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Beschlussvorlage (Landschaftspflegerischer Begleitplan)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
19.03.2015
Erstellt
10.03.15, 18:07
Aktualisiert
10.03.15, 18:07

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Begleitplan Zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ ENTWURF Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Marta Jakubiec Erkelenz, den 03. März 2015 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Inhaltsangabe: 1. 1.1. 1.2. 1.3. 2. 3. 3.1. 3.2. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 5. 5.1. 5.1.1. 5.1.2. 5.1.3. 5.1.4. 5.1.5. 5.1.6. 5.2. 5.2.1. 5.2.2. 5.2.3. 5.2.4. 5.3. 5.3.1. 5.3.2. 5.3.3. 5.3.4. 5.4. 5.4.1. 5.4.2. 5.4.3. 5.4.4. 5.5. 5.5.1. 5.5.2. 5.5.3. 5.5.4. 5.5.5. 5.6. 5.6.1. 5.6.2. 5.6.3. 5.6.4. Anlass und Ziel ............................................................................................................... 4 Planungsziel ................................................................................................................... 4 Plangebietsbeschreibung ................................................................................................ 4 Gesetzliche Anspruchsgrundlage.................................................................................... 5 Rechtliche Rahmenbedingungen .................................................................................... 6 Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ............................. 6 Aufgaben ........................................................................................................................ 6 Umfang ........................................................................................................................... 6 Planrechtliche Vorgaben ................................................................................................. 7 Regionalplan ................................................................................................................... 7 Flächennutzungsplan (FNP) ........................................................................................... 8 Landschaftsplan.............................................................................................................. 8 Darstellung von Bestand, Eingriff und Bewertung ......................................................... 11 Allgemeine Beschreibungen des Vorhabens................................................................. 11 Planungsintention und städtebauliches Konzept ....................................................... 11 Nutzungs- und Gestaltungskonzept .......................................................................... 11 Erschließungskonzept ............................................................................................... 11 Freiraumkonzept ....................................................................................................... 12 Ver- und Entsorgung ................................................................................................. 12 Altlasten und Immissionen ........................................................................................ 13 Schutzgut Wasser ......................................................................................................... 13 Allgemein .................................................................................................................. 13 Bestand .................................................................................................................... 13 Konflikte mit dem Schutzgut Wasser durch das Vorhaben ........................................ 14 Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 15 Schutzgut Boden .......................................................................................................... 15 Allgemein .................................................................................................................. 15 Bestand .................................................................................................................... 16 Konflikte mit dem Schutzgut Boden durch das Vorhaben .......................................... 21 Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 22 Schutzgut Klima ............................................................................................................ 24 Allgemein .................................................................................................................. 24 Klimafaktoren im Bestand ......................................................................................... 24 Konflikte mit dem Schutzgut Klima durch das Vorhaben ........................................... 25 Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 25 Arten und Biotope ......................................................................................................... 25 Allgemein .................................................................................................................. 25 Flora und Fauna / Bestand ........................................................................................ 26 Empfindlichkeit und Vorbelastung ............................................................................. 28 Konflikte mit dem Schutzgut Flora und Fauna durch das Vorhaben .......................... 29 Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 29 Landschafts-/Ortsbild .................................................................................................... 30 Allgemein .................................................................................................................. 30 Bestand Landschafts-/Ortsbild .................................................................................. 30 Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts- und Ortsbild durch das Vorhaben ............ 31 Bewertung des Eingriffs ............................................................................................ 31 Seite 2 von 40 Gemeinde Langerwehe 6. 6.1. 6.2. 6.3. 7. 7.1. 7.2. 7.3. 8. 9. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Vermeidung, Minderung und Ausgleichbarkeit eines Eingriffs ....................................... 32 Vermeidbarkeit des Eingriffs ......................................................................................... 32 Minderung der Eingriffsfolgen ....................................................................................... 32 Ausgleichbarkeit ........................................................................................................... 37 Kompensation des Eingriffes ........................................................................................ 37 Bewertungsraum / Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächenberechnung ..... 37 Kompensationsflächenberechnung ............................................................................... 38 Kompensationsmaßnahmen / Pflanzkonzepte .............................................................. 39 Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 40 Anhang ......................................................................................................................... 40 Seite 3 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 1. Anlass und Ziel 1.1. Planungsziel Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung. Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langewehe beabsichtigt die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (Hauptzentrum) der Gemeinde. in Ergänzung Weiterhin sind zum die einzigen zentralen Ansiedlungen eines Versorgungsbereich nicht-großflächigen Drogeriemarktes und die Verlagerung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters vorgesehen. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung mehr vorhanden. Im Ergänzungsstandort Einzelhandelskonzept wird ausgewiesen. Ein in der die zur Ansiedlung vorgesehene Gemeinde ansässiger Einzelhändler Fläche als mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment möchte seinen Betrieb erweitern und den Hauptsitz des Unternehmens mit vier Filialen in das Plangebiet verlegen. Der Einzelhändler verfügt über eigene Flächen innerhalb des Plangebietes, die er hierzu entwickeln möchte. 1.2. Plangebietsbeschreibung Das Plangebiet liegt im Nordosten des Hauptortes Langerwehe der Gemeinde Langerwehe. Begrenzt wird das Plangebiet im Norden und Osten von der B 264, im Süden von der Hauptstraße und im Westen von dem Mühlenweg sowie dem östlich des Gewerbebetriebes Schein verlaufenden Feldweg. Der Verfahrensbereich hat eine Größe von ca. 13,52 ha. Seite 4 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebiets 1.3. Gesetzliche Anspruchsgrundlage Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG (BundesNaturSchutzGesetz) vorbereitet, da bei Verwirklichung der vorgesehenen Planung erhebliche Beeinträchtigungen von Landschaft und Naturhaushalt entstehen können. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch § 15 BNatSchG wird der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) Beeinträchtigungen oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Laut § 17 Abs. 4 BNatSchG sowie § 6 Abs. 2 des LG NRW (LandschaftsGesetz Nordrhein-Westfalen) sind bei einem Eingriff in Natur und Landschaft in einem Fachplan oder einem landschaftspflegerischen Begleitplan, alle Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu erstellen. Seite 5 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Gemäß § 1a BauGB (BauGesetzBuch) i.V.m. § 15 BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen oder zu kompensieren. Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorschriften des BauGB über den Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu befinden. Gemäß § 1a Abs. 2 und 3 BauGB sind umweltschützende Belange, u.a. auch Vermeidung und Ausgleich zu erwartender Eingriffe, in der Abwägung über die Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan dient dabei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials über die Eingriffe in Natur und Landschaft. Er umfasst die Darstellung und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten, des Eingriffs und der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Werden aufgrund dessen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes in der planerischen Abwägung größeres Gewicht als anderen Belangen eingeräumt, sollen entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden, die mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplans rechtswirksam werden. Entsprechende Festsetzungen können innerhalb der Baugrundstücke selbst angeordnet werden, aber auch gemäß § 4a LG NRW und § 9 Abs. 1a BauGB an einer anderen Stelle festgesetzt und den Grundstücksflächen zugeordnet werden, auf denen Eingriffe zu erwarten sind. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie deren Durchführung obliegen dem jeweiligen Vorhabenträger, und können innerhalb der Fläche, an Ersatzflächen oder durch Ausgleichszahlung nach Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde vorgenommen werden. 3. Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 3.1. Aufgaben Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen unter anderem die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Um der Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, sowie deren Abwägung Rechnung zu tragen, wird dieser Landschaftspflegerische Begleitplan erstellt. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht vermeid- oder verminderbaren Eingriffen. 3.2. Umfang Die Beurteilung gliedert sich in: 1. Abgrenzen des Plangebietes und des Betrachtungsraumes 2. Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten nach Bestandsaufnahme (insbesondere der Flora), (Beschreibung + Plan „Ausgangszustand des Plangebiets“) 3. Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Beschreibung + Plan „Eingriff gemäß Festsetzungen 4. Bewertung des Eingriffs anhand der Planung (Konfliktanalyse) Seite 6 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 5. ggf. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zu Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen. 4. Planrechtliche Vorgaben Vor der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist festzustellen, ob die Maßnahmen nach anderen rechtlichen Vorgaben (Bauleitplanung, Schutzstatus, landschaftspflegerische Zielsetzungen etc.) zulässig und prinzipiell durchführbar sind; dies ist hier geschehen. 4.1. Regionalplan Im Regionalplan ist für den östlichen Teil des Plangebietes „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und für den westlichen Teil des Plangebietes „Allgemeiner-Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Im GIB wäre die Ausweisung eines Sondergebietes für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nicht zulässig, da dieser im Regionalplan auf den ASB beschränkt ist. Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze verläuft, kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht werden. Von daher kann als Grenze des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung vorgesehene Gebiet noch im ASB liegen. Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des GIBs bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Seite 7 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 4.2. Flächennutzungsplan (FNP) Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist der nördliche Bereich der im Änderungsverfahren zu überplanenden Fläche nicht als Baufläche dargestellt. Im südlichen Bereich sind westlich eine Grünfläche, und östlich gewerbliche Bauflächen dargestellt. Im nördlichen Teilbereich werden derzeit noch Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Norden ist eine Hochspannungstrasse dargestellt. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Zur Umsetzung der Planung erfolgt die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe im Parallelverfahren. Hierbei sollen die erforderlichen Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen, Sondergebiete und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen dargestellt werden. 4.3. Landschaftsplan Im Verfahrensbereich liegen keine Schutzgebiete vor. Westlich des Plangebietes sowie nördlich der B 264 liegt ein Landschaftsschutzgebiet 2.2-1. Folgende Festsetzungen gelten für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1: I. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG); Seite 8 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG) oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG). II. In den unter Ziffer 2.2-1 bis 2.2-6 festgesetzten und näher beschriebenen Landschaftsschutzgebieten sind generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung mit § 34 (4a) ff. LG NRW). Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 aufgeführten Verbote sowie gegen die speziellen Verbote der einzelnen Landschaftsschutzgebiete können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG i.V. m. § 70 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem oder mehreren festgesetzten Verboten zuwiderhandelt. Dies kann nach § 71 LG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden. Abbildung 4: Landschaftsplan (LP 8) – Langerwehe Quelle: Kreis Düren Seite 9 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Schutzgebiete Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem“. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler Mühle am Nordrand von Langerwehe und der weiter nördlich gelegenen Ölmühle sind zwischen dem Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von Ufergehölzen begleitet) Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von Langerwehe mündet der Mühlenteich in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit steiniger Sohle und kleineren Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes Ufergehölz aus Baumweiden und Erlen, an das beiderseits Ackerflächen unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie der Mühlenteich werden vorwiegend von Pappeln und Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet. Durch die dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so dass sich eine typische Krautflora nur lokal entwickeln kann. 1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264 gebaut, die das Biotop in WestOst-Richtung zerschneidet. Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und dem Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop für Arten der Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb des hier betrachteten Abschnittes eingeschränkt. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere die Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage weiterer Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesenoder Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden (Uferstreifen), Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden. Als Schutzziel gilt die Erhaltung und Optimierung eines Baches mit begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz und Optimierung von Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft. Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005 „Weiden mit Kleingehölzen nordwestlich des Stütgerhofes“. Nordwestlich des Stütgerhofes verläuft eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, ober- und unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe bestanden, die im Jahr 2010 nicht mehr vorhanden war. Südlich schließt Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe an. Im Westen und Nordwesten ist das Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80cm Brusthöhendurchmesser) begrenzt, außerdem alter Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes wurde ein Teil einer Ackerfläche in Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu vergrößern. Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden abgekippt. Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen. Es ist von keiner Beeinträchtigung der hier angrenzenden Biotope durch das Vorhaben auszugehen. Seite 10 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 5. Darstellung von Bestand, Eingriff und Bewertung 5.1. Allgemeine Beschreibungen des Vorhabens 5.1.1. Planungsintention und städtebauliches Konzept Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung. Ein weiteres Ziel besteht in einer verträglichen Integration der Planung in die bestehenden Strukturen der unmittelbaren Umgebung. Hierbei soll, sowohl eine städtebaulich ansprechende Erweiterung der bestehenden Siedlungsbereiche, als auch eine sichere verkehrliche Verknüpfung mit der Umgebung erzielt werden. 5.1.2. Nutzungs- und Gestaltungskonzept Es ist eine Gliederung von Nutzungen vorgesehen, die dem Ziel des verträglichen Übergangs zwischen den bestehenden zentrumsnahen Wohngebieten im Westen und dem geplanten Gewerbegebiet Rechnung trägt. Die Wohnnutzung soll sich an das bestehende Wohngebiet im Westen des Plangebiets angliedern, und die gewerblichen Nutzungen nahe der Bundesstraße 264 und der Landesstraße 12. Dazu wird das Gebiet in Wohngebiet, Mischgebiet, Sondergebiet für ein Vereinsheim, Sondergebiet für den Einzelhandel und Gewerbegebiet gegliedert. Grünflächen und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen dem Mühlenweg und der Bundesstraße 264 werden in den Planungsbereich einbezogen. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu erreichen. Der gewerbliche Bereich soll insbesondere durch Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe geprägt sein, aber auch dem kleinflächigen und nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Das Gebiet soll Gewerbebetriebe des produzierenden und des Dienstleistungsgewerbes auch mit Kundenverkehren anziehen, und bildet zusätzlich eine alternative Ortseinfahrt von der B 264 bzw. L12n aus. Diese städtebaulich beabsichtigte Funktion des Gebiets soll durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden. 5.1.3. Erschließungskonzept Die Anbindung des Plangebiets ist über die bestehenden Verkehrswege gegeben. Die innere Erschließung erfolgt über den Ausbau bestehender Feldwege. Hierzu werden teilweise Flächen der angrenzenden Grundstücke in Anspruch genommen. Die Haupterschließung des neuen Gewerbegebietes soll über eine auszubauende Straße von der Hauptstraße aus, gegenüber der Anbindung des bestehenden Gewerbegebietes, erfolgen. Die Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen werden zudem vom Mühlenweg aus erschlossen. Von der L 12 aus erfolgt eine weitere Zufahrt im Einrichtungsverkehr über eine neue kommunale Straße, die einen Ausbau des ehemaligen Feldwegs „Am Steinchen“ darstellt und an die Jakob-Schmitz-Straße anschließt. Seite 11 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Die innere Erschließung erfolgt für den östlichen gewerblichen Teil durch die Planstraße A, sowie durch die ausgebaute Straße „Am Steinchen“. Der Bereich des Misch- und Wohngebiets im westlichen Teil wird über den bestehenden Mühlenweg und eine ringförmige Erschließungsstraße erschlossen. Die Erschließung des Innenbereichs des hierdurch entstehenden Blocks erfolgt durch einen Weg, der durch einen deutlich reduzierten Querschnitt, ausschließlich diese Erschließungsfunktion erfüllen soll. In die geplanten Gewerbegebiete wird es zwei Sticherschließungen geben. Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde in einem Verkehrsgutachten untersucht und nachgewiesen1. In dem Verkehrsgutachten wird neben der vorliegenden Planung auch die geplante Anbindung des Balduindreiecks (Bebauungsplan E 8) und eines geplanten Gewerbegebietes an der L 12 n nördlich des Plangebiets berücksichtigt. Daneben werden Aussagen zur geplanten Anbindung der 12 n an die L 12 getroffen. Heute ist der Knotenpunt als Kreuzung ausgebaut. In den Planfeststellungsunterlagen soll diese Anbindung über einen Kreisverkehr nordöstlich des Plangebiets an der B 264 erfolgen. Die Anbindung der Planstraße A an die Hauptstraße (Kreuzung mit der Straße „Im Gewerbegebiet“) kann ohne Regelung einer LSA umgesetzt werden. Die Kreuzung der L 12 mit der Hauptstraße ist im Bebauungsplan E 8 als Kreisverkehr festgesetzt worden. Diese Lösung ist verkehrstechnisch auch nach Realisierung des hier geplanten Gebiets möglich. Die Anbindung der Straße „Am Steinchen“ an die L 12 erfordert keine Signalisierung, da hier der Verkehr nur abfließt. Alle übrigen Anbindungen funktionieren unverändert. Das Plangebiet ist bereits an den ÖPNV angebunden. Auf der Hauptstraße befindet sich auf Höhe des bestehenden Aldi-Marktes eine Bushaltestelle, die das Plangebiet gesamtgemeindlich anbindet. Die Hauptstraße ist bislang für Fußgänger und Radfahrer wenig attraktiv. Deshalb soll im Zuge der Erweiterung der Siedlungsflächen eine alternative Route für den Fuß- und Radverkehr ausgebaut werden. Diese soll entlang der Achse der Jakob-Schmitz-Straße/ Am Steinchen in das neue Gebiet hinein geführt werden. 5.1.4. Freiraumkonzept Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft eine Hochspannungstrasse zu einem Umspannwerk, die von der Bebauung freigehalten wird. Das Gelände ist hier weiterhin sehr bewegt. Hier können auf der Bebauungsplanebene erforderliche Ausgleichsflächen angeordnet werden. Am Mühlenweg südlich des Umspannwerks soll ein Rückhaltebecken angelegt werden. 5.1.5. Ver- und Entsorgung Die neu beplanten Flächen sollen an eine zentrale Rückhalteanlage angeschlossen werden. Hierfür wird die Fläche am Mühlenweg gewählt, die aufgrund der Topographie die beste Eignung hierfür vermuten lässt. Die Einleitung soll in den Mühlenteich erfolgen. Die Kapazität des Beckens wurde bezogen auf ein 100-jähriges Niederschlagsereignis dimensioniert. Details können der dem Bebauungsplan beiliegenden Entwässerungsplanung entnommen werden. Die Planung für die Schmutzwasserbeseitigung ist der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) anzuzeigen. Diese Fläche für die Rückhalteanlage wird als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der 1 Geiger und Hamburgier 2015: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe Seite 12 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Zweckbestimmung Abwasser festgesetzt. 5.1.6. Altlasten und Immissionen Aus dem Schallgutachten ergeben sich Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbegebiets und des Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel - nahversorgungsrelevante Sortimente“ nach Geräuschkontingenten und ergänzenden Richtungssektoren, sowie zum Umgang mit Lärmpegelbereichen. Eine detailliertere Beschreibung in Bezug auf die bereits vorhandenen Lärmimmissionen sowie die Auswirkungen, die sich durch das Vorhaben ergeben, ist im Kapitel 3.2.6 Schutzgut Mensch sowie aus dem dazugehörigen Gutachten der Fa. Graner + Partner Ingenieure (Februar 2014) zu entnehmen. 5.2. Schutzgut Wasser 5.2.1. Allgemein Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im Ökosystem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von entscheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet darüber hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemeinschaften. 5.2.2. Bestand Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden im Plangebiet wurden durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik (Februar 2014) untersucht. Das Grundwasser wurde im Januar 2014 in folgenden Tiefen erbohrt: Bohrung GOK Wasserstand Datum Nr. m NN M u. GOK M NN B15 128,4 3,9 124,5 B19 126,1 2,7 123,4 B20 126,7 3,0 123,7 B21 128,1 3,1 125,0 B22 127,5 3,6 123,9 B23 126,3 2,7 123,6 13.01.2014 14.01.2014 Tabelle 1: Grundwassertiefen (Januar 2014) Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014 Der Grundwasserspiegel fällt in nordwestlicher Richtung ab. In der Mitte des Winterhalbjahrs kann von einem mittleren Grundwasserstand ausgegangen werden. Seite 13 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ In den Bohrungen B 15 und B 21 war das Grundwasser unter der lehmigen Deckschicht gespannt. Aus Grundwassergleichenkarten wird ein Grundwasserspiegel von ca. 130 m NN im Südosten bis 125 m NN in Nordwesten dargelegt. In Nasszeiten ist in dem geschichteten Baugrund mit Staunässe und Schichtenwasser bis GOK zu rechnen. In der Bohrung B 8 wurde am 03.06.2013 bei 1,75 m unter GOK Schichtenwasser erbohrt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Der Durchlässigkeitsbeiwert der Deckschicht wurde durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) auf der Grundlage örtlicher Erfahrungen zu kf ≤10-6 m/s abgeschätzt. Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu legen. Niederschlagswasser versickert in Schluffen und stark schluffigen Kiesen nur sehr langsam. Es ist zu fassen und abzuleiten. Das Erdplanum ist daher überall mit einem ausreichenden Quergefälle so anzulegen, dass Niederschlagswasser abfließen kann. Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich. Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser Die Grundwasserschutzfunktion steht in engem Zusammenhang mit der Filter- und Pufferfunktion der Böden. Insofern wirken Schutzmaßnahmen für die Böden des Plangebiets auch auf das Grundwasser. Schädigungen des Grundwassers können insbesondere von Eingriffen in den natürlichen Wasserhaushalt (Flächenversiegelung und Ableitung von Niederschlagswasser) und Schadstoffeinträgen ausgehen. Vorbelastung des Schutzgutes Wasser Bedingt durch die bisherige Nutzung der Fläche als landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich ist ggf. eine Auswaschung von Düngemittel- und Biozideinträgen in das Grundwasser zu erwarten. Weitere Hinweise auf Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt. In Nasszeiten bildet sich örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus. 5.2.3. Konflikte mit dem Schutzgut Wasser durch das Vorhaben Durch die Versiegelung des Plangebietes in Folge der Erschließung und Bebauung ist eine Grundwasserneubildung auf diesen Flächen nicht möglich. Gemäß § 51 a LWG NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ wird ein Durchlässigkeitsbeiwert für Versickerungsanlagen kf ≥ 1*10-6 m/s gefordert. Dieser Wert wurde nur in zwei von vier Versuchen in Tiefen zwischen 4 m und 5 m unter GOK erreicht. Bei kf-Werten < 1*10-6 m/s ist eine Entwässerung ausschließlich durch Versickerung mit zeitweiliger Speicherung nicht von vorneherein gewährleistet, so dass eine ergänzende Ableitungsmöglichkeit vorzusehen ist. Seite 14 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz, ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale Versickerungsanlagen (Versickerungsbecken), die als hydraulisch hoch belastet gelten, wird in der Regel ein Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s gefordert. Im Bereich des geplanten Versickerungsbeckens (Bohrungspunkte B19-B23) wurde dieser Wert in einem von fünf Versuchen erreicht. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). 5.2.4. Bewertung des Eingriffs Öffentliche Gewässer oder offene Gräben sind in der Umgebung nicht vorhanden. Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird zunächst zwar die Versickerung von Niederschlägen und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird im nordwestlichen Bereich des Plangebietes ein Versickerungsbecken geplant. Gemäß dem Bodengutachten konnte festgestellt werden, dass in den Bohrungspunkten B19 - B23 in einem von fünf Versuchen der in der Regel geforderte Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s erreicht wird. In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz, ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf genommen werden. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). 5.3. Schutzgut Boden 5.3.1. Allgemein Böden sind Naturkörper und als solche Lebensgrundlage auch für den Menschen. Gemäß dem BundesBodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist die Funktion des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Boden erfüllt folgende ökologische Funktionen: - Lebensraum für Bodenorganismen (Mikroorganismen, Würmer, Käfer, Kleinsäuger) - Standort für natürliche Vegetation in vielfältigen Pflanzengesellschaften - Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Wasserspeicher, Abflussverzögerung, Grundwasserneubildung) - Filter und Puffer für Schadstoffe, welche ins Erdreich gelangen und dort zum Teil abgebaut werden (Nitratrückhaltevermögen) - Landschaftsgeschichtliche Besonderheiten, Urkunde kulturgeschichtliches (naturgeschichtliche Zeugnis spezieller geologisch-bodenkundliche Bewirtschaftungsformen und Bodendenkmälern) Seite 15 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ für den Menschen erfüllt der Boden die Funktionen: - Rohstoffquelle (Ton-, Sand-, Kies- und Torfabbau, Steinbrüche u.ä., je nach Region) - Standort für Siedlung, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen - Deponieflächen, Schadstoffsenken - Nutzung für Land- und Forstwirtschaft (Ernährungs- und Wirtschaftsfaktor) Die benannten Funktionen können konkurrieren, sich gegenseitig ausschließen oder überlagern. 5.3.2. Bestand Abbildung 5: Bodenkarte Quelle: Geologischer Dienst NRW Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Einheit Zülpicher Börde in der Untereinheit der Erper Lößplatte, welche den eigentlichen Kern der Zülpicher Börde darstellt. Dieses Gebiet ist fast vollständig mit einer 1 bis 2 m mächtigen Schicht aus Löß 2 bedeckt. Diese sind weitestgehend entkalkt und liegen den Hauptterrassenschottern auf. Mit einem mittleren bis hohen Nährstoffgehalt bieten die vorhandenen Braunerde3- und Parabraunerdeböden, trotz Neigung zur Staunässebildung, gute Voraussetzungen für die Landwirtschaft (Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau). Aus diesem Grund wurden große Teile der 2 Löß ist ein Ablagerungsgestein (Sediment). Es zeichnet sich durch eine gelbliche Färbung und besondere Feinheit aus. Der in Europa vorhandene Löß entstand während der Eiszeit und entstammt den Schotterterrassen großer Flüsse. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012 3 Braunerden entstehen durch die natürliche Verwitterung vorhandener Gesteine. Sie erhalten ihren Namen von der typischen braunen Farbe, die durch das Oxidieren von im Boden enthaltenen Eisenbestandteilen und anderen Mineralen hervorgerufen wird. Auch typisch ist eine Verlehmung des Bodens durch die Verwitterung des Ausgangsmaterials. Die Kornzusammensetzung des Bodens wird hierdurch dauerhaft verkleinert und verschiebt sich in den Bereich der Tone. Ausgehend von den ursprünglichen Bestandteilen können die Eigenschaften von Braunerde deutlich variieren. Bei Parabraunerde wurden die feinen Tonbestandteile bereits aus dem Oberboden ausgewaschen und in einem Übergangshorizont angereichert. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012 Seite 16 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Platte gerodet. Nur einzelne Gehölzinseln und Gehölzbestände entlang der Bachniederungen sind noch vorhanden.4 Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW zur Hilfe genommen. Zeitalter der Bodenentwicklung (Auszug) System Serie Stufe Alter (ca.) Holozän Holozän 11.700 J.v.Chr. bis heute Jungpleistozän (Tarantium) Mittelpleistozän Quartär Pleistozän (Ionium) Altpleistozän (Calabrium) tiefer tiefer 126.000 v.Chr. bis 11.700 v.Chr. 781.000 v.Chr. bis 126.000 v.Chr. 1,8 mio v.Chr. bis 781.000 v.Chr. Gelasium 2,6 mio v.Chr bis 1,8 mio v.Chr. tiefer älter Tabelle 2: Zeitalter der Bodenentwicklung Quelle: Deutsche Stratigrafische Kommission: Stratigrafische Tabelle von Deutschland, Potsdam 2002 Innerhalb der nordwestlichen Ecke des Plangebietes befindet sich laut der verwendeten Karten typisches Kolluvium5, das in Teilen pseudovergleyt6 ist. Als oberste Schicht wird 8 bis 10 dm mächtiger, lehmiger Schluff aufgeführt, der schwach humose und schluffig lehmige bis schwach humose Eigenschaften aufweist. Er setzt sich zusammen aus Kolluvium des Holozän (Vgl.: Tabelle 2). Hiervon überdeckt wird eine 5 bis 10 dm mächtige Bodenschicht. Sie wird von der Bodenkarte beschrieben als lehmiger Schluff, meist schwach humos, zum Teil karbonathaltig und schluffiger Lehm, meist schwach humos, zum Teil karbonathaltig. Sie setzt sich ebenfalls zusammen aus Kolluvium des Holozäns. Zuletzt führt die Bodenkarte in diesem Bereich eine Schicht aus Kies, Sand und vereinzelt lehmigem Sand auf. Diese entstammt aus Terrassenablagerungen des Alt-, Mittel- und Jungpleistozäns. 4 GLÄSSER, Ewald: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, 1. Auflage, Bonn-Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung Selbstverlag, 1978, S. 38 5 Kolluvisole werden den anthropogenen Böden zugeordnet. Das heißt, dass ein ursprünglich vorhandener Boden durch menschliche Eingriffe verändert bzw. überlagert wurde. Solche Bindungen sind meist stark geschichtet. Kolluvien, die nach dem 19. Jahrhundert entstanden sind, weisen einen deutlich höheren Humusgehalt auf. Quelle: http://www.geodz.com/deu/d/Kolluvium, abgerufen am 06.05.2014 6 Pseudogleye tragen ihren Namen da sie ein Gley zu sein scheinen. Tatsächlich stehen sie aber nicht unter dem Einfluss des Grundwassers. Die vergleichbaren Eigenschaften und die entsprechende Erscheinung resultieren stattdessen aus einem zeitlich begrenzten Einfluss durch Staunässe. Quelle: https://bodenkunde.unihohenheim.de/67044, abgerufen am 24.04.2014 Seite 17 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Die Kationenaustauschkapazität7 liegt im Bereich des typischen Kolluviums in einem hohen Bereich. Somit gibt der Boden in hohem Maße Nährstoffe an aufwachsende Pflanzen ab. Für die Durchwurzelungstiefe und nutzbare Feldkapazität8 werden sogar sehr hohe Werte angegeben, wodurch Wurzeln bis in tiefe Bodenschichten eindringen und hier große Mengen Wasser aufnehmen können. Nur die Luftkapazität 9 des Bodens ist gering. Eine Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff und potenziellem Wurzelraum besteht damit nur untergeordnet. Aufgrund dieser Eigenschaften werden für die beschriebenen Böden Wertzahlen der Bodenschätzung von 70 bis 90 angegeben. Damit ist die Fruchtbarkeit als sehr hoch zu beschreiben. Der Begriff der Bodenschätzung bezeichnet die Bewertung der Bodenentwicklung nach ihrer ertragssteigernden Wirkung; die Zustandsstufe dient der Feststellung des Bodenwertes. Es gibt für Ackerland sieben Zustandsstufen mit abnehmender Güte von 1 – 7 (Unter Stufe 1 wird die mit der höchsten und unter Stufe 7 die mit der geringsten Leistungsfähigkeit verstanden). Bei der Funktionserfüllung orientiert man sich bundesweit an einer Bodenwertzahl (Bodenzahl bzw. Grünlandgrundzahl) von 60, oberhalb der die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung) angenommen wird. Der vorliegende Boden überschreitet den Wert von 60 deutlich. Bezogen auf ihre Ertragsfähigkeit ist er somit als sehr schutzwürdig einzustufen. Der Boden befindet sich in einer mäßig wechselfeuchten, ökologischen Feuchtestufe. Aufgrund einer hohen gesättigten Wasserleitfähigkeit besteht eine hohe Durchlässigkeit für anfallendes Wasser. Ein Einfluss durch Grundwasser besteht nicht. Der Grenzflurabstand, also der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und dem anstehenden Grundwasserspiegel, ist entsprechend sehr hoch. Die Einflüsse durch Stauwasser sind nur schwach und es besteht eine hohe Gesamtfilterfähigkeit. Insgesamt ist gemäß Bodenkarte dennoch davon auszugehen, dass keine Eignung für eine Versickerung besteht. Zur Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurde ein Bodengutachten erstellt (Dipl.Geol. Michael Eckardt vom Februar 2014). Dazu wurde in der Zeit vom 06.01. bis 14.01.2014 an bauseits vorgegebenen Stellen 16 Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt. In neun dieser Bohrungen wurden Versickerungsversuche nach USBR Earth-Manual ausgeführt. Zu den Bohrungen B 1 und B 8 sowie die Sondierung DPH 1 wurden aus dem bereits erstellten Bericht 2903-1 übernommen (vgl. Abb. 6). 7 Nährstoffe kommen in der Natur als Kationen vor. Die Kationenaustauschkapazität bezeichnet also die Menge an Nährstoffen, die ein Boden bezogen auf seine Masse binden und abgeben kann. Abhängig von der hiermit ermittelten Menge an verfügbaren Nährstoffen unterteilt die Bodenkarte NRW die Kationenaustauschkapazität in Werte von „sehr niedrig“ bis „extrem hoch“. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkkati.htm, abgerufen am 04.07.2014 8 Unter der Feldkapazität versteht man die Mange an Wasser, die ein Boden gegenüber der Schwerkraft binden kann. Nutzbar ist der Teil der Wassermenge, der wieder an Pflanzen abgegeben werden kann. Sind weder Stau- noch Sickerwasser vorhanden, steht die nutzbare Feldkapazität in unmittelbarem Zusammenhang zur pflanzenverfügbaren Wassermenge. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bknufe.htm, abgerufen am 04.07.2014 9 Bei der Luftkapazität handelt es um den Porenraum im Boden, der nur kurzfristig mit Wasser gefüllt ist und somit für Sauerstoff oder als Wurzelraum zur Verfügung steht. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkluft.htm, abgerufen am 04.07.2014 Seite 18 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Abbildung 6: Lageplan Bohrungen Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014 In der Deckschicht (Schicht 1 trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und Tallehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff. In der Deckschicht hatten die Schluffe zum Zeitpunkt der Baugrunderkundung (mit natürlichen Wassergehalten zwischen 8% und 25%, im Mittel bei 19%) überwiegend weiche bis steife Konsistenz. Die Schluffe haben damit nur geringe Festigkeit. Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich. Seite 19 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Bei der Bohrung B 12 wurde die Deckschicht bis 5 m (126,3 m NN) unter der Geländeoberkante nicht durchstoßen. Es handelt sich hierbei um eine mit Schwemmlehm gefüllte Erosionsrinne, deren weiterer Verlauf mit den bisher ausgeführten Bohrungen nicht erkundet wurde. B1 weist die minimalste Deckschicht von 0,7 m unter GOK auf. Im Mittel liegt die Deckschicht bei 2,0 m unter GOK. Die Bohrungen der 2. Schicht waren überwiegend schwer bis sehr schwer, lagenweise auch mittel bohrbar. Sie sind mindestens mitteldicht gelagert. Festigkeitsmindernd wirken Schlufflagen. In der Schicht zwei wurden Terrassensedimente in der Kornverteilung von schluffigen bis stark schluffigen und sandigen bis stark sandigen Kiesen vorgefunden. Teilweise muss mit groben Geröllen und Blöcken gerechnet werden. Im Mittel konnte in der 2. Schicht ca. 57, 3 % Kies, 25,5% Sand und 17,2% Schluff vorgefunden werden. Die Schicht 3 (tertiär) wurde nur an der Westseite erbohrt. In den Bohrungen B15, B20, B21 und B23 wurden die Terrassensedimente durchstoßen. Bohrung Terrassenkies Tertiär Nr. Dicke Untergrenze Obergrenze Bodenart B15 0,8m 3,0 m u. GOK 125,4 m NN Schluff, Braunkohle B20 2,2m 4,4 m u. GOK 122,3 m NN Schluff, Braunkohle B21 0,7m 4,2 m u. GOK 123,9 m NN Braunkohle B23 1,8m 3,8 m u. GOK 122,5 m NN Braunkohle Abbildung 7: Tertiäre Schicht in den Bohrungen B15, B20, B21 und B23 Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014 Aufgrund der Schluffe ist der Boden sehr wasserempfindlich. Sie weichen bei Wasserzutritt und/oder dynamischer Belastung schnell unter Verlust an Festigkeit auf. Die Schluffe und die schluffigen Kiese sind zudem sehr frostempfindlich. In den Bereichen der Schluffe, kann Schichtenwasser in die kiesigen Schichten abgeleitet werden. Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu legen. Abgesehen von den Auffüllungen in der Bohrung B8 (angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegel) wurde nur gewachsener Boden erbohrt, der nach organoleptischer Prüfung unauffällig war. Insgesamt ist mit keinen Altlasten zu rechnen. Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Nasszeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Seite 20 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T). Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser. Vorbelastung des Schutzgutes Boden Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. 5.3.3. Konflikte mit dem Schutzgut Boden durch das Vorhaben Durch die Baumaßnahmen im Rahmen der geplanten Vorhaben kommt es zu einer Abschiebung von Mutterboden, zu einer Verdichtung und Versiegelung des Oberbodens und zu Eingriffen in die Schichtenfolge des Bodens. Von den Veränderungen ist das gesamte Plangebiet betroffen. Eine Verunreinigung mit Schadstoffen ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht zu erwarten. Zur Minderung des Eingriffs in den Boden sind folgende Maßnahmen (Schutz des Mutterbodens) gemäß § 202 BauGB und gemäß DIN 18915/ DIN 18300 zu beachten: - Die Flächeninanspruchnahme (z.B. durch den Baubetrieb) ist auf das unbedingt notwendige Maß und möglichst auf zukünftig bebaute Flächen zu begrenzen. - Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind. - Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu entsorgen. - Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen. - Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. - Im Gesamtbereich des Plangebietes ist der Mutterboden fachgerecht und getrennt abzuräumen und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtung zu lagern. Nach Möglichkeit ist dieser vor Ort als kulturfähiges Material wiederaufzubringen. Die Bestimmung der DIN 18300 ist dabei zu beachten. Bei sehr nassem Boden (bei anhaltendem Regen) sollten Mutterbodenarbeiten vermieden werden, da durch physikalische und biochemische Prozesse Niederschläge und eingetragene Schadstoffe gefiltert, gereinigt und zurückgehalten werden und das Wasser verzögert wieder abgegeben wird. Der abgetragene Mutterboden darf nicht durch Beimengen von Unrat z.B. Trümmern, Baurückständen, Metallen, Glas, Öl, chemischen Stoffen, Schlacken, Asche oder schwer zersetzbaren Pflanzenresten verschlechtert werden. Seite 21 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 5.3.4. Bewertung des Eingriffs Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser. Die jetzige Bodenschichten bestehen aus Mutterboden, Löß-, Schwemm- und Tallehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff mit einer geringen Festigkeit, und sehr wasser-/ frostempfindlichen Schluffen, die bei Wasserzutritt oder dynamischer Belastung ihre Festigkeit verlieren. Die 2. Schicht besteht aus Terrassensedimenten, die bessere Tragfähigkeit vorweist und nicht zusammendrückbar ist. Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich. Die Gründungssohlen sind zum Schutz vor Witterungseinflüssen sofort mit Beton abzudecken. Aufgeweichte Schichten, gestörte Böden und Auffüllungen sind durch Beton zu ersetzen. Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T) (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Die Bohrkernuntersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen. Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich. Chemische Analysen können beim Antreffen von auffälligen Schichten erforderlich werden. In Nasszeiten bildet sich örtlich (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Hinweise auf Altlasten innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens und weiterer Erkenntnisse aus der Frühzeitigen Beteiligung werden nachfolgende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen: 1. Erdbebengefährdung Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Seite 22 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 2. Ingenieurgeologie Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 3. Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten. 4. Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -20001-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 5. Bergbautätigkeit Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung". Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "ZukunftErweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Seite 23 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt. 5.4. Schutzgut Klima 5.4.1. Allgemein Die klimatischen Bedingungen sind neben Boden und Wasser die wichtigsten Grundlagen des Lebens, die es gilt zu sichern und zu erhalten. Gemäß § 1 (3) Nr. 4 BNatschG sind Beeinträchtigungen des Klimas zu vermeiden. In den Zielsetzungen sollen erneuerbare Energien Berücksichtigung finden, zudem ist auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Ziele zur Vermeidung von Luftverunreinigungen ergeben sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) indem es heißt, Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter sind von schädlichen Umwelteinwirkungen und auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. 5.4.2. Klimafaktoren im Bestand Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschläge in Langerwehe. Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. In Langerwehe herrscht im Jahresdurchschnitt eine Temperatur von 9,9 ° C. Im Durchschnitt fallen 818 mm Niederschlag innerhalb eines Jahres (Website: http://de.climate-data.org/location/14966/, Zugriff am 27.02.2015). Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen. Lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den Nutzungen in der Umgebung können hierbei von Bedeutung sein. Das Plangebiet selbst ist Offenland und Kaltluftentstehungsgebiet, jedoch ist die klimatische Funktion durch die geringe, bzw. temporär fehlende Vegetationshöhe infolge der Bewirtschaftung, eingeschränkt. Aufgrund der flachen Ausprägung hat das Plangebiet wenig Wirkung für die Frischluftzufuhr in die angrenzenden Wohngebiete. Besondere Luftschadstoffbelastungen sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht bekannt. Die Fläche und die Umgebung sind jedoch bereits heute durch Immissionen des Verkehrs vorbelastet. Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei der Bebauung der Flächen, da sich versiegelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen sowie zu einer Herabsetzung der Verdunstungsrate führen. Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert werden. Seite 24 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Klimatische Vorbelastung Die örtlich klimatischen Luftverunreinigungen. Es und lufthygienischen bestehen im Verhältnisse gesamten Plangebiet bestimmen das insgesamt keine Ausmaß von hochwertigen Grünstrukturen. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher). Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine besondere klimatische Funktion erfüllt. Vorbelastend ist hier die Verkehrsbelastung, durch die das Plangebiet umrahmende (östlich und nördlich) Bundesstraße B 264, die bereits gegenwärtig durch die Abgasemissionen auf die Schutzgüter Klima und Luft wirkt. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Der Verkehr gilt insgesamt als einer der Hauptverursacher von Luftschadstoffen und setzt NO2, flüchtige organische Verbindungen, Dieselrußpartikel oder CO2 frei. 5.4.3. Konflikte mit dem Schutzgut Klima durch das Vorhaben Durch die geplante Bebauung kommt es zu einem Verlust von Frei-, Garten- und Wiesenflächen, die zur Frischluftproduktion einen Beitrag leisten. Durch die teilweise Versiegelung der Flächen kommt es zudem zu einer zusätzlichen Erwärmung im Plangebiet und damit zur Veränderung der Temperaturschichtung. Zusätzlicher Verkehr im Plangebiet kann weitere Luftschadstoffbelastungen hervorrufen, die jedoch aufgrund der Plangebietsgröße sehr gering sind. Schließlich werden die örtlichen Luftströmungen durch die Errichtung von Baukörpern verändert. 5.4.4. Bewertung des Eingriffs Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Die Zusatzbelastungen werden jedoch aufgrund der Kleinräumigkeit des Gebietes zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung kommen. Diesen beschriebenen, negativen Auswirkungen wirken die Umsetzung der geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage von bioklimatisch bedeutsamen Grünstrukturen entgegen. 5.5. Arten und Biotope 5.5.1. Allgemein Das Überdauern einer für den Planungsraum spezifischen Tier- und Pflanzenwelt muss durch Erhalt, Schaffung und Entwicklung von Biotopsystemen gewährleistet werden. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Abs. 5 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Mit dem Seite 25 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ mäßigen Vorhandensein der Vegetationsstruktur sind kaum Voraussetzungen vorhanden, um einer Tierart Lebensraum zu bieten. 5.5.2. Flora und Fauna / Bestand Potenziell natürliche Vegetation Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden. Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich auf den nährstoffreichen, basischen Standorten ein überwiegend artenreicher Eichen-Hainbuchenwald (mit stärkerem Einschlag von Ahorn, Ulme und auch Linde) sowie auf den bodensauren Standorten ein artenärmerer Eichen-Hainbuchen- und EichenBuchenwald entwickeln. Bestand Flora und Fauna Flora / Bestand Das ca. 14 ha große Eingriffsgebiet (hier Geltungsbereich des B-Planes) befindet sich im Osten der Ortschaft Langerwehe zwischen der B 264 und Am Steinchen. Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher). Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Fauna / Bestand Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und Wirkfaktoren) durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu überprüfen sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten Seite 26 von 40 Gemeinde Langerwehe artenschutzrechtliche Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Konflikte auftreten können (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.1014 begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.). Weitere Kartierungen erfolgen im Frühjahr 2015. Während der Ortsbegehung durch das Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht konnten keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt werden. Horste sind in den Bäumen am Umspannwerk nicht vorhanden. Für die Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I wurde die Liste des MUNLV (2007), die die planungsrelevante Arten aufführt, anhand der für das Plangebiet relevanten Daten des LANUV (2015 Infosystem geschützte Arten in NRW und LINFOS 2015), Landschaftsinformationssammlung ausgewertet. Die folgende Tabelle zeigt aller potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, welche durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum und den Wirkpfaden des Vorhabens auf ihre potenzielle Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wird ermittelt, für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist: Art Säugetiere Wildkatze, Europäischer Biber Breitflügelfledermasu, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr Vögel Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche Sind Beeinträch tigungen möglich? Begründung Nein Keine geeigneten Habitate im Eingriffgebiet und der Umgebung Nein Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen essenzieller Nahrungshabitate im Eingriffsgebiet kann aufgrund der Biotopausstattung und der relevanten Flächengröße ausgeschlossen werden. Ja Turmfalke, Schleiereule, Mäusebussard, Habicht, Waldohreule, Waldkauz, Sperber Nein Teichrohrsänger Nein Wiesenpieper Nein Baumpieper Nein Typische Arten der intensiv genutzten Feldflur. Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsgebiet möglich. Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge der Umsetzung werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Art der Schilfröhrichte. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung. Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung. Vorkommen in dem baumbestandenen Extensivgrünland westlich des Eingriffsgebiets möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade erkennbar. In den nord-westlichen Bereichen des B-Plangebietes Seite 27 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Steinkauz Nein Kleinspecht, Schwarzspecht, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Kuckuck Nein Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Feldsperling Nein Waldlaubsänger Nein Zwergtaucher Nein Amphibien Kreuzkröte, Springfrosch Nein (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund der Entfernung von ca. 130 m sind Wirkpfade jedoch auszuschließen. Das Eingriffsgebiet besitzt keine essenziellen Nahrungsfunktionen. Der Steinkauz nutzt meist kurzrasiges Grünland zur Insektenjagd. Vorkommen im Bereich der Pappeln im Westen des Eingriffsgebiets nicht auszuschließen. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant. Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des Eingriffsgebiets möglich.. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. Es handelt sich um störungstolerante Arten, die meisten in der Nähe des Menschen leben. Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung. Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung. Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im Eingriffsgebiet und der Umgebung. Tabelle 3: Übersicht der potenziellen im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten. Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015 Als planungsrelevant gelten die Arten: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche. 5.5.3. Empfindlichkeit und Vorbelastung Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Flora und Fauna Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber einer Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann. Das Plangebiet wird durch Verkehrstrassen sowie bereits vorhandenen Wohnsiedlungen von zusammenhängenden Freiraum getrennt. Im nordwestlichen Bereich grenzt das Biotop BK 5104-006 „Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem“ an das Plangebiet an. Als Schutzziel gilt die Erhaltung und Optimierung des Baches mit begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz und Optimierung von Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft. Das Vorhaben greift nicht in das Biotop ein, daher wird es auch nicht durch die Realisierung des Bebauungsplans Nr. E 10 beeinträchtigt. Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005 „Weiden mit Kleingehölzen nordwestlich des Stütgerhofes“. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante zu ergänzen. Da das Biotop nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzt und kein Eingriff in diesem Bereich erfolgt, ist von keiner Beeinträchtigung durch das Vorhaben auszugehen. Seite 28 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Vorbelastung für Flora und Fauna Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Wegen des im Plangebiet überwiegend vorherrschenden intensiven Ackerbaus bietet es für einen großen Anteil der im Messtischblatt Heinsberg gemeldeten Arten ungeeignete Bedingungen. Die Nähe zu den vorhandenen Siedlungsstrukturen und insbesondere die Lage an der B264 und Hauptstraße werten das Gelände als Lebensraum für planungsrelevante Arten zusätzlich ab. 5.5.4. Konflikte mit dem Schutzgut Flora und Fauna durch das Vorhaben Die geplanten Wohnbaunutzungen führen zu einem weitgehenden Verlust oder zur Umformung der Vegetationsflächen, die trotz der Verarmung in begrenztem Maße als Lebens- und Nahrungsraum dienen. Dadurch findet eine Verdrängung auf angrenzende Freiflächen statt, die damit die Lebensraumfunktionen des Plangebiets mit übernehmen müssen. 5.5.5. Bewertung des Eingriffs Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann. Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais- und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher). Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch die geplanten Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation zum Teil ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausgewertet und dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird Ersatzvegetation geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert. Um zu ermitteln inwieweit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten (Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) einen Verbotstatbestand auslöst, wurde in Bezug auf diese Seite 29 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Arten eine vertiefende Analyse als „worst-case“ Einschätzung erstellt (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche und damit auch das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S. des §44 BNatSchG kann im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden. Die folgenden Maßnahmen werden der „Worst-case“ Bewertung zugrunde gelegt: M1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar C1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz. Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, werden weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten. Es soll eine Erfassung von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche an insgesamt sechs Terminen zwischen März und Juni (z.T. abendlich mit Klangatrappe) stattfinden. Weiterhin soll eine Erfassung des Feldhamsters an einem Termin (auch wenn die extrem gefährdete Art im Messtischblatt nicht gelistet ist) erfolgen. Die Ackerflächen im Plangebiet und der Umgebung bieten potenzielle Habitate (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). 5.6. Landschafts-/Ortsbild 5.6.1. Allgemein Ein wichtiges Ziel im Bereich Landschaftsbild und Erholung ist die Erhaltung vorhandener und die Entwicklung bereits beeinträchtigter naturräumlicher Elemente und somit den Erholungs- und Erlebniswert einer Landschaft zu verbessern. Gemäß dem § 1 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind neben den Naturgütern und der Pflanzen- und Tierwelt die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. Die fortschreitende Inanspruchnahme von Landschaft als Folge steigender Nutzungsansprüche der letzten Jahrzehnte stellt eine Herausforderung an die Raumplanung dar. 5.6.2. Bestand Landschafts-/Ortsbild Das Landschafts- bzw. Ortsbild des Plangebietes ist überwiegend geprägt durch die strukturarme Kulturlandschaft. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher). Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim an, welches ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden ist. Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Im südlichen Bereich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten Seite 30 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden Das Gebiet wirkt als Freifläche für die unmittelbar angrenzenden Gebäude, die jedoch keine durchgehende gestalterische Qualität aufweisen. Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Landschafts-/Ortsbild Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, insbesondere die Anwohner, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Vorbelastung des Landschafts-/Ortsbildes Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur sowie die umgebende Bebauung und die tangierenden Verkehrstrassen belastet. 5.6.3. Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts- und Ortsbild durch das Vorhaben Durch die Errichtung von Baukörpern und Verkehrsflächen wird das Landschaftsbild grundlegend verändert. Im subjektiven Landschaftseindruck und für die Erholungsnutzung gehen Freiflächen verloren und werden durch funktionsarme Siedlungsfläche ersetzt. 5.6.4. Bewertung des Eingriffs Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der direkten Nähe zu Siedlungen und der derzeitigen Bebauungsfreiheit des Plangebietes kommt der Fläche aufgrund der landwirtschaftlichen und privaten Nutzung keine Bedeutung für die Naherholung zu. Durch den Verlust des Plangebietes als landwirtschaftliche Fläche gehen im subjektiven Landschaftseindruck jedoch Freiflächen verloren und werden durch Siedlungsfläche ersetzt. Durch gestalterische Festsetzungen kann dieser Eindruck jedoch zumindest gemindert werden. Aufgrund der vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung soll eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden. Seite 31 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 6. Vermeidung, Minderung und Ausgleichbarkeit eines Eingriffs 6.1. Vermeidbarkeit des Eingriffs Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn - kein nachweisbarer Bedarf für das Vorhaben besteht, - das Vorhaben keine geeignete Lösung für die Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellt, - eine für Naturhaushalt und Landschaftsbild räumlich, quantitativ oder qualitativ günstigere Lösungsmöglichkeit besteht, welche den eigentlichen Zweck des Vorhabens ebenfalls erfüllt. Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen, Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung. Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die Versorgung der Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langewehe beabsichtigt die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (Hauptzentrum) der Gemeinde. in Ergänzung Weiterhin sind zum die einzigen zentralen Ansiedlungen eines Versorgungsbereich nicht-großflächigen Drogeriemarktes und die Verlagerung eines nicht-großflächigen Lebensmittel-Discounters vorgesehen. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung mehr vorhanden. Im Ergänzungsstandort Einzelhandelskonzept wird ausgewiesen. Ein in der die zur Ansiedlung vorgesehene Gemeinde ansässiger Einzelhändler Fläche als mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment möchte seinen Betrieb erweitern und den Hauptsitz des Unternehmens mit vier Filialen in das Plangebiet verlegen. Der Einzelhändler verfügt über eigene Flächen innerhalb des Plangebietes, die er hierzu entwickeln möchte. Der Flächenbedarf für die angestrebte Nutzung kann nicht gleichwertig an anderer Stelle gedeckt werden. Durch die Lage zwischen der B 246 und der Hauptstraße in unmittelbarer Lage zur Wohnsiedlung kann eine direkte Anbindung des Neubaugebietes gewährleistet sowie das örtliche Wegenetz in seiner Qualität gesteigert werden. Vor dem Hintergrund, dass durch die Planung eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen geschaffen wird, der dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung stärken wird und auch keine gleichwertigen Flächen mit gleichen Eigenschaften vorhanden sind, bestehen für die Planung keine Alternativen. 6.2. Minderung der Eingriffsfolgen Wenn Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenalternativen geeignet sind, Eingriffsfolgen zu mindern oder gar zu vermeiden ohne den eigentlichen Zweck des Eingriffs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Maßnahmenträger hierzu. Seite 32 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Allgemein gültige Minderungsmaßnahmen während der Bauphase des Vorhabens: - Die Flächeninanspruchnahme (z.B. durch den Baubetrieb) ist auf das unbedingt notwendige Maß und möglichst auf zukünftig bebaute Flächen zu begrenzen (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen). - Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind. (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten). - Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen). - Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten). - Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten) - Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden (Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes, insb. auf die §§ 4 und 7 BBodSchG und die darin enthaltene Pflicht, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, wird hingewiesen). Minderung innerhalb des Planvorhabens: Schutzgut Tiere und Pflanzen Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche kann nicht ausgeschlossen werden.  Um eine Tötung von Jungtieren oder eine Zerstörung von Gelegen zu vermeiden, darf die Baufeldfreimachung nur außerhalb der Brutzeit zwischen September und Februar erfolgen. Die Seite 33 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Bauarbeiten sind kontinuierlich fortzuführen. Bei einer längeren Verbrachung des Baufeldes ist mit erneuten Ansiedlungen von Bodenbrütern zu rechnen. Die überplanten Ackerflächen haben eine Größe von ca. 12 ha (das Umspannwerk wird nicht tangiert). Berücksichtigt man gewisse Randeffekte und Störungen durch die umgebenden Straßen und Wohnhäuser, so kann eine maximale Anzahl von 2 - 3 Brutpaaren je Art angenommen werden (Kiebitz hauptsächlich in den Maisfeldern und Wachtel Rebhuhn und Feldlerche überwiegend in Getreide). Bei Bestätigung des Vorkommens der planungsrelevanten Arten (nach Kartierung) gelten die folgenden Maßnahmen:  Die Maßnahmen sind in einer ausreichenden Entfernung zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen sowie vertikalen Strukturen vorzusehen.  Vorzugsweise sollten flächige Maßnahmen konzipiert werden. Bei streifenförmigen Maßnahmen wird eine Mindestbreite von ca. 15 m, besser sind 20 m, für Blühstreifen empfohlen.  Auf der Maßnahmenfläche sollten grundsätzlich keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden.  Die Bearbeitungszeitpunkte sind den jeweiligen Arten anzupassen  Ggf. Schaffung kleiner Wasserflächen für den Kiebitz  Idealerweise sollten verschiedene Maßnahmentypen (Stehenlassen von Getreidestoppeln, Ernteverzicht von Getreide, Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand, Ackerbrache, Ansaat von Blühstreifen durch eine dünne Einsaat, Lerchenfenster, Schwarzbrachestreifen, wenn keine unbefestigten Wege (o. ä. offene Bodenstellen) vorhanden sind in Kombination miteinander angewendet werden, um ein vielfältiges Strukturangebot zu erreichen.  Die Maßnahmen müssen vor Baubeginn ihre Wirksamkeit entfalten. Nach Fesstellung der tatsächlichen Brutvorkommen vor Ort ist eine zeitnahe Umsetzung notwendig.  Ggf. Monitoring  Als Orientierungswert wird pro Paar insgesamt mind. 1 ha Maßnahmenfläche für eine signifikante Verbesserung des Habitatangebotes empfohlen. Bei angenommenen 2 - 3 Brutpaaren je Art sind entsprechend 3, max. 4 Hektar als potenzielle CEF-Maßnahmenflächen anzunehmen. Die Flächen müssen sich im räumlichen Zusammenhang befinden und von den Individuen pot. erreichbar sein (max. wenige Kilometer Abstand). Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, werden weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten. Es soll eine Erfassung von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche an insgesamt sechs Terminen zwischen März und Juni (z.T. abendlich mit Klangatrappe) stattfinden. Weiterhin soll eine Erfassung des Feldhamsters an einem Termin (auch wenn die extrem gefährdete Art im Messtischblatt nicht gelistet ist) erfolgen. Die Ackerflächen im Plangebiet und der Umgebung bieten Seite 34 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ potenzielle Habitate (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Schutzgut Boden Vermeidungsmaßnahmen  Durch die Begrenzung der Grundflächenzahl und der Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche werden übermäßige Versiegelungen der Flächen vermieden (Festsetzung der GRZ im Bebauungsplan). Minderungsmaßnahmen  Anpflanzungen auf Flächen im Plangebiet tragen zum Schutz des Bodens bei (Pflanzfestsetzungen im Bebauungsplan).  Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oder für die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).  Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).  Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).  Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).  Der Boden ist während der Bauzeit durch schichtengerechte Lagerung zu sichern, Bodenverdichtungen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die natürlichen Bodenfunktionen wieder zu aktivieren (Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).  Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Seite 35 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Maßnahmen zu vermeiden (Hinweis B-Plan: Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).  Einsatz natürlicher Schüttgüter (Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden). Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei Verfolgen des Bebauungsplanzweckes unvermeidbar (vgl. Kapitel 6.1). Mindernd wirkt jedoch die Festsetzung einer GRZ mit der Beschränkung der darüber hinaus geltenden Zulässigkeit für Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster. Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die bereits beim Schutzgut Tiere und Pflanzen erwähnt worden sind. Zusätzlich tragen Festsetzungen zu Anpflanzungen auf privaten Flächen (Ortsrandeingrünung) zum Schutz des Bodens bei. Klima und Immissionen  Durch die Festsetzungen von Bepflanzungsmaßnahmen auf den Baugrundstücken werden Voraussetzungen zur Herstellung von Verschattungs- bzw. Verdunstungspotenzialen geschaffen, womit nachteilige Auswirkungen, insbesondere auf das Mikroklima, begrenzt werden (Pflanzfestsetzungen im Bebauungsplan). Schutzgut Landschaftsbild  Geeignete Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung sollen dafür sorgen, dass keine übermäßig massiven Baukörper entstehen (Festsetzung Art und Maß im Bebauungsplan).  Durch die landschaftstypische Festsetzung gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der Höhenentwicklung, kann eine möglichst unauffällige Integration in das Landschaftsbild und die bestehende Ortslage erfolgen (Festsetzung der Gebäudehöhe im Bebauungsplan).  Durch Festsetzungen zu Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf den privaten und öffentlichen Grundstücksflächen kann das Plangebiet aufgewertet und ein weicher Übergang zum Freiraum geschaffen werden Die getroffenen gestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf grundsätzliche Vorgaben, um die Baufreiheit des Einzelnen so wenig wie möglich einzuschränken. Sie dienen lediglich zur Garantie einer grundsätzlich geordneten und optisch anspruchsvollen Verwirklichung der baulichen Planungen und bilden insgesamt ein homogenes Ortsbild in Anlehnung an den Bestand. Zudem schaffen die gestalterischen Festsetzungen einen großzügigen Gestaltungsrahmen, der nach wie vor individuell gefüllt werden kann. Seite 36 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 6.3. Ausgleichbarkeit Der Ausgleich eines Eingriffes ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Es ist von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffs auszugehen, da: - in diesem Bereich nicht in wertvolle Biotopstrukturen eingegriffen wird - der Erholungsraum nicht erheblich beeinträchtigt wird - das Ortsbild durch geeignete Maßnahmen landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann und - durch geeignete technische, planerische oder sonstige Maßnahmen erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verhindert werden können 7. Kompensation des Eingriffes 7.1. Bewertungsraum / Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächenberechnung Der Betrachtungsraum umfasst das gesamte Plangebiet. Mit der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist zu analysieren, welchen Wert die betroffenen Flächen für Natur und Landschaft besitzen. Dies ist insgesamt schwierig in Worten oder Zahlen auszudrücken. In der Praxis existieren jedoch gängige, numerische Bewertungsverfahren, um die betroffenen Biotoptypen in Wertstufen zu fassen und deren ökologische bzw. landschaftsästhetische Bedeutung wiederzugeben. Im vorliegenden Vorhaben wurde das Bewertungsverfahren „Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW", Ausgabe September 2008, herausgegeben von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW 2008), herangezogen. Hierbei fließt der Grad der ökologischen Ausprägung der Biotope, wie sie in der Örtlichkeit vorgefunden werden, in die Bewertung ein. Im angewandten Bewertungsverfahren erhalten die Biotope „Wertpunkte“ in einer Skala von 0 bis 10. So besitzt Acker und Grünland einen Wert von 2, während naturnahe Laubmischwälder und andere Gehölzflächen einen Wert zwischen 5 und 8 haben. Vollkommen versiegelte Flächen haben stets den Wert 0, hochwertige Biotope wie Moore, Röhrichte, Quellbereiche einen Wert von 10. Bei einem Wert von 10 ist die Ausgleichbarkeit eines Eingriffes nicht mehr gewährleistet, ein Eingriff in solche Flächen ist grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen (BNatSchG) ausgeschlossen. Die „Feinabstufung“, je nach Natürlichkeitsgrad, Struktur- und Artenvielfalt der einzelnen Biotope wird über den Korrekturfaktor bewertet. Hier kann bei überdurchschnittlicher Ausprägung eines Biotops der Faktor bis auf max. 2 heraufgesetzt werden, ebenso erfolgt eine Reduzierung des Faktors bei weniger stark ausgeprägten oder beeinträchtigten Biotoptypen. Durch die Gegenüberstellung des Ausgangzustandes mit dem geplanten Zustand kann die unterschiedliche ökologische Wertigkeit in Punkten ausgedrückt werden. Hierbei wird für neu angelegte Biotope in der Planung teilweise ein geringerer Grundwert (P) angenommen als im Ausgangszustand (A), Seite 37 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ da davon ausgegangen wird, dass innerhalb von 30 Jahren nach Neuanlage eines Biotoptyps, höherwertige Biotope noch nicht entsprechend stark ausgebildet sind. Der ermittelte Differenzwert gibt wieder, ob ein Eingriff ausgeglichen ist oder ein Defizit besteht. Die Menge des Defizits kann über die Wertzahl, je nach Art des geplanten Biotops, in Flächen umgerechnet bzw. ermittelt werden. Durch das Anwenden eines standardisierten Bewertungsverfahrens ist die Bewertungs- und Abwägungsgrundlage für Nichtfachleute leichter nachzuvollziehen. Die Subjektivität des Beurteilenden wird zudem in Grenzen gehalten. Das Ergebnis der Bewertung hat keine rechtliche Bindung, sondern ist Abwägungsgrundlage. Hiervon ausgenommen sind Eingriffe in Biotope nach § 20 (2) BNatSchG. 7.2. Kompensationsflächenberechnung (s.a. TABELLEN im Anhang) Für die ökologische Bewertung wurde die Biotoptypenwertliste der "Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" von 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW verwendet. Die Bewertung für die Bestandssituation des Plangebietes sieht wie folgt aus: Eine ca. 118.615 m² - große Fläche wird heute landwirtschaftlich genutzt und erhält den Wert 2 gemäß Code HA0, aci. Ca. 3.148 m² werden dem Biotop Feldgras gemäß Code EA3 eingeordnet und erhalten den Wert 2. Ca. 6.573 m² der Plangebietsfläche kann gemäß Code VF0 dem Biototyp versiegelte Fläche zugeordnet werden und wird mit dem Wert 0 bewertet. Eine ca. 1.357 m2 große Fläche kann gemäß Code VA mr4 dem Biotoptyp Straßenbegleitgrün zugeordnet werden und wird mit dem Wert 2 bewertet. Eine ca. 1.544 m² -große Fläche, wird gemäß Code BD3…50 ta 11 mit 5 Punkten bewertet und entspricht dem Biotoptyp Gehölzstreifen. Die Bilanzierung beachtet das starke Baumholz der Bäume von bis zu 80 cm Brusthöhendurchmesser mit ≥ 50 % lebensraumtypischen Gehölzen. Weiterhin werden ca. 3.063 m² der Fläche als Nutzgarten mit Gehölzen genutzt (Code HJ ka6), die mit dem Wert 4 bewertet werden. Ca. 2.777 m² Fläche sind heute Intensivwiese gemäß Code EE1 und können mit dem WERT 2 bewertet werden. Die Bestandssituation ergibt insgesamt einen Wert von 271.764 Punkten. Dieser Wert wurde der Wertigkeit des Plangebietes gemäß Planung gegenübergestellt, nachdem die Einzelflächen ebenfalls der Biotoptypenbewertung (LANUV NRW 2008) unterzogen wurden. Nach der Ermittlung zeigt sich, dass ein Kompensationsdefizit von ca. 41.554,2 Wertpunkten besteht. Aufgrund dessen sind externe Kompensationsmaßnahmen notwendig. Seite 38 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ Die Fläche des zusätzlichen Kompensationsbedarfs errechnet sich aus: Differenz/Defizit nach Bilanz = Wert der künftigen Wert der Kompensationsmaßn. Fläche vorher Fläche zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen Gemäß Tabelle B. Zustand des Untersuchungsraumes besteht ein Defizit von 41554,2 Punkten. Somit ergeben sich z.B. folgende Kompensationsmöglichkeiten: 41.554,2 = => ca. 1,04 ha 6-2 Obstwiese (Wertzahl 6) auf Acker (Wertzahl 2) aufzupflanzen 7.3. Kompensationsmaßnahmen / Pflanzkonzepte Ausgleichsfläche: Aufgrund eines Kompensationsdefizits von 41554,2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erfolgen. Wertpunkten, werden entsprechende Der Ausgleich erfolgt über eine externe Ausgleichsfläche der Gemeinde Langerwehe, die insgesamt 21.000 qm groß ist. Ca. 1,04 ha der Ausgleichfläche kann in Bezug auf den Eingriff des Vorhabens Bebauungsplan Nr. E10 - als Ausgleich zugeordnet werden: Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstück 596 (Auf dem Hülsenberg), Teilfläche. Das Kompensationsdefizit von 1,04 ha kann mit der Ausgleichsfläche ausgeglichen werden. Erkelenz, 03.03.2015 Seite 39 von 40 Gemeinde Langerwehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Offenlage zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet , “Am Steinchen“ 8. Literaturverzeichnis  Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193.  Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz – DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.  Helmut Grabert: Abriss der Geologie von Nordrhein-Westfalen, E. Schweizerbartsche Verlagsbuchhandlung (Näglele u. Obermiller), Stuttgart 1998  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW Eingriffen Arbeitshilfe für die Bauleitplanung, Recklinghausen 2008  Runge, F.: Die Pflanzengesellschaft Mitteleuropas, Münster 1994  Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: KlimaAtlas von Nordrhein-Westfalen Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen Münster – Technische Zentrale Düsseldorf  Glässer E.:Die Naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/ 123 Köln-Aachen Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, Bonn- Bad Godesberg 1978  VDH Projektmanagement: Entwurf - Bebauungsplan Nr. E 10, Gewerbegebiet, „Am Steinchen“ Gutachten:  Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: B-Plan Nr.E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe, Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe I, Aldorf, Januar 2015  Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik Umweltgeotechnik: Rahmenplanung Langerwehe Nord-Ost, Teil 2, Ergebnis der Bodenerkundung, Aachen, Februar 2014  Graner+ Partner Ingenieure GmbH: Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe, Bergisch Gladbach, Februar 2015 9. Anhang  TABELLE 1 - Ausgangszustand des Untersuchungsraumes  TABELLE 2 – Bilanzierung des Eingriffes gemäß Festsetzungen  TABELLE 3 – Kompensationsberechnung  LBP, Bestandsplan - Ausgangszustand des Untersuchungsraum (Bestandsplan)  LBP, Plan gemäß Festsetzungen Seite 40 von 40