnet und erhalten
den Wert 2. Ca. 6.573 m² der Plangebietsfläche kann gemäß Code VF0 dem Biototyp versiegelte Fläche
zugeordnet werden und wird mit dem Wert 0 bewertet.
Eine ca. 1.357 m2 große Fläche kann gemäß Code VA mr4 dem Biotoptyp Straßenbegleitgrün zugeordnet
werden und wird mit dem Wert 2 bewertet.
Eine ca. 1.544 m² -große Fläche, wird gemäß Code BD3…50 ta 11 mit 5 Punkten bewertet und entspricht
dem Biotoptyp Gehölzstreifen. Die Bilanzierung beachtet das starke Baumholz der Bäume von bis zu
80 cm Brusthöhendurchmesser mit ≥ 50 % lebensraumtypischen Gehölzen.
Weiterhin werden ca. 3.063 m² der Fläche als Nutzgarten mit Gehölzen genutzt (Code HJ ka6), die mit
dem Wert 4 bewertet werden.
Ca. 2.777 m² Fläche sind heute Intensivwiese gemäß Code EE1 und können mit dem WERT 2 bewertet
werden.
Die Bestandssituation ergibt insgesamt einen Wert von 271.764 Punkten. Dieser Wert wurde der
Wertigkeit des Plangebietes gemäß Planung gegenübergestellt, nachdem die Einzelflächen ebenfalls der
Biotoptypenbewertung (LANUV NRW 2008) unterzogen wurden. Nach der Ermittlung zeigt sich, dass ein
Kompensationsdefizit von ca. 41.554,2 Wertpunkten besteht.
Aufgrund dessen sind externe Kompensationsmaßnahmen notwendig.
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Die Fläche des zusätzlichen Kompensationsbedarfs errechnet sich aus:
Differenz/Defizit nach Bilanz
=
Wert der künftigen
Wert der
Kompensationsmaßn.
Fläche vorher
Fläche zusätzlicher
Kompensationsmaßnahmen
Gemäß Tabelle B. Zustand des Untersuchungsraumes besteht ein Defizit von 41554,2 Punkten. Somit
ergeben sich z.B. folgende Kompensationsmöglichkeiten:
41.554,2
=
=> ca. 1,04 ha
6-2
Obstwiese (Wertzahl 6) auf Acker (Wertzahl 2)
aufzupflanzen
7.3. Kompensationsmaßnahmen / Pflanzkonzepte
Ausgleichsfläche:
Aufgrund eines Kompensationsdefizits von 41554,2
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erfolgen.
Wertpunkten,
werden
entsprechende
Der Ausgleich erfolgt über eine externe Ausgleichsfläche der Gemeinde Langerwehe, die insgesamt
21.000 qm groß ist. Ca. 1,04 ha der Ausgleichfläche kann in Bezug auf den Eingriff des Vorhabens Bebauungsplan Nr. E10 - als Ausgleich zugeordnet werden:
Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstück 596 (Auf dem Hülsenberg), Teilfläche.
Das Kompensationsdefizit von 1,04 ha kann mit der Ausgleichsfläche ausgeglichen werden.
Erkelenz, 03.03.2015
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8. Literaturverzeichnis
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.06.2004
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002,
BGBl. I S. 1193.
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom
12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Helmut
Grabert:
Abriss
der
Geologie
von
Nordrhein-Westfalen,
E.
Schweizerbartsche
Verlagsbuchhandlung (Näglele u. Obermiller), Stuttgart 1998
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: Numerische Bewertung
von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW Eingriffen Arbeitshilfe für die Bauleitplanung,
Recklinghausen 2008
Runge, F.: Die Pflanzengesellschaft Mitteleuropas, Münster 1994
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: KlimaAtlas von Nordrhein-Westfalen Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen Münster –
Technische Zentrale Düsseldorf
Glässer E.:Die Naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/ 123 Köln-Aachen Bundesforschungsanstalt
für Landeskunde und Raumordnung, Bonn- Bad Godesberg 1978
VDH Projektmanagement: Entwurf - Bebauungsplan Nr. E 10, Gewerbegebiet, „Am Steinchen“
Gutachten:
Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: B-Plan Nr.E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“,
Langerwehe, Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe I, Aldorf, Januar 2015
Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik
Umweltgeotechnik: Rahmenplanung Langerwehe Nord-Ost, Teil 2, Ergebnis der Bodenerkundung,
Aachen, Februar 2014
Graner+ Partner Ingenieure GmbH: Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe, Bergisch Gladbach, Februar 2015
9. Anhang
TABELLE 1 - Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
TABELLE 2 – Bilanzierung des Eingriffes gemäß Festsetzungen
TABELLE 3 – Kompensationsberechnung
LBP, Bestandsplan - Ausgangszustand des Untersuchungsraum (Bestandsplan)
LBP, Plan gemäß Festsetzungen
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