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Antrag (Antrag bzgl. Schaffung der Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Marken-Discounters am nördlichen Ortsrand von E.-Köttingen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Antrag (Antrag bzgl. Schaffung der Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Marken-Discounters am nördlichen Ortsrand von E.-Köttingen) Antrag (Antrag bzgl. Schaffung der Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Marken-Discounters am nördlichen Ortsrand von E.-Köttingen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 158/2012 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.04.2012 gez. Wirtz 29.05.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herr Alfred Zimmermann leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 12.06.2012 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Schaffung der Voraussetzungen zur Ansiedlung eines MarkenDiscounters am nördlichen Ortsrand von E.-Köttingen Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt konstatiert für den Stadtteil Köttingen prinzipiell einen Ergänzungsbedarf der wohnortnahen Versorgung; der in diesem Zusammenhang im Einzelhandels- und Zentrenkonzept angeregte interkommunale Verbundstandort - am nördlichen Stadtrand von Kierdorf gemeinsam mit dem vorhandenen Discount-Markt in KerpenBrüggen - ist aufgrund gegensätzlicher Planungsabsichten der Stadt Kerpen zur Zeit nicht realisierbar. Das vom Antragsteller nunmehr für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters vorgeschlagene und bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück befindet sich am nördlichen Ortsausgang von Köttingen im Eckbereich Peter-May-Straße (L 163)/Notweg (s. Anlageplan). Ob das im Umfeld vorhandene Bevölkerungspotential eine wirtschaftliche Tragfähigkeit zulässt, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für dieses Grundstück bisher gewerbliche Baufläche (GE) dar; im Regionalplan ist diese Fläche als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Da der beantragte Lebensmitteldiscounter gem. § 11 (3) BauNVO (Baunutzungsverordnung) als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ausschließlich in Kern- und sonstigen Sondergebieten zulässig ist, wird als planungsrechtliche Voraussetzung grundsätzlich eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln erforderlich. (Dr. Rips) -2-