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Beschlussvorlage (Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
67 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
26.11.13, 13:00
Aktualisiert
26.11.13, 13:00
Beschlussvorlage (Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen) Beschlussvorlage (Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen) Beschlussvorlage (Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen) Beschlussvorlage (Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1065 /IX.L. Datum: 07.11.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 26.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 10.12.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 17.12.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja X Nein 2 Beschlussvorschlag: Die nachfolgenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Begründung: Zum 01.10.2013 ist die „Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen“ in Kraft getreten. Damit wird die bisherige Denkmalförderung dahingehend umstrukturiert, dass das bisherige Denkmalförderprogramm ist erster Linie überregional bedeutsame Baudenkmäler fördern soll. Die neue Richtlinie ist auf Wohnraumschaffung ausgelegt und ermöglicht Eigentümern von Wohnbaudenkmälern und - auch das ist neu - von ortsbildprägenden Wohngebäuden, die auch ihren Wohnsitz dort innehaben, mit attraktiven, zinsgünstigen Darlehen ihr Gebäude instand zu setzen. Das Angebot wird reges Interesse finden und die Nachfrage, insbesondere in den Ballungsgebieten, entsprechend sein. Insbesondere dort wird alte Bausubstanz erhalten werden können. Einmalig kann ein Darlehen für Wohnbaudenkmäler von 2.500 bis zu 80.000 € zu einem Zinssatz von 0,5 % für die Dauer von 10 Jahren über den Kreis Euskirchen als Bewilligungsbehörde bei der NRW.Bank beantragt werden. Nach Ablauf der 10Jahres-Frist wird das Darlehen mit banküblichen Zinsen belegt. Wohnbaudenkmäler mit untergeordneter gewerblicher Nutzung können bis zu 300.000 € an Darlehen in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fällen jedoch die Antragstellung direkt über die NRW.Bank in Düsseldorf erfolgen muss. Leer stehende bzw. nicht selbst genutzte, sanierungsbedürftige Wohn- Baudenkmäler haben keinen Anspruch auf ein Darlehen aus dieser Richtlinie. Im ländlichen Raum, gibt es eine Vielzahl kleinerer denkmalwerter, aber auch ortsbildprägender Fachwerkwinkelhofanlagen, die im Rahmen der Inventarisierung durch das LVR-Amt für Denkmalpflege in den 80er Jahren in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim einvernehmlich mit dem Eigentümer eingetragen wurden. Seinerzeit war eine Vielzahl von Gesprächen und Ortsterminen mit den Denkmaleigen- 3 tümern erforderlich, damit diese zum einen ihr Gebäude als etwas besonderes, nämlich ein baukulturelles Erbe in ihrem Heimatdorf erkannt und schätzen gelernt haben, sie aber auch zum anderen durch die Inanspruchnahme von Denkmalförderungsund Dorferneuerungsmitteln ihre Gebäude wieder in ihrem alten Glanz haben erscheinen lassen. Viele historische Ortskerne haben mit Erhalt dieser Fachwerkhofanlagen an Attraktivität gewonnen. Seit geraumer Zeit vollzieht sich ein Generationenwechsel: Denkmalwerte Fachwerkwinkelhofanlagen sind teilweise unbewohnt, weil die Eigentümer zwischenzeitlich in eine seniorengerechte Wohnung umgezogen bzw. verstorben sind. Die Erben, die sich selbst Eigentum geschaffen haben, sind gewillt, die Hofanlagen instandzusetzen und somit das baukulturelle Erbe zu erhalten. Die „Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand“ erfasst diese Baudenkmäler jedoch nicht mehr, da der bzw. die Eigentümer dort nicht wohnen bzw. den Wohnraum „nur“ herrichten und z. B. vermieten wollen. Dass der Erhalt und die Instandsetzung eines Baudenkmals mehr Kosten verursacht, ist unbestritten und so verliert der Eigentümer eines Baudenkmals das Interesse, die alte Bausubstanz zu erhalten, sondern er strebt vielmehr eine Gesamtsanierung des Gebäudes unter den Aspekten der Energieeinsparung an, was in vielen Fällen dazu führen wird, dass die historische Bausubstanz verloren geht. Aber nicht nur das: Durch (nicht mit der Denkmalpflege abgestimmte) Dämm-Maßnahmen werden größtenteils intakte Mauerwerke „kaputtsaniert“. Dem Argument, dass die Untere Denkmalbehörde durch Ordnungsgelder diesem Vorgehen Einhalt gebieten kann, kann nur bedingt gefolgt werden, z. B. dann nicht, wenn sich der Eigentümer eines Denkmals vor Gebäudesanierung nicht mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung setzt und die Untere Denkmalbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt von vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen Kenntnis erlangt. Dann wird auch ein Ordnungsgeld die verloren gegangene Bausubstanz nicht mehr wieder bringen. Die Unteren Denkmalbehörden der ländlichen Kommunen, insbesondere aber auch das LVR-Amt für Denkmalpflege in Pulheim-Brauweiler schließen sich der Auffassung an, dass die Richtlinie nicht für alle Denkmaleigentümer geschaffen wurde. In- 4 folge dessen können auch dringend benötigte Darlehensmittel nicht beantragt werden, was dem Gesetzgeber den Eindruck eines geringen Sanierungsbedarfs an Baudenkmälern vermittelt. Inwieweit eine Änderung der Richtlinien und somit eine Verbesserung der Situation zum Erhalt von Wohnbaudenkmälern erfolgen wird, bleibt abzuwarten. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister