Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
16.06.2015
Erstellt
05.06.15, 18:06
Aktualisiert
05.06.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 29.05.2015
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-95/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in Langerwehe, Seelebach;
hier: Antrag auf Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß
§ 31 (1) BauGB
Sachdarstellung:
Es ist eine Bauvoranfrage auf Bebauung einen Grundstückes im Baugebiet LangerweheWest in der Straße „Seelebach“ (Gemarkung Langerwehe, Flur 18, Flurstück 241) bei der
Gemeinde Langerwehe eingegangen.
Für diesen Bereich gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan F 19, 3. Änderung.
Das geplante Einfamilienhaus überschreitet geringfügig die seitliche Baugrenze, da das
Baufenster nach hinten hin auf der westlichen, dem Feld zugewandten Seite - geschuldet
durch ein nach hinten schmaler werdendes nicht rechtwinklig zugeschnittenes Eckgrundstück – schmaler wird. Bei einer Baukörperanpassung würde ein erheblicher Wohnflächenverlust entstehen. Entsprechende Unterlagen sind beigefügt.
Der Bebauungsplan lässt Ausnahmen gemäß § 31 (1) BauGB von den textlichen
Festsetzungen zu, wenn der gestalterische Zusammenhang mit dem örtlichen Erscheinungsbild gewahrt bleibt oder die beabsichtigte Gestaltung des Ortsbildes auf andere
Weise gesichert werden kann.
Über eine Ausnahme entscheidet der Kreis Düren im Einvernehmen mit der Gemeinde
gemäß § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB, d. h., eine Prüfung durch den Kreis Düren erfolgt
erst nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Da es sich hier um ein Grundstück handelt, welches am Ende der Straße „Seelebach“
(Stichweg) liegt, an dem seitlich „nur noch“ ein Fußweg verläuft ist eine Beeinträchtigung
des gestalterischen Zusammenhangs mit dem örtlichen Erscheinungsbild ausgeschlossen.
Drucksache VL-95/2015
Seite - 2 -
Anmerkung: Die Abstandsflächen liegen weiterhin komplett auf dem beantragten
Baugrundstück. Nachbarbaugrundstücke können also nicht beeinträchtigt werden.
Der sich seitlich befindliche, im Bebauungsplan festgesetzte Grünstreifen, bleibt bestehen.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Problematik empfiehlt die Verwaltung, das
Einvernehmen zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen
nach § 36 (1) i. V. m. § 31 (1) BauGB zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)