Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
67 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
26.11.13, 13:00
Aktualisiert
26.11.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1065 /IX.L.
Datum: 07.11.2013
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
26.11.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
10.12.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
17.12.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neuausrichtung der Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
X Nein
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Beschlussvorschlag:
Die nachfolgenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Zum 01.10.2013 ist die „Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen“ in Kraft getreten. Damit wird die bisherige Denkmalförderung dahingehend umstrukturiert, dass das bisherige Denkmalförderprogramm
ist erster Linie überregional bedeutsame Baudenkmäler fördern soll.
Die neue Richtlinie ist auf Wohnraumschaffung ausgelegt und ermöglicht Eigentümern von Wohnbaudenkmälern und - auch das ist neu - von ortsbildprägenden
Wohngebäuden, die auch ihren Wohnsitz dort innehaben, mit attraktiven, zinsgünstigen Darlehen ihr Gebäude instand zu setzen. Das Angebot wird reges Interesse finden und die Nachfrage, insbesondere in den Ballungsgebieten, entsprechend sein.
Insbesondere dort wird alte Bausubstanz erhalten werden können.
Einmalig kann ein Darlehen für Wohnbaudenkmäler von 2.500 bis zu 80.000 € zu
einem Zinssatz von 0,5 % für die Dauer von 10 Jahren über den Kreis Euskirchen
als Bewilligungsbehörde bei der NRW.Bank beantragt werden. Nach Ablauf der 10Jahres-Frist wird das Darlehen mit banküblichen Zinsen belegt. Wohnbaudenkmäler
mit untergeordneter gewerblicher Nutzung können bis zu 300.000 € an Darlehen in
Anspruch nehmen, wobei in diesem Fällen jedoch die Antragstellung direkt über die
NRW.Bank in Düsseldorf erfolgen muss.
Leer
stehende
bzw.
nicht
selbst
genutzte,
sanierungsbedürftige
Wohn-
Baudenkmäler haben keinen Anspruch auf ein Darlehen aus dieser Richtlinie.
Im ländlichen Raum, gibt es eine Vielzahl kleinerer denkmalwerter, aber auch ortsbildprägender Fachwerkwinkelhofanlagen, die im Rahmen der Inventarisierung durch
das LVR-Amt für Denkmalpflege in den 80er Jahren in die Denkmalliste der Gemeinde Nettersheim einvernehmlich mit dem Eigentümer eingetragen wurden. Seinerzeit war eine Vielzahl von Gesprächen und Ortsterminen mit den Denkmaleigen-
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tümern erforderlich, damit diese zum einen ihr Gebäude als etwas besonderes, nämlich ein baukulturelles Erbe in ihrem Heimatdorf erkannt und schätzen gelernt haben,
sie aber auch zum anderen durch die Inanspruchnahme von Denkmalförderungsund Dorferneuerungsmitteln ihre Gebäude wieder in ihrem alten Glanz haben erscheinen lassen. Viele historische Ortskerne haben mit Erhalt dieser Fachwerkhofanlagen an Attraktivität gewonnen.
Seit geraumer Zeit vollzieht sich ein Generationenwechsel:
Denkmalwerte Fachwerkwinkelhofanlagen sind teilweise unbewohnt, weil die Eigentümer zwischenzeitlich in eine seniorengerechte Wohnung umgezogen bzw. verstorben sind. Die Erben, die sich selbst Eigentum geschaffen haben, sind gewillt, die
Hofanlagen instandzusetzen und somit das baukulturelle Erbe zu erhalten. Die
„Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand“ erfasst diese Baudenkmäler jedoch nicht mehr, da der bzw. die Eigentümer dort nicht wohnen bzw.
den Wohnraum „nur“ herrichten und z. B. vermieten wollen. Dass der Erhalt und die
Instandsetzung eines Baudenkmals mehr Kosten verursacht, ist unbestritten und so
verliert der Eigentümer eines Baudenkmals das Interesse, die alte Bausubstanz zu
erhalten, sondern er strebt vielmehr eine Gesamtsanierung des Gebäudes unter den
Aspekten der Energieeinsparung an, was in vielen Fällen dazu führen wird, dass die
historische Bausubstanz verloren geht. Aber nicht nur das: Durch (nicht mit der
Denkmalpflege abgestimmte) Dämm-Maßnahmen werden größtenteils intakte Mauerwerke „kaputtsaniert“.
Dem Argument, dass die Untere Denkmalbehörde durch Ordnungsgelder diesem
Vorgehen Einhalt gebieten kann, kann nur bedingt gefolgt werden, z. B. dann nicht,
wenn sich der Eigentümer eines Denkmals vor Gebäudesanierung nicht mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung setzt und die Untere Denkmalbehörde erst zu
einem späteren Zeitpunkt von vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen Kenntnis
erlangt. Dann wird auch ein Ordnungsgeld die verloren gegangene Bausubstanz
nicht mehr wieder bringen.
Die Unteren Denkmalbehörden der ländlichen Kommunen, insbesondere aber auch
das LVR-Amt für Denkmalpflege in Pulheim-Brauweiler schließen sich der Auffassung an, dass die Richtlinie nicht für alle Denkmaleigentümer geschaffen wurde. In-
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folge dessen können auch dringend benötigte Darlehensmittel nicht beantragt werden, was dem Gesetzgeber den Eindruck eines geringen Sanierungsbedarfs an
Baudenkmälern vermittelt.
Inwieweit eine Änderung der Richtlinien und somit eine Verbesserung der Situation
zum Erhalt von Wohnbaudenkmälern erfolgen wird, bleibt abzuwarten.
gez. Pracht
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Bürgermeister