Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
79 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
01.12.14, 18:07
Aktualisiert
01.12.14, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 17.11.2014
Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung,
Liegenschaftsverwaltung
Az.:
031-11
Vorlagennummer: VL-179/2014
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Satzung zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2015
Sachdarstellung:
Gemäß § 89 Abs. 1 GO hat die Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit durch eine
angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Nach Abs. 2 kann sie zur
rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben auch Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu
dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen.
Die Festsetzung dieses Höchstbetrages ist gem. § 78 Abs. 2 Ziff. 3 GO NRW
grundsätzlich Inhalt der Haushaltssatzung. Für den Fall, dass die Haushaltssatzung
zu Beginn des Jahres noch nicht erlassen ist, gilt gem. § 89 Abs. 2 GO NRW die
Ermächtigung des Vorjahres über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der
neuen Haushaltssatzung fort. Zurzeit reicht der bisherige Höchstbetrag von
25.000.000 € noch aus, die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen; bei planmäßiger
Abwicklung des kommenden Haushaltsjahres 2015 ist die vorgeschlagene
Anhebung möglicherweise nicht zu vermeiden.
Da die Haushaltssatzung 2015 erst im Laufe des kommenden Jahres beschlossen wird,
muss die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite deshalb in einer besonderen Satzung erfolgen, für deren Erlass nach § 41 Abs. 1 Buchst. f GO NRW der Rat
zuständig ist.
Finanzielle Auswirkungen:
-.-
Drucksache VL-179/2014
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt für das Haushaltsjahr 2015 die als Anlage beigefügte Satzung
über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung.
Der Höchstbetrag wird festgesetzt auf 30.000.000 €.
Der Bürgermeister
(Göbbels)