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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Langerwehe, Seelebach; hier: Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
16.06.2015
Erstellt
05.06.15, 18:06
Aktualisiert
05.06.15, 18:06
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Langerwehe, Seelebach;
hier: Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß 
§ 31 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Langerwehe, Seelebach;
hier: Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß 
§ 31 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 29.05.2015 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-95/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Langerwehe, Seelebach; hier: Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 (1) BauGB Sachdarstellung: Es ist eine Bauvoranfrage auf Bebauung einen Grundstückes im Baugebiet LangerweheWest in der Straße „Seelebach“ (Gemarkung Langerwehe, Flur 18, Flurstück 241) bei der Gemeinde Langerwehe eingegangen. Für diesen Bereich gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan F 19, 3. Änderung. Das geplante Einfamilienhaus überschreitet geringfügig die seitliche Baugrenze, da das Baufenster nach hinten hin auf der westlichen, dem Feld zugewandten Seite - geschuldet durch ein nach hinten schmaler werdendes nicht rechtwinklig zugeschnittenes Eckgrundstück – schmaler wird. Bei einer Baukörperanpassung würde ein erheblicher Wohnflächenverlust entstehen. Entsprechende Unterlagen sind beigefügt. Der Bebauungsplan lässt Ausnahmen gemäß § 31 (1) BauGB von den textlichen Festsetzungen zu, wenn der gestalterische Zusammenhang mit dem örtlichen Erscheinungsbild gewahrt bleibt oder die beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes auf andere Weise gesichert werden kann. Über eine Ausnahme entscheidet der Kreis Düren im Einvernehmen mit der Gemeinde gemäß § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB, d. h., eine Prüfung durch den Kreis Düren erfolgt erst nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Da es sich hier um ein Grundstück handelt, welches am Ende der Straße „Seelebach“ (Stichweg) liegt, an dem seitlich „nur noch“ ein Fußweg verläuft ist eine Beeinträchtigung des gestalterischen Zusammenhangs mit dem örtlichen Erscheinungsbild ausgeschlossen. Drucksache VL-95/2015 Seite - 2 - Anmerkung: Die Abstandsflächen liegen weiterhin komplett auf dem beantragten Baugrundstück. Nachbarbaugrundstücke können also nicht beeinträchtigt werden. Der sich seitlich befindliche, im Bebauungsplan festgesetzte Grünstreifen, bleibt bestehen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Problematik empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen nach § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)