Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 158/2012
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.04.2012
gez. Wirtz
29.05.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herr Alfred Zimmermann leite ich an die zuständigen
Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
12.06.2012
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Schaffung der Voraussetzungen zur Ansiedlung eines MarkenDiscounters am nördlichen Ortsrand von E.-Köttingen
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt konstatiert für den Stadtteil Köttingen
prinzipiell einen Ergänzungsbedarf der wohnortnahen Versorgung; der in diesem Zusammenhang
im Einzelhandels- und Zentrenkonzept angeregte interkommunale Verbundstandort - am
nördlichen Stadtrand von Kierdorf gemeinsam mit dem vorhandenen Discount-Markt in KerpenBrüggen - ist aufgrund gegensätzlicher Planungsabsichten der Stadt Kerpen zur Zeit nicht
realisierbar.
Das vom Antragsteller nunmehr für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters vorgeschlagene
und bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück befindet sich am nördlichen Ortsausgang von
Köttingen im Eckbereich Peter-May-Straße (L 163)/Notweg (s. Anlageplan). Ob das im Umfeld
vorhandene Bevölkerungspotential eine wirtschaftliche Tragfähigkeit zulässt, kann von hieraus
nicht beurteilt werden.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für dieses Grundstück bisher gewerbliche Baufläche
(GE) dar; im Regionalplan ist diese Fläche als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Da der
beantragte Lebensmitteldiscounter gem. § 11 (3) BauNVO (Baunutzungsverordnung) als
großflächiger Einzelhandelsbetrieb ausschließlich in Kern- und sonstigen Sondergebieten zulässig
ist, wird als planungsrechtliche Voraussetzung grundsätzlich eine entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplans in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde bei der
Bezirksregierung Köln erforderlich.
(Dr. Rips)
-2-